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Arztpraxis mit PV-Anlage: Abfärbung, Bagatellgrenze und Umsatzsteuer für Gemeinschaftspraxen

Eine PV-Anlage kann die ganze Gemeinschaftspraxis gewerblich machen. Bagatellgrenze 3 Prozent und 24.500 Euro, Ausgliederung in eine eigene PV-GbR, § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG und warum Heilbehandlungen nicht zur Kleinunternehmergrenze zählen.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
  1. 1.Arztpraxis mit PV-Anlage: warum der Strom die ganze Praxis gewerblich machen kann
  2. 2.§ 3 Nr. 72 EStG: Die Steuerbefreiung schließt die Abfärbung aus, unter einer Bedingung
  3. 3.Die Bagatellgrenze: 3 Prozent und 24.500 Euro
  4. 4.Ausgliederungsmodell: eine eigene PV-GbR neben der Arztpraxis
  5. 5.Einzelpraxis und Praxisstrom: zwei Betriebe oder einer?
  6. 6.Umsatzsteuer: Heilbehandlungen zählen nicht zur Kleinunternehmergrenze
  7. 7.Nullsteuersatz: Das Praxisgebäude gilt als Gemeinwohl-Gebäude
  8. 8.Gewerbesteuer: Die PV-Befreiung verlangt „ausschließlich“
  9. 9.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
  10. 10.Häufige Fragen zu PV auf der Arztpraxis

Zwei Ärztinnen führen ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, das Praxisgebäude gehört ihnen, und das Flachdach ist frei. Der Solarteur rechnet vor, wie viel Strom Klimaanlage, Kühlschränke und Geräte tagsüber verbrauchen. Was im Angebot fehlt, ist die steuerliche Frage, die eine Praxis teurer zu stehen kommen kann als die Anlage selbst: Macht die PV-Anlage aus der freiberuflichen Praxis einen Gewerbebetrieb?

Dieser Ratgeber legt die Bausteine offen, jeweils am Gesetz, an zwei BMF-Schreiben und an zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs: die Abfärbung, die Steuerbefreiung, die Bagatellgrenze, das Ausgliederungsmodell und die Umsatzsteuer bei steuerfreien Heilbehandlungen. Eine Frage beantwortet keine der gelesenen Quellen. Sie steht am Ende und gehört vor der Bestellung zur Steuerberatung.

Kurz gesagt: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn sie auch gewerblich tätig ist. Der BFH macht eine Ausnahme, wenn die gewerblichen Nettoumsätze höchstens 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und höchstens 24.500 Euro im Jahr betragen. Für steuerfreie Anlagen schließt § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG die Abfärbung aus, ob das bei selbst verbrauchtem Praxisstrom trägt, ist offen. Umsatzsteuerlich zählen Heilbehandlungen nicht zur Kleinunternehmergrenze, und das Praxisgebäude gilt beim Kauf der Anlage als Gemeinwohl-Gebäude.

Arztpraxis mit PV-Anlage: warum der Strom die ganze Praxis gewerblich machen kann

Ärzte zählen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den freiberuflich Tätigen. Eine Personengesellschaft übt nach ständiger BFH-Rechtsprechung aber nur dann einen freien Beruf aus, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale erfüllen (VIII R 16/11, Rn. 6). Den Betrieb einer PV-Anlage behandelt der Bundesfinanzhof dagegen als originär gewerbliche Tätigkeit; im Urteil IV R 42/19 vom 30. Juni 2022 steht das als unstreitig im Sachverhalt (Rz 26).

Für eine Personengesellschaft hat das eine Folge, die eine Einzelpraxis nicht kennt. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG lautet: „Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit … einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt“. Nach Satz 2 kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeit Gewinn oder Verlust bringt.

Wie das ausgehen kann, zeigt der Fall hinter IV R 42/19. Eine Grundstücks-GbR hatte 113.484 Euro Gesamtnettoumsatz, 8.472 Euro davon aus ihrer PV-Anlage. Die gesamten Einkünfte wurden als gewerblich festgestellt.

