Ertragsgarantie beim PV-Angebot: Was die Zahl im Vertrag wert ist
1.090 kWh/kWp standen im Angebot, 890 waren es wirklich — weil die Prognose mit einem anderen Dach rechnete. Das OLG München hat daraus einen Sachmangel gemacht.
Im Angebot steht eine Zahl, und sie ist der Grund, warum du unterschreibst: 9.400 Kilowattstunden im Jahr, oder 1.050 Kilowattstunden je Kilowatt-Peak, je nachdem, wie der Anbieter rechnet. Zwei Jahre später liefert die Anlage weniger. Und dann beginnt der Streit darüber, was diese Zahl eigentlich war: eine Zusage — oder eine unverbindliche Schätzung, für die niemand geradesteht.
Die Antwort steht nicht im Prospekt, sondern in zwei Sätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in einem Urteil des Oberlandesgerichts München, das seit 2014 den Maßstab setzt. Sie fällt deutlicher aus, als die meisten Anbieter am Küchentisch zugeben.
Drei Zusagen, die im Angebot gleich aussehen
Bevor es um Rechte geht, muss die Begriffsverwirrung weg. In einem PV-Angebot stecken bis zu drei völlig verschiedene Zahlenversprechen, und sie werden regelmäßig durcheinandergeworfen:
- Die Ertragsprognose. Eine Rechnung des Anbieters, was die geplante Anlage auf deinem Dach voraussichtlich liefert — meist in Kilowattstunden pro Jahr oder als spezifischer Ertrag in kWh/kWp. Sie beruht auf Annahmen zu Neigung, Ausrichtung, Verschattung und Wetterdaten eines Referenzstandorts.
- Die Ertragsgarantie. Eine ausdrückliche vertragliche Zusage, dass ein bestimmter Ertrag erreicht wird, oft mit Nachzahlungsregel. Sie ist im Privatkundengeschäft selten und wird, wenn überhaupt, mit engen Bedingungen versehen.
- Die Leistungsgarantie der Module. Ein Versprechen des Modulherstellers — nicht des Installateurs —, dass ein Modul nach einer bestimmten Zahl von Jahren noch einen Prozentsatz seiner Nennleistung erbringt. Sie sagt nichts über den Jahresertrag deiner Anlage. Was dahintersteckt, steht im Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung bei PV-Anlagen.
| Zusage | Wer sagt zu | Bezugsgröße | Was sie im Streit trägt |
|---|---|---|---|
| Ertragsprognose | Installateur oder Verkäufer | kWh pro Jahr auf deinem Dach | kann vereinbarte Beschaffenheit sein — der stärkste Hebel |
| Ertragsgarantie | Installateur oder Verkäufer | kWh pro Jahr, mit Nachzahlungsregel | trägt nur so weit, wie die Ausnahmen es zulassen |
| Leistungsgarantie | Modulhersteller | Prozent der Nennleistung nach Jahren | sagt nichts über den Jahresertrag deiner Anlage |
Der praktisch wichtigste Fall ist der erste — und ausgerechnet der, den viele für unverbindlich halten. Zu Unrecht, wie ein durchentschiedener Fall zeigt.
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Der Fall, der den Maßstab setzt: 1.090 gegen 890 kWh/kWp
Das Oberlandesgericht München hat am 11. Dezember 2014 unter dem Aktenzeichen 14 U 345/14 über genau diese Frage entschieden (Vorinstanz: LG Kempten, 21.01.2014, 32 O 2248/11). Der Volltext ist frei nachlesbar; die Fundstellen sind unter anderem NJW-RR 2015, 973 und BauR 2016, 154.
Der Sachverhalt ist der Standardfall am Küchentisch. Ein Landwirt kauft im November 2009 eine Anlage für das Dach seiner Maschinenhalle. Der Verkäufer legt dem Angebot eine Prognoseberechnung bei: 32.626 Kilowattstunden pro Jahr, das entspricht einem spezifischen Ertrag von 1.090 kWh/kWp. Die Anlage geht Ende 2009 in Betrieb und bleibt in den Jahren 2010 bis 2012 deutlich darunter. Ein Sachverständigengutachten vom 19. März 2011 rechnet mit den tatsächlichen Dachparametern nach und kommt auf nur 890 kWh/kWp.
