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Photovoltaikanlage versichern: Was du wirklich brauchst (und was nicht)

Ob Wohngebäudeversicherung oder separate Photovoltaikversicherung: So findest du in wenigen Schritten heraus, ob deine Anlage ausreichend versichert ist – und wo die typische Deckungslücke entsteht.

⏱️ 12 Lesezeit📅 Juli 2026
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Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht am 21. Juli 2026 · zuletzt geprüft am 06. September 2026
Nahaufnahme eines beschaedigten Solarmoduls mit zersplitterter Glasoberflaeche nach einem Stoss- oder Hagelschaden

Foto: ArnoldReinhold · CC BY-SA 4.0 · via Wikimedia Commons

Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Warum das Thema erst wichtig wird, wenn die Anlage schon läuft
  2. 2.Wohngebäudeversicherung: Was automatisch mitversichert ist – und was nicht
  3. 3.Batteriespeicher: eine eigene Baustelle in der Versicherung
  4. 4.Die separate Photovoltaik-Zusatzversicherung: Was sie draufpackt
  5. 5.Haftpflicht: Die Lücke, die viele übersehen
  6. 6.Was konkret abgedeckt sein sollte: Sturm, Hagel, Blitzschlag und Co.
  7. 7.So klärst du deinen Versicherungsschutz: Schritt für Schritt
  8. 8.Die häufigste Falle: die vergessene Anzeigepflicht
  9. 9.Kosten im Überblick: Was eine PV-Absicherung realistisch kostet
  10. 10.Brauchst du überhaupt eine separate Zusatzversicherung?
  11. 11.Wie Versicherungsfragen mit Anlagentyp und Kosten zusammenhängen
  12. 12.Häufige Fragen

Warum das Thema erst wichtig wird, wenn die Anlage schon läuft

Im Verkaufsgespräch für eine Photovoltaikanlage redet kaum jemand über Versicherung. Es geht um Ertrag, Amortisation, Speichergröße – und wenn die Anlage läuft, verschwindet das Thema aus dem Blick. Genau das ist das Problem. Nach einem Sturm endet der Anruf beim Versicherer dann in einer von zwei Varianten: keine Deckung, weil die Anlage nie gemeldet wurde, oder Teilerstattung, weil der alte Vertrag keine Photovoltaikanlage vorsah.

Die Größenordnung, um die es geht, ist gut dokumentiert. Laut der GDV-Naturgefahrenbilanz 2025 (Stand 30.12.2025) entfielen 2025 in der Sachversicherung rund 1,4 Milliarden Euro Schaden auf Sturm, Hagel und Blitz – hinzu kamen 500 Millionen Euro durch Überschwemmung und Starkregen.

Der einzelne Fall ist dabei selten spektakulär: Der GDV beziffert den durchschnittlichen versicherten Sturm- und Hagelschaden 2025 auf rund 2.100 Euro (GDV-Meldung vom 05.06.2026). Das ist keine Summe, an der ein Haushalt zerbricht – aber eine, für die sich das Nachlesen im eigenen Vertrag rechnet.

Die gute Nachricht gleich vorweg, weil sie in vielen Ratgebern untergeht: Nicht jede Anlage braucht eine teure Zusatzpolice. Viele Standard-Aufdachanlagen auf einem Einfamilienhaus sind über die bestehende Wohngebäudeversicherung ausreichend abgesichert – vorausgesetzt, du hast sie korrekt gemeldet und der Tarif schließt sie tatsächlich ein.

Die schlechte Nachricht: Genau diese Voraussetzung ist es, an der es in der Praxis am häufigsten hakt. Dieser Artikel zeigt, wie du selbst prüfst, ob deine Anlage abgesichert ist – und wo die typische Lücke entsteht.

Wohngebäudeversicherung: Was automatisch mitversichert ist – und was nicht

Der Klassiker unter den Missverständnissen: "Meine Wohngebäudeversicherung deckt mein ganzes Haus ab, also auch das Dach mit der Anlage." Das stimmt so nicht.

Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass die normale Wohngebäudeversicherung nur einen Teil der Risiken abdeckt und Photovoltaikanlagen für einen Zusatzbeitrag als bauliche Ergänzung angezeigt und mitversichert werden müssen.

Ob deine Anlage mitversichert ist, hängt an zwei Dingen: an der Ausgestaltung deines Vertrags und an der Bauart der Anlage.

Der Branchenstandard sagt dazu etwas Unerwartetes, und es lohnt sich, den Wortlaut zu kennen.

Die Musterbedingungen VGB 2022 des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft führen Photovoltaikanlagen unter A 7.6.1 ausdrücklich in der Liste der nicht versicherten Sachen – wörtlich genannt sind „Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter, Moduloptimierer (Spannungsumwandler) und die Verkabelung".

Der Satz danach zieht den Speicher gleich mit hinein: Der Ausschluss gilt „auch für eine mit der Photovoltaikanlage dauerhaft verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage".

Das GDV-Muster ist keine Vorschrift, sondern eine Empfehlung, von der jeder Versicherer nach oben abweichen darf – und viele tun das. Die Richtung der Beweislast dreht sich dadurch aber um: Der Einschluss ist die Abweichung, nicht der Normalfall. Wer in einem Ratgeber liest, seine Anlage sei „bis 10 oder 15 kWp automatisch mitversichert", liest eine Marktbeobachtung, keine Bedingungsregel.

Für diese Leistungsgrenzen ließ sich bei der Recherche zu diesem Artikel kein im Volltext lesbares Bedingungswerk finden, das sie allgemein festschreibt – das Muster, das im Volltext vorliegt, sagt das Gegenteil.

Eine Ausnahme steht ausdrücklich drin, und sie überrascht in die andere Richtung: Balkonkraftwerke zählen nach A 7.3 zum Gebäudezubehör – „sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen" – mit dem klarstellenden Satz: „Der Ausschluss für Photovoltaikanlagen nach A 7.6.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke." Die 800-Watt-Steckeranlage am Geländer ist im Muster also drin, die 10-kWp-Anlage auf dem Dach draußen.

