Bauabzugsteuer bei Photovoltaik: Wann du 15 Prozent einbehalten musst
Wer Strom einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer — und muss von der Solarrechnung 15 Prozent ans Finanzamt abführen, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Die Schlussrechnung liegt auf dem Tisch, 18.400 Euro, Zahlungsziel zehn Tage. Was kaum jemand weiß: Wenn du Strom gegen Vergütung einspeist, verlangt das Einkommensteuergesetz von dir, dass du 2.760 Euro davon nicht an deinen Solarteur überweist, sondern ans Finanzamt. Nicht als Druckmittel, nicht als Sicherheit — als Steuerabzug für fremde Rechnung.
Der Abzug heißt Bauabzugsteuer, steht in Paragraf 48 des Einkommensteuergesetzes und trifft ausdrücklich nicht nur Bauträger und Großinvestoren. Er trifft jeden, der umsatzsteuerlich Unternehmer ist — und das ist beim Einspeisen von Solarstrom der Regelfall. In der Praxis geht die Sache meist gut aus, weil ein einziges Blatt Papier den ganzen Vorgang erledigt. Wer dieses Blatt nicht bekommt, sollte allerdings sehr genau hinsehen.
Was Paragraf 48 EStG verlangt: 15 Prozent, einbehalten für fremde Rechnung
Der Wortlaut ist kurz und lässt wenig Spielraum. Paragraf 48 Absatz 1 Satz 1 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026) lautet: „Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des Paragrafen 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen."
Drei Dinge stecken darin, die im Alltag gern durcheinandergeraten. Erstens: Verpflichtet ist der Auftraggeber, nicht der Handwerksbetrieb. Zweitens: Das Geld ist nicht deins — du behältst es „für Rechnung des Leistenden" ein und führst es an dessen Finanzamt ab. Drittens: Bemessungsgrundlage ist nach Absatz 3 „das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer", also der Bruttobetrag, nicht der Nettobetrag.
Der Abzug beträgt exakt 15 Prozent. Ein Solidaritätszuschlag wird darauf nicht erhoben — das stellt das BMF-Schreiben zum Steuerabzug bei Bauleistungen in Randnummer 79 ausdrücklich klar.
PV-Angebote zu Hause vergleichen?
Ein Mal dein Vorhaben beschreiben, mehrere geprüfte Solarteure planen lassen.
Warum die Regel ausgerechnet Solaranlagenbetreiber trifft
Der Kreis der Verpflichteten ist über Paragraf 2 des Umsatzsteuergesetzes definiert, und der ist weit. Das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 (35 Seiten, veröffentlicht beim Bundeszentralamt für Steuern, abgerufen am 9. September 2026) ist an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich.
Randnummer 15 formuliert es so: „Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer (Paragraf 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (Paragraf 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen."
Auf Gewinn kommt es nicht an.
Das Schreiben hält im selben Absatz fest, dass sogar Tätigkeiten erfasst sind, die einkommensteuerlich Liebhaberei darstellen. Wer eine 9,8-Kilowatt-Peak-Anlage betreibt, deren Einnahmen nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG einkommensteuerfrei sind und der die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist umsatzsteuerlich trotzdem Unternehmer — dieselbe Logik, die auch die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen auslöst.
Es gibt allerdings eine wichtige Grenze, und sie ist der Grund, warum die meisten Hausbesitzer noch nie von der Sache gehört haben. Randnummer 15 des Schreibens: „Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, besteht keine Abzugsverpflichtung." Das Schreiben illustriert das mit einem freiberuflichen Journalisten, der die Fliesen im Bad seiner Privatwohnung erneuern lässt: Unternehmer ja, Abzug nein, weil die Leistung privat ist.
Und genau hier liegt der Unterschied zur Solaranlage. Das Bad ist privat. Die Anlage auf dem Dach ist der unternehmerische Bereich — sie ist das Unternehmen. Eine Bauleistung an dieser Anlage lässt sich schwerlich dem privaten Teil des Hauses zuordnen.
Ist die Montage auf dem Dach überhaupt eine „Bauleistung"?
