Schwarze Schafe in der Solarbranche: Diese Warnsignale solltest du kennen
Aggressive Haustürgeschäfte, Vorauszahlungen ohne Vertrag, Lockangebote mit Zeitdruck: die von Verbraucherzentralen und Handwerkskammern dokumentierten Warnsignale unseriösen Solarvertriebs – und wie du seriöse Anbieter zuverlässig erkennst.

Foto: JoachimKohler-HB · CC BY-SA 4.0 · via Wikimedia Commons
Inhaltsverzeichnis · 9 Abschnitte
- 1.Warum dieser Artikel schwarze Schafe benennt, statt sie zu verschweigen
- 2.Die Maschen im Überblick: Wie unseriöser Solarvertrieb funktioniert
- 3.Die wichtigsten Warnsignale auf einen Blick
- 4.Kaution, Vorauszahlung, Stornogebühren – wenn es ums Geld geht
- 5.Checkliste: Rote Flaggen auf einen Blick
- 6.So verifizierst du einen Anbieter in sechs Schritten
- 7.Was tun, wenn du bereits unterschrieben hast?
- 8.Zwei Sätze, mit denen der Widerruf ausgehebelt werden soll – und was im Gesetz dazu steht
- 9.Häufige Fragen
Warum dieser Artikel schwarze Schafe benennt, statt sie zu verschweigen
Für unser Solarteur-Verzeichnis haben wir 1.092 Installationsbetriebe in 38 deutschen Städten erfasst und ihre öffentlichen Google-Bewertungen ausgewertet. 1.050 dieser Betriebe haben überhaupt eine Bewertung, der Durchschnitt liegt bei 4,8 von 5 Sternen, und nur 35 Betriebe – rund 3 Prozent – kommen auf weniger als 4,0 Sterne. Das Bild ist eindeutig: Die große Mehrheit der Solarteure und Installationsbetriebe in Deutschland arbeitet ordentlich, kalkuliert fair und ist auch nach der Inbetriebnahme noch erreichbar.
Genau deshalb wiegt es so schwer, wenn eine kleine Minderheit unseriöser Vertriebler mit Drückerkolonnen-Methoden, überteuerten Verträgen und leeren Versprechen der ganzen Branche schadet. Jede Horrorgeschichte über eine geplatzte Solaranlage, die durchs Dorf geht, macht die Arbeit für alle ehrlichen Betriebe schwerer – weil Nachbarn misstrauisch werden, die eigentlich von einer Anlage profitieren würden.
Dieser Artikel ist deshalb keine Abrechnung mit der Solarbranche, sondern eine Gebrauchsanweisung. Er zeigt dir, welche Vertriebsmuster Verbraucherzentralen, Handwerkskammern und die Stiftung Warentest (Finanztest 10/2024) immer wieder als problematisch einstufen, wie du sie im echten Leben erkennst, bevor du unterschreibst, und was du tust, wenn du bereits einen Vertrag unterzeichnet hast, der sich falsch anfühlt.
Ziel ist nicht, dich von der Photovoltaik abzuschrecken – Solarstrom lohnt sich für die meisten Hausbesitzer nach wie vor. Ziel ist, dass du den Unterschied zwischen einem soliden Angebot und einer teuren Enttäuschung erkennst, bevor du deine Unterschrift daruntersetzt. Grundlage sind dabei bewusst keine einzelnen Anekdoten, sondern die immer wiederkehrenden Muster, die Verbraucherzentralen, Handwerkskammern und Prüforganisationen über Jahre hinweg beobachten und veröffentlichen – das macht die Warnsignale unabhängig davon belastbar, welcher konkrete Betrieb gerade in den Schlagzeilen steht.
Die Maschen im Überblick: Wie unseriöser Solarvertrieb funktioniert
Auf dem Photovoltaik-Markt herrscht seit einigen Jahren, wie es die Stiftung Warentest im September 2024 formulierte, eine regelrechte "Goldgräberstimmung": Hohe Nachfrage und lange Wartelisten locken vermehrt unseriöse Anbieter an, die mit Vorkassemodellen schnelles Geld machen oder Anlagen "von der Stange" verkaufen wollen – ohne ausreichende Planung und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Daches. Die Folge, so die Prüforganisation: Die Zahl der Beschwerden bei den Verbraucherzentralen hat spürbar zugenommen.
