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PV in der Eigentümergemeinschaft: Welche Mehrheit das Dach freigibt

Auf dem Dach einer Eigentümergemeinschaft entscheidet nicht die Technik, sondern die Mehrheit. Was § 20 und § 21 WEG wirklich sagen – und warum nur das Balkonkraftwerk privilegiert ist.

⏱️ 14 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
  1. 1.Warum das Dach der Eigentümergemeinschaft kein Alleingang ist
  2. 2.Die Dachanlage ist nicht privilegiert – das Balkonkraftwerk schon
  3. 3.Mit welchen Zahlen der Gesetzgeber selbst gerechnet hat
  4. 4.Welche Mehrheit du brauchst – und welche du willst
  5. 5.Wie viele Stimmen das in der Praxis wirklich sind
  6. 6.Wer zahlt, wem der Strom gehört: die drei Wege des § 21 WEG
  7. 7.Die Amortisationsklausel ist der stille Hebel
  8. 8.Was im Beschlusstext stehen muss, damit er hält
  9. 9.Die Grenze, die auch eine große Mehrheit nicht verschiebt
  10. 10.Wer ist eigentlich Betreiber: die Gemeinschaft oder ein Einzelner?
  11. 11.Was mit dem Strom passiert: einspeisen, verteilen, liefern
  12. 12.§ 42b Absatz 6 EnWG: In der WEG ersetzt der Beschluss den Vertrag
  13. 13.Wenn der Beschluss scheitert oder angegriffen wird
  14. 14.Was sich in diesem Rechercheschritt nicht belegen ließ
  15. 15.Häufige Fragen

Warum das Dach der Eigentümergemeinschaft kein Alleingang ist

Das Dach eines Mehrfamilienhauses mit Eigentumswohnungen gehört niemandem allein. Es ist gemeinschaftliches Eigentum, und über gemeinschaftliches Eigentum entscheidet nach § 18 Absatz 1 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – nicht der Eigentümer der obersten Wohnung, nicht der Verwalter, nicht der Beirat.

Das klingt nach einer Formalie und ist der Grund, warum viele Anlagen auf Mehrparteienhäusern nie gebaut werden. In der Praxis scheitert das Projekt nicht am Dach, sondern an der Tagesordnung. Wer eine Photovoltaikanlage plant, rechnet mit Modulpreisen, Ausrichtung und den 20 Jahren Vergütungsdauer aus § 25 Absatz 1 EEG. In der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet aber zuerst eine ganz andere Frage: Welche Mehrheit hast du, und was folgt aus ihr für die Kosten und für den Strom.

Kurz vorweg: Die drei Sätze, die den Ausgang bestimmen, stehen in drei verschiedenen Absätzen. § 20 Absatz 1 WEG sagt, dass die Anlage beschlossen werden kann. § 21 Absätze 1 bis 3 WEG sagen, wer zahlt. Und § 21 Absatz 1 Satz 2 WEG sagt, wem der Strom gehört – das ist der Satz, den die meisten übersehen.

Die Dachanlage ist nicht privilegiert – das Balkonkraftwerk schon

Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts steht in § 20 Absatz 2 WEG eine Liste von baulichen Veränderungen, die jeder einzelne Eigentümer verlangen kann. Sie hat fünf Nummern: Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchsschutz, Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und – seit der letzten Ergänzung – die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte.

Lies die fünfte Nummer noch einmal genau: Steckersolargeräte. Also das eingehängte Balkonkraftwerk, für das die 800-Watt-Grenze gilt. Die fest verschraubte Anlage auf dem Gemeinschaftsdach steht in dieser Liste nicht. Sie fällt unter Absatz 1, und der ist im Wortlaut deutlich schwächer: Bauliche Veränderungen „können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden“. Können. Nicht müssen.

⚠️ Achtung: Etliche Ratgeberseiten behandeln Dach-Photovoltaik so, als wäre sie seit der WEG-Reform privilegiert wie die Wallbox. Der Gesetzestext gibt das nicht her. Wer mit dieser Annahme in die Versammlung geht, hat kein Druckmittel in der Hand, wenn die Mehrheit Nein sagt.