Der Grund war unstreitig und ist der häufigste Prognosefehler überhaupt: Der Verkäufer hatte mit anderer Dachneigung und anderer Dachausrichtung gerechnet, als das reale Dach hat — und zusätzlich mit null Prozent Verschattungsverlust, obwohl Bäume in der Nähe standen. Das ist kein technischer Defekt der Module. Genau darauf stützte sich der Verkäufer auch: Die Anlage selbst sei fehlerfrei, der Minderertrag beruhe auf den Eigenschaften des Montageorts.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Der Leitgedanke des Urteils steht wörtlich im Volltext:
„Der Energieertrag einer gekauften Photovoltaikanlage auf dem entsprechend den Vereinbarungen der Parteien zur Montage vorgesehenen Dach zählt zur Beschaffenheit der Photovoltaikanlage."
Begründet hat der Senat das mit einem weiten Beschaffenheitsbegriff, den der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30. November 2012 (V ZR 25/12) formuliert hatte: Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören auch ihre Beziehungen zur Umwelt, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen. Der Ertrag hängt am Dach — aber eben auch an den Modulen. Also zählt er dazu.
Warum das die entscheidende Weiche ist
Der Grund, warum dieser eine Satz so viel trägt, steht in § 633 BGB und in § 434 BGB. Beide Vorschriften bauen auf demselben Wort auf. § 633 Absatz 2 Satz 1 sagt für den Werkvertrag: „Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat." § 434 Absatz 2 Nummer 1 sagt für den Kaufvertrag dasselbe und zählt seit der Reform von 2022 ausdrücklich auf, was dazugehört: „Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben."
Damit hängt die gesamte Frage an einem einzigen Punkt: Ist die Ertragszahl vereinbart worden? Ist sie es, liegt bei Unterschreiten ein Sachmangel vor — und du hast Mängelrechte, ohne dass jemand eine „Garantie" unterschrieben haben muss. Ist sie es nicht, bleibt bestenfalls ein Beratungsfehler, der schwerer zu beziffern ist.
Vereinbart wird eine Zahl nicht nur durch einen fettgedruckten Garantiesatz. Das OLG München verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach schon dann von einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, wenn der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine Prognose, die der Verkäufer selbst erstellt und dem Angebot beilegt, ist genau das.
„Nur geschätzte Werte" — was der Haftungsausschluss wirklich bewirkt
Auf fast jedem Prognoseblatt steht ein Satz wie dieser: Es handele sich um geschätzte Werte, gewonnen mit präzisen Rechenmodellen, für Abweichungen durch Verschattung, Verschmutzung oder Ähnliches werde keine Haftung übernommen.
Im Münchner Fall stand dieser Hinweis im Prognoseblatt — er stammte sogar vom Softwarehersteller, der dem Verkäufer das Rechenprogramm geliefert hatte. Das Gericht hat ihn nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt und ist zu einem bemerkenswerten Ergebnis gekommen: Der Vorbehalt stehe einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Vereinbart sei, dass die Anlage grundsätzlich in der Lage ist, den dargestellten Ertrag zu leisten — und nur beim Eintritt eines der beispielhaft genannten Umstände nicht.
Das ist die Pointe für die Praxis: Der Vorbehalt schützt den Anbieter vor Schnee, Laub und einem ungewöhnlichen Wetterjahr. Er schützt ihn nicht davor, mit falschen Ausgangsdaten gerechnet zu haben. Eine Prognose, die von 30 Grad Neigung und Südausrichtung ausgeht, obwohl das Dach 15 Grad nach Südwest hat, ist kein Prognoserisiko — sie ist schlicht eine Rechnung über ein anderes Dach.
Was in solchen Klauseln sonst noch steckt und wo AGB an ihre Grenzen stoßen, steht im Ratgeber zu AGB-Klauseln im PV-Vertrag.
Das angebliche Gegenurteil aus Saarbrücken — ein anderes Thema
Wer sich in die Materie einliest, stößt schnell auf ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 2. Februar 2011 (1 U 31/10), das angeblich das Gegenteil sage: Eine Zusage des Verkäufers begründe keine Beschaffenheitsvereinbarung. Genau damit hat sich auch die Beklagte im Münchner Verfahren verteidigt.
