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Gewerbesteuer und IHK-Beitrag bei Photovoltaik: Wer zahlt, wer nicht

Die Kammerzugehörigkeit hängt nicht an der Gewerbeanmeldung, sondern an der Gewerbesteuer – und dort entscheidet eine 30-Kilowatt-Grenze, die anders gemessen wird als die aus der Einkommensteuer.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026
Ablaufdiagramm mit vier Prüfschritten: Anlage bis 30 Kilowatt am Gebäude und ausschließlich Stromerzeugung führen zur Befreiung nach § 3 Nummer 32 GewStG und damit zu keiner Kammerzugehörigkeit; andernfalls entscheiden die 5.200-Euro-Grenze des § 3 Absatz 3 Satz 3 IHKG und die Existenzgründerregelung mit 25.000 Euro über die Beitragspflicht.

Foto: Eigene Grafik

Warum nach der Gewerbeanmeldung ein Brief von der IHK kommt

Es ist einer der unangenehmeren Momente im ersten Betriebsjahr: Die Anlage läuft, die Einspeisevergütung kommt, und dann liegt ein Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer im Briefkasten. Für viele Betreiber ist das die erste Berührung mit einer Kammer, in die sie nie eingetreten sind – und der Widerspruchsreflex ist verständlich.

Der Anknüpfungspunkt steht in § 2 Absatz 1 IHKG, und er ist ein anderer, als die meisten vermuten. Zur IHK gehören natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen, die im Bezirk der Kammer eine Betriebsstätte unterhalten – aber nur, „sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind“.

Das ist der entscheidende Halbsatz. Die Kammerzugehörigkeit hängt nicht an der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt und auch nicht daran, ob du dich unternehmerisch fühlst. Sie hängt an der Gewerbesteuer. Wer bei der Gewerbesteuer außen vor ist, ist es bei der IHK ebenfalls – und genau da entscheidet sich der Fall bei fast jeder Dachanlage.

💡 Praxistipp: Bevor du einen Bescheid bezahlst oder ihm widersprichst, prüfe zuerst eine einzige Zahl: die installierte Leistung deiner Anlage in Kilowatt. Sie steht im Angebot, auf dem Typenschild des Wechselrichters und in deiner Eintragung im Marktstammdatenregister. Alles Weitere hängt an ihr.
Zwei Spalten im Vergleich: § 3 Nummer 72 EStG mit 30 Kilowatt peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und 100 Kilowatt peak Gesamtgrenze gegenüber § 3 Nummer 32 GewStG mit 30 Kilowatt je Solaranlage ohne Gesamtgrenze, dazu ein Rechenbeispiel mit vier Wohneinheiten und 60 Kilowatt.
Beim Mehrfamilienhaus mit 60 Kilowatt greift die Einkommensteuerbefreiung, die Gewerbesteuerbefreiung nicht. · Foto: Eigene Grafik

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§ 3 Nummer 32 GewStG: die 30-Kilowatt-Grenze, die alles entscheidet

Grundsätzlich unterliegt nach § 2 Absatz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland der Gewerbesteuer. Der Betrieb einer PV-Anlage mit Einspeisung ist ein solcher Gewerbebetrieb – daran ändert auch die Einkommensteuerbefreiung nichts.

Die Ausnahme steht in § 3 Nummer 32 GewStG. Befreit sind „stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt“.

Drei Bedingungen stecken in diesem Satz, und alle drei müssen erfüllt sein. Erstens die Leistungsgrenze von 30 Kilowatt. Zweitens die Lage der Anlage – „auf, an oder in einem Gebäude“, eine Freiflächenanlage ist damit nicht befreit, egal wie klein sie ist. Drittens das Wort „ausschließlich“: Wer neben dem Strom noch etwas anderes gewerblich tut, verliert die Befreiung für den gesamten Betrieb.

⚠️ Das Wort „ausschließlich“ wird regelmäßig überlesen: Vermietest du über denselben Betrieb einen Stellplatz, betreibst du eine öffentliche Ladesäule gegen Entgelt oder verkaufst du Wärme aus einer Wärmepumpe, ist die Tätigkeit nicht mehr ausschließlich Stromerzeugung und -vermarktung. Die Befreiung nach § 3 Nummer 32 GewStG greift dann nach ihrem Wortlaut nicht – und mit ihr fällt auch das Argument gegen die IHK-Zugehörigkeit weg.