Bleibt § 20 Absatz 3 WEG: Die Gestattung kann verlangen, wer das Einverständnis aller Eigentümer hat, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das ist ein echter Anspruch, aber er setzt genau die Einigkeit voraus, an der es in der Praxis meist fehlt.

Privilegiert ist das Steckersolargerät – die Dachanlage steht in der Liste des § 20 Absatz 2 WEG nicht. · Eigene Grafik nach § 20 Absatz 1 bis 3 und § 23 Absatz 2 WEG, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Mit welchen Zahlen der Gesetzgeber selbst gerechnet hat

Die Privilegierung der Steckersolargeräte kam nicht aus dem Nichts. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 20/9890 vom 20. Dezember 2023, nennt im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand die Größenordnungen, mit denen der Gesetzgeber selbst kalkuliert hat – und die sind aufschlussreicher als jede Marktprognose.

Als Bestandsgröße zieht der Entwurf die Photovoltaik-Strategie des Bundeswirtschaftsministeriums von 2023 heran: „derzeit in Deutschland ca. 250.000 Steckersolargeräte installiert". Für den Absatz stützt er sich auf die Marktstudie Steckersolar der HTW Berlin (Bergner 2022) mit rund 49.000 verkauften Geräten im Jahr 2020 und rund 80.000 im Jahr 2021.

Die Erwartung an die eigene Gesetzesänderung fällt daneben groß aus. Der Entwurf rechnet für die Jahre 2023 bis 2027 mit durchschnittlich 118.000 Anträgen auf Genehmigung pro Jahr; davon entfallen nach seiner eigenen Aufteilung 47.200 auf Eigentumswohnungen.

Nach unserer Rechnung ist das bemerkenswert: 118.000 erwartete Anträge in einem einzigen Jahr stehen 129.000 verkauften Geräten in den beiden Jahren 2020 und 2021 zusammen gegenüber – und sie entsprechen rund 47 Prozent des gesamten damaligen Bestands von 250.000 Geräten. Der Gesetzgeber hat die Privilegierung also nicht für einen Randfall geschrieben, sondern für einen Regelfall, den er selbst erwartet hat.

Diese Zahlen stammen aus drei verschiedenen Erhebungen mit drei verschiedenen Stichtagen – eine Marktstudie über Verkäufe, eine ministerielle Bestandsschätzung, eine Verwaltungsprognose. Sie lassen sich deshalb nicht zu einer Zeitreihe verrechnen; der Vergleich oben ist eine Größenordnung, kein Trend.

Ein Satz aus demselben Entwurf ist für den Beschlusstext praktisch wichtiger als alle Mengen: Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG liege bei der Installation von Steckersolargeräten regelmäßig nicht vor – „und zwar auch dann nicht, wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden". Wer in der Versammlung das Argument hört, bei mehreren Geräten kippe die Sache in die verbotene Umgestaltung, hält dem die Begründung des Gesetzes entgegen, das die Privilegierung eingeführt hat.

⚠️ Was ein Gesetzentwurf ist und was nicht: Die Drucksache 20/9890 ist der Entwurf samt Begründung, nicht der verabschiedete Gesetzestext. Begründungen sind ein starkes Auslegungsargument, aber kein Gesetzeswortlaut. Maßgeblich bleibt § 20 WEG in seiner geltenden Fassung.
Der Gesetzgeber hat seinen eigenen Erfuellungsaufwand beziffert — und rechnet damit, dass gut jeder dritte Antrag aus einer Eigentumswohnung kommt. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Welche Mehrheit du brauchst – und welche du willst

Für den Beschluss selbst genügt nach § 25 Absatz 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Absatz 2 stellt dazu klar: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Das ist das gesetzliche Kopfprinzip – die Teilungserklärung deiner Anlage kann etwas anderes bestimmen, etwa Stimmgewicht nach Miteigentumsanteilen, und genau dort lohnt der erste Blick.

Eine einfache Mehrheit reicht also, um die Anlage überhaupt zu beschließen. Sie reicht nur nicht, um die Kosten auf alle zu verteilen. Das ist der Punkt, an dem sich das Projekt entscheidet, und dazu kommt der nächste Abschnitt.

