Restzahlung einbehalten bei PV-Mängeln: wie viel, wann und mit welchem Schreiben
Bei Mängeln an der Photovoltaikanlage darfst du nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten zurückhalten – bezogen auf die Reparatur, nicht auf die Rechnungssumme. Noch stärker ist der Hebel vor der Abnahme.
§ 641 Abs. 3 BGB gibt dir das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten
Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt in § 641 Abs. 3 eine konkrete Zahl, die in kaum einem Ratgebertext auftaucht: Wer die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, darf „nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten". Dieser Faktor 2 heißt in der Baurechtspraxis Druckzuschlag. Er ist kein Schadensersatz und keine Minderung, sondern ein Druckmittel: Der Betrag bleibt dem Solarteur erhalten, sobald er nachbessert.
Der entscheidende Rechenschritt wird regelmäßig falsch gemacht. Bezugsgröße sind die Kosten der Mangelbeseitigung, nicht der Rechnungsbetrag und nicht der Wert des mangelhaften Bauteils. Ein falsch gesetzter Dachhaken, dessen fachgerechte Neusetzung samt Ziegeltausch und Gerüst 1.400 Euro kostet, rechtfertigt einen Einbehalt von rund 2.800 Euro – unabhängig davon, ob die Gesamtrechnung bei 18.000 oder bei 34.000 Euro liegt.
Die Formulierung „in der Regel" ist dabei wörtlich zu nehmen: Der Faktor 2 ist der gesetzliche Regelfall, keine feste Obergrenze und keine Garantie. Bei sehr kleinen Mängeln kürzen Gerichte ihn, bei schwer feststellbaren oder wiederholt erfolglos nachgebesserten Mängeln fällt er auch höher aus. Wer den doppelten Betrag ansetzt, bewegt sich aber im ausdrücklich vom Gesetz benannten Korridor – und muss das nicht weiter begründen.
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Vor der Abnahme ist die Rechnung noch gar nicht fällig
§ 641 Abs. 1 BGB knüpft die Fälligkeit der Vergütung an einen einzigen Vorgang: „Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten." Solange du nicht abgenommen hast, schuldest du die Schlusszahlung nicht – dann brauchst du den Druckzuschlag aus Absatz 3 nicht einmal, weil es nichts zurückzuhalten gibt. Aus dieser Reihenfolge folgt die praktisch wichtigste Regel dieses Artikels: Erst prüfen, dann abnehmen, dann zahlen. In Beratungen sehe ich diese Reihenfolge fast immer umgedreht: Erst wird gezahlt, weil die Rechnung da ist, dann fällt der Mangel auf – und damit ist der stärkste Hebel schon aus der Hand gegeben.
Nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kannst du die Abnahme allerdings „wegen unwesentlicher Mängel" nicht verweigern. Ein fehlender Kabelkanaldeckel trägt eine Abnahmeverweigerung nicht; eine 20 Prozent unter Auslegung liegende Erzeugung, ein undichter Dachdurchbruch oder ein nicht angemeldeter Zählerplatz sehr wohl. Die Grenze verläuft dort, wo die Funktion oder die Gebäudesubstanz betroffen ist.
Und § 640 Abs. 3 BGB enthält eine Falle, die im Termin selbst zuschnappt: Wer ein Werk abnimmt, obwohl er einen Mangel kennt, behält die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 – Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung – nur dann, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält. Ein Satz im Protokoll genügt. Fehlt er, sind drei von vier Mängelrechten weg. Nicht aufgezählt ist § 634 Nr. 4, der Schadensersatz – der bleibt.
