PV-GbR gründen: Gesellschaftsvertrag, Register und Steuererklärung
Zwei Nachbarn, ein Dach, eine Anlage — und schon steht eine GbR im Raum, meist ohne Vertrag. Was das neue Gesellschaftsrecht seit 2024 verlangt, wann die Eintragung ins Gesellschaftsregister nötig wird, was sie kostet und welche Erklärung das Finanzamt von einer gemeinsam betriebenen Photovoltaikanlage erwartet.
Inhaltsverzeichnis · 16 Abschnitte
- 1.Wann aus zwei Betreibern eine Gesellschaft wird
- 2.Rechtsfähig oder nicht: die Weiche des § 705 Absatz 2 BGB
- 3.Wer haftet: § 721 BGB kennt keine Haftungsbeschränkung
- 4.Vertretung: ohne Vertrag müssen beide unterschreiben
- 5.Das Gesellschaftsregister: freiwillig — mit einer Ausnahme
- 6.Was die Eintragung kostet: 150 Euro beim Gericht, 31 Euro beim Notar
- 7.Was sich nach der Eintragung ändert: das Kürzel eGbR
- 8.Die Anmeldung, die niemand auf dem Zettel hat: Gemeinde und Finanzamt
- 9.Steuerfrei, aber steuerlich vorhanden: § 3 Nummer 72 EStG
- 10.Die Feststellungserklärung: zwei Normen, die sich widersprechen
- 11.Umsatzsteuer: die Gesellschaft ist die Unternehmerin, nicht ihr
- 12.Die Abfärbung, die § 3 Nummer 72 Satz 3 EStG abschafft
- 13.Wenn einer aussteigt: 3 Monate zum Jahresende
- 14.Was ihr vor dem gemeinsamen Kauf klären solltet
- 15.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 16.Häufige Fragen zur PV-GbR
Zwei Eigentümer, ein Dach, eine Anlage: Sobald zwei Menschen eine Photovoltaikanlage gemeinsam betreiben, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts — meist ohne Vertrag, ohne Namen und ohne dass einer der Beteiligten das Wort GbR benutzt hätte. Seit dem 1. Januar 2024 gilt dafür neues Recht, und daran hängen Haftung, Register und eine Erklärung beim Finanzamt.
Dieser Ratgeber nimmt den häufigsten Fall: Ein Ehepaar oder zwei Nachbarn schaffen eine Anlage gemeinsam an, teilen die Kosten und die Einspeiseerlöse. Was daraus folgt, steht in drei Regelwerken, die voneinander nichts wissen — Bürgerliches Gesetzbuch, Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz. Alle Normtexte in diesem Text sind im Volltext abgerufen, Stand: 12.09.2026.
Wann aus zwei Betreibern eine Gesellschaft wird
§ 705 Absatz 1 BGB sagt es knapp: Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Von Schriftform, Notar oder Mindestkapital steht dort nichts. Der gemeinsame Zweck genügt — und der ist bei einer gemeinsam gekauften, gemeinsam betriebenen und gemeinsam abgerechneten Anlage erfüllt.
In der Praxis entsteht die Gesellschaft damit am Küchentisch: mit dem Satz „wir machen das zusammen", der Überweisung der halben Anzahlung und dem Einspeisevertrag, in dem beide Namen stehen. Absatz 3 derselben Norm legt noch eins drauf: Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Prüfe zuerst, wer als Betreiber gemeldet ist. Schau im Marktstammdatenregister nach, auf welchen Namen die Einheit läuft, und vergleiche das mit dem Einspeisevertrag und der Rechnung des Solarteurs. Stehen dort zwei Personen oder eine Bezeichnung wie „Familie Meier PV", ist die Gesellschaft schon da — unabhängig davon, was ihr vereinbart habt.
Rechtsfähig oder nicht: die Weiche des § 705 Absatz 2 BGB
Das neue Recht kennt zwei Arten von GbR. Die rechtsfähige Gesellschaft kann nach § 705 Absatz 2 BGB selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft dient nur der Ausgestaltung des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander.