Verbraucherzentralen in mehreren Bundesländern berichten seit Jahren von denselben wiederkehrenden Mustern, wenn es um problematischen Solarvertrieb geht. Am häufigsten genannt werden ungebetene Haustürbesuche und Werbeanrufe, bei denen sich Vertreter als Mitarbeiter von Stadtwerken, "dem örtlichen Solar-Netzwerk" oder ähnlich vertrauenerweckend klingenden Institutionen ausgeben, obwohl sie damit nichts zu tun haben.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt bereits seit Jahren vor genau diesem Vorgehen und weist ausdrücklich darauf hin, dass echte Stadtwerke und seriöse Handwerksbetriebe in aller Regel nicht ungefragt anrufen oder an der Tür klingeln, um ein Photovoltaik-Komplettpaket zu verkaufen.
Wie konkret das werden kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts München II vom 1. Dezember 2022 (Az. 2 HK O 4839/21): Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde einem bundesweit tätigen Photovoltaik-Anbieter untersagt, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung auf dem privaten Telefonanschluss anzurufen, um ihnen zu Hause eine Photovoltaikanlage zu verkaufen.
Das zweite wiederkehrende Muster ist der Zeitdruck. Vertreter kommen mit einem "Sonderrabatt, der nur heute gilt" oder einem Kontingent, das angeblich sofort ausgeschöpft ist. Diese künstliche Verknappung soll verhindern, dass du dir Bedenkzeit nimmst, Vergleichsangebote einholst oder den Vertrag in Ruhe zu Hause liest.
Ein drittes Muster betrifft die Angebote selbst: falsch dimensionierte Anlagen, die entweder deutlich zu groß oder zu klein für den tatsächlichen Verbrauch ausgelegt sind, unrealistische Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen, die mit einer jährlichen Strompreissteigerung von 15 Prozent oder mehr kalkulieren – ein Wert, der mit der realen Strompreisentwicklung der letzten Jahre nichts zu tun hat.
Wichtig für die Einordnung: Diese Muster sind branchenweit dokumentiert, sie sind keine Eigenschaft einzelner Marken oder Firmen. Genau dieselbe Drückerkolonnen-Masche taucht in der Vergangenheit auch bei Fenstern, Heizungen oder Versicherungen auf – Photovoltaik ist aktuell nur ein besonders attraktives Ziel, weil das Thema durch Energiepreise und Förderdebatten hohe Aufmerksamkeit hat und viele Hausbesitzer sich mit den technischen Details noch nicht auskennen.
Ein weiteres verbreitetes Muster ist der angeblich "kostenlose Dachcheck", der in Wahrheit nur ein Türöffner für ein Verkaufsgespräch ist. Ein Vertreter kommt vorbei, macht ein paar Fotos vom Dach und präsentiert im selben Termin bereits ein fertiges, oft überdimensioniertes Angebot inklusive Speicher, Wallbox und Wärmepumpe im Paket – ohne dass jemals eine echte statische oder elektrotechnische Prüfung stattgefunden hat.
Ein seriöser Dachcheck endet in der Regel nicht mit einer sofortigen Vertragsunterschrift, sondern mit einer schriftlichen Auswertung, die du in Ruhe mit einer zweiten Meinung abgleichen kannst. Auch bei Kombi-Angeboten aus Photovoltaik, Speicher und langfristigem Stromliefervertrag lohnt sich ein zweiter Blick: Je mehr Produkte in einem einzigen Termin gebündelt werden, desto schwerer fällt es hinterher, einzelne Bestandteile getrennt zu bewerten oder zu widerrufen.