Das ist die Frage, an der alles hängt, und sie ist präziser zu beantworten, als man erwartet. Paragraf 48 Absatz 1 Satz 3 EStG definiert: „Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen."
Randnummer 4 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 wird dann so deutlich, wie Verwaltungsanweisungen selten sind — ein Satz, ohne Einschränkung: „Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude stellt eine Bauleistung im Sinne des Paragrafen 48 EStG dar."
Dazu passt die Randnummer 5: Eine Bauleistung setzt voraus, dass sie „sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, d. h. eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt." Dachhaken, die durch die Ziegelebene in den Sparren geschraubt werden, verändern die Substanz — daran ist wenig zu deuteln, und es ist derselbe Eingriff, um den es bei falsch montierten Dachhaken geht.
Ausdrücklich keine Bauleistungen sind nach Randnummer 6 rein planerische Leistungen: Statiker, Architekten, Prüf- und Bauingenieure, dazu Laborleistungen und reine Bauüberwachung. Wer ein Gutachten zum Minderertrag bezahlt, behält davon nichts ein.
Zwei Gesetze, ein Wort, zwei Bedeutungen
Hier wird es interessant, denn dasselbe Wort „Bauwerk" bedeutet in zwei Steuergesetzen etwas Verschiedenes — und beide Auslegungen stammen vom selben Gericht.
Der I. Senat des BFH hat in I R 46/17 im ersten Leitsatz festgehalten, die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke seien „insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht." Ein sehr weiter Begriff.
Der V. Senat desselben Gerichts legt den Bauwerksbegriff für die Umsatzsteuer dagegen enger aus und nimmt Betriebsvorrichtungen aus (Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14, BStBl II 2015 Seite 682, zitiert in I R 46/17).
Der heutige Paragraf 13b Absatz 2 Nummer 4 UStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026) knüpft entsprechend an Sachen an, „die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern."
Der I. Senat sieht darin keinen Widerspruch: Der Begriff sei „normspezifisch" auszulegen, und die europäische Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, die den engen Begriff im Umsatzsteuerrecht prägt, gelte für Paragraf 48 EStG nicht.
Das Ergebnis für die Praxis ist trotzdem unbequem: Ein und dieselbe Solarmontage kann umsatzsteuerlich anders eingeordnet werden als einkommensteuerlich. Wer aus der Antwort zum einen Gesetz auf das andere schließt, liegt womöglich falsch.
| Frage | Paragraf 48 EStG (Bauabzugsteuer) | Paragraf 13b UStG (Reverse-Charge) |
|---|---|---|
| Wie weit reicht „Bauwerk"? | Weit: auch Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen, technische Anlagen (BFH I R 46/17, Leitsatz 1) | Enger, an die Zerstörungs- oder Veränderungsfrage gebunden (Wortlaut Absatz 2 Nummer 4 Satz 2) |
| Wer ist betroffen? | Jeder Unternehmer im Sinne des Paragrafen 2 UStG als Auftraggeber | Nur Auftraggeber, die selbst Bauleistungen erbringen |
| Was passiert? | 15 Prozent des Bruttobetrags ans Finanzamt des Betriebs | Umsatzsteuerschuld wechselt auf den Leistungsempfänger |
| Auslegungsquelle | Normspezifisch, ohne EU-Vorgabe (BFH I R 46/17) | Geprägt von der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie |
Die zwei Ausnahmen: ein Blatt Papier oder 5.000 Euro
Paragraf 48 Absatz 2 EStG nennt genau zwei Wege, auf denen der Abzug entfällt. Entweder legt der Betrieb eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b vor — oder die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht 5.000 Euro. Diese Freigrenze steigt auf 15.000 Euro, aber nur für Leistungsempfänger, die ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach Paragraf 4 Nummer 12 Satz 1 UStG ausführen.
Für Solaranlagenbetreiber ist der zweite Weg fast immer versperrt. Randnummer 47 des BMF-Schreibens stellt klar: Kommen neben den steuerfreien Vermietungsumsätzen „weitere, ggf. nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze" hinzu, gilt insgesamt die Grenze von 5.000 Euro. Stromlieferung an den Netzbetreiber ist ein solcher Umsatz. Ein Vermieter mit Solaranlage fällt damit auf 5.000 Euro zurück — und eine Anlage, die unter 5.000 Euro kostet, ist heute die Ausnahme.
