PV-Contracting und Anlagenpacht: wer auf dem Firmendach wirklich Betreiber ist
Kauf, Pacht oder Contracting — der Unterschied steht nicht in der Preistabelle, sondern in § 3 Nummer 2 EEG. Wer Anlagenbetreiber wird, wann aus dem Modell eine Erlaubnispflicht beim Hauptzollamt wird und warum der Vergleichspreis unter Nicht-Haushalten um den Faktor 2,49 streut.
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Drei Angebote, ein Satz im Gesetz, der alles entscheidet
Auf dem Firmendach liegen 900 Quadratmeter ungenutzte Fläche, und plötzlich liegen drei Angebote auf dem Tisch: Kauf, Anlagenpacht, Contracting. Alle drei versprechen billigeren Strom, alle drei nennen einen Preis in Cent je Kilowattstunde, und alle drei sehen im Angebotstext ähnlich aus. Der Unterschied steht nicht in der Preistabelle. Er steht in einem Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
§ 3 Nummer 2 EEG 2023 definiert: „Anlagenbetreiber", wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt (§ 3 EEG 2023, gesetze-im-internet.de). Wer die Anlage bezahlt hat, wer im Grundbuch steht, wer die Rechnung des Installateurs beglichen hat — spielt keine Rolle. Es zählt, wer sie betreibt.
An dieser einen Zuordnung hängt anschließend fast alles: der Anspruch auf die Einspeisevergütung, die Stromsteuerpflicht, die Frage, ob du eine Erlaubnis beim Hauptzollamt brauchst, und ob der Nullsteuersatz für die Anschaffung greift. Dieser Artikel sortiert die drei Modelle genau danach — nicht nach dem Preis, den sie versprechen, sondern nach der Rolle, die sie dir zuweisen.
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Was „Anlagenbetreiber" heißt — der Dreiklang aus der Rechtsprechung
Das Gesetz sagt nur „nutzt". Was das genau heißt, hat die Clearingstelle EEG|KWKG — die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Stelle für Anwendungsfragen des EEG — in Anlehnung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2008 (Az. VIII ZR 280/05, Randnummer 15) in drei Merkmale zerlegt. Anlagenbetreiber ist, wer
- die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt — also physisch und rechtlich bestimmen kann, was mit ihr geschieht,
- ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt — Betriebsführung, Wartungsintervalle, Abschaltungen, Einspeiseverhalten,
- und das wirtschaftliche Risiko trägt — die Erträge gehören ihm, und der Minderertrag trifft ihn.
Dieselbe Quelle stellt ausdrücklich klar: „Dem Eigentümer einer Anlage steht nicht zwangsläufig ein Vergütungsanspruch zu." Ein Käufer wird nur dann Berechtigter des gesetzlichen Zahlungsanspruchs, wenn er auch den Anlagenbetrieb übernimmt (Häufige Rechtsfrage 31, Clearingstelle EEG|KWKG).
Und in ihrer Antwort auf eine zweite Frage — Textfassung vom 28. November 2025 — hält dieselbe Stelle fest, dass es auch für die Inbetriebnahme nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt (Häufige Rechtsfrage 54).
Die drei Merkmale sind kein Wunschkonzert. Sie werden am gelebten Vertrag gemessen, nicht an seiner Überschrift. Häufigster Fehler beim Lesen eines Angebots ist deshalb, sich an der Modellbezeichnung zu orientieren.
Ein Vertrag, der „Pachtvertrag" heißt, dir aber jede Entscheidung über Betriebsführung und Vermarktung abnimmt und dir eine feste Vergütung garantiert, macht dich nicht zum Betreiber — er sieht nur so aus. Dass diese Abgrenzung tatsächlich vor Gericht landet, zeigt der Bestand der Clearingstelle: Zum Anlagenbetreiber im sogenannten Scheibenpachtmodell führt sie das Teilurteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Januar 2021 (Az. 7 O 107/19), abrufbar in ihrer Rechtsprechungsdatenbank.
Anlagenpacht: Du wirst Betreiber, mit Anspruch und mit Pflicht
Beim Pachtmodell errichtet ein Dienstleister die Anlage auf deinem Dach, bleibt ihr Eigentümer — und verpachtet sie an dich. Du zahlst eine Pacht, meist als monatliche Rate über die Vertragslaufzeit, und bekommst dafür den gesamten erzeugten Strom. Nicht als Lieferung, sondern als eigene Erzeugung.