Die wichtigsten Warnsignale auf einen Blick
Die folgende Tabelle stellt die Merkmale gegenüber, an denen sich seriöses von unseriösem Vorgehen unterscheiden lässt – Kontaktweg, Zahlungsplan, Verkaufsdruck, Prognoseannahmen, Firmennachweis und Vertragsunterlagen. Keines dieser Signale ist für sich allein ein hundertprozentiger Beweis für Betrug – aber je mehr davon zusammenkommen, desto vorsichtiger solltest du werden.
| Warnsignal | Was unseriöse Anbieter tun | Woran du seriöse Anbieter erkennst | Deine Reaktion |
|---|---|---|---|
| Kontaktaufnahme | Ungefragter Anruf oder Haustürbesuch, oft mit Verweis auf angebliche Partnerschaft mit Stadtwerken | Kontakt über eigene Anfrage, Empfehlung oder geprüftes Vergleichsportal | Herkunft des Kontakts hinterfragen, nicht sofort einen Termin vereinbaren |
| Preisgestaltung | Vorauszahlung des gesamten Anlagenpreises oder hohe Anzahlung von 30 Prozent oder mehr bereits bei Vertragsschluss verlangt | Abschlagszahlungen nach § 632a BGB nur für bereits erbrachte Teilleistungen oder geliefertes Material | Zahlungsplan schriftlich fixieren lassen, hohe Vorkasse ablehnen |
| Verkaufsdruck | "Nur heute gültiger" Rabatt, angebliches Auslaufen eines Kontingents, Drängen auf Unterschrift vor Ort | Angebot bleibt mehrere Tage oder Wochen gültig, Bedenkzeit wird aktiv angeboten | Nie am selben Tag unterschreiben, Angebot mit nach Hause nehmen |
| Ertragsprognose | Wirtschaftlichkeitsrechnung mit jährlicher Strompreissteigerung von 15 Prozent oder mehr | Konservative, nachvollziehbare Annahmen mit realistischer Strompreisentwicklung | Rechnung mit unabhängiger Quelle wie einem Kosten-Ratgeber gegenprüfen |
| Firmennachweis | Keine oder ausweichende Angaben zur Handwerksrolle, keine feste Geschäftsadresse nennbar | Eintragung in der Handwerksrolle wird auf Nachfrage genannt und ist online prüfbar | Handwerksrolle vor Vertragsabschluss selbst verifizieren |
| Vertragsunterlagen | Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung, unklare Leistungsbeschreibung | Vollständige Widerrufsbelehrung, detailliertes Leistungsverzeichnis mit Komponenten | Vertrag erst nach Prüfung durch Verbraucherzentrale oder Fachperson unterschreiben |
Kaution, Vorauszahlung, Stornogebühren – wenn es ums Geld geht
Beim Geld wird es für viele Betroffene besonders schmerzhaft, weil hier der größte finanzielle Schaden entsteht. Verbraucherzentralen nennen die Forderung nach einer vollständigen Vorauszahlung oder einer ungewöhnlich hohen Anzahlung als eines der deutlichsten Warnsignale überhaupt.
Rechtlich gilt bei Werkverträgen zunächst die Grundregel aus § 632a BGB: Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung nur in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen – nicht für Arbeiten, die noch gar nicht stattgefunden haben.
Wie weit die Praxis davon abweicht, zeigt eine Beratungserfahrung, über die die Verbraucherzentrale Thüringen berichtet (Stand: September 2026):
| Quelle | Aussage zur Anzahlung | Einordnung |
|---|---|---|
| § 632a BGB (Gesetz) | Abschlagszahlung nur für bereits erbrachte Teilleistungen oder bereits geliefertes Material – keine Vorauszahlung für zukünftige Arbeit | Rechtlicher Maßstab, an dem sich jeder Zahlungsplan messen lassen muss |
| Verbraucherzentrale Thüringen (Beratungspraxis) | Verbraucher zahlen in der Beratung häufig bereits bei Vertragsschluss 30 bis 40 Prozent der Auftragssumme an – ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Leistung erbracht wurde | Bereits diese in der Praxis verbreitete Anzahlungshöhe hält die Verbraucherzentrale für zu hoch gemessen am Werkvertragsrecht |
Für dich heißt das: Verhandle nach Möglichkeit eine niedrige oder gar keine Anzahlung bei Vertragsschluss und vereinbare stattdessen Abschlagszahlungen, die an tatsächlich erbrachte Teilleistungen oder angeliefertes Material gekoppelt sind – dokumentiert durch eine nachvollziehbare Aufstellung, wie sie § 632a BGB vorschreibt. Wird die komplette Summe vor Baubeginn verlangt, trägst du das volle Risiko, falls der Betrieb die Anlage nie liefert, in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder schlicht unauffindbar wird.
