Ferienwohnung und Ferienhaus mit PV-Anlage: Steuerfreiheit, Strom für Gäste und die offenen Fragen
30 kWp je Wohneinheit gelten erst für Anlagen ab 2025, Strom für Feriengäste gehört als Stromanschluss zur Beherbergung mit 7 Prozent, und selbst im August sind Ferienhäuser nur an 39 Prozent der Tage gebucht. Wo ältere Quellen überholt sind und was offen bleibt.
Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
- 1.Ferienwohnung mit PV-Anlage: Die Gäste sind oft nicht da, wenn die Sonne scheint
- 2.Einkommensteuer: 30 kWp je Wohneinheit, aber erst für Anlagen ab 2025
- 3.Zählt die Ferienwohnung als eigene Wohneinheit?
- 4.Umsatzsteuer: Strom für Feriengäste gehört zur Beherbergung mit 7 Prozent
- 5.Kleinunternehmer: 25.000 Euro, und Einspeisung zählt mit
- 6.Wirst du zum Stromlieferanten? Die Frage ist offen
- 7.Gewerbesteuer: Die Befreiung gilt nur für die reine PV-Tätigkeit bis 30 kW
- 8.Ferienhaus ohne Dauerbewohner: was der Leerstand für die Anlage bedeutet
- 9.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 10.Häufige Fragen zu PV auf Ferienwohnung und Ferienhaus
Im Erdgeschoss wohnst du selbst, oben ist die Ferienwohnung, und das Süddach ist frei. Oder das Ferienhaus an der Küste steht zehn Monate im Jahr zur Vermietung, und ein Solarteur schlägt eine Anlage mit Speicher vor. In beiden Fällen stellen sich dieselben Fragen: Bleibt die Anlage einkommensteuerfrei, obwohl eine vermietete Einheit im Haus ist? Welcher Umsatzsteuersatz gilt für den Solarstrom, den die Gäste verbrauchen? Und wirst du zum Stromlieferanten, wenn der Gast deinen Strom nutzt?
Dieser Ratgeber beantwortet die Fragen am Gesetzestext, am BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung und an einem EuGH-Urteil vom März 2026. An zwei Stellen sind ältere Quellen überholt, und eine Frage ist bis heute nicht geklärt. Das steht jeweils dabei.
Ferienwohnung mit PV-Anlage: Die Gäste sind oft nicht da, wenn die Sonne scheint
Wie viel Solarstrom eine Ferienwohnung selbst verbraucht, hängt an der Belegung. Der Deutsche Ferienhausverband hat dafür in seiner Studie Der Ferienhausmarkt in Deutschland (Januar 2024) Buchungsdaten ausgewertet. Am meisten gebucht wird von Juni bis Oktober. Der stärkste Monat ist der August mit 39 Prozent Auslastung, als Querschnitt über alle Regionen.
Die Zahl ist ein Spitzenwert, kein Jahresmittel. Und sie misst Buchungen: Tage, an denen die Eigentümer selbst im Haus sind oder renovieren, gelten in der Studie nicht als gebucht. Nicht gebucht heißt also nicht zwingend leer. Für die Anlagenplanung bleibt trotzdem der Befund, dass selbst im besten Monat an der Mehrzahl der Tage kein Gast Strom verbraucht.
Eine amtliche Zahl für die eigene Wohnung gibt es nicht. Das Statistikportal Tourismus Mecklenburg-Vorpommern weist auf seiner Seite zur ortsüblichen Vermietungszeit darauf hin, dass die Beherbergungsstatistik nur Betriebe ab 10 Schlafgelegenheiten erfasst und die Auslastung ganzer Ferienwohnungen gar nicht berechnet. Wie sich niedriger Eigenverbrauch auf die Anlagengröße auswirkt, zeigt der Ratgeber Eigenverbrauch oder Volleinspeisung.
Einkommensteuer: 30 kWp je Wohneinheit, aber erst für Anlagen ab 2025
Die Steuerbefreiung steht in § 3 Nr. 72 EStG. Heute heißt es dort: befreit sind Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden bis 30 Kilowatt (peak) „je Wohn- oder Gewerbeeinheit“ und insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
Viele Ratgeber arbeiten noch mit einer anderen Tabelle. Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 nennt in Randnummer 3 für ein Einfamilienhaus 30 kWp, für ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus aber nur 15 kWp je Wohneinheit.
