Liefertermin geplatzt: Verzug, Rücktritt und Anzahlung zurück
Die Anlage ist bezahlt oder angezahlt, der Termin ist verstrichen und der Betrieb meldet sich nicht. Ab wann Verzug eintritt, warum die 30-Tage-Regel des § 286 Absatz 3 BGB dabei nichts hilft, wie lang die Frist nach § 323 BGB sein muss und was § 632a BGB über die Anzahlung sagt, die schon geflossen ist.
Ohne Datum im Vertrag: § 271 BGB lässt dich sofort fordern, nicht erst nach 6 Wochen
Der erste Blick geht nicht in den Kalender, sondern in den Vertrag. Steht dort ein Datum, eine Kalenderwoche oder ein Zeitraum? Oder steht dort „voraussichtlich im Sommer“?
Fehlt eine Zeitangabe ganz, hilft § 271 Absatz 1 BGB: Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Du musst also nicht 6 Wochen warten, bevor du überhaupt etwas fordern darfst – aber du musst fordern, und zwar nachweisbar.
Häufigster Fehler an dieser Stelle: Der Kunde wartet, weil im Angebot „Lieferzeit ca. 12 bis 16 Wochen“ stand. Eine Zirka-Angabe ist kein Termin nach dem Kalender. Sie schiebt die Fälligkeit nicht hinaus, sie ersetzt nur keine Mahnung.
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Verzug ohne Mahnung: warum ein Datum im Vertrag dir 4 Wochen spart
§ 286 BGB unterscheidet zwei Wege in den Verzug. Der Regelfall nach Absatz 1: Du mahnst nach Fälligkeit, und mit der Mahnung beginnt der Verzug. Der schnellere Weg steht in Absatz 2.
Nach Absatz 2 Nummer 1 braucht es keine Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. „Fertigstellung bis 30.09.2026“ und „KW 32“ erfüllen das. Nummer 2 erweitert das auf Termine, die sich von einem Ereignis an kalendermäßig berechnen lassen – etwa „14 Tage nach Gerüststellung“. Nummer 3 greift, wenn der Betrieb die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Praktisch bedeutet das: Ein Datum im Vertrag spart dir die Mahnung und damit die Wochen, die zwischen Mahnung und Zugang liegen. Wer beim Angebotsvergleich auf ein kalendermäßiges Datum besteht, kauft sich diesen Vorsprung ein – worauf sonst noch zu achten ist, steht im Ratgeber zum Angebotsvergleich.
| Formulierung im Vertrag | Verzug tritt ein | Norm |
|---|---|---|
| „Fertigstellung bis 30.09.2026“ | mit Ablauf des Tages, ohne Mahnung | § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| „Montage in KW 32“ | mit Ablauf der Woche, ohne Mahnung | § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| „14 Tage nach Gerüststellung“ | kalendermäßig ab dem Ereignis, ohne Mahnung | § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| „Lieferzeit ca. 12 bis 16 Wochen“ | erst mit deiner Mahnung | § 286 Abs. 1 BGB |
| keine Zeitangabe | sofort fällig, Verzug mit Mahnung | § 271 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB |
| Betrieb erklärt endgültig, nicht zu liefern | sofort, ohne Mahnung | § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB |
Absatz 4 nennt die Gegenseite der Medaille: Kein Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Betrieb nicht zu vertreten hat. Wie weit ein Lieferengpass darunterfällt, ist eine Einzelfallfrage; eine im Volltext gelesene Entscheidung dazu lag für diesen Artikel nicht vor, deshalb steht hier kein Aktenzeichen und keine Behauptung über gefestigte Rechtsprechung.
Die 30-Tage-Regel des § 286 Absatz 3 gilt gegen dich, nicht gegen den Betrieb
Eine Zahl aus dem Verzugsrecht wandert regelmäßig in den falschen Zusammenhang: die 30 Tage. Absatz 3 sagt, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet.
Entgeltforderung heißt Geldforderung. Diese Regel trifft also den, der Geld schuldet – im Normalfall dich, nicht den Betrieb, der eine Anlage schuldet. Und gegenüber Verbrauchern greift sie ohnehin nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Rücktritt nach § 323 BGB: 14 Tage Frist und drei Fälle, in denen sie entfällt
§ 323 BGB verlangt in Absatz 1 den Regelweg: eine angemessene Frist zur Leistung, erfolglos abgelaufen, danach der Rücktritt. Was angemessen ist, sagt das Gesetz nicht. 14 Tage sind bei einer bereits eingeplanten Montage ein üblicher Ausgangspunkt, keine Obergrenze – eine Anlage, die nur noch montiert werden muss, braucht weniger Zeit als eine, für die erst bestellt wird.
