Solarliebhaber.de
Recht & Streitfälle

Kundenanlage oder Verteilernetz? Was das EuGH-Urteil für Quartiers-PV bedeutet

Die Kundenanlage war der Standardbaustein jeder Quartiersplanung: eigenes Leitungsnetz, Stromverkauf an die Bewohner, keine Regulierung. Der EuGH hat diese Konstruktion 2024 gekippt, der BGH ist 2025 gefolgt. Für Bestandsanlagen läuft eine Frist bis zum 1. Januar 2029.

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 11. September 2026
Vier Kästen mit den Voraussetzungen a bis d der Kundenanlage, der vierte durchgestrichen, darunter zwei Kästen mit Spannungsebene und Kundenkategorie

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
  1. 1.Was das Gesetz eine Kundenanlage nennt
  2. 2.Warum der Unterschied so viel Geld kostet
  3. 3.Der Fall aus Zwickau: zwei Blockheizkraftwerke, zehn Wohnblöcke
  4. 4.Was der EuGH am 28. November 2024 entschieden hat
  5. 5.Nur zwei Kriterien zählen — der Rest ist gestrichen
  6. 6.Der BGH ist am 13. Mai 2025 gefolgt
  7. 7.Das Summenzählermodell fällt mit
  8. 8.Die Übergangsfrist: 23. Dezember 2025 und 1. Januar 2029
  9. 9.Drei Fälle — und nur einer ist wirklich betroffen
  10. 10.Die Alternative ohne Netzstatus: § 42b EnWG
  11. 11.Der teuerste Nebeneffekt: der Zuschlag hängt am Netzbegriff
  12. 12.Vier Wege, die der Gesetzgeber selbst nennt
  13. 13.Was offen ist — und hier nicht behauptet wird
  14. 14.Selbstprüfung vor dem Quartiersprojekt
  15. 15.Häufige Fragen zur Kundenanlage

Ein Bauträger plant vier Häuser um einen Innenhof, ein gemeinsames Blockheizkraftwerk im Keller, 60 kWp Photovoltaik auf allen vier Dächern und ein eigenes Leitungsnetz zu allen Wohnungen. Der Strom soll direkt an die künftigen Mieter verkauft werden — ohne Netzentgelte, ohne Konzessionsabgabe, ohne Regulierung. Das Modell hieß jahrelang „Kundenanlage" und war der Standardbaustein jeder Quartiersplanung.

Dieses Modell steht seit dem 28. November 2024 auf dem Kopf. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein solches Leitungsnetz nach Unionsrecht ein Verteilernetz ist — und sein Betreiber ein Verteilernetzbetreiber, mit allem, was daran hängt. Der Bundesgerichtshof ist am 13. Mai 2025 gefolgt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 eingezogen.

Was das für ein konkretes Projekt bedeutet, hängt an einem einzigen Datum: dem Tag, an dem die Anlage ans Netz angeschlossen wurde. Dieser Ratgeber trennt die drei Fälle — Bestand, Neubau und die Anlage auf dem eigenen Dach für die eigenen Mieter, die von alldem gar nicht betroffen ist.

Was das Gesetz eine Kundenanlage nennt

Schema von Netz, Summenzähler, drei Unterzählern und der Erzeugungsanlage im Quartier
Das Summenzählermodell des § 20 Absatz 1d EnWG hängt am Status: Ohne Kundenanlage gibt es den Anspruch nicht. · Foto: Eigene Grafik

Der Wortlaut steht in § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Eine Kundenanlage ist danach eine Energieanlage zur Abgabe von Energie, die vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt: Sie liegt auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet (oder bindet über eine Direktleitung von höchstens 5.000 Metern Länge bei 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Erneuerbaren-Anlagen an), sie ist mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Erzeugungsanlage verbunden, sie ist für den Wettbewerb unbedeutend, und sie steht jedermann zur Durchleitung diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung.

Der Lohn dafür steht zwei Definitionen weiter: Nach § 3 Nummer 37 EnWG sind Energieversorgungsnetze alle Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze „mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66". Und nach § 3 Nummer 18 EnWG macht der Betrieb einer Kundenanlage den Betreiber ausdrücklich nicht zum Energieversorgungsunternehmen.