Welche Zahl für dich gilt, regelt § 52 Abs. 4 Satz 29 EStG: Die Fassung vom 2. Dezember 2024 gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 „angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert“ werden.
| Gebäude | Anlage bis 31.12.2024 (BMF-Tabelle 2023) | Anlage ab 01.01.2025 (§ 3 Nr. 72 EStG heute) |
|---|---|---|
| Ferienhaus mit einer Wohneinheit | 30 kWp | 30 kWp |
| Wohnhaus mit eigener Wohnung und einer Ferienwohnung | 15 kWp je Wohneinheit, zusammen 30 kWp | 30 kWp je Wohneinheit, zusammen 60 kWp |
| Haus mit drei Ferienwohnungen | 15 kWp je Wohneinheit, zusammen 45 kWp | 30 kWp je Wohneinheit, zusammen 90 kWp |
| Obergrenze je Steuerpflichtigem | 100 kWp | 100 kWp |
Die Summen in der Tabelle haben wir aus den Werten je Einheit gerechnet. Die 100-kWp-Grenze gilt über alle Gebäude hinweg, also auch für Wohnhaus und Ferienhaus zusammen. Nebengebäude wie Garagen und Carports zählen nach Randnummer 3 des BMF-Schreibens zum jeweiligen Gebäude.
Zählt die Ferienwohnung als eigene Wohneinheit?
Hier entscheidet sich, ob die Grenze einmal oder zweimal gilt. Das BMF-Schreiben sagt dazu in Randnummer 7 nur einen Satz: Bei der Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten ist „regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen“. Eine Ferienwohnung mit eigenem Eingang, eigener Küche und eigenem Bad spricht dafür. Ein Gästezimmer im eigenen Flur spricht dagegen.
Wie viel davon abhängt, zeigt ein Beispiel nach unserer Rechnung. Ein Wohnhaus mit selbst genutzter Wohnung und selbständiger Ferienwohnung bekommt eine Anlage mit 34 kWp:
| Fall | Grenze | 34-kWp-Anlage befreit? |
|---|---|---|
| In Betrieb 2024, Ferienwohnung ist eigene Einheit | 2 × 15 = 30 kWp | nein |
| In Betrieb 2025, Ferienwohnung ist eigene Einheit | 2 × 30 = 60 kWp | ja |
| In Betrieb 2025, Ferienzimmer ohne eigene Einheit | 1 × 30 = 30 kWp | nein |
Zwei Sätze aus § 3 Nr. 72 EStG sind für Vermieter noch wichtig. Sind alle Einnahmen der Anlage steuerfrei, ist nach Satz 2 kein Gewinn zu ermitteln. Und Satz 3 schließt für diese Fälle die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aus. Nach Randnummer 9 des BMF-Schreibens gilt die Befreiung unabhängig davon, wofür der Strom verwendet wird, also auch für den Strom, den deine Gäste verbrauchen.

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Umsatzsteuer: Strom für Feriengäste gehört zur Beherbergung mit 7 Prozent
Kurzfristige Beherbergung ist anders besteuert als eine Dauervermietung. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent für Wohn- und Schlafräume, die ein Unternehmer „zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“. Satz 2 nimmt Leistungen aus, die „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, auch wenn sie mit dem Entgelt abgegolten sind.
Wohin der Strom gehört, regelt die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Der Europäische Gerichtshof gibt die Stelle in seinem Urteil vom 5. März 2026 in den Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24 wörtlich wieder. Nach Abschnitt 12.16 Abs. 4 UStAE unterliegen mit der Beherbergung dem ermäßigten Satz unter anderem möblierte Räume, der „Stromanschluss“, Bettwäsche und Handtücher sowie die Reinigung.
