Bidirektionales Laden mit PV: Was das E-Auto als Hausspeicher wirklich kostet
V2H und V2G scheitern in Deutschland selten an der Technik, sondern an drei Gesetzestexten: dem Anlagenbegriff des EEG, der Ortsfestigkeit nach § 3 Nummer 30 EEG und der Frage, wo der Ladepunkt als Speicher gilt und wo nicht.
Bidirektionales Laden mit Photovoltaik: Die Technik ist gelöst, die Abrechnung nicht
Ein Elektroauto trägt eine Batterie mit 60 bis 80 Kilowattstunden spazieren. Ein durchschnittlicher Heimspeicher hat 8 bis 12 Kilowattstunden. Der Gedanke, das größere Gerät als Solarspeicher zu benutzen, liegt so nahe, dass ihn inzwischen jeder Prospekt aufgreift. Wer das ernsthaft plant, stößt aber nicht auf ein technisches Hindernis, sondern auf drei Gesetze, die sich an einem einzigen Wort festhalten.
Dieser Artikel führt deshalb nicht die Geräteebene, sondern die Rechts- und Abrechnungsebene. Welche Fahrzeuge und welche Wallboxen bidirektional können, veraltet schneller, als ein Ratgeber gepflegt werden kann. Was in § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes steht, gilt länger. Alle Normen in diesem Text sind am 05.09.2026 über gesetze-im-internet.de im Volltext abgerufen worden; die Fundstellen stehen jeweils direkt am Satz.
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V2L, V2H, V2G: Drei Rückrichtungen, von denen nur eine ins Gesetz führt
Die drei Kürzel werden im Verkauf gern in einem Atemzug genannt, obwohl sie rechtlich weit auseinanderliegen. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob du überhaupt mit dem Netzbetreiber zu tun bekommst.
| Betriebsart | Wohin fließt der Strom | Netzberührung |
|---|---|---|
| V2L – Vehicle to Load | In ein einzelnes Gerät an einer Steckdose am Fahrzeug | keine |
| V2H – Vehicle to Home | In die Hausinstallation hinter dem Zählerpunkt | indirekt, über den Hausanschluss |
| V2G – Vehicle to Grid | Über den Ladepunkt zurück ins öffentliche Netz | direkt |
V2L ist der unkomplizierte Fall: Eine Kühlbox am Campingplatz interessiert keinen Netzbetreiber. Ab V2H wird es eine Frage der Anlagenzusammenschaltung, ab V2G eine Frage von Vergütung, Umlagen und Messkonzept. Häufigster Fehler in Beratungsgesprächen: Ein Angebot verspricht „bidirektional“, meint aber V2L – und der Käufer rechnet mit V2H.
Der Anlagenbegriff des EEG hängt an dem Wort „ausschließlich“
§ 3 Nummer 1 des EEG 2023 definiert, was überhaupt eine Anlage ist. Der zweite Halbsatz ist der für bidirektionales Laden entscheidende: Als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, „die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln“.
Dasselbe Wort steht ein zweites Mal in § 19 Absatz 1 EEG, dort als Voraussetzung für jeden Zahlungsanspruch: Marktprämie, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag gibt es nur für Anlagen, „in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden“.
Eine Fahrzeugbatterie erfüllt das für die Ladung vom eigenen Dach. Sie erfüllt es nicht mehr, sobald an einer öffentlichen Säule mit Netzstrom nachgeladen wurde – für diese Strommenge stammt die zwischengespeicherte Energie eben nicht ausschließlich aus erneuerbaren Quellen. Ein Hausspeicher steht in der Garage und wird nur vom Dach beladen. Ein Auto fährt und lädt unterwegs. Genau darin liegt der Unterschied, den die Prospekte übergehen.
Ortsfest oder nicht: Warum § 3 Nummer 30 EEG das Fahrzeug ausschließt
Die zweite Hürde ist die Inbetriebnahme. § 3 Nummer 30 EEG knüpft sie an die technische Betriebsbereitschaft, und diese setzt voraus, dass die Anlage „fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“.