Drei Zahlen aus dem Verfahrensrecht solltest du kennen, bevor du einlädst: Die Einberufung erfolgt nach § 24 Absatz 4 WEG in Textform, und die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Eine rein virtuelle Versammlung braucht nach § 23 Absatz 1a WEG mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen und gilt längstens drei Jahre.

Und ein Beschluss ohne Versammlung – der Umlaufbeschluss nach § 23 Absatz 3 WEG – ist nur gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Für ein umstrittenes Dachprojekt ist der Umlaufweg damit praktisch keine Option.

Wie viele Stimmen das in der Praxis wirklich sind

Dieselbe Drucksache 20/9890 legt ihrer Kostenrechnung vier Bezugsgrößen zugrunde, die sie aus der WEG-Reform 2020 übernimmt: 9,29 Millionen Eigentumswohnungen, 427.000 Gemeinschaften der Wohnungseigentümer, eine durchschnittliche Größe von 22 Einheiten und – der entscheidende Wert – eine Anwesenheitsquote von 25 Prozent in den Eigentümerversammlungen.

Aus diesen beiden letzten Werten rechnet der Entwurf selbst weiter: 22 Mitglieder mal 25 Prozent Teilnahmequote ergeben 5,5 Teilnehmer pro Versammlung. Bei rund 500.000 Versammlungen jährlich ist das die Normalbesetzung, nicht die Ausnahme.

Was das für deinen Beschluss bedeutet, ist unsere eigene Rechnung, aber sie folgt zwingend: Wenn im Schnitt 5,5 Eigentümer anwesend sind und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, genügen rechnerisch 3 Ja-Stimmen. Das sind rund 14 Prozent aller 22 Einheiten.

Die Rechnung schneidet in beide Richtungen. Sie erklärt, warum ein sorgfältig vorbereiteter Antrag mit erstaunlich wenig Rückhalt durchgeht – und warum ein Beschluss, den du für breit getragen hältst, es womöglich nicht ist. Wer eine Anlage über 20 Jahre finanzieren will, sollte die Mehrheit im Saal nicht mit der Mehrheit im Haus verwechseln.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Stimmkraft muss nicht nach Köpfen zählen; Gemeinschaftsordnungen weichen häufig zugunsten von Miteigentumsanteilen oder des Objektprinzips ab. Und 22 Einheiten sind ein bundesweiter Durchschnitt – in einer Gemeinschaft mit 6 oder mit 80 Einheiten sieht die Arithmetik völlig anders aus.

Wie unsicher die Grundgesamtheit selbst ist, zeigt ein Blick auf eine zweite benannte Quelle. Der Verein Wohnen im Eigentum e.V. stellt in seiner Übersicht „Zahlen zum Wohnungseigentum" die Zensus-Werte zusammen: 9.277.939 Eigentumswohnungen im Sinne einer Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, das sind rund 21,5 Prozent aller 43.106.589 gezählten Wohnungen, sowie 1.771.291 Wohngebäude in der Eigentumsform WEG oder 8,9 Prozent aller Wohngebäude.

Dieselbe Übersicht hält ausdrücklich fest, dass die Anzahl der Wohnungseigentümergemeinschaften im Zensus gar nicht erfasst wird. Die 427.000 der Bundesregierung sind eine Fortschreibung aus dem Jahr 2020, und Branchenverbände halten sie für zu niedrig.

GrößeWertQuelle
Eigentumswohnungen nach WEG9.277.939 (rund 21,5 % aller Wohnungen)Zensus, zitiert nach Wohnen im Eigentum e.V.
Eigentumswohnungen (Rechengröße)9,29 MillionenBundesregierung, Drucksache 20/9890
Wohngebäude in der Eigentumsform WEG1.771.291 (8,9 % aller Wohngebäude)Zensus, zitiert nach Wohnen im Eigentum e.V.
Anzahl der Gemeinschaften427.000 (Schätzung, Stand 2020)Bundesregierung, Drucksache 20/9890

Die beiden Wohnungszahlen decken sich fast: 427.000 Gemeinschaften mal 22 Einheiten ergeben 9,39 Millionen und liegen damit dicht an den 9,28 Millionen des Zensus. Bei den Gebäuden geht die Rechnung dagegen nicht auf – 1.771.291 Wohngebäude auf 427.000 Gemeinschaften sind rund 4 Gebäude je Gemeinschaft. Aus einer Gebäudezahl lässt sich die Zahl der Beschlüsse also nicht ableiten, weil mehrere Gebäude eine Gemeinschaft bilden können.

