Abnahme der PV-Anlage: das Protokoll, das über Beweislast und Fristen entscheidet
Die Abnahme ist der Moment, in dem Beweislast, Verjährung, Fälligkeit und Gefahr die Seite wechseln — und sie kann auch eintreten, ohne dass du etwas unterschreibst.
Foto: Eigene Grafik
Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
- 1.Vier Schalter, eine Unterschrift
- 2.Die „Abnahme" des Netzbetreibers ist nicht deine Abnahme
- 3.Was das Gesetz unter Abnahme versteht
- 4.Die fiktive Abnahme: Schweigen genügt
- 5.Der Fall, der Betreiber kalt erwischt: gerügt ist nicht gerügt
- 6.Der Riegel für Verbraucher: der Hinweis in Textform
- 7.Richtig verweigern: die Zustandsfeststellung nach § 650g BGB
- 8.Was in ein Abnahmeprotokoll gehört — und was die meisten bekommen
- 9.Die Falle beim Unterschreiben: der Vorbehalt nach § 640 Absatz 3 BGB
- 10.Geld: was du zurückhalten darfst
- 11.2 Jahre oder 5 Jahre? Was der BGH entschieden hat
- 12.Was passiert, wenn nie jemand „Abnahme" sagt
- 13.Wenn nach der Abnahme ein Mangel auftaucht
- 14.Häufige Fragen zur Abnahme der PV-Anlage
Die Monteure räumen das Gerüst ab, der Wechselrichter summt, auf dem Display stehen die ersten Kilowattstunden. Der Bauleiter zieht ein Blatt aus der Mappe: „Übergabeprotokoll, einmal unterschreiben, dann ist die Anlage Ihre." Zwei Minuten später ist unterschrieben — und der teuerste Termin des ganzen Projekts ist vorbei, ohne dass jemand ihn als solchen erkannt hätte.
Die Abnahme ist kein Formalakt am Ende der Montage. Sie ist der eine Moment, in dem sich vier Dinge gleichzeitig umschalten: Der Werklohn wird fällig, die Beweislast für Mängel wechselt von deinem Solarteur zu dir, die Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt zu laufen, und die Gefahr für die Anlage geht auf dich über. Alles vier steht im Gesetz, alles vier hängt an derselben Unterschrift.
Dieser Ratgeber betrifft die Abnahme im Werkvertrag: Du hast einen Fachbetrieb mit Planung und Montage beauftragt, er schuldet dir eine funktionierende Anlage. Er betrifft nicht den reinen Kauf loser Komponenten — dort gilt Kaufrecht mit ganz anderen Fristen.
Vier Schalter, eine Unterschrift
Was die Abnahme auslöst, verteilt sich über vier Vorschriften des Werkvertragsrechts. § 641 Absatz 1 BGB macht die Vergütung „bei der Abnahme des Werkes" fällig; nach Absatz 4 ist sie ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
§ 632a Absatz 1 Satz 3 BGB sagt in einem einzigen Halbsatz, worum es bei der Abnahme wirklich geht: „Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer." Danach nicht mehr.
§ 634a Absatz 2 BGB lässt die Verjährung der Mängelansprüche „mit der Abnahme" beginnen — je nach Einordnung des Vertrags in 2 Jahren oder in 5 Jahren. Und § 644 Absatz 1 BGB legt fest: Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr. Fegt ein Sturm die noch nicht abgenommene Anlage vom Dach, ist das sein Problem — danach deines.