Zwei Sätze, die ein ganzes Regelwerk abschalten. Wer eine Kundenanlage betreibt, unterliegt nicht der Entgeltregulierung, braucht keine Netzentgeltgenehmigung, muss sich nicht entflechten und keine Netzanschlusspflicht gegenüber jedermann erfüllen.

Die zweite Variante nicht übersehen: § 3 Nummer 66 EnWG kennt die „Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung". Sie setzt voraus, dass die Anlage fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen dient. Für Gewerbeareale ist das oft der passendere Tatbestand als die Wohnquartiers-Variante.

Warum der Unterschied so viel Geld kostet

Die Abgrenzung entscheidet nicht über eine Formalie, sondern über den Geschäftsplan. Ein Verteilernetzbetreiber trägt Pflichten, die ein Quartiersbetreiber weder eingeplant noch kalkuliert hat.

FrageKundenanlage nach § 3 Nr. 65 EnWGVerteilernetz
Entgeltregulierung durch die Behördeneinja
Anschlusspflicht gegenüber jedermannneinja
Entflechtung von Erzeugung und Vertriebneinja
Summenzählermodell durch den vorgelagerten Netzbetreiberja, § 20 Abs. 1d EnWGnein
Betreiber ist Energieversorgungsunternehmennein, § 3 Nr. 18 EnWGja

Der wirtschaftlich schärfste Punkt steht in der vierten Zeile. Das Summenzählermodell ist die Abrechnungsmechanik, ohne die ein Quartier mit freier Lieferantenwahl praktisch nicht funktioniert — dazu unten mehr.

Der Fall aus Zwickau: zwei Blockheizkraftwerke, zehn Wohnblöcke

Der Streit, der bis nach Luxemburg ging, ist erfreulich konkret. Nach der Pressemitteilung 095/2025 des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2025 versorgte ein Energieversorgungsunternehmen vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten sowie sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten mit Wärme und Warmwasser. 2018 plante es, zusätzlich zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu errichten und den erzeugten Strom an die Mieter zu verkaufen.

Das Unternehmen meldete beim örtlichen Verteilernetzbetreiber zwei Kundenanlagen an und beantragte die Zählpunkte nach § 20 Absatz 1d EnWG. Der Netzbetreiber lehnte ab: keine Kundenanlagen. Landesregulierungsbehörde und Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 16. September 2020, Kart 9/19) gaben ihm recht.

Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren am 13. Dezember 2022 aus und legte dem Europäischen Gerichtshof vor. Bemerkenswert daran: Nicht der Netzbetreiber wollte den Netzstatus loswerden, sondern der Quartiersbetreiber wollte ihn vermeiden — und scheiterte.

Was der EuGH am 28. November 2024 entschieden hat

Der Urteilstext in der Rechtssache C-293/23 ist bei EUR-Lex vollständig abrufbar. Der Tenor beschreibt den Fall bis in die Größenordnung: Es geht um ein Unternehmen, das „anstelle des bisherigen Verteilernetzes" eine Energieanlage betreibt, um mit Strom aus einem Blockheizkraftwerk und einer jährlich durchgeleiteten Menge von bis zu 1.000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Letztverbraucher die Kosten tragen und der Strom an sie verkauft wird.

Das Ergebnis: Artikel 2 Nummern 28 und 29 sowie die Artikel 30 bis 39 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solches Unternehmen nicht den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers unterliegt — sofern die Anlage der Weiterleitung von Elektrizität zum Verkauf an Kunden dient und keine der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen greift.

Übersetzt: Die deutsche Kundenanlage ist keine Kategorie, die das Unionsrecht kennt. Wo sie ein Verteilernetz verdeckt, ist sie unwirksam.

Nur zwei Kriterien zählen — der Rest ist gestrichen

Der interessanteste Teil des Urteils steht in den Randnummern 52 bis 62. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich aus der Definition der „Verteilung" in Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie genau zwei maßgebliche Kriterien ergeben: die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität (mindestens Niederspannung) und die Kategorie von Kunden, für die sie bestimmt ist (Randnummer 53).

Alles andere ist ausdrücklich unerheblich. Der Zeitpunkt der Errichtung nicht (Randnummer 54), die Erzeugung in einem Blockheizkraftwerk nicht, und — das ist der entscheidende Satz für die deutsche Praxis — auch nicht der Umstand, „dass die Anlagen, die dieser Weiterleitung dienen, jedem unentgeltlich zur Verfügung stehen" (Randnummer 55).