Bleibt also praktisch nur die Freistellungsbescheinigung. Sie ist der Normalfall, und die gute Nachricht lautet: Fast jeder eingeführte Handwerksbetrieb hat eine.
Ein Rechenbeispiel — und die Sache mit dem Nullsteuersatz
Seit dem Nullsteuersatz sieht die Rechnung anders aus als in den Beispielen des BMF-Schreibens. Paragraf 12 Absatz 3 Nummer 4 UStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026) ermäßigt die Steuer auf 0 Prozent auch für „die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher", wenn die Lieferung der Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Was nach Satz 2 der Nummer 1 als erfüllt gilt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) beträgt.
Da Paragraf 48 Absatz 3 EStG als Gegenleistung „das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer" definiert und die Umsatzsteuer hier null ist, sind Rechnungsbetrag und Bemessungsgrundlage identisch. Der Abzug fällt also auf den vollen Rechnungsbetrag an.
| Rechnungsposition | Anlage 9,8 Kilowatt Peak, Nullsteuersatz | Gewerbeanlage, 19 Prozent Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Entgelt netto | 18.400 Euro | 18.400 Euro |
| Umsatzsteuer | 0 Euro (Paragraf 12 Absatz 3 Nummer 4 UStG) | 3.496 Euro |
| Gegenleistung nach Paragraf 48 Absatz 3 EStG | 18.400 Euro | 21.896 Euro |
| Steuerabzug 15 Prozent | 2.760 Euro | 3.284,40 Euro |
| Überweisung an den Betrieb | 15.640 Euro | 18.611,60 Euro |
Zum Vergleich das Beispiel aus Randnummer 81 des BMF-Schreibens mit voller Umsatzsteuer: Bei 100.000 Euro netto und 19.000 Euro Umsatzsteuer überweist der Leistungsempfänger 101.150 Euro und führt 17.850 Euro ab. Das umsatzsteuerliche Entgelt bleibt dabei unverändert 100.000 Euro — der Einbehalt mindert die Rechnung nicht, er verschiebt nur, wohin ein Teil des Geldes fließt.
Die Grafik dazu ist maßstäblich gezeichnet: 1.000 Euro entsprechen darin 29 Bildpunkten Balkenlänge, und alle Balken starten bei derselben Nullpunkt-Koordinate 210. Man sieht dadurch unmittelbar, dass die 85 Prozent an den Betrieb und die 15 Prozent ans Finanzamt zusammen genau den Rechnungsbetrag ergeben — der Einbehalt verteuert nichts, er teilt nur auf.
Die Freistellungsbescheinigung prüfen: vier Angaben und eine Online-Abfrage
Paragraf 48b Absatz 3 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026) schreibt vor, was auf der Bescheinigung stehen muss: Name, Anschrift und Steuernummer des Betriebs, die Geltungsdauer, der Umfang der Freistellung samt Leistungsempfänger, falls sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt, sowie das ausstellende Finanzamt. Nach Randnummer 30 des BMF-Schreibens wird sie auf höchstens drei Jahre befristet oder auf einen bestimmten Auftrag bezogen erteilt.
Wichtig ist das Wort „gültig" in Paragraf 48 Absatz 2: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Vertragsschluss. Wer im März unterschreibt und im November die Schlussrechnung zahlt, braucht eine Bescheinigung, die im November noch läuft. Bei Anlagen mit langen Lieferzeiten ist das keine Kleinigkeit — siehe Liefertermin, Verzug und Rücktritt.
Prüfen kannst du das selbst. Paragraf 48b Absatz 6 Satz 2 EStG verpflichtet das Bundeszentralamt für Steuern, dem Leistungsempfänger „im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen" zu erteilen. Randnummer 72 des BMF-Schreibens nennt dafür das Verfahren EIBE unter eibe.bff-online.de. Bestätigt das Amt die Gültigkeit nicht, kannst du beim Finanzamt nachfragen, das auf der Bescheinigung steht.