Eine dritte Zahl derselben Quelle betrifft dein Argument in der Versammlung mehr als alle anderen: Vom Wohnungsbestand in Wohnungseigentümergemeinschaften werden nach Berechnungen der Deutschen Energie-Agentur rund 45 Prozent von den Eigentümern selbst genutzt, 51 Prozent sind vermietet, 1,1 Prozent dienen als Ferienwohnung und 3,2 Prozent stehen leer.

In der Mehrheit der Fälle sitzt am Tisch also jemand, der den erzeugten Strom nicht selbst verbrauchen wird. Für eine Eigenverbrauchsrechnung ist das ein schlechtes Argument, für die Einspeisevergütung und für eine Regelung nach § 21 WEG ein gutes – und es erklärt, warum Beschlussvorlagen scheitern, die ausschließlich mit ersparten Strombezugskosten rechnen.

Zuletzt die regionale Streuung, ebenfalls nach der Deutschen Energie-Agentur: Der Anteil der Wohnungseigentümergemeinschaften am Wohnungsbestand reicht von 35,4 Prozent in Baden-Württemberg über 25,6 Prozent in Bayern und 22,5 Prozent in Nordrhein-Westfalen bis zu 7,2 Prozent in Brandenburg – Faktor 4,9 zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Land.

Bei 22 Einheiten und einer Anwesenheitsquote von 25 Prozent genügen rechnerisch 3 Ja-Stimmen – rund 14 Prozent aller Eigentümer. · Eigene Grafik nach Bundestags-Drucksache 20/9890Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Wer zahlt, wem der Strom gehört: die drei Wege des § 21 WEG

§ 21 WEG kennt drei Konstellationen, und sie führen zu völlig verschiedenen Ergebnissen – nicht nur bei den Kosten, sondern auch beim Ertrag.

Wie beschlossen?Wer trägt die Kosten?Wem gebühren die Nutzungen?Norm
Mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteilealle, nach Miteigentumsanteilenallen, nach § 16 Abs. 1 WEG§ 21 Abs. 2 Nr. 1
Kosten amortisieren sich in angemessenem Zeitraumalle, nach Miteigentumsanteilenallen, nach § 16 Abs. 1 WEG§ 21 Abs. 2 Nr. 2
Einfache Mehrheit, Schwelle nicht erreichtnur die, die zugestimmt habennur ihnen§ 21 Abs. 3
Gestattung an einen einzelnen Eigentümerdieser Eigentümer allein„Nur ihm gebühren die Nutzungen“§ 21 Abs. 1

Die Formulierung in Absatz 1 Satz 2 ist kurz und hat es in sich: Nur ihm gebühren die Nutzungen. Wer die Anlage auf eigene Rechnung baut, weil ihm die Gemeinschaft die bauliche Veränderung nur gestattet hat, muss den Ertrag mit niemandem teilen.

Umgekehrt: Wer die Anlage über die qualifizierte Mehrheit des Absatzes 2 aus der gemeinsamen Kasse bezahlen lässt, verteilt auch die Einspeiseerlöse nach § 16 Absatz 1 WEG – also nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen, unabhängig davon, wer wie viel Strom verbraucht.

Absatz 4 baut dazu ein Ventil ein: Wer keine Nutzungen ziehen darf, kann verlangen, dass ihm das nach billigem Ermessen und gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung gilt dann Absatz 3. Ein Nachzügler kann also einsteigen – aber nicht umsonst.