Ein Auto ist konstruktionsbedingt nicht ortsfest. Wer den Zahlungsanspruch über das Fahrzeug selbst begründen will, scheitert an diesem Satz. Dieselbe Ortsfestigkeit taucht im Messrecht wieder auf: § 29 Absatz 2 und 3 des Messstellenbetriebsgesetzes sprechen durchgehend von „ortsfesten Zählpunkten“.
Die naheliegende Rettung wäre, die Wallbox als die ortsfeste Einrichtung zu behandeln und das Fahrzeug nur als Energieträger. Genau diese Konstruktion existiert im deutschen Recht – aber nicht im EEG.
§ 21 Absatz 3 EnFG: Der Ladepunkt gilt als Speicher, aber nur für die Umlagen
§ 21 des Energiefinanzierungsgesetzes regelt, dass Strom, den ein Speicher aus dem Netz entnimmt und im selben Kalenderjahr wieder einspeist, umlagenfrei bleibt: Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich „auf null“. Absatz 2 stellt den Speicherverlust gleich. Und Absatz 3 überträgt das auf die Elektromobilität mit drei Maßgaben:
1. Ladepunkte sind Stromspeichern gleichzusetzen.
2. Der Verbrauch des über einen Ladepunkt bezogenen Stroms im Elektromobil gilt als Verbrauch im Ladepunkt.
3. Der im Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt eingespeiste Strom gilt als im Ladepunkt erzeugt.
Damit ist die Ortsfestigkeitsfrage auf der Umlagenebene beantwortet: Die Bezugsgröße ist der Ladepunkt an der Hauswand, nicht das Fahrzeug. Der entscheidende Vorbehalt steht im Einleitungssatz desselben Absatzes: Die Gleichsetzung gilt „ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1“, also für die Umlagen. Sie trägt nicht ins EEG hinüber und nicht ins Stromsteuerrecht.
Wie viel diese Gleichsetzung praktisch wert ist, hat die Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) im Zwischenbericht zur ADAC-Studie „Bidirektionales Laden – Anwendungsfälle aus Nutzersicht“ beziffert. Die Umlagen, von denen eine Fahrzeugbatterie bei der Rückspeisung befreit ist – KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage und die Umlage nach § 19 StromNEV – machen danach gegenwärtig etwa 10 Prozent der insgesamt fälligen Steuern, Abgaben und Umlagen aus.
Ein stationärer Hausspeicher ist dagegen von Stromsteuer und Netzentgelten befreit, was die Studie mit etwa 90 Prozent ansetzt. Dazu kommt ein Detail, das in keinem Verkaufsgespräch vorkommt: Beim stationären Speicher gilt die Befreiung auch für die Speicherverluste, bei der Fahrzeugbatterie nicht.
Das ist die Größenordnung der Halb-Befreiung, über die § 21 Absatz 3 EnFG entscheidet: Sie nimmt dem Fahrzeug nicht neun Zehntel der Abgabenlast ab, sondern ungefähr ein Zehntel. Wer das Auto in der Rechnung wie einen Hausspeicher behandelt, vertauscht diese beiden Zahlen.
Diese Asymmetrie ist der Punkt, an dem die meisten Wirtschaftlichkeitsrechnungen kippen. Dieselbe Kilowattstunde bekommt auf zwei Ebenen zwei verschiedene Antworten – umlagenfrei nach EnFG, aber ohne Anlagenstatus nach EEG. Wer nur die eine Norm liest, hält den Fall für gelöst.
Einspeisevergütung oder Regelenergiemarkt: § 21 Absatz 2 EEG lässt nur eines zu
Das am häufigsten beworbene V2G-Geschäftsmodell ist die Vermarktung der Fahrzeugbatterie als Flexibilität. § 21 EEG zieht dem eine Grenze, die selten mitgeliefert wird. Absatz 2 verpflichtet Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, zu zweierlei: Sie müssen dem Netzbetreiber den gesamten erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht wird – und sie „dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen“.
Der Anspruch selbst gilt nach Absatz 1 Nummer 1 für Anlagen bis 100 Kilowatt installierter Leistung. Für eine typische Hausanlage ist das keine Einschränkung. Die Einschränkung ist das Verbot in Nummer 2: Vergütung und Regelenergievermarktung schließen sich für dieselbe Anlage gegenseitig aus.
