Einphasig oder dreiphasig einspeisen? Schieflast und die 4,6-kVA-Grenze
Ob der Wechselrichter einphasig oder dreiphasig einspeist, entscheidet eine Zahl aus der VDE-AR-N 4100: 4,6 kVA je Aussenleiter und je Energieflussrichtung. Gezaehlt wird nicht das einzelne Geraet, sondern die Summe aus Wechselrichter, Speicher und Wallbox auf derselben Phase — und ab 13,8 kVA im Haus muss jede Erweiterung dreiphasig kommen.
Auf dem Angebot steht eine Zeile, die kaum jemand liest: „Wechselrichter einphasig" oder „Wechselrichter dreiphasig". Sie kostet ein paar hundert Euro Unterschied — und sie entscheidet darüber, ob du in zwei Jahren einen Speicher und eine Wallbox dazustellen kannst, ohne den Anschluss neu bewerten zu lassen.
Der Grund ist eine einzige Zahl aus dem technischen Regelwerk: 4,6 kVA. Sie steht nicht im EEG und nicht in einem Gesetz, sondern in der Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 — und sie begrenzt nicht die Anlage, sondern die Schieflast, also die Ungleichverteilung zwischen den drei Außenleitern deines Hausanschlusses.
Die eine Zahl: 4,6 kVA je Außenleiter — und je Energierichtung
Der Hausanschluss bringt drei Außenleiter ins Haus, L1, L2 und L3. Ein dreiphasiger Wechselrichter verteilt seine Leistung gleichmäßig darauf, ein einphasiger drückt sie komplett auf einen. Genau diese einseitige Belastung heißt Schieflast oder Unsymmetrie.
Der frei abrufbare FNN-Hinweis des VDE zum symmetrischen Anschluss (Version 1.0, Dezember 2019, Abruf 10.09.2026) formuliert die Grundregel in einem Satz: Alle Geräte — Verbrauchsmittel, Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen — mit einer Bemessungsleistung von jeweils über 4,6 kVA sind dreiphasig anzuschließen. Bis einschließlich 4,6 kVA ist einphasig erlaubt, dann aber „auf eine gleichmäßige Verteilung auf die drei Außenleiter" zu achten.
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Woher die 4,6 kVA kommen — 2 Prozent, 20 Ampere und ein offener Vorbehalt
Die Zahl wirkt willkürlich, ist aber hergeleitet. Der FNN-Hinweis nennt die Kette im Klartext: Die Norm DIN EN 50160 begrenzt die Unsymmetrie der Versorgungsspannung auf 2 Prozent. Um diese Grenze einzuhalten, wurde „bei einem Außenleiterstrom von 20 A ein Leistungsgrenzwert von 4,6 kVA festgelegt". 230 Volt mal 20 Ampere ergibt 4.600 Voltampere — daher der krumme Wert.
Bemerkenswert ist der nächste Satz desselben Dokuments: „Der Grenzwert von 4,6 kVA soll im Rahmen einer FNN-Studie untersucht werden." Die Zahl ist also gesetzt, aber selbst vom Regelsetzer als überprüfungsbedürftig markiert. Wer heute plant, plant trotzdem mit ihr — sie steht in jeder technischen Regelung, die ich für diesen Text gelesen habe.
Gezählt werden nicht Geräte, sondern Summen
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Planungen kippen. Begrenzt ist nicht die Anzahl der Geräte und nicht die Größe des einzelnen Wechselrichters, sondern die Summe. Der FNN-Hinweis wörtlich: In einer Kundenanlage ist „die zulässige Summen-Bemessungsleistung über alle einphasigen Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge auf maximal 4,6 kVA pro Außenleiter und pro Energieflussrichtung (Einspeisung oder Bezug) begrenzt".
Zwei Dinge stecken in diesem Satz, die häufig unterschätzt werden. Erstens zählen Wechselrichter, Speicher und Wallbox in dieselbe Rechnung — nicht jedes Gerät für sich. Zweitens wird nach Richtung getrennt: Was einspeist, wird gegen die Einspeisegrenze gerechnet, was bezieht, gegen die Bezugsgrenze. Ein Speicher, der beides kann, zählt in beiden Richtungen.
Warum einphasige Speicher und Wallboxen auf dieselbe Phase gehören
Was zunächst gegen jedes Bauchgefühl läuft: Einphasige Speicher, die nicht ins Netz einspeisen können, und Ladeeinrichtungen dürfen am gemeinsamen Außenleiter mit der Erzeugungsanlage liegen — „da die Energierichtung gegenläufig ist", wie der FNN-Hinweis begründet. Der Wechselrichter drückt Leistung auf L1, die Wallbox zieht sie dort wieder ab. Aus Netzsicht heben sich beide teilweise auf, statt sich zu addieren.