Genau das war die vierte Voraussetzung des § 3 Nummer 65 EnWG. Die Mitgliedstaaten dürfen, so der Gerichtshof in Randnummer 58, neben Spannungsebene und Kundenkategorie keine zusätzlichen Kriterien heranziehen, um ein Netz aus dem Begriff des Verteilernetzes herauszudefinieren.

Vorsicht bei Angeboten mit dem alten Argument: Wenn ein Anbieter ein Quartiersmodell damit begründet, die Anlage stehe ja „jedermann diskriminierungsfrei und unentgeltlich" offen, dann zitiert er einen Prüfpunkt, den der EuGH ausdrücklich für unerheblich erklärt hat. Sieh dir im Angebot an, an welchem der beiden verbliebenen Kriterien das Projekt vorbeikommen soll — steht dazu nichts, ist die Frage nicht geprüft.

Der BGH ist am 13. Mai 2025 gefolgt

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der Pressemitteilung des Gerichts ist § 3 Nummer 24a EnWG — so hieß die Kundenanlage in der damals geltenden Fassung, heute ist es Nummer 65 — „richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt".

Die Leitungsanlagen des Unternehmens seien aber Verteilernetze in diesem Sinn, weil sie der Weiterleitung von Elektrizität dienten, die zum Verkauf an Endkunden bestimmt sei.

Das ist keine Kleinigkeit in der Methodik: Der Wortlaut des deutschen Gesetzes bleibt unverändert stehen, wird aber um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ergänzt. Wer den Gesetzestext liest und die Rechtsprechung nicht kennt, kommt zum falschen Ergebnis.

Belegstand ehrlich benannt: Für diesen Ratgeber wurde die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs im Volltext gelesen, nicht der Beschluss selbst. Alle Formulierungen oben stammen aus dieser Pressemitteilung. Wer eine Konstellation im Grenzbereich plant, sollte den vollständigen Beschluss durch einen Fachanwalt auswerten lassen.

Das Summenzählermodell fällt mit

Zeitachse mit vier Punkten: 28. November 2024, 13. Mai 2025, 23. Dezember 2025 und 1. Januar 2029
Vier Daten: Urteil, Beschluss, Stichtag für den Netzanschluss und Beginn der Netzregulierung. · Foto: Eigene Grafik

Der zweite Teil der BGH-Entscheidung wird oft überlesen, trifft die Praxis aber härter als der erste. Das Unternehmen hatte zusätzlich verlangt, über Unterzähler nach dem Summenzählermodell abrechnen zu dürfen.

§ 20 Absatz 1d EnWG verpflichtet den Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage angeschlossen ist, einen Summenzähler und alle bilanzierungsrelevanten Unterzähler bereitzustellen. Ein virtueller Summenzähler ist nach Satz 3 nur zulässig, wenn alle einbezogenen Messeinrichtungen intelligente Messsysteme sind.

Der BGH stellt fest: Nach dem klaren Wortlaut treffen diese Pflichten nur den Netzbetreiber, an dessen Netz eine Kundenanlage angeschlossen ist. Ist die Anlage keine Kundenanlage, gibt es den Anspruch nicht — die Pflichten aus dem Messstellenbetriebsgesetz muss der Betreiber dann selbst erfüllen, gegebenenfalls über Dienstleister.

Das ist die Stelle, an der ein Quartiersprojekt kippt: Aus einer Leistung, die der vorgelagerte Netzbetreiber schuldet, wird eine eigene Aufgabe mit eigener Technik und eigenem Personal. Wer wissen will, was daran hängt, findet die Mechanik im Ratgeber zum Wechsel des Messstellenbetreibers.

Die Übergangsfrist: 23. Dezember 2025 und 1. Januar 2029

Drei Spalten mit Mieterstrom nach § 42a EnWG, Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG und Quartiersnetz, je mit Förderzugang und Netzstatus-Risiko
Nur der dritte Weg berührt die Frage, ob eine Anlage ein Verteilernetz ist. · Foto: Eigene Grafik

Der Gesetzgeber hat reagiert. § 118 Absatz 7 EnWG lautet im geltenden Wortlaut: „Auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden."

Zwei Zahlen, an denen alles hängt. Der Stichtag ist der Anschluss ans Netz, nicht der Baubeginn und nicht der Vertragsschluss. Und die Frist endet nicht irgendwann, sondern am 1. Januar 2029 — das sind von heute aus knapp 28 Monate.