- Geltungsdauer abgleichen — prüfe auf der Bescheinigung das Enddatum und halte es gegen den Tag, an dem du voraussichtlich zahlst, nicht gegen den Tag der Unterschrift.
- Umfang lesen — achte darauf, ob die Bescheinigung allgemein gilt oder nur für einen bestimmten Auftrag und einen bestimmten Leistungsempfänger.
- Steuernummer vergleichen — vergleiche die Steuernummer auf der Bescheinigung mit der auf der Rechnung; weichen sie ab, gehört die Bescheinigung zu einem anderen Betrieb.
- Gültigkeit online bestätigen lassen — die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern dauert Minuten und ist der einzige Nachweis, der später zählt.
- Prüfdatum notieren — notiere auf der Kopie, wann du geprüft hast; ohne dieses Datum lässt sich der Haftungsschutz im Nachhinein schwer belegen.
Wenn keine Bescheinigung kommt: bis zum 10. anmelden
Dann greift Paragraf 48a EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026), und der Ablauf ist eng getaktet. Nach Absatz 1 Satz 1 ist „bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des Paragrafen 48 erbracht wird", eine elektronische Anmeldung zu übermitteln, in der du den Abzug selbst berechnest. Am selben zehnten Tag ist der Betrag fällig und an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abzuführen — nicht an dein eigenes.
Nach Satz 4 steht die Anmeldung einer Steueranmeldung gleich; sie wirkt also wie eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt. Absatz 2 verlangt zusätzlich, dass du gegenüber dem Betrieb über den Abzug abrechnest, und zwar mit vier Angaben: Name und Anschrift des Betriebs, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, Höhe des Abzugs sowie das Finanzamt, bei dem angemeldet wurde.
- Betrag berechnen. 15 Prozent der Gegenleistung, also des Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer.
- Anmeldung übermitteln. Elektronisch, bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem du gezahlt hast.
- Abführen. An das Finanzamt des Betriebs, fällig am selben zehnten Tag.
- Abrechnen. Dem Betrieb die vier Angaben aus Absatz 2 schriftlich geben — er braucht sie für die Anrechnung.
- Ablegen. Anmeldung, Zahlungsbeleg und Abrechnung zusammen mit der Rechnung aufbewahren.
| Schritt | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bescheinigung anfordern und prüfen | vor jeder Zahlung | Paragraf 48 Absatz 2, Paragraf 48b Absatz 6 EStG |
| 15 Prozent einbehalten | im Moment der Zahlung | Paragraf 48 Absatz 1 Satz 1 EStG |
| Anmeldung übermitteln | 10. Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats | Paragraf 48a Absatz 1 Satz 1 EStG |
| Betrag abführen | derselbe 10. Tag | Paragraf 48a Absatz 1 Satz 3 EStG |
| Abrechnung an den Betrieb | ohne gesetzliche Frist, praktisch sofort | Paragraf 48a Absatz 2 EStG |
Die Haftung: du zahlst, auch wenn du nichts falsch machen wolltest
Paragraf 48a Absatz 3 Satz 1 EStG ist ein einziger Satz und der eigentliche Grund, warum sich das Thema lohnt: „Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag." Kein Verschulden, keine Fahrlässigkeitsschwelle — die Haftung knüpft an das Ergebnis an.
Satz 2 kennt genau einen Schutz: Wer im Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorliegen hatte, „auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte", haftet nicht. Satz 3 zieht die Grenze dieses Vertrauens: Wurde die Bescheinigung „durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt" und war dir das bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, hilft sie nicht. Den Haftungsbescheid erlässt nach Satz 4 das Finanzamt des Betriebs.
Der praktische Wert der Bescheinigung liegt also weniger im Papier selbst als darin, dass sie den Haftungsschutz auslöst — und dass sich dieser Schutz nachweisen lässt, wenn die Kopie mit Prüfdatum abgeheftet ist.
