Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Wenn der Solarteur Sicherheit verlangt
Nicht nur du kannst Geld zurückhalten — der Solarteur kann eine Sicherheit für seine offene Vergütung verlangen, plus 10 Prozent für Nebenforderungen. Die Verbraucher-Ausnahme des § 650f Abs. 6 BGB greift bei einer Aufdachanlage in aller Regel nicht, und § 650f Abs. 7 BGB macht jede abweichende Vertragsklausel unwirksam.
Die meisten Ratgeber zum Streit mit dem Solarteur erklären, wie du Geld einbehältst. Dieser hier erklärt die Gegenrichtung: Der Handwerker kann von dir eine Sicherheit für seine noch offene Vergütung verlangen — und zwar bevor er weiterarbeitet. Der Anspruch steht in § 650f BGB, und die Ausnahme für Verbraucher greift bei einer Aufdachanlage in aller Regel nicht.
Das ist kein Randfall. Wer nach einem Mangel die Restzahlung zurückhält, bekommt in der Praxis nicht selten ein Schreiben mit Fristsetzung zurück. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert, dass der Solarteur die Arbeit einstellt und trotzdem Geld verlangen darf.
Die Bauhandwerkersicherung: 10 Prozent Aufschlag auf die offene Vergütung
§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheit „für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind".
Gesichert wird also nicht die gesamte Auftragssumme, sondern der noch offene Teil — plus einen pauschalen Aufschlag von 10 Prozent für Zinsen und Kosten. Bei 12.000 Euro offener Vergütung sind das 13.200 Euro Sicherheit.
Satz 3 stellt klar, dass der Anspruch auch nach der Abnahme bestehen bleibt. Und Satz 4 ist der Satz, der im Streitfall wehtut: Gegenforderungen, mit denen du aufrechnen könntest, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt — „es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt". Ein bestrittener Mangel senkt die Sicherheit also nicht.
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Warum die Verbraucher-Ausnahme meist ins Leere geht
Absatz 6 nimmt zwei Fälle aus. Nummer 2 lautet, die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller „Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt".
Das „und" ist entscheidend. Verbraucher zu sein genügt nicht. Es muss zusätzlich ein Verbraucherbauvertrag vorliegen — und den definiert § 650i Abs. 1 BGB als Vertrag „zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude".
Eine nachträglich montierte Anlage mit 10 kWp auf einem vorhandenen Ziegeldach ist kein neues Gebäude. Ob sie eine „erhebliche Umbaumaßnahme" ist, sagt der Wortlaut nicht. Der Bauträgervertrag nach § 650u Abs. 1 BGB scheidet ohnehin aus, weil er die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung am Grundstück voraussetzt.
Dass es überhaupt ein Bauvertrag ist, steht in § 650a BGB
Damit § 650f greift, muss der Vertrag ein Bauvertrag sein. § 650a Abs. 1 BGB erfasst die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau „eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon".
Absatz 2 zieht die Grenze für Instandhaltung: Sie ist Bauvertrag, wenn das Werk „für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung" ist. Ein Modultausch auf einer bestehenden Unterkonstruktion und die Erstmontage einer kompletten Anlage sind deshalb nicht dasselbe.
Prüfe zuerst diesen Punkt, bevor du über Höhe und Frist streitest. Fällt der Auftrag nicht unter § 650a BGB, hat auch § 650f keinen Anwendungsbereich.
Die Kosten der Sicherheit trägt der Solarteur — bis zu 2 Prozent im Jahr
Eine Bürgschaft ist nicht umsonst. Die Bank verlangt eine Provision. Absatz 3 verteilt diese Last: Der Unternehmer hat dem Besteller „die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten".