Zwei 30er-Grenzen, die nicht dasselbe messen

Hier liegt der Fehler, der die meisten IHK-Bescheide überraschend macht. Es gibt bei der Photovoltaik zwei Schwellen von 30 Kilowatt, sie stehen in zwei verschiedenen Gesetzen, und sie werden unterschiedlich gemessen.

§ 3 Nummer 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen aus Anlagen auf, an oder in Gebäuden von der Einkommensteuer frei, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt“. Die Grenze gilt also je Einheit, mit einer Gesamtdeckelung bei 100 Kilowatt.

§ 3 Nummer 32 GewStG kennt weder die Vervielfältigung je Wohneinheit noch die 100-Kilowatt-Deckelung. Dort geht es um eine Solaranlage bis 30 Kilowatt, Punkt.

 § 3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuer)§ 3 Nr. 32 GewStG (Gewerbesteuer)
Schwelle30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit30 Kilowatt installierte Leistung der Solaranlage
Gesamtgrenze100 kW (peak) je Steuerpflichtigemkeine genannt
Maßgebliche AngabeBruttoleistung laut Marktstammdatenregisterinstallierte Leistung
Lage der Anlageauf, an oder in Gebäudenauf, an oder in einem Gebäude
Nebentätigkeit erlaubt?nicht ausgeschlossennein – Tätigkeit muss „ausschließlich“ Strom sein

Rechne den Unterschied an einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten und einer 60-Kilowatt-Anlage durch. Einkommensteuerlich: 4 × 30 = 120 Kilowatt, gedeckelt auf 100 – die 60 Kilowatt liegen darunter, die Einnahmen sind nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei. Gewerbesteuerlich: 60 Kilowatt liegen über 30, die Befreiung nach § 3 Nummer 32 GewStG greift nicht. Genau in dieser Konstellation kommt der IHK-Bescheid – bei einem Betreiber, dem das Finanzamt gerade Steuerfreiheit bescheinigt hat.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Vier Rechenschritte: Gewerbeertrag minus 24.500 Euro Freibetrag, multipliziert mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent, multipliziert mit dem Hebesatz von mindestens 280 Prozent ergibt 9,8 Prozent, dem gegenüber die Anrechnung nach § 35 Absatz 1 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags, also 14 Prozent.
Die Anrechnung deckt die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent rechnerisch ab – aber nur bei natürlichen Personen. · Foto: Eigene Grafik

Was die Gewerbesteuer überhaupt kostet, wenn sie greift

Bevor der Schreck zu groß wird: Dass ein Betrieb gewerbesteuerpflichtig ist, heißt noch lange nicht, dass Gewerbesteuer anfällt. Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG wird der Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt – höchstens jedoch bis auf null.

Ein Betreiber mit 60 Kilowatt auf dem Dach kommt an diesen Freibetrag in aller Regel nicht heran. Der Gewerbeertrag ist der Gewinn, nicht der Umsatz; nach Abschreibung, Zinsen, Versicherung und Wartung bleibt bei einer Dachanlage dieser Größe selten mehr als ein niedriger vierstelliger Betrag übrig. Erfahrungsgemäß ist die Gewerbesteuer bei privaten Aufdachanlagen deshalb ein Thema der Formulare, nicht der Zahlungen.

Fällt doch etwas an, rechnet sich das so: Die Steuermesszahl beträgt nach § 11 Absatz 2 GewStG 3,5 Prozent des Gewerbeertrags. Auf den so ermittelten Messbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an. Nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG beträgt dieser 280 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren bestimmt hat. Beim Mindesthebesatz sind das 3,5 Prozent × 280 Prozent = 9,8 Prozent des Gewerbeertrags.

💡 Praxistipp: Schau in die Hebesatzsatzung deiner Gemeinde, bevor du mit Durchschnittswerten aus dem Internet rechnest. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung muss nach § 16 Absatz 3 Satz 1 GewStG bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs gefasst werden und wirkt dann auf den Jahresbeginn zurück – eine Erhöhung im Mai gilt also rückwirkend ab Januar.

