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PV-Anlage und Grundsicherung: Wie Jobcenter und Sozialamt deinen Solarstrom anrechnen

Die Einspeiseverguetung ist steuerfrei, aber nicht anrechnungsfrei: Wie das Jobcenter nach dem SGB II rechnet, warum die Abschreibung dabei nichts zaehlt, wann die Anlage als Vermoegen gilt und wo die Grundsicherung im Alter anders entscheidet.

⏱️ 14 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Warum die PV-Anlage im Antrag auf Grundsicherung zweimal auftaucht

Wer Grundsicherung beantragt und eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, muss sie an zwei getrennten Stellen angeben: als Einkommen, weil die Einspeisung Monat für Monat Geld bringt, und als Vermögen, weil die Anlage einen Verkehrswert hat. Die beiden Prüfungen laufen nach verschiedenen Vorschriften ab — und beide gehen anders aus, als die Steuerbefreiung vermuten lässt.

Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Missverständnisse entstehen. Seit die Einnahmen aus kleinen Anlagen nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sind, hält sich der Schluss, damit sei das Thema erledigt. Für das Finanzamt stimmt das. Für das Jobcenter gilt ein eigener Einkommensbegriff, der mit dem steuerlichen nichts zu tun hat — und der steht in einem anderen Gesetzbuch.

💡 Zwei Fragen, zwei Paragrafen. Die Einnahmen aus der Einspeisung prüft das Jobcenter nach § 11 SGB II. Die Anlage selbst prüft es nach § 12 SGB II. Wer nur eine der beiden Fragen beantwortet, hat den halben Antrag ausgefüllt.

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Das Gesetz kennt kein Bürgergeld mehr — die Leistung heißt Grundsicherungsgeld

Wer heute in den Gesetzestext schaut, findet das Wort Bürgergeld nicht mehr. § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II lautet in der geltenden Fassung: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld." Auch die Verordnung, nach der das Jobcenter rechnet, heißt nicht mehr Alg-II-Verordnung, sondern Grundsicherungsgeld-Verordnung, kurz GrusiGV.

Die amtliche Stand-Zeile des SGB II auf gesetze-im-internet.de nennt als letzte Änderung „Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107", die der GrusiGV „Art. 11 Abs. 14 G v. 16.4.2026 I Nr. 107" (Quelle: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Abruf 08.09.2026). Beide verweisen also auf dasselbe Gesetz.

Im Bundesgesetzblatt trägt es den Titel „Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" mit dem Ausfertigungsdatum 16.04.2026 (Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107, Abruf 08.09.2026).

Für dich als Anlagenbetreiber ändert die Umbenennung inhaltlich nichts an den Rechenregeln, die in diesem Artikel stehen. Sie ändert aber, wonach du suchst: Formulare, Merkblätter und Bescheide benutzen zunehmend das neue Wort, während praktisch jeder Solar-Ratgeber im Netz noch von Bürgergeld spricht. Achte darauf, wenn du eine Auskunft mit deinem Bescheid vergleichst.

⚠️ Was hier bewusst offenbleibt. Aus welchem Änderungsgesetz die Umbenennung selbst stammt und ab wann sie gilt, lässt sich aus den Stand-Zeilen nicht ablesen — sie nennen nur die jeweils letzte Änderung. Die Behauptung, das Gesetz vom 16.04.2026 habe das Bürgergeld umbenannt, steht deshalb hier nicht. Belegt ist nur: Der geltende Text sagt Grundsicherungsgeld.

Steuerfrei heißt nicht anrechnungsfrei: § 11a SGB II zählt abschließend auf

§ 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II bestimmt, als Einkommen zu berücksichtigen seien „Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind".

Der entscheidende Halbsatz ist der letzte. Eine bundesrechtliche Vorschrift kann eine Einnahme anrechnungsfrei stellen — aber sie muss das ausdrücklich für das SGB II tun. Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen befreit von der Einkommensteuer. Sie sagt nichts darüber, ob das Geld existenzsichernde Leistungen mindert.