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Die Mehrheit entscheidet nicht nur über das Ob, sondern auch darüber, wem der Ertrag gehört. · Eigene Grafik nach § 21 Absatz 1 bis 4 und § 16 Absatz 1 WEG, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Die Amortisationsklausel ist der stille Hebel

Die meisten Gemeinschaften starren auf die doppelte Mehrheit des § 21 Absatz 2 Nummer 1 WEG – mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Daneben steht mit Nummer 2 eine zweite, viel leiser formulierte Möglichkeit: Alle tragen die Kosten auch dann, wenn sich diese „innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren“.

Für eine Photovoltaikanlage ist das die eigentlich passende Norm. Sie erzeugt Erlöse, die sich beziffern lassen: Der anzulegende Wert für Gebäudeanlagen beträgt nach § 48 Absatz 2 EEG bis 10 Kilowatt 8,51 Cent pro Kilowattstunde, bis 40 Kilowatt 7,43 Cent pro Kilowattstunde und bis 1 Megawatt 7,64 Cent pro Kilowattstunde.

Wer die Anlage vollständig einspeist und das dem Netzbetreiber rechtzeitig in Textform mitteilt, bekommt nach Absatz 2a einen Zuschlag von 4,8 Cent pro Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 3,8 Cent bis 40 Kilowatt und 5,1 Cent bis 100 Kilowatt. Gezahlt wird nach § 25 Absatz 1 EEG über 20 Jahre, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres. Stand: 5. September 2026.

Damit lässt sich eine Amortisationsrechnung aufstellen, die in der Niederschrift steht und im Streitfall überprüfbar ist. Wie du sie aufbaust, steht im Ratgeber zum Amortisationsrechner.

⚠️ Was der Gesetzestext offenlässt: Wie lang ein „angemessener Zeitraum“ in Jahren ist, sagt § 21 Absatz 2 Nummer 2 WEG nicht. Die Norm nennt keine Zahl. Wer sich auf diese Nummer stützt, sollte die Rechnung deshalb so konservativ ansetzen, dass sie auch bei ungünstigen Annahmen trägt – und die Annahmen in den Beschlusstext schreiben.
Auf der Erloesseite der Amortisationsrechnung stehen drei Werte, die enger beieinanderliegen, als die Leistungsklassen vermuten lassen. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Was im Beschlusstext stehen muss, damit er hält

Nach § 23 Absatz 2 WEG ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bereits bei der Einberufung bezeichnet ist. „Verschiedenes“ trägt keine Photovoltaikanlage. Typischer Fehler: Die Gemeinschaft diskutiert das Thema unter einem allgemeinen Punkt, stimmt spontan ab – und hat einen Beschluss, der jeden Monat der Anfechtungsfrist übersteht, aber keinen Tag danach.

1 Schritt 1: Tagesordnungspunkt konkret formulieren
Nicht „Photovoltaik“, sondern Standort, ungefähre Leistung in Kilowatt, Kostenrahmen und die vorgesehene Kostenverteilung nach § 21 WEG.

Schritt 2: Drei Wochen vorher in Textform einladen
§ 24 Absatz 4 WEG. Kürzer geht nur bei besonderer Dringlichkeit – und die musst du begründen können.

Schritt 3: Beschluss über die Kostenverteilung getrennt fassen
Ob § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Grundlage sein soll, gehört ausdrücklich in den Beschlusstext, samt Stimmenzahl und Anteilssumme in der Niederschrift.

Schritt 4: Betrieb, Wartung und Versicherung mitbeschließen
Wer meldet die Anlage an, wer schließt den Einspeisevertrag, wer zahlt die Wartung, wie wird die Anlage in die Gebäudeversicherung aufgenommen.

Schritt 5: Niederschrift und Beschluss-Sammlung
§ 24 Absätze 6 und 7 WEG verlangen beides. Die Beschluss-Sammlung ist später der Nachweis gegenüber Käufern und Banken.

Was der Verwalter ohne Beschluss darf, ist eng begrenzt: § 27 Absatz 1 WEG erlaubt ihm nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, oder solche zur Wahrung einer Frist. Eine Dachanlage ist beides nicht.

Die Grenze, die auch eine große Mehrheit nicht verschiebt

§ 20 Absatz 4 WEG ist die härteste Norm des ganzen Kapitels: Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, „dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden“.