Die Anrechnung nach § 35 EStG macht den Rest

Der Punkt, der bei Diskussionen über die Gewerbesteuer fast immer fehlt: Sie wird bei natürlichen Personen weitgehend wieder angerechnet. Nach § 35 Absatz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags.

Das Vierfache von 3,5 Prozent sind 14 Prozent. Solange der Hebesatz deiner Gemeinde 400 Prozent nicht übersteigt, deckt die Anrechnung die gezahlte Gewerbesteuer rechnerisch vollständig ab – 3,5 Prozent × 400 Prozent ergeben ebenfalls 14 Prozent. Die Rechnung setzt allerdings voraus, dass du überhaupt genug Einkommensteuer zahlst, auf die angerechnet werden kann.

⚠️ Achtung, hier ist eine echte Schwäche der Anrechnung: Sie greift nur bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften, nicht bei Kapitalgesellschaften. Wer die Anlage über eine GmbH betreibt, zahlt die Gewerbesteuer endgültig – und ist nach § 2 Absatz 2 GewStG zusätzlich in vollem Umfang Gewerbebetrieb, unabhängig davon, was er tut. Für eine Dachanlage auf dem Eigenheim ist die GmbH deshalb fast immer die teurere Hülle.

Der IHK-Beitrag selbst: Grundbeitrag, Umlage und die 5.200-Euro-Grenze

§ 3 Absatz 3 IHKG nennt zwei Bestandteile: Grundbeitrag und Umlage. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden, wobei „insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes“ zu berücksichtigen sind – die konkreten Beträge stehen in der Beitragsordnung der jeweiligen Kammer, nicht im Gesetz.

Die für PV-Betreiber wichtigste Regel steht in Satz 3 desselben Absatzes: Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz – oder, wenn kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb – 5.200 Euro nicht übersteigt.

Ein typischer Fehler in der Diskussion darüber: Diese Grenze bezieht sich auf den Gewinn, nicht auf die Einspeisevergütung. Wer 7.000 Euro im Jahr einspeist und nach Abschreibung 2.000 Euro Gewinn ausweist, liegt unter der Grenze. Prüfe deshalb die Zeile „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ in deiner Steuererklärung, nicht die Gutschriften des Netzbetreibers.

BefreiungstatbestandGrenzeWirkungNorm
Nicht im Handelsregister eingetragen, kleiner ErtragGewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 5.200 €vom Beitrag freigestellt§ 3 Abs. 3 S. 3 IHKG
Existenzgründer, Jahr 1 und 2Gewerbeertrag bzw. Gewinn bis 25.000 €ohne Grundbeitrag und ohne Umlage§ 3 Abs. 3 S. 4 IHKG
Existenzgründer, Jahr 3 und 4Gewerbeertrag bzw. Gewinn bis 25.000 €ohne Umlage§ 3 Abs. 3 S. 4 IHKG
In der Handwerksrolle eingetragenUmsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils bis 130.000 €nicht beitragspflichtig§ 3 Abs. 4 S. 1 IHKG

Existenzgründer: zwei Jahre ohne Grundbeitrag, zwei weitere ohne Umlage

§ 3 Absatz 3 Satz 4 IHKG enthält eine Befreiung, die selten genutzt wird, weil kaum jemand von ihr weiß. Wer in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat noch mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, ist im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr von Umlage und Grundbeitrag befreit – und im dritten und vierten Jahr noch von der Umlage.

Die Bedingung: Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb dürfen 25.000 Euro nicht übersteigen. Für einen Angestellten, der sich eine PV-Anlage aufs Dach setzt und vorher nie selbständig war, sind beide Voraussetzungen typischerweise erfüllt.

💡 Praxistipp: Diese Befreiung wird nicht automatisch gewährt – die Kammer weiß nicht, ob du in den fünf Jahren davor Einkünfte aus Gewerbebetrieb hattest. Notiere dir das Jahr der Betriebseröffnung aus deiner Eintragung im Marktstammdatenregister und mach die Befreiung im Antwortschreiben auf den ersten Erhebungsbogen geltend, nicht erst nach dem Bescheid.

Handwerksrolle: die 130.000-Euro-Grenze

Ein Sonderfall betrifft Betreiber, die ohnehin schon einen Handwerksbetrieb führen und die Anlage auf der Betriebshalle betreiben. Nach § 2 Absatz 3 IHKG gehören in der Handwerksrolle Eingetragene der IHK „mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil“ an – die Stromerzeugung ist ein solcher Teil.

Beitragspflichtig werden sie nach § 3 Absatz 4 Satz 1 IHKG aber erst, wenn der Umsatz dieses nichthandwerklichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt und der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Eine Dachanlage auf der eigenen Werkstatt bleibt damit in aller Regel außen vor.

Was du tun kannst, wenn der Bescheid schon da ist

1 Schritt für Schritt gegen einen IHK-Beitragsbescheid

Sieh dir zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids an – sie nennt Frist und Adressat, und die Frist läuft ab Zugang, nicht ab dem Datum auf dem Papier. Notiere dir das Zugangsdatum auf dem Umschlag. Prüfe dann in dieser Reihenfolge: Liegt die installierte Leistung bei höchstens 30 Kilowatt und ist die Anlage auf, an oder in einem Gebäude angebracht? Dann greift § 3 Nummer 32 GewStG. Beschränkt sich deine Tätigkeit ausschließlich auf Erzeugung und Vermarktung von Strom? Liegt dein Gewinn aus Gewerbebetrieb unter 5.200 Euro? Trifft die Existenzgründerregelung zu? Schreib die zutreffenden Punkte mit Paragraf und deiner konkreten Zahl in den Widerspruch – ein Widerspruch ohne Zahl wird zurückgewiesen, auch wenn er inhaltlich recht hat.

  • Installierte Leistung belegen. Nimm den Auszug aus dem Marktstammdatenregister; er nennt die Bruttoleistung und ist die Angabe, auf die auch § 3 Nummer 72 EStG abstellt. Die Anmeldung erklären wir im Ratgeber zum Marktstammdatenregister.
  • Lage der Anlage nennen. „Auf, an oder in einem Gebäude“ ist Tatbestandsmerkmal – eine Freiflächenanlage ist von § 3 Nummer 32 GewStG nicht erfasst.
  • Nebentätigkeiten offenlegen. Ladesäule gegen Entgelt, Wärmeverkauf oder Stellplatzvermietung im selben Betrieb kippen das Merkmal „ausschließlich“.
  • Gewinn statt Umsatz einsetzen. Für die 5.200-Euro-Grenze zählt der Gewerbeertrag beziehungsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb.
  • Existenzgründerjahre prüfen. Fünf Jahre ohne Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor der Eröffnung, keine Beteiligung über einem Zehntel, Gewinn unter 25.000 Euro.
  • Hebesatz nachschlagen. Für die Frage, ob überhaupt Gewerbesteuer anfällt, brauchst du den Hebesatz deiner Gemeinde – der gesetzliche Mindestwert liegt bei 280 Prozent.

Die steuerliche Gesamtlage rund um die Anlage – Nullsteuersatz, Einkommensteuerbefreiung, Kleinunternehmerregelung und Gewerbeanmeldung – behandelt der Ratgeber zur Steuer bei Photovoltaik. Wenn du überlegst, statt Überschusseinspeisung auf Volleinspeisung zu gehen, ändert das den Gewinn und damit beide Grenzen aus diesem Text – dazu passt der Vergleich Eigenverbrauch gegen Volleinspeisung. Für Vermieter, die Strom an Mieter liefern, kommt die gewerbesteuerliche Sonderfrage der erweiterten Kürzung dazu, die im Ratgeber zu den Mieterstrom-Pflichten steht.

Was in diesem Text offen bleibt

Eine Frage lässt sich aus den Gesetzestexten allein nicht beantworten: Ob ein nach § 3 Nummer 32 GewStG befreiter Betrieb im Sinne von § 2 Absatz 1 IHKG „zur Gewerbesteuer veranlagt“ ist. Der Wortlaut spricht dagegen – wer befreit ist, wird nicht veranlagt. Ausdrücklich geregelt ist es in keiner der beiden Normen, und eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu dieser Kombination wurde bei der Recherche für diesen Artikel nicht gefunden.

