Unterversicherung der PV-Anlage: was die Quote nach § 75 VVG kostet
Die Kürzung ohne Vorwurf: Steht auf der Police eine zu niedrige Zahl, zahlt der Versicherer anteilig — bei jedem Schaden, ganz ohne Verschulden.
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Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Was Unterversicherung ist — und was sie nicht ist
- 2.Die Gebäudeversicherung schließt die PV-Anlage aus
- 3.Balkonkraftwerke sind die Ausnahme im selben Bedingungswerk
- 4.Im Zusatzbaustein steht eine kWp-Grenze, keine Eurosumme
- 5.Der Versicherungswert ist nicht dein Kaufpreis
- 6.Modulpreise fallen, Installationskosten steigen
- 7.Die Taxe: fester Betrag, aber kein Schutz nach unten
- 8.Überversicherung: zu hoch ist auch falsch
- 9.Der Unterversicherungsverzicht — und warum er zulässig ist
- 10.Der gleitende Neuwert hilft dem Gebäude, nicht der Anlage
- 11.Die Drei-Jahres-Frist, die aussieht wie eine Kürzung
- 12.Was wir nicht belegen konnten
- 13.Häufige Fragen zur Unterversicherung der PV-Anlage
Ein Hagelschlag zerstört im Juli 18 von 24 Modulen. Der Kostenvoranschlag für den Ersatz liegt bei 9.400 Euro. Der Versicherer prüft, erhebt keinen Vorwurf, unterstellt kein Verschulden — und überweist 5.640 Euro.
Der Grund steht nicht im Kleingedruckten über Obliegenheiten, sondern in einer einzigen Zahl auf der Police. Die Versicherungssumme für die Anlage steht dort seit 2019 bei 12.000 Euro. Am Schadentag hätte die Wiederbeschaffung der Anlage 20.000 Euro gekostet, weil zwischendurch ein Speicher dazukam und die Montagekosten gestiegen sind. 12.000 zu 20.000 sind 60 Prozent — und genau 60 Prozent des Schadens werden ersetzt.
Das ist Unterversicherung. Sie ist kein Vorwurf und keine Strafe, sondern eine Rechenregel, die sich nicht wegdiskutieren lässt. Wer über eine Kürzung nach einem Vorwurf streitet, findet die Argumente im Ratgeber zur Leistungskürzung nach dem PV-Schaden. Hier geht es um den Fall davor: die Zahl, die du selbst gesetzt hast.
Was Unterversicherung ist — und was sie nicht ist
Die Regel steht in einem einzigen Satz. § 75 VVG lautet: „Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen."
Drei Dinge stecken darin, und alle drei werden regelmäßig übersehen.
Erstens: Der Stichtag ist der Schadentag, nicht der Tag des Vertragsschlusses. Eine Summe, die 2019 exakt gepasst hat, kann 2026 falsch sein, ohne dass irgendjemand etwas falsch gemacht hat.
Zweitens: Die Rechtsfolge ist eine Quote, kein Ausschluss. Der Versicherer zahlt anteilig — bei 60 Prozent Deckungsgrad also 60 Prozent jedes Schadens, auch eines kleinen. Ein Schaden von 1.000 Euro wird zu 600 Euro, ein Schaden von 9.400 Euro zu 5.640 Euro.
Drittens: Das Wort „erheblich" steht im Gesetz, aber keine Zahl dahinter. Wie groß die Abweichung sein muss, damit die Quote greift, sagt der Normtext nicht.
| Mechanismus | Auslöser | Rechtsfolge | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Unterversicherung | Summe erheblich unter dem Wert am Schadentag | anteilige Leistung (Quote) | § 75 VVG |
| Überversicherung | Summe erheblich über dem Wert | Anspruch auf Herabsetzung und Prämienminderung | § 74 VVG |
| Taxe | fest vereinbarter Betrag | gilt als Wert, solange nicht erheblich übersetzt | § 76 VVG |
| Leistungskürzung | grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung | Kürzung nach Schwere des Verschuldens | § 28 Absatz 2 VVG |
Die Gebäudeversicherung schließt die PV-Anlage aus
Bevor man über die Höhe einer Summe streitet, lohnt der Blick auf die Frage, ob die Anlage überhaupt in der Police steht. Der Marktstandard sagt: von allein nicht.