Gegenueberstellung zweier Klauseln der VGB 2022: A 7.6.1 listet Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter, Moduloptimierer, Verkabelung und die dauerhaft verbundene Stromspeicheranlage als nicht versicherte Sachen, waehrend A 7.3 Steckersolaranlagen zum Gebaeudezubehoer zaehlt und den Ausschluss fuer Balkonkraftwerke ausdruecklich aufhebt.
Im GDV-Muster ist die 800-Watt-Steckeranlage am Geländer mitversichert und die 10-kWp-Anlage auf dem Dach nicht — der Einschluss ist die Abweichung, nicht der Normalfall. · Foto: Eigene Grafik nach den Musterbedingungen VGB 2022 (GDV), Klauseln A 7.6.1 und A 7.3

Ältere Verträge schließen die Anlage entsprechend ganz aus oder verlangen einen Nachtrag gegen Aufpreis. Der Ausschluss steht dann oft nur im Kleingedruckten – und gilt bis heute, wenn nie ein Nachtrag beantragt wurde.

Beim zweiten Baustein liegt die Lücke offen zutage: Sturm- und Hagelschäden sind in der Wohngebäudeversicherung nach GDV-Angabe „in der Regel enthalten", Schäden durch Starkregen, Überschwemmung oder Rückstau dagegen nur mit dem zusätzlichen Elementarbaustein.

Diesen Baustein haben laut GDV-Meldung vom 05.06.2026 rund 41 Prozent der Wohngebäude in Deutschland nicht. Wenn dein Wechselrichter oder Speicher im Keller hängt, ist das die Zahl, die dich betrifft – nicht die Sturmklausel.

Eine Besonderheit, die viele nicht kennen: Indach-Anlagen, bei denen die Module selbst die Dacheindeckung ersetzen, gelten eher als Gebäudebestandteil und sind dadurch in der Regel unkomplizierter mitversichert als klassische Aufdach-Anlagen, die auf einem bestehenden Dach montiert werden und oft als eigenständige "technische Anlage" eingestuft werden. Für Aufdach-Anlagen – und das ist die große Mehrheit der privaten Anlagen – lohnt sich deshalb fast immer ein Blick ins Kleingedruckte oder ein kurzer Anruf beim Versicherer.

💡 Praxistipp: Frag nicht "Ist meine PV-Anlage versichert?", sondern: "Bis zu welcher kWp-Leistung ist eine fest installierte Aufdachanlage in meinem Tarif eingeschlossen, und welche Schadensarten sind erfasst?" Die präzise Frage bringt klarere Antworten als das übliche "in der Regel ja".
💡 Praxistipp: Melde die Anlage nicht erst nach der Inbetriebnahme, sondern schon vor Lieferung und Montagebeginn beim Versicherer an. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass dadurch bereits die Installationsphase mitversichert ist – ein herabfallendes Modul oder ein Montageschaden vor der eigentlichen Inbetriebnahme wäre sonst nicht gedeckt.

Batteriespeicher: eine eigene Baustelle in der Versicherung

Der Batteriespeicher steht im GDV-Muster ausdrücklich mit im Ausschluss: A 7.6.1 nennt nach den Modulen und dem Wechselrichter auch „eine mit der Photovoltaikanlage dauerhaft verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage". Er ist dort also nicht etwa vergessen worden, sondern bewusst benannt – wer ihn abgesichert haben will, braucht eine ausdrückliche Vereinbarung.

Hinzu kommt ein zweites Problem, das mit der Sparte gar nichts zu tun hat, sondern mit dem Aufstellort. Speicher stehen typischerweise im Keller, in der Garage oder im Hauswirtschaftsraum – also genau dort, wo Rückstau und Starkregen ankommen. Diese Gefahren deckt nicht die Sturmklausel ab, sondern der Elementarbaustein, und den haben rund 41 Prozent der Wohngebäude nicht.

Der durchschnittliche versicherte Elementarschaden lag 2025 bei rund 4.700 Euro und damit mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Sturm- und Hagelschaden von 2.100 Euro (GDV, Stand 05.06.2026). Ein Kellerspeicher verschiebt dein Risiko also in genau die Gefahrengruppe, in der die Deckungslücke am größten ist.

Zwei Gefahrengruppen im Vergleich: Sturm und Hagel mit rund 2.100 Euro Durchschnittsschaden und in der Regel enthalten, daneben Starkregen, Ueberschwemmung und Rueckstau mit rund 4.700 Euro und nur mit Elementarbaustein gedeckt; darunter ein Balken, der 59 Prozent mit und 41 Prozent ohne Elementarbaustein zeigt.
Der Kellerspeicher verschiebt das Risiko in genau die Gefahrengruppe, in der die Deckungslücke am größten ist. · Foto: Eigene Grafik nach GDV-Zahlen, Stand 05.06.2026

Erschwerend wirkt die Zuordnung: Ein Speicher, der nicht als Gebäudebestandteil geführt wird, landet unter Umständen in der Hausratversicherung. Deckungssummen und Schadensarten unterscheiden sich zwischen beiden Sparten erheblich.

Wenn du einen Speicher nachrüstest, lass dir schriftlich bestätigen, in welchem Vertrag er mit welcher Deckungssumme geführt wird. Die Annahme "wird schon mitlaufen" führt im Schadensfall zu den unangenehmsten Überraschungen.

Die separate Photovoltaik-Zusatzversicherung: Was sie draufpackt

Neben dem Einschluss in die Wohngebäudeversicherung gibt es die eigenständige Photovoltaikversicherung, oft Elektronik- oder Allgefahrenversicherung genannt. Der Unterschied liegt im Deckungsprinzip: Die Wohngebäudeversicherung deckt meist nur benannte Gefahren (Sturm, Hagel, Blitzschlag, Feuer), eine dedizierte PV-Police arbeitet häufig nach dem Allgefahren-Prinzip.