| Zeitpunkt | Dein Instrument | Rechtsgrundlage | Höhe |
|---|---|---|---|
| Vor Abnahme, Abschlagsrechnung | Teil des Abschlags verweigern | § 632a Abs. 1 S. 2 und 4 BGB | angemessener Teil, Druckzuschlag gilt entsprechend |
| Vor Abnahme, Schlussrechnung | Fälligkeit fehlt schlicht | § 641 Abs. 1 BGB | gesamte Schlussrate |
| Nach Abnahme mit Vorbehalt | Druckzuschlag | § 641 Abs. 3 BGB | in der Regel 2 × Mangelbeseitigungskosten |
| Nach erfolgloser Nachfrist | Selbstvornahme + Vorschuss | § 637 Abs. 1 und 3 BGB | erforderliche Aufwendungen |
| Statt Nachbesserung | Minderung | § 638 BGB über § 634 Nr. 3 | Minderwert, endgültig |
Die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB bestraft Schweigen
§ 640 Abs. 2 BGB verwandelt Untätigkeit in eine Abnahme. Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, „wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat". Zwei Wochen sind bei einer Aufdachanlage eine übliche Fristlänge. Wer den Brief liegen lässt, hat nach Ablauf abgenommen – mit voller Fälligkeit der Schlussrechnung und laufender Verjährung.
Für Verbraucher enthält Satz 2 eine Schutzklausel, die du kennen solltest: Die Fiktion greift nur, wenn der Unternehmer dich „zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat", und dieser Hinweis „muss in Textform erfolgen". Fehlt der Hinweis oder steht er nur mündlich im Raum, ist die Frist wirkungslos. Prüfe deshalb zuerst das Anschreiben, bevor du in Panik gerätst.
Werkvertrag oder Kaufvertrag: Zwei BGH-Senate, zwei Ergebnisse
Der Bundesgerichtshof hat sich über die rechtliche Einordnung einer Dach-Photovoltaikanlage öffentlich uneinig gezeigt – und diese Uneinigkeit entscheidet darüber, ob deine Mängelrechte nach zwei oder nach fünf Jahren verjähren. § 634a Abs. 1 BGB kennt beide Fristen: zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht (Nr. 1), fünf Jahre „bei einem Bauwerk" (Nr. 2), jeweils beginnend mit der Abnahme.
Im Urteil vom 02.06.2016 (VII ZR 348/13) entschied der Bausenat über eine 2004 auf einem Tennishallendach errichtete Anlage aus 335 Modulen zum Preis von 286.461,12 Euro. Die Betreiberin klagte im Juli 2011 – also sieben Jahre nach der Rechnung – auf Minderung um 25 Prozent, das waren 71.615,28 Euro. Sie bekam recht.
Der Senat qualifizierte den Vertrag als Werkvertrag, weil der Betrieb „nicht nur einzelne Teile liefern, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammenfügen und funktionsfähig auf und in der Tennishalle einbauen sollte", und wandte die fünfjährige Frist an. Der zweite amtliche Leitsatz enthält den Satz, der die Sache für Hausbesitzer entscheidet: „Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient."
Dem war der Kaufsenat des BGH knapp drei Jahre zuvor ausdrücklich entgegengetreten. Im Urteil vom 09.10.2013 (VIII ZR 318/12) hatte er zu einer Scheunenanlage befunden, die Solaranlage diene „dem eigenen Zweck der Stromerzeugung" und sei für Bestand oder Benutzbarkeit der Scheune nicht wesentlich; mangels Verbindung zum Erdboden sei sie auch selbst kein Bauwerk.
Der Bausenat schrieb dazu 2016 in Randnummer 27 wörtlich: „Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht." Eine Vorlage an den Großen Senat vermied er mit dem Hinweis, im Scheunenfall habe der Landwirt lediglich Einzelteile gekauft und selbst montiert – dort fehlte die feste Verbindung von vornherein.