Die Musterbedingungen VGB 2022 des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (Wohnflächenmodell, Stand Juni 2026) führen unter A 7.6.1 in der Liste der nicht versicherten Sachen auf: „Photovoltaikanlagen sowie deren Komponenten wie z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter, Moduloptimierer (Spannungsumwandler) und die Verkabelung. Das gilt auch für eine mit der Photovoltaikanlage dauerhaft verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage."
Das ist keine Randbemerkung, sondern die Ausgangslage. Die Anlage samt Speicher steht im Bedingungswerk auf derselben Liste wie Sachen, die ein Mieter auf eigene Kosten eingebaut hat. Wer nichts vereinbart, hat für 20.000 Euro Technik auf dem Dach eine Deckung von 0 Euro.
Die Musterbedingungen sind ausdrücklich eine „unverbindliche Bekanntgabe … zur fakultativen Verwendung", und abweichende Vereinbarungen sind möglich. Sie belegen also den Marktstandard, nicht deinen Vertrag. Prüfe zuerst, was in deinem Bedingungswerk unter „Nicht versicherte Sachen" steht — die Nummerierung ist bei vielen Versicherern identisch übernommen.
Balkonkraftwerke sind die Ausnahme im selben Bedingungswerk
Genau eine Anlagenart nimmt der Marktstandard aus. Nach A 7.3 der VGB 2022 gelten „Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück" als Gebäudezubehör, und der Text stellt ausdrücklich klar: „Der Ausschluss für Photovoltaikanlagen nach A 7.6.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke."
Für ein Steckergerät im Wert von einigen hundert Euro ist die Frage nach der Versicherungssumme damit erledigt — es läuft im Gebäudevertrag mit. Für jede fest montierte Dachanlage ist sie es nicht.
Im Zusatzbaustein steht eine kWp-Grenze, keine Eurosumme
Hier wird es für PV-Betreiber unerwartet. Die Zusatzvereinbarung, mit der die Anlage in die Gebäudeversicherung geholt wird, arbeitet im Marktstandard gar nicht mit einer Versicherungssumme in Euro.
Klausel PK 7170 (26) aus dem GDV-Papier „Was kann zusätzlich zu den VGB 2022 vereinbart werden?" (Stand Juni 2026) sagt: „Abweichend von Teil A 7.6.1 VGB 2022 sind die auf den versicherten Gebäuden befestigten und fachgerecht montierten Photovoltaikanlagen versichert. … Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von ___ Kilowatt-Spitzenleistung (kWp) [Alternativ: bis zu einer Fläche von ___qm]."
Die Lücke im Text ist im Original eine Lücke — sie wird im Einzelvertrag ausgefüllt. Und damit ändert sich die ganze Fehlerlogik: Wer eine Anlage mit 8 kWp eingedeckt hat und auf 10 kWp aufstockt, läuft nicht in eine Quote nach § 75 VVG. Er läuft mit dem zugebauten Teil aus dem Deckungsumfang heraus.
| Wie die Grenze definiert ist | Was beim Überschreiten passiert | Womit du es merkst |
|---|---|---|
| Versicherungssumme in Euro | anteilige Leistung für jeden Schaden (§ 75 VVG) | Abrechnung mit Quote, auch bei kleinen Schäden |
| Obergrenze in kWp oder Quadratmeter (PK 7170) | Streit darüber, ob die Anlage überhaupt noch die versicherte ist | erst im Schadenfall, dann vollständig |
| keine Vereinbarung (nur VGB 2022) | kein Versicherungsschutz für die Anlage (A 7.6.1) | Ablehnung ohne Quote |
Was die Zusatzklausel sonst noch leistet, ist bemerkenswert weit: Entschädigt wird nach Ziffer 2, wenn die Anlage „durch äußere Einwirkung zerstört oder beschädigt" wird oder abhandenkommt, und Folgeschäden aus Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern sind mitversichert. Nicht versichert sind nach Ziffer 3.2 diese Fehler selbst, und nach Ziffer 3.1 Schäden an elektronischen Austauscheinheiten ohne äußere Einwirkung. Ziffer 4 deckt den Ertragsausfall — entgangene Einspeiseerlöse und Mehrkosten für Fremdstrombezug — für eine im Vertrag einzutragende Zahl von Monaten.

