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Recht & Streitfälle

Wem gehört der Belegungsplan? Unterlagen, Urheberrecht und Herausgabe

Darf der Plan des einen Betriebs an den anderen? Die Antwort besteht aus zwei getrennten Fragen — ob die Unterlage überhaupt geschützt ist, und ob du einen Anspruch darauf hast. Beide beantwortet nicht das Urheberrecht allein.

⏱️ 8 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

Drei Betriebe haben dein Dach vermessen, zwei haben einen Belegungsplan mitgeschickt, einer hat mit der Drohne fotografiert. Du entscheidest dich für den dritten — und willst den Plan des zweiten mitgeben, damit alle über dieselbe Belegung reden. Darfst du das?

Die Frage klingt nach einer einzigen Antwort, sind aber zwei. Die erste ist urheberrechtlich: Ist die Unterlage überhaupt geschützt? Die zweite ist vertraglich: Hast du einen Anspruch darauf, sie zu bekommen? Beide werden getrennt beantwortet, und die verbreitete Auskunft „das ist geistiges Eigentum, das gehört uns" beantwortet keine von beiden.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um Mehrkosten, die während der Montage angekündigt werden, dazu Nachtrag und Mehrvergütung. Nicht um Klauseln im Kleingedruckten, dazu AGB und Preisanpassung. Und nicht um die Frage, was du zurückhalten darfst, wenn etwas fehlt, dazu Restzahlung einbehalten.
Zwei waagerechte Balken: 50 Jahre Schutzdauer für das Lichtbild und 70 Jahre für das Werk nach dem Tod des Urhebers
Das Foto ist ohne Prüfung geschützt, die Zeichnung nur unter einer Bedingung. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 64 und Paragraf 72 UrhG

Was das Urheberrecht schützt — und was nur so aussieht

Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 UrhG nennt ausdrücklich „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen". Ein Belegungsplan steht damit in der richtigen Kategorie.

Nur ist diese Aufzählung keine Schutzzusage. Absatz 2 desselben Paragrafen zieht die Grenze in einem Satz: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Erst die Schöpfung macht aus der Kategorie einen Schutz.

Bei einem typischen Belegungsplan ist genau das die Schwachstelle. Die Modulanordnung folgt aus Dachmaß, Modulgröße, Randabstand und Verschattung; das Programm zeichnet sie, der Mensch bestätigt sie. Wo die Darstellung technisch vorgegeben ist, bleibt für eine persönliche Schöpfung wenig Raum. Das ist keine Rechtsprechung, sondern die Anwendung des Wortlauts — und genau deshalb der Punkt, an dem eine pauschale Behauptung nicht trägt.

⚠️ Der Inhalt ist nie geschützt. Selbst wenn eine Zeichnung ein Werk ist, schützt das Urheberrecht ihre Darstellung, nicht die technische Lösung dahinter. Dass 22 Module in zwei Reihen quer auf die Südfläche passen, ist eine Tatsache über dein Dach. Tatsachen sind keine Werke.

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Das Dachfoto ist immer geschützt

Der Kontrast ist bemerkenswert. Für Fotos gibt es Paragraf 72 UrhG: Lichtbilder ohne jede Werkqualität werden „in entsprechender Anwendung" der Vorschriften für Lichtbildwerke geschützt, und zwar zugunsten des Lichtbildners.

Für das banale Drohnenfoto deines Daches braucht es also keine Schöpfung — es genügt, dass jemand ausgelöst hat. Der Schutz erlischt nach Absatz 3 erst 50 Jahre nach Erscheinen oder Herstellung. Für ein echtes Werk gilt nach Paragraf 64 UrhG sogar: „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers."

In der Praxis heißt das: Die aufwendige technische Zeichnung ist möglicherweise frei, das nebenbei geschossene Foto ist es sicher nicht. Wer Unterlagen weitergibt, sollte deshalb bei den Bildern vorsichtiger sein als beim Plan.

💡 Drei Fristen, die du auseinanderhalten solltest. Ein Lichtbild ist 50 Jahre gesperrt, ein Werk 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus — und eine Zeichnung ohne persönliche geistige Schöpfung ist überhaupt nicht gesperrt. Bei einem heute 40-jährigen Planer summieren sich die 70 Jahre rechnerisch auf über 100 Jahre; das Foto desselben Termins ist nach 50 Jahren frei. Sortiere also nach Art der Unterlage, nicht nach Aufwand.
Gegenüberstellung zweier Fragen: ob die Unterlage geschützt ist und ob ein Herausgabeanspruch besteht, mit je zwei Antworten
Schutz und Herausgabe sind zwei getrennte Fragen. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 2 und 31 UrhG sowie Paragraf 632 BGB

Wenn die Unterlage geschützt ist, entscheidet der Vertragszweck

Angenommen, die Zeichnung erreicht die Schwelle. Dann folgt die Nutzung nicht dem Bauchgefühl, sondern Paragraf 31 UrhG. Absatz 1 unterscheidet einfache und ausschließliche Nutzungsrechte, die räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt sein können.