Typischer Fehler: „Es geht doch nur um das Dach.“ Nach dem Wortlaut gilt die Tätigkeit „in vollem Umfang“ als Gewerbebetrieb, also auch die ärztliche. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regel mit Beschluss vom 15. Januar 2008 für verfassungsgemäß gehalten und dabei auf das Ausgliederungsmodell, die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG und die enge Auslegung durch den BFH verwiesen, so gibt es der BFH in VIII R 16/11 wieder (Rn. 12 und 13).

§ 3 Nr. 72 EStG: Die Steuerbefreiung schließt die Abfärbung aus, unter einer Bedingung

§ 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Satz 2: Sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln. Satz 3: „In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.“

Ab welchem Stichtag welche kWp-Grenze gilt, erklärt der Ratgeber zur Ferienwohnung mit PV. Für ein Gebäude ohne Wohnungen nennt die Tabelle im BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 die Zeile „nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude“ mit 30 kWp.

Für vermögensverwaltende Gesellschaften, die bislang nur wegen der Anlage gewerblich waren, regelt das BMF-Schreiben in Randnummer 23 die Altfälle. Das behandelt der Ratgeber zur PV-GbR. Für eine Praxis-GbR steckt die Schwierigkeit in Satz 2: Die Einnahmen müssen insgesamt steuerfrei sein.

Randnummer 24 schränkt die Befreiung ein, wenn sich die Anlage im Betriebsvermögen eines Betriebs befindet, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb begünstigter Anlagen ist. Dann gilt § 3 Nr. 72 nur, soweit der Strom eingespeist, entnommen oder an Dritte veräußert wird. Für den eigenbetrieblich genutzten Strom bleibt der Betriebsausgabenabzug.

Vorsicht bei der Annahme, die Steuerbefreiung löse das Problem von selbst. Ob Satz 3 bei einer freiberuflichen Praxis-GbR greift, deren Anlage auch Praxisstrom liefert, beantwortet keine der gelesenen Quellen. Randnummer 23 spricht nur von vermögensverwaltenden Gesellschaften. Diese Frage gehört vor der Bestellung zur Steuerberatung.

Die Bagatellgrenze: 3 Prozent und 24.500 Euro

Mit Urteil vom 27. August 2014 hat der BFH die Ausnahme beziffert. Nach VIII R 16/11 färbt eine gewerbliche Tätigkeit nicht ab, wenn ihre Nettoumsatzerlöse 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Rn. 18). Beide Grenzen gelten zugleich.

Die 24.500 Euro hat der Senat aus dem gewerbesteuerlichen Freibetrag für Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG übernommen, der dort eine Gewinngrenze ist (Rn. 23 bis 25). Im entschiedenen Fall verkaufte eine Gesangs-GbR für 5.000 Euro Merchandising, das waren 2,26 Prozent von 221.374 Euro. Die künstlerischen Einkünfte blieben unberührt.

Im PV-Fall IV R 42/19 lag der Anteil rechnerisch bei 7,47 Prozent, deutlich über 3 Prozent. Der Senat hat bestätigt, dass die Grenze auch nach der Neufassung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt (Rz 31), dass für vermögensverwaltende Gesellschaften keine höhere Grenze gilt und dass kein mehrjähriger Beobachtungszeitraum zugrunde gelegt wird (Rz 35 und 36).

Fallgewerbliche NettoumsätzeGesamtnettoumsatzAnteilErgebnis
VIII R 16/11, Gesangs-GbR5.000 Euro221.374 Euro2,26 %keine Abfärbung
IV R 42/19, Grundstücks-GbR mit PV (Streitjahr 2012)8.472 Euro113.484 Euro7,47 % (rechnerisch)Abfärbung
Deine Praxis-GbRNettoumsatz der AnlageNettoumsatz der Gesellschafthöchstens 3 %und höchstens 24.500 Euro
Maßstäbliche Balken: BFH-Grenze 3 Prozent, Gesangs-GbR mit 2,26 Prozent darunter ohne Abfärbung, Grundstücks-GbR mit PV-Anlage mit 7,47 Prozent darüber mit Abfärbung.
3 Prozent und 24.500 Euro: zwei Urteile, zwei Ergebnisse. Nach BFH VIII R 16/11 und IV R 42/19. · Foto: Eigene Grafik

Der Nachteil der Grenze: Sie gilt für jedes Jahr für sich. Ein Jahr mit hoher Einspeisung und niedrigem Praxisumsatz kann reichen, um sie zu überschreiten.

Rechne nach, bevor du bestellst. Nimm den Gesamtnettoumsatz der Praxis-GbR aus dem letzten Jahresabschluss und den Nettoumsatz, den das Angebot für die Anlage erwarten lässt. Liegt der Anteil über 3 Prozent oder der Betrag über 24.500 Euro, trägt die Bagatellgrenze nicht.

Ausgliederungsmodell: eine eigene PV-GbR neben der Arztpraxis

Den klassischen Ausweg nennt der BFH selbst. Eine abfärbende Wirkung kann nicht eintreten, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer eigenen, auch beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaft ausgeübt wird (IV R 42/19, Rz 9). Das gilt als ständige Rechtsprechung.

Die zweite Gesellschaft muss nach außen erkennbar sein. Als Beweisanzeichen nennt der BFH getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke und eine eigenständige Buchführung (Rz 10). Im PV-Fall genügten getrennte Einkünfteermittlungen, getrennte Buchführungen und eine zweite Steuernummer nicht, um die Würdigung des Finanzgerichts umzustoßen (Rz 14).

Schema: Praxis-GbR mit Heilbehandlungen und daneben eine eigene PV-GbR mit getrenntem Konto, eigenen Rechnungen und eigener Buchführung, nach außen erkennbar.
Ausgliederungsmodell: Die PV-Anlage läuft in einer eigenen Gesellschaft. Nach BFH IV R 42/19. · Foto: Eigene Grafik
Typischer Fehler: die PV-GbR nur auf dem Papier gründen. Ein Gesellschaftsvertrag im Ordner macht die Gesellschaft nicht nach außen erkennbar. Achte darauf, dass die Anlage ein eigenes Konto hat, die Einspeisevergütung dorthin fließt und die Rechnungen des Solarteurs auf die PV-GbR lauten.

Der Nachteil liegt auf der Hand: zwei Gesellschaften, zwei Konten, zwei Buchführungen. Wie eine PV-GbR gegründet und steuerlich geführt wird, steht im Ratgeber zur GbR-Gründung und Feststellungserklärung.

Einzelpraxis und Praxisstrom: zwei Betriebe oder einer?

Wer allein praktiziert, hat das Abfärbungsproblem nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht, denn die Vorschrift nennt nur Personengesellschaften. Offen bleibt dann, wie sich Anlage und Praxis zueinander verhalten.

Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 verweist in Randnummer 26 auf das Gesamtbild: zwei selbständige Betriebe oder ein einheitlicher Betrieb, der nur anzunehmen ist, wenn beide einander stützen und ergänzen (BFH X R 15/18). Als gewichtiges Indiz nennt es, dass mehr als 50 Prozent des Solarstroms im anderen Betrieb verbraucht werden. Randnummer 24 verweist für ihre Einschränkung ausdrücklich auf diese Randnummer.

Wie Dach und Anlage in solchen Fällen steuerlich zugeordnet werden, erklärt der Ratgeber PV-Anlage, Dach und Betriebsvermögen.

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Umsatzsteuer: Heilbehandlungen zählen nicht zur Kleinunternehmergrenze

Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Hebamme sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Kehrseite steht in § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG: Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer auf Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

Für die PV-Anlage wichtiger ist § 19 UStG. Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Nach Absatz 2 Nr. 1 werden vom Gesamtumsatz aber Umsätze abgezogen, die nach § 4 Nr. 11 bis 29 steuerfrei sind. Die Heilbehandlungen nach Nr. 14 zählen damit nicht mit.

Eine Praxis mit hohem Honorarumsatz kann deshalb für den Stromverkauf Kleinunternehmer sein. Wie die Voranmeldung abläuft, wenn die Grenze doch überschritten wird, steht im Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Schema: Heilbehandlungen steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, ohne Vorsteuerabzug und nicht im Gesamtumsatz der Kleinunternehmerregelung; Einspeisung zählt; Praxisgebäude beim Kauf Gemeinwohl-Gebäude mit 0 Prozent.
Heilbehandlungen fallen aus der Kleinunternehmergrenze heraus. Nach § 19 Abs. 2 UStG und Abschnitt 12.18 UStAE. · Foto: Eigene Grafik
Prüfe die Umsätze der Praxis einzeln. Die Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG fallen für die 25.000-Euro-Grenze heraus. Was sonst abgezogen wird, regelt § 19 Abs. 2 UStG. Lies den letzten Umsatzsteuerbescheid oder frag die Buchhaltung, welche Umsätze dort als steuerpflichtig geführt werden.

Nullsteuersatz: Das Praxisgebäude gilt als Gemeinwohl-Gebäude

Beim Kauf gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ein Steuersatz von 0 Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder von „öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“, installiert wird. Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 füllt den Begriff im Abschnitt 12.18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Nach Absatz 3 liegen solche Gebäude vor, wenn sie für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet werden. Eine Arztpraxis erbringt Umsätze nach § 4 Nr. 14 und ist damit erfasst. Wohnt im Haus außerdem jemand, ist das Gebäude schon wegen der Wohnung begünstigt.

VoraussetzungRegelFundstelle
Gebäudegenutzt für Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStGAbschnitt 12.18 Abs. 3 UStAE
Gemischte Nutzungbegünstigt, außer der begünstigte Teil hat keinen eigenen Zweck oder liegt unter 10 % der GesamtnutzflächeAbschnitt 12.18 Abs. 4 UStAE
Vereinfachungbis 30 kW (peak) laut MaStR gilt die Gebäudeart als erfüllt, je Einheit geprüftAbschnitt 12.18 Abs. 5 UStAE
ErweiterungLeistungen werden addiert; über 30 kW gilt die Vereinfachung für den neuen Teil nichtAbschnitt 12.18 Abs. 5 UStAE
BetreiberLieferung an den Betreiber; Unternehmereigenschaft nicht vorausgesetztAbschnitt 12.18 Abs. 2 UStAE
NachweisErklärung des Erwerbers genügt, auch in AGBAbschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE

Die Vereinfachung bis 30 kW betrifft nach Absatz 5 nur die Gebäudeart, nicht die Frage, wer Betreiber ist. Wer das Ausgliederungsmodell nutzt, sollte die PV-GbR deshalb selbst bestellen lassen. Prüfe auf der Rechnung, ob sie auf die Gesellschaft lautet, die im Marktstammdatenregister als Betreiber steht. Wie dieselbe Gemeinwohl-Regel für Kirchengemeinden wirkt, zeigt der Ratgeber Photovoltaik auf dem Kirchendach.

Gewerbesteuer: Die PV-Befreiung verlangt „ausschließlich“

§ 3 Nr. 32 GewStG befreit Anlagenbetreiber, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Erzeugung und Vermarktung von Solarstrom aus einer Gebäudeanlage bis 30 Kilowatt beschränkt. Eine eigene PV-GbR mit einer solchen Anlage kann das erfüllen. Eine Praxis-GbR, die auch Patienten behandelt, erfüllt das Wort „ausschließlich“ nach dem Wortlaut nicht.

Welche Gewerbesteuer eine abgefärbte Praxis-GbR tatsächlich zahlen würde, hängt vom Einzelfall ab; eine Zahl dazu nennen die gelesenen Quellen nicht. Mehr zu Freibetrag und Kammerbeitrag steht im Ratgeber Gewerbesteuer und IHK-Beitrag.

1 So gehst du die Frage vor der Bestellung an
  1. Rechtsform klären: Einzelpraxis oder Personengesellschaft? Nur die Personengesellschaft fällt unter § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
  2. Steuerbefreiung prüfen: Liegt die Anlage unter den Grenzen von § 3 Nr. 72 EStG, und wer wird Betreiber?
  3. Bagatellgrenze rechnen: erwarteter Nettoumsatz der Anlage gegen 3 Prozent des Gesamtnettoumsatzes und 24.500 Euro.
  4. Ausgliederung erwägen: eigene PV-GbR mit eigenem Konto, eigenen Rechnungen und eigener Buchführung.
  5. Umsatzsteuer ordnen: Kleinunternehmergrenze ohne Heilbehandlungen berechnen, Nullsteuersatz-Erklärung für den richtigen Betreiber abgeben.
  6. Offene Frage mitnehmen: Greift § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG, wenn die Praxis den Solarstrom selbst verbraucht?
Fragen an die Steuerberatung
  • Ist unsere Praxis eine Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG?
  • Bleiben die Einnahmen der Anlage insgesamt steuerfrei, wenn die Praxis Strom selbst verbraucht (BMF-Schreiben, Randnummer 24)?
  • Liegt der Anlagenumsatz unter 3 Prozent und 24.500 Euro, auch in einem Jahr mit niedrigem Praxisumsatz?
  • Lohnt eine eigene PV-GbR, und wie machen wir sie nach außen erkennbar?
  • Sind wir für die Einspeisung Kleinunternehmer nach § 19 UStG?
  • Wer bestellt die Anlage, damit der Nullsteuersatz beim richtigen Betreiber ankommt?

Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte

Keine gelesene Quelle beantwortet, ob § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG bei einer freiberuflichen Praxis-GbR greift, deren Anlage auch Praxisstrom liefert. Das BMF-Schreiben behandelt die Abfärbung in Randnummer 23 nur für vermögensverwaltende Gesellschaften. Das Urteil IV R 42/19 betrifft das Streitjahr 2012, also die Zeit vor der Steuerbefreiung.

Ob eine freiberufliche Praxis ein „Betrieb“ im Sinne der Randnummern 24 und 26 ist, sagt das BMF-Schreiben nicht ausdrücklich. Für den Nullsteuersatz haben wir das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 ausgewertet, spätere Schreiben dazu nicht. Eine Zahl zur tatsächlichen Gewerbesteuerbelastung einer abgefärbten Praxis nennt keine Quelle.

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Häufige Fragen zu PV auf der Arztpraxis

Macht eine PV-Anlage meine Gemeinschaftspraxis gewerblich? +
Das kann sie. Der BFH behandelt den Anlagenbetrieb als gewerblich, und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erstreckt das auf die ganze Personengesellschaft. Ausnahmen sind die Bagatellgrenze, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG und eine eigene PV-GbR.
Wie hoch ist die Bagatellgrenze? +
Höchstens 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich höchstens 24.500 Euro im Jahr, so der BFH im Urteil vom 27. August 2014, VIII R 16/11.
Gilt die Abfärbung auch für eine Einzelpraxis? +
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nennt nur Personengesellschaften. Für die Einzelpraxis stellt sich die Frage nach Randnummer 26 des BMF-Schreibens, ob Anlage und Praxis zwei Betriebe oder einer sind.
Schützt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG vor der Abfärbung? +
Satz 3 schließt die Abfärbung aus, wenn die Einnahmen der Anlage insgesamt steuerfrei sind. Ob das bei selbst verbrauchtem Praxisstrom gilt, ist nicht geklärt.
Was muss eine eigene PV-GbR erfüllen? +
Sie muss nach außen erkennbar sein. Der BFH nennt getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke und eine eigenständige Buchführung (IV R 42/19, Rz 10).
Zählen Heilbehandlungen zur Kleinunternehmergrenze? +
Nein. § 19 Abs. 2 Nr. 1 UStG zieht Umsätze ab, die nach § 4 Nr. 11 bis 29 steuerfrei sind, darunter die Heilbehandlungen nach Nr. 14.
Bekommt die Praxis den Nullsteuersatz für die Anlage? +
Gebäude, die für Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG genutzt werden, gelten nach Abschnitt 12.18 Abs. 3 UStAE als Gemeinwohl-Gebäude. Geliefert werden muss an den Betreiber.
Kann die Praxis Vorsteuer aus der Anlage ziehen? +
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG schließt den Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze aus. Bei einem Steuersatz von 0 Prozent steht auf der Rechnung ohnehin keine Umsatzsteuer.

Quellen: § 3 Nr. 72, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 EStG, § 4 Nr. 14, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 19 UStG, § 3 Nr. 32 GewStG (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 17.07.2023 zu § 3 Nr. 72 EStG; BMF-Schreiben vom 27.02.2023 zum Nullsteuersatz (Abschnitt 12.18 UStAE); BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11, und Urteil vom 30.06.2022, IV R 42/19 (bundesfinanzhof.de). Abruf aller Quellen am 13.09.2026.