Vereinfacht: Jeder Schaden ist mitversichert, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist – auch Bedienungsfehler, Kurzschluss, Konstruktionsfehler oder Tierverbiss.

Typischerweise ergänzt eine separate PV-Police diese Bausteine:

✅ Ihre Checkliste für: Die separate Photovoltaik-Zusatzversicherung: Was sie draufpackt

Bei der Ertragsausfallversicherung lohnt es sich, den Nutzen einmal auszurechnen, statt ihn zu glauben. Sie ersetzt nicht den Sachschaden – das übernimmt der Sachversicherungsteil –, sondern die entgangene Einspeisevergütung oder den entgangenen Eigenverbrauchswert für die Stillstandszeit.

Der Wert einer eingespeisten Kilowattstunde steht amtlich fest: Für Anlagen auf Gebäuden bis 10 kW mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 beträgt die Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung (Bundesnetzagentur).

Daraus wird eine Zahl, die niemand für dich schönrechnen kann: 1.000 nicht eingespeiste Kilowattstunden sind 77 Euro entgangene Vergütung. Selbst ein Ausfall über die gesamte Ertragsspitze eines Sommers bewegt sich bei einer Einfamilienhausanlage damit im niedrigen dreistelligen Bereich – während eine eigenständige Allgefahrenpolice 65 bis 137 Euro pro Jahr kostet.

Anders sieht es beim Eigenverbrauch aus: Dort ersetzt jede fehlende Kilowattstunde nicht 7,70 Cent Vergütung, sondern den vollen Bezugsstrompreis, und der liegt um ein Vielfaches höher. Wer viel selbst verbraucht, verliert im Stillstand also deutlich mehr als der Volleinspeiser – genau umgekehrt zur Intuition.

Die Erstattung ist bei den meisten Tarifen zeitlich gedeckelt; verbreitet ist eine Grenze um sechs Monate. Belastbar belegen lässt sich diese Obergrenze nicht – sie steht in keinem der öffentlich im Volltext einsehbaren Musterbedingungswerke, sondern nur in den Bedingungen einzelner Anbieter. Behandle sie als Marktbeobachtung und lies sie in deinem konkreten Angebot nach.

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Haftpflicht: Die Lücke, die viele übersehen

Die Haftpflicht ist ein komplett anderer Fall als alles bisher Beschriebene: Dort geht es nicht um den Schaden an deiner Anlage, sondern um den, den deine Anlage bei Dritten anrichtet. Die allgemeine Anspruchsgrundlage ist § 823 BGB – für ein herabgestürztes Modul greift aber eine schärfere Norm.

§ 836 BGB regelt genau diesen Fall: Wird durch „die Ablösung von Teilen des Gebäudes" ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Eigenbesitzer des Grundstücks, sofern die Ablösung Folge „fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung" ist.

Entscheidend ist der zweite Satz: Die Ersatzpflicht entfällt nur, wenn der Besitzer nachweist, dass er „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat". Das ist eine Beweislastumkehr – nicht der Geschädigte muss deinen Wartungsfehler belegen, du musst deine Sorgfalt belegen. Dokumentierte Wartungsintervalle und die Abnahmeunterlagen der Montage sind damit kein Papierkram, sondern dein Entlastungsbeweis. Dokumentierte Wartungsintervalle sind dein Entlastungsbeweis. Welcher Vertrag den Schaden bei Dritten dann tatsächlich zahlt — und warum es auf den Halbsatz „inklusive Einspeisung ins öffentliche Stromnetz" ankommt —, steht im Ratgeber zur Haftpflicht für die PV-Anlage. Zur Haftungsverteilung bei einem PV-Hausbrand: Brandschutz und Feuerwehr.

Absatz 2 enthält eine Frist, die beim Hausverkauf zählt: Ein früherer Besitzer haftet weiter, wenn sich das Bauteil innerhalb eines Jahres, also 12 Monate lang, nach dem Ende seines Besitzes löst – es sei denn, er hat während seiner Besitzzeit die erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der neue Besitzer hätte die Gefahr abwenden können. Wer sein Haus mit Anlage verkauft, ist die Betreiberhaftung also nicht am Tag der Übergabe los.

Gegenueberstellung der Beweislast: nach Paragraf 823 BGB muss der Geschaedigte den Fehler nachweisen, nach Paragraf 836 BGB muss der Eigenbesitzer nachweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; darunter ein Zeitstrahl mit der Zwoelf-Monats-Nachhaftung des frueheren Besitzers.
Bei der Ablösung von Gebäudeteilen dreht sich die Beweisrichtung um: Nicht der Geschädigte belegt deinen Wartungsfehler, du belegst deine Sorgfalt. · Foto: Eigene Grafik nach § 823 und § 836 BGB
⚠️ Achtung: Ein vom Sturm losgerissenes Modul, das auf ein parkendes Auto oder einen Passanten fällt, oder ein Anlagenbrand, der auf das Nachbardach übergreift – für solche Schäden Dritter haftest du als Anlagenbetreiber. Laut Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist diese Betreiberhaftung bei einer selbst genutzten Immobilie zwar meist über die bestehende Privat- beziehungsweise Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht mitversichert – aber eben nur, wenn dein Vertrag eine entsprechende Klausel für Photovoltaikanlagen enthält. Kläre das ausdrücklich mit deinem Versicherer, sonst haftest du im Zweifel mit deinem Privatvermögen.

Was konkret abgedeckt sein sollte: Sturm, Hagel, Blitzschlag und Co.

Bevor es um die Gefahren geht, lohnt ein Blick darauf, wo Schäden an PV-Anlagen überhaupt auftreten – denn die Antwort passt nicht zu der Gefahrenliste, die in den meisten Policen steht.

