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Förderung & Recht

Photovoltaik-Förderung & Recht 2026/2027: EEG-Reform, Einspeisevergütung und Zuschüsse im Überblick

Was die EEG-Reform 2027 für kleine PV-Anlagen bedeutet, welche Einspeisevergütung 2026 gilt, welche Fristen du kennen musst und wo es noch echte Förderung von Bund, Ländern und Kommunen gibt – mit Quellenangaben zu Kabinettsentwurf, Bundesnetzagentur und Landesprogrammen.

⏱️ 19 Lesezeit📅 Juli 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht am 21. Juli 2026 · zuletzt geprüft am 05. September 2026
Wohnhaus mit vollflächiger Photovoltaikanlage auf dem Dach

Foto: Pixabay / RoyBuri

Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
  1. 1.Die EEG-Reform 2027: Was sich für kleine PV-Anlagen ändert
  2. 2.Einspeisevergütung 2026: Die aktuellen Sätze im Überblick
  3. 3.Direktvermarktung und CfD-Modell: Was auf Neuanlagen ab 2027 zukommt
  4. 4.Marktstammdatenregister: Deine gesetzliche Meldepflicht
  5. 5.Förderprogramme der Bundesländer und Kommunen 2026
  6. 6.Dein Förder-Check: So findest du in 15 Minuten heraus, was für dich gilt
  7. 7.Die häufigsten teuren Fehler bei Förderanträgen
  8. 8.Warum sich regionale Solarteur-Erfahrung bei der Förderlage auszahlt
  9. 9.Steuerliche Behandlung: Einkommensteuer und Umsatzsteuer kurz erklärt
  10. 10.Häufige Fragen

Kein Thema rund um Photovoltaik dreht sich so oft und so schnell wie die Förderlage. Entsprechend hartnäckig kursieren die Schlagzeilen: „Die Einspeisevergütung fällt komplett weg", „2027 lohnt sich Solar nicht mehr", „Ich muss noch dieses Jahr bauen, sonst ist alles vorbei". Manches davon stimmt in Teilen, vieles ist verkürzt oder schlicht falsch.

In diesem Ratgeber ordnen wir den aktuellen Stand ein: was die EEG-Reform 2027 für Kleinanlagen wirklich bedeutet, welche Einspeisevergütung 2026 tatsächlich gilt, welche Fristen du kennen musst und wo es 2026 noch echtes Fördergeld von Bund, Ländern und Kommunen gibt.

Vorweg der wichtigste Satz dieses Textes: Förderrecht ist Bundesrecht, Landesrecht und oft noch kommunales Satzungsrecht gleichzeitig – und alle drei Ebenen ändern sich unabhängig voneinander. Diese Zusammenstellung hat den Stand von Anfang August 2026, sorgfältig recherchiert und mit Quellenangaben, wo es um konkrete Zahlen geht. Trotzdem gilt: Bei einer Investition in fünfstelliger Höhe lohnt sich vor der Unterschrift immer noch einmal der Blick auf die tagesaktuellen Sätze – am besten zusammen mit jemandem, der sich beruflich täglich damit beschäftigt.

Die EEG-Reform 2027: Was sich für kleine PV-Anlagen ändert

Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen; das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten (Artikel 7 des Entwurfs). Der zentrale Punkt für Privatkunden: Die feste Einspeisevergütung entfällt für alle Neuanlagen.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026 heißt es dazu, die „fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen“ werde „konsequent abgeschafft“, verbunden mit „einer umfassenden Verpflichtung neuer Anlagen zur Direktvermarktung“. An ihre Stelle tritt eine befristete Übergangszahlung, die „bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats“ geleistet wird (§ 25 Absatz 2 EEG 2027 im Entwurf).

Wer sie noch nutzen darf, richtet sich nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Entwurfs und hängt am Inbetriebnahmejahr: Anlagen unter 50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb gehen; unter 25 Kilowatt vor dem 1. Januar 2029; unter 7 Kilowatt vor dem 1. Januar 2031. Ab dem Inbetriebnahmejahr 2031 gibt es sie nicht mehr.

Die Höhe ergibt sich aus zwei Vorschriften: § 48 Absatz 1 setzt den anzulegenden Wert für nicht ausgeschriebene Solaranlagen „nominell einheitlich auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde“ fest, § 53 Absatz 1 zieht davon „1 Cent pro Kilowattstunde“ ab – macht 5,2 Cent pro Kilowattstunde. Alternativ können Anlagen unter 25 Kilowatt einen Direktvermarktungsbonus von „1,5 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde“ für längstens 48 Monate wählen (§ 50c). Danach zählt nur noch der Marktwert abzüglich Vermarktungskosten, ohne gesetzliche Untergrenze.