Ein zweites Muster sind sogenannte Stornogebühren oder Ausstiegskosten, mit denen sich Kunden angeblich aus einem bereits unterschriebenen Vertrag "freikaufen" sollen, selbst wenn noch gar keine Leistung erbracht wurde. Solche Forderungen sind rechtlich oft angreifbar, insbesondere wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen – also an der Haustür oder am Telefon – zustande kam.
Für solche Haustürgeschäfte gilt in Deutschland nach § 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss, unabhängig davon, was im Kleingedruckten steht.
Dass Anbieter versuchen, genau diesen Widerruf mit einer Stornogebühr zu untergraben, ist kein theoretisches Risiko: Das bereits erwähnte Urteil des Landgerichts München II vom 1. Dezember 2022 (Az. 2 HK O 4839/21) erging gegen die Hahn Solar GmbH aus Karlsfeld – ihr wurde gerichtlich untersagt, einem Kunden, der form- und fristgerecht widerrufen hatte, den Widerruf als verspätet zurückzuweisen und dafür eine Stornogebühr zu verlangen.
Auch bei Finanzierungsangeboten lohnt sich Misstrauen gegenüber Kombinationsverträgen, bei denen die Solaranlage an einen langfristigen Stromliefervertrag oder ein Kreditprodukt eines wenig bekannten Anbieters gekoppelt wird. Je mehr Verträge in einem Paket gebündelt werden, desto schwerer wird es, im Streitfall einzelne Bestandteile zu widerrufen oder zu kündigen. Lass dir jede Finanzierungskomponente separat erklären und schriftlich mit Zinssatz, Laufzeit und effektivem Jahreszins vorlegen.

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Checkliste: Rote Flaggen auf einen Blick
Wenn du dir nach einem Beratungsgespräch unsicher bist, geh diese Liste durch. Trifft mehr als eine Handvoll Punkte zu, hol dir ein zweites, unabhängiges Angebot ein, bevor irgendetwas unterschrieben wird. Am besten druckst du dir die Liste aus oder speicherst sie auf dem Handy, bevor der nächste Beratungstermin ansteht – im Gespräch selbst fällt es erfahrungsgemäß schwerer, an alle Punkte gleichzeitig zu denken, besonders wenn ein geübter Verkäufer bewusst Tempo macht.
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So verifizierst du einen Anbieter in sechs Schritten
Diese Prüfung solltest du bei jedem Angebot durchlaufen, bevor du unterschreibst – auch dann, wenn der Betrieb einen guten Eindruck macht. Sie dauert selten mehr als eine halbe Stunde, kann dich aber vor einem fünfstelligen Fehler bewahren. Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: Erst die formalen Nachweise, dann die praktische Erfahrung anderer Kunden, zum Schluss der eigene, unaufgeregte Blick auf das Kleingedruckte – so lässt sich ein seriöser Betrieb kaum jemals täuschen.
Lass dir die Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer nennen. Diese Eintragung ist nach § 1 der Handwerksordnung für Elektro- und Installationsbetriebe verpflichtend. Ruf im Zweifel direkt bei der Handwerkskammer an und frag nach, statt einem vorgezeigten Dokument blind zu vertrauen.
Prüfe, ob die auf dem Angebot genannte Adresse tatsächlich existiert und zum Firmennamen passt. Ein Blick ins Handelsregister oder auf den Impressum-Eintrag der Firmenwebsite zeigt, seit wann die Firma besteht und wer sie vertritt.
Schau dir nicht nur den Sterne-Durchschnitt an, sondern sortiere Bewertungsportale nach Datum und lies gezielt die letzten drei bis sechs Monate. Häufen sich aktuelle Beschwerden über Erreichbarkeit nach Vertragsschluss oder verzögerte Netzanmeldung, ist das ein Muster – kein Einzelfall. Ein positives Zeichen ist umgekehrt, wenn ein Anbieter aktiv auf negative Bewertungen antwortet, statt sie zu ignorieren: Otovo etwa gibt an, innerhalb von zwei Wochen auf 88 Prozent der negativen Bewertungen zu reagieren.