Der Bauherren-Schutzbund hat gemeinsam mit dem Institut für Bauforschung Schadendaten der VHV Allgemeine Versicherung AG ausgewertet. Ergebnis für die im Jahr 2022 erfassten Schäden aus den Technischen Versicherungen: Die weitaus meisten Schadenfälle entfallen auf das Bauteil Wechselrichter, PV-Module folgen erst mit deutlichem Abstand auf Platz 2 (Bauherren-Schutzbund und Institut für Bauforschung, Dezember 2023, abgerufen am 06.09.2026).

Bei den Ursachen nennt dieselbe Auswertung 4, auf die sich die meisten Fälle verteilen – an erster Stelle „übliche Abnutzung" im Sinne von Alterung und Verschleiß, dazu Blitzschlag. Genau das ist der unbequeme Teil: Verschleiß ist in keiner Sachversicherung gedeckt, in keinem Tarif, zu keinem Beitrag.

Daraus folgt eine andere Begründung für die Zusatzpolice, als sie üblicherweise verkauft wird. Der Einschluss in die Wohngebäudeversicherung sichert Sturm, Hagel, Blitz und Feuer ab – also Ereignisse am Modul. Der häufigste Schadensort ist aber ein Elektronikbauteil, und dafür braucht es die Allgefahren- beziehungsweise Elektronikdeckung.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die VHV zählt „Schadenfälle pro 1.000 Verträge", nicht absolute Zahlen – die Reihenfolge ist damit belastbar, eine Schadenwahrscheinlichkeit für deine Anlage lässt sich daraus nicht ableiten. Und die Studie stammt aus dem Dezember 2023; eine neuere Auswertung dieser Art ist öffentlich nicht verfügbar.

Der Umfrageteil derselben Studie hat nur 20 Teilnehmende und trägt keine Statistik. Als Größenordnung ist er trotzdem bemerkenswert: 11 von 20 hatten für ihre Anlage überhaupt keine besondere Versicherung, 5 eine Zusatzversicherung zur Wohngebäudepolice, 4 eine eigenständige Photovoltaikversicherung.

Zwei Begriffe entscheiden hier über mehr Geld als jede Deckungssumme, weil sie im Bedingungswerk exakt definiert sind – und enger, als die Alltagssprache vermuten lässt.

Sturm ist nach A 5.1.1 der VGB 2022 „eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde)". Unterhalb dieser Schwelle gibt es keinen Sturmschaden im Sinne der Bedingungen, egal wie das Modul aussieht.

Wichtig ist die Auffangregel gleich darunter: Lässt sich die Windstärke für den Schadenort nicht feststellen, wird Sturm unterstellt, wenn du nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden „in einwandfreiem Zustand" angerichtet hat – oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands deines Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. Fotos aus der Nachbarschaft und der DWD-Messwert der nächsten Station sind deshalb Beweismittel. Nach A 5.3.4 sind auch Gegenstände erfasst, die der Sturm auf die Anlage wirft – der abgebrochene Ast zählt.

Eine dichte Schicht erbsen- bis kirschgrosser Hagelkoerner liegt nach einem Unwetter auf dem Boden vor einem gemauerten Pfeiler und einem schmiedeeisernen Gittertor, dazwischen abgeschlagene gruene Blaetter.
Erst ab Windstärke 8 beziehungsweise 62 km/h liegt nach den VGB 2022 ein Sturmschaden vor — die Hagelkörner selbst kennen diese Schwelle nicht. · Foto: Pixabay / Hans

Überspannung durch Blitz ist in A 3.3 weiter gefasst, als viele Ratgeber schreiben: Versichert ist ein Schaden „durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität". Der Direkteinschlag ist also nicht die Voraussetzung – die weiter entfernte Entladung reicht. Wer den Halbsatz kennt, argumentiert bei einem zerstörten Wechselrichter anders.

Unabhängig davon, ob du dich für den Einschluss in die Wohngebäudeversicherung oder eine separate Police entscheidest – die folgenden Schadensursachen sollten in jedem Fall mitversichert sein, weil sie in der Praxis tatsächlich vorkommen:

SchadensursacheWohngebäudeversicherung (Standard)PV-Zusatzversicherung (Allgefahren)Praxis-Häufigkeit
Sturm / Hagel (ab Windstärke 8 / 62 km/h)meist eingeschlosseneingeschlossenhoch
Blitzschlag / Überspannungim GDV-Muster A 3.3 auch ohne Direkteinschlag; einzelne Tarife engereingeschlossen, auch indirekte Überspannungmittel
Tierverbiss / Marderschädenselten enthaltenmeist eingeschlossenmittel
Ertragsausfallnicht enthalteneingeschlossen, zeitlich begrenztmittel
Diebstahl von Modulen/Wechselrichterteilweise, je nach Tarifmeist eingeschlossenniedrig bis mittel
Bedienungs-/Konstruktionsfehlerin der Regel ausgeschlossenhäufig eingeschlossenniedrig

Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Garantie: Ausschlüsse und Einschlüsse unterscheiden sich zwischen Tarifen teils deutlich. Entscheidend bleibt der Blick in deine eigenen Vertragsunterlagen.

So klärst du deinen Versicherungsschutz: Schritt für Schritt

Die Prüfung dauert keine Stunde und spart im Schadensfall schnell mehrere tausend Euro. Zwei gesetzliche Fristen bestimmen dabei den Takt: Nach § 21 VVG Abs. 1 muss der Versicherer Rechte wegen einer verletzten Anzeigepflicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis schriftlich geltend machen.

Und wenn eine nachträgliche Vertragsanpassung deine Prämie um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Gefahr für den nicht angezeigten Umstand ausschließt, darfst du nach § 19 VVG Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen – auf dieses Recht muss der Versicherer dich hinweisen. Melden macht dich also nicht wehrlos.