Wenn der Vertrag den Dreiklang korrekt abbildet — du bestimmst die Betriebsweise, du trägst den Minderertrag —, dann bist du Anlagenbetreiber im Sinne des EEG. Das hat vier unmittelbare Folgen:
| Was daran hängt | Deine Position als Pächter und Betreiber |
|---|---|
| Einspeisevergütung | Der Anspruch steht dir zu, nicht dem Verpächter (§ 19 Absatz 1, § 21 Absatz 1 EEG 2023). |
| Stromsteuer auf den Eigenverbrauch | Du bist Eigenerzeuger; die Befreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StromStG greift für dich. |
| Marktstammdatenregister | Du wirst als Betreiber eingetragen und musst Änderungen melden. |
| Minderertrag | Trägst du. Die Pachtrate läuft weiter, auch wenn der Sommer schlecht war. |
Der letzte Punkt ist der ehrliche Preis dieses Modells und wird in Angeboten gern kleingeschrieben. Die Pacht ist eine Fixzahlung; der Ertrag ist es nicht. Das ist kein Fehler des Modells — es ist genau die Risikoverteilung, die dich überhaupt erst zum Betreiber macht. Wer das Risiko loswerden will, will kein Pachtmodell, sondern Contracting.
Contracting: Der Dienstleister bleibt Betreiber, du wirst sein Stromkunde
Beim Contracting — in Angeboten oft „Betreibermodell", „Solar-as-a-Service" oder „Stromliefermodell" genannt — behält der Dienstleister alles: Eigentum, Betriebsführung, Wartung, Ertragsrisiko. Er stellt die Anlage auf dein Dach und verkauft dir den Strom, den sie erzeugt, zu einem vertraglich vereinbarten Preis in Cent je Kilowattstunde.
Damit bist du kein Erzeuger mehr, sondern Letztverbraucher. Du kaufst Strom — nur eben nicht vom Stadtwerk, sondern vom Contractor. Alles, was an den Betreiberstatus geknüpft ist, liegt bei ihm: die Einspeisevergütung für den Überschuss, die Direktvermarktungspflichten, die Meldepflichten, die Stromsteueranmeldung.
Das ist der Reiz des Modells und zugleich seine Kostenstelle. Der Contractor trägt Ertrags-, Technik- und Ausfallrisiko über zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre — und diese Übernahme steckt im Cent-Preis. Wer Contracting mit den reinen Erzeugungskosten einer gekauften Anlage vergleicht, vergleicht ein Produkt mit Versicherung gegen eines ohne.
Der Nachteil, den kein Angebot betont: Mit dem Betreiberstatus gibst du auch die Steuerung ab. Wächst dein Verbrauch, kannst du die Anlage nicht einfach erweitern; sinkt er, sitzt du auf einer Abnahmemenge, die jemand anderes dimensioniert hat. Vorsicht bei Verträgen, die eine Mindestabnahme mit einer Laufzeit über zehn Jahre kombinieren — an dieser Stelle wird aus Bequemlichkeit ein Klumpenrisiko.
Für dein Dach gilt in beiden Fremdmodellen zusätzlich das, was wir in Dach verpachten für Photovoltaik im Detail auseinandernehmen: Die Dachfläche selbst wird Vertragsgegenstand, und deine Sanierungsfreiheit ist für die Laufzeit eingeschränkt. Beim Contracting kommt das obendrauf, weil du dort weder Anlage noch Strommenge steuerst.
Die Stromsteuer: 20,50 Euro je Megawattstunde und wer sie schuldet
Die Stromsteuer ist der Punkt, an dem aus einer Vertragsfrage eine Anmeldepflicht beim Hauptzollamt wird. § 3 des Stromsteuergesetzes ist ein Einzeiler: „Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde" (§ 3 StromStG, gesetze-im-internet.de). Das sind 2,05 Cent je Kilowattstunde — bei 300.000 Kilowattstunden Jahreserzeugung nach unserer Rechnung 6.150 Euro, wenn die Befreiung nicht greift.