Der Münchner Senat hat das im Volltext auseinandergenommen, und diese Passage ist wichtiger als das Urteil selbst: Das OLG Saarbrücken habe sich mit der Frage befasst, ob die Höhe der Vergütungspflicht nach dem EEG Gegenstand einer kaufvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung sein könne — und das verneint. Auf die Frage, ob der Energieertrag auf dem vorgesehenen Dach vereinbart werden kann, sei es dort nicht angekommen.
Damit sind es zwei verschiedene Zahlen: Saarbrücken betrifft die Cent je Kilowattstunde, München die Kilowattstunden selbst. Für den Vergütungssatz leuchtet das auch ein — den legt der Gesetzgeber fest, nicht der Installateur. Ein Verkäufer, der dir die künftige Einspeisevergütung „garantiert", verspricht etwas, das gar nicht in seiner Hand liegt.
Offen gesagt: Den Volltext der Saarbrücker Entscheidung konnten wir nicht frei abrufen — die Rechtsprechungsdatenbank des Saarlands gibt ihn ohne Sitzung nicht heraus. Was hier steht, stützt sich deshalb ausschließlich auf die Einordnung im gelesenen Münchner Volltext. Eine eigenständige Aussage über die Saarbrücker Begründung machen wir bewusst nicht.
Wenn die Zahl nur in der Werbung stand
Nicht jede Ertragsangabe schafft es ins Angebot. Manche stehen im Prospekt, auf der Website oder auf dem Messestand. Dafür gibt es seit der Schuldrechtsreform 2022 eine eigene Regel in § 434 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b BGB: Zu den objektiven Anforderungen an die Sache zählt auch, was der Käufer unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die vom Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette abgegeben wurden — „insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett".
Das ist kein Ersatz für eine konkrete Berechnung, aber ein zweites Standbein. Eine Herstelleraussage über den Ertrag eines Moduls unter Standardbedingungen bleibt eine Laborangabe; eine Werbeaussage über den erzielbaren Jahresertrag einer typischen Anlage kann dagegen die berechtigte Erwartung prägen. Halte solche Seiten als PDF fest, bevor sie überarbeitet werden — nach dem Streit sind sie meist verschwunden.
Kauf oder Werkvertrag: eine Frage von zwei oder fünf Jahren
Ob dein Vertrag Kaufrecht oder Werkvertragsrecht unterliegt, klingt nach Juristenstreit, entscheidet aber über die Frist, in der du überhaupt noch etwas verlangen kannst. Und Ertragsmängel fallen fast immer erst nach dem ersten vollen Betriebsjahr auf.
§ 650 Absatz 1 Satz 1 BGB ordnet an: „Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung." Reine Lieferung mit einfacher Montage landet damit im Kaufrecht — so lag es im Münchner Fall, in dem der Käufer die Anlage sogar selbst montiert hatte.
Die Fristen unterscheiden sich dann so:
| Einordnung | Norm | Frist | Beginn |
|---|---|---|---|
| Kauf, Sache kein Bauwerk | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB | 2 Jahre | Ablieferung |
| Kauf, Bauwerk oder darin verbaute Sache | § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB | 5 Jahre | Übergabe/Ablieferung |
| Werkvertrag an einer Sache | § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB | 2 Jahre | Abnahme |
| Werkvertrag „bei einem Bauwerk" | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB | 5 Jahre | Abnahme |
Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) für eine nachträglich auf dem Dach einer Tennishalle errichtete Anlage die fünfjährige Frist des § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB angewendet. Tragend waren dabei nach der Entscheidungsbesprechung der Kanzlei CBH die Details der Verbindung: 335 Module auf einer fest mit dem Dach verbundenen Unterkonstruktion, eine auf Dauer angelegte Durchdringung der Gebäudeaußenhaut für die Kabelkanäle und eine Steuerungsanlage im Inneren der Halle. Dieselbe Besprechung weist darauf hin, dass der VIII. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 9. Oktober 2013 (VIII ZR 318/12) Kaufrecht angewendet hatte — die Einordnung ist also nicht pauschal zu haben, sondern hängt am Umfang der Leistung.
Zur Quelle: Der Volltext dieser BGH-Entscheidung war für uns nicht frei abrufbar; gelesen und zitiert ist die verlinkte Besprechung einer Anwaltskanzlei, nicht das Urteil selbst.