1 Schritt 1: Anlage beim Wohngebäudeversicherer melden

Ruf deinen Versicherer an oder schreib eine kurze Mail, sobald die Anlage installiert ist (auch bei einer separaten PV-Police). Nenn Leistung in kWp, Montageart (Auf- oder Indach) und ob ein Speicher dazugehört. Lass dir die Bestätigung schriftlich geben.

2 Schritt 2: Bestehenden Vertrag auf Einschluss und Grenzen prüfen

Frag konkret nach der kWp-Obergrenze für den automatischen Einschluss und danach, welche Schadensursachen davon erfasst sind. Lass dir das schwarz auf weiß bestätigen, nicht nur mündlich zusagen.

3 Schritt 3: Speicher gesondert klären

Frag ausdrücklich, ob und wie ein vorhandener oder geplanter Batteriespeicher mitversichert ist – und in welcher Sparte (Gebäude oder Hausrat) er geführt wird.

4 Schritt 4: Deckungslücken identifizieren

Vergleiche die Tabelle oben mit deiner Bestätigung: Sind Tierverbiss, Ertragsausfall und Überspannungsschäden abgedeckt? Falls nicht, ist das der Punkt, an dem eine Zusatzversicherung sinnvoll werden kann.

5 Schritt 5: Bei Lücken Angebote einholen

Nur wenn relevante Lücken bestehen, lohnt der Vergleich separater PV-Policen – und zwar über die Ausschlüsse, nicht über den Preis.

6 Schritt 6: Jährlich gegenprüfen

Nach Erweiterung, Speichernachrüstung oder Versicherungswechsel prüfen, ob die Meldung noch stimmt.

Die häufigste Falle: die vergessene Anzeigepflicht

Die folgenschwerste Lücke im Versicherungsschutz hat mit dem Tarif nichts zu tun, sondern mit einer Unterlassung: Der Versicherer wird nach der Installation nie informiert. An dieser Stelle steht in vielen Ratgebern eine Verkürzung, die in dieser Form nicht haltbar ist – die Photovoltaikanlage sei „versicherungsrechtlich eine gefahrerhöhende Änderung". So pauschal steht das nirgends.

Der Blick ins Bedingungswerk zeigt, warum.

Die zweite Unterlassung wiegt ähnlich schwer und hat mit Verschulden gar nichts zu tun: eine Versicherungssumme, die seit Jahren unverändert auf der Police steht. Wie daraus eine anteilige Entschädigung wird, steht im Ratgeber zur Unterversicherung der PV-Versicherungssumme.

A 21.1 der VGB 2022 zählt die anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen in sechs benannten Fällen auf:

✅ Ihre Checkliste für: Die häufigste Falle: die vergessene Anzeigepflicht

Eine nachgerüstete Photovoltaikanlage steht dort nicht.

Sie fällt trotzdem regelmäßig hinein – aber über einen anderen Weg, und der ist der praktisch wichtigere: über A 21.1.1, „Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat". Ob deine Anlage meldepflichtig ist, entscheidet damit dein Antragsformular, nicht ein allgemeiner Rechtssatz. Hat der Versicherer damals nach Solaranlagen gefragt, bist du in der Pflicht. Bei einer Indach-Anlage greift zusätzlich A 21.1.3, weil dabei die Dacheindeckung ganz oder teilweise entfernt wird.

An der Empfehlung ändert das nichts – melden bleibt richtig, denn die Rechtsfolgen sind schmerzhaft und die Fristen kurz.

⚠️ Achtung: Trifft eine Anzeigepflicht zu, verlangt § 23 VVG Abs. 2 und 3 die Anzeige unverzüglich. Versäumst du sie, ist der Versicherer nach § 26 VVG Abs. 2 nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Monat ist die entscheidende Zahl: Innerhalb dieser Frist bleibt der Schutz bestehen, danach nicht mehr. Bei bloßer – nicht vorsätzlicher – Verletzung bleibt die Leistungspflicht dagegen erhalten; bei grober Fahrlässigkeit wird nach § 81 Abs. 2 VVG und § 28 Abs. 2 VVG quotal gekürzt, nicht alles gestrichen. Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt allerdings ausdrücklich du.
Zeitstrahl zur versaeumten Anzeige: bis einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige haette zugehen muessen, leistet der Versicherer, danach nicht mehr nach Paragraf 26 Absatz 2 VVG; darunter drei Kaesten zu blosser Verletzung, grober Fahrlaessigkeit mit quotaler Kuerzung und der Fuenf- beziehungsweise Zehnjahresfrist des Paragrafen 21 Absatz 3 VVG.
Der Monat ist die entscheidende Zahl — und die Gegenfrist aus § 21 Abs. 3 VVG arbeitet für dich. · Foto: Eigene Grafik nach §§ 21, 23, 26, 28 und 81 VVG

Zwei weitere Fristen lohnen sich zu kennen, weil sie in beide Richtungen wirken. Nach § 21 VVG Abs. 3 erlöschen die Rechte des Versicherers wegen einer verletzten vorvertraglichen Anzeigepflicht 5 Jahre nach Vertragsschluss – bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach 10 Jahren.

Und nach Abs. 2 bleibt der Versicherer trotz Rücktritts zur Leistung verpflichtet, soweit der verschwiegene Umstand für Eintritt, Feststellung oder Umfang des Schadens nicht ursächlich war. Wer eine PV-Anlage nicht gemeldet hat und dann einen Leitungswasserschaden im Bad meldet, steht deshalb besser da, als der erste Schreck vermuten lässt: Die Anlage auf dem Dach hat mit dem geplatzten Rohr nichts zu tun.

Nachrüstungen behandelst du am besten genauso: Wer später einen Speicher installiert, die Anlage erweitert oder ein zusätzliches Modulfeld aufbaut, gibt das umgehend weiter.