Diese Schranke hängt nicht an einer Stimmenzahl. Auch 100 Prozent der abgegebenen Stimmen verschieben sie nicht, wenn der benachteiligte Eigentümer nicht einverstanden ist. Und sie wirkt in beide Richtungen: Sie schützt den überstimmten Eigentümer, und sie ist zugleich das Argument, mit dem eine Minderheit ein sinnvolles Projekt blockieren kann.

Praktisch heißt das: Nimm die Einwände einzelner Eigentümer vor der Abstimmung auf – Verschattung der eigenen Dachterrasse, Kabelwege durch das Sondereigentum, Geräusche des Wechselrichters. Für Einwirkungen über das zumutbare Maß hinaus sieht § 14 Absatz 3 WEG ausdrücklich einen angemessenen Ausgleich in Geld vor. Ein Ausgleich im Beschluss ist billiger als ein Prozess über Absatz 4.

Ob eine gewöhnliche Aufdachanlage überhaupt eine „grundlegende Umgestaltung“ im Sinn des Absatzes 4 ist, sagt der Gesetzestext nicht. Das ist eine Wertungsfrage, die Gerichte im Einzelfall entscheiden. Wir führen hier bewusst kein Aktenzeichen an, weil in diesem Rechercheschritt keine Entscheidung dazu im Volltext gelesen wurde – siehe den Abschnitt weiter unten.

Wer ist eigentlich Betreiber: die Gemeinschaft oder ein Einzelner?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9a Absatz 1 WEG rechtsfähig: Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Sie kann also selbst Anlagenbetreiberin sein, Einspeiseverträge schließen und im Marktstammdatenregister stehen.

Vertreten wird sie nach § 9b Absatz 1 WEG durch den Verwalter – beim Abschluss eines Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses. Wenn die Anlage über einen Kredit finanziert werden soll, brauchst du diesen Beschluss zusätzlich; wie eine solche Finanzierung aussieht, steht im Ratgeber zur PV-Finanzierung.

Für die Anmeldung gilt nichts Besonderes, aber es gilt eine Frist: Nach § 5 Absatz 5 MaStRV muss die Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen; Absatz 1 verlangt sie vom Betreiber und lässt gleichzeitig am selben Standort in Betrieb genommene Solareinheiten desselben Betreibers summarisch als eine Einheit registrieren. Die Einzelheiten hält der Ratgeber zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.

Und noch eine Zahl, die in kleinen Gemeinschaften oft übersehen wird: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG die Bestellung eines zertifizierten Verwalters – es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Eigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

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Was mit dem Strom passiert: einspeisen, verteilen, liefern

Wenn die Anlage steht, stellt sich die Frage, was mit dem Strom geschieht. Es gibt drei Wege, und sie unterscheiden sich im Aufwand erheblich.

Vollständig einspeisen ist der einfachste Weg: eine Anlage, ein Zähler, ein Einspeisevertrag, die Erlöse gehen in die Gemeinschaftskasse und werden nach § 16 Absatz 1 WEG verteilt. Was das gegenüber dem Eigenverbrauch bedeutet, rechnet der Ratgeber Eigenverbrauch gegen Volleinspeisung durch.

Allgemeinstrom decken ist der stille Klassiker: Treppenhaus, Aufzug, Tiefgaragentor und Heizungspumpe hängen ohnehin an einem gemeinsamen Zähler, der der Gemeinschaft gehört. Hier braucht es kein Lieferverhältnis zu einzelnen Bewohnern – die Gemeinschaft verbraucht ihren eigenen Strom.

Den Strom in die Wohnungen bringen ist der aufwendigste Weg. Der klassische Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG setzt eine Lieferung an Letztverbraucher voraus und verlangt bei gemischt genutzten Gebäuden, dass mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dient. Für Strom, der in den Speicher eingespeist wird, besteht der Anspruch nicht. Was daran für Vermieter hängt, steht im Ratgeber zu den Mieterstrom-Pflichten.