Absatz 5 ist der Kern, weil er den Normalfall regelt — den Fall nämlich, dass im Vertrag nichts steht: „Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."

Für eine bezahlte Ausführungsplanung, die erkennbar der Errichtung genau dieser Anlage dient, spricht der Vertragszweck dafür, dass du sie für dieses Vorhaben verwenden darfst. Für ein kostenloses Akquise-Angebot spricht er dagegen: Sein Zweck war, dich zum Vertragsschluss zu bewegen, nicht dich mit Material für die Konkurrenz auszustatten.

Die zweite Frage: Muss man dir die Angebotsunterlagen überhaupt geben?

Hier hilft das Werkvertragsrecht. Paragraf 632 Absatz 3 BGB sagt in fünf Worten mehr als jede Broschüre: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten."

Daraus folgt beides. Der Betrieb kann für ein Angebot samt Überschlag im Zweifel kein Geld verlangen — und du hast umgekehrt für etwas Unentgeltliches auch keinen Herausgabeanspruch erworben. Absatz 1 dreht das um, sobald die Ausarbeitung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist": Wer eine bezahlte Planung beauftragt, hat einen Anspruch auf deren Ergebnis.

UnterlageUrheberrechtlich geschützt?Anspruch auf Herausgabe?
Kostenloses Angebot mit Skizzemeist nein, Schöpfung fehltin der Regel nein
Belegungsplan aus dem Planungsprogrammmeist neinnur wenn vereinbart oder bezahlt
Bezahlte Ausführungsplanungeher ja, im Einzelfallja, als Vertragsleistung
Drohnen- oder Dachfotoja, immer nach Paragraf 72 UrhGnur wenn vereinbart
Ertragsprognose als TabelleDarstellung ja oder nein, Zahlen niewie beim Angebot

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Der saubere Weg, wenn du wirklich vergleichen willst

Ein typischer Fehler ist, den Plan des einen Betriebs an den anderen zu schicken und um „ein Angebot dazu" zu bitten. Das ist rechtlich heikel und fachlich schlecht: Du bekommst dann keinen zweiten Fachvorschlag, sondern nur einen Preis für den ersten.

Besser ist, die Tatsachen weiterzugeben statt der Darstellung. Dachmaße, Ausrichtung, Neigung, Verschattungssituation, Zählerschrank, gewünschte Speichergröße — das sind Angaben über dein Haus, an denen niemand ein Recht hat. Jeder Betrieb plant daraus selbst, und du siehst am Ergebnis, wer sorgfältig arbeitet.

VorschriftWas sie regeltMerksatz
Paragraf 2 Absatz 2 UrhGNur persönliche geistige Schöpfungen sind WerkeKategorie ist nicht Schutz
Paragraf 31 Absatz 5 UrhGUmfang des Nutzungsrechts nach dem VertragszweckWas nicht benannt ist, wird ausgelegt
Paragraf 72 UrhGLichtbildschutz ohne Schöpfung, 50 JahreJedes Foto zählt
Paragraf 64 UrhGSchutzdauer für Werke, 70 Jahre nach dem TodDeutlich länger als das Lichtbild
Paragraf 632 Absatz 3 BGBKostenanschlag im Zweifel nicht zu vergütenUnentgeltlich heißt auch anspruchslos
  • Eigene Datenbasis anlegen — miss die Dachfläche selbst nach, notiere Firstlänge, Sparrenabstand und Ziegeltyp.
  • Eigene Fotos machen — an deinen eigenen Bildern hat kein Betrieb ein Recht; fotografiere Dach, Zählerschrank und Kellerdurchführung.
  • Schriftliches zur Planung — prüfe im Angebot, ob eine Planungsleistung getrennt ausgewiesen und bezahlt wird.
  • Nutzungsrecht mitvereinbaren — ein Satz genügt: Der Auftraggeber darf die im Rahmen dieses Vertrags erstellten Unterlagen für dieses Bauvorhaben uneingeschränkt verwenden.
  • Fremde Unterlagen nicht weiterreichen — schau auf der Rechnung nach, ob die Planung überhaupt Vertragsgegenstand war.

Wenn schon bezahlt wurde und die Unterlagen fehlen

Wurde die Planung als eigene Leistung beauftragt und bezahlt, ist ihre Übergabe schlicht Vertragserfüllung. Daneben kommen die Vorschriften über den Auftrag in Betracht: Paragraf 666 BGB verpflichtet zu Auskunft und Rechenschaft, Paragraf 667 BGB zur Herausgabe alles dessen, „was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt".

Ob diese Vorschriften greifen, hängt davon ab, ob im konkreten Fall eine Geschäftsbesorgung vorliegt — bei einem reinen Werkvertrag über Lieferung und Montage ist das nicht selbstverständlich. Der sichere Weg bleibt die ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag.