§ 11a SGB II listet die anrechnungsfreien Einnahmen in Absatz 1 Nummer 1 bis 7 auf. Die Einspeisevergütung steht dort nicht. Nummer 5 nimmt Einnahmen aus § 3 Nummer 12, 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes aus — also Aufwandsentschädigungen und die Übungsleiterpauschale. Die Steuerbefreiung für Photovoltaik steht in § 3 Nummer 72 EStG und ist dort gerade nicht genannt.

Praktische Folge: Die Einspeisevergütung ist Einkommen im Sinne des SGB II. Wie viel davon am Ende angerechnet wird, entscheidet sich erst in der zweiten Rechenstufe — und dort sieht es für die meisten Hausdächer besser aus, als dieser Absatz vermuten lässt.

Schaubild: Der Antrag auf Grundsicherungsgeld teilt sich in den Einkommensstrang nach § 11 SGB II und den Vermoegensstrang nach § 12 SGB II
Zwei Straenge, zwei Vorschriften: Die Einspeiseverguetung wird als Einkommen geprueft, die Anlage selbst als Vermoegen. · Foto: Eigene Grafik

So rechnet das Jobcenter deine Anlage: ohne Rücksicht auf das Steuerrecht

Weil der Anlagenbetrieb ein Gewerbe ist, gilt für die Berechnung § 3 GrusiGV. Absatz 1 Satz 2 stellt auf die Betriebseinnahmen ab, die im Bewilligungszeitraum „tatsächlich zufließen". Absatz 2 enthält den Satz, an dem sich alles entscheidet: Abzusetzen sind „die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben […] ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften".

Diese sechs Wörter drehen die gewohnte Rechnung um. Wer seine Anlage steuerlich betrachtet, denkt in Abschreibung, Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag. Nichts davon zählt hier, weil nichts davon eine tatsächlich geleistete Ausgabe ist. Umgekehrt zählt eine Ausgabe, die steuerlich längst abgeschrieben ist, in dem Monat, in dem du sie bezahlst.

PositionFinanzamtJobcenter nach § 3 Abs. 2 GrusiGV
Abschreibung auf die AnlageBetriebsausgabeNein — kein tatsächlicher Geldabfluss
Bezahlte ReparaturrechnungBetriebsausgabeJa, im Monat der Zahlung
Versicherungsbeitrag für die AnlageBetriebsausgabeJa, wenn tatsächlich gezahlt und notwendig
Zählermiete, Wartung, MonitoringBetriebsausgabeJa, wenn tatsächlich gezahlt und notwendig
InvestitionsabzugsbetragSteuerlich möglichNein — rein steuerrechtliche Größe

Zwei weitere Absätze derselben Vorschrift schneiden zusätzlich ab. Nach Absatz 3 Satz 1 sollen vermeidbare Ausgaben nicht abgesetzt werden. Satz 3 verweigert den Abzug, „soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht". Wer im Bezug eine 12.000 Euro teure Speichernachrüstung als Betriebsausgabe geltend macht, wird an dieser Stelle nicht durchkommen.

⚠️ Der Satz zur Kreditrate, den du im Original lesen solltest. § 3 Absatz 3 Satz 4 GrusiGV schließt den Abzug aus, „soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind". Ob der Bankkredit, mit dem die Anlage bezahlt wurde, ein „betriebliches Darlehen" in diesem Sinne ist, entscheidet über einen der größten Posten überhaupt. Zu dieser Frage wurde für diesen Artikel keine Entscheidung im Volltext gelesen — kläre sie schriftlich mit deinem Jobcenter, bevor du die Rate in die Abrechnung schreibst. Zur Vertragsseite deines Kredits steht mehr im Ratgeber Photovoltaik finanzieren.

Der 100-Euro-Freibetrag gilt einmal, nicht je Einnahmequelle

Nach § 11b Absatz 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten „ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen". Satz 2 setzt die Grenze: Liegt das monatliche Erwerbseinkommen über 400 Euro, gilt der Pauschbetrag nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlichen Beträge höher sind.

Wer gar nicht erwerbstätig ist, bekommt stattdessen unter anderem die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 GrusiGV.

Das Wort „insgesamt" ist der häufigste Fehler in Gesprächen über dieses Thema. Der Betrag steht einmal je Person zur Verfügung, nicht einmal je Einnahmequelle. Wer neben der Anlage einen Minijob hat, dessen 100 Euro sind bereits durch den Lohn aufgebraucht — die Einspeisevergütung trifft dann ungebremst auf die Anrechnung.