Für dich folgt daraus ein handfestes Prüfkriterium, das über drei Jahre Gewährleistung entscheidet: Nicht „Photovoltaik ja oder nein" ist die Frage, sondern ob Lieferung und Montage aus einer Hand kamen und dabei in Dachhaut, Statik und Gebäudeaußenhaut eingegriffen wurde. Genau diese Eingriffe – Durchdringungen, Unterkonstruktion, Kabelkanäle ins Innere – führt der Bausenat als Begründung an. Ein Vertrag über bloße Modullieferung, die ein Dritter montiert, liegt näher an zwei Jahren.
Bei Abschlagszahlungen trägt der Solarteur die Beweislast
§ 632a Abs. 1 BGB regelt den Zeitraum, in dem die meisten PV-Streitigkeiten eskalieren: zwischen Montage und Abnahme, wenn die zweite oder dritte Abschlagsrechnung im Briefkasten liegt. Satz 2 erlaubt dir ausdrücklich, „die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags" zu verweigern, wenn die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind. Satz 4 verweist auf § 641 Abs. 3 – der Druckzuschlag mit dem Faktor 2 gilt hier also entsprechend.
Satz 3 enthält den Satz, der deine Verhandlungsposition vor der Abnahme so viel besser macht als danach: „Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer." Vor der Abnahme muss der Betrieb beweisen, dass er mangelfrei gearbeitet hat. Nach der Abnahme musst du beweisen, dass er es nicht hat – in aller Regel über ein Sachverständigengutachten, das du zunächst selbst bezahlst.
Ergänzend verlangt Satz 5, dass der Betrieb seine Abschlagsforderung „durch eine Aufstellung nachzuweisen" hat, „die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss". Eine Abschlagsrechnung über „70 % gemäß Vertrag" ohne Leistungsaufstellung erfüllt das nicht. Diesen Einwand kannst du erheben, ohne über Mängel überhaupt zu streiten. Worauf ein belastbares Angebot sonst noch achten muss, steht im Ratgeber PV-Angebot vergleichen.
§ 650m BGB gilt bei einer Aufdachanlage meist nicht
§ 650m BGB ist die Vorschrift, die in Ratgebertexten am häufigsten falsch auf Photovoltaik angewendet wird. Sie enthält drei attraktive Zahlen: Abschlagszahlungen dürfen 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen (Abs. 1), dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung zu leisten, „auf Verlangen des Unternehmers" durch Einbehalt (Abs. 2), und Sicherheitsvereinbarungen zulasten des Verbrauchers über der nächsten Abschlagszahlung oder über 20 Prozent sind unwirksam (Abs. 4).
Der Haken steht drei Paragrafen früher. § 650i Abs. 1 BGB definiert den Verbraucherbauvertrag als Vertrag, „durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird". Eine nachgerüstete Aufdachanlage auf einem bewohnten Einfamilienhaus ist regelmäßig weder ein neues Gebäude noch eine erhebliche Umbaumaßnahme im Sinne dieser Norm. Damit greifen die 5-Prozent-Sicherheit und die 90-Prozent-Grenze in den allermeisten privaten PV-Projekten nicht.
Anders liegt der Fall, wenn die Anlage Teil eines Neubauvertrags ist oder im Rahmen einer Komplettsanierung mit Dachneueindeckung errichtet wird. Dann kann der Verbraucherbauvertrag einschlägig sein – und mit ihm die Textform-Pflicht aus § 650i Abs. 2 BGB. Verlass dich nicht auf die Bezeichnung im Briefkopf; maßgeblich ist der Umfang der geschuldeten Bauleistung.