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Der Versicherungswert ist nicht dein Kaufpreis
Wer eine Summe eintragen soll, nimmt fast immer die Rechnung. Das Gesetz meint etwas anderes. § 88 VVG bestimmt: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert … der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat."
Übersetzt: Der gesetzliche Grundfall ist der Zeitwert am Schadentag — Wiederbeschaffung neu, minus Alterung. Der Neuwert ist die Ausnahme und muss vereinbart sein. Genau das tun die VGB 2022: Nach A 17.1.1.3 ersetzt der Versicherer bei zerstörten sonstigen Sachen „den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls".
Für eine PV-Anlage stehen damit drei verschiedene Zahlen im Raum, und sie liegen weit auseinander:
- Kaufpreis. Was 2019 auf der Rechnung stand — im Beispiel 12.000 Euro. Historisch, für die Entschädigung ohne Bedeutung.
- Zeitwert nach § 88 VVG. Wiederbeschaffung heute, abzüglich Alterung. Der gesetzliche Grundfall, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Wiederbeschaffungspreis im neuwertigen Zustand. Was eine gleichwertige Anlage am Schadentag kostet, inklusive Montage, Gerüst und Elektroarbeiten — im Beispiel 20.000 Euro.
- Nicht auf der Liste: der Ertragswert. Was die Anlage über 20 Jahre einspielt, spielt für die Versicherungssumme keine Rolle. Der Ertragsausfall ist ein eigener Baustein mit eigener Grenze.
Vergleiche die Summe auf deiner Police deshalb nie mit der alten Rechnung, sondern mit einem heutigen Angebot für dieselbe Anlage. Nur die zweite Zahl ist die, mit der der Versicherer im Schadenfall rechnet.
Modulpreise fallen, Installationskosten steigen
An dieser Stelle wird oft pauschal behauptet, jede alte Versicherungssumme sei durch Inflation zu niedrig geworden. Für PV-Anlagen stimmt das so nicht — die beiden Kostenblöcke laufen auseinander.
Der Photovoltaics Report des Fraunhofer ISE vom 14. Juli 2026 beziffert die lange Linie so: Eine typische Aufdachanlage zwischen 10 und 100 kWp kostete in Deutschland 1990 rund 14.000 Euro je kWp; Ende 2025 lag der Preis unter 8 Prozent davon.
Über 35 Jahre entspricht das einer mittleren jährlichen Veränderung der Nettopreise von etwa minus 7 Prozent. Der globale Durchschnittsverkaufspreis für Module lag 2025 bei rund 0,10 US-Dollar je Watt Spitzenleistung.
Im selben Bericht steht aber auch die Gegenbewegung, und die ist frisch: Die gesamten Installationskosten großer Freiflächenanlagen in Deutschland sind gegenüber dem Vorjahr um rund 40 Prozent gestiegen. Und: Chinas Streichung der Exportumsatzsteuer-Rückerstattung von 9 Prozent im April 2026 treibt zusammen mit höheren Material- und Frachtkosten die weltweiten Modul- und Installationspreise nach oben.
Der häufigste Fehler in der Praxis ist deshalb nicht die vergessene Preissteigerung, sondern die eigene Erweiterung. Ein nachgerüsteter Speicher, zwei zusätzliche Modulreihen, eine Wallbox — jeder dieser Schritte hebt den Wiederbeschaffungswert, und keiner hebt automatisch die Versicherungssumme. Wer eine Speichernachrüstung oder eine Erweiterung der Anlage plant, hat den Anlass zur Anpassung damit schon in der Hand.
Die Taxe: fester Betrag, aber kein Schutz nach unten
Manche Verträge arbeiten mit einer Taxe, also einem vorab fest vereinbarten Wert. § 76 VVG erlaubt das ausdrücklich: „Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden."