Für eine PV-Anlage entscheidet sich das an einer einfachen Frage: Tritt die Gesellschaft nach aussen auf — schliesst sie den Werkvertrag mit dem Solarteur, den Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber, den Darlehensvertrag mit der Bank? Dann ist sie rechtsfähig. Kaufen dagegen beide Nachbarn je zur Hälfte und regeln untereinander nur, wer welchen Anteil am Strom bekommt, kann es bei der Innengesellschaft bleiben.
§ 719 Absatz 1 BGB bestimmt den Zeitpunkt: Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. Absatz 2 macht klar, dass eine Vereinbarung, sie solle erst später entstehen, Dritten gegenüber unwirksam ist.
Wer haftet: § 721 BGB kennt keine Haftungsbeschränkung
Der Satz, der die GbR von jeder GmbH trennt, ist kurz. § 721 BGB: „Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam."
Gesamtschuldner heisst: Jeder haftet für die ganze Schuld, nicht für die Hälfte. Bleibt bei einer Anlage für 28.000 Euro die Schlussrechnung offen, kann der Solarteur die vollen 28.000 Euro von einem der beiden verlangen und muss sich nicht um die interne Quote kümmern. Der Ausgleich untereinander ist eine zweite, spätere Auseinandersetzung.
Der grosse Nachteil der GbR: Eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag hilft nach aussen nichts. Satz 2 des § 721 BGB erklärt sie Dritten gegenüber ausdrücklich für unwirksam. Wer das Risiko begrenzen will, muss die Rechtsform wechseln, nicht den Vertrag umschreiben. Vorsicht bei Musterverträgen aus dem Netz, die „Haftung beschränkt auf die Einlage" versprechen — gegenüber dem Solarteur ist diese Klausel wertlos.
Eine Erleichterung gibt es im Vollstreckungsrecht. § 722 BGB verlangt für den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen einen Titel gegen die Gesellschaft; aus diesem Titel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. Der Gläubiger braucht also zwei Titel, wenn er beides will — das Gesellschaftskonto und das Privatvermögen.
Vertretung: ohne Vertrag müssen beide unterschreiben
§ 720 Absatz 1 BGB stellt den Grundfall auf: Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. Ohne schriftliche Abrede kann also keiner allein den Nachtrag über den zweiten Speicher beauftragen.
Typischer Fehler: Einer kümmert sich, der andere unterschreibt nichts — und später wird gestritten, ob die Beauftragung wirksam war. Absatz 2 löst das saubere Gegenmodell: Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen. Absatz 3 warnt zugleich davor, den Umfang der Vertretungsmacht begrenzen zu wollen: Eine solche Beschränkung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Das Gesellschaftsregister: freiwillig — mit einer Ausnahme
Die verbreitete Sorge, jede GbR müsse seit 2024 ins Register, steht so nicht im Gesetz. § 707 Absatz 1 BGB formuliert ein Können: Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Eine Anmeldepflicht für den laufenden Betrieb einer Dachanlage folgt daraus nicht.
Zur faktischen Pflicht wird die Eintragung an anderer Stelle. § 47 Absatz 2 GBO bestimmt: Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Wer der GbR also ein Grundstücksrecht verschaffen will — eine Dienstbarkeit für die Leitung über das Nachbargrundstück etwa —, kommt an der Eintragung nicht vorbei.
| Register oder Stelle | Pflicht für die PV-GbR? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gesellschaftsregister | Nein, Wahlrecht („können") | § 707 Absatz 1 BGB |
| Grundbuch-Eintragung eines Rechts | Nur mit Registereintragung | § 47 Absatz 2 GBO |
| Marktstammdatenregister | Ja, als Betreiber der Einheit | § 5 Absatz 1 MaStRV |
| Gemeinde (Gewerbeanzeige) | Ja bei gewerblichem Betrieb | § 138 Absatz 1 AO |
| Handelsregister | Nein, solange kein Handelsgewerbe | § 707a Absatz 3 BGB |
Wer sich eintragen lässt, sollte wissen, was die Anmeldung verlangt. Nach § 707 Absatz 2 BGB gehören dazu Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, zu jedem Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort, die Vertretungsbefugnis und die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Absatz 4 verlangt, dass sämtliche Gesellschafter die Anmeldung bewirken.

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Was die Eintragung kostet: 150 Euro beim Gericht, 31 Euro beim Notar
Die Kosten stehen in zwei verschiedenen Gebührenordnungen, und beide sind nachlesbar. Das Gericht rechnet nach der Anlage zur Handelsregistergebührenverordnung ab, deren Teil 1 ausdrücklich für das Handelsregister Abteilung A, das Gesellschaftsregister und das Partnerschaftsregister gilt. Nummer 1101 nennt für die Ersteintragung einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern 150,00 Euro; nach Nummer 1102 erhöht sich diese Gebühr für jeden weiteren Gesellschafter um 60,00 Euro.
Der Notar rechnet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ab, weil die Anmeldung beglaubigt werden muss. § 105 Absatz 3 Nummer 2 GNotKG setzt den Geschäftswert der ersten Anmeldung einer GbR mit zwei Gesellschaftern auf 45.000 Euro und erhöht ihn für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um je 15.000 Euro. Nummer 25100 des Kostenverzeichnisses bewertet die Beglaubigung einer Unterschrift mit einer 0,2-Gebühr, mindestens 20,00 Euro und höchstens 70,00 Euro.
| Posten | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Ersteintragung, bis 3 Gesellschafter | 150,00 Euro | HRegGebV Nummer 1101 |
| je weiterer Gesellschafter | + 60,00 Euro | HRegGebV Nummer 1102 |
| Geschäftswert der Anmeldung | 45.000 Euro | § 105 Absatz 3 Nummer 2 GNotKG |
| 1,0-Gebühr aus diesem Wert | 155,00 Euro | GNotKG Anlage 2, Tabelle B |
| Beglaubigung (0,2-Gebühr) | 31,00 Euro (eigene Rechnung) | KV Nummer 25100 |
Die 31,00 Euro sind unsere eigene Rechnung: 0,2 von 155,00 Euro, dem Tabellenwert B für einen Geschäftswert bis 45.000 Euro in Anlage 2 des GNotKG (Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 109, S. 18). Der Betrag liegt zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der Nummer 25100, ist also nicht gekappt. Auslagen und Umsatzsteuer des Notars kommen hinzu. Unterm Strich bleibt die Eintragung ein Vorgang von unter 250 Euro — und damit kein Grund, sie aus Kostenangst zu unterlassen.
Was sich nach der Eintragung ändert: das Kürzel eGbR
§ 707a Absatz 2 BGB verpflichtet die eingetragene Gesellschaft, als Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder „eGbR" zu führen. Absatz 3 ordnet an, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs entsprechend gilt: Was im Register steht, muss ein Dritter sich entgegenhalten lassen; was fehlt, wirkt gegen ihn nicht.
Der zweite Nachteil der Eintragung ist die Folgepflicht. Nach § 707 Absatz 3 BGB sind Namens-, Sitz- und Anschriftsänderungen, eine geänderte Vertretungsbefugnis und — bei eingetragener Gesellschaft — auch das Ausscheiden und der Eintritt eines Gesellschafters zur Eintragung anzumelden. Jede dieser Anmeldungen kostet erneut Gerichts- und Notargebühren. Wer nur eine Dachanlage betreibt und kein Grundstücksrecht braucht, gewinnt durch die Eintragung wenig.
Die Anmeldung, die niemand auf dem Zettel hat: Gemeinde und Finanzamt
§ 138 Absatz 1 AO verlangt, dass die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs der Gemeinde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitgeteilt wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das zuständige Finanzamt. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erfüllt diesen Tatbestand — und Betreiber ist hier die Gesellschaft, nicht der einzelne Nachbar.
Netzseitig gilt dasselbe Prinzip. § 5 Absatz 1 MaStRV verpflichtet Betreiber, ihre Einheiten sowie ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister zu registrieren. Wird dort ein Einzelname eingetragen, obwohl die Gesellschaft betreibt, passen Register, Einspeiseabrechnung und Steuererklärung nicht mehr zusammen. Notiere deshalb vor der Anmeldung, wer Vertragspartner des Netzbetreibers werden soll.
Steuerfrei, aber steuerlich vorhanden: § 3 Nummer 72 EStG
§ 3 Nummer 72 EStG befreit Einnahmen und Entnahmen aus Anlagen auf, an oder in Gebäuden, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) „pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft" beträgt. Die Gesellschaft ist damit ein eigener Zählkopf — sie hat ihr eigenes Kontingent.
Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (Bundesministerium der Finanzen, Randnummer 1) hält ausdrücklich fest, dass die Befreiung für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften gilt,
Das Schreiben stellt zwei Fälle gegenüber. Betreiben Ehemann und Ehefrau je eine eigenständige Anlage mit jeweils 12,00 Kilowatt (peak), gilt die Befreiung für beide getrennt. Betreiben dieselben Eheleute gemeinschaftlich als Mitunternehmerschaft eine Anlage mit 24,00 Kilowatt (peak), gilt sie für die Mitunternehmerschaft.
Die Gesellschaft verdoppelt das Kontingent nicht, aber sie teilt es auch nicht auf. Zwei getrennte Anlagen mit je 12,00 Kilowatt (peak) und eine gemeinsame mit 24,00 Kilowatt (peak) sind steuerlich beide begünstigt — die Grenze von 30 Kilowatt (peak) je Einheit gilt in beiden Fällen. Wer darüber hinaus plant, sollte die Aufteilung vor dem Kauf rechnen, nicht danach; die Einordnung deiner Anlage steht in Photovoltaik und Steuern.
Die Feststellungserklärung: zwei Normen, die sich widersprechen
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten gemeinsam betriebenen Anlagen unsicher werden. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO ordnet an, dass einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert festgestellt werden, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. § 179 Absatz 2 AO ergänzt, dass die Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen wird.
§ 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AO benennt, wer die Erklärung abzugeben hat: bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig die Personenvereinigung, nachrangig jeder Feststellungsbeteiligte. Die GbR selbst ist also erklärungspflichtig, nicht nur die Eheleute.
Dagegen steht § 3 Nummer 72 Satz 2 EStG: Sind die Einnahmen aus der Tätigkeit insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln. Beide Sätze gelten gleichzeitig — das Einkommensteuergesetz erlässt die Gewinnermittlung, die Abgabenordnung regelt die Erklärungspflicht und kennt diese Befreiung nicht. Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 enthält das Wort Feststellungserklärung an keiner Stelle.
Die Brücke liegt in § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO: Die Pflicht zur einheitlichen Feststellung gilt nicht in einem „Fall von geringer Bedeutung, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen". Satz 2 erlaubt dem Finanzamt, durch Bescheid festzustellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist; Satz 3 stellt diesen Bescheid einem Steuerbescheid gleich. Genau das ist die Konstellation einer Ehegatten-Anlage mit steuerfreien Einnahmen und fester Quote.
Vier Schritte, wenn eure GbR nur steuerfreie PV-Einnahmen hat
- Die Anlage im Marktstammdatenregister auf den Betreiber prüfen und die Bruttoleistung in Kilowatt (peak) notieren.
- Gegen § 3 Nummer 72 EStG halten: bis 30 Kilowatt (peak) je Einheit und höchstens 100 Kilowatt (peak) je Mitunternehmerschaft.
- Beim Finanzamt schriftlich anfragen, ob es den Fall als Fall von geringer Bedeutung nach § 180 Absatz 3 Nummer 2 AO behandelt — und die Antwort zu den Unterlagen nehmen.
- Bleibt die Feststellung verlangt, einen Empfangsbevollmächtigten benennen; sonst gibt das Finanzamt Bescheide nach § 183 Absatz 1 AO der Personenvereinigung mit Wirkung für alle bekannt.
§ 183 Absatz 1 AO ist dabei kein Formalkram: Verwaltungsakte werden der Personenvereinigung in Vertretung aller Beteiligten bekannt gegeben, mit Wirkung für und gegen alle.
Absatz 2 nimmt davon Fälle aus, in denen ein Beteiligter ausgeschieden ist oder zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen — der Streitfall also, in dem eine Bekanntgabe an die Gesellschaft niemanden mehr erreicht. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO 4 Jahre.
Umsatzsteuer: die Gesellschaft ist die Unternehmerin, nicht ihr
Umsatzsteuerlich zählt, wer die Leistung bezieht und wer sie erbringt. Nimmt die GbR den Strom ab und speist sie ein, ist sie die Unternehmerin. § 19 Absatz 1 UStG stellt ihre Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Gerechnet wird auf Ebene der Gesellschaft, nicht pro Kopf.
Beim Kauf zählt derselbe Gedanke. § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG ermäßigt die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen „an den Betreiber einer Photovoltaikanlage", wobei die Voraussetzungen als erfüllt gelten, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Betreiber ist die Gesellschaft — Angebot, Auftrag und Rechnung sollten deshalb auf sie lauten.
Vorsicht bei Rechnungen auf einen Einzelnamen. Lautet die Rechnung auf einen der beiden Nachbarn, während Einspeisevertrag und Marktstammdatenregister die Gesellschaft nennen, weichen Leistungsempfänger und Betreiber auseinander. Achte darauf, dass Angebot, Auftragsbestätigung und Schlussrechnung denselben Namen tragen; die Abgrenzung im Einzelfall gehört zum Wechsel der umsatzsteuerlichen Behandlung.
Die Abfärbung, die § 3 Nummer 72 Satz 3 EStG abschafft
Für Gesellschaften mit weiteren Einkünften hat der Gesetzgeber eine Falle entschärft. Ohne Sonderregel färbt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG auf die gesamten Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ab: Eine vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaft würde durch eine einzige PV-Anlage insgesamt gewerblich. § 3 Nummer 72 Satz 3 EStG schliesst diese Anwendung für die steuerfreien Fälle aus.
Das BMF-Schreiben zieht daraus in Randnummer 23 die Konsequenz für Altfälle: Bei im Uebrigen vermögensverwaltend tätigen Mitunternehmerschaften, die bislang nur wegen des Betriebs von Photovoltaikanlagen gewerblich infiziert waren, sind sämtliche Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Anlagen in 2022 zu entnehmen — mit einer Vertrauensschutzregel, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt war. Wer eine Vermietungs-GbR mit Anlage hat, sollte diesen Punkt nicht selbst entscheiden; zur laufenden Besteuerung des Betriebs siehe Gewerbesteuer und IHK-Beitrag.
Wenn einer aussteigt: 3 Monate zum Jahresende
§ 725 Absatz 1 BGB gibt jedem Gesellschafter bei unbefristeter Gesellschaft das Recht, seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres zu kündigen, sofern Vertrag oder Gesellschaftszweck nichts anderes ergeben. Ist eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung vor Ablauf nur aus wichtigem Grund zulässig (Absatz 2) — dann aber fristlos (Absatz 3).