Drei durchgerechnete Fälle: So viel darfst du einbehalten
Die Rechnung nach § 641 Abs. 3 BGB besteht aus zwei Schritten – Mangelbeseitigungskosten schätzen, verdoppeln. Die folgenden Beträge sind Rechenbeispiele zur Veranschaulichung der Methode, keine Marktpreise; die realistischen Beseitigungskosten in deinem Fall nennt dir ein Kostenvoranschlag eines zweiten Betriebs, und genau den solltest du auch einholen.
| Fall | Rechnungssumme | Geschätzte Beseitigungskosten | Einbehalt nach § 641 Abs. 3 | Zu überweisen |
|---|---|---|---|---|
| Zwei Dachhaken ohne Sparrenkontakt, Ziegeltausch und Gerüst nötig | 21.000 € | 1.400 € | 2.800 € | 18.200 € |
| Wechselrichter falsch dimensioniert, Austausch inkl. Elektroarbeiten | 26.500 € | 2.900 € | 5.800 € | 20.700 € |
| Dachdurchdringung undicht, Feuchteschaden noch nicht beziffert | 19.800 € | unbekannt | Abnahme verweigern statt einbehalten | 0 € Schlussrate |
Der dritte Fall zeigt die wichtigste Ausnahme. Solange der Schadensumfang unklar ist, ist der Einbehalt das schwächere Werkzeug: Du müsstest eine Zahl nennen, die du noch nicht kennst. Verweigere stattdessen die Abnahme unter Angabe des Mangels – dann wird die Schlussrechnung nach § 641 Abs. 1 BGB gar nicht erst fällig, und die Beweislast bleibt nach § 632a Abs. 1 Satz 3 BGB beim Betrieb.
Das Musterschreiben: sechs Bestandteile, die drinstehen müssen
Ein wirksames Einbehaltsschreiben braucht keine Anwaltssprache, aber sechs Angaben – ohne sie ist es rechtlich ein unbestimmtes Beschwerdeschreiben. Die Reihenfolge unten entspricht dem, was du später im Streitfall vorlegen musst.
Beschreibe, was du siehst, nicht was du vermutest. „Die Dachhaken in Reihe 2, Positionen 4 und 5, liegen laut beigefügtem Foto nicht auf dem Sparren auf" ist verwertbar. „Die Montage ist Pfusch" ist es nicht. Foto mit Datum und ein Maßstab im Bild – ein Zollstock genügt.
Fordere ausdrücklich Nacherfüllung nach § 635 BGB und setze eine kalendermäßig bestimmte Frist („bis zum 24.09.2026"), keine Zeitspanne. Zwei bis drei Wochen sind bei einem Dachmangel angemessen, bei einem stillstehenden Wechselrichter kürzer.
Schreibe die Rechnung hin: geschätzte Beseitigungskosten, Faktor 2, Ergebnis, ausdrücklicher Verweis auf § 641 Abs. 3 BGB. Nenne die Grundlage deiner Schätzung – Kostenvoranschlag eines Drittbetriebs, Handwerkerangebot, Sachverständigenschätzung.
Überweise am selben Tag den Restbetrag und schreibe in den Verwendungszweck: „Rechnung Nr. ... , Teilzahlung unter Einbehalt gemäß § 641 Abs. 3 BGB". Damit ist dokumentiert, dass du nicht die Zahlung verweigerst, sondern ein gesetzliches Recht ausübst.
Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. E-Mail allein beweist den Zugang nicht. Bei der Fristsetzung entscheidet der Zugangsnachweis später über den Verzugsbeginn.
Nimmst du trotz des Mangels ab, schreibe in das Abnahmeprotokoll: „Abnahme unter Vorbehalt sämtlicher Rechte wegen der oben genannten Mängel (§ 640 Abs. 3 BGB)". Ohne diesen Satz verlierst du bei bekannten Mängeln die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3.
Was du bis dahin zusammengetragen haben solltest, ist überschaubar:
✅ Deine Checkliste für: Das Musterschreiben: sechs Bestandteile, die drinstehen müssen
Was passiert, wenn der Solarteur mahnt: 6,52 Prozent Verzugszins
Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB „für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz". Die Deutsche Bundesbank weist den Basiszinssatz nach § 247 BGB zum 01.07.2026 mit 1,52 Prozent aus (Stand 2026, Deutsche Bundesbank, abgerufen am 03.09.2026). Für Verbraucher ergibt das derzeit 6,52 Prozent p. a.