Es gibt eine Rückausnahme, und sie hat Zähne: Muss die Sicherheit deshalb aufrechterhalten werden, weil du Einwendungen gegen die Vergütung erhoben hast, und erweisen sich diese Einwendungen als unbegründet, bleibt die Erstattungspflicht aus. Wer unberechtigt mauert, zahlt die Avalkosten selbst.
| Regel | Norm | Wert |
|---|---|---|
| Pauschale für Nebenforderungen | § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB | 10 Prozent der offenen Vergütung |
| Kostenerstattung durch den Unternehmer | § 650f Abs. 3 BGB | höchstens 2 Prozent für das Jahr |
| Vermutete Vergütung nach Kündigung | § 650f Abs. 5 Satz 3 BGB | 5 Prozent des nicht erbrachten Teils |
| Obergrenze aller Abschläge (Verbraucherbauvertrag) | § 650m Abs. 1 BGB | 90 Prozent der Gesamtvergütung |
| Sicherheit für den Verbraucher (Verbraucherbauvertrag) | § 650m Abs. 2 Satz 1 BGB | 5 Prozent der Gesamtvergütung |
| Unwirksame Sicherheitsklausel zulasten des Verbrauchers | § 650m Abs. 4 BGB | über 20 Prozent der Vergütung |
Was § 650f Abs. 5 BGB erlaubt, wenn du nicht lieferst
Absatz 5 ist der Hebel. Hat der Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt, „kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen".
Kündigt er, darf er die vereinbarte Vergütung verlangen und muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig verdient. Für den nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz zugunsten des Unternehmers 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung.
Das ist dieselbe Vermutungsregel, die § 648 BGB für deine eigene freie Kündigung aufstellt — nur mit vertauschten Rollen. Ein typischer Fehler ist, die Fristsetzung für eine Drohgebärde zu halten und sie unbeantwortet zu lassen.
Die Sicherungshypothek: die Alternative, die sich ausschließt
§ 650e BGB gibt dem Unternehmer daneben einen Anspruch auf eine Sicherungshypothek am Baugrundstück — ein Recht, das ins Grundbuch eingetragen wird und dort für jede Bank sichtbar ist.
Absatz 4 des § 650f verhindert die Doppelung: Soweit der Unternehmer eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf die Sicherungshypothek ausgeschlossen. Wer die Bürgschaft stellt, hält damit das Grundbuch sauber. Was eine Grundbuchbelastung sonst noch auslösen kann, steht in unserem Ratgeber zur PV-Anlage in Privatinsolvenz und Pfändung.
Die Klausel im Vertrag, die nichts wert ist
Absatz 7 besteht aus einem Satz: „Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Das wirkt in beide Richtungen. Eine Klausel, die den Anspruch des Solarteurs ausschließt, hält nicht — und eine Klausel, die ihn über das Gesetz hinaus erweitert, ebenso wenig. Vergleiche deinen Vertrag deshalb Satz für Satz mit dem Gesetzestext, statt der Formulierung im Angebot zu vertrauen.
Die Gegenrichtung: deine Sicherheit nach § 650m BGB
Es gibt eine Sicherheit zugunsten des Verbrauchers — aber sie hängt an derselben Weiche, die oben schon entschieden hat. § 650m BGB gilt nur beim Verbraucherbauvertrag.
| Frage | § 650f BGB (für den Unternehmer) | § 650m Abs. 2 BGB (für dich) |
|---|---|---|
| Gilt bei jedem Bauvertrag? | Ja, außer bei Verbraucherbau- und Bauträgervertrag | Nein, nur beim Verbraucherbauvertrag |
| Höhe | Offene Vergütung plus 10 Prozent | 5 Prozent der Gesamtvergütung |
| Zeitpunkt | Jederzeit, auch nach der Abnahme | Bei der ersten Abschlagszahlung |
| Folge bei Verweigerung | Leistungsverweigerung oder Kündigung | Einbehalt der Abschlagszahlung |
Praktisch heißt das: Bei einer typischen Aufdachanlage steht der Solarteur besser da als du. Er kann Sicherheit verlangen, du in aller Regel nicht.