Die Umsetzungshilfe der MITNETZ STROM macht daraus eine Anschlussvorschrift: „Einphasige Erzeugungsanlagen einerseits und einphasige Speicher / Ladeeinrichtungen (als Bezugsgeräte) andererseits sind an den gleichen Außenleiter in der Kundenanlage anzuschließen." Wer Erzeuger und Bezieher auf verschiedene Phasen legt, verdoppelt die Unsymmetrie, statt sie zu dämpfen.
Zwei Fälle, die der VDE selbst durchrechnet
Der FNN-Hinweis rechnet zwei Beispiele vor. Sie sind die beste Prüfung dafür, ob ein Angebot die Regel verstanden hat:
| Fall | Geräte an L1 | Summe je Richtung | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| Beispiel 1 — Speicher ohne Netzeinspeisung | Wechselrichter 4 kVA (Einspeisung); Speicher 0,9 kVA und Wallbox 3,7 kVA (nur Bezug) | Einspeisung 4 kVA, Bezug 4,6 kVA | Ja, beide Richtungen unter der Grenze |
| Beispiel 2 — Speicher speist ins Netz ein | PV-Anlage 3,0 kVA und Speicher 1,6 kVA (beide Einspeisung) | Einspeisung 4,6 kVA | Ja, aber exakt am Anschlag — mehr geht nicht |
Der Unterschied zwischen den Zeilen ist eine einzige Geräteeigenschaft: Kann der Speicher ins öffentliche Netz einspeisen oder nicht? Im ersten Fall ist er per Energieflussrichtungssensor daran gehindert und zählt nur im Bezug; die 5 Kilowatt Modulleistung aus dem Beispiel bleiben trotzdem nutzbar. Im zweiten Fall wird er „für den Einspeisefall wie eine Erzeugungsanlage behandelt" — und frisst 1,6 kVA vom Einspeisebudget der Phase.
Die Hausgrenze: 13,8 kVA einphasig — und was danach passiert
Drei Außenleiter mal 4,6 kVA ergeben 13,8 kVA je Kundenanlage und Energieflussrichtung. Das ist die Obergrenze für alle einphasigen Erzeugungsanlagen, ins Netz einspeisenden Speicher und rückspeisefähigen Wallboxen zusammen. In Bezugsrichtung gilt derselbe Wert für beziehende Speicher und Ladeeinrichtungen.
Die Umsetzungshilfe der MITNETZ STROM zu den technischen Anschlussbedingungen (Fassung TR 5-PUB01.9110/02, gültig ab 01.10.2023) zieht daraus eine Konsequenz, die in keinem Verkaufsgespräch vorkommt: „Sobald die oben genannte ∑ S Emax am Netzanschlusspunkt von 13,8 kVA je Lastflussrichtung überschritten werden, ist jede Erweiterung dreiphasig als Drehstromgerät anzuschließen." Ab diesem Punkt ist die Entscheidung einphasig/dreiphasig keine mehr.
Wie groß die Anlage in Kilowattpeak sein darf, ist damit übrigens nicht gesagt — begrenzt wird die Scheinleistung des Wechselrichters, nicht die Modulleistung. Wie beides zusammenhängt, steht in Wechselrichter-Dimensionierung; welche Angabe im Datenblatt dafür zählt, in Wechselrichter-Datenblatt lesen.
Was der Errichter messen muss, bevor er die Phase wählt
Eine Vorgabe aus derselben Umsetzungshilfe wird in der Praxis fast nie erwähnt, obwohl sie ohne Zusatzkosten wirkt: „Zur Auswahl des geeigneten Außenleiters für den Anschluss von einphasigen Erzeugungsanlagen muss der Anlagenerrichter die drei Außenleiterspannungen messen und dann den Außenleiter mit der niedrigsten Spannung verwenden."
Für einphasige Ladeeinrichtungen gilt die Umkehrung: Dort ist der Außenleiter mit der höchsten Spannung zu nutzen. Der Gedanke dahinter ist derselbe wie bei der Gegenläufigkeit — die Einspeisung hebt die Spannung an, der Bezug senkt sie, und beide sollen dort ansetzen, wo sie das Netz näher an die Mitte holen. Wer Ärger mit zu hoher Netzspannung kennt, findet die Fortsetzung in Netzspannung zu hoch; die verwandte Vorgabe für Blindleistung steht in Blindleistung, cos φ und Q(U).