Stromsteuer: 20,50 Euro je Megawattstunde und eine Erlaubnispflicht
Die Stromsteuer wird in Wirtschaftlichkeitsrechnungen zum bidirektionalen Laden fast durchgehend übersehen. § 3 des Stromsteuergesetzes ist ein Einzeiler: „Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.“ Das sind 2,05 Cent je Kilowattstunde.
Befreit ist nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StromStG Strom aus Anlagen bis 2 Megawatt, der „ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft“ erzeugt und vom Betreiber als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Das Wort „ausschließlich“ zum dritten Mal, jetzt im Steuerrecht.
Zwei Absätze weiter wird es unangenehm. Nach Absatz 4 Nummer 1 braucht eine Erlaubnis des Hauptzollamts, wer so befreiten Strom entnehmen will. Und Absatz 8 ordnet an: Wird steuerbegünstigter Strom an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in dessen Person, mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. Wer im Mehrfamilienhaus oder auf dem Firmenhof Fahrzeugstrom an Dritte weiterreicht, sollte diesen Absatz kennen, bevor er es tut.
Netzentgelte: 20 Jahre Befreiung nach § 118 Absatz 6 EnWG – mit zwei Löchern
§ 118 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes stellt neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten frei, soweit es um den Bezug der zu speichernden Energie geht. Das ist die Norm, die Doppelbelastungen beim Heimspeicher verhindert. Für bidirektionales Laden hat ihr Wortlaut aber zwei Stellen, die man gelesen haben muss.
| Stelle im Wortlaut | Was dort steht | Folge fürs bidirektionale Laden |
|---|---|---|
| Satz 1: Zeitfenster | Inbetriebnahme „ab 4. August 2011, innerhalb von 18 Jahren“ | Das Fenster endet am 3. August 2029. Wer danach in Betrieb nimmt, fällt nicht mehr darunter. |
| Satz 3: Rückweg | Energie wird „aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen“ und „zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist“ | Wer den Fahrzeugstrom im eigenen Haus verbraucht (V2H), erfüllt Satz 3 dem Wortlaut nach nicht. |
Das zweite Loch ist das interessantere. Ausgerechnet die naheliegendste Nutzung – das Auto entlädt abends in den Haushalt – ist der Fall, den der Freistellungstatbestand nicht beschreibt. Er beschreibt Netz rein, Netz raus. Ob die Praxis der Netzbetreiber das großzügiger handhabt, ist eine andere Frage; belegen lässt sich am Gesetzestext nur die enge Lesart.
Das Messkonzept: 15-Minuten-Intervalle, eichrechtskonform
Wie die umlagenfreie Menge ermittelt wird, steht in § 21 Absatz 4 EnFG, und es ist konkreter, als man erwartet. Die zum Zweck der Zwischenspeicherung entnommene Strommenge ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln. Angesetzt wird jeweils der niedrigere der beiden Werte. Für die eingespeiste Menge gilt spiegelbildlich dasselbe.
Eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung je Viertelstunde ist nach Nummer 3 nur dann nötig, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass höchstens der niedrigere Wert angesetzt wird. Das ist die Öffnung für pauschale Abgrenzungen – sie muss aber begründet werden, nicht behauptet.
Auf der Zählerseite gilt § 29 MsbG: Ein intelligentes Messsystem ist Pflicht ab 6.000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch, eine zusätzliche Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt bei Anlagen über 7 Kilowatt installierter Leistung sowie bei Kunden mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG. Was diese Vereinbarung bedeutet, steht im Beitrag zu § 14a EnWG und den Netzentgelten; ein Haushalt mit Wärmepumpe und Wallbox überschreitet die 6.000 Kilowattstunden erfahrungsgemäß ohnehin.
Was die Technik kostet und was sie einbringt: zwei Studien, Faktor drei Unterschied
Zwei deutschsprachige Untersuchungen rechnen den Fall durch, und beide greifen auf dieselbe Simulationsbasis der FfE zurück. Trotzdem liegen ihre Ergebnisse für den PV-Haushalt weit auseinander. Diese Streuung ist die eigentliche Information – sie sagt mehr über die Wirtschaftlichkeit aus als jeder Einzelwert.