Für dich heißt das praktisch: Verlass dich nie darauf, fünf Jahre Zeit zu haben. Wer die Ertragsabweichung erst im dritten Betriebsjahr rügt, führt schon einen Streit über die Vertragsart — statt über den Ertrag.
Welches der vier Mängelrechte tatsächlich Geld bringt
§ 634 BGB gibt dem Besteller vier Wege, und das Kaufrecht in § 437 BGB die entsprechenden: Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz. Bei einem Ertragsmangel taugen die ersten drei wenig.
- Nacherfüllung hilft nur, wenn sich der Mangel abstellen lässt. Bei falsch angesetzter Dachneigung ist das Dach nicht nachbesserungsfähig — das Modulfeld sitzt, wo es sitzt.
- Minderung senkt den Kaufpreis um den Minderwert. Der wirkliche Schaden liegt aber nicht im Kaufpreis, sondern in entgangener Einspeisevergütung und ersparten Stromkosten über zwanzig Jahre.
- Rücktritt bedeutet Rückbau — bei einer laufenden, grundsätzlich funktionierenden Anlage selten das, was du willst.
Bleibt der Schadensersatz statt der Leistung. Genau darauf hat das OLG München erkannt, gestützt auf §§ 437 Nr. 3 1. Alt., 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nach § 281 Absatz 2 BGB entbehrlich — der Verkäufer hatte Gewährleistungsansprüche schlicht bestritten.
Wie der Schaden gerechnet wurde — und wo der Abschlag herkommt
Die Rechenweise des Münchner Falls ist die brauchbarste Vorlage, die es dazu gibt. Der Kläger stellte die Vergütung für den tatsächlich erzielten Jahresertrag der hypothetischen Vergütung für den prognostizierten Ertrag gegenüber. Von der Prognose nahm er aber selbst einen Abschlag von 10 Prozent vor — von 32.626 auf 29.363,4 Kilowattstunden —, weil jede Prognose Unsicherheiten unterliegt und ihm das bei Vertragsschluss klar war. Auf den spezifischen Ertrag umgerechnet sind das 981 statt 1.090 kWh/kWp.
Die Gerichte haben diesen Abschlag übernommen: Er berücksichtige das Prognoserisiko angemessen, die Schadensschätzung erfolgte nach § 287 ZPO. Für das Jahr 2010 sprach das OLG 2.184,40 Euro zu, dazu die Kosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen in Höhe von 300,00 Euro netto. Und — das ist der eigentliche Hebel — es stellte fest, dass der Verkäufer jeden weiteren künftigen Schaden bis zum 31. Dezember 2029 zu ersetzen hat, der darauf beruht, dass die Anlage den prognostizierten Jahresertrag von 1.090 kWh/kWp nicht erreicht.
Zwanzig Jahresscheiben statt einer einmaligen Minderung: Das ist der Unterschied zwischen einem Trostpflaster und einem Ausgleich.
Wogegen überhaupt gemessen wird
Ein Anspruch nützt nichts ohne Zahlen, die ihn tragen. Der Vergleich „Prognose gegen Wirklichkeit" ist dabei nur scheinbar einfach: Ein einzelnes trübes Jahr beweist gar nichts, ein Zählerstand allein auch nicht. Du brauchst den spezifischen Ertrag in kWh/kWp über mehrere Jahre und im Idealfall einen Abgleich mit einer unabhängigen Strahlungsdatenquelle für deinen Standort.
Wie du das selbst aufsetzt, steht im Ratgeber zum Monitoring und der Ertragsüberwachung; wie du deine tatsächliche Verschattung ohne Gutachter belegst, im Ratgeber Verschattung selbst messen mit PVGIS. Ab wann sich ein Gutachten rechnet und was es kostet, steht im Ratgeber zu Gutachterkosten bei Minderertrag. Im Münchner Fall war es ein Gutachten für 300 Euro netto, das die Ausgangsfrage entschied — nämlich welcher Ertrag mit den richtigen Dachparametern überhaupt zu erwarten gewesen wäre.
- Unterlagen sichern. Angebot, Prognoseberechnung mit allen Eingangsparametern, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Abnahmeprotokoll — bevor du den Anbieter konfrontierst.