Frag nach mindestens zwei abgeschlossenen Projekten aus deiner Region, die älter als ein Jahr sind, und ob du kurz mit den Eigentümern sprechen darfst. Seriöse Betriebe haben damit in der Regel kein Problem.
Hol dir mindestens ein zweites Angebot von einem Betrieb, der nicht über denselben Vertriebspartner oder dasselbe Callcenter vermittelt wurde. Unterschiede in Anlagengröße, Komponenten und Preis pro Kilowattpeak zeigen dir schnell, ob das erste Angebot plausibel war. Eine ausführliche Einordnung der verschiedenen Anbieter-Typen findest du in unserem Anbieter-Vergleich.
Nimm jedes Angebot mit nach Hause und lies es ohne den Vertreter im Raum. Prüfe insbesondere Zahlungsplan, Widerrufsbelehrung, Garantiebedingungen und was bei Verzögerungen der Netzanmeldung passiert. Unterschreib nie unter Zeitdruck am Küchentisch.
Was tun, wenn du bereits unterschrieben hast?
Wenn sich nach der Unterschrift ein ungutes Gefühl einstellt, ist der wichtigste Fakt: Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden – also an der Haustür, auf der Straße oder am Telefon – gilt in Deutschland nach § 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss.
Dieses Recht besteht unabhängig davon, was im Vertrag steht, und muss dir in Textform mitgeteilt worden sein. Wurde die Widerrufsbelehrung nicht oder fehlerhaft ausgehändigt, verlängert sich die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 4 BGB auf maximal zwölf Monate und 14 Tage.
Wie ernst Gerichte diese Informationspflicht nehmen, zeigt ein weiteres Urteil: Das Landgericht Frankfurt (Oder) untersagte der Solarterrassen & Carportwerk GmbH aus Rehfelde am 20. Oktober 2025 (Az. 31 O 11/25), Verträge über Lieferung und Montage einer Solaranlage außerhalb von Geschäftsräumen abzuschließen, ohne die Kundin über ihr Widerrufsrecht zu belehren – die Klage hatte wiederum die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erhoben.
Ist die Widerrufsfrist bereits abgelaufen oder handelt es sich um einen Vertrag, der regulär in einem Ladengeschäft oder nach eigener Anfrage zustande kam, bleiben trotzdem Wege offen. Die örtliche Verbraucherzentrale bietet in vielen Bundesländern eine kostenlose oder kostengünstige Erstberatung zu genau solchen Fällen an und kennt die aktuellen Beschwerdemuster in deiner Region.
Bei begründetem Verdacht auf irreführende Werbung oder aggressive Geschäftspraktiken kannst du zusätzlich die zuständige Handwerkskammer sowie die Wettbewerbszentrale informieren. Dokumentiere dabei von Anfang an lückenlos: Datum und Uhrzeit des Erstkontakts, Namen der Vertreter, Fotos von Angebotsunterlagen und jede schriftliche Kommunikation.
Für die Zukunft gilt: Ein einzelner schlechter Vertrag sollte dich nicht von Photovoltaik insgesamt abschrecken. Die überwiegende Mehrheit der handwerklich arbeitenden Solarteure in Deutschland liefert solide Arbeit ab, und ein sorgfältig geprüfter Anbieter unterscheidet sich in Preis und Qualität oft erheblich von einem Drückerkolonnen-Vertreter. Wer die Warnsignale aus diesem Artikel kennt und die sechs Verifizierungsschritte durchgeht, senkt das Risiko einer bösen Überraschung drastisch – ohne auf die Vorteile einer eigenen Solaranlage verzichten zu müssen.
Am Ende lohnt sich ein nüchterner Blick auf die Größenordnung: Die allermeisten Photovoltaik-Verträge in Deutschland werden ohne größere Probleme abgewickelt, die Anlage läuft nach ein paar Wochen Feinschliff zuverlässig über Jahrzehnte. Die in diesem Artikel beschriebenen Muster betreffen eine kleine, aber lautstarke Minderheit an Vertriebswegen – vor allem Kaltakquise am Telefon und ungebetene Haustürbesuche.