| Frage | Vor der Abnahme | Nach der Abnahme |
|---|---|---|
| Ist der Werklohn fällig? | nein, nur Abschläge nach § 632a BGB | ja, mit Verzinsung (§ 641 Absatz 1 und 4 BGB) |
| Wer muss beweisen, dass die Anlage in Ordnung ist? | der Solarteur (§ 632a Absatz 1 Satz 3 BGB) | du |
| Läuft die Verjährung? | nein | ja, 2 Jahre oder 5 Jahre (§ 634a BGB) |
| Wer trägt die Gefahr für Sturm, Diebstahl, Zufall? | der Solarteur (§ 644 Absatz 1 BGB) | du |
Die „Abnahme" des Netzbetreibers ist nicht deine Abnahme
Kurz vor oder nach der Montage kommt jemand vom Netzbetreiber, prüft, setzt Zähler und Anlage in Betrieb — und viele Betreiber halten diesen Termin für die Abnahme. Er ist es nicht. Das Fachbüro photovoltaikbuero.de beschreibt in seinem Beitrag zur Erstinbetriebnahme, worauf sich dieser Termin beschränkt: Der Netzbetreiber prüft, ob die Anlage die technischen Anschlussbedingungen für den Netzparallelbetrieb einhält — nach VDE-AR-N 4105 im Niederspannungsnetz mit 400 Volt, nach VDE-AR-N 4110 bei Anlagen mit eigenem Transformator in der Mittelspannung.
Eine Prüfung der Anlage selbst findet dabei nicht statt; alles, was vor dem Wechselrichter auf der Gleichstromseite passiert, ist für diesen Termin ohne Belang.
Was das Gesetz unter Abnahme versteht
§ 640 Absatz 1 BGB verpflichtet dich, das „vertragsmäßig hergestellte Werk" abzunehmen. Zwei Einschränkungen stehen direkt daneben. Erstens: Ist die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, entfällt sie — dann tritt nach § 646 BGB die Vollendung des Werkes an ihre Stelle.
Zweitens, und das ist der Satz, an dem die meisten Auseinandersetzungen hängen: „Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden."
Ein verbogener Kabelkanal, eine fehlende Beschriftung, ein Kratzer im Modulrahmen — das sind typischerweise unwesentliche Mängel. Sie berechtigen dich nicht, die Abnahme zu verweigern; du nimmst ab und behältst deine Rechte, wenn du sie dir vorbehältst. Eine Anlage, die 12 Prozent unter dem zugesagten Ertrag bleibt, weil zwei Strings falsch aufgelegt sind, ist etwas anderes.
Die fiktive Abnahme: Schweigen genügt
Seit dem 01.01.2018 gibt es die Abnahme auch ohne Unterschrift. Nach § 640 Absatz 2 Satz 1 BGB gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Wie lang „angemessen" ist, sagt das Gesetz nicht. Der Fachbeitrag „Fiktive Abnahme" bei Haufe nennt den in der Praxis gebräuchlichen Wert: Die Angemessenheit der Frist werde grundsätzlich bejaht, wenn sie 12 Werktage umfasst — also gut 2 Wochen.
Derselbe Beitrag hält zwei Punkte fest, die man kennen sollte: Eine pauschale Abnahmeverweigerung ohne Mangelbenennung verhindert die Fiktion nicht. Umgekehrt genügt die Nennung einer konkreten Mangelerscheinung, um sie zu verhindern.
Der Fall, der Betreiber kalt erwischt: gerügt ist nicht gerügt
Die gefährlichste Konstellation ist die, in der man sich sicher fühlt: Du hast Mängel längst gemeldet, der Betrieb hat Nacharbeiten zugesagt, dann kommt ein Schreiben mit Abnahmefrist — und du reagierst nicht, weil die Mängel ja auf dem Tisch liegen.
Genau darüber hat das OLG Schleswig entschieden. Die Urteilsbesprechung der Arbeitsgemeinschaft Baurecht zum Urteil vom 10.12.2021 (Aktenzeichen 1 U 64/20) fasst es so zusammen: Die fiktive Abnahme tritt auch dann ein, wenn der Besteller bereits vor der Fristsetzung Mängel gerügt hat. Der Mangel muss innerhalb der Frist gerügt werden; eine Rüge vor Fristbeginn reicht nicht aus.
Dass unstreitig Mängel vorhanden sind, steht der Fertigstellung — und damit der Abnahmefiktion — nicht entgegen, denn Abnahmefähigkeit verlangt § 640 Absatz 2 BGB gerade nicht. Im entschiedenen Fall war der Werklohn damit fällig, obwohl die Mängel unstreitig waren.