Drei maßstäbliche Balken auf einer Jahresachse 2027 bis 2032: unter 50 kW nur bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2028, unter 25 kW vor dem 01.01.2029, unter 7 kW vor dem 01.01.2031, ab 2031 für keine Größe mehr.
Die Balken zeigen das Fenster für die Inbetriebnahme, nicht die Dauer der Zahlung. Grundlage ist der Kabinettsentwurf vom 29.07.2026 — noch kein geltendes Recht. · Foto: Eigene Grafik

Wichtig für die Einordnung: Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, nicht bereits final verabschiedetes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und die förderrelevanten Bestimmungen stehen zusätzlich unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission (§ 104 des Entwurfs).

Details können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch verschieben, auch der genaue Zuschnitt der Übergangsregeln. Was feststeht, ist die politische Richtung: Der Gesetzgeber will weg von der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen und hin zu einem Modell, in dem sich Photovoltaik in erster Linie über Eigenverbrauch und Batteriespeicher rechnet – nicht mehr über die Einspeisung ins Netz.

⚠️ Achtung: Der 31. Dezember 2026 ist der entscheidende Stichtag. Nicht das Bestelldatum deiner Anlage zählt, nicht die Rechnung und auch nicht der Kaufvertrag – ausschlaggebend ist der Tag der technischen Inbetriebnahme, den dein Netzbetreiber protokolliert. Wer die Anlage erst im Januar 2027 tatsächlich ans Netz bringt, fällt unter das neue Recht, selbst wenn Auftrag und Bezahlung noch 2026 erfolgt sind. Bei aktuell knappen Handwerkerkapazitäten heißt das: Wer 2026 noch die alte Vergütung sichern will, sollte spätestens im Spätsommer/Frühherbst beauftragen, nicht erst im Dezember.

Für alle, die schon eine Anlage betreiben oder ihre Anlage bis zum Stichtag ans Netz bringen, gilt der Bestandsschutz. § 100 Absatz 1 des Kabinettsentwurfs bestimmt, dass für Strom aus Anlagen, „die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind“, weiterhin das am 31. Dezember 2026 geltende Recht anzuwenden ist.

Wie lange gezahlt wird, steht in § 25 Absatz 1 EEG: „für die Dauer von 20 Jahren“, bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung, gerechnet ab Inbetriebnahme (Stand: Abruf 04.08.2026). Eine bestehende oder rechtzeitig ans Netz gegangene Anlage verliert ihre Vergütung also nicht rückwirkend. Die Reform betrifft ausschließlich neue Anlagen, die nach dem Stichtag in Betrieb gehen.

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Einspeisevergütung 2026: Die aktuellen Sätze im Überblick

Auch unabhängig von der Reform sinkt die gesetzliche Einspeisevergütung im sogenannten atmenden Deckel ohnehin halbjährlich leicht ab – das war schon vor der EEG-Novelle 2027 so und ist eine dauerhafte Eigenschaft des Systems. Zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026 galten für neue Anlagen bis 10 kWp folgende Sätze: 7,78 Cent/kWh bei Teileinspeisung und 12,34 Cent/kWh bei Volleinspeisung. Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 gelten 7,70 Cent/kWh beziehungsweise 12,22 Cent/kWh.

Diese Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur unter „Fördersätze für Solaranlagen“ (§ 21 Absatz 1, § 53 Absatz 1 EEG; Stand: Abruf 04.08.2026). Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht der Zeitpunkt der Bestellung.

AnlagengrößeZeitraumTeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kWpFeb – Jul 20267,78 ct/kWh12,34 ct/kWh
bis 10 kWpAug 2026 – Jan 20277,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
bis 40 kWpAug 2026 – Jan 20276,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
bis 100 kWpAug 2026 – Jan 20275,44 ct/kWh10,24 ct/kWh
ab 2027 (Kabinettsentwurf)Inbetriebnahme ab 1.1.2027keine feste Einspeisevergütung mehr; befristete Übergangszahlung 5,2 ct/kWh für max. 36 Monate (§ 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 EEG 2027 im Entwurf), danach Direktvermarktung zum Marktwert
Sieben maßstäbliche Balken auf einer Cent-Skala bis 14: bis 10 kWp 7,70 und 12,22 Cent, bis 40 kWp 6,66 und 10,24 Cent, bis 100 kWp 5,44 und 10,24 Cent, abgesetzt darunter die Übergangszahlung von 5,2 Cent ab 2027.
Für Anlagen bis 10 kWp fällt die Teileinspeisung von 7,70 auf 5,20 Cent — und ab 2027 gibt es keine Unterscheidung zwischen Teil- und Volleinspeisung mehr. · Foto: Eigene Grafik

Der Aufschlag, der im Gesetz steht und trotzdem nicht ausgezahlt wird

An dieser Tabelle hängt eine Fußnote, die in Vergleichsrechnungen fast nie auftaucht und für Anlagen über 40 kW mehrere hundert Euro im Jahr ausmacht. Das Solarpaket I sieht eine Erhöhung der anzulegenden Werte um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW Leistung vor und ist seit dem 16. Mai 2024 in Kraft. Ausgezahlt wird dieser Aufschlag bis heute nicht.