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  1. Prüfen, was du hast. Angebot, Skizze, Plan, Fotos — und ob dafür etwas berechnet wurde.
  2. Vertragstext lesen. Steht dort ein Satz zu Unterlagen oder Nutzungsrechten, gilt zuerst dieser.
  3. Schriftlich anfordern. Mit einer Frist von 14 Tagen und mit Bezug auf die bezahlte Leistung, nicht auf das Urheberrecht.
  4. Notfalls neu erheben. Maße und Fotos kannst du selbst beschaffen; das ist meist schneller als der Streit.
⚠️ Wenn du dich irrst, wird es teuer. Paragraf 97 Absatz 1 UrhG gibt dem Verletzten Ansprüche auf Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr, auf Unterlassung — der Unterlassungsanspruch besteht schon bei erstmals drohender Zuwiderhandlung. Bei einem Foto, das nach Paragraf 72 UrhG ohne jede Schöpfungsprüfung geschützt ist, ist der Streit damit schnell entschieden, und zwar nicht zu deinen Gunsten.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Wir haben keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung gefunden, die einen Photovoltaik-Belegungsplan urheberrechtlich einordnet. Unsere Einschätzung, dass ein aus Standardsoftware erzeugter Plan die Schwelle des Paragrafen 2 Absatz 2 UrhG regelmäßig nicht erreicht, folgt aus dem Gesetzeswortlaut — sie ist eine Auslegung, kein Zitat.

Der Nachteil dieser Lage ist praktisch: Solange kein Gericht entschieden hat, trägt jede Seite ihr eigenes Risiko. Wer einen fremden Plan weitergibt, kann recht behalten und trotzdem Post vom Anwalt bekommen. Deshalb steht die eigene Datenerhebung in diesem Ratgeber vor dem Rechtsstreit.

Ebenfalls offen: ob die Vorschriften über den Auftrag auf einen Vertrag über Lieferung und Montage einer Anlage anwendbar sind. Das entscheidet sich am Einzelfall und ist keine Frage, die sich vorab pauschal beantworten lässt.

💡 Der Zusammenhang zum Vertrag. Wer Unterlagen und Nutzungsrechte vor Vertragsschluss regelt, spart sich diese ganze Frage. Was sonst noch in den Vertrag gehört, steht in Sicherheit nach Paragraf 650f BGB und in Liefertermin, Verzug und Rücktritt.

Häufige Fragen zu Unterlagen, Urheberrecht und Herausgabe

Darf ich den Belegungsplan eines Betriebs einem anderen zeigen? +
Zeigen und lesen ist keine urheberrechtlich relevante Nutzung. Heikel wird erst das Vervielfältigen und Weitergeben — und auch das nur, wenn der Plan überhaupt ein Werk im Sinne von Paragraf 2 Absatz 2 UrhG ist.
Mir wurde gesagt, die Unterlagen seien geistiges Eigentum der Firma. Stimmt das? +
Als pauschale Aussage nicht. Ob Schutz besteht, entscheidet sich an der persönlichen geistigen Schöpfung, nicht an der Kategorie „technische Zeichnung". Und selbst bei Schutz richtet sich der Umfang nach Paragraf 31 Absatz 5 UrhG nach dem Vertragszweck.
Ich habe für die Planung bezahlt — gehört sie mir dann? +
Du erwirbst kein Urheberrecht, wohl aber die vertraglich geschuldete Leistung. Wenn eine Planung getrennt beauftragt und vergütet wurde, ist ihre Übergabe Vertragserfüllung; für die Nutzung gilt der Zweckübertragungsgrundsatz.
Was ist mit den Fotos meines eigenen Daches? +
Das Urheberrecht am Lichtbild steht nach Paragraf 72 Absatz 2 UrhG dem Lichtbildner zu, nicht dem Eigentümer des abgebildeten Hauses. Wer sichergehen will, fotografiert selbst.
Wie lange läuft der Schutz eines solchen Fotos? +
50 Jahre nach Erscheinen oder, wenn es nicht erschienen ist, nach der Herstellung. Für echte Werke gilt die deutlich längere Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Kann ich die Ertragsprognose aus einem Angebot übernehmen? +
Die Zahlen selbst sind Tatsachenangaben und nicht geschützt. Geschützt sein könnte allenfalls die Form der Darstellung — und die brauchst du nicht, wenn du die Werte in eine eigene Tabelle überträgst.
Muss ich Unterlagen zurückgeben, wenn ich nicht beauftrage? +
Wenn der Betrieb das ausdrücklich vereinbart hat, ja. Ohne Vereinbarung ist ein Rückgabeverlangen für ein unentgeltliches Angebot in der Regel gegenstandslos, weil Paragraf 632 Absatz 3 BGB den Kostenanschlag im Zweifel als unvergütet einordnet.
Was schreibe ich am besten in den Vertrag? +
Einen Satz, der die Nutzung für dieses Bauvorhaben ausdrücklich erlaubt und die Übergabe der erstellten Unterlagen nach Abnahme vorsieht. Ausdrücklich bezeichnete Nutzungsarten schlagen den Auslegungsstreit über den Vertragszweck.

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