Das klingt nach einer sauberen Lösung des Bewertungsproblems, hat aber zwei Grenzen im selben Paragrafen. Erstens gilt die Taxe nur, solange sie „den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt" nicht erheblich übersteigt. Zweitens — und das ist die Falle — heißt es in Satz 3: „Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen."
Eine hoch angesetzte Taxe schützt also nicht vor der Quote. Sie verschiebt nur den Nenner: Statt gegen den wirklichen Wert wird gegen die Taxe gequotelt. Wer eine Taxe vereinbart, muss die Versicherungssumme trotzdem auf diese Höhe bringen.
Überversicherung: zu hoch ist auch falsch
Die umgekehrte Fehlstellung kostet keine Entschädigung, aber Geld. § 74 Absatz 1 VVG gibt bei erheblichem Übersteigen jeder Vertragspartei den Anspruch, „dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird".
Zwei Punkte sind daran praktisch wichtig. Die Prämie sinkt verhältnismäßig mit, und zwar sofort, nicht erst zur nächsten Hauptfälligkeit. Und das Recht steht dir zu, nicht nur dem Versicherer — du musst also nicht abwarten, bis er es bemerkt. Was du dir mit einer zu hohen Summe nicht erkaufst, ist eine höhere Entschädigung: Ersetzt wird nach A 17.1.1.2 der VGB 2022 höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Absatz 2 derselben Norm hat noch eine scharfe Kante: Wer den Vertrag „in der Absicht" schließt, „sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen", hat einen nichtigen Vertrag — und der Versicherer behält die Prämie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er davon erfährt.
Der Unterversicherungsverzicht — und warum er zulässig ist
Viele Policen enthalten einen Unterversicherungsverzicht: Der Versicherer sagt zu, die Quote nach § 75 VVG nicht anzuwenden, meist gebunden an eine korrekt ausgefüllte Wertermittlung. Warum darf er das überhaupt?
Die Antwort steht in § 87 VVG. Die Norm zählt abschließend auf, von welchen Vorschriften „nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden" darf: „von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86".
§ 75 steht nicht in dieser Liste. Die Unterversicherungsregel ist damit dispositiv — abdingbar in die eine Richtung, aber eben auch gestaltbar in die andere. Was für dich gilt, entscheidet dein Vertrag, nicht der Gesetzestext. Prüfe danach, ob in deinen Bedingungen das Wort „Unterversicherungsverzicht" überhaupt vorkommt und an welche Bedingung er geknüpft ist.
- Hol die Police und such die Zahl, die für die Photovoltaikanlage gilt — nicht die Gebäudesumme. Steht dort statt eines Euro-Betrags eine kWp-Grenze, notier diese.
- Vergleiche die kWp-Grenze mit der tatsächlich installierten Leistung aus deiner Anmeldung im Marktstammdatenregister. Jede Erweiterung seit Vertragsschluss zählt mit.
- Hol ein aktuelles Angebot für eine gleichwertige Neuanlage, inklusive Gerüst, Montage, Elektroarbeiten und Speicher. Das ist dein Wiederbeschaffungspreis.
- Teile Versicherungssumme durch Wiederbeschaffungspreis. Liegt das Ergebnis erkennbar unter 100 Prozent, hast du das Problem aus diesem Ratgeber.
- Such in den Bedingungen nach „Unterversicherungsverzicht" und nach der Bedingung, an die er geknüpft ist — meist ein Wertermittlungsbogen des Versicherers.
- Meld die Anpassung in Textform und lass dir den Eingang bestätigen. Ohne Beleg ist die Meldung im Streitfall nicht vorhanden.
Der gleitende Neuwert hilft dem Gebäude, nicht der Anlage
In der Wohngebäudeversicherung gibt es einen eingebauten Schutz gegen genau dieses Problem: die gleitende Neuwertversicherung. Der Versicherungswert wird nicht als Euro-Betrag vereinbart, sondern als fiktiver Wert des Gebäudes im Jahr 1914, der jährlich mit einem Index fortgeschrieben wird.