Hinzu kommt eine Obliegenheit, die mit der Anzeige nichts zu tun hat und trotzdem an derselben Stelle greift: Nach A 20.1.1 der VGB 2022 sind versicherte Sachen „stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten", ausdrücklich genannt sind „Dächer und außen angebrachte Sachen"; Mängel müssen „unverzüglich" beseitigt werden.

Ein seit zwei Jahren lose baumelnder Modulklemmenrahmen ist damit nicht nur ein technisches, sondern ein vertragliches Problem – unabhängig von der Meldung.

Und noch eine Ebene weiter: Die Anzeige muss nicht einmal von dir versäumt worden sein. Wenn ein Verwalter, Pächter oder Angehöriger die Anlage eigenverantwortlich betreut, kann der Versicherer dir sein Versäumnis zurechnen — nach welchen zwei Bedingungen das geschieht, steht im Ratgeber zur Zurechnung fremden Verhaltens in der PV-Versicherung.

Kosten im Überblick: Was eine PV-Absicherung realistisch kostet

Die konkreten Kosten hängen stark von Anlagengröße, Standort, gewähltem Deckungsumfang und Selbstbeteiligung ab, aber ein paar Anhaltspunkte aus dem aktuellen Markt lassen sich benennen. Die reine Ergänzung der bestehenden Wohngebäudeversicherung um den PV-Einschluss ist meist die günstigste Variante: Ein einfacher Zuschlag ohne separaten Baustein bewegt sich laut Marktbeobachtung häufig zwischen 20 und 80 Euro pro Jahr.

Ein echter PV-Baustein zur Wohngebäudeversicherung, der zusätzlich Diebstahl, Ertragsausfall und Marderschäden mitversichert, kostet laut einem Vergleich der Stiftung Warentest vom 04.04.2025 ab rund 35 Euro pro Jahr, eine eigenständige PV- beziehungsweise Elektronikversicherung mit Allgefahren-Schutz und Mindestdeckung lag im selben Vergleich zwischen 65 und 137 Euro.

Bei größeren Anlagen, mitversicherten Speichern oder umfangreichem Schutz liegen die Beiträge darüber – belastbare Pauschalzahlen dafür gibt es nicht.

Diese Beiträge gegen „einen durchschnittlichen Schaden" zu rechnen, ist allerdings die schwächste Stelle jeder Versicherungsrechnung – auch unserer weiter unten. Ein Durchschnittsjahr erlebt kaum jemand.

Der Branchenverband der Versicherer beziffert die Naturgefahrenschäden in der Sachversicherung für das erste Halbjahr 2026 auf rund 950 Millionen Euro – exakt so viel wie im ersten Halbjahr 2025. Die Zusammensetzung drehte sich trotzdem: Sturm und Hagel fielen von 500 auf 400 Millionen Euro, die übrigen Elementargefahren stiegen von 100 auf 200 Millionen (GDV, Medieninformation zur Halbjahresbilanz 2026, abgerufen am 06.09.2026).

Entscheidender ist der Abstand zum Erwartungswert. Für das Gesamtjahr 2026 rechnet der Verband bei Sturm und Hagel mit rund 2 Milliarden Euro, für ein durchschnittliches Jahr auf heutigem Bestand dagegen mit rund 3,1 Milliarden. Das Durchschnittsjahr liegt damit rund 55 Prozent über dem laufenden – eigene Rechnung aus beiden Werten.

Der Verband sagt das selbst deutlich. „Die geringen Schäden im ersten Halbjahr waren schlicht Glück", wird Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen in derselben Mitteilung zitiert. Der Trend zeigt zudem nach oben: Die Elementarschäden in der Sachversicherung stiegen im Zehnjahresmittel von rund 1,4 Milliarden Euro (2000 bis 2009) auf rund 2,4 Milliarden (2016 bis 2025) – plus rund 71 Prozent, eigene Rechnung.

Zum Maßstab: 2021 lag der Schadenaufwand in der Wohngebäudeversicherung wegen der Sturzflut „Bernd" erstmals über 10 Milliarden Euro (GDV, Datenservice zum Naturgefahrenreport, Stand 10.10.2025). Für dich heißt das nicht, dass die Police billiger wird, sondern dass die Rechnung „ein Schaden in 20 Jahren" die ruhige Variante ist, nicht die vorsichtige.

VarianteTypischer JahresbeitragDeckt zusätzlich
Einschluss/Zuschlag in bestehender Wohngebäudeversicherung0 bis 50 EuroMeist nur Sturm, Hagel, Blitz, Feuer an der Anlage selbst
PV-Baustein zur Wohngebäudeversicherungab rund 35 EuroDiebstahl, Ertragsausfall, Marderschäden, Bedienfehler
Eigenständige PV-/Elektronikversicherung (Allgefahren)65 bis 137 Euro (Mindestschutz)Allgefahrendeckung inklusive Konstruktionsfehler, oft ohne Ausschlussliste
Drei Balken zum Jahresbeitrag — PV-Baustein ab rund 35 Euro, eigenstaendige Allgefahrenpolice zwischen 65 und 137 Euro — gegenuebergestellt dem durchschnittlichen versicherten Sturm- und Hagelschaden von rund 2.100 Euro, dazu die Ueberschlagsrechnung ueber 20 bis 25 Jahre Anlagenlebensdauer.
Als Größenordnung löst die Rechnung die Frage vom Bauchgefühl — eine Tarifkalkulation ist sie nicht. · Foto: Eigene Grafik nach Stiftung Warentest (04.04.2025) und GDV (Stand 05.06.2026)
💡 Praxistipp: Rechne vor dem Abschluss einer Allgefahren-Police gegen, was im schlimmsten Fall auf dem Spiel steht. Bei einer Standard-Aufdachanlage auf einem unauffälligen Einfamilienhausdach ohne Speicher ist der zusätzliche Nutzen einer separaten Police oft überschaubar, wenn die Wohngebäudeversicherung Sturm, Hagel und Blitzschlag bereits sauber abdeckt. Bei größeren Anlagen, Gewerbedächern oder wenn dir die Absicherung gegen Ertragsausfall wichtig ist, sieht die Rechnung schnell anders aus.