Die Bundesnetzagentur schreibt neben ihre eigene Fördersatz-Tabelle, die veröffentlichten Werte berücksichtigten die Erhöhung „noch nicht", denn sie werde „erst dann rechtlich wirksam, wenn sie beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Die entsprechende Genehmigung wurde noch nicht erteilt." (Abruf 05.09.2026.)

Hier weichen also zwei Stände voneinander ab: Der Gesetzestext trägt den Aufschlag seit über zwei Jahren, die ausgezahlten Sätze tragen ihn nicht. Konkret bedeutet das für eine 40-kWp-Anlage in Teileinspeisung 6,66 statt 8,16 ct/kWh. Bei rund 38.000 kWh Jahresertrag und einer Einspeisequote von zwei Dritteln sind das etwa 380 Euro im Jahr Unterschied (eigene Rechnung).

Der Nachteil dieser Lage trifft ausgerechnet die Größenklasse, die ohnehin am knappsten kalkuliert: Anlagen zwischen 40 und 100 kW auf Mehrfamilienhäusern und Gewerbedächern. Wer ein Angebot bekommt, in dem der Aufschlag schon eingerechnet ist, sollte nachfragen, auf welche Genehmigung sich der Anbieter stützt – und ob offen ist, dass der Aufschlag bei Inbetriebnahme vor der Genehmigung überhaupt greift. Die Bundesnetzagentur lässt genau diesen Punkt ausdrücklich offen.

Diese Werte sind der Stand zum Zeitpunkt der Recherche für diesen Artikel. Da sich der atmende Deckel halbjährlich anpasst und die EEG-Novelle das System ab 2027 grundlegend umbaut, solltest du dir den tagesaktuellen Satz für deinen konkreten Inbetriebnahme-Monat immer noch einmal bestätigen lassen – zum Beispiel von deinem Netzbetreiber oder deinem Solarteur, der die aktuelle Fassung ohnehin für die Anmeldung braucht.

💡 Praxistipp: Rechne bei der Wirtschaftlichkeit deiner Anlage nicht mit der Einspeisevergütung als Hauptertrag. Schon heute liegt sie deutlich unter dem Strompreis, den du beim Bezug aus dem Netz zahlst. Der wirtschaftliche Kern jeder modernen PV-Anlage ist der Eigenverbrauch – je mehr Strom du selbst nutzt, etwa mit einem Speicher, desto weniger relevant wird der genaue Cent-Betrag der Einspeisevergütung für deine Rendite. Mehr dazu findest du in unserem Ratgeber zur Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen.

Direktvermarktung und CfD-Modell: Was auf Neuanlagen ab 2027 zukommt

CfD steht für „Contracts for Difference", zu Deutsch Differenzverträge. Der Kabinettsentwurf führt dieses Modell ausdrücklich ein – „wie dies auch unionsrechtlich erforderlich ist“ – und verbindet damit eine Abschöpfung von Erlösen in Hochpreisphasen. Entscheidend für dich: Dieser Abschöpfung sollen laut Entwurf „alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung“ unterliegen.

Eine typische Einfamilienhaus-Anlage zwischen 6 und 15 kWp ist davon also nicht betroffen. Für sie gilt stattdessen zuerst die befristete Übergangszahlung und danach die Pflicht zur Direktvermarktung. Der bürokratische Mehraufwand einer echten Direktvermarktung mit eigenem Vermarkter trifft private Betreiber damit erst zeitversetzt – die Vergütung sinkt aber schon vorher spürbar, weil die Übergangszahlung bei 5,2 Cent liegt statt bei heute 7,70 Cent.

Was „zum Marktwert" in Zahlen heißt

Der Satz „danach zum Marktwert" bleibt in den meisten Ratgebern eine Leerstelle. Er lässt sich füllen: Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen den Monatsmarktwert Solar nach Anlage 1 (zu § 23a EEG) Nummer 5.2. Für 2026 stehen dort bisher diese Werte (Abruf 05.09.2026):

2026JanFebMärAprMaiJunJul
Marktwert Solar (ct/kWh)11,0197,7175,4551,3173,2966,1905,226
Spotmarktpreis (ct/kWh)11,0099,6589,9297,8529,75410,95210,545

Zwei Dinge stehen darin, die sich gegenseitig relativieren. Erstens: Die geplante Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh liegt über dem Jahresmarktwert Solar 2025 von 4,508 ct/kWh (dieselbe Quelle). Der gefürchtete Absturz nach den 36 Monaten ist also kleiner als der Sprung davor – von 7,70 auf 5,2 ct verlierst du mehr als von 5,2 auf den Marktwert. In der Praxis wird diese Reihenfolge in Beratungsgesprächen regelmäßig vertauscht.