Der Riegel für Verbraucher: der Hinweis in Textform
Ein Schutz bleibt: Nach § 640 Absatz 2 Satz 2 BGB treten die Folgen der fiktiven Abnahme gegenüber einem Verbraucher nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat — und dieser Hinweis muss in Textform erfolgen.
Fehlt der Hinweis, greift die Fiktion nicht. Das ist ein Argument im Streitfall, aber keine Strategie: Ob ein Hinweis inhaltlich ausreicht, entscheidet im Zweifel ein Gericht Jahre später. Die 2 Wochen Antwortzeit sind billiger als dieser Streit.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Richtig verweigern: die Zustandsfeststellung nach § 650g BGB
Verweigerst du die Abnahme unter Angabe von Mängeln, endet der Vorgang nicht — er wechselt in ein Verfahren, das im Gesetz genau beschrieben ist. Nach § 650g Absatz 1 BGB musst du auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitwirken. Das Ergebnis wird mit dem Tag der Anfertigung versehen und von beiden Seiten unterschrieben.
Erscheinst du nicht, darf der Betrieb die Zustandsfeststellung nach Absatz 2 einseitig vornehmen. Und dann kommt die Vorschrift, die Nichterscheinen teuer macht: Ist die Anlage dir verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird nach Absatz 3 vermutet, dass er erst danach entstanden und von dir zu vertreten ist.
- Schreib innerhalb der gesetzten Frist, in Textform, mit Datum — E-Mail genügt.
- Benenne mindestens 1 Mangel so konkret, dass ein Dritter ihn nachvollziehen kann: Bauteil, Ort, Beobachtung, seit wann.
- Fotografiere jeden gerügten Punkt am selben Tag und benenne die Dateien nach Datum.
- Biete einen Termin zur gemeinsamen Zustandsfeststellung an, statt ihn abzuwarten — wer den Termin macht, verpasst ihn nicht.
- Geh zu diesem Termin und lass jeden offenkundigen Mangel ins Protokoll schreiben, auch die kleinen.
Ein Nachteil gehört dazu: Wer verweigert, hält damit auch die Schlussrechnung auf — und Betriebe planen Nacharbeiten an unbezahlten Baustellen erfahrungsgemäß nicht zuerst ein. Vorsicht bei kleinen Punkten: Wegen einer fehlenden Beschriftung zu verweigern, kostet dich am Ende oft mehr Zeit, als abzunehmen und sich die Mängel schriftlich vorzubehalten.
Was in ein Abnahmeprotokoll gehört — und was die meisten bekommen
Was der Betrieb dir zur Unterschrift hinlegt, ist oft ein einseitiges „Übergabeprotokoll". Was fachlich dazugehört, ist deutlich mehr.
Der Prüfbericht für netzgekoppelte Photovoltaik-Systeme der DGS Landesverband Berlin Brandenburg setzt die Norm DIN EN 62446 (VDE 0126-23) in ein Formular über 5 Blätter um: Besichtigung nach DIN VDE 0100-600, Konstruktion und Aufbau des Generators nach DIN VDE 0100-712, Kennzeichnung und Warnhinweise, elektrische Prüfung des Generators und die AC-Seite.
Auf Blatt 4 stehen die Werte, an denen man später eine Anlage nachrechnen kann: Leerlaufspannung Uoc und Kurzschlussstrom Isc je Strang, Prüfspannung, Isolationswiderstand jedes Strangs in Megaohm, Durchgängigkeit der Erdverbindung, Kontrolle der Polarität, Funktionsprüfung des Wechselrichters und die Netzausfallprüfung.
Auf den Besichtigungsblättern stehen Punkte, die kein Laie im Nachhinein prüfen kann — Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vom Typ B, Gleichstrom-Lasttrennschalter vor dem Wechselrichter, Warnhinweise an den Anschlusskästen, das Feuerwehrschild am Übergabepunkt, der Prinzipstromlaufplan.