Der Bund der Versicherten nennt die aktuellen Zahlen: „Der Baupreisindex für Wohngebäude wird jedes Jahr neu festgelegt und erhöht sich zum 1. Januar 2026 auf 22,636. Das entspricht einem Plus von etwas über drei Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2025: 21,924)."
Der gleitende Neuwertfaktor, mit dem der Beitrag berechnet wird, setzt sich nach derselben Quelle „zu 80 Prozent aus dem Baupreisindex für Wohngebäude und zu 20 Prozent aus dem Tariflohnindex im Baugewerbe" zusammen.
Dieser Mechanismus ist der Grund, warum bei einem klassischen Wohngebäudevertrag die Unterversicherung praktisch nie durch Preissteigerung entsteht — die Summe wandert automatisch mit. Für die PV-Anlage gilt er nicht: Sie ist nach A 7.6.1 der VGB 2022 gar nicht Teil des versicherten Gebäudes, sondern hängt an einer separaten Vereinbarung mit eigener Grenze. Der Index hebt das Gebäude, die Anlage bleibt stehen.
Das BdV-Infoblatt zur Wohngebäudeversicherung mit Stand vom 23. Dezember 2025 sagt es unmissverständlich: „Passen Sie die einmal vereinbarte Versicherungssumme unbedingt an, sobald Sie eine Veränderung am Gebäude (An-, Um- oder Ausbau) vornehmen – dazu zählt z. B. auch die Installation einer Solar- oder Wärmepumpenanlage."
Die Drei-Jahres-Frist, die aussieht wie eine Kürzung
Es gibt einen dritten Mechanismus, der beim Betroffenen genauso ankommt wie eine Unterversicherung — nämlich als zu wenig Geld —, rechtlich aber etwas völlig anderes ist. Nach A 17.6 der VGB 2022 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur unter zwei Voraussetzungen: Er stellt sicher, dass er das Geld zur Wiederherstellung „in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle" verwendet, und die Wiederherstellung ist „innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt".
Wer also nach einem Totalschaden das Geld nimmt und nicht wieder aufbaut, bekommt den Zeitwert und muss einen bereits gezahlten Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er das Unterbleiben verschuldet hat. Dieselbe Drei-Jahres-Frist arbeitet umgekehrt auch für dich: Preissteigerungen zwischen dem Schaden und der Wiederherstellung werden ersetzt, wenn der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren sichergestellt wird.

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Was wir nicht belegen konnten
Drei Punkte bleiben in diesem Ratgeber offen, und wir füllen sie nicht mit Schätzungen.
Was „erheblich" in § 75 VVG bedeutet, ist hier nicht belegt. Die Grenze ist von der Rechtsprechung ausgeformt worden, nicht vom Gesetzestext. Für diesen Ratgeber wurde keine Gerichtsentscheidung im Volltext gelesen — die juris-Landesportale laden ihre Normtexte per JavaScript nach, und der Volltextabruf einer Entscheidung über openJur endete in einer Bilderkennungsaufgabe statt im Urteil. Wir nennen deshalb bewusst keine Prozentschwelle. Wer eine liest, sollte nach der Fundstelle fragen.
Zur Häufigkeit von Unterversicherung bei PV-Anlagen gibt es hier keine Zahl. Es wurde keine Statistik gefunden, die per Direktabruf lesbar ist und diesen Fall von anderen Ablehnungsgründen trennt.
Der Tariflohnindex im Baugewerbe wurde nicht im Original geprüft. Belegt ist nur seine Gewichtung von 20 Prozent im gleitenden Neuwertfaktor, wie sie der Bund der Versicherten beschreibt.
Und ein Hinweis in eigener Sache: Die zitierten GDV-Bedingungen sind Musterbedingungen. Sie zeigen, wie der Markt es regelt, nicht wie dein Vertrag es regelt. Wenn deine Bedingungen an einer der genannten Stellen abweichen, gilt deine Fassung. Für die Abgrenzung zur Bauphase, in der die Anlage noch gar nicht dem Gebäudeversicherer gehört, siehe den Ratgeber zur Bauleistungsversicherung und Gefahrtragung.