Zweitens, und das ist das eigentliche Problem: Der Monatswert schwankte in den ersten sieben Monaten 2026 zwischen 1,317 und 11,019 ct/kWh, das ist der Faktor 8,4 (eigene Rechnung). Im April 2026 lag der Marktwert Solar bei 1,317 ct/kWh, während der allgemeine Spotmarktpreis 7,852 ct/kWh betrug – gut ein Sechstel davon. Genau dann, wenn dein Dach am meisten liefert, ist der Strom am wenigsten wert, weil alle anderen Dächer dasselbe tun.

Diese Werte sind gemessene Vergangenheit, keine Prognose für 2027 und danach; die Übertragungsnetzbetreiber haben den Mai-Wert nachträglich von 3,163 auf 3,296 ct/kWh korrigiert, nachdem in der Online-Hochrechnung für den 1. Mai 2026 ein Fehler aufgetreten war. Als Größenordnung taugen sie trotzdem – und sie erklären, warum die Antwort auf die Reform Eigenverbrauch heißt und nicht „schnell noch einspeisen".

Was das für deine Planung bedeutet: Wer 2027 oder später baut, sollte die Anlage von Anfang an auf maximalen Eigenverbrauch auslegen – kleinere, gut ausgelastete Dachfläche statt Vollbelegung „auf Vorrat", dazu ein Speicher, der die Nachmittags- und Abendlast abdeckt. Die Anlagentypen und Dimensionierungsfragen dazu erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zu PV-Anlagentypen.

Marktstammdatenregister: Deine gesetzliche Meldepflicht

Das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur ist ein zentrales, öffentlich einsehbares Register aller Strom- und Gaserzeugungsanlagen in Deutschland – und die Registrierung darin ist Pflicht für jede PV-Anlage, die mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden wird, auch für kleine Balkonkraftwerke.

Die Pflicht steht in § 5 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) und gilt unabhängig davon, ob du Einspeisevergütung beziehst oder nicht. Ohne korrekte Eintragung gibt es keine Einspeisevergütung, keine Steuerbefreiung und im Zweifel auch keinen funktionierenden Netzanschluss.

1

Anlage anmelden. Nach der Inbetriebnahme registrierst du deine Anlage online im MaStR-Portal der Bundesnetzagentur. Benötigt werden unter anderem Standort, installierte Leistung in kWp, Anzahl und Ausrichtung der Module sowie das Inbetriebnahmedatum. Die meisten Solarteure übernehmen diesen Schritt im Rahmen der Installation für dich, prüfe aber unbedingt, ob das im Angebot enthalten ist. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung im Marktstammdatenregister findest du in einem eigenen Ratgeber.

2

Netzanmeldung beim örtlichen Netzbetreiber. Parallel zur MaStR-Meldung muss die Anlage beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden – das ist eine eigenständige, zusätzliche Pflicht und nicht mit dem Bundesregister zu verwechseln. Erst nach dieser Anmeldung darf die Anlage überhaupt ans Netz gehen bzw. wird der Zählerwechsel freigegeben.

3

Fristen im Blick behalten. § 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV setzt die Frist wörtlich auf „innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme" – bei Inbetriebnahme am 12. März läuft sie also bis zum 12. April, nicht bis zum Monatsende. Ein typischer Fehler ist, auf die Schlussrechnung zu warten: Maßgeblich ist die Inbetriebnahme. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 MaStRV werden Solareinheiten, die derselbe Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb nimmt, summarisch als eine Einheit registriert – bei 24 Modulen auf zwei Dachflächen also ein Datensatz, nicht zwei.

⚠️ Achtung: Wer die Meldefrist verpasst, riskiert nicht nur Bürokratie, sondern echtes Geld. Der Netzbetreiber kann die Auszahlung der Einspeisevergütung so lange aussetzen, bis die Meldung nachgeholt ist, und für den versäumten Zeitraum gibt es in aller Regel keine rückwirkende Nachzahlung. Der Bußgeldrahmen daneben lässt sich genau beziffern, auch wenn er selten ausgeschöpft wird: § 21 Nummer 1 MaStRV stuft es als Ordnungswidrigkeit ein, wenn eine Registrierung „nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig" vorgenommen wird, und verweist dafür auf § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes. § 95 Absatz 2 Nummer 6 EnWG setzt für genau diese Fälle die Obergrenze auf 50.000 Euro (Abruf beider Normen am 05.09.2026). Der wahrscheinlichere Schaden ist trotzdem der erste: eine ausgesetzte Vergütung über Monate. Das ist ein teurer und komplett vermeidbarer Fehler – nicht weil die Anmeldung kompliziert wäre, sondern weil sie schlicht vergessen wird.

Ein Nachtrag zur Ehrlichkeit: Die MaStR-Oberfläche selbst ist behördentypisch – funktional, aber nicht besonders benutzerfreundlich, und die Begrifflichkeiten (Erzeugungseinheit, Anlagenbetreiber, Marktakteur) sind für Laien nicht immer selbsterklärend. Genau deshalb lohnt es sich, die Anmeldung nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern direkt nach der Inbetriebnahme in Ruhe zu erledigen oder sie fest im Leistungspaket deines Solarteurs zu verankern.