Der Verband kommunaler Unternehmen ordnet die Regelung in einem Beitrag vom 25. November 2025 ein: Die bisherige Rechtslage werde für Bestands-Kundenanlagen für drei Jahre konserviert, deren Betreiber seien in keinem Fall als Netzbetreiber zu behandeln. Gerechnet ab dem Stichtag sind das rund 36 Monate. Für Anlagen, die erst nach dem Inkrafttreten angeschlossen werden, sei eine Lösung „nach wie vor nicht vorhanden".

Die Frist ist keine Lösung, sondern eine Frist. Wer eine Bestandsanlage betreibt, hat bis Ende 2028 Ruhe — danach gilt Netzregulierung, wenn bis dahin weder der Gesetzgeber nachbessert noch das Projekt umgebaut wurde. Ein Quartiersnetz wird für eine Nutzungsdauer von über 20 Jahren gebaut — gegen diesen Horizont sind knapp drei Jahre kurz, erst recht für die Übertragung von Verteilungsanlagen samt Bewertung, Vertrag und Zustimmung des vorgelagerten Netzbetreibers.
Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich

Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail

  • Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
  • Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
  • Kostenlos & unverbindlich
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner

100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe

Drei Fälle — und nur einer ist wirklich betroffen

Die Aufregung um das Urteil hat viele Hausbesitzer erreicht, die es gar nichts angeht. Die Trennlinie verläuft an der Frage, ob Strom über eigene Leitungen an andere Letztverbraucher verkauft wird.

1

Fall 1 — Eigene Anlage, eigener Verbrauch, ein Gebäude: Du erzeugst auf deinem Dach, verbrauchst selbst und speist den Überschuss ein. Es gibt keine Weiterleitung an Kunden. Der Netzbegriff wird nicht berührt. Das Urteil ändert für dich nichts.

Fall 2 — Mieterstrom im eigenen Haus: Du lieferst an deine Mieter über die vorhandene Hausinstallation. Auch hier verläuft die Diskussion nicht über den Netzbegriff, sondern über die Regeln des § 42a EnWG: Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein, der Preis darf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen, und eine längere Bindung als 24 Monate ist unwirksam. Hat der Mieter nie einen wirksamen Vertrag geschlossen, ist der Wertersatz auf höchstens 75 Prozent des Grundversorgungstarifs gedeckelt. Was daran hängt, steht im Ratgeber zu den Pflichten des Vermieters beim Mieterstrom.

Fall 3 — Quartier mit eigenem Leitungsnetz: Mehrere Gebäude, ein eigenes Leitungssystem, Stromverkauf an die Bewohner. Das ist die Konstellation aus Zwickau. Hier greift die Entscheidung mit voller Wucht.

Die Alternative ohne Netzstatus: § 42b EnWG

Für Fall 3 gibt es seit der EnWG-Novelle einen Weg, der ohne eigenes Verteilernetz auskommt: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Der Trick ist, dass gar kein Strom über eigene Leitungen verkauft wird — er wird rechnerisch aufgeteilt.

Nach § 42b Absatz 5 EnWG wird die erzeugte Energie auf alle teilnehmenden Letztverbraucher verteilt, begrenzt auf die Menge, die innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls erzeugt oder verbraucht wird — je nachdem, welche Menge geringer ist. Der Aufteilungsschlüssel wird zwischen Betreiber und Teilnehmer vereinbart; im Zweifel wird zu gleichen Teilen verteilt.

Der Preis dieses Weges steht in Absatz 1: § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden. Es gibt also keinen Mieterstromzuschlag.

MerkmalMieterstrom § 42a EnWGGebäudeversorgung § 42b EnWGQuartiersnetz
Eigenes Leitungsnetz nötignein, Hausinstallationnein, rechnerische Aufteilungja
Mieterstromzuschlag nach EEGmöglichausgeschlossen (§ 42b Abs. 1)abhängig vom Netzbegriff
Vollversorgungspflicht des Betreibersja (§ 42a Abs. 2)neinja
Preisdeckel90 Prozent Grundversorgungstarifkeiner im Gesetzkeiner im Gesetz
Risiko Netzbetreiberstatusgeringgeringhoch

Der teuerste Nebeneffekt: der Zuschlag hängt am Netzbegriff

Ein Detail, das in der Debatte um Regulierungspflichten untergeht, entscheidet über die Rendite. Der Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG setzt voraus, dass der Strom an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht wird — innerhalb desselben Gebäudes oder Quartiers und, so der Wortlaut der Nummer 2, „ohne Durchleitung durch ein Netz".