Absatz 2 nennt drei Fälle, in denen die Fristsetzung entbehrlich ist. Nummer 1: Der Betrieb verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig. Nummer 2: Die termingerechte Leistung war für dich wesentlich, und du hast das vor Vertragsschluss mitgeteilt. Nummer 3: besondere Umstände, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Zwei Absätze begrenzen den Rücktritt. Nach Absatz 5 Satz 1 kannst du bei einer Teilleistung nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn du an der Teilleistung kein Interesse hast – liegen die Module bereits auf dem Dach und fehlt nur der Wechselrichter, ist das eine ernsthafte Hürde. Nach Absatz 6 ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn du den Grund allein oder weit überwiegend selbst zu verantworten hast.
Der Rücktritt vor dem Termin: warum du keine 3 Monate abwarten musst
Absatz 4 des § 323 BGB ist der am häufigsten übersehene Satz der ganzen Vorschrift: Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
In der Praxis ist genau das die Lage, in der viele festhängen: Der Termin liegt 3 Monate in der Zukunft, aber der Betrieb meldet sich seit Wochen nicht, hat keine Module bestellt und keinen Netzanschluss beantragt. Wer das belegen kann, muss den Termin nicht abwarten.
Offensichtlich heißt allerdings nachweisbar. Sammle die unbeantworteten Nachrichten, die Auskunft des Netzbetreibers zum Stand des Anschlussbegehrens und jede Absage eines Untergewerks. Wie ein geordneter Bauablauf aussehen müsste und welche Schritte in welcher Reihenfolge kommen, steht im Ratgeber zum Installationsablauf.
Anzahlung zurück nach § 346 Absatz 1 BGB – und wann 0 Euro Wertersatz fällig sind
§ 346 BGB regelt die Folge des Rücktritts: Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, gezogene Nutzungen herauszugeben. Deine Anzahlung geht zurück, jede erbrachte Leistung des Betriebs geht zurück.
Absatz 2 verlangt Wertersatz statt Rückgabe, wenn die Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand verbraucht, veräußert oder umgestaltet wurde oder wenn er sich verschlechtert hat. Ist überhaupt nichts geliefert und nichts montiert worden, gibt es nichts zu ersetzen: 0 Euro Wertersatz, volle Rückzahlung.
Anders liegt es, wenn schon Dachhaken gesetzt oder Kabel verlegt wurden. Dann steht der Wert dieser Leistungen im Raum, und die Abrechnung wird zur Verhandlung. Achte auf den Zustand des Dachs zum Zeitpunkt des Rücktritts und dokumentiere ihn mit Fotos, bevor jemand etwas zurückbaut.
Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über 1,52 Prozent Basiszinssatz
§ 288 Absatz 1 BGB setzt den Verzugszinssatz für das Jahr auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die neun Prozentpunkte des Absatzes 2 gelten ausdrücklich nur bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist; ebenso ist die 40-Euro-Pauschale des Absatzes 5 gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen.
Der Basiszinssatz steht nicht im Gesetz, auch wenn § 247 Absatz 1 BGB mit dem Satz „Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent“ beginnt. Diese Zahl ist der Ausgangswert der Vorschrift; Satz 2 ordnet eine Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres an, und Absatz 2 verpflichtet die Bundesbank zur Bekanntgabe. Wer die 3,62 Prozent zitiert, zitiert einen historischen Stand.
Die Deutsche Bundesbank weist für den Zeitraum ab dem 01.07.2026 einen Basiszinssatz von 1,52 Prozent aus (davor 1,27 Prozent ab dem 01.01.2026). Daraus ergibt sich als eigene Rechnung ein Verzugszins gegenüber einem Verbraucher von 6,52 Prozent im Jahr.
Wie hoch darf die Anzahlung sein? § 632a BGB kennt keine 30 Prozent
§ 632a Absatz 1 BGB gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlung – aber nur „in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen“. Der gesetzliche Anspruch wächst also mit dem Baufortschritt. Vor dem ersten Handgriff beträgt er null.
Satz 5 verlangt zusätzlich eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. Satz 6 regelt den Sonderfall der bereits angelieferten oder eigens angefertigten Bauteile: Dafür darf ein Abschlag nur verlangt werden, wenn dir nach deiner Wahl Eigentum an den Stoffen übertragen oder Sicherheit dafür geleistet wird.
Genau dieser Satz ist der Hebel, wenn ein Betrieb Geld für „schon bestellte Module“ will. Die Module liegen im Lager des Betriebs. Ohne Eigentumsübertragung oder Sicherheit deckt das Gesetz diesen Abschlag nicht – und im Insolvenzfall entscheidet dieselbe Frage darüber, ob du eine Sache hast oder nur eine Forderung. Was dann gilt, steht im Ratgeber zum insolventen PV-Anbieter.
Eine Vorkasse von 30 Prozent bei Vertragsschluss ist damit keine gesetzliche Größe, sondern eine vertragliche Forderung. Ob eine solche Klausel im Einzelfall wirksam ist, hängt an der Vertragsgestaltung; eine Erhebung über branchenübliche Anzahlungshöhen lag für diesen Artikel nicht vor, deshalb steht hier kein Marktwert.