✅ Ihre Checkliste für: Marktstammdatenregister: Deine gesetzliche Meldepflicht

Förderprogramme der Bundesländer und Kommunen 2026

Neben dem bundesweiten EEG-Rahmen gibt es 2026 eine ganze Reihe zusätzlicher Programme auf Landes- und Kommunalebene, die sich lohnen können – vor allem für Batteriespeicher, für die es auf Bundesebene aktuell keinen direkten Investitionszuschuss gibt. Bundesweit einheitlich gilt seit 2023 immerhin die Befreiung von der Umsatzsteuer beim Kauf von PV-Anlagen und Speichern (0 % statt 19 %), außerdem der KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard" für Anlage, Speicher und Wallbox zusammen.

„Zinsgünstig" solltest du dabei selbst nachrechnen: Die KfW nennt den Kredit „ab 4,24 %". Ihr Beispiel: 50.000 Euro über fünf Jahre mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr ergeben 4,37 % Sollzins und 4,45 % effektiv in der besten Preisklasse A (Abruf 05.09.2026).

Den individuellen Satz legt deine Hausbank fest. Ein Zuschuss ist das nicht – der Vorteil gegenüber einem Ratenkredit liegt in Laufzeit und tilgungsfreier Zeit, nicht zwangsläufig im Zinssatz.

Bundesland / KommuneProgrammFörderartGrößenordnung
BerlinSolarPLUS (S und L)Zuschuss für PV-Anlagen, Speicher, Zählerschränke, Gutachtenbis zu 30.000 € möglich, auch für Denkmalschutz-Fälle
HamburgHamburger DachbegrünungZuschuss für PV in Kombination mit Gründachbis zu 100.000 € pro Gebäude, Unterkonstruktion 40–60 % gefördert
Baden-WürttembergL-Bank „Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik"Zinsgünstiges Darlehen für PV + Speicherabhängig von Investitionssumme
SachsenSAB Sachsenkredit Energie und SpeicherInvestitionsdarlehen plus Tilgungszuschuss20 % Tilgungszuschuss für Speicher, 10 % für übrige Posten (nur Anlagen >30 kWp, kein Bezug von EEG-Vergütung)
Göttingen (Kommune)KlimaFonds Göttingen (seit Juni 2026)Zuschuss pro kWh Speicherkapazität100 €/kWh, max. 1.200 €
Fünf Karten ohne Größenbalken: Berlin bis 30.000 Euro, Hamburg bis 100.000 Euro je Gebäude mit 40 bis 60 Prozent Unterkonstruktion, Baden-Württemberg zinsgünstiges Darlehen ohne festen Betrag, Sachsen 20 Prozent Tilgungszuschuss für Speicher, Göttingen 100 Euro je kWh bis 1.200 Euro.
Bewusst ohne Balken gezeichnet: Ein Deckel je Gebäude, eine Förderquote und ein Preis je Kilowattstunde lassen sich nicht auf einer Achse vergleichen. · Foto: Eigene Grafik

Diese Tabelle ist eine Auswahl, keine vollständige Liste – bundesweit haben Dutzende Städte und Landkreise eigene, oft kleinere Förderprogramme aufgelegt, die sich häufig ändern und teils nur für begrenzte Kontingente pro Jahr gelten. Ein Programm, das früher oft genannt wurde, ist das bayerische 10.000-Häuser-Programm – das ist inzwischen aber seit 2022 ausgelaufen und wurde nicht neu aufgelegt.

Genau das zeigt, wie schnell sich diese Übersicht veraltet: Was vor drei Jahren noch aktuell war, kann heute komplett wertlos sein. Verlass dich deshalb nie auf ältere Artikel, sondern prüfe den Stand für dein Bundesland und deine Kommune stets frisch.

💡 Praxistipp: Kommunale Fördertöpfe sind oft nach dem Windhundprinzip vergeben – wer zuerst den vollständigen Antrag stellt, bekommt die Zusage, danach ist der Jahrestopf erschöpft. Bei fast allen Programmen gilt außerdem: Der Antrag muss VOR Beginn der Bauarbeiten gestellt und bewilligt sein, ein rückwirkender Antrag nach Installation wird in aller Regel abgelehnt. Kläre die Förderfähigkeit deshalb, bevor du einen Auftrag unterschreibst, nicht danach.

Speziell für den Batteriespeicher lohnt sich ein tieferer Blick: In unserem separaten Speicherförderungs-Check 2026 haben wir acht Förderquellen für Speicher einzeln per Direktabruf geprüft – inklusive zweier Fälle, in denen kursierende Zahlen längst nicht mehr zum aktuellen Stand passen.

