Dach verpachten für Photovoltaik: Was der Vertrag regeln muss
Ein Betreiber will dein Dach pachten. Bevor du unterschreibst: § 95 BGB entscheidet, wem die Anlage am Ende gehört, § 578 BGB darüber, ob die Laufzeit überhaupt hält, § 566 BGB über deine Haftung nach dem Hausverkauf und § 837 BGB darüber, wer für ein herabfallendes Modul einsteht.
Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Dach verpachten oder vermieten: warum der Vertragsname über 20 Jahre nichts ändert
- 2.Wem die Anlage auf dem verpachteten Dach gehört: § 95 BGB und die 20 Jahre
- 3.Ohne Textform gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit – § 578 Absatz 1 BGB
- 4.Hausverkauf während der Laufzeit: § 566 BGB bindet den Käufer – und dich weiter
- 5.Dienstbarkeit im Grundbuch: was § 1092 BGB über 20 Jahre Sicherheit sagt
- 6.Wer haftet, wenn ein Modul herunterfällt: § 837 BGB und 1 Jahr Nachhaftung
- 7.Das Dach bleibt deine Baustelle: § 535 Absatz 1 BGB und die Sanierung nach 12 Jahren
- 8.Was auf dem Konto ankommt: drei Quellen, drei Größenordnungen
- 9.Wenn der Anlagenbetreiber insolvent wird: § 108 InsO hält den Vertrag
- 10.Steuerlich: § 21 EStG ordnet Pachteinnahmen der Vermietung zu
- 11.Was der Vertrag regeln muss: 8 Punkte, die sonst teuer werden
- 12.Der Ablauf: 4 Schritte vor der Unterschrift
- 13.Häufige Fragen
Dach verpachten oder vermieten: warum der Vertragsname über 20 Jahre nichts ändert
Verträge über Dachflächen heißen fast immer „Dachpachtvertrag“. Rechtlich ist die Bezeichnung fast bedeutungslos, und das ist für dich eine gute Nachricht.
§ 581 BGB beschreibt die Pacht als Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte. Ob der Strom aus einer Solaranlage eine Frucht des Dachs ist, lässt sich streiten – nur führt der Streit nirgendwohin. Absatz 2 derselben Norm erklärt für jeden Pachtvertrag außer der Landpacht die Vorschriften über den Mietvertrag für entsprechend anwendbar.
In der Praxis entscheidet über den Wert eines Dachvertrags nicht die Pachthöhe, sondern die drei Klauseln zum Vertragsende, zur Dachsanierung und zur Übertragbarkeit. Ob über deinem Vertrag „Pacht“ oder „Miete“ steht, ändert an den Regeln nichts, die über 20 Jahre Laufzeit für dich gelten. Was zählt, sind die Vorschriften des Mietrechts – und die vier, die im Folgenden kommen, kennen die wenigsten Verpächter.
Wem die Anlage auf dem verpachteten Dach gehört: § 95 BGB und die 20 Jahre
Die häufigste Fehlvorstellung beim Verpachten lautet: Was fest auf meinem Dach sitzt, gehört irgendwann mir. Der Grundgedanke stimmt sogar – § 946 BGB lässt eine Sache, die mit einem Grundstück verbunden wird, zum Bestandteil werden, und Bestandteile teilen das Eigentum am Grundstück.
Nur greift bei einer verpachteten Dachfläche die Gegennorm. § 95 Absatz 1 BGB nimmt Sachen aus, die nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden sind, und Satz 2 nimmt ausdrücklich auch das Werk aus, das „in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden“ wurde.
Genau das ist der Betreiber, der auf Grundlage deines Pachtvertrags montiert. Die Anlage bleibt sein Eigentum – während der Laufzeit und danach, solange nichts anderes vereinbart ist. Wer das Gegenteil erwartet, hat nach 20 Jahren ein fremdes Kraftwerk auf dem Dach und keinen Anspruch darauf.
Von beidem zu unterscheiden ist das Erbbaurecht: ein dingliches Recht mit eigenem Grundbuchblatt, bei dem das Bauwerk nach § 12 Absatz 1 ErbbauRG Bestandteil des Rechts wird. Wer eine Anlage auf ein Haus im Erbbaurecht setzt, findet die Folgen im Ratgeber PV-Anlage im Erbbaurecht.
Ohne Textform gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit – § 578 Absatz 1 BGB
§ 578 BGB erklärt für Mietverhältnisse über Grundstücke unter anderem die §§ 566 bis 567b für entsprechend anwendbar. Für die Form enthält Satz 2 des Absatzes 1 eine eigene Anordnung: § 550 BGB gilt „mit der Maßgabe, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt“.