Ohne Sicherheit gilt weiter § 632a BGB
Verlangt der Solarteur keine Sicherheit, sondern schlicht Abschlagszahlungen, gilt § 632a Abs. 1 BGB: Er kann eine Abschlagszahlung „in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen" verlangen.
Zwei Sätze daraus sind für dich wertvoll. „Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer." Und: Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, „die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss". Achte auf diese Aufstellung — eine Rechnung mit einer Zeile erfüllt die Anforderung nicht.
Für die Schlussrechnung setzt § 650g Abs. 4 BGB zwei Bedingungen zugleich: Abnahme und prüffähige Schlussrechnung. Sie gilt als prüffähig, wenn du nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebst.
Wenn das Schreiben kommt: die Reihenfolge
- Prüfe, ob überhaupt ein Bauvertrag vorliegt. § 650a Abs. 1 BGB verlangt ein Bauwerk oder einen Teil davon; bei reiner Instandhaltung gilt Absatz 2.
- Notiere die noch offene Vergütung. Nur sie wird gesichert, zuzüglich 10 Prozent — nicht die gesamte Auftragssumme.
- Trenne unstreitige von bestrittenen Gegenforderungen. Nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB mindern nur unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche die Sicherheit.
- Achte auf die Frist im Schreiben. Läuft sie ohne Reaktion ab, darf der Unternehmer nach Absatz 5 die Arbeit einstellen oder kündigen.
- Vergleiche die Vertragsklauseln mit dem Gesetz. Absatz 7 macht jede abweichende Vereinbarung unwirksam — in beide Richtungen.
- Die Höhe der offenen Vergütung, aufgeschlüsselt nach Hauptauftrag und Zusatzaufträgen.
- Datum und Wortlaut der Fristsetzung, mit Nachweis des Zugangs.
- Eine Liste der gerügten Mängel mit Datum der jeweiligen Rüge.
- Der Hinweis auf die Kostenerstattung nach § 650f Abs. 3 BGB, wenn du eine Bürgschaft stellst.
Eine Größenordnung zum Mitrechnen
Eine Anlage mit 10 kWp erzeugt in Deutschland rund 9.500 kWh im Jahr. Steht die Montage wegen eines Streits über die Sicherheit drei Monate still, fehlen in dieser Zeit rund 2.400 kWh Ertrag — bei einer Anlage, die zwanzig Jahre laufen soll, sind das gut ein Prozent der Erwartung.
Die Zahlen sind eine eigene Modellrechnung mit gerundeten Annahmen, keine Messung. Der Punkt ist nicht die Höhe, sondern die Richtung: Ein Stillstand kostet beide Seiten, und § 650f Abs. 5 BGB gibt dem Unternehmer das Recht, ihn auszulösen.
Was dieser Ratgeber bewusst offen lässt
Drei Punkte konnten wir am 08.09.2026 nicht belegen. Erstens, wie Gerichte eine Aufdachanlage im Rahmen des § 650i Abs. 1 BGB einordnen. Zweitens, wie häufig Solarteure die Sicherheit in der Praxis tatsächlich verlangen — dazu haben wir keine Erhebung gelesen. Drittens die üblichen Avalprovisionen der Banken; genannt ist deshalb nur der gesetzliche Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr. Was du beim Widerruf des Vertrags anders bewerten musst, steht in PV-Vertrag widerrufen.
Häufige Fragen
Darf der Solarteur von mir als Privatperson eine Sicherheit verlangen? +
Wie hoch darf die Sicherheit ausfallen? +
Mindern Mängel die Höhe der Sicherheit? +
Wer zahlt die Bürgschaftskosten? +
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse? +
Kann der Vertrag den Anspruch ausschließen? +
Bekomme ich umgekehrt eine Sicherheit vom Solarteur? +
Wann ist die Schlussrechnung überhaupt fällig? +
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