Was den Beitrag am stärksten treibt, ist nicht in erster Linie die Anlagengröße, sondern der gewählte Deckungsumfang und die Selbstbeteiligung. Ein niedriger Selbstbehalt von etwa 100 bis 150 Euro treibt die Jahresprämie spürbar nach oben, während ein Selbstbehalt von 500 Euro oder mehr den Beitrag oft merklich senkt – das lohnt sich vor allem dann, wenn du kleinere Schäden ohnehin aus eigener Tasche tragen würdest.

Auch der Standort spielt eine Rolle: In sturm- oder hagelgefährdeten Regionen kalkulieren manche Versicherer einen Aufschlag ein, ähnlich wie bei der klassischen Wohngebäudeversicherung. Und wer einen Speicher mitversichert, sollte damit rechnen, dass sich der Beitrag proportional zur zusätzlich versicherten Summe erhöht, da der Speicher oft einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Anlage ausmacht.

Brauchst du überhaupt eine separate Zusatzversicherung?

Unsere ehrliche Einschätzung: Nein, nicht automatisch – auch wenn das für den ein oder anderen Versicherungsvertrieb ärgerlich klingen mag. Eine gut geprüfte, korrekt gemeldete Wohngebäudeversicherung mit sauberem PV-Einschluss reicht für viele typische Aufdachanlagen auf Einfamilienhäusern völlig aus, um die häufigsten Schadensursachen wie Sturm, Hagel und Blitzschlag abzudecken. Eine separate Zusatzpolice wird vor allem dann interessant, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen zutreffen:

✅ Ihre Checkliste für: Brauchst du überhaupt eine separate Zusatzversicherung?

Für die Abwägung hilft eine schlichte Rechnung, die du selbst nachvollziehen kannst. Der durchschnittliche versicherte Sturm- und Hagelschaden lag 2025 bei rund 2.100 Euro (GDV, 05.06.2026). Ein PV-Baustein zur Wohngebäudeversicherung kostet ab rund 35 Euro im Jahr.

Der Baustein trägt sich also rechnerisch, wenn er über die Anlagenlebensdauer von 20 bis 25 Jahren einen einzigen durchschnittlichen Schaden abdeckt, der sonst an dir hängen bliebe – bei einer eigenständigen Allgefahrenpolice für 137 Euro im Jahr müssen es über denselben Zeitraum schon zwei bis drei sein. Das ist eine Überschlagsrechnung von uns, keine Tarifkalkulation: Selbstbeteiligung, Anlagenwert und Standort verschieben sie in beide Richtungen. Als Größenordnung löst sie die Frage vom Bauchgefühl.

Der Nachteil der Zusatzpolice, über den der Vertrieb selten spricht: Sie verdoppelt im Schadensfall die Zuständigkeiten. Liegt der Sachschaden bei der Wohngebäudeversicherung und der Ertragsausfall bei der PV-Police, verhandelst du mit zwei Regulierern über denselben Vorgang – und jeder kann auf den anderen verweisen.

Vorsicht bei Kombinationen, in denen sich die Deckungen überlappen: Doppelt versichert heißt nicht doppelt entschädigt, sondern zweimal Papierkram für einmal Geld. Ein Kritikpunkt bleibt auch die Selbstbeteiligung, die nach A 9 der VGB 2022 je Versicherungsfall individuell vereinbart wird — bei einem 2.100-Euro-Durchschnittsschaden entscheidet sie darüber, ob überhaupt etwas ankommt.

Triffst du keinen dieser Punkte, ist eine geprüfte und korrekt gemeldete Wohngebäudeversicherung in den meisten Fällen ausreichend. Wichtiger als der teuerste Zusatzschutz ist ohnehin, dass überhaupt die Grundlagen stimmen: Meldung erfolgt, Einschluss bestätigt, Speicher zugeordnet. Genau darum geht es im vorherigen Abschnitt.

Eine Sonderrolle spielen Miet- und Rundum-Sorglos-Modelle: Bei Anbietern wie DZ-4 oder Yello Solar ist eine Versicherung nach Anbieterangaben bereits Teil des Mietpakets, sodass sich die Frage nach einer separaten Zusatzpolice für die Mietdauer in der Regel nicht stellt.

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Wie Versicherungsfragen mit Anlagentyp und Kosten zusammenhängen

Welche Versicherungsfragen für dich relevant sind, hängt eng damit zusammen, welche Anlage du planst oder bereits betreibst. Eine Indach-Anlage wird versicherungstechnisch anders behandelt als eine klassische Aufdach-Montage – mehr zu den Unterschieden findest du in unserem Ratgeber zu PV-Anlagentypen.

Auch die Betriebsart verschiebt das Risiko. Wer volleinspeist, bekommt für Anlagen bis 10 kW mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 12,22 ct/kWh statt 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung (Bundesnetzagentur).

Für die Versicherungsfrage heißt das: Beim Volleinspeiser ist der Ausfallschaden exakt bezifferbar und vergleichsweise klein, beim Eigenverbraucher hängt er am Bezugsstrompreis und fällt größer aus. Die Ertragsausfalldeckung ist deshalb für den Eigenverbraucher das relevantere Argument – nicht, wie oft angenommen, für den Einspeiser.

Rechne die Versicherungskosten von Anfang an in die Gesamtkalkulation ein, genau wie Modul- und Montagekosten – den Überblick gibt unser Ratgeber zu den PV-Kosten 2026.

Bist du unsicher – etwa weil dein Angebot von einem unbekannten Anbieter kommt oder du mehrere Offerten vergleichst –, hilft ein zweiter Blick.

Im Anbieter-Test siehst du, wer Versicherungsfragen sauber mit einplant; über Solarteure in deiner Region findest du Ansprechpartner vor Ort.