Ein Dachnutzungsvertrag über 20 Jahre, der nicht in Textform geschlossen wurde, hat damit keine feste Laufzeit mehr – er läuft auf unbestimmte Zeit und ist nach den allgemeinen Regeln ordentlich kündbar. Das ist keine Nichtigkeit, sondern eine Umdeutung der Laufzeit.
In der Praxis ist der Fall seltener geworden, seit Textform genügt: Eine E-Mail reicht, eine Unterschrift ist nicht nötig. Kritisch bleiben mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen – wer eine Laufzeitverlängerung am Telefon vereinbart, hat sie nicht in Textform.
Hausverkauf während der Laufzeit: § 566 BGB bindet den Käufer – und dich weiter
§ 566 Absatz 1 BGB lässt den Erwerber anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis eintreten. Über § 578 Absatz 1 gilt das für Grundstücksmietverhältnisse entsprechend. Der Käufer deines Hauses erbt also den Dachvertrag, ob er will oder nicht – und muss das im Kaufpreis berücksichtigen.
Der Satz, den kaum ein Ratgeber nennt, steht in Absatz 2: Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, haftest du weiter „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“. Frei wirst du erst, wenn der Mieter durch deine Mitteilung vom Eigentumsübergang erfährt und dann nicht zum nächstmöglichen Termin kündigt.
Dienstbarkeit im Grundbuch: was § 1092 BGB über 20 Jahre Sicherheit sagt
Ein reiner Pachtvertrag wirkt nur zwischen den Vertragsparteien. Deshalb verlangen Betreiber häufig eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch. § 1090 Absatz 1 BGB erlaubt genau das: die Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person, die es „in einzelnen Beziehungen“ benutzen darf.
§ 1092 BGB zieht dafür eine Grenze, die in beide Richtungen wirkt: Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar, und die Ausübung darf einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
| Absicherung | Wirkt gegen | Norm | Nachteil für dich |
|---|---|---|---|
| nur Pachtvertrag | den Vertragspartner | §§ 535, 581 BGB | keiner im Grundbuch – aber § 566 BGB bindet den Käufer ohnehin |
| zusätzlich Dienstbarkeit | jeden Eigentümer | § 1090 BGB | Belastung im Grundbuch, sichtbar für jede Bank |
Der Nachteil ist konkret: Eine eingetragene Dienstbarkeit steht in Abteilung II und wird bei jeder Beleihung sichtbar. Ob und wie stark das den Wert oder die Finanzierbarkeit deines Hauses beeinflusst, hängt vom Einzelfall und von der Bank ab – dazu lag für diesen Artikel keine belastbare, direkt gelesene Erhebung vor, deshalb steht hier keine Prozentzahl.

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Wer haftet, wenn ein Modul herunterfällt: § 837 BGB und 1 Jahr Nachhaftung
§ 836 BGB legt die Haftung für Schäden durch den Einsturz eines Werks oder die Ablösung von Teilen grundsätzlich auf den Besitzer des Grundstücks – wenn Einsturz oder Ablösung Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung sind. Besitzer in diesem Sinne ist nach Absatz 3 der Eigenbesitzer.
§ 837 BGB verschiebt diese Verantwortlichkeit: Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Werk, trifft ihn „anstelle des Besitzers des Grundstücks“ die Verantwortlichkeit des § 836. Es ist dasselbe Merkmal, das schon über das Eigentum entschieden hat – wer die Anlage in Ausübung eines Rechts betreibt, trägt auch die Haftung dafür.
Absatz 2 des § 836 enthält zusätzlich eine Nachhaftung: Ein früherer Besitzer haftet, wenn sich das Ereignis innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Besitzes zuträgt, sofern er nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Nach einem Betreiberwechsel oder einem Rückbau ist die Sache also nicht sofort erledigt.
Das Dach bleibt deine Baustelle: § 535 Absatz 1 BGB und die Sanierung nach 12 Jahren
§ 535 Absatz 1 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Satz 3 legt ihm zusätzlich die auf der Mietsache ruhenden Lasten auf. Über § 581 Absatz 2 gilt das für die Pacht entsprechend.
Für ein verpachtetes Dach heißt das: Die Dachhaut bleibt deine Sache. Wird nach 12 Jahren eine Sanierung fällig, musst du sie durchführen – und die Anlage liegt im Weg. Wer trägt Ab- und Wiederaufbau, wer den Ertragsausfall in dieser Zeit? Ohne Klausel im Vertrag ist genau das der Streit, der die Rechnung des Verpachtens umdreht.
Die technische und steuerliche Seite dieses Falls ist im Ratgeber zur Dachsanierung mit Modulabbau ausführlich behandelt – dort steht auch, warum die Vertragsgestaltung über den Umsatzsteuersatz auf dieselben Dacharbeiten entscheidet.