Der FfE-Zwischenbericht für den ADAC weist die Mehrkosten gegenüber ungesteuertem Direktladen für zwei Stichjahre aus. Für 2024: 2.700 bis 5.800 Euro, aufgeteilt auf die bidirektionale DC-Wallbox (2.500 bis 4.500 Euro), die Installation (1.000 bis 1.800 Euro), den Messstellenbetrieb über zehn Jahre (100 bis 350 Euro) und das Energiemanagement (100 bis 450 Euro).
Für 2030: 1.200 bis 3.100 Euro. Die Studie leitet daraus ab, dass ein Haushalt 300 bis 600 Euro im Jahr erlösen muss, damit sich die Investition nach rund zehn Jahren trägt; ab 2030 genügten 100 bis 300 Euro.
Auf der Ertragsseite simuliert dieselbe Studie für die PV-Eigenverbrauchsoptimierung eine Ersparnis von 350 bis 490 Euro im Jahr. Im Basisfall steigt der Eigenverbrauchsanteil um 30 Prozentpunkte, der Autarkiegrad um 32 Prozentpunkte. Bei dynamischem Tarif ohne PV lassen sich 12 bis 27 Prozent des Haushaltsstromverbrauchs aus der Fahrzeugbatterie decken.
Die Analyse „Bidirektionales Laden“ von Agora Verkehrswende (2025) rechnet mit Erwartungswerten für 2030 und kommt für denselben Fall auf deutlich weniger: 150 bis 300 Euro im Jahr für V2H mit konstantem Stromtarif bei einer 7-kWp-Anlage und 60-kWh-Batterie. Ohne PV-Anlage reicht die Spanne sogar ins Minus – von minus 50 bis plus 150 Euro im Jahr, weil die jährlichen Mehrkosten für Ladeinfrastruktur und IT-Systeme dort mit 200 Euro angesetzt sind, gegenüber 35 Euro beim bloßen gesteuerten Laden.
Erst wenn Arbitrage am Strommarkt dazukommt, öffnet sich die Spanne auf 300 bis 1.800 Euro; der obere Wert stammt allerdings aus den Preisspitzen des Jahres 2022, und Agora hält dagegen, dass das mittlere Börsenpreisniveau 2024 „nur noch bei etwa einem Drittel der damaligen Preise“ lag.
| Was | FfE für den ADAC | Agora Verkehrswende (2025) |
|---|---|---|
| Mehrkosten gegenüber Direktladen | 2.700–5.800 € einmalig (2024) 1.200–3.100 € einmalig (2030) | 200 €/Jahr für Ladeinfrastruktur und IT (Erwartungswert 2030) |
| Ersparnis mit PV-Anlage | 350–490 €/Jahr | 150–300 €/Jahr (V2H, konstanter Tarif) |
| Ersparnis ohne PV-Anlage | nicht in Euro ausgewiesen; 12–27 % des Haushaltsverbrauchs aus der Batterie | −50 bis +150 €/Jahr (V2H, dynamischer Tarif) |
| Angenommene Einspeisevergütung | nicht ausgewiesen | 8,2 ct/kWh |
Rechnet man die FfE-Ertragswerte gegen die FfE-Mehrkosten desselben Berichts, ergibt sich eine Amortisationsdauer zwischen rund 5,5 Jahren (490 Euro Ersparnis gegen 2.700 Euro Mehrkosten) und gut 16 Jahren (350 gegen 5.800).
Setzt man stattdessen den unteren Agora-Wert an, 150 Euro im Jahr, ist die Rechnung mit den heutigen Anschaffungskosten innerhalb einer üblichen Wallbox-Lebensdauer nicht mehr zu schließen. Beide Studien lassen dabei genau das weg, was die vorigen Abschnitte beschreiben: die Stromsteuer auf die zurückgespeiste Kilowattstunde und den fehlenden Vergütungsanspruch für Strom, der durch eine Fahrzeugbatterie gelaufen ist.