Dein Förder-Check: So findest du in 15 Minuten heraus, was für dich gilt

Du musst kein Förderrechts-Experte werden, um die wichtigsten Fakten für dein eigenes Projekt zu klären. Mit dieser Reihenfolge bekommst du in überschaubarer Zeit einen realistischen Überblick:

1

Bundesland-Programme recherchieren. Suche gezielt nach „[dein Bundesland] Photovoltaik Förderung 2026" bzw. „[dein Bundesland] Speicher Förderung 2026" und schau direkt auf der Website der jeweiligen Landesförderbank (z.B. L-Bank, Sächsische Aufbaubank, NRW.Bank) nach dem aktuellen Programmstand – Förderrichtlinien ändern sich innerhalb eines Jahres öfter, als man denkt.

2

Kommunales Programm bei Stadt oder Landkreis prüfen. Auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde nach „Klimafonds", „Solarförderung" oder „Klimaschutz-Förderprogramm" suchen, oder direkt beim Bau- bzw. Klimaschutzamt telefonisch nachfragen. Viele kleinere Programme sind kaum bekannt und werden deshalb selten ausgeschöpft.

3

Netzbetreiber und Marktstammdatenregister-Status klären. Prüfe, welcher Verteilnetzbetreiber für deine Adresse zuständig ist, und – falls du schon eine Anlage betreibst – ob sie korrekt im MaStR eingetragen ist. Über das öffentliche MaStR-Portal kannst du bereits registrierte Anlagen an deiner Adresse einsehen und offene Punkte identifizieren.

💡 Praxistipp: Führe diesen Check idealerweise VOR der Angebotseinholung durch, nicht danach. So kannst du bereits im Erstgespräch mit deinem Solarteur konkret nach der Kombinierbarkeit von KfW-Kredit, Landesprogramm und kommunalem Zuschuss fragen – ein erfahrener Betrieb kennt die Fallstricke der Kombination (z.B. Kumulierungsgrenzen, bei denen sich nicht alle Zuschüsse beliebig addieren lassen) meist aus der laufenden Praxis besser als jede allgemeine Übersicht im Internet.
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Die häufigsten teuren Fehler bei Förderanträgen

Bei Förderanträgen wiederholen sich bestimmte Fehler auffallend oft – und fast immer sind sie vermeidbar. Der teuerste: den Bauantrag oder Kaufvertrag vor der Förderzusage zu unterschreiben, obwohl das jeweilige Programm ausdrücklich einen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn" ausschließt. Viele kommunale und Landesprogramme verlangen wörtlich, dass mit der Installation erst nach schriftlicher Bewilligung begonnen werden darf – wer trotzdem vorher startet, verliert den Zuschuss unwiderruflich, selbst wenn der Antrag inhaltlich in Ordnung gewesen wäre.

Der zweite häufige Fehler betrifft die Kombination mehrerer Fördertöpfe: Nicht jedes Landesprogramm lässt sich beliebig mit KfW-Krediten oder kommunalen Zuschüssen addieren – manche Förderrichtlinien setzen eine maximale Gesamtförderquote der Investitionssumme fest. Wer das nicht vorab prüft, kalkuliert mit einem Betrag, der am Ende nicht in voller Höhe ausgezahlt wird.

⚠️ Achtung: Der Fehler, der besonders häufig erst Monate später auffällt, ist die versäumte Meldung im Marktstammdatenregister. Was das kostet, steht beziffert im Gesetz: Wer die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt, schuldet dem Netzbetreiber nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Absatz 2 EEG 2023 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, solange der Verstoß andauert. Sobald du die Meldung nachholst, sinkt der Betrag nach Absatz 3 Nummer 1 rückwirkend bis zum Beginn des Verstoßes auf 2 Euro pro Kilowatt und Kalendermonat – bei 10 Kilowatt installierter Leistung also 20 statt 100 Euro im Monat. Das Nachmelden lohnt sich deshalb auch dann noch, wenn die Anlage längst läuft. Gesetzestext im Direktabruf am 05.09.2026 gelesen.

Ganz grundsätzlich muss man ehrlich sagen: Die Förderlandschaft rund um Photovoltaik ist 2026 unübersichtlicher geworden, nicht einfacher. Zwischen EEG-Bundesrecht, Landesprogrammen mit eigenen Antragsfristen, kommunalen Zuschüssen mit begrenztem Jahresbudget und der laufenden EEG-Reform mit Übergangsregeln braucht es inzwischen echte Einarbeitungszeit, um den Überblick zu behalten. Das ist eine reale Bürokratie-Hürde – kein Grund, auf eine Anlage zu verzichten, aber auch keine Kleinigkeit, die man „mal eben am Wochenende" erledigt.

Drei Felder mit den häufigsten Fehlern bei Förderanträgen, darunter ein Rechenfeld zur Strafzahlung nach Paragraf 52 EEG 2023 und zur Wirkung des Nachmeldens.
Nur einer der drei Fehler ist im Gesetz beziffert — und genau der lässt sich nachträglich verkleinern. · Foto: Eigene Grafik

Warum sich regionale Solarteur-Erfahrung bei der Förderlage auszahlt

Ein Solarteur, der regelmäßig in deiner Region installiert, kennt die kommunalen Förderprogramme oft schon aus laufenden Projekten – bevor sie in den großen bundesweiten Ratgebern überhaupt auftauchen. Das liegt schlicht daran, dass er wöchentlich Anträge für unterschiedliche Kunden in derselben Stadt stellt und dadurch aus erster Hand mitbekommt, wenn ein Fördertopf ausgeschöpft ist, sich eine Richtlinie ändert oder eine neue Kommune ein Programm auflegt.