Wer stattdessen bewusst selbst recherchiert, mehrere Angebote vergleicht und die Handwerksrolle prüft, reduziert das Risiko schon auf den ersten Metern der Kaufentscheidung erheblich. Ein zweiter, unabhängig eingeholter Kostenüberblick hilft zusätzlich, unrealistische Angebote von realistischen zu unterscheiden – mehr dazu findest du in unserem Kosten-Ratgeber.

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Nicht jede ausbleibende Anlage ist ein Betrugsfall. Wann schlichter Lieferverzug vorliegt und welche Fristen dann laufen, klärt der Ratgeber zum geplatzten Liefertermin.
Zwei Sätze, mit denen der Widerruf ausgehebelt werden soll – und was im Gesetz dazu steht
Wer nach einem Haustürtermin widerruft, hört häufig zwei Antworten. Beide klingen plausibel, und beide stehen im Gesetzestext anders, als sie am Telefon vorgetragen werden.
„Ihre Anlage ist eine Sonderanfertigung, da gibt es kein Widerrufsrecht.“ Die Norm dahinter ist § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB: Kein Widerrufsrecht besteht bei Waren, „die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist“. Serienmodule und ein Seriengerät, die nach einem Planungsvorschlag zusammengestellt werden, sind vorgefertigt.
Vorsicht bei der Gegenrichtung: Die Auslegung im Einzelfall entscheidet ein Gericht, und der Nachteil dieser Norm ist, dass sie keine Beispiele nennt – wer sich allein darauf verlässt, führt einen Rechtsstreit, keinen Widerruf. Wichtig ist der Einleitungssatz des Absatzes: Die Ausnahmen gelten nur, „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben“. Ein Anbieter kann das Widerrufsrecht also freiwillig einräumen, und viele tun das in ihren Bedingungen auch.
„Wir haben schon gearbeitet, das müssen Sie uns ersetzen.“ Der Wertersatz für Leistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden, steht in § 357a Absatz 2 BGB – und er hängt an drei Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen.
| Voraussetzung für Wertersatz | Was das konkret heißt | Norm |
|---|---|---|
| Ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers | Du musst verlangt haben, dass vor Fristablauf begonnen wird – Schweigen genügt nicht | § 357a Abs. 2 Nr. 1 |
| Bei Haustürgeschäften zusätzlich: dauerhafter Datenträger | Das Verlangen muss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt sein | § 357a Abs. 2 Nr. 2 |
| Ordnungsgemäße Information | Der Betrieb muss nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB informiert haben | § 357a Abs. 2 Nr. 3 |
| Berechnungsgrundlage | der vereinbarte Gesamtpreis – bei unverhältnismäßig hohem Preis der Marktwert der erbrachten Leistung | § 357a Abs. 2 Sätze 2 und 3 |
Fehlt eine der drei Voraussetzungen, entsteht nach dem Wortlaut kein Wertersatzanspruch. Genau deshalb ist die Reihenfolge im Vertriebsgespräch kein Zufall: Wer unterschreibt und im selben Termin den sofortigen Baubeginn abnickt, ohne dass das auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten wird, gibt dem Betrieb die zweite Voraussetzung nicht.
Der dritte Punkt betrifft die Finanzierung. Wurde die Anlage über einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Kredit bezahlt, bist du nach § 358 Absatz 1 BGB nach einem wirksamen Widerruf auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Absatz 3 nennt als typischen Fall der wirtschaftlichen Einheit, dass der Darlehensgeber sich „bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient“ – also genau die am Küchentisch mitverkaufte Finanzierung. Und Absatz 4 Satz 4 stellt klar, dass Ansprüche auf Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehens gegen dich ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich einen unseriösen Photovoltaik-Anbieter am Telefon oder an der Haustür? +
Wie hoch darf eine Anzahlung für eine Solaranlage maximal sein? +
Verhandle nach Möglichkeit eine niedrigere Anzahlung und kopple weitere Zahlungen an nachgewiesene Teilleistungen. Wird eine vollständige Vorauszahlung vor Baubeginn verlangt, solltest du das ablehnen und dir ein alternatives Angebot einholen.

