Versicherung kürzt nach dem PV-Schaden: was die Quote rechtlich hergibt
Eine Kürzung ist eine Behauptung über dein Verschulden — und das VVG knüpft sie an Bedingungen, die der Versicherer oft selbst nicht erfüllt hat.
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Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
- 1.Alles oder nichts war gestern: die Quote
- 2.Drei Zeitpunkte, an denen etwas schiefgehen kann
- 3.Anzeigepflicht: nur, was in Textform gefragt wurde
- 4.Die Monatsfrist, die für dich arbeitet
- 5.Die Gefahrerhöhung — und was das Gesetz gerade nicht sagt
- 6.Die Kausalitätsbremse: das stärkste Gegenargument
- 7.Der Hinweis in Textform: der häufigste Formfehler des Versicherers
- 8.Geld: wann der Versicherer zahlen muss
- 9.Streit über die Höhe: das Sachverständigenverfahren
- 10.Verjährung: die Uhr steht, solange geprüft wird
- 11.Die Schlichtungsstelle: Zahlen statt Bauchgefühl
- 12.Was die Gebäudeversicherung überhaupt abdeckt
- 13.Wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat
- 14.Der Nachteil, den man mitdenken sollte
- 15.Häufige Fragen zur Leistungskürzung nach einem PV-Schaden
Ein Sturm reißt im Februar vier Module vom Dach, der Schaden liegt bei 6.800 Euro. Der Versicherer schickt einen Gutachter, dann einen Brief: Die Anlage sei nie gemeldet worden, außerdem habe der Betreiber die Befestigung „nicht regelmäßig kontrolliert". Gezahlt werde die Hälfte.
Solche Briefe klingen endgültig, sind es aber selten. Das Versicherungsvertragsgesetz erlaubt eine Kürzung nur unter Bedingungen, die der Versicherer im Streitfall darlegen muss — und es gibt drei Gegenargumente, die in der Praxis oft übersehen werden: den fehlenden Hinweis in Textform, die fehlende Ursächlichkeit und die abgelaufene Monatsfrist.
Dieser Ratgeber betrifft den Streit nach dem Schaden. Welche Police du überhaupt brauchst, steht im Ratgeber zur Versicherung der PV-Anlage.
Alles oder nichts war gestern: die Quote
Bis 2008 galt im Versicherungsrecht das Alles-oder-nichts-Prinzip. Heute steht in § 28 Absatz 2 VVG ein Stufenmodell: Bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei.
Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung nur „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis" kürzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit darf er gar nicht kürzen.
Dieselbe Dreiteilung steht in § 26 Absatz 1 VVG für die Gefahrerhöhung und in § 82 Absatz 3 VVG für die Pflicht, den Schaden abzuwenden und zu mindern. Wer also einen Brief mit einer Quote von 50 Prozent bekommt, hat eine Behauptung über sein Verschulden in der Hand — keine Abrechnung.
| Verschulden | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| einfache Fahrlässigkeit | volle Leistung, keine Kürzung | § 28 Absatz 2 VVG im Umkehrschluss |
| grobe Fahrlässigkeit | Kürzung nach Schwere des Verschuldens | § 28 Absatz 2 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2 VVG |
| Vorsatz | keine Leistung | § 28 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 VVG |
| Arglist | keine Leistung, auch ohne Ursächlichkeit | § 28 Absatz 3 Satz 2, § 21 Absatz 2 Satz 2 VVG |
Drei Zeitpunkte, an denen etwas schiefgehen kann
Die Vorwürfe der Versicherer folgen fast immer einem von drei Mustern, und jedes hat seine eigene Vorschrift.
Vor Vertragsschluss geht es um die Anzeigepflicht nach § 19 VVG: Du hättest etwas angeben müssen. Während der Laufzeit geht es um die Gefahrerhöhung nach §§ 23 und 26 VVG: Du hättest die neue Anlage melden müssen.
Nach dem Schaden geht es um vertragliche Obliegenheiten nach § 28 VVG und um die Rettungspflicht nach § 82 VVG: Du hättest schneller melden, das Dach sichern oder Belege liefern müssen. Welches Muster im Brief steht, entscheidet, welches Gegenargument trägt.
Anzeigepflicht: nur, was in Textform gefragt wurde
Der erste Satz von § 19 Absatz 1 VVG ist der wichtigste des ganzen Kapitels: Anzuzeigen sind die bekannten Gefahrumstände, „nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat".
Keine Frage, keine Pflicht. Wenn im Antrag nichts zu Photovoltaik stand und auch später nichts in Textform gefragt wurde, trägt der Vorwurf einer verletzten Anzeigepflicht nicht.
Dazu kommt § 19 Absatz 5 VVG: Die Rechte aus den Absätzen 2 bis 4 stehen dem Versicherer nur zu, wenn er dich „durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat". Und sie sind ausgeschlossen, wenn er den Umstand ohnehin kannte.
Die Monatsfrist, die für dich arbeitet
Der Versicherer darf nicht beliebig lange prüfen und dann zurücktreten. Nach § 21 Absatz 1 VVG muss er seine Rechte aus § 19 innerhalb von 1 Monat schriftlich geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Nach § 21 Absatz 3 VVG erlöschen diese Rechte ohnehin 5 Jahre nach Vertragsschluss — bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach 10 Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind, gilt das nicht.
Die gleiche Monatsfrist steht in § 28 Absatz 1 VVG für die Kündigung wegen einer Obliegenheitsverletzung und in § 92 Absatz 2 VVG für die Kündigung nach dem Versicherungsfall — die übrigens beiden Seiten zusteht.
Die Gefahrerhöhung — und was das Gesetz gerade nicht sagt
§ 23 VVG verbietet dir, ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmen, und verlangt eine unverzügliche Anzeige, wenn du eine solche nachträglich erkennst oder sie ohne dein Zutun eintritt.
Was eine Gefahrerhöhung ist, definiert das Gesetz nicht. Ob eine Aufdachanlage auf einem Wohnhaus dazuzählt, hängt an den Bedingungen und am Einzelfall; eine im Volltext gelesene Gerichtsentscheidung speziell dazu liegt diesem Artikel nicht zugrunde, und deshalb steht hier keine Faustregel.
Praktisch ist die Frage trotzdem entschieden: Die schriftliche Meldung der Anlage kostet nichts und nimmt dem Versicherer dieses Argument vollständig. Ohne Meldung streitest du später über eine Rechtsfrage, die niemand für dich vorab klärt.
Die Kausalitätsbremse: das stärkste Gegenargument
Selbst wenn eine Obliegenheit verletzt wurde, ist der Versicherer nach § 28 Absatz 3 VVG zur Leistung verpflichtet, „soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist".
Wortgleich steht der Einwand in § 26 Absatz 3 Nummer 1 VVG für die Gefahrerhöhung, in § 21 Absatz 2 VVG für den Rücktritt und in § 82 Absatz 4 VVG für die Rettungsobliegenheit. Die Ausnahme ist überall dieselbe: Bei Arglist hilft er nicht.
Für den Sturmschaden am Anfang heißt das: Ob die Anlage gemeldet war, ändert nichts daran, dass ein Sturm Module abreißt. Wer das schreibt und begründet, verlagert die Diskussion von seinem Verschulden auf die Frage, was der gemeldete Umstand am Schaden geändert hätte.
- Ordne den Vorwurf zu: § 19 (vor Vertragsschluss), § 23 und § 26 (Gefahrerhöhung) oder § 28 und § 82 (nach dem Schaden). Der Brief nennt die Norm oft selbst.
- Prüfe die Formalien: Gab es die Frage in Textform, gab es den gesonderten Hinweis in Textform, ist die Monatsfrist gewahrt?
- Schreib den Kausalitätseinwand aus: Was genau hätte sich am Schaden geändert, wenn du die Obliegenheit erfüllt hättest?
- Widersprich der Verschuldensstufe. Grobe Fahrlässigkeit ist mehr als ein Versäumnis — verlang eine Begründung der Quote im Einzelnen.
- Setz eine Frist von 2 Wochen für eine begründete Antwort und kündige den Gang zur Schlichtungsstelle an.

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Der Hinweis in Textform: der häufigste Formfehler des Versicherers
§ 28 Absatz 4 VVG stellt eine Bedingung auf, die im Streit erstaunlich oft übersehen wird: Leistungsfreiheit wegen einer verletzten Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Schaden setzt voraus, dass der Versicherer dich durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Fehlt dieser Hinweis, ist die Kürzung ausgeschlossen — unabhängig davon, wie berechtigt der Vorwurf inhaltlich wäre. Prüfe deshalb jedes Schreiben, das du nach der Schadenmeldung bekommen hast, auf genau diesen Hinweis.
Und noch eine Klarstellung aus § 28 Absatz 5 VVG: Eine Vertragsklausel, nach der der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung zurücktreten darf, ist unwirksam. Wer so etwas in seinen Bedingungen findet, kann sie ignorieren.
Geld: wann der Versicherer zahlen muss
Prüfen darf dauern, aber nicht unbegrenzt. Nach § 14 Absatz 1 VVG ist die Geldleistung fällig, sobald die notwendigen Erhebungen beendet sind.
Sind sie 1 Monat nach der Schadenanzeige nicht beendet, kannst du nach Absatz 2 eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss. Die Frist ist nur gehemmt, soweit du die Erhebungen selbst aufhältst.
Absatz 3 macht daraus einen harten Anspruch: Eine Vereinbarung, die den Versicherer von Verzugszinsen befreit, ist unwirksam. Bei einem PV-Schaden mit 6.800 Euro Schadenhöhe ist die Abschlagszahlung häufig der schnellste Weg, überhaupt Bewegung in den Vorgang zu bringen.
Streit über die Höhe: das Sachverständigenverfahren
Viele Bedingungen sehen vor, dass Streit über die Schadenhöhe durch Sachverständige entschieden wird. § 84 Absatz 1 VVG zieht dafür eine Grenze: Die Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Dann entscheidet das Gericht.
Dasselbe gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Sollen die Sachverständigen gerichtlich ernannt werden, ist nach Absatz 2 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist.
Für die Ertragsseite eines Schadens lohnt sich ein eigener Blick: Wie ein Gutachten zum Minderertrag aufgebaut ist und was es kostet, steht in einem eigenen Ratgeber.
Verjährung: die Uhr steht, solange geprüft wird
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 195 BGB in der Regel in 3 Jahren. Für die Zeit der Prüfung gibt es aber eine Sonderregel, die viele nicht kennen.
§ 15 VVG hemmt die Verjährung ab dem Moment, in dem du den Anspruch beim Versicherer angemeldet hast — bis zu dem Tag, an dem dir seine Entscheidung in Textform zugeht.
Eine telefonische Ablehnung setzt die Uhr also nicht wieder in Gang. Notiere dir das Datum des Ablehnungsschreibens; ab diesem Tag läuft deine Frist weiter.
Die Schlichtungsstelle: Zahlen statt Bauchgefühl
Wer nicht sofort klagen will, kann sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Der Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmann e. V. macht das Verfahren nachrechenbar.
2025 gingen dort 28.904 Eingaben ein, davon waren 20.064 Beschwerden zulässig — eine Steigerung um 28,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auf die Wohngebäudeversicherung entfielen 2.099 zulässige Beschwerden, ein Anteil von 10,5 Prozent.
Die Erfolgsquote der zulässigen Unternehmensbeschwerden lag über alle Sparten hinweg bei 50,2 Prozent. In der Gebäudeversicherung war sie mit 37,8 Prozent deutlich niedriger, in der Kfz-Haftpflicht mit 65,9 Prozent am höchsten. In 32,4 Prozent aller Fälle half der Versicherer von sich aus ab.
| Kennzahl aus dem Jahresbericht 2025 | Wert |
|---|---|
| Zulässige Beschwerden insgesamt | 20.064 (+28,1 Prozent) |
| Davon Wohngebäudeversicherung | 2.099 (10,5 Prozent Anteil) |
| Erfolgsquote über alle Sparten (ohne Leben) | 50,2 Prozent |
| Erfolgsquote Gebäudeversicherung | 37,8 Prozent |
| Durchschnittliche Bearbeitungsdauer zulässiger Beschwerden | 105,3 Tage |
| Beschwerdewert bis 5.000 Euro | 81,5 Prozent der beendeten Fälle |
Zwei Zahlen entscheiden über das Gewicht des Verfahrens: Bis 10.000 Euro ist die Entscheidung der Ombudsfrau für das Versicherungsunternehmen verbindlich, bis 100.000 Euro spricht sie eine Empfehlung aus. Die meisten PV-Schäden liegen im ersten Bereich.
Was die Gebäudeversicherung überhaupt abdeckt
Der Jahresbericht beschreibt auch, was in einer Wohngebäudeversicherung typischerweise drin ist: Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser und Rohrbruch. Zur Gefahr Feuer zählen Brand, Blitzschlag und Explosion.
Für PV-Betreiber wichtig: Sturm liegt nach dem Bericht ab einer Windstärke von 8 Beaufort vor; vereinzelt sahen geprüfte Bedingungen schon ab Windstärke 7 eine Leistungspflicht vor. Wer bei Windstärke 6 ein Modul verliert, hat kein Sturmereignis im Sinn der Bedingungen.
Elementarschäden — Überschwemmung, Rückstau, Schneedruck, Erdrutsch — sind regelmäßig nicht Teil der Grunddeckung, sondern ein eigener Baustein. Und als Deckungserweiterung nennt der Bericht ausdrücklich den Ertragsausfallschutz nach einem versicherten Schaden an Photovoltaik- oder Solaranlagen.
Wie viel dabei zusammenkommt, zeigt die Jahresbilanz der Branche: Der Gesamtverband der Versicherer rechnet in seiner Naturgefahrenbilanz 2025 mit 2,6 Milliarden Euro Schäden durch Naturgefahren, rund 3 Milliarden Euro weniger als 2024. Auf die Sachversicherung entfallen davon rund 1,4 Milliarden Euro durch Sturm, Hagel und Blitz.
- Schriftliche Meldung der Anlage an den Gebäudeversicherer, mit Datum und Eingangsbestätigung.
- Anlagenwert und Rechnung, getrennt nach Modulen, Wechselrichter, Speicher und Montage.
- Das Abnahme- und Messprotokoll aus der Übergabe — es belegt den mangelfreien Ausgangszustand.
- Wartungs- und Sichtprüfungsnachweise mit Datum, auch wenn du sie selbst gemacht hast.
- Fotos des Dachs aus mehreren Winkeln, einmal jährlich, mit Zeitstempel.
- Die Wetterdaten des Schadentags aus einer benannten Quelle, inklusive Windstärke.

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Wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat
Reißt ein falsch montierter Dachhaken die Module ab, hast du zwei Ansprüche: einen gegen den Versicherer und einen gegen den Betrieb. § 86 Absatz 1 VVG regelt, was dann passiert: Dein Ersatzanspruch geht auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt.
Nach Absatz 2 musst du deinen Anspruch gegen den Dritten wahren — also Fristen und Formen einhalten und bei der Durchsetzung mitwirken. Verletzt du das grob fahrlässig, darf der Versicherer wieder quoteln.