Konkret heißt das: Bei der Angebotserstellung kann ein regional erfahrener Betrieb dir meist schon im Erstgespräch sagen, welche Kombination aus KfW-Kredit, Landesprogramm und kommunalem Zuschuss für deine Anlagengröße realistisch ist – und ob sich angesichts der Bestandsschutz-Frist zum 31.12.2026 eine besonders zügige Umsetzung noch lohnt. Genau diese praktische Regionalkenntnis ist es, die eine allgemeine Online-Recherche nicht ersetzen kann, weil sich Förderrichtlinien auf Landes- und vor allem Kommunalebene so kurzfristig ändern.

💡 Praxistipp: Frag im Erstgespräch aktiv danach, wie viele Förderanträge der Betrieb im laufenden Jahr in deiner Region schon bearbeitet hat. Ein Solarteur, der regelmäßig vor Ort tätig ist, kann dir in der Regel aus dem Stand sagen, ob ein bestimmtes kommunales Programm gerade noch Budget hat oder für dieses Jahr bereits ausgeschöpft ist – ein Detail, das online oft veraltet oder gar nicht dokumentiert ist. Über unsere Solarteur-Übersicht findest du 1.092 Betriebe in 38 Städten, bei denen du genau das abfragen kannst.

Ein Vergleich mehrerer Angebote hilft dabei zusätzlich: Nicht jeder Betrieb kennt jedes Programm gleich gut, und Preise für identische Technik schwanken in der Praxis oft stärker, als Kunden erwarten. Über unseren Anbieter-Test und unseren Ratgeber zum PV-Anbieter-Vergleich bekommst du einen Eindruck, worauf es bei der Auswahl ankommt – unabhängig von der Förderfrage.

Einen groben Überblick über aktuelle Investitionskosten liefert unser Ratgeber PV-Kosten, und wenn ein Speicher Teil deiner Überlegung ist, lohnt sich zusätzlich ein Blick in unseren Speicher-Vergleich. Eine laufend aktualisierte Übersicht aktueller Förderprogramme findest du außerdem auf unserer Seite Förderung.

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Steuerliche Behandlung: Einkommensteuer und Umsatzsteuer kurz erklärt

§ 3 Nummer 72 EStG befreit Einnahmen aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen seit 2022 von der Einkommensteuer – eine Regelung, die regelmäßig mit „Förderung" verwechselt wird, obwohl sie nichts beantragt und nichts auszahlt.

§ 3 Nummer 72 EStG nennt die Grenze: „bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft“ (Stand: Abruf 04.08.2026). Die Einspeisevergütung musst du in diesen Fällen also nicht mehr als Einkünfte angeben.

Seit 2023 gilt zusätzlich der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer: Nach § 12 Absatz 3 UStG ermäßigt sich die Steuer „auf 0 Prozent“ für die Lieferung von Solarmodulen „einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher“ sowie für deren Installation, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert wird; als erfüllt gilt das laut Gesetzestext, „wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“.

Drei maßstäbliche Balken auf einer kWp-Skala bis 100: 30 kWp Einkommensteuerbefreiung je Wohn- oder Gewerbeeinheit, 100 kWp Obergrenze je Steuerpflichtigem, 30 kWp Bruttoleistung für den Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer.
Die beiden 30-kWp-Schwellen sind gleich lang, meinen aber Verschiedenes: die eine je Wohn- oder Gewerbeeinheit, die andere je Anlage laut Registereintrag. · Foto: Eigene Grafik

Diese beiden Regelungen sind bundeseinheitlich und unabhängig von der EEG-Reform – sie ändern sich nicht automatisch mit, nur weil sich die Einspeisevergütung ab 2027 verändert. Für die konkrete steuerliche Einordnung deines Einzelfalls, insbesondere bei größeren Anlagen, Mehrfamilienhäusern oder gewerblicher Nutzung, ist trotzdem ein Gespräch mit deinem Steuerberater sinnvoll – dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Eine ausführlichere Einordnung findest du in unserem Ratgeber Steuern bei Photovoltaik.

💡 Praxistipp: Bewahre die MaStR-Bestätigung, den Einspeisevergütungsvertrag deines Netzbetreibers und alle Rechnungen zu PV-Anlage und Speicher dauerhaft und geordnet auf – nicht nur für die Steuererklärung, sondern auch für den Fall, dass du die Anlage später verkaufst oder das Haus mit Anlage veräußerst. Ein lückenloser Nachweis über Inbetriebnahmedatum und Fördermittelherkunft erspart dem nächsten Eigentümer und dir selbst viel Nachfragerei.