- Prüfbericht nach DIN EN 62446 mit den Strangmessungen, nicht nur ein Deckblatt mit Haken.
- Strangplan, aus dem hervorgeht, welches Kabel am Wechselrichter zu welchem Modulfeld auf dem Dach gehört.
- Datenblätter und Seriennummern von Modulen, Wechselrichter und Speicher — die Grundlage jedes späteren Garantiefalls.
- Zählerstand bei Übergabe und Tag der Inbetriebnahme, beides im Protokoll notiert.
- Eingestellte Schutzparameter des Wechselrichters und die Zugangsdaten zum Monitoring auf deinen Namen, nicht auf den des Betriebs.
- Eine Liste der Restpunkte mit Datum, bis wann sie erledigt sind — im Protokoll, nicht per Handschlag.
Die Falle beim Unterschreiben: der Vorbehalt nach § 640 Absatz 3 BGB
Angenommen, du nimmst ab, obwohl du einen Mangel kennst — die Restpunkteliste ist ja im Protokoll. Dann greift § 640 Absatz 3 BGB: Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, behält die Rechte aus § 634 Nummer 1 bis 3 BGB nur, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält. Betroffen sind damit Nacherfüllung, Selbstvornahme und Rücktritt oder Minderung — genau die Rechte, um die es im Streitfall geht.
Der Vorbehalt ist kein Formular und kostet nichts. Er ist ein Satz auf dem Protokoll, den du selbst schreibst, bevor du unterschreibst: „Die unter Punkt 1 bis 4 aufgeführten Mängel werden ausdrücklich vorbehalten." Ohne diesen Satz ist die Liste im Protokoll bestenfalls eine freundliche Erinnerung.
Geld: was du zurückhalten darfst
Auch nach der Abnahme musst du nicht alles zahlen. § 641 Absatz 3 BGB gibt dir ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung — „angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten". Kostet der Austausch eines falsch montierten Dachhakens 800 Euro, darfst du also in der Regel 1.600 Euro einbehalten, nicht 800 Euro.
Beim Bauvertrag kommt § 650g Absatz 4 BGB hinzu: Die Vergütung ist erst zu entrichten, wenn abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Die Rechnung gilt als prüffähig, wenn du nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhebst.
| Regel | Grenze | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zurückbehalt bei Mängeln nach Abnahme | in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten | § 641 Absatz 3 BGB |
| Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung | 30 Tage ab Zugang | § 650g Absatz 4 BGB |
| Abschlagszahlungen im Verbraucherbauvertrag | höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung | § 650m Absatz 1 BGB |
| Sicherheit für den Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung | 5 Prozent der Gesamtvergütung | § 650m Absatz 2 BGB |
| Sicherheitsverlangen des Unternehmers gegen den Verbraucher | höchstens 20 Prozent der vereinbarten Vergütung | § 650m Absatz 4 BGB |
Zwei der fünf Zeilen stehen unter einem Vorbehalt, den man kennen muss: Die Grenzen aus § 650m BGB gelten nur für den Verbraucherbauvertrag, und der ist nach § 650i Absatz 1 BGB auf den Bau eines neuen Gebäudes und auf erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude beschränkt.
Eine PV-Nachrüstung auf einem fertigen Dach fällt darunter in aller Regel nicht. Ob sie es im Einzelfall doch tut — etwa als Teil einer Komplettsanierung —, entscheidet sich am konkreten Auftrag; eine im Volltext lesbare Entscheidung speziell zur PV-Nachrüstung als Verbraucherbauvertrag habe ich nicht gefunden, und deshalb steht hier keine Faustregel.
2 Jahre oder 5 Jahre? Was der BGH entschieden hat
Der Verjährungsbeginn ist die Abnahme — die Länge hängt daran, wie der Vertrag einzuordnen ist. Dazu gibt es eine Entscheidung, die man kennen sollte, weil sie zwei Senate des BGH gegeneinanderstellt.