💡 Rechenbeispiel, eigene Rechnung. Eine Anlage mit 9,8 kWp erzeugt 9.300 kWh im Jahr; 30 Prozent davon gehen in den Eigenverbrauch, 6.510 kWh in die Einspeisung. Bei angenommenen 8 Cent je kWh ergibt das 520,80 Euro Ertrag im Jahr, also 43,40 Euro im Monat. Ohne weiteres Erwerbseinkommen liegt der Betrag unter dem Freibetrag von 100 Euro — angerechnet wird nichts. Den für deine Anlage geltenden Satz findest du im Ratgeber Eigenverbrauch oder Volleinspeisung; die 8 Cent sind hier eine Annahme, kein Vergütungsbeleg.

Erfahrungsgemäß kippt das Ergebnis an genau zwei Stellen: bei einer Volleinspeisung, weil dann der gesamte Ertrag als Einnahme fließt, und bei einer zweiten Einnahmequelle, weil der Freibetrag dann schon anderweitig verbraucht ist. Rechne beide Fälle einmal durch, bevor du dich auf das Ergebnis oben verlässt.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Ein Minus aus der Anlage senkt kein anderes Einkommen

§ 5 GrusiGV besteht aus zwei Sätzen und ist trotzdem einer der härtesten Hebel der ganzen Berechnung: „Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden."

Steuerlich ist ein Verlust aus dem Gewerbebetrieb mit anderen Einkünften verrechenbar. Sozialrechtlich ist er es nicht. Kostet die Anlage in einem Jahr mehr, als sie einbringt — Wechselrichtertausch, Gerüst, Gutachter —, dann sinkt die Einnahme aus der Anlage auf null, und dort hört es auf. Der Lohn aus einem Minijob bleibt in voller Höhe angerechnet.

Das ist einer der Nachteile des sozialrechtlichen Einkommensbegriffs, über den selten jemand spricht: Er kennt kein Minus. Ein teures Reparaturjahr, das steuerlich für Entlastung sorgt, hilft im Leistungsbezug nur bis zur Höhe der Einspeiseerlöse desselben Jahres. Was darüber liegt, trägst du aus dem Regelbedarf.

Wann das Geld zählt: im Zuflussmonat oder verteilt auf 12 Monate

§ 11 Absatz 2 Satz 1 SGB II legt das Zuflussprinzip fest: „Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen." Für Einkommen aus Gewerbebetrieb schiebt sich davor aber § 3 Absatz 4 Satz 1 GrusiGV: Zu berücksichtigen ist je Monat der Teil, „der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt".

Nach § 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II wird „in der Regel für ein Jahr" bewilligt. Die einmal jährlich abgerechnete Einspeisevergütung fällt dadurch nicht in einem einzigen Monat an, sondern wird über die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt. Genau das ist der Grund, warum ein Jahresbetrag von einigen hundert Euro in der Monatsrechnung oft unter dem Freibetrag landet.

💡 Was du dafür brauchst. Vergleiche die Gutschriften deines Netzbetreibers mit den Zählerständen und notiere den Bewilligungszeitraum aus deinem Bescheid. Die abschließende Berechnung stützt sich auf den tatsächlichen Zufluss im Zeitraum — nicht auf die Prognose, die du am Anfang abgibst. Wie du die Erträge selbst mitschreibst, steht im Ratgeber Ertrag überwachen.

Die Anlage als Vermögen: 140 Quadratmeter und die Karenzzeit von 1 Jahr

Die zweite Prüfung ist die härtere. § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB II beginnt mit „Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind […] als Vermögen zu berücksichtigen" und zählt in Satz 2 sieben Ausnahmen auf. Für Hausbesitzer zählt Nummer 5: geschützt ist „ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern". Wohnen mehr als 4 Personen darin, erhöht sich die Fläche um je 20 Quadratmeter pro weiterer Person; höhere Flächen sind bei besonderer Härte anzuerkennen.

Vorgeschaltet ist die Karenzzeit. Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 bleibt das selbstgenutzte Hausgrundstück während dieser Zeit vollständig unberücksichtigