Kundenanlage oder Verteilernetz? Was das EuGH-Urteil für Quartiers-PV bedeutet
Die Kundenanlage war der Standardbaustein jeder Quartiersplanung: eigenes Leitungsnetz, Stromverkauf an die Bewohner, keine Regulierung. Der EuGH hat diese Konstruktion 2024 gekippt, der BGH ist 2025 gefolgt. Für Bestandsanlagen läuft eine Frist bis zum 1. Januar 2029.
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Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
- 1.Was das Gesetz eine Kundenanlage nennt
- 2.Warum der Unterschied so viel Geld kostet
- 3.Der Fall aus Zwickau: zwei Blockheizkraftwerke, zehn Wohnblöcke
- 4.Was der EuGH am 28. November 2024 entschieden hat
- 5.Nur zwei Kriterien zählen — der Rest ist gestrichen
- 6.Der BGH ist am 13. Mai 2025 gefolgt
- 7.Das Summenzählermodell fällt mit
- 8.Die Übergangsfrist: 23. Dezember 2025 und 1. Januar 2029
- 9.Drei Fälle — und nur einer ist wirklich betroffen
- 10.Die Alternative ohne Netzstatus: § 42b EnWG
- 11.Der teuerste Nebeneffekt: der Zuschlag hängt am Netzbegriff
- 12.Vier Wege, die der Gesetzgeber selbst nennt
- 13.Was offen ist — und hier nicht behauptet wird
- 14.Selbstprüfung vor dem Quartiersprojekt
- 15.Häufige Fragen zur Kundenanlage
Ein Bauträger plant vier Häuser um einen Innenhof, ein gemeinsames Blockheizkraftwerk im Keller, 60 kWp Photovoltaik auf allen vier Dächern und ein eigenes Leitungsnetz zu allen Wohnungen. Der Strom soll direkt an die künftigen Mieter verkauft werden — ohne Netzentgelte, ohne Konzessionsabgabe, ohne Regulierung. Das Modell hieß jahrelang „Kundenanlage" und war der Standardbaustein jeder Quartiersplanung.
Dieses Modell steht seit dem 28. November 2024 auf dem Kopf. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein solches Leitungsnetz nach Unionsrecht ein Verteilernetz ist — und sein Betreiber ein Verteilernetzbetreiber, mit allem, was daran hängt. Der Bundesgerichtshof ist am 13. Mai 2025 gefolgt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 eingezogen.
Was das für ein konkretes Projekt bedeutet, hängt an einem einzigen Datum: dem Tag, an dem die Anlage ans Netz angeschlossen wurde. Dieser Ratgeber trennt die drei Fälle — Bestand, Neubau und die Anlage auf dem eigenen Dach für die eigenen Mieter, die von alldem gar nicht betroffen ist.
Was das Gesetz eine Kundenanlage nennt
Der Wortlaut steht in § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Eine Kundenanlage ist danach eine Energieanlage zur Abgabe von Energie, die vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt: Sie liegt auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet (oder bindet über eine Direktleitung von höchstens 5.000 Metern Länge bei 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Erneuerbaren-Anlagen an), sie ist mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Erzeugungsanlage verbunden, sie ist für den Wettbewerb unbedeutend, und sie steht jedermann zur Durchleitung diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung.
Der Lohn dafür steht zwei Definitionen weiter: Nach § 3 Nummer 37 EnWG sind Energieversorgungsnetze alle Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze „mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66". Und nach § 3 Nummer 18 EnWG macht der Betrieb einer Kundenanlage den Betreiber ausdrücklich nicht zum Energieversorgungsunternehmen.
Zwei Sätze, die ein ganzes Regelwerk abschalten. Wer eine Kundenanlage betreibt, unterliegt nicht der Entgeltregulierung, braucht keine Netzentgeltgenehmigung, muss sich nicht entflechten und keine Netzanschlusspflicht gegenüber jedermann erfüllen.
Warum der Unterschied so viel Geld kostet
Die Abgrenzung entscheidet nicht über eine Formalie, sondern über den Geschäftsplan. Ein Verteilernetzbetreiber trägt Pflichten, die ein Quartiersbetreiber weder eingeplant noch kalkuliert hat.
| Frage | Kundenanlage nach § 3 Nr. 65 EnWG | Verteilernetz |
|---|---|---|
| Entgeltregulierung durch die Behörde | nein | ja |
| Anschlusspflicht gegenüber jedermann | nein | ja |
| Entflechtung von Erzeugung und Vertrieb | nein | ja |
| Summenzählermodell durch den vorgelagerten Netzbetreiber | ja, § 20 Abs. 1d EnWG | nein |
| Betreiber ist Energieversorgungsunternehmen | nein, § 3 Nr. 18 EnWG | ja |
Der wirtschaftlich schärfste Punkt steht in der vierten Zeile. Das Summenzählermodell ist die Abrechnungsmechanik, ohne die ein Quartier mit freier Lieferantenwahl praktisch nicht funktioniert — dazu unten mehr.
Der Fall aus Zwickau: zwei Blockheizkraftwerke, zehn Wohnblöcke
Der Streit, der bis nach Luxemburg ging, ist erfreulich konkret. Nach der Pressemitteilung 095/2025 des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2025 versorgte ein Energieversorgungsunternehmen vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten sowie sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten mit Wärme und Warmwasser. 2018 plante es, zusätzlich zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu errichten und den erzeugten Strom an die Mieter zu verkaufen.
Das Unternehmen meldete beim örtlichen Verteilernetzbetreiber zwei Kundenanlagen an und beantragte die Zählpunkte nach § 20 Absatz 1d EnWG. Der Netzbetreiber lehnte ab: keine Kundenanlagen. Landesregulierungsbehörde und Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 16. September 2020, Kart 9/19) gaben ihm recht.
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren am 13. Dezember 2022 aus und legte dem Europäischen Gerichtshof vor. Bemerkenswert daran: Nicht der Netzbetreiber wollte den Netzstatus loswerden, sondern der Quartiersbetreiber wollte ihn vermeiden — und scheiterte.
Was der EuGH am 28. November 2024 entschieden hat
Der Urteilstext in der Rechtssache C-293/23 ist bei EUR-Lex vollständig abrufbar. Der Tenor beschreibt den Fall bis in die Größenordnung: Es geht um ein Unternehmen, das „anstelle des bisherigen Verteilernetzes" eine Energieanlage betreibt, um mit Strom aus einem Blockheizkraftwerk und einer jährlich durchgeleiteten Menge von bis zu 1.000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Letztverbraucher die Kosten tragen und der Strom an sie verkauft wird.
Das Ergebnis: Artikel 2 Nummern 28 und 29 sowie die Artikel 30 bis 39 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solches Unternehmen nicht den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers unterliegt — sofern die Anlage der Weiterleitung von Elektrizität zum Verkauf an Kunden dient und keine der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen greift.
Übersetzt: Die deutsche Kundenanlage ist keine Kategorie, die das Unionsrecht kennt. Wo sie ein Verteilernetz verdeckt, ist sie unwirksam.
Nur zwei Kriterien zählen — der Rest ist gestrichen
Der interessanteste Teil des Urteils steht in den Randnummern 52 bis 62. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich aus der Definition der „Verteilung" in Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie genau zwei maßgebliche Kriterien ergeben: die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität (mindestens Niederspannung) und die Kategorie von Kunden, für die sie bestimmt ist (Randnummer 53).
Alles andere ist ausdrücklich unerheblich. Der Zeitpunkt der Errichtung nicht (Randnummer 54), die Erzeugung in einem Blockheizkraftwerk nicht, und — das ist der entscheidende Satz für die deutsche Praxis — auch nicht der Umstand, „dass die Anlagen, die dieser Weiterleitung dienen, jedem unentgeltlich zur Verfügung stehen" (Randnummer 55).
Genau das war die vierte Voraussetzung des § 3 Nummer 65 EnWG. Die Mitgliedstaaten dürfen, so der Gerichtshof in Randnummer 58, neben Spannungsebene und Kundenkategorie keine zusätzlichen Kriterien heranziehen, um ein Netz aus dem Begriff des Verteilernetzes herauszudefinieren.
Der BGH ist am 13. Mai 2025 gefolgt
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der Pressemitteilung des Gerichts ist § 3 Nummer 24a EnWG — so hieß die Kundenanlage in der damals geltenden Fassung, heute ist es Nummer 65 — „richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt".
Die Leitungsanlagen des Unternehmens seien aber Verteilernetze in diesem Sinn, weil sie der Weiterleitung von Elektrizität dienten, die zum Verkauf an Endkunden bestimmt sei.
Das ist keine Kleinigkeit in der Methodik: Der Wortlaut des deutschen Gesetzes bleibt unverändert stehen, wird aber um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ergänzt. Wer den Gesetzestext liest und die Rechtsprechung nicht kennt, kommt zum falschen Ergebnis.
Das Summenzählermodell fällt mit
Der zweite Teil der BGH-Entscheidung wird oft überlesen, trifft die Praxis aber härter als der erste. Das Unternehmen hatte zusätzlich verlangt, über Unterzähler nach dem Summenzählermodell abrechnen zu dürfen.
§ 20 Absatz 1d EnWG verpflichtet den Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage angeschlossen ist, einen Summenzähler und alle bilanzierungsrelevanten Unterzähler bereitzustellen. Ein virtueller Summenzähler ist nach Satz 3 nur zulässig, wenn alle einbezogenen Messeinrichtungen intelligente Messsysteme sind.
Der BGH stellt fest: Nach dem klaren Wortlaut treffen diese Pflichten nur den Netzbetreiber, an dessen Netz eine Kundenanlage angeschlossen ist. Ist die Anlage keine Kundenanlage, gibt es den Anspruch nicht — die Pflichten aus dem Messstellenbetriebsgesetz muss der Betreiber dann selbst erfüllen, gegebenenfalls über Dienstleister.
Das ist die Stelle, an der ein Quartiersprojekt kippt: Aus einer Leistung, die der vorgelagerte Netzbetreiber schuldet, wird eine eigene Aufgabe mit eigener Technik und eigenem Personal. Wer wissen will, was daran hängt, findet die Mechanik im Ratgeber zum Wechsel des Messstellenbetreibers.
Die Übergangsfrist: 23. Dezember 2025 und 1. Januar 2029
Der Gesetzgeber hat reagiert. § 118 Absatz 7 EnWG lautet im geltenden Wortlaut: „Auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden."
Zwei Zahlen, an denen alles hängt. Der Stichtag ist der Anschluss ans Netz, nicht der Baubeginn und nicht der Vertragsschluss. Und die Frist endet nicht irgendwann, sondern am 1. Januar 2029 — das sind von heute aus knapp 28 Monate.
Der Verband kommunaler Unternehmen ordnet die Regelung in einem Beitrag vom 25. November 2025 ein: Die bisherige Rechtslage werde für Bestands-Kundenanlagen für drei Jahre konserviert, deren Betreiber seien in keinem Fall als Netzbetreiber zu behandeln. Gerechnet ab dem Stichtag sind das rund 36 Monate. Für Anlagen, die erst nach dem Inkrafttreten angeschlossen werden, sei eine Lösung „nach wie vor nicht vorhanden".

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Drei Fälle — und nur einer ist wirklich betroffen
Die Aufregung um das Urteil hat viele Hausbesitzer erreicht, die es gar nichts angeht. Die Trennlinie verläuft an der Frage, ob Strom über eigene Leitungen an andere Letztverbraucher verkauft wird.
Fall 1 — Eigene Anlage, eigener Verbrauch, ein Gebäude: Du erzeugst auf deinem Dach, verbrauchst selbst und speist den Überschuss ein. Es gibt keine Weiterleitung an Kunden. Der Netzbegriff wird nicht berührt. Das Urteil ändert für dich nichts.
Fall 2 — Mieterstrom im eigenen Haus: Du lieferst an deine Mieter über die vorhandene Hausinstallation. Auch hier verläuft die Diskussion nicht über den Netzbegriff, sondern über die Regeln des § 42a EnWG: Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein, der Preis darf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen, und eine längere Bindung als 24 Monate ist unwirksam. Hat der Mieter nie einen wirksamen Vertrag geschlossen, ist der Wertersatz auf höchstens 75 Prozent des Grundversorgungstarifs gedeckelt. Was daran hängt, steht im Ratgeber zu den Pflichten des Vermieters beim Mieterstrom.
Fall 3 — Quartier mit eigenem Leitungsnetz: Mehrere Gebäude, ein eigenes Leitungssystem, Stromverkauf an die Bewohner. Das ist die Konstellation aus Zwickau. Hier greift die Entscheidung mit voller Wucht.
Die Alternative ohne Netzstatus: § 42b EnWG
Für Fall 3 gibt es seit der EnWG-Novelle einen Weg, der ohne eigenes Verteilernetz auskommt: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Der Trick ist, dass gar kein Strom über eigene Leitungen verkauft wird — er wird rechnerisch aufgeteilt.
Nach § 42b Absatz 5 EnWG wird die erzeugte Energie auf alle teilnehmenden Letztverbraucher verteilt, begrenzt auf die Menge, die innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls erzeugt oder verbraucht wird — je nachdem, welche Menge geringer ist. Der Aufteilungsschlüssel wird zwischen Betreiber und Teilnehmer vereinbart; im Zweifel wird zu gleichen Teilen verteilt.
Der Preis dieses Weges steht in Absatz 1: § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden. Es gibt also keinen Mieterstromzuschlag.
| Merkmal | Mieterstrom § 42a EnWG | Gebäudeversorgung § 42b EnWG | Quartiersnetz |
|---|---|---|---|
| Eigenes Leitungsnetz nötig | nein, Hausinstallation | nein, rechnerische Aufteilung | ja |
| Mieterstromzuschlag nach EEG | möglich | ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1) | abhängig vom Netzbegriff |
| Vollversorgungspflicht des Betreibers | ja (§ 42a Abs. 2) | nein | ja |
| Preisdeckel | 90 Prozent Grundversorgungstarif | keiner im Gesetz | keiner im Gesetz |
| Risiko Netzbetreiberstatus | gering | gering | hoch |
Der teuerste Nebeneffekt: der Zuschlag hängt am Netzbegriff
Ein Detail, das in der Debatte um Regulierungspflichten untergeht, entscheidet über die Rendite. Der Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG setzt voraus, dass der Strom an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht wird — innerhalb desselben Gebäudes oder Quartiers und, so der Wortlaut der Nummer 2, „ohne Durchleitung durch ein Netz".
Solange die eigene Infrastruktur eine Kundenanlage ist, ist sie kein Netz, und der Zuschlag ist möglich. Wird dieselbe Infrastruktur als Verteilernetz eingeordnet, liegt eine Durchleitung durch ein Netz vor. Dieselbe Umqualifizierung, die Regulierungspflichten auslöst, greift damit potenziell auch die Förderung an.
Ergänzend verlangt § 21 Absatz 3 EEG bei der Quartiersvariante, dass mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dient. Wenn du ein gemischt genutztes Quartier planst, rechne nach, ob diese Quote erreicht wird — sie entscheidet unabhängig vom Netzstreit über die Förderfähigkeit. In der Praxis scheitert die Förderung öfter an dieser Flächenquote als an der Technik.
Vier Wege, die der Gesetzgeber selbst nennt
Die Übergangsfrist ist nicht als Ruhepause gedacht, sondern als Verhandlungsfenster. Der VKU-Beitrag vom 25. November 2025 gibt die Gesetzesbegründung wieder: Betreiber und vorgelagerter Netzbetreiber sollten die drei Jahre nutzen, um sich zu einigen.
- Übereignung: Die für die Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen gehen gegen eine wirtschaftlich angemessene Vergütung an den vorgelagerten Verteilernetzbetreiber über.
- Besitzeinräumung: Der Netzbetreiber erhält den Besitz an den Anlagen, das Eigentum bleibt.
- Pachtmodell: Die Betriebsführung wird dem Netzbetreiber überlassen.
- Dienstleistung: Der Netzbetreiber wird mit Aufgaben des Netzbetriebs betraut.
Alle vier laufen darauf hinaus, dass jemand anderes den Netzbetrieb übernimmt. Wirtschaftlich ist das eine Preisverhandlung mit einem Gegenüber, das weiß, dass die Frist läuft. Wer sie erst 2028 beginnt, verhandelt schlecht. Verwandte Vertragsmodelle beschreibt der Ratgeber zu Contracting und Anlagenpacht.

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Was offen ist — und hier nicht behauptet wird
Drei Punkte sind mit den geprüften Quellen nicht zu beantworten, und sie werden hier deshalb nicht beantwortet.
Erstens: Wie viele Kundenanlagen es in Deutschland gibt, ist unklar. Für diesen Ratgeber wurde keine frei zugängliche Erhebung gefunden. Zahlen, die im Netz kursieren, konnten nicht auf eine lesbare Primärquelle zurückgeführt werden.
Zweitens: Der EuGH weist in Randnummer 71 darauf hin, dass Artikel 38 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, ein Netz in einem geografisch begrenzten Gebiet als geschlossenes Verteilernetz einzustufen. Ob und wie der deutsche Gesetzgeber diesen Weg nutzen wird, ist hier nicht geprüft — wiedergegeben wird nur, dass die Richtlinie diese Möglichkeit kennt.
Drittens: Für Anlagen, die nach dem 23. Dezember 2025 angeschlossen werden, existiert nach Darstellung des VKU keine Anschlussregelung. Wer heute ein Quartiersprojekt beginnt, plant in einen ungeregelten Raum hinein. Das ist keine Einschätzung, sondern der Stand.
Selbstprüfung vor dem Quartiersprojekt
- Achte auf das Datum des Netzanschlusses und lass es dir schriftlich belegen — vor oder nach dem 23. Dezember 2025?
- Verläuft eine eigene Stromleitung über eine Grundstücksgrenze? Dann ist zusätzlich das Leitungsrecht auf fremdem Grundstück zu klären.
- Wird Strom an Personen verkauft, die nicht der Betreiber sind? Wenn nein, ist der Netzbegriff nicht berührt.
- Liegt eine schriftliche Bestätigung des vorgelagerten Netzbetreibers über die Zählpunkte nach § 20 Absatz 1d EnWG vor?
- Ist der Mieterstromzuschlag Teil der Kalkulation? Dann muss geklärt sein, ob eine Durchleitung durch ein Netz vorliegt.
- Bei einer Eigentümergemeinschaft: Gibt es einen tragfähigen Beschluss der WEG?
- Ist die Anlage im Marktstammdatenregister mit der richtigen Konstellation eingetragen?