Wichtig ist die Rechtsfolge, die das neue Recht umgedreht hat. Nach § 723 Absatz 1 BGB führen Tod, Kündigung, Insolvenz eines Gesellschafters, Kündigung durch einen Privatgläubiger und die Ausschließung aus wichtigem Grund zum Ausscheiden des Gesellschafters — nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Die Anlage läuft also weiter, wenn einer stirbt; zur Nachfolge siehe PV-Anlage im Erbfall.
| Ereignis | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kündigung, unbefristete Gesellschaft | 3 Monate zum Jahresende | § 725 Absatz 1 BGB |
| Wichtiger Grund | fristlos möglich | § 725 Absatz 3 BGB |
| Tod eines Gesellschafters | Ausscheiden, Gesellschaft bleibt | § 723 Absatz 1 Nummer 1 BGB |
| Insolvenz eines Gesellschafters | Ausscheiden | § 723 Absatz 1 Nummer 3 BGB |
| Ausscheiden | Haftungsbefreiung und Abfindung | § 728 Absatz 1 BGB |
| Insolvenz der Gesellschaft | Auflösung | § 729 Absatz 1 Nummer 2 BGB |
§ 728 Absatz 1 BGB verpflichtet die Gesellschaft, den Ausgeschiedenen von der Haftung für die Verbindlichkeiten zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen; bei noch nicht fälligen Verbindlichkeiten kann sie stattdessen Sicherheit leisten. Absatz 2 sagt, wie der Wert notfalls zu bestimmen ist: im Wege der Schätzung. Bei einer Anlage bedeutet das ein Wertgutachten — und damit Streit, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Bewertungsmethode nennt.
Schreib die Abfindungsmethode in den Vertrag, nicht den Abfindungsbetrag. Eine Formel — etwa Restbuchwert plus Barwert der verbleibenden Vergütungsjahre — lässt sich nach 8 Jahren noch anwenden, eine feste Summe nicht. Rechne nach, was die Formel heute ergäbe, und prüfe, ob der andere sie dann noch unterschreiben würde.
Was ihr vor dem gemeinsamen Kauf klären solltet
- Soll die Gesellschaft nach aussen auftreten (rechtsfähig nach § 705 Absatz 2 BGB) oder nur intern wirken?
- Wer vertritt sie? Ohne Abrede gilt Gesamtvertretung nach § 720 Absatz 1 BGB — jede Beauftragung braucht zwei Unterschriften.
- Braucht die Gesellschaft ein Grundstücksrecht? Dann ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister nach § 47 Absatz 2 GBO der Weg.
- Lautet Angebot, Auftrag, Rechnung, Einspeisevertrag und Marktstammdatenregister-Eintrag auf denselben Namen?
- Bleibt die Anlage unter 30 Kilowatt (peak) je Einheit und 100 Kilowatt (peak) je Mitunternehmerschaft?
- Gibt es eine Abfindungsformel, eine Kündigungsregel und eine Nachfolgeregel für den Todesfall?
- Wer bekommt welchen Anteil am Strom, und wird das als Entnahme oder als Lieferung behandelt?

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Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte sind mit abrufbaren Quellen nicht zu klären. Erstens gibt es keine Verwaltungsanweisung, die ausdrücklich sagt, ob eine Ehegatten-GbR mit ausschliesslich steuerfreien PV-Einnahmen eine Feststellungserklärung abgeben muss; der Weg über § 180 Absatz 3 Nummer 2 AO ist begründet, aber keine Zusage. Zweitens weist das Marktstammdatenregister in den öffentlichen Auszügen die Rechtsform des Betreibers nicht so aus, dass sich die Zahl der von Gesellschaften betriebenen Anlagen messen ließe. Drittens sind die Vordrucke der Gewerbeanzeige Sache der Gemeinden und hier nicht geprüft.
Was dieser Text nicht ersetzt: die steuerliche Beratung im Einzelfall. Erfahrungsgemäß entscheidet nicht die Rechtsform, sondern die Sauberkeit der Papiere, ob eine gemeinsame Anlage später Ärger macht — gleiche Namen auf allen Dokumenten, eine Quote, eine Abfindungsformel.