Was auf dem Konto ankommt: drei Quellen, drei Größenordnungen
Die Rechtsfragen der vorigen Abschnitte lassen sich am Gesetzestext klären. Die Geldfrage nicht – es gibt keine amtliche Statistik über Dachpachten. Was es gibt, sind Angaben aus zwei sehr verschiedenen Lagern, und der Abstand zwischen ihnen ist die eigentliche Auskunft.
Die neutrale Stelle. C.A.R.M.E.N. e. V., das bayerische Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe, schreibt in seiner Übersicht der Betriebsmodelle für kommunale PV-Anlagen vom 30. Mai 2025, der jährliche Mietbetrag für eine Dachfläche dürfte sich „in den meisten Fällen maximal im niedrigen einstelligen Euro-Bereich pro Quadratmeter“ bewegen. Für die gewinnabhängige Variante nennt die Stelle etwa 5 Prozent Gewinnbeteiligung bei Volleinspeisung und rechnet es vor: Eine Anlage mit 40 kWp und 40.000 kWh Jahresertrag bringt rund 4.430 Euro Einspeisevergütung im Jahr, und die fünfprozentige Beteiligung daran ergibt nach Abzug der laufenden Kosten rund 200 Euro pro Jahr.
Die Anbieterseite. Ein Vermittlungsportal für Dachverpachtungen nennt in seiner Preisübersicht für 2026 eine „marktübliche Spanne“ von 2 bis 6 Euro je Quadratmeter und Jahr, alternativ eine Einmalzahlung von 100 bis 180 Euro je kWp für eine Grundnutzungsdauer von 25 Jahren. Diese Seite verdient am Zustandekommen des Vertrags – die Zahl ist eine Anbieterangabe, keine Marktbeobachtung, und wird hier deshalb auch so genannt.
Die Vermittlerseite nennt selbst rund 6 m² Dachfläche je kWp. Damit lassen sich ihre beiden Zahlungsformen vergleichen:
Einmalzahlung: 100 bis 180 € je kWp ÷ 25 Jahre = 4,00 bis 7,20 € je kWp und Jahr ÷ 6 m² = 0,67 bis 1,20 € je m² und Jahr
Jährliche Pacht laut derselben Seite: 2,00 bis 6,00 € je m² und Jahr
Gewinnbeteiligung nach C.A.R.M.E.N.: 200 € auf rund 240 m² (40 kWp × 6 m²) = rund 0,83 € je m² und Jahr
Ohne Abzinsung gerechnet. Eine Abzinsung verkleinert den Abstand, sie dreht ihn nicht um.
Die Einmalzahlung, auf das Jahr und den Quadratmeter heruntergebrochen, liegt damit unter der jährlichen Pachtspanne, die dieselbe Seite eine Seite weiter oben nennt. Beide Zahlen stehen im selben Text nebeneinander, ohne dass die Umrechnung vorgenommen wird. Wer sie vornimmt, hat das stärkste Verhandlungsargument der ganzen Vertragsanbahnung in der Hand: die Frage, warum dieselbe Fläche in der einen Zahlungsform ein Vielfaches dessen wert sein soll, was sie in der anderen wert ist.
Und die Gewinnbeteiligung, die auf dem Papier nach Teilhabe klingt, landet mit rund 0,83 Euro je Quadratmeter und Jahr in derselben Größenordnung wie die abgezinste Einmalzahlung – deutlich unter dem, was als feste Jahrespacht im Raum steht. Der Grund steht in der C.A.R.M.E.N.-Rechnung selbst: Beteiligt wird am Gewinn nach laufenden Kosten, nicht am Umsatz.
Der Vergleichsmaßstab, der in keinem Angebot steht. Wer dasselbe Dach nicht verpachtet, sondern eine Anlage darauf pachtet und den Strom selbst nutzt, zahlt laut Solar Cluster Baden-Württemberg „je nach Größe der Anlage 50 bis 100 Euro pro Monat“ – also 600 bis 1.200 Euro im Jahr – und behält dafür den Strom. Die Dachpacht bewegt sich damit bei einem Bruchteil dessen, was auf derselben Fläche umgesetzt wird. Das ist kein Argument gegen die Verpachtung; es ist der Preis dafür, mit Investition, Betrieb und Reparatur nichts zu tun zu haben. Nur sollte man ihn kennen, bevor man ihn zahlt.
Wenn der Anlagenbetreiber insolvent wird: § 108 InsO hält den Vertrag
Ein Dachpachtvertrag läuft 20 Jahre und länger. In dieser Zeit kann der Vertragspartner zahlungsunfähig werden – und dann stellt sich die Frage, ob dein Vertrag einfach endet.
Er endet nicht. § 108 Absatz 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners „über unbewegliche Gegenstände oder Räume“ mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Das allgemeine Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO, mit dem er einen beiderseits noch offenen Vertrag ablehnen könnte, greift für diese Verträge also nicht.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens: Pacht, die vor der Verfahrenseröffnung offen geblieben ist, kannst du nach § 108 Absatz 3 InsO nur noch als Insolvenzgläubiger geltend machen – also zur Quote. Zweitens sichert der Fortbestand des Vertrags nicht den Betrieb der Anlage: Ob weiter eingespeist, gewartet und abgerechnet wird, hängt daran, ob der Verwalter den Geschäftsbetrieb fortführt oder das Portfolio verkauft.
Steuerlich: § 21 EStG ordnet Pachteinnahmen der Vermietung zu
§ 21 Absatz 1 EStG zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausdrücklich die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, „insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen“. Eine überlassene Dachfläche ist ein Gebäudeteil.
Zwei Folgen davon sind für die Erwartungshaltung wichtig. Erstens: Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 EStG, die viele von der eigenen Anlage kennen, ist an den Betrieb der Anlage geknüpft – Pachteinnahmen sind kein Betrieb einer Anlage. Zweitens: Die Frage, ob eine Ertragsbeteiligung statt einer festen Pacht die Einordnung in Richtung Gewerbe verschiebt, hängt an der Vertragsgestaltung.
Beides gehört vor die Unterschrift zur Steuerberatung, nicht danach. Dieser Artikel nennt bewusst keine Steuersätze und keine Freibeträge für den Einzelfall – dafür lag keine belastbare, direkt gelesene Quelle für die konkrete Gestaltung vor. Bei den Größenordnungen des vorigen Abschnitts – 200 bis vielleicht 1.500 Euro im Jahr – entscheidet die Steuerfrage selten über das Ob der Verpachtung. Sie entscheidet aber darüber, ob am Ende die Nettozahl übrig bleibt, mit der du gerechnet hast.
Was der Vertrag regeln muss: 8 Punkte, die sonst teuer werden
✅ Ihre Checkliste für: Was der Vertrag regeln muss: 8 Punkte, die sonst teuer werden
Achte besonders auf den vorletzten Punkt. Nach § 1092 Absatz 1 BGB ist die Ausübungsüberlassung nur zulässig, wenn sie gestattet ist – schuldrechtlich lässt sich das Gegenteil vereinbaren. Wer pauschal jede Übertragung gestattet, weiß in 10 Jahren nicht, mit wem er es zu tun hat.
| Frage | Was das Gesetz sagt | Muss trotzdem in den Vertrag |
|---|---|---|
| Wem gehört die Anlage? | § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB: dem Betreiber | Übergang oder Rückbau am Vertragsende |
| Wie lange läuft der Vertrag? | § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB: ohne Textform unbestimmte Zeit | Laufzeit und Verlängerung, in Textform |
| Was gilt beim Hausverkauf? | § 566 Abs. 1 BGB: Käufer tritt ein | Mitteilungspflicht, die deine Bürgenhaftung beendet |
| Wer haftet für herabfallende Teile? | § 837 BGB: der Betreiber | Versicherungsnachweis und Mindestdeckung |
| Wer erhält das Dach? | § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB: der Verpächter | Ab- und Wiederaufbau bei Sanierung, Ertragsausfall |
Der Ablauf: 4 Schritte vor der Unterschrift
Statik, Alter der Eindeckung und Restnutzungsdauer. Ein Dach, das in 8 Jahren neu gedeckt werden muss, gehört nicht ohne Sanierungsklausel unter eine 20-Jahre-Anlage.
Vergleiche die angebotene Pacht mit dem, was dieselbe Fläche als eigene Anlage einbringen würde. Erst diese Gegenrechnung macht das Angebot bewertbar.
Vor allem Vertragsende, Dachsanierung und Übertragbarkeit. Fehlt einer davon, ist er nicht vergessen worden – er ist offen gelassen.
Dienstbarkeit mit der finanzierenden Bank besprechen, Einordnung der Einnahmen nach § 21 EStG mit der Steuerberatung. Beides vor der Unterschrift.
Wer nach dieser Rechnung zum Ergebnis kommt, die Anlage lieber selbst zu betreiben, findet die Alternativen im Ratgeber zu mieten oder kaufen; was ein belastbares Angebot enthalten muss, steht im Ratgeber zum Angebotsvergleich.

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Häufige Fragen
Gehört mir die Anlage nach Ende der Pachtzeit? +
Muss ein Dachpachtvertrag schriftlich sein? +
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich das Haus verkaufe? +
Wer haftet, wenn ein Modul herunterfällt und ein Auto trifft? +
Brauche ich eine Dienstbarkeit im Grundbuch? +
Wer zahlt, wenn das Dach während der Laufzeit saniert werden muss? +
Sind Pachteinnahmen steuerpflichtig? +
Lohnt sich Verpachten überhaupt gegenüber dem Eigenbetrieb? +
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