Häufige Fragen

Fällt die Einspeisevergütung für meine bestehende PV-Anlage jetzt weg?

Nein. § 100 Absatz 1 des Kabinettsentwurfs vom 29. Juli 2026 stellt klar, dass für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, weiterhin das am 31. Dezember 2026 geltende Recht gilt. Nach § 25 Absatz 1 EEG wird für die Dauer von 20 Jahren gezahlt, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Die EEG-Reform 2027 betrifft ausschließlich neue Anlagen, die nach dem Stichtag in Betrieb genommen werden.

Bis wann muss meine Anlage in Betrieb sein, um noch die alte Einspeisevergütung zu sichern?

Nach aktuellem Stand der EEG-Novelle ist der 31. Dezember 2026 der entscheidende Stichtag. Maßgeblich ist die tatsächliche technische Inbetriebnahme, die dein Netzbetreiber dokumentiert – nicht das Datum von Bestellung, Kaufvertrag oder Rechnung. Angesichts begrenzter Handwerkerkapazitäten solltest du realistisch mehrere Wochen bis Monate Vorlauf einplanen.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026 aktuell?

Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 liegt sie für Anlagen bis 10 kWp bei 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) beziehungsweise 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung), bis 40 kWp bei 6,66 bzw. 10,24 ct/kWh und bis 100 kWp bei 5,44 bzw. 10,24 ct/kWh. Zuvor, von Februar bis Juli 2026, waren es für Anlagen bis 10 kWp noch 7,78 bzw. 12,34 ct/kWh. Quelle: Bundesnetzagentur, Fördersätze für Solaranlagen. Für Anlagen zwischen 10 und 40 kWp gelten niedrigere Sätze. Lass dir den exakt gültigen Satz für deinen Inbetriebnahme-Monat immer aktuell bestätigen.

Muss ich meine PV-Anlage wirklich im Marktstammdatenregister anmelden, auch wenn sie klein ist?

Ja. Jede mit dem öffentlichen Netz verbundene Erzeugungsanlage muss im MaStR gemeldet werden, unabhängig von ihrer Größe – das gilt auch für steckerfertige Balkonkraftwerke. Die Frist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme. Ohne diese Meldung gibt es keine Einspeisevergütung und im Zweifel drohen Bußgelder.

Was passiert, wenn ich die Meldefrist beim Marktstammdatenregister verpasse?

Der Netzbetreiber kann die Auszahlung der Einspeisevergütung aussetzen, bis die Meldung nachgeholt ist, meist ohne rückwirkende Nachzahlung für den versäumten Zeitraum. Bei dauerhafter Nichtregistrierung drohen zusätzlich Bußgelder nach dem Energiewirtschaftsgesetz, die im Einzelfall erheblich ausfallen können. Die genaue Höhe legt die Bundesnetzagentur je nach Schwere des Verstoßes fest.

Gibt es 2026 noch zusätzliche Förderungen neben der Einspeisevergütung?

Ja, auf mehreren Ebenen: bundesweit der zinsgünstige KfW-Kredit 270 und die Umsatzsteuerbefreiung (0 % statt 19 %), dazu länderspezifische Programme wie SolarPLUS in Berlin, die Hamburger Dachbegrünungsförderung, das L-Bank-Programm in Baden-Württemberg oder der SAB Sachsenkredit Energie und Speicher – sowie zahlreiche kommunale Zuschüsse wie den KlimaFonds Göttingen, die von Stadt zu Stadt unterschiedlich ausfallen und sich regelmäßig ändern. Ältere, oft zitierte Programme wie das bayerische 10.000-Häuser-Programm sind dagegen bereits seit 2022 ausgelaufen – ein gutes Beispiel dafür, wie schnell diese Übersichten veralten.

Lohnt sich eine PV-Anlage nach 2027 überhaupt noch, wenn die Einspeisevergütung wegfällt?

In den meisten Fällen ja – allerdings mit anderem Schwerpunkt. Statt über die Einspeisung ins Netz rechnet sich eine Anlage künftig stärker über den Eigenverbrauch, unterstützt durch einen passend dimensionierten Batteriespeicher. Wer seine Anlage entsprechend plant, kann trotz sinkender Einspeisevergütung weiterhin spürbar Stromkosten sparen. Eine individuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung vor der Entscheidung bleibt aber sinnvoll.

Kann ich Förderprogramme von Bund, Land und Kommune miteinander kombinieren?

Häufig ja, aber nicht immer uneingeschränkt. Viele Förderrichtlinien setzen eine maximale Gesamtförderquote bezogen auf die Investitionssumme fest, sodass sich nicht beliebig viele Zuschüsse addieren lassen. Prüfe die Kombinierbarkeit vor Antragstellung, im Zweifel gemeinsam mit deinem Solarteur oder direkt bei der jeweiligen Förderstelle.