Sie greift bei Solarstrom regelmäßig.
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG befreit Strom aus erneuerbaren Energieträgern in zwei Konstellationen, und die Wortwahl des Gesetzgebers ist hier ungewöhnlich präzise: Buchstabe a erfasst Strom, der „vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird", Buchstabe b Strom, der „von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen" (§ 9 StromStG). Der Unterschied zwischen beiden Buchstaben ist genau der Unterschied zwischen Pacht und Contracting.
Buchstabe b ist der Contracting-Fall: Der Contractor lässt die Anlage betreiben oder betreibt sie selbst und liefert an dich als Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang. Die Befreiung ist also grundsätzlich erreichbar — aber sie fällt niemandem in den Schoß.
Denn wer Strom an Letztverbraucher leistet, ist stromsteuerrechtlich Versorger und braucht dafür nach § 4 Absatz 1 StromStG eine Erlaubnis (§ 4 StromStG). Steuerschuldner ist nach § 5 Absatz 2 StromStG der Versorger, beim Eigenverbrauch der Eigenerzeuger (§ 5 StromStG).
Der Zoll formuliert die Verfahrensseite unmissverständlich: Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit als Versorger oder Eigenerzeuger beantragt werden, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Erlaubnisse, zoll.de).
In der Praxis fällt die Rollenfrage oft erst bei der ersten Betriebsprüfung auf. Wer erst nach dem ersten Lieferjahr merkt, dass er Versorger geworden ist, hat kein Formproblem, sondern ein Rückwirkungsproblem. Was dabei sonst noch schiefgeht, steht in Stromsteuer und Anmeldung beim Hauptzollamt.
Die Mieter-und-Pächter-Ausnahme, die bei Solarstrom gerade nicht greift
Auf derselben Zoll-Seite steht ein Hinweis, der in Contracting-Angeboten regelmäßig falsch zitiert wird. Wortlaut: Wenn ein Unternehmen Strom ausschließlich an seine „Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien" leistet, gilt es nicht als Versorger. Klingt nach einer bequemen Abkürzung für jedes Objekt mit mehreren Nutzern.
Der Satz geht aber weiter, und der zweite Teil kippt ihn für Solarstrom: „Voraussetzung dafür ist, dass der Strom, den Ihr Unternehmen zur Verfügung stellt, ausschließlich von inländischen Versorgern geleistet wird und nur zum Regelsteuersatz versteuert bezogen wurde, d. h. weder zu einem ermäßigten Steuersatz noch steuerfrei." Selbst erzeugter Solarstrom ist nach § 9 StromStG gerade steuerfrei — er erfüllt die Bedingung also nicht.
Praktisch heißt das: Sobald im Objekt neben dir noch jemand mit Solarstrom beliefert wird, ist die Versorgereigenschaft ein Prüfpunkt und keine Formalie. Wer den Solarstrom stattdessen an einen Dritten außerhalb des Objekts verkauft, landet zusätzlich bei den Abgaben, die wir in Konzessionsabgabe bei der Direktlieferung aufgeschlüsselt haben.
Der Vergleichsmaßstab, den fast jedes Angebot zu großzügig ansetzt
Jedes Contracting-Angebot argumentiert mit einer Ersparnis, und jede Ersparnis braucht einen Referenzpreis: den Preis, den du sonst für die Kilowattstunde aus dem Netz zahlst. Genau dieser Referenzpreis ist der am weitesten streuende Wert der ganzen Rechnung.
Das Statistische Bundesamt hat für das zweite Halbjahr 2025 gemeldet, was Nicht-Haushalte — also Unternehmen, Gewerbebetriebe und Behörden — für Strom gezahlt haben, jeweils ohne Mehrwertsteuer und andere abzugsfähige Steuern (Pressemitteilung Nr. 111 vom 31. März 2026, Destatis):
| Verbrauchsgruppe | Strompreis 2. Halbjahr 2025 | Veränderung zum 1. Halbjahr 2025 |
|---|---|---|
| Jahresverbrauch unter 20 Megawattstunden | 32,58 ct/kWh | −0,7 Prozent |
| Durchschnitt aller Nicht-Haushalte | 19,22 ct/kWh | −0,6 Prozent |
| Jahresverbrauch über 150.000 Megawattstunden | 13,07 ct/kWh | −2,3 Prozent |
Zwischen der kleinsten und der größten Verbrauchsgruppe liegt nach unserer Rechnung der Faktor 2,49. Das ist die eigentliche Nachricht dieser Tabelle: Ein Contracting-Preis von, sagen wir, 18 Cent je Kilowattstunde ist für den Handwerksbetrieb mit 18 Megawattstunden Jahresverbrauch ein spürbarer Nachlass — und für den energieintensiven Betrieb mit 200.000 Megawattstunden ein Aufschlag von fünf Cent auf jede Kilowattstunde.