| Leistung an den Feriengast | Steuersatz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Übernachtung in der Ferienwohnung | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG |
| Stromanschluss, auch mit Solarstrom | 7 % | Abschnitt 12.16 Abs. 4 UStAE (EuGH Rn. 10) |
| Parkplatz, WLAN, Frühstück, Wellness | darf aus den 7 % herausgenommen werden | EuGH C-409/24, Tenor |
| Eigene Nutzung der Ferienwohnung | nicht begünstigt | Abschnitt 12.16 Abs. 5 UStAE (EuGH Rn. 11) |
Das Urteil hat die deutsche Praxis bestätigt: Der Gerichtshof sieht keinen Verstoß gegen EU-Recht, wenn Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, WLAN und Frühstück vom ermäßigten Satz ausgeschlossen werden, auch wenn sie im Pauschalpreis stecken. Den Strom nennt der Tenor nicht.
Kleinunternehmer: 25.000 Euro, und Einspeisung zählt mit
Ob du überhaupt Umsatzsteuer ausweisen musst, hängt an der Kleinunternehmerregelung. Nach § 19 Abs. 1 UStG bleibt ein Unternehmer steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, nicht der Umsatz der Ferienwohnung allein. Wer vermietet und zugleich Strom gegen Vergütung einspeist, muss beides zusammen betrachten. Wie die Voranmeldung abläuft, falls du doch darüber liegst, erklärt der Ratgeber Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Wirst du zum Stromlieferanten? Die Frage ist offen
Hier gibt es keine sichere Antwort, und wir geben auch keine vor. Bis Mitte 2022 war die Lage streng. Die Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. beschreibt in ihrem Newsletter vom Oktober 2022: Selbst wer von der Dachanlage seines Einfamilienhauses eine Einliegerwohnung mitversorgte, galt als Stromlieferant mit den Pflichten nach §§ 40 ff. EnWG.
Die Bundesnetzagentur ließ allenfalls Personen gelten, die mit dem Eigentümer im Haushalt leben.
Mit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 ist der Begriff der Eigenversorgung aus § 3 EEG verschwunden. Seitdem kommt es auf das Energiewirtschaftsgesetz an, und das kennt zwei Begriffe mit verschiedenem Zuschnitt. Nach § 3 Nr. 39 EnWG ist Energieversorgungsunternehmen, wer „Energie an andere liefert“. Stromlieferant nach § 3 Nr. 94 ist nur, wessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb an Letztverbraucher „ausgerichtet ist“.
Die Kanzlei hielt 2022 eine enge Auslegung für „sehr gut vertretbar“, schrieb aber auch, dass die Bundesnetzagentur ihren Leitfaden nicht angepasst habe und keine Gerichtsverfahren ersichtlich seien. Eine spätere Klarstellung haben wir nicht gefunden. Wie der Netzstatus einer Hausinstallation beurteilt wird, steht im Ratgeber zur Kundenanlage nach dem EnWG, und für Dauermieter gilt der Ratgeber Mieterstrom und Vermieterpflichten.
Gewerbesteuer: Die Befreiung gilt nur für die reine PV-Tätigkeit bis 30 kW
Nach § 3 Nr. 32 GewStG sind Anlagenbetreiber von der Gewerbesteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit „ausschließlich“ auf Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer Gebäudeanlage bis 30 Kilowatt beschränkt. Das Wort „ausschließlich“ ist für Vermieter der kritische Punkt.
Eine private Ferienvermietung ist in der Regel Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb. Wird sie aber hotelähnlich betrieben, kann sie gewerblich werden. Ob die PV-Befreiung dann für denselben Betrieb noch greift, beantwortet keine der gelesenen Quellen. Das gehört in die Steuerberatung, bevor die Anlage in den Betrieb genommen wird. Grundsätzliches zur Gewerbesteuer bei PV-Anlagen steht im Ratgeber Gewerbesteuer und IHK-Beitrag.
- Einheiten zählen: Ist die Ferienwohnung selbständig und unabhängig nutzbar, mit eigenem Eingang, Küche und Bad?
- Stichtag klären: Wird die Anlage nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert? Dann gelten 30 kWp je Einheit.
- Gesamtleistung prüfen: Alle eigenen Anlagen zusammen bleiben unter 100 kWp, einschließlich Ferienhaus an einem anderen Ort.