Praktisch heißt das: Melde den Schaden beim Versicherer und rüge den Mangel beim Betrieb, statt eines von beidem zu wählen. Wie die Frist zur Nacherfüllung dabei läuft, steht im Ratgeber zur Nachbesserung durch den Solarteur. Und wer den Streit ohne Gericht lösen will, findet die Wege in unserem Ratgeber zur Schlichtung nach dem VSBG.
Der Nachteil, den man mitdenken sollte
Ein ehrlicher Hinweis zum Schluss: Wer jede Kürzung bestreitet, verlängert das Verfahren. Zwischen Schadenmeldung, Sachverständigenverfahren und Schlichtung vergehen schnell 6 Monate, in denen das Dach offen und der Ertrag weg ist.
Bei kleinen Beträgen kann die schnelle Teilzahlung deshalb die bessere Lösung sein — vor allem, wenn die Selbstbeteiligung ohnehin einen großen Teil frisst. Die Abschlagszahlung nach § 14 Absatz 2 VVG ist der Kompromiss: Geld jetzt, Streit über den Rest später.
Wovon ich abrate: den Kürzungsbrief unbeantwortet lassen und später doch klagen. Der schriftliche Widerspruch mit Kausalitätseinwand kostet 1 Stunde und ist die Grundlage für alles, was danach kommt.
Häufige Fragen zur Leistungskürzung nach einem PV-Schaden
Darf der Versicherer bei einem PV-Schaden einfach die Hälfte zahlen?
Nur, wenn er eine Obliegenheitsverletzung darlegt und diese grob fahrlässig war — dann darf er nach § 28 Absatz 2 VVG im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist jede Kürzung ausgeschlossen, bei Vorsatz entfällt die Leistung ganz.
Ich habe die Anlage nie gemeldet. Ist der Schutz jetzt weg?
Nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob der Versicherer in Textform danach gefragt hat (§ 19 Absatz 1 VVG), ob er gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 19 Absatz 5 VVG) und ob die fehlende Meldung für den Schaden ursächlich war (§ 21 Absatz 2, § 26 Absatz 3 VVG).
Wie schnell muss der Versicherer zahlen?
Fällig ist die Leistung mit dem Ende der notwendigen Erhebungen. Dauern sie länger als 1 Monat ab deiner Schadenanzeige, kannst du nach § 14 Absatz 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags verlangen. Verzugszinsen kann der Vertrag nicht ausschließen.
Ist ein Gutachten des Versicherers für mich bindend?
Nein. Nach § 84 Absatz 1 VVG ist eine Feststellung im vereinbarten Sachverständigenverfahren unverbindlich, wenn sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht; dann entscheidet das Gericht. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren verschleppt wird.
Ab welcher Windstärke ist ein Sturmschaden ein Sturmschaden?
Der Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns nennt für die Wohngebäudeversicherung Windstärke 8 Beaufort als üblichen Schwellenwert; vereinzelt sahen geprüfte Bedingungen schon ab Windstärke 7 eine Leistungspflicht vor. Maßgeblich sind immer deine Bedingungen.
Was bringt der Gang zum Versicherungsombudsmann?
Er kostet dich nichts, und die Erfolgsquote der zulässigen Beschwerden lag 2025 über alle Sparten bei 50,2 Prozent, in der Gebäudeversicherung bei 37,8 Prozent. Bis 10.000 Euro ist die Entscheidung für den Versicherer verbindlich. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer lag bei 105,3 Tage.
Kann der Versicherer nach dem Schaden kündigen?
Ja, aber nur binnen 1 Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, und mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat (§ 92 Absatz 2 VVG). Dasselbe Recht hast du — nach einer Kürzung ist der Wechsel oft die naheliegendere Antwort als der Streit.
Wann verjährt mein Anspruch gegen den Versicherer?
Es gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB. Solange dein Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, ist die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt — bis dir die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
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