Zwei Rechnungen mit gegenläufigem Ergebnis
Beide folgenden Rechnungen sind unsere eigenen. Sie nutzen ausschließlich Werte, die weiter oben belegt sind, und sie sollen zeigen, wie schnell dasselbe Angebot die Seite wechselt.
Fall A — Schreinerei, 18 Megawattstunden Jahresverbrauch. Der Referenzpreis liegt bei 32,58 Cent je Kilowattstunde. Ein Contracting-Angebot über 18 Cent je Kilowattstunde spart auf jede selbst genutzte Kilowattstunde 14,58 Cent. Wenn die Anlage 12 Megawattstunden im Jahr direkt in den Betrieb liefert, sind das 1.749,60 Euro Ersparnis pro Jahr, ohne einen Euro Investition und ohne Ertragsrisiko.
Fall B — Kunststoffverarbeitung, 200.000 Megawattstunden Jahresverbrauch. Der Referenzpreis liegt bei 13,07 Cent je Kilowattstunde. Dasselbe Angebot über 18 Cent kostet 4,93 Cent je Kilowattstunde mehr als der Netzbezug. Bei 12 Megawattstunden Direktnutzung wären das 591,60 Euro Mehrkosten pro Jahr. Für diesen Betrieb ist Contracting zu diesem Preis kein Sparmodell, sondern ein Aufschlag — und Kauf oder Pacht sind die einzigen Modelle, die überhaupt rechnen können.
Für Betriebe mit Leistungsmessung kommt ein zweiter Hebel dazu, den keines der drei Modelle automatisch mitliefert: der Leistungspreis im Netzentgelt. Wie stark der wiegt und wann ein Speicher ihn drückt, steht in Lastspitzenkappung mit PV und Speicher.
Der Nullsteuersatz gilt auf der Produktionshalle meist nicht
Seit 2023 gilt für viele PV-Anschaffungen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG knüpft ihn an zwei Bedingungen, die auf dem Gewerbedach beide zum Problem werden können (§ 12 UStG, gesetze-im-internet.de).
Erste Bedingung — das Gebäude. Begünstigt sind Lieferungen von Solarmodulen, wenn die Anlage „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird". Eine reine Produktionshalle ist keines von beidem.
Die Vereinfachungsregel im zweiten Satz — als erfüllt gilt es bei einer installierten Bruttoleistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister — hilft bei gewerblichen Dachanlagen selten weiter, weil die typische Gewerbeanlage deutlich darüber liegt.
Zweite Bedingung — der Empfänger. Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen „an den Betreiber einer Photovoltaikanlage". Beim Contracting ist der Betreiber der Contractor. Selbst wenn das Gebäude begünstigt wäre, ist der Vorteil damit nicht deiner — er entsteht in der Beschaffung des Dienstleisters und taucht bei dir nur insoweit auf, wie er ihn in den Cent-Preis einrechnet.
Wer die Einspeisevergütung bekommt — und ab welcher Größe es sie nicht mehr gibt
Der Anspruch folgt dem Betreiberstatus, nicht dem Eigentum. Beim Kauf und bei der korrekt gelebten Pacht liegt er bei dir, beim Contracting beim Dienstleister.
Für Gewerbedächer kommt eine Grenze dazu, die viele Angebote unterschlagen: § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2023 gewährt die Einspeisevergütung für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt. Darüber greift die Direktvermarktung; Nummer 3 sieht für Anlagen über 100 Kilowatt lediglich eine Ausfallvergütung für bis zu drei aufeinanderfolgende und insgesamt sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr vor (§ 21 EEG 2023).