- Belegung schätzen: Buchungskalender der letzten Jahre heraussuchen und die Eigenverbrauchsquote im Angebot daran messen.
- Umsatz summieren: Vermietung und Einspeisung zusammen gegen die 25.000-Euro-Grenze halten.
- Offene Fragen mitnehmen: Stromlieferanten-Frage und Gewerbesteuer vor dem Auftrag mit der Steuerberatung klären.
Ferienhaus ohne Dauerbewohner: was der Leerstand für die Anlage bedeutet
Ein Ferienhaus, in dem niemand dauerhaft wohnt, hat außerhalb der Buchungen fast keinen Verbrauch. Nach der Studie des Ferienhausverbands fällt die stärkste Buchungszeit von Juni bis Oktober immerhin in die ertragreichen Monate. Dazwischen liegen lange Phasen, in denen die Anlage fast nur einspeist. Für ein solches Haus zählt deshalb vor allem die Vergütung für den eingespeisten Strom und nicht der Eigenverbrauch.
Ein Speicher lohnt sich unter diesen Bedingungen nur, wenn während der Buchungen abends viel verbraucht wird. Einen belastbaren Wert dafür haben wir für Ferienwohnungen nicht gefunden. Vorsicht bei Angeboten, die die Speichergröße an einem ganzjährig bewohnten Einfamilienhaus ausrichten. Wer nur ein kleines Gerät für einen Dauerstellplatz sucht, findet die Regeln im Ratgeber Balkonkraftwerk auf dem Campingplatz.
- Mit welcher Eigenverbrauchsquote rechnet das Angebot, und welche Belegung liegt ihr zugrunde?
- Wie viele Wohneinheiten hat das Gebäude im Sinne von Randnummer 7 des BMF-Schreibens?
- Fällt die Anlage unter die Fassung von § 3 Nr. 72 EStG ab 2025?
- Liegen alle eigenen Anlagen zusammen unter 100 kWp?
- Sind Übernachtung, Strom, WLAN und Parkplatz auf den Gästerechnungen richtig getrennt?
- Ist die Vermietung Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb, und was folgt daraus für § 3 Nr. 32 GewStG?
Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
Ob ein Vermieter, der Feriengäste mit Solarstrom versorgt, heute Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 39 EnWG ist, klärt keine gelesene Quelle. Die Kanzleimeinung stammt von 2022, eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur oder ein Urteil dazu haben wir nicht gefunden.
Ob ein nach Kilowattstunden gesondert berechneter Strompreis weiter unter den „Stromanschluss“ mit 7 Prozent fällt, sagt der wiedergegebene UStAE-Text nicht ausdrücklich. Für die Auslastung von Ferienwohnungen gibt es nur den Branchenwert von 39 Prozent im August, keine amtliche Zahl je Wohneinheit. Und ob die Gewerbesteuerbefreiung neben einer gewerblichen Ferienvermietung erhalten bleibt, bleibt offen.

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Häufige Fragen zu PV auf Ferienwohnung und Ferienhaus
Ist eine PV-Anlage auf dem Haus mit Ferienwohnung steuerfrei? +
Zählt die Ferienwohnung als eigene Wohneinheit? +
Gilt die 30-kWp-Grenze je Einheit auch für meine Anlage von 2024? +
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für den Strom der Feriengäste? +
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer zahlen? +
Werde ich zum Stromlieferanten, wenn Gäste meinen Solarstrom nutzen? +
Lohnt sich ein Speicher im Ferienhaus? +
Fällt Gewerbesteuer auf die PV-Anlage an? +
Quellen: § 3 Nr. 72 und § 52 Abs. 4 EStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 und § 19 UStG, § 3 Nr. 39, 70 und 94 EnWG, § 3 Nr. 32 GewStG (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 17.07.2023 zu § 3 Nr. 72 EStG; EuGH, Urteil vom 05.03.2026, C-409/24 bis C-411/24 (EUR-Lex); Deutscher Ferienhausverband, Der Ferienhausmarkt in Deutschland (Januar 2024); Statistikportal Tourismus MV; GGSC, Newsletter Energie Oktober 2022. Abruf aller Quellen am 13.09.2026.
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