- Ertrag normieren. Jahresertrag durch die installierte Leistung teilen, damit du den spezifischen Ertrag in kWh/kWp gegen die Prognose halten kannst.
- Echte Dachdaten erheben. Neigung und Azimut messen, Verschattung dokumentieren — und die Prognose damit neu rechnen lassen.
- Mangel schriftlich rügen. Mit Datum, konkreten Zahlen und einer Frist zur Nacherfüllung. Auch wenn sie am Ende entbehrlich sein kann, kostet sie nichts.
- Schaden je Jahr beziffern. Mindererlös aus Einspeisung und höherer Netzbezug, jeweils mit Sicherheitsabschlag auf die Prognose.
Was du vor der Unterschrift verlangen solltest
Aus dem Urteil lassen sich vier Forderungen ableiten, die nichts kosten und im Streitfall alles entscheiden:
- Die Ertragsberechnung als Anlage zum Vertrag, nicht als loses Blatt beim Beratungsgespräch. Was Vertragsbestandteil ist, muss der Anbieter später gegen sich gelten lassen.
- Die Eingangsparameter im Klartext: Dachneigung in Grad, Azimut in Grad, angesetzte Verschattungsverluste in Prozent, verwendeter Wetterdatensatz und Standort. Prüfe die Neigung notfalls selbst — im Münchner Fall hatte schon das Landgericht zum Geodreieck gegriffen.
- Die Zuordnung zum konkreten Dach. Steht im Angebot nur „Wohnhaus", während die Anlage auf die Scheune soll, fehlt später genau die Verbindung, um die im Münchner Verfahren mit Zeugenaussagen gerungen wurde.
- Den Wert als spezifischen Ertrag in kWh/kWp, nicht nur als absolute Kilowattstundenzahl. Nur so bleibt die Zusage vergleichbar, wenn sich die Anlagengröße im Planungsverlauf noch ändert.
Wie sich Angebote im Übrigen sinnvoll gegenüberstellen lassen, steht im Ratgeber PV-Angebot vergleichen. Und falls die Anlage bereits steht und die Schlussrechnung offen ist, lohnt der Blick in den Ratgeber zum Einbehalt der Restzahlung bei Mängeln — ein noch nicht gezahlter Betrag ist die wirksamste Verhandlungsposition, die es gibt.
Was dieser Artikel nicht klären kann
Drei Punkte bleiben offen, und sie werden hier nicht gefüllt:
- Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zur Ertragsprognose fehlt. Das OLG München stützt sich auf BGH-Rechtsprechung zum Beschaffenheitsbegriff allgemein, nicht auf ein BGH-Urteil zur PV-Ertragsprognose. Ein anderes Oberlandesgericht kann anders entscheiden — das OLG Karlsruhe hat den Münchner Fall in einem Urteil vom 10. Mai 2017 (14 U 108/15) ausdrücklich abgegrenzt, weil dort die Prognose im Rahmen des Vertragsangebots erteilt worden war und im Karlsruher Fall nicht.
- Wie oft Anbieter heute Ertragszahlen ins Angebot schreiben, wissen wir nicht. Eine belastbare Erhebung dazu haben wir nicht gefunden, und wir schätzen sie nicht.
- Der Volltext der Saarbrücker Entscheidung war nicht frei abrufbar. Deshalb steht hier nur, was der Münchner Senat über sie schreibt.
Bei einem konkreten Streit über eine bestimmte Anlage ersetzt dieser Ratgeber keine anwaltliche Beratung — er soll dir zeigen, welche Unterlagen du sichern musst, bevor du eine holst.
Häufige Fragen zur Ertragsgarantie im PV-Vertrag
Ist eine Ertragsprognose rechtlich verbindlich? +
Was ist der Unterschied zwischen Ertragsgarantie und Leistungsgarantie? +
Hilft der Hinweis „unverbindliche Schätzung" dem Anbieter? +
Wie viel Abweichung muss ich hinnehmen? +
Wie berechne ich meinen Schaden? +
Bekomme ich auch Ersatz für künftige Jahre? +
Wie lange habe ich Zeit, den Minderertrag zu rügen? +
Gilt das auch, wenn der Ertrag nur in der Werbung stand? +
Was mache ich, wenn der Anbieter jede Verantwortung ablehnt? +
Sollte ich eine Ertragsgarantie im Vertrag verlangen? +
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