Die Falle mit der Freigrenze: der Nachtrag, der alles kippt
Wer sich auf die 5.000 Euro verlässt, sollte Randnummer 51 des BMF-Schreibens kennen. Zusammenzurechnen sind alle Zahlungen an denselben Betrieb im Kalenderjahr, und wird die Grenze nachträglich überschritten, ist der unterlassene Abzug nachzuholen. Der entscheidende Satz: „Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es insoweit nicht an."
Das Schreiben rechnet es an einem Dachdecker vor: Kostenvoranschlag 14.500 Euro, Abschlagszahlung 10.000 Euro ohne Abzug, dann verteuern Zusatzarbeiten den Auftrag auf 16.000 Euro. Ergebnis: Die gesamte Gegenleistung von 16.000 Euro unterliegt dem Abzug, und der bei der Abschlagszahlung unterbliebene Teil muss bei der Restzahlung nachgeholt werden.
Für Solaranlagen ist das keine Theorie. Eine Speichernachrüstung im Frühjahr für 4.200 Euro und eine Modulerweiterung im Herbst für 3.100 Euro beim selben Betrieb ergeben 7.300 Euro — die Grenze ist gerissen, und zwar rückwirkend für beide Zahlungen. Wer nachrüstet oder erweitert, sollte deshalb den Jahresbetrag pro Betrieb im Blick behalten.
Reicht die letzte Zahlung für den nachzuholenden Abzug nicht aus, hilft Randnummer 52: Dann ist nur bis zur Höhe der Gegenleistung abzuziehen. Im Beispiel des Schreibens stehen 2.400 Euro Abzug einer letzten Zahlung von 2.000 Euro gegenüber — abgezogen werden 2.000 Euro.
Die fehlende Bescheinigung als Frühwarnsignal
Hier liegt der Punkt, der über das Steuerliche hinausgeht. Nach Paragraf 48b Absatz 1 Satz 1 EStG hat das Finanzamt die Bescheinigung zu erteilen, wenn „der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint". Sie ist kein Privileg, sondern der Regelfall für einen Betrieb mit geordneten Steuerangelegenheiten.
Umgekehrt gilt: Randnummer 78 des BMF-Schreibens weist die Finanzämter an, den Widerruf zu prüfen, wenn Steuererklärungen ausstehen und Besteuerungsgrundlagen nach Paragraf 162 der Abgabenordnung geschätzt werden müssen. Und wörtlich: „Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung eines Insolvenzantrages vorliegen."
Ein Betrieb, der keine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder will, ist damit nicht automatisch unseriös — es kann eine Neugründung sein oder ein ausländischer Montagebetrieb ohne inländischen Empfangsbevollmächtigten, den Absatz 1 verlangt. Aber es ist ein Signal, das eine Nachfrage wert ist, gerade bei hohen Vorauszahlungen. Was passiert, wenn der Betrieb während der Bauzeit ausfällt, steht in Was tun, wenn der PV-Anbieter insolvent ist; weitere Warnzeichen sammelt Schwarze Schafe in der Solarbranche.
Was mit dem Geld beim Handwerksbetrieb passiert
Der Abzug ist keine Zusatzsteuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Steuern des Betriebs. Paragraf 48c Absatz 1 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. September 2026) legt die Anrechnungsreihenfolge fest: zuerst auf die einbehaltene Lohnsteuer, dann auf die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, dann auf die Jahressteuer des Veranlagungszeitraums der Leistung, zuletzt auf eigene Bauabzugsbeträge des Betriebs.
Bleibt etwas übrig, kann der Betrieb nach Absatz 2 die Erstattung beantragen — allerdings nur „bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres ..., das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist". Wer 2026 abgeführtes Geld zurückholen will, hat dafür also bis Ende 2028 Zeit. Absatz 3 erlaubt dem Finanzamt, die Anrechnung abzulehnen, soweit der angemeldete Betrag nicht abgeführt wurde und Missbrauchsverdacht besteht.
Für dich als Auftraggeber heißt das: Der einbehaltene Betrag ist beim Betrieb nicht verloren. Das nimmt dem Gespräch die Schärfe — es geht um Liquidität und Aufwand, nicht um Geld, das verschwindet.