§ 42b Absatz 6 EnWG: In der WEG ersetzt der Beschluss den Vertrag

Seit es die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gibt, existiert ein vierter Weg, der genau auf diese Lage zugeschnitten ist. § 42b Absatz 1 EnWG erlaubt Letztverbrauchern, Strom aus einer Gebäudestromanlage ohne Durchleitung durch ein Netz im selben Gebäude zu nutzen, wenn die Bezugsmengen viertelstündlich gemessen werden und ein Gebäudestromnutzungsvertrag besteht.

Satz 2 stellt klar: § 21 Absatz 3 EEG – der Mieterstromzuschlag – ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden. Beides zugleich geht also nicht.

Die eigentliche Erleichterung für Eigentümergemeinschaften steht in Absatz 6, und sie wird selten zitiert: Betreibt die Gemeinschaft die Anlage, kann der Abschluss des Gebäudestromnutzungsvertrags durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. Statt Einzelverträgen mit jeder Partei genügt der Beschluss – die übrigen Vorgaben des Gesetzes gelten im Verhältnis zum jeweiligen Letztverbraucher entsprechend.

FrageAntwort aus dem GesetzestextNorm
Wie fein wird abgerechnet?je 15-Minuten-Intervall§ 42b Abs. 5 Satz 1 EnWG
Welche Menge ist verteilbar?die kleinere aus erzeugter und verbrauchter Menge im Intervall§ 42b Abs. 5 Satz 1 EnWG
Wie viel bekommt eine einzelne Partei höchstens?höchstens ihren eigenen Verbrauch in diesem Intervall§ 42b Abs. 5 Satz 4 EnWG
Was gilt ohne vereinbarten Schlüssel?im Zweifel zu gleichen Teilen§ 42b Abs. 5 Satz 3 EnWG
Muss die Gemeinschaft die Vollversorgung sicherstellen?nein, und der Reststromlieferant bleibt frei wählbar§ 42b Abs. 3 EnWG
Braucht jede Partei einen eigenen Vertrag?in der WEG nicht – der Beschluss ersetzt ihn§ 42b Abs. 6 EnWG

Der Aufteilungsschlüssel ist damit ein Beschlussgegenstand wie jeder andere – und er ist der Marktkommunikation zu melden. Wer ihn in derselben Versammlung mitbeschließt, spart sich eine zweite Einladung mit drei Wochen Vorlauf.

Die gemeinschaftliche Gebaeudeversorgung rechnet je Viertelstunde ab — was in einem Intervall nicht zusammenfaellt, ist dort nicht verteilbar. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Wenn der Beschluss scheitert oder angegriffen wird

Ein gefasster Beschluss ist nach § 23 Absatz 4 WEG gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist – nichtig ist er nur bei einem Verstoß gegen unverzichtbares Recht.

Wer ihn angreifen will, muss sich beeilen: § 45 WEG verlangt, die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und innerhalb zweier Monate zu begründen. Beide Fristen laufen ab der Beschlussfassung, nicht ab dem Protokollversand.

Umgekehrt gibt es auch ein Mittel gegen das Nichtstun: Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG auf Klage eines Eigentümers den Beschluss selbst fassen – die Beschlussersetzungsklage. Sie ist gegen die Gemeinschaft zu richten, und das Urteil wirkt nach Absatz 3 für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

✅ Ihre Checkliste für: Wenn der Beschluss scheitert oder angegriffen wird

Für die Nachbarschaft im Haus: Wer das Dach für sich allein nutzen will, sollte die Gestattung nach § 20 Absatz 1 WEG und die Kostenfolge nach § 21 Absatz 1 WEG offen ansprechen. Der Satz „nur ihm gebühren die Nutzungen“ ist ehrlicher Verhandlungsstoff – und er erklärt, warum manche Gemeinschaft am Ende doch lieber gemeinsam baut.
Beide Anfechtungsfristen laufen ab der Beschlussfassung — nicht ab dem Tag, an dem das Protokoll im Briefkasten liegt. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Was sich in diesem Rechercheschritt nicht belegen ließ

Drei Fragen bleiben offen, und wir füllen sie nicht mit Schätzungen:

Erstens: Ob eine gewöhnliche Aufdachanlage eine „grundlegende Umgestaltung“ im Sinn des § 20 Absatz 4 WEG darstellt. Es wurde in diesem Schritt keine Gerichtsentscheidung dazu im Volltext gelesen, und ein Aktenzeichen ohne gelesene Entscheidung wäre ein Scheinbeleg.