Solange die eigene Infrastruktur eine Kundenanlage ist, ist sie kein Netz, und der Zuschlag ist möglich. Wird dieselbe Infrastruktur als Verteilernetz eingeordnet, liegt eine Durchleitung durch ein Netz vor. Dieselbe Umqualifizierung, die Regulierungspflichten auslöst, greift damit potenziell auch die Förderung an.

Ergänzend verlangt § 21 Absatz 3 EEG bei der Quartiersvariante, dass mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dient. Wenn du ein gemischt genutztes Quartier planst, rechne nach, ob diese Quote erreicht wird — sie entscheidet unabhängig vom Netzstreit über die Förderfähigkeit. In der Praxis scheitert die Förderung öfter an dieser Flächenquote als an der Technik.

Vier Wege, die der Gesetzgeber selbst nennt

Die Übergangsfrist ist nicht als Ruhepause gedacht, sondern als Verhandlungsfenster. Der VKU-Beitrag vom 25. November 2025 gibt die Gesetzesbegründung wieder: Betreiber und vorgelagerter Netzbetreiber sollten die drei Jahre nutzen, um sich zu einigen.

  • Übereignung: Die für die Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen gehen gegen eine wirtschaftlich angemessene Vergütung an den vorgelagerten Verteilernetzbetreiber über.
  • Besitzeinräumung: Der Netzbetreiber erhält den Besitz an den Anlagen, das Eigentum bleibt.
  • Pachtmodell: Die Betriebsführung wird dem Netzbetreiber überlassen.
  • Dienstleistung: Der Netzbetreiber wird mit Aufgaben des Netzbetriebs betraut.

Alle vier laufen darauf hinaus, dass jemand anderes den Netzbetrieb übernimmt. Wirtschaftlich ist das eine Preisverhandlung mit einem Gegenüber, das weiß, dass die Frist läuft. Wer sie erst 2028 beginnt, verhandelt schlecht. Verwandte Vertragsmodelle beschreibt der Ratgeber zu Contracting und Anlagenpacht.

Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich

Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail

  • Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
  • Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
  • Kostenlos & unverbindlich
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner

100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe

Was offen ist — und hier nicht behauptet wird

Drei Punkte sind mit den geprüften Quellen nicht zu beantworten, und sie werden hier deshalb nicht beantwortet.

Erstens: Wie viele Kundenanlagen es in Deutschland gibt, ist unklar. Für diesen Ratgeber wurde keine frei zugängliche Erhebung gefunden. Zahlen, die im Netz kursieren, konnten nicht auf eine lesbare Primärquelle zurückgeführt werden.

Zweitens: Der EuGH weist in Randnummer 71 darauf hin, dass Artikel 38 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, ein Netz in einem geografisch begrenzten Gebiet als geschlossenes Verteilernetz einzustufen. Ob und wie der deutsche Gesetzgeber diesen Weg nutzen wird, ist hier nicht geprüft — wiedergegeben wird nur, dass die Richtlinie diese Möglichkeit kennt.

Drittens: Für Anlagen, die nach dem 23. Dezember 2025 angeschlossen werden, existiert nach Darstellung des VKU keine Anschlussregelung. Wer heute ein Quartiersprojekt beginnt, plant in einen ungeregelten Raum hinein. Das ist keine Einschätzung, sondern der Stand.