Die 90-Prozent-Grenze des Verbraucherbauvertrags – und warum sie meist nicht greift
§ 650m BGB enthält den Schutz, den viele bei einer PV-Anlage erwarten: Abschlagszahlungen zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung (Absatz 1), eine Sicherheit von 5 Prozent für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung bei der ersten Abschlagszahlung (Absatz 2) und eine Obergrenze von 20 Prozent für Sicherheiten, die du selbst stellen sollst (Absatz 4).
Diese Vorschriften gelten aber nur für Verbraucherbauverträge. Und § 650i Absatz 1 BGB definiert die eng: Verträge, durch die der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
| Schutz | Norm | Wert | Gilt bei |
|---|---|---|---|
| Abschlagszahlung nach Baufortschritt | § 632a Abs. 1 BGB | Wert der erbrachten Leistung | jedem Werkvertrag |
| Abschlag für gelagerte Bauteile | § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB | nur gegen Eigentum oder Sicherheit | jedem Werkvertrag |
| Deckel für Abschlagszahlungen | § 650m Abs. 1 BGB | 90 Prozent | nur Verbraucherbauvertrag |
| Sicherheit für dich | § 650m Abs. 2 BGB | 5 Prozent | nur Verbraucherbauvertrag |
| Grenze für Sicherheiten von dir | § 650m Abs. 4 BGB | 20 Prozent | nur Verbraucherbauvertrag |
Ob eine Aufdachanlage auf einem vorhandenen Dach eine „erhebliche Umbaumaßnahme“ ist, lässt sich am Wortlaut nicht entscheiden, und eine im Volltext gelesene Entscheidung dazu lag nicht vor. Dieser Artikel behauptet deshalb weder, dass die 90-Prozent-Grenze gilt, noch, dass sie nicht gilt – er sagt, dass du dich nicht darauf verlassen solltest, ohne die Frage klären zu lassen. Der sichere Weg führt über § 632a und einen Zahlungsplan, der an Baufortschritte gekoppelt ist. Wie sich ein solcher Plan mit einer Finanzierung verträgt, behandelt der Ratgeber zu Finanzierung und Kredit.
Schadensersatz statt der Leistung: § 281 BGB und die 14 Tage davor
Neben dem Rücktritt steht der Schadensersatz. § 281 BGB verlangt dafür dieselbe Vorstufe: eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist zur Leistung – in der Praxis dieselben 14 Tage, die du ohnehin gesetzt hast. Absatz 2 lässt die Frist entfallen, wenn der Betrieb ernsthaft und endgültig verweigert.
Absatz 4 enthält die Einbahnstraße, die vor der Entscheidung stehen muss: Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald du statt der Leistung Schadensersatz verlangst. Wer Schadensersatz fordert, bekommt die Anlage von diesem Betrieb nicht mehr – auch dann nicht, wenn sich die Lage zwei Wochen später klärt.
Der Ablauf: 4 Schreiben, 14 Tage Frist, ein Rücktritt
Vertrag, Auftragsbestätigung und Zahlungsplan nebeneinanderlegen. Sieh nach, ob ein kalendermäßiges Datum vereinbart ist – davon hängt ab, ob Schritt 2 nötig ist.
Ein Schreiben mit klarer Leistungsaufforderung. Ohne Kalenderdatum im Vertrag beginnt der Verzug erst hier (§ 286 Absatz 1 BGB), deshalb Zugang dokumentieren.
Schriftlich, mit konkretem Enddatum und der Formulierung, dass du nach fruchtlosem Ablauf die gesetzlichen Rechte geltend machst. Grundlage ist § 323 Absatz 1 BGB.
Rücktritt nach § 323 BGB, Rückzahlung der Anzahlung nach § 346 Absatz 1 BGB, Zahlungsfrist setzen. Erst ab dieser Geldschuld laufen die 6,52 Prozent Verzugszins.
✅ Deine Checkliste für: Der Ablauf: 4 Schreiben, 14 Tage Frist, ein Rücktritt
Läuft der Streit dagegen erst nach der Montage los, weil die Anlage zwar steht, aber Mängel hat, gelten andere Normen: Der Ratgeber zu Pfusch und Nachbesserungsfrist führt die Mängelrechte, der Ratgeber zur einbehaltenen Restzahlung den Umgang mit der Schlussrechnung. Und wenn der Verdacht in Richtung unseriöser Vertrieb geht, samt Widerrufsrecht, ist der Ratgeber zu schwarzen Schafen der Solarbranche der richtige Einstieg.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Solarbetrieb in Verzug? +
Wie lang muss die Frist sein, die ich setze? +
Muss ich den vereinbarten Termin abwarten, bevor ich zurücktrete? +
Bekomme ich meine Anzahlung vollständig zurück? +
Kann ich Verzugszinsen verlangen, während ich auf die Anlage warte? +
Darf der Betrieb 30 Prozent Anzahlung bei Vertragsschluss verlangen? +
Gilt bei meiner PV-Anlage die 90-Prozent-Grenze für Abschlagszahlungen? +
Rücktritt oder Schadensersatz – was ist besser? +
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