Zweitens: Was „angemessener Zeitraum“ in § 21 Absatz 2 Nummer 2 WEG bedeutet. Der Gesetzestext nennt keine Zahl in Jahren, und wir erfinden keine.

Drittens: Was ein Messkonzept für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in Euro kostet – also Zählerplatzumbau, viertelstündliche Messung und Abrechnungsdienstleister. Eine datierte, direkt lesbare Quelle dazu wurde nicht gefunden. Wer die Zahl braucht, holt sie beim Messstellenbetreiber und beim Elektrofachbetrieb ein, bevor die Versammlung abstimmt.

Alle in diesem Artikel zitierten Normen wurden am 5. September 2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de abgerufen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung für deine konkrete Teilungserklärung – die kann von den gesetzlichen Regelfällen abweichen.

Häufige Fragen

Kann ich als einzelner Eigentümer eine PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach verlangen? +
Nein. § 20 Absatz 2 WEG zählt abschließend fünf privilegierte Maßnahmen auf, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat – darunter die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte, aber nicht die fest montierte Dachanlage. Für diese gilt § 20 Absatz 1 WEG: Sie kann beschlossen oder gestattet werden. Ein Anspruch besteht nur unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 WEG, also mit dem Einverständnis aller über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigten Eigentümer. Normen am 05.09.2026 über gesetze-im-internet.de im Volltext abgerufen.
Welche Mehrheit braucht der Beschluss? +
Für den Beschluss selbst genügt nach § 25 Absatz 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit die Kosten alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen treffen, verlangt § 21 Absatz 2 Nummer 1 WEG zusätzlich mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Alternativ genügt nach Nummer 2, dass sich die Kosten in einem angemessenen Zeitraum amortisieren.
Wem gehört der Strom, wenn nur ein Teil der Gemeinschaft zahlt? +
Nach § 21 Absatz 3 WEG tragen dann nur die Eigentümer die Kosten, die die Maßnahme beschlossen haben – und ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1 WEG. Wurde die Anlage einem einzelnen Eigentümer gestattet, gilt § 21 Absatz 1 WEG: Er zahlt allein, und „nur ihm gebühren die Nutzungen“. Wer nicht nutzungsberechtigt ist, kann nach Absatz 4 die Teilnahme gegen angemessenen Ausgleich verlangen.
Muss die Photovoltaikanlage auf der Tagesordnung stehen? +
Ja. § 23 Absatz 2 WEG macht die Gültigkeit des Beschlusses davon abhängig, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Die Einberufung erfolgt nach § 24 Absatz 4 WEG in Textform, und die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt.
Kann die Gemeinschaft selbst Betreiberin der Anlage sein? +
Ja. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9a Absatz 1 WEG rechtsfähig, kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Vertreten wird sie nach § 9b Absatz 1 WEG durch den Verwalter, beim Abschluss eines Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses. Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss nach § 5 Absatz 5 MaStRV innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen.
Brauchen alle Wohnungen einen eigenen Vertrag, wenn der Solarstrom im Haus verbraucht wird? +
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht: § 42b Absatz 6 EnWG lässt bei einer von der Eigentümergemeinschaft betriebenen Gebäudestromanlage den Abschluss des Gebäudestromnutzungsvertrags durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzen. Die übrigen Vorgaben gelten im Verhältnis zum einzelnen Letztverbraucher entsprechend, und die Bezugsmengen müssen nach Absatz 1 Nummer 3 viertelstündlich gemessen werden.
Wie lange kann ein überstimmter Eigentümer den Beschluss angreifen? +
§ 45 WEG setzt zwei Fristen: Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung zu begründen. Bis zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung bleibt der Beschluss nach § 23 Absatz 4 WEG gültig.
Was passiert, wenn die Versammlung gar nicht abstimmt? +
Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss selbst fassen. Diese Beschlussersetzungsklage ist nach Absatz 2 gegen die Gemeinschaft zu richten; das Urteil wirkt nach Absatz 3 für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei des Verfahrens sind.