Die Garantiegrenze liegt vor der Batteriegrenze
Für die Batteriealterung gilt eine ähnliche Umkehrung. Nicht die Zelle setzt die Grenze, sondern der Garantievertrag. Die FfE-Studie hält als Handlungsempfehlung an die Hersteller fest, dass „Garantiebedingungen der Fahrzeugbatterie an eine feste Grenze von zulässigen Vollzyklen geknüpft“ sind, und begrenzt ihr eigenes Simulationsmodell deshalb auf 20 äquivalente Vollzyklen pro Jahr. Ein äquivalenter Vollzyklus ist erreicht, wenn Lade- und Entladevorgänge zusammen einer vollständigen Ladung und Entladung entsprechen.
Im PV-Eigenverbrauchsfall entstehen im Basisfall 13 zusätzliche äquivalente Vollzyklen im Jahr – deutlich unter der Grenze. In den Markt- und Arbitragevarianten dagegen entstehen laut Studie „in einigen Varianten mehr als 20 zusätzliche Vollzyklen pro Jahr, wodurch etwaige Garantiebedingungen von Fahrzeugherstellern verletzt werden könnten“.
Damit fallen die beiden Rechnungen auseinander: Der Betrieb, der die Investition in der Agora-Rechnung überhaupt trägt – Arbitrage mit bis zu 1.800 Euro im Jahr – ist derselbe, der die Garantiegrenze reißt. Der Betrieb, der die Garantie sicher einhält, ist der PV-Eigenverbrauch mit 350 bis 490 Euro und damit am unteren Rand dessen, was die FfE für die Amortisation verlangt.
Ein Angebot, das beide Zahlen zugleich verspricht, verspricht zwei Betriebsarten, die sich gegenseitig ausschließen. Agora formuliert dieselbe Beobachtung nüchterner: In aktuellen Herstellergarantien seien bidirektionale Anwendungsfälle „oftmals nicht oder nur in einem sehr beschränkten Umfang gestattet“.
Was du vor einer Kaufentscheidung selbst prüfen kannst
Die folgenden Punkte lassen sich ohne Fachbetrieb klären, allein anhand des Angebots und der Unterlagen, die dir vorliegen. Sie ersetzen keine Prüfung durch einen Elektrofachbetrieb, sie sortieren nur vor.
✅ Deine Checkliste für: Was du vor einer Kaufentscheidung selbst prüfen kannst
Was dieser Artikel bewusst offen lässt
Drei Punkte lassen sich mit belastbaren Quellen derzeit nicht schließen, und sie werden hier lieber benannt als gefüllt.
Die technische Anschlussregel. Die maßgebliche Norm für den Anschluss von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, VDE-AR-N 4105, liegt hinter einer Bezahlschranke. Sie ist deshalb in diesem Text nicht zitiert. Eine Sekundärquelle, die die Norm nur wiedergibt, wäre kein Beleg, sondern eine Behauptung über einen Text, den niemand nachlesen kann.
Die Einzelpreise. Die Kostenspannen oben stammen aus zwei Studien und sind Erwartungswerte für Stichjahre, keine Marktpreise. Ein Preis für ein bestimmtes Wallbox-Modell zu einem bestimmten Datum war am 05.09.2026 weiterhin nicht im Direktabruf lesbar. Wer eine Zahl für ein konkretes Gerät braucht, muss sie sich anbieten lassen – geschätzt wird sie hier nicht.
Die Verwaltungspraxis. Ob Netzbetreiber und Hauptzollämter die enge Lesart von § 118 Absatz 6 Satz 3 EnWG tatsächlich anwenden, ist eine Frage der Praxis, nicht des Wortlauts. Belegbar ist hier nur, was im Gesetz steht.
Häufige Fragen
Bekomme ich für Strom, den mein Auto ins Netz zurückspeist, eine Einspeisevergütung? +
Was bedeutet es, dass Ladepunkte nach § 21 Absatz 3 EnFG als Stromspeicher gelten? +
Zahle ich auf Strom aus der Fahrzeugbatterie Stromsteuer? +
Werden Netzentgelte doppelt fällig, wenn Strom durch die Fahrzeugbatterie läuft? +
Schließt V2G-Vermarktung die Einspeisevergütung meiner Solaranlage aus? +
Brauche ich einen zweiten Zähler für bidirektionales Laden? +
Ab wann ist ein intelligentes Messsystem Pflicht? +
Ersetzt das Auto meinen Hausspeicher? +
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