Stand: 3. September 2026. Alle Quellen im Volltext abgerufen; Vergütungssätze und GDV-Schadenzahlen ändern sich halbjährlich beziehungsweise jährlich.

Häufige Fragen

Ist meine Photovoltaikanlage automatisch über die Wohngebäudeversicherung mitversichert?

Eher nicht – der Branchenstandard sagt sogar das Gegenteil. Die GDV-Musterbedingungen VGB 2022 führen Photovoltaikanlagen unter A 7.6.1 ausdrücklich als nicht versicherte Sachen, samt Wechselrichter, Verkabelung und dauerhaft verbundenem Stromspeicher.

Einzelne Versicherer weichen zugunsten ihrer Kunden davon ab und schließen Aufdachanlagen bis zu einer kWp-Grenze ein; das ist die Abweichung, nicht die Regel. Lass dir den Einschluss deshalb schriftlich bestätigen, statt ihn vorauszusetzen. Umgekehrt gilt für Balkonkraftwerke: Die zählt A 7.3 ausdrücklich zum Gebäudezubehör, der PV-Ausschluss greift für sie nicht.

Was passiert, wenn ich vergesse, meine PV-Anlage dem Versicherer zu melden?

Das hängt davon ab, ob überhaupt eine Anzeigepflicht besteht. A 21.1 der VGB 2022 nennt sechs anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen, und eine Photovoltaikanlage steht nicht darunter – sie fällt nur über A 21.1.1 hinein, wenn der Versicherer vor Vertragsschluss danach gefragt hat.

Besteht die Pflicht, verlangt § 23 Abs. 2 VVG die unverzügliche Anzeige; nach § 26 Abs. 2 VVG entfällt die Leistung dann für Schadensfälle, die später als einen Monat nach dem versäumten Anzeigezeitpunkt eintreten. Bei grober Fahrlässigkeit wird nach § 81 Abs. 2 VVG quotal gekürzt statt komplett gestrichen, und nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war.

Brauche ich zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung eine separate Photovoltaikversicherung?

Nicht zwingend. Für viele Standard-Aufdachanlagen auf Einfamilienhäusern reicht eine korrekt gemeldete Wohngebäudeversicherung mit PV-Einschluss aus. Eine separate Zusatzpolice lohnt sich vor allem bei größeren Anlagen, wichtigem Ertragsausfallschutz, ungeklärter Speicherdeckung oder wenn Tierverbiss an deinem Standort ein bekanntes Risiko ist.

Was kostet eine Photovoltaik-Zusatzversicherung im Jahr?

Ein einfacher Zuschlag kostet meist 20 bis 80 Euro jährlich. Ein echter PV-Baustein liegt laut Stiftung Warentest (04.04.2025) ab rund 35 Euro im Jahr, eine eigenständige PV-Versicherung mit Allgefahren-Deckung und Mindestschutz zwischen 65 und 137 Euro.

Ist mein Batteriespeicher automatisch mitversichert, wenn die PV-Anlage versichert ist?

Nein. A 7.6.1 der VGB 2022 nennt den „mit der Photovoltaikanlage dauerhaft verbundenen" Stromspeicher ausdrücklich im Ausschluss. Hinzu kommt der Aufstellort: Ein Speicher im Keller ist vor allem durch Rückstau und Starkregen bedroht, und dagegen schützt nur der Elementarbaustein – den rund 41 Prozent der Wohngebäude nicht haben (GDV, 05.06.2026). Kläre Zuordnung, Sparte und Deckungssumme deshalb ausdrücklich und getrennt von der Dachanlage.

Ab welcher Windstärke zahlt die Versicherung einen Sturmschaden?

Ab Windstärke 8 nach der Beaufortskala, also ab mindestens 62 km/h – so definiert es A 5.1.1 der GDV-Musterbedingungen VGB 2022. Lässt sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen, wird Sturm unterstellt, wenn du nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat, oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands deines Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. Fotos aus der Nachbarschaft und der Messwert der nächstgelegenen Wetterstation sind deshalb wichtige Beweismittel.

Hafte ich noch für die Anlage, wenn ich das Haus verkauft habe?

Für eine begrenzte Zeit ja. Löst sich ein Gebäudeteil – etwa ein Modul – und beschädigt dadurch eine Sache oder verletzt jemanden, haftet nach § 836 Abs. 2 BGB auch der frühere Besitzer, wenn die Ablösung innerhalb eines Jahres nach dem Ende seines Besitzes eintritt. Er kommt frei, wenn er während seiner Besitzzeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der neue Besitzer die Gefahr durch Sorgfalt hätte abwenden können. Wartungsnachweise aufzubewahren lohnt sich also über den Verkauf hinaus.

Deckt die Versicherung auch Ertragsausfall ab, wenn die Anlage nach einem Schaden stillsteht?

Nur, wenn eine Ertragsausfalldeckung ausdrücklich vereinbart ist – bei der reinen Wohngebäudeversicherung ist das normalerweise nicht der Fall, bei spezialisierten PV-Policen häufig schon. Rechne den Nutzen vorher aus: Bei 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung für Anlagen bis 10 kW mit Inbetriebnahme ab 1.

August 2026 (Bundesnetzagentur) sind 1.000 nicht eingespeiste Kilowattstunden rund 77 Euro wert. Beim Eigenverbrauch geht es um den Bezugsstrompreis und damit um deutlich mehr. Die verbreitete Deckungsgrenze von rund sechs Monaten steht zwar in keinem Musterbedingungswerk, aber in einem frei abrufbaren Bedingungswerk: Die VHV nennt in ihrer Besonderen Vereinbarung (Stand 07.2021) sechs Monate Haftzeit, bei Feuer, Hagel und Sturm zwölf. Was das mit der Tagespauschale und dem Selbstbehalt macht, steht im Ratgeber zur Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsdeckung.