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Recht & Streitfälle

Dach verpachten für Photovoltaik: Was der Vertrag regeln muss

Ein Betreiber will dein Dach pachten. Bevor du unterschreibst: § 95 BGB entscheidet, wem die Anlage am Ende gehört, § 578 BGB darüber, ob die Laufzeit überhaupt hält, § 566 BGB über deine Haftung nach dem Hausverkauf und § 837 BGB darüber, wer für ein herabfallendes Modul einsteht.

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
  1. 1.Dach verpachten oder vermieten: warum der Vertragsname über 20 Jahre nichts ändert
  2. 2.Wem die Anlage auf dem verpachteten Dach gehört: § 95 BGB und die 20 Jahre
  3. 3.Ohne Textform gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit – § 578 Absatz 1 BGB
  4. 4.Hausverkauf während der Laufzeit: § 566 BGB bindet den Käufer – und dich weiter
  5. 5.Dienstbarkeit im Grundbuch: was § 1092 BGB über 20 Jahre Sicherheit sagt
  6. 6.Wer haftet, wenn ein Modul herunterfällt: § 837 BGB und 1 Jahr Nachhaftung
  7. 7.Das Dach bleibt deine Baustelle: § 535 Absatz 1 BGB und die Sanierung nach 12 Jahren
  8. 8.Was auf dem Konto ankommt: drei Quellen, drei Größenordnungen
  9. 9.Wenn der Anlagenbetreiber insolvent wird: § 108 InsO hält den Vertrag
  10. 10.Steuerlich: § 21 EStG ordnet Pachteinnahmen der Vermietung zu
  11. 11.Was der Vertrag regeln muss: 8 Punkte, die sonst teuer werden
  12. 12.Der Ablauf: 4 Schritte vor der Unterschrift
  13. 13.Häufige Fragen

Dach verpachten oder vermieten: warum der Vertragsname über 20 Jahre nichts ändert

Verträge über Dachflächen heißen fast immer „Dachpachtvertrag“. Rechtlich ist die Bezeichnung fast bedeutungslos, und das ist für dich eine gute Nachricht.

§ 581 BGB beschreibt die Pacht als Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte. Ob der Strom aus einer Solaranlage eine Frucht des Dachs ist, lässt sich streiten – nur führt der Streit nirgendwohin. Absatz 2 derselben Norm erklärt für jeden Pachtvertrag außer der Landpacht die Vorschriften über den Mietvertrag für entsprechend anwendbar.

In der Praxis entscheidet über den Wert eines Dachvertrags nicht die Pachthöhe, sondern die drei Klauseln zum Vertragsende, zur Dachsanierung und zur Übertragbarkeit. Ob über deinem Vertrag „Pacht“ oder „Miete“ steht, ändert an den Regeln nichts, die über 20 Jahre Laufzeit für dich gelten. Was zählt, sind die Vorschriften des Mietrechts – und die vier, die im Folgenden kommen, kennen die wenigsten Verpächter.

💡 Sieh dir zuerst die Vertragsart an, nicht den Titel. Prüfe, ob ein Entgelt für die Flächenüberlassung vereinbart ist oder ob du am Stromertrag beteiligt wirst. Eine Ertragsbeteiligung macht aus dem Vertrag noch keine Gesellschaft, verschiebt aber die steuerliche Einordnung – und die ist der Punkt, an dem sich später die Rechnung entscheidet.
Dasselbe Merkmal – „in Ausübung eines Rechts“ – entscheidet über das Eigentum an der Anlage und über die Haftung für herabfallende Teile. · Eigene Grafik nach §§ 95, 836, 837, 946 BGB, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Wem die Anlage auf dem verpachteten Dach gehört: § 95 BGB und die 20 Jahre

Die häufigste Fehlvorstellung beim Verpachten lautet: Was fest auf meinem Dach sitzt, gehört irgendwann mir. Der Grundgedanke stimmt sogar – § 946 BGB lässt eine Sache, die mit einem Grundstück verbunden wird, zum Bestandteil werden, und Bestandteile teilen das Eigentum am Grundstück.

Nur greift bei einer verpachteten Dachfläche die Gegennorm. § 95 Absatz 1 BGB nimmt Sachen aus, die nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden sind, und Satz 2 nimmt ausdrücklich auch das Werk aus, das „in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden“ wurde.

Genau das ist der Betreiber, der auf Grundlage deines Pachtvertrags montiert. Die Anlage bleibt sein Eigentum – während der Laufzeit und danach, solange nichts anderes vereinbart ist. Wer das Gegenteil erwartet, hat nach 20 Jahren ein fremdes Kraftwerk auf dem Dach und keinen Anspruch darauf.

⚠️ „Fällt nach Ablauf an den Eigentümer“ steht nicht im Gesetz. Diese Rechtsfolge entsteht nur, wenn ihr sie vereinbart. Ohne eine Klausel zum Vertragsende hast du drei offene Fragen gleichzeitig: Wer baut ab, wer zahlt den Rückbau, und in welchem Zustand ist das Dach danach. Regelt der Vertrag das nicht, entscheidet sie später der Streit.

Von beidem zu unterscheiden ist das Erbbaurecht: ein dingliches Recht mit eigenem Grundbuchblatt, bei dem das Bauwerk nach § 12 Absatz 1 ErbbauRG Bestandteil des Rechts wird. Wer eine Anlage auf ein Haus im Erbbaurecht setzt, findet die Folgen im Ratgeber PV-Anlage im Erbbaurecht.

Ohne Textform gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit – § 578 Absatz 1 BGB

§ 578 BGB erklärt für Mietverhältnisse über Grundstücke unter anderem die §§ 566 bis 567b für entsprechend anwendbar. Für die Form enthält Satz 2 des Absatzes 1 eine eigene Anordnung: § 550 BGB gilt „mit der Maßgabe, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt“.

Ein Dachnutzungsvertrag über 20 Jahre, der nicht in Textform geschlossen wurde, hat damit keine feste Laufzeit mehr – er läuft auf unbestimmte Zeit und ist nach den allgemeinen Regeln ordentlich kündbar. Das ist keine Nichtigkeit, sondern eine Umdeutung der Laufzeit.

In der Praxis ist der Fall seltener geworden, seit Textform genügt: Eine E-Mail reicht, eine Unterschrift ist nicht nötig. Kritisch bleiben mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen – wer eine Laufzeitverlängerung am Telefon vereinbart, hat sie nicht in Textform.

Ohne Textform verliert ein Vertrag über mehr als ein Jahr seine feste Laufzeit – er wird nicht unwirksam, sondern kündbar. · Eigene Grafik nach § 578 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 550 BGB, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Hausverkauf während der Laufzeit: § 566 BGB bindet den Käufer – und dich weiter

§ 566 Absatz 1 BGB lässt den Erwerber anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis eintreten. Über § 578 Absatz 1 gilt das für Grundstücksmietverhältnisse entsprechend. Der Käufer deines Hauses erbt also den Dachvertrag, ob er will oder nicht – und muss das im Kaufpreis berücksichtigen.

Der Satz, den kaum ein Ratgeber nennt, steht in Absatz 2: Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, haftest du weiter „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“. Frei wirst du erst, wenn der Mieter durch deine Mitteilung vom Eigentumsübergang erfährt und dann nicht zum nächstmöglichen Termin kündigt.

💡 Eine Mitteilung, die dich aus der Haftung nimmt. Teile dem Betreiber den Eigentumsübergang nach dem Verkauf schriftlich mit, mit Datum und Name des Erwerbers. Ohne diese Mitteilung läuft deine Bürgenhaftung weiter, obwohl dir das Haus längst nicht mehr gehört. Was beim Hausverkauf mit der Anlage sonst noch zu regeln ist, steht im Ratgeber zur Übertragung beim Hausverkauf.
Der Käufer erbt den Dachvertrag sofort — der Verkäufer wird ihn erst mit der Mitteilung los. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Dienstbarkeit im Grundbuch: was § 1092 BGB über 20 Jahre Sicherheit sagt

Ein reiner Pachtvertrag wirkt nur zwischen den Vertragsparteien. Deshalb verlangen Betreiber häufig eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch. § 1090 Absatz 1 BGB erlaubt genau das: die Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person, die es „in einzelnen Beziehungen“ benutzen darf.

§ 1092 BGB zieht dafür eine Grenze, die in beide Richtungen wirkt: Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar, und die Ausübung darf einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

AbsicherungWirkt gegenNormNachteil für dich
nur Pachtvertragden Vertragspartner§§ 535, 581 BGBkeiner im Grundbuch – aber § 566 BGB bindet den Käufer ohnehin
zusätzlich Dienstbarkeitjeden Eigentümer§ 1090 BGBBelastung im Grundbuch, sichtbar für jede Bank

Der Nachteil ist konkret: Eine eingetragene Dienstbarkeit steht in Abteilung II und wird bei jeder Beleihung sichtbar. Ob und wie stark das den Wert oder die Finanzierbarkeit deines Hauses beeinflusst, hängt vom Einzelfall und von der Bank ab – dazu lag für diesen Artikel keine belastbare, direkt gelesene Erhebung vor, deshalb steht hier keine Prozentzahl.

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Wer haftet, wenn ein Modul herunterfällt: § 837 BGB und 1 Jahr Nachhaftung

§ 836 BGB legt die Haftung für Schäden durch den Einsturz eines Werks oder die Ablösung von Teilen grundsätzlich auf den Besitzer des Grundstücks – wenn Einsturz oder Ablösung Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung sind. Besitzer in diesem Sinne ist nach Absatz 3 der Eigenbesitzer.

§ 837 BGB verschiebt diese Verantwortlichkeit: Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Werk, trifft ihn „anstelle des Besitzers des Grundstücks“ die Verantwortlichkeit des § 836. Es ist dasselbe Merkmal, das schon über das Eigentum entschieden hat – wer die Anlage in Ausübung eines Rechts betreibt, trägt auch die Haftung dafür.

Absatz 2 des § 836 enthält zusätzlich eine Nachhaftung: Ein früherer Besitzer haftet, wenn sich das Ereignis innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Besitzes zuträgt, sofern er nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Nach einem Betreiberwechsel oder einem Rückbau ist die Sache also nicht sofort erledigt.

⚠️ Die Haftungsverschiebung hängt am Recht, nicht am Vertragstitel. Wer eine Anlage duldet, ohne dass ein Nutzungsrecht sauber vereinbart ist, verschiebt nach dem Wortlaut des § 837 BGB nichts. Für die Frage, ob deine eigene Gebäudeversicherung den Fall überhaupt abdeckt, ist der Ratgeber zur PV-Versicherung der richtige Ort – die Deckung folgt nicht automatisch der Haftung.

Das Dach bleibt deine Baustelle: § 535 Absatz 1 BGB und die Sanierung nach 12 Jahren

§ 535 Absatz 1 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Satz 3 legt ihm zusätzlich die auf der Mietsache ruhenden Lasten auf. Über § 581 Absatz 2 gilt das für die Pacht entsprechend.

Für ein verpachtetes Dach heißt das: Die Dachhaut bleibt deine Sache. Wird nach 12 Jahren eine Sanierung fällig, musst du sie durchführen – und die Anlage liegt im Weg. Wer trägt Ab- und Wiederaufbau, wer den Ertragsausfall in dieser Zeit? Ohne Klausel im Vertrag ist genau das der Streit, der die Rechnung des Verpachtens umdreht.

Die technische und steuerliche Seite dieses Falls ist im Ratgeber zur Dachsanierung mit Modulabbau ausführlich behandelt – dort steht auch, warum die Vertragsgestaltung über den Umsatzsteuersatz auf dieselben Dacharbeiten entscheidet.

💡 Drei Blicke ins eigene Dach, bevor du verhandelst. Schau auf das Baujahr der Eindeckung im Bauakt oder in der letzten Handwerkerrechnung. Achte auf die letzte Statikunterlage – ohne sie kann kein Betreiber die Traglast zusagen. Und sieh nach, welche Flächen wirklich frei sind: Gauben, Kamine und Dachfenster reduzieren die nutzbare Fläche oft stärker, als eine Luftbildplanung erkennen lässt.

Was auf dem Konto ankommt: drei Quellen, drei Größenordnungen

Die Rechtsfragen der vorigen Abschnitte lassen sich am Gesetzestext klären. Die Geldfrage nicht – es gibt keine amtliche Statistik über Dachpachten. Was es gibt, sind Angaben aus zwei sehr verschiedenen Lagern, und der Abstand zwischen ihnen ist die eigentliche Auskunft.

Die neutrale Stelle. C.A.R.M.E.N. e. V., das bayerische Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe, schreibt in seiner Übersicht der Betriebsmodelle für kommunale PV-Anlagen vom 30. Mai 2025, der jährliche Mietbetrag für eine Dachfläche dürfte sich „in den meisten Fällen maximal im niedrigen einstelligen Euro-Bereich pro Quadratmeter“ bewegen. Für die gewinnabhängige Variante nennt die Stelle etwa 5 Prozent Gewinnbeteiligung bei Volleinspeisung und rechnet es vor: Eine Anlage mit 40 kWp und 40.000 kWh Jahresertrag bringt rund 4.430 Euro Einspeisevergütung im Jahr, und die fünfprozentige Beteiligung daran ergibt nach Abzug der laufenden Kosten rund 200 Euro pro Jahr.

Die Anbieterseite. Ein Vermittlungsportal für Dachverpachtungen nennt in seiner Preisübersicht für 2026 eine „marktübliche Spanne“ von 2 bis 6 Euro je Quadratmeter und Jahr, alternativ eine Einmalzahlung von 100 bis 180 Euro je kWp für eine Grundnutzungsdauer von 25 Jahren. Diese Seite verdient am Zustandekommen des Vertrags – die Zahl ist eine Anbieterangabe, keine Marktbeobachtung, und wird hier deshalb auch so genannt.

Die Probe: dieselben Angaben, auf dieselbe Einheit gebracht
Die Vermittlerseite nennt selbst rund 6 m² Dachfläche je kWp. Damit lassen sich ihre beiden Zahlungsformen vergleichen:

Einmalzahlung: 100 bis 180 € je kWp ÷ 25 Jahre = 4,00 bis 7,20 € je kWp und Jahr ÷ 6 m² = 0,67 bis 1,20 € je m² und Jahr
Jährliche Pacht laut derselben Seite: 2,00 bis 6,00 € je m² und Jahr
Gewinnbeteiligung nach C.A.R.M.E.N.: 200 € auf rund 240 m² (40 kWp × 6 m²) = rund 0,83 € je m² und Jahr

Ohne Abzinsung gerechnet. Eine Abzinsung verkleinert den Abstand, sie dreht ihn nicht um.

Die Einmalzahlung, auf das Jahr und den Quadratmeter heruntergebrochen, liegt damit unter der jährlichen Pachtspanne, die dieselbe Seite eine Seite weiter oben nennt. Beide Zahlen stehen im selben Text nebeneinander, ohne dass die Umrechnung vorgenommen wird. Wer sie vornimmt, hat das stärkste Verhandlungsargument der ganzen Vertragsanbahnung in der Hand: die Frage, warum dieselbe Fläche in der einen Zahlungsform ein Vielfaches dessen wert sein soll, was sie in der anderen wert ist.

Und die Gewinnbeteiligung, die auf dem Papier nach Teilhabe klingt, landet mit rund 0,83 Euro je Quadratmeter und Jahr in derselben Größenordnung wie die abgezinste Einmalzahlung – deutlich unter dem, was als feste Jahrespacht im Raum steht. Der Grund steht in der C.A.R.M.E.N.-Rechnung selbst: Beteiligt wird am Gewinn nach laufenden Kosten, nicht am Umsatz.

Der Vergleichsmaßstab, der in keinem Angebot steht. Wer dasselbe Dach nicht verpachtet, sondern eine Anlage darauf pachtet und den Strom selbst nutzt, zahlt laut Solar Cluster Baden-Württemberg „je nach Größe der Anlage 50 bis 100 Euro pro Monat“ – also 600 bis 1.200 Euro im Jahr – und behält dafür den Strom. Die Dachpacht bewegt sich damit bei einem Bruchteil dessen, was auf derselben Fläche umgesetzt wird. Das ist kein Argument gegen die Verpachtung; es ist der Preis dafür, mit Investition, Betrieb und Reparatur nichts zu tun zu haben. Nur sollte man ihn kennen, bevor man ihn zahlt.

⚠️ Achte auf den Zeitraum, über den ein Angebot rechnet. Die Verbraucherzentrale beschreibt für Mietangebote rund um Photovoltaik ein Muster, das für Pachtangebote genauso gilt: Anbieter stellen den Vorteil gern „über 25 oder sogar 30 Jahre“ dar, obwohl die Vergütung des eingespeisten Stroms „nach 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr“ endet. Eine Summe über 25 Jahre klingt größer als dieselbe Summe pro Jahr – prüfe deshalb jede genannte Gesamtsumme daraufhin, durch wie viele Jahre sie zu teilen ist.
Drei Angaben zur Dachpacht, auf Euro je Quadratmeter und Jahr umgerechnet: Die Einmalzahlung liegt heruntergebrochen unter der Jahrespacht, die dieselbe Anbieterseite nennt. Quellen am 05.09.2026 im Direktabruf gelesen. · Eigene Grafik nach C.A.R.M.E.N. e. V. (30.05.2025) und der Preisübersicht eines Vermittlungsportals (2026), eigene Umrechnung, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Wenn der Anlagenbetreiber insolvent wird: § 108 InsO hält den Vertrag

Ein Dachpachtvertrag läuft 20 Jahre und länger. In dieser Zeit kann der Vertragspartner zahlungsunfähig werden – und dann stellt sich die Frage, ob dein Vertrag einfach endet.

Er endet nicht. § 108 Absatz 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners „über unbewegliche Gegenstände oder Räume“ mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Das allgemeine Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO, mit dem er einen beiderseits noch offenen Vertrag ablehnen könnte, greift für diese Verträge also nicht.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens: Pacht, die vor der Verfahrenseröffnung offen geblieben ist, kannst du nach § 108 Absatz 3 InsO nur noch als Insolvenzgläubiger geltend machen – also zur Quote. Zweitens sichert der Fortbestand des Vertrags nicht den Betrieb der Anlage: Ob weiter eingespeist, gewartet und abgerechnet wird, hängt daran, ob der Verwalter den Geschäftsbetrieb fortführt oder das Portfolio verkauft.

Was daraus für den Vertrag folgt: Notiere dir, ob eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch steht – sie überdauert einen Betreiberwechsel und ist im Insolvenzfall die stabilere Position als eine reine schuldrechtliche Abrede. Prüfe außerdem, wer nach dem Vertrag für Rückbau und Verkehrssicherung zuständig ist, wenn der Betrieb steht. Was passiert, wenn nicht der Betreiber, sondern du selbst zahlungsunfähig wirst, steht im Ratgeber zur PV-Anlage in der Privatinsolvenz. Normen am 05.09.2026 über gesetze-im-internet.de im Volltext abgerufen.
Der Vertrag übersteht die Insolvenz — das Geld und der Betrieb der Anlage nicht automatisch mit. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Steuerlich: § 21 EStG ordnet Pachteinnahmen der Vermietung zu

§ 21 Absatz 1 EStG zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausdrücklich die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, „insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen“. Eine überlassene Dachfläche ist ein Gebäudeteil.

Zwei Folgen davon sind für die Erwartungshaltung wichtig. Erstens: Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 EStG, die viele von der eigenen Anlage kennen, ist an den Betrieb der Anlage geknüpft – Pachteinnahmen sind kein Betrieb einer Anlage. Zweitens: Die Frage, ob eine Ertragsbeteiligung statt einer festen Pacht die Einordnung in Richtung Gewerbe verschiebt, hängt an der Vertragsgestaltung.

Beides gehört vor die Unterschrift zur Steuerberatung, nicht danach. Dieser Artikel nennt bewusst keine Steuersätze und keine Freibeträge für den Einzelfall – dafür lag keine belastbare, direkt gelesene Quelle für die konkrete Gestaltung vor. Bei den Größenordnungen des vorigen Abschnitts – 200 bis vielleicht 1.500 Euro im Jahr – entscheidet die Steuerfrage selten über das Ob der Verpachtung. Sie entscheidet aber darüber, ob am Ende die Nettozahl übrig bleibt, mit der du gerechnet hast.

Was der Vertrag regeln muss: 8 Punkte, die sonst teuer werden

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Achte besonders auf den vorletzten Punkt. Nach § 1092 Absatz 1 BGB ist die Ausübungsüberlassung nur zulässig, wenn sie gestattet ist – schuldrechtlich lässt sich das Gegenteil vereinbaren. Wer pauschal jede Übertragung gestattet, weiß in 10 Jahren nicht, mit wem er es zu tun hat.

FrageWas das Gesetz sagtMuss trotzdem in den Vertrag
Wem gehört die Anlage?§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB: dem BetreiberÜbergang oder Rückbau am Vertragsende
Wie lange läuft der Vertrag?§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB: ohne Textform unbestimmte ZeitLaufzeit und Verlängerung, in Textform
Was gilt beim Hausverkauf?§ 566 Abs. 1 BGB: Käufer tritt einMitteilungspflicht, die deine Bürgenhaftung beendet
Wer haftet für herabfallende Teile?§ 837 BGB: der BetreiberVersicherungsnachweis und Mindestdeckung
Wer erhält das Dach?§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB: der VerpächterAb- und Wiederaufbau bei Sanierung, Ertragsausfall