Die Wallbox-Falle: 11 kVA ist harmlos, 22 kVA nicht
Auch dreiphasige Geräte können Schieflast erzeugen — nämlich dann, wenn das Auto einphasig lädt. Der FNN-Hinweis rechnet beide Fälle vor:
| Wallbox | Maximale Leistung je Phase bei einphasiger Ladung | Folge für die Symmetrie |
|---|---|---|
| Dreiphasig, 11 kVA | 3,7 kVA | Grenze eingehalten, solange keine weiteren einphasigen Erzeuger, Speicher oder Ladepunkte dazukommen |
| Dreiphasig, 22 kVA | 7,2 kVA | Unsymmetrie über der Grenze — Reduzierung auf 4,6 kVA oder 20 A je Außenleiter nötig, notfalls per Symmetrieeinrichtung |
Bei mehreren Ladepunkten kommt eine weitere Anforderung hinzu. Die Ergänzungen der Energieversorgung Limburg zur VDE-AR-N 4100 verlangen: „Bei mehreren Ladeanschlüssen an einem Netzanschluss muss die Phasenfolge rollierend getauscht werden." Und ausdrücklich: Das ersetzt nicht die Unsymmetrieüberwachung für einzelne Ladepunkte über 4,6 kVA. Wer über PV-Überschussladen nachdenkt, findet die Steuerungsseite in Wallbox mit PV-Überschuss laden.
Die Symmetrieeinrichtung: eine Minute, 100 Millisekunden, ein Zertifikat
Wenn die Summe nicht durch die Verteilung einzuhalten ist, bleibt die technische Lösung: eine Symmetrieeinrichtung, die Leistungsflüsse so steuert, dass die Unsymmetrie unter der Grenze bleibt. Der FNN-Hinweis beschreibt sie erstaunlich genau.
Bewertet wird die vorzeichenbehaftete Differenz der Phasenleistungen für die Paare L1 zu L2, L2 zu L3 und L3 zu L1, betragsmäßig, als gleitender 1-Minuten-Mittelwert. Wird die zulässige Unsymmetrie von 4,6 kVA überschritten, muss sie „innerhalb einer Reaktions- und Auslösezeit von 100 ms" wiederhergestellt sein. Und fällt die Einrichtung selbst aus, muss das System binnen einer Minute in einen Zustand gehen, der die Symmetriebedingungen einhält.
Der bürokratische Teil steht in den Netzbetreiber-Dokumenten. Sowohl MITNETZ STROM als auch die Umsetzungshilfe der Stadtwerke Energienetze (gültig ab 01.06.2022) verlangen im selben Wortlaut: „Für diese Symmetrieeinrichtung muss im Anmeldeprozess ein Zertifikat, dass die Einhaltung der Anforderungen der VDE-AR-N 4100 ausweist, ... eingereicht werden." Ladeeinrichtungen über 4,6 kVA müssen laut beiden Dokumenten „generell eine Symmetrieeinrichtung erhalten".
Dass zwei voneinander unabhängige Netzbetreiber diese Sätze wortgleich führen, ist der eigentliche Befund: Es handelt sich nicht um den Sonderweg eines einzelnen Versorgers, sondern um die durchgereichte Anwendungsregel.
Was sich mit der Ausgabe 2026-04 geändert hat
Der frei lesbare FNN-Hinweis stammt von Dezember 2019 und bezieht sich auf die Ausgabe VDE-AR-N 4100:2019-04. Inzwischen gilt eine neue Fassung. Die zusammenfassende Bewertung aller Stellungnahmen zum Entwurf stellt es im Kopf fest (Abruf 10.09.2026): „Für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen am Niederspannungsnetz gilt die VDE-AR-N 4100:2026-04."
Das Dokument ist auch ein seltener Blick in die Werkstatt: In der Konsultation vom 27.09.2024 bis 27.11.2024 gingen 1.293 Stellungnahmen ein, rund 55 Prozent wurden angenommen oder modifiziert angenommen, 44,6 Prozent begründet abgelehnt.
Für die Schieflast ändert sich der Ort, nicht die Zahl. Die Anforderungen stehen jetzt in den Abschnitten 5.6.1 und 5.6.2, dazu kam ein neuer Abschnitt 5.6.3 für die rollierende Außenleiterbelegung ab der zweiten dreiphasigen Ladeeinrichtung. Gestrichen wurde nur ein Satz, der laut Bewertung „inhaltlich keinen Mehrwert hat".
Eine Änderung betrifft die Kaufentscheidung direkt: Die Anmerkung „Im Rahmen der Anschlussbeurteilung von Erzeugungsanlagen und Speichern kann der Einsatz von Drehstromgeräten im Leistungsbereich ≤ 4,6 kVA die wirtschaftlichste Lösung sein" war im Entwurf 2024 gestrichen worden — der Stellungnahme zur Wiederaufnahme „wurde stattgegeben". Die Anwendungsregel empfiehlt dreiphasige Geräte also ausdrücklich auch unterhalb der Grenze, an der sie Pflicht wären.