Die höheren neun Prozentpunkte aus § 288 Abs. 2 BGB und die 40-Euro-Pauschale aus Absatz 5 gelten ausdrücklich nicht gegenüber Verbrauchern.
Wichtig ist die Bezugsgröße: Verzugszinsen laufen nur auf den Betrag, den du tatsächlich schuldest. Ein berechtigter Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB löst keinen Verzug aus, weil dir insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Genau deshalb ist die saubere Aufteilung in Schritt 4 des Musterschreibens so viel wert: Wer den unstrittigen Teil pünktlich zahlt, riskiert höchstens Zinsen auf die Differenz zwischen deiner und der gerichtlichen Bewertung des Mangels.
Bei 2.800 Euro strittigem Einbehalt und sechs Monaten Streitdauer stehen rechnerisch rund 91 Euro Zinsen im Raum – ein Risiko, das die Sache selten entscheidet. Teuer wird es erst, wenn der Betrieb den gesamten offenen Betrag einklagt, weil du gar nichts überwiesen hast.
Der 15-Prozent-Einbehalt, der nichts mit Mängeln zu tun hat
§ 48 Abs. 1 EStG verpflichtet bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen, „von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen" – die sogenannte Bauabzugsteuer. Diese Pflicht trifft ausdrücklich nur Auftraggeber, die „Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes" oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Wer Solarstrom gegen Vergütung einspeist, ist umsatzsteuerlich in der Regel Unternehmer – auch als Kleinunternehmer.
Der Abzug entfällt nach § 48 Abs. 2 EStG in zwei Fällen: Der Betrieb legt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, oder die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht (15.000 Euro bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen nach § 4 Nr. 12 UStG). Eine typische PV-Rechnung liegt deutlich über 5.000 Euro – die Freistellungsbescheinigung ist also der Normalweg.
Absatz 3 stellt klar: Bemessungsgrundlage ist „das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer" (§ 48 EStG, gesetze-im-internet.de, Fassung Stand 2026, abgerufen am 03.09.2026).
Wann Einbehalt der falsche Weg ist
Der Druckzuschlag setzt voraus, dass der Betrieb noch nachbessern will und kann. Verweigert er die Nacherfüllung ernsthaft, ist er insolvent, oder ist die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen, hilft dir das Zurückhalten nicht mehr weiter – dann brauchst du Geld für einen anderen Handwerker.
§ 637 Abs. 1 BGB erlaubt dir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, den Mangel selbst beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Absatz 3 ergänzt den in der Praxis wichtigsten Punkt: „Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen." Du musst also nicht in Vorleistung gehen. Nach Absatz 2 entfällt die Fristsetzung, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.
Ist der Betrieb insolvent, läuft der Weg über Hersteller- und Produktgarantien statt über die Gewährleistung – der Unterschied zwischen beiden ist im Ratgeber Garantie und Gewährleistung bei PV-Anlagen auseinandergezogen. Wie du Betriebe erkennst, bei denen es gar nicht erst so weit kommt, steht unter schwarze Schafe der Solarbranche; welcher Gewerkezuschnitt überhaupt zuständig ist, klärt Solarteur oder Elektriker.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich bei einem Mangel von der PV-Rechnung einbehalten? +
Darf ich die komplette Schlussrechnung zurückhalten? +
Was passiert, wenn ich auf die Abnahmeaufforderung nicht reagiere? +
Verjähren meine Mängelansprüche bei einer PV-Anlage nach zwei oder nach fünf Jahren? +
Muss mir mein Solarteur eine Sicherheit von 5 Prozent stellen? +
Wie hoch sind die Verzugszinsen, wenn ich zu Unrecht einbehalte? +
Verliere ich Rechte, wenn ich trotz eines bekannten Mangels abnehme? +
Der Betrieb bessert nicht nach – muss ich die Reparatur vorstrecken? +
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