Für dich als Betreiber einer 300-Kilowatt-Anlage heißt das: Du brauchst einen Direktvermarkter, ein fernsteuerbares Messkonzept und einen Vertrag darüber. Wer dieselbe Anlage im Contracting-Modell auf dem Dach hat, braucht das alles nicht — der Contractor hat es. Diese Arbeitsteilung ist eines der ehrlichsten Argumente für Contracting und wird in Angeboten seltsamerweise selten genannt. Wie der Weg dorthin aussieht, steht in Direktvermarktung für kleine Anlagen.
Betreiberwechsel: unverzüglich melden, ein Monat für das Register
Wechselt der Betreiber — weil ein Pachtvertrag beginnt, endet oder in ein Contracting umgestellt wird —, entstehen zwei Meldepflichten mit unterschiedlichen Fristen. Die Clearingstelle fasst sie so zusammen: Dem Netzbetreiber ist unverzüglich anzuzeigen, wer der neue Anlagenbetreiber und damit Berechtigter und Verpflichteter nach dem EEG ist.
Bei der Bundesnetzagentur ist der Wechsel innerhalb eines Monats anzuzeigen, gestützt auf § 7 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung — und zwar müssen beide Betreiber ihrer jeweiligen Meldepflicht nachkommen, der alte wie der neue.
- Den eigenen Mischpreis ausrechnen: Nettobetrag der letzten Jahresabrechnung geteilt durch die abgerechneten Kilowattstunden, Netznutzung eingeschlossen. Diese eine Zahl ist der Maßstab für jedes Angebot.
- Den Vertrag am Dreiklang messen: Wer bestimmt die Betriebsweise, wer trägt den Minderertrag, wer hat die tatsächliche Herrschaft? Die Antwort benennt den Anlagenbetreiber — unabhängig davon, wie der Vertrag überschrieben ist.
- Die stromsteuerliche Rolle klären: Wirst du Eigenerzeuger, Versorger oder reiner Letztverbraucher? Wenn im Objekt noch andere beliefert werden, gehört diese Frage vor die Unterschrift, nicht nach das erste Lieferjahr.
- Meldewege festschreiben: Wer meldet was an Netzbetreiber und Marktstammdatenregister, in welcher Frist, und wer haftet, wenn eine Frist reißt? Ein Satz im Vertrag erspart später den Streit. Wie die Registrierung abläuft, steht in Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Wenn im Objekt noch andere beliefert werden: das Kundenanlagen-Thema
Sobald der Solarstrom nicht nur in deinen eigenen Betrieb fließt, sondern über eine hauseigene Leitung auch zu anderen Nutzern im Objekt, stellt sich die Frage, ob dieses Leitungsnetz noch eine Kundenanlage ist oder schon ein Energieversorgungsnetz.
Der Unterschied ist erheblich: § 3 Nummer 39 EnWG stellt klar, dass der Betrieb einer Kundenanlage den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen macht (§ 3 EnWG, gesetze-im-internet.de). Wird das Leitungsnetz dagegen als Netz eingestuft, greift die volle Netzregulierung.
Die Definitionen stehen in § 3 Nummer 65 und 66 EnWG. Eine Kundenanlage befindet sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet — oder es sind Erzeugungsanlagen über eine Direktleitung von maximal 5.000 Metern bei einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt angebunden. Sie muss für den Wettbewerb unbedeutend sein und jedermann zum Zweck der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Für Bestandsanlagen gibt es eine ausdrückliche Schonfrist: Nach § 118 Absatz 7 EnWG sind auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, die Vorgaben zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden (§ 118 EnWG).
Was der Vertrag regeln muss
Die folgenden Punkte sind kein Vollständigkeitsversprechen und ersetzen keine anwaltliche Prüfung. Sie sind die Stellen, an denen die oben belegten Regeln im Vertragstext ankommen müssen — oder eben nicht ankommen.
- Betreiberrolle ausdrücklich benennen. Wer bestimmt Betriebsweise, wer trägt Minderertrag, wer übt die tatsächliche Herrschaft aus. Nicht als Überschrift, sondern als Regelung.
- Preisanpassung. Über welchen Index, in welchen Schritten, mit welcher Obergrenze. Ein Cent-Preis ohne Anpassungsregel über 20 Jahre ist entweder ein Geschenk oder eine Falle — je nachdem, in welche Richtung sich der Strompreis bewegt.