Was der Netzbetreiber obendrauf verlangen darf
Die Anwendungsregel ist die eine Ebene, die technischen Anschlussbedingungen des einzelnen Netzbetreibers sind die andere. Für die zweite gibt es eine gesetzliche Grenze. § 19 Absatz 1a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes: „Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam."
Praktisch heißt das: Ein Netzbetreiber darf konkretisieren — etwa vorschreiben, welches Zertifikat er sehen will oder auf welchem Außenleiter gemessen wird. Er darf aber nichts fordern, was der Anwendungsregel widerspricht. Wer eine ungewöhnliche Auflage erhält, kann nach der Fundstelle in der Anwendungsregel fragen und danach, worauf die Ergänzung gestützt wird.
Woran du deine eigene Schieflastbilanz erkennst
- Datenblätter zusammensuchen: Für Wechselrichter, Speicher und Wallbox jeweils die Bemessungsscheinleistung in kVA notieren — nicht die Modulleistung in kWp.
- Nach Richtung sortieren: Was speist ein, was bezieht, was kann beides? Ein Speicher mit beiden Fähigkeiten steht in beiden Spalten.
- Je Außenleiter addieren: Alle einphasigen Geräte derselben Richtung auf derselben Phase zusammenzählen. Über 4,6 kVA je Phase und Richtung ist die Grenze gerissen.
- Hausbilanz prüfen: Alle einphasigen Geräte einer Richtung über alle drei Phasen zusammen. Über 13,8 kVA muss jede Erweiterung dreiphasig kommen.
In der Praxis steht im Inbetriebnahmeprotokoll die Phase, nicht die Rechnung. Wer wissen will, ob die Bilanz stimmt, muss die drei Datenblätter nebeneinanderlegen — die Zahl, die zählt, steht dort als Scheinleistung in kVA und nicht als Wirkleistung in kW.
- 4,6 kVA — Grenze je Außenleiter und je Energieflussrichtung.
- 13,8 kVA — Grenze je Kundenanlage und Richtung, danach nur noch dreiphasig.
- 2 Prozent — die Unsymmetriegrenze der Versorgungsspannung, aus der sich alles ableitet.
- 20 A — der Außenleiterstrom, mit dem der Grenzwert hergeleitet wurde.
- 100 ms — Reaktionszeit einer Symmetrieeinrichtung bei Verletzung.
- 2026-04 — die geltende Ausgabe der VDE-AR-N 4100, Symmetrie jetzt in Abschnitt 5.6.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Erstens: Die VDE-AR-N 4100 selbst ist kostenpflichtig und wurde für diesen Text nicht gelesen. Kein Wert hier stammt aus der Norm direkt — jede Zahl steht in einem frei abrufbaren Dokument, das im Text verlinkt ist. Das ist ein Nachteil dieser Darstellung, den man kennen sollte: Wo die Norm im Detail von ihrer Wiedergabe abweicht, gilt die Norm.
Zweitens: Der FNN-Hinweis ist von Dezember 2019, die geltende Ausgabe der Anwendungsregel von April 2026. Die Bewertung der Stellungnahmen belegt, dass die 4,6 kVA und die Systematik erhalten geblieben sind und der Abschnitt umnummeriert wurde. Ob es im Detail weitere Änderungen gibt, ist aus frei abrufbaren Quellen nicht feststellbar.
Drittens: Die angekündigte FNN-Studie zum Grenzwert von 4,6 kVA ist in den gelesenen Dokumenten nicht mit Ergebnis auffindbar. Ob und wann sich die Zahl ändert, steht hier deshalb nicht.
Viertens: Was ein Netzbetreiber im Einzelfall bei einer Überschreitung tut — Ablehnung, Auflage, Duldung — hängt vom Netz vor Ort ab und lässt sich nicht verallgemeinern. Belastbar ist nur, was in den Anschlussbedingungen steht.
Häufige Fragen zu Schieflast und einphasiger Einspeisung
Darf ich einen einphasigen Wechselrichter mit 5 kVA anschließen? +
Zählt mein Speicher gegen dieselbe Grenze wie der Wechselrichter? +
Warum sollen Wallbox und Wechselrichter auf derselben Phase liegen? +
Ist eine 11-kVA-Wallbox ein Schieflastproblem? +
Woher kommt der krumme Wert 4,6 kVA? +
Was passiert, wenn ich über 13,8 kVA komme? +
Gilt die Regel auch für ein Balkonkraftwerk? +
Muss ich die Symmetrieeinrichtung anmelden? +
Was ist mit einem Durchlauferhitzer? +
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