Das ist kein Grund, den Bescheid unwidersprochen zu lassen, aber ein Grund, die Sache als offen zu behandeln statt als entschieden. Wer dir dazu eine eindeutige Rechtslage präsentiert, sollte das Aktenzeichen mitliefern können. Für eine Anlage, bei der es um dreistellige Beträge geht, ist die Rückfrage bei der Kammer unter Nennung von § 3 Nummer 32 GewStG der schnellere Weg als der Rechtsstreit.

Häufige Fragen

Muss ich als PV-Betreiber IHK-Beitrag zahlen? +
Nur, wenn du im Sinne von § 2 Absatz 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt bist. Für eine Anlage bis 30 Kilowatt auf, an oder in einem Gebäude greift die Befreiung des § 3 Nummer 32 GewStG, sofern sich deine Tätigkeit ausschließlich auf Erzeugung und Vermarktung von Strom beschränkt. Und selbst bei Kammerzugehörigkeit bist du nach § 3 Absatz 3 Satz 3 IHKG beitragsfrei, solange dein Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt und du nicht im Handelsregister eingetragen bist.
Meine Anlage ist einkommensteuerfrei – bin ich damit auch gewerbesteuerfrei? +
Nicht automatisch. § 3 Nummer 72 EStG rechnet mit 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und einer Gesamtgrenze von 100 Kilowatt (peak); § 3 Nummer 32 GewStG kennt nur eine Solaranlage bis 30 Kilowatt. Bei einem Mehrfamilienhaus mit vier Einheiten und 60 Kilowatt greift die eine Befreiung und die andere nicht.
Zählt die Freiflächenanlage im Garten mit? +
Für § 3 Nummer 32 GewStG nicht – die Befreiung setzt eine „auf, an oder in einem Gebäude angebrachte“ Solaranlage voraus. Eine Anlage auf dem Grundstück, aber nicht am Gebäude, erfüllt dieses Merkmal nach dem Wortlaut nicht, unabhängig von ihrer Größe.
Wie viel Gewerbesteuer wären es überhaupt? +
Der Gewerbeertrag wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG um 24.500 Euro gekürzt. Was übrig bleibt, wird mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert und mit dem Hebesatz der Gemeinde belegt, der nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG mindestens 280 Prozent beträgt. Beim Mindesthebesatz sind das 9,8 Prozent des Gewerbeertrags oberhalb des Freibetrags.
Bekomme ich die Gewerbesteuer zurück? +
Als natürliche Person weitgehend. § 35 Absatz 1 EStG ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Das entspricht 14 Prozent des Gewerbeertrags und deckt die Gewerbesteuer damit bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent rechnerisch ab. Bei einer GmbH gibt es diese Anrechnung nicht.
Ich habe eine PV-Anlage und einen Handwerksbetrieb – was gilt dann? +
Nach § 2 Absatz 3 IHKG gehörst du der IHK mit dem nichthandwerklichen Betriebsteil an, also mit der Stromerzeugung. Beitragspflichtig wirst du nach § 3 Absatz 4 Satz 1 IHKG aber erst, wenn der Umsatz dieses Teils 130.000 Euro übersteigt.
Gilt die Existenzgründerbefreiung auch für mich? +
Wenn du in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Inbetriebnahme keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit hattest und zu höchstens einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt warst, ja – dann bist du nach § 3 Absatz 3 Satz 4 IHKG im Eröffnungsjahr und im Folgejahr von Grundbeitrag und Umlage befreit, im dritten und vierten Jahr von der Umlage, solange Gewerbeertrag oder Gewinn 25.000 Euro nicht übersteigen.
Kann die Gemeinde den Hebesatz rückwirkend erhöhen? +
Innerhalb des laufenden Jahres ja. Nach § 16 Absatz 3 Satz 1 GewStG ist der Beschluss über Festsetzung oder Änderung bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Jahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz nur noch beschlossen werden, wenn er die letzte Festsetzung nicht übersteigt.

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