Im Urteil des VII. Zivilsenats vom 02.06.2016 (Aktenzeichen VII ZR 348/13) ging es um eine 2004 auf dem Dach einer Tennishalle errichtete Anlage aus 335 gerahmten Modulen, jedes 18 kg schwer, verbunden über eine fest mit dem Dach verschraubte Unterkonstruktion und rund 500 Meter Kabel; in Rechnung gestellt waren 286.461,12 Euro. Der Senat ordnete den Vertrag als Werkvertrag ein, weil der Betrieb nicht Teile liefern, sondern eine individuell dimensionierte, funktionsfähige Anlage einbauen sollte.
Und er wandte die lange Frist an: 5 Jahre nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB, weil die Anlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wurde, der Einbau einer grundlegenden Erneuerung gleichkam und die Halle „Trägerobjekt" der Anlage sein sollte.
Die Klägerin bekam eine Minderung von 25 Prozent der Nettovergütung zugesprochen, 71.615,28 Euro — bei einer Abnahme im Mai 2004 und einer Klage im Juli 2011, dazwischen Hemmung durch jahrelange Verhandlungen.
Das Gegenstück steht in derselben Entscheidung: Der VIII. Zivilsenat hatte am 09.10.2013 (Aktenzeichen VIII ZR 318/12) über einen Landwirt entschieden, der 2004 sämtliche Komponenten gekauft und selbst auf seiner Scheune montiert hatte. Dort galt Kaufrecht — und damit 2 Jahre.
Die Besprechung der Kanzlei CBH zu diesem Urteil zieht daraus den Schluss, der bis heute trägt: Die Einordnung eines PV-Vertrags bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Für dich heißt das: Je mehr dein Betrieb geplant, angepasst, in die Dachhaut eingegriffen und funktionsfähig übergeben hat, desto eher stehst du auf der 5-Jahres-Seite. Wer nur Material bestellt und selbst montiert, steht auf der 2-Jahres-Seite — und hat zusätzlich alle Risiken der Eigenmontage an der Backe.
Was passiert, wenn nie jemand „Abnahme" sagt
Viele PV-Projekte enden ohne Termin, ohne Protokoll und ohne das Wort. Die Anlage läuft, die Schlussrechnung wird überwiesen, fertig. Rechtlich ist das kein Schwebezustand: Entweder greift irgendwann die Fiktion des § 640 Absatz 2 BGB, oder es tritt nach § 646 BGB die Vollendung an die Stelle der Abnahme, oder es wird später darum gestritten, ob im Verhalten der Beteiligten eine Abnahme lag.
Genau dieser Streit ist teuer, weil an ihm der Verjährungsbeginn hängt: Ohne Abnahmedatum weiß niemand, wann deine 5 Jahre begonnen haben — und wer sich auf ein früheres Datum beruft, tut das nicht zu deinen Gunsten. Ein Protokoll mit Datum kostet 10 Minuten und beendet diese Frage, bevor sie entsteht.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Wenn nach der Abnahme ein Mangel auftaucht
Die Beweislast liegt jetzt bei dir — das ist unangenehm, aber kein Rechtsverlust. Deine Mängelrechte aus § 634 BGB laufen weiter, solange die Frist aus § 634a BGB nicht abgelaufen ist. Der Weg ist immer derselbe: Mangel schriftlich benennen, eine Frist zur Nacherfüllung setzen und erst danach über Minderung, Selbstvornahme oder Schadensersatz nachdenken.
Zwei Dinge sind dabei zeitkritisch. Erstens der Ertragsnachweis: Wer ab Tag 1 das Monitoring mitliest, hat im Streitfall eine lückenlose Reihe statt einer Erinnerung. Zweitens die Frist selbst — sie lässt sich hemmen, aber nur mit den Mitteln, die das Gesetz dafür vorsieht; wie das geht, steht in unserem Ratgeber zur Hemmung der Verjährung. Im BGH-Fall der Tennishalle waren es genau diese Verhandlungen, die die Ansprüche über 7 Jahre am Leben hielten.