Selbstprüfung vor dem Quartiersprojekt

  • Achte auf das Datum des Netzanschlusses und lass es dir schriftlich belegen — vor oder nach dem 23. Dezember 2025?
  • Verläuft eine eigene Stromleitung über eine Grundstücksgrenze? Dann ist zusätzlich das Leitungsrecht auf fremdem Grundstück zu klären.
  • Wird Strom an Personen verkauft, die nicht der Betreiber sind? Wenn nein, ist der Netzbegriff nicht berührt.
  • Liegt eine schriftliche Bestätigung des vorgelagerten Netzbetreibers über die Zählpunkte nach § 20 Absatz 1d EnWG vor?
  • Ist der Mieterstromzuschlag Teil der Kalkulation? Dann muss geklärt sein, ob eine Durchleitung durch ein Netz vorliegt.
  • Bei einer Eigentümergemeinschaft: Gibt es einen tragfähigen Beschluss der WEG?
  • Ist die Anlage im Marktstammdatenregister mit der richtigen Konstellation eingetragen?
Der pragmatische Rat: Ich rate dazu, zuerst zu prüfen, ob dein Projekt ohne eigenes Leitungsnetz auskommt. Vier separate Anlagen auf vier Gebäuden mit je eigener Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG sind technisch aufwendiger und meist teurer — aber sie berühren den Netzbegriff nicht. Das ist der einzige Weg, der die gesamte Diskussion vermeidet, statt sie zu verschieben. Der Nachteil ist ehrlich zu benennen: mehr Zähler, mehr Wechselrichter, mehr Abrechnungsaufwand.

Häufige Fragen zur Kundenanlage

Gilt das Urteil auch für meine Anlage auf dem Einfamilienhaus? +
Nein. Der Netzbegriff setzt voraus, dass Elektrizität weitergeleitet wird, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist. Wer selbst erzeugt, selbst verbraucht und den Überschuss einspeist, leitet nichts an Dritte weiter. Für diesen Fall ändert sich durch die Entscheidung nichts.
Was passiert am 1. Januar 2029 mit einer Bestandsanlage? +
Nach dem Wortlaut des § 118 Absatz 7 EnWG sind ab diesem Datum die Vorgaben zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen anzuwenden, wenn die Anlage bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurde. Was das im Einzelnen bedeutet, hängt davon ab, ob der Gesetzgeber bis dahin eine Anschlussregelung schafft — der Bundestag hat die Bundesregierung laut VKU ausdrücklich dazu aufgefordert.
Kann ich mich noch auf die vierte Voraussetzung des § 3 Nummer 65 EnWG berufen? +
Der Wortlaut steht weiter im Gesetz, aber der EuGH hat in Randnummer 55 seines Urteils festgestellt, dass die unentgeltliche Bereitstellung für die Einordnung als Verteilernetz kein maßgebliches Kriterium ist. Der BGH liest die Vorschrift entsprechend richtlinienkonform. Als alleiniges Argument trägt sie nicht mehr.
Warum spricht der BGH von § 3 Nummer 24a und das Gesetz von Nummer 65? +
Weil die Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG zwischenzeitlich neu durchnummeriert wurden. Die Kundenanlage stand früher unter Nummer 24a, die betriebliche Eigenversorgung unter Nummer 24b; heute sind es die Nummern 65 und 66. Inhaltlich beschreibt die Entscheidung dieselbe Vorschrift.
Ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung der sichere Weg? +
Sie vermeidet das eigene Leitungsnetz und damit die Kernfrage des Urteils. Sie kostet aber den Mieterstromzuschlag: § 42b Absatz 1 EnWG schließt die Anwendung des § 21 Absatz 3 EEG ausdrücklich aus. Ob sich das rechnet, ist eine Rechenaufgabe, keine Rechtsfrage.
Muss ich als Betreiber jetzt Netzentgelte erheben? +
Für Bestandsanlagen bis zum Stichtag gilt bis Ende 2028 die alte Rechtslage; nach der Darstellung des VKU sind deren Betreiber in keinem Fall als Netzbetreiber zu behandeln. Für Anlagen danach ist die Rechtslage offen. Eine belastbare Antwort für den Einzelfall gibt nur eine anwaltliche Prüfung.
Was ist mit dem Summenzähler, wenn meine Anlage kein Kundenanlage mehr ist? +
Dann besteht der Anspruch aus § 20 Absatz 1d EnWG gegen den vorgelagerten Netzbetreiber nach der BGH-Entscheidung nicht. Die Pflichten aus dem Messstellenbetriebsgesetz treffen den Betreiber selbst, der sie auch über Dienstleister erfüllen kann.
Gilt das alles auch für Gewerbeareale? +
Für Areale gibt es mit § 3 Nummer 66 EnWG die Variante der betrieblichen Eigenversorgung, die einen anderen Zweck voraussetzt: fast ausschließlich betriebsnotwendiger Transport innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen. Auch sie fällt unter die Übergangsregelung des § 118 Absatz 7 EnWG, weil dort beide Nummern genannt sind. Die unionsrechtliche Frage stellt sich allerdings nach denselben zwei Kriterien.