- Mindestabnahme. Muss der erzeugte Strom abgenommen werden, auch wenn die Produktion stillsteht? Was passiert bei Betriebsurlaub, Kurzarbeit, Umzug?
- Stromsteuerliche Rollen. Wer beantragt welche Erlaubnis, wer meldet an, wer haftet bei Nachforderung.
- Dachsanierung und Zugang. Wer trägt Ab- und Wiederaufbau, welche Vorlaufzeit gilt, wer zahlt den Ertragsausfall in dieser Zeit.
- Vertragsende. Rückbau, Übernahme, Restwert. Und zu welchem Preis die Übernahme möglich ist — Formel, nicht Absichtserklärung.
- Insolvenz des Vertragspartners. Was mit Anlage, Belieferung und Vergütungsanspruch geschieht. Was da alles zusammenkommt, steht in PV-Anbieter insolvent — was jetzt gilt.
- Meldepflichten und Fristen. Unverzüglich an den Netzbetreiber, ein Monat an die Bundesnetzagentur, beide Betreiber in der Pflicht.
Was wir hier bewusst nicht beziffern
Zu Contracting- und Pachtkonditionen gibt es keine Statistik, die diesen Namen verdient. Was in Angeboten steht, hängt an Anlagengröße, Bonität, Laufzeit, Dachzustand und Verbrauchsprofil — fünf Größen, die sich gegenseitig verschieben. Wir nennen deshalb keine „üblichen" Pachtraten und keine „marktüblichen" Cent-Preise: Jede solche Zahl wäre eine Behauptung ohne prüfbare Grundlage.
Ebenfalls nicht beziffert: die bilanzielle Zurechnung. Ob eine gepachtete Anlage bei dir oder beim Verpächter in der Bilanz landet, entscheidet sich am wirtschaftlichen Eigentum und damit an Details des konkreten Vertrags. Das ist eine Frage an deinen Steuerberater, keine, die ein Ratgeber allgemein beantworten kann — und eine falsche Antwort darauf verschiebt Abschreibung und Bilanzsumme.
Und schließlich: Das Landgericht Duisburg hat 2021 zum Anlagenbetreiber im Scheibenpachtmodell entschieden; wir verweisen auf die Fundstelle, geben aber kein Ergebnis wieder, weil wir das Urteil nicht im Volltext gelesen haben.
Die Zahlen im Überblick
- 20,50 Euro je Megawattstunde — der Stromsteuertarif nach § 3 StromStG, also 2,05 Cent je Kilowattstunde.
- 32,58 / 19,22 / 13,07 Cent je Kilowattstunde — Strompreise für Nicht-Haushalte im 2. Halbjahr 2025 nach Verbrauchsgruppe, Destatis. Streuung Faktor 2,49.
- 30 Kilowatt (peak) — die Vereinfachungsgrenze für den Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG.
- 100 Kilowatt — darunter Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG, darüber Direktvermarktung.
- 5.000 Meter und 10 bis 40 Kilovolt — die Direktleitungsgrenzen in der Kundenanlagen-Definition des § 3 Nummer 65 EnWG.
- 1. Januar 2029 — ab dann gilt die Netzregulierung auch für Bestands-Kundenanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurden, § 118 Absatz 7 EnWG.
- Ein Monat — Frist für die Anzeige des Betreiberwechsels bei der Bundesnetzagentur; an den Netzbetreiber unverzüglich.
Häufige Fragen
Werde ich beim Pachtmodell wirklich Anlagenbetreiber? +
Wem gehört die Einspeisevergütung beim Contracting? +
Muss ich mich beim Hauptzollamt melden? +
Gilt der Nullsteuersatz auf meiner Lagerhalle? +
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich die Immobilie verkaufe? +
Wie schnell muss ich einen Betreiberwechsel melden? +
Kann ich Solarstrom einfach an meine Mieter im selben Objekt weitergeben? +
Ab welcher Größe brauche ich Direktvermarktung statt Einspeisevergütung? +
Welcher Vergleichspreis gehört in die Wirtschaftlichkeitsrechnung? +
Ein Angebot ist kein Vergleich.
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