Der Ablauf: 4 Schritte vor der Unterschrift

1 Schritt 1: Dach prüfen lassen
Statik, Alter der Eindeckung und Restnutzungsdauer. Ein Dach, das in 8 Jahren neu gedeckt werden muss, gehört nicht ohne Sanierungsklausel unter eine 20-Jahre-Anlage.
2 Schritt 2: Eigenbetrieb gegenrechnen
Vergleiche die angebotene Pacht mit dem, was dieselbe Fläche als eigene Anlage einbringen würde. Erst diese Gegenrechnung macht das Angebot bewertbar.
3 Schritt 3: Vertrag auf die acht Punkte prüfen
Vor allem Vertragsende, Dachsanierung und Übertragbarkeit. Fehlt einer davon, ist er nicht vergessen worden – er ist offen gelassen.
4 Schritt 4: Grundbuch und Steuer klären
Dienstbarkeit mit der finanzierenden Bank besprechen, Einordnung der Einnahmen nach § 21 EStG mit der Steuerberatung. Beides vor der Unterschrift.

Wer nach dieser Rechnung zum Ergebnis kommt, die Anlage lieber selbst zu betreiben, findet die Alternativen im Ratgeber zu mieten oder kaufen; was ein belastbares Angebot enthalten muss, steht im Ratgeber zum Angebotsvergleich.

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Häufige Fragen

Gehört mir die Anlage nach Ende der Pachtzeit? +
Nicht von Gesetzes wegen. Nach § 95 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ein Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück angebracht wurde, kein Bestandteil des Grundstücks – die Anlage bleibt Eigentum des Betreibers. Ein Übergang an dich entsteht nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag.
Muss ein Dachpachtvertrag schriftlich sein? +
Er muss zumindest in Textform geschlossen sein, wenn er länger als ein Jahr laufen soll. § 578 Absatz 1 Satz 2 BGB ordnet an, dass ein solcher Vertrag ohne Textform „für unbestimmte Zeit gilt“ – er wird also nicht unwirksam, verliert aber seine feste Laufzeit und wird ordentlich kündbar.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich das Haus verkaufe? +
Der Erwerber tritt nach § 566 Absatz 1 BGB, über § 578 Absatz 1 BGB entsprechend anwendbar, in die Rechte und Pflichten ein. Wichtig ist Absatz 2: Du haftest weiter wie ein Bürge, bis du dem Betreiber den Eigentumsübergang mitgeteilt hast und dieser nicht zum nächstmöglichen Termin kündigt.
Wer haftet, wenn ein Modul herunterfällt und ein Auto trifft? +
Nach § 836 Absatz 1 BGB haftet grundsätzlich der Besitzer des Grundstücks für Schäden durch die Ablösung von Teilen eines Werks. § 837 BGB verschiebt diese Verantwortlichkeit auf denjenigen, der das Werk auf fremdem Grundstück in Ausübung eines Rechts besitzt – also auf den Betreiber. Voraussetzung ist ein sauber vereinbartes Nutzungsrecht.
Brauche ich eine Dienstbarkeit im Grundbuch? +
Für dich als Verpächter ist sie kein Vorteil, sondern eine Belastung: § 1090 BGB lässt die Eintragung zu, § 1092 Absatz 1 BGB macht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit unübertragbar und die Ausübungsüberlassung von einer Gestattung abhängig. Der Betreiber verlangt sie zu seiner Sicherheit; ob du sie gewährst, ist Verhandlungssache.
Wer zahlt, wenn das Dach während der Laufzeit saniert werden muss? +
Die Erhaltung der Sache trifft nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB den Vermieter, hier also dich. Wer Ab- und Wiederaufbau der Anlage sowie den Ertragsausfall in der Bauzeit trägt, regelt das Gesetz nicht – das gehört in den Vertrag, sonst wird es zum Streitfall.
Sind Pachteinnahmen steuerpflichtig? +
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 EStG nennt die Vermietung und Verpachtung von Gebäudeteilen ausdrücklich; eine überlassene Dachfläche gehört dazu. Die Befreiung des § 3 Nummer 72 EStG hilft hier nicht, weil sie an den Betrieb einer Anlage anknüpft und nicht an die Überlassung der Fläche. Die konkrete Einordnung gehört zur Steuerberatung.
Lohnt sich Verpachten überhaupt gegenüber dem Eigenbetrieb? +
Diese Frage lässt sich nur mit deinen Zahlen beantworten, nicht pauschal: Sie hängt an Pachthöhe, Dachfläche, Eigenverbrauchsanteil und Restnutzungsdauer der Eindeckung. Rechne beide Wege über dieselbe Laufzeit durch, bevor du unterschreibst – und beziehe die Rückbau- und Sanierungsfragen mit ein, weil sie nur beim Verpachten entstehen.