Warum die Zweiwohnungsregel hier nicht hilft
Paragraf 48 Absatz 1 Satz 2 EStG enthält eine Erleichterung für Kleinvermieter: „Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet."
Auf die Solaranlage lässt sich das nicht übertragen, und das Schreiben sagt in Randnummer 55 auch, warum: „Der Steuerabzug für Bauleistungen für andere unternehmerische Zwecke bleibt von der Zweiwohnungsgrenze unberührt." Die Ausnahme gilt für Bauleistungen an den vermieteten Wohnungen — nicht für eine Anlage, die Strom erzeugt. Wer also zwei Wohnungen vermietet und eine Anlage aufs Dach setzt, ist bei den Fenstern der Wohnungen freigestellt, bei der Solarmontage nicht. Was sonst noch für Vermieter gilt, steht in Mieterstrom und Vermieterpflichten.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Vier Punkte konnten wir nicht durch eine gelesene Quelle absichern, und wir benennen sie lieber, als sie zu füllen. Die Schwäche dieses Themas ist, dass die wichtigste Aussage nicht aus einem Urteil stammt, sondern aus einer Verwaltungsanweisung — und dass der Nachteil eines Fehlers ausgerechnet den Auftraggeber trifft.
Erstens gibt es kein höchstrichterliches Urteil zur Aufdachanlage unter Paragraf 48 EStG. Der BFH hat die Frage in I R 46/17 ausdrücklich offengelassen; es trägt allein Randnummer 4 des BMF-Schreibens. Verwaltungsanweisungen binden Finanzämter, aber keine Gerichte.
Zweitens haben wir keine Verwaltungsanweisung gefunden, die sich zur Bauabzugsteuer bei Betreibern äußert, deren Einnahmen nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG einkommensteuerfrei sind. Die Norm knüpft an Paragraf 2 UStG an, nicht ans Einkommensteuerrecht — dass die Befreiung nichts ändert, folgt aus dem Wortlaut, nicht aus einer Aussage der Verwaltung zu diesem Fall.
Drittens ist die Berechnung beim Nullsteuersatz eine Ableitung aus Paragraf 48 Absatz 3 EStG und Paragraf 12 Absatz 3 UStG, kein zitiertes Rechenbeispiel. Die Beispiele des BMF-Schreibens stammen aus der Zeit vor dem Nullsteuersatz.
Viertens haben wir keine Zahl dazu gefunden, wie viele Solarbetriebe eine gültige Freistellungsbescheinigung besitzen. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Zahl der gespeicherten Bescheinigungen nicht in abrufbarer Form, und ohne diese Zahl lässt sich nicht sagen, wie oft der Abzug in der Praxis tatsächlich anfällt.
Und ein Satz, der zu jedem Steuerthema gehört: Ob du im konkreten Fall abzugspflichtig bist, hängt an deiner steuerlichen Einordnung und am Vertragsgegenstand. Das ist eine Frage für dein Steuerbüro. Was hier steht, ist der Gesetzeswortlaut und die dazu veröffentlichte Verwaltungsauffassung — mehr, aber auch nicht mehr.
Häufige Fragen zur Bauabzugsteuer bei Photovoltaik
Muss ich als privater Hausbesitzer wirklich 15 Prozent einbehalten? +
Gilt das auch, wenn meine Einnahmen nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind? +
Was ist mit einer Inselanlage ohne Einspeisung? +
Wie prüfe ich, ob die Freistellungsbescheinigung echt ist? +
Der Solarteur reicht die Bescheinigung erst nach meiner Zahlung nach — reicht das? +
Zählen Abschlagszahlungen einzeln oder zusammen? +
Muss ich auch von der Planung und vom Gutachten etwas einbehalten? +
Bekommt mein Solarteur das Geld je wieder? +
Was passiert mit einem Sicherheitseinbehalt, den ich später auszahle? +
Ein Angebot ist kein Vergleich.
Hol zwei weitere ein, dann weißt du, ob der Preis stimmt – von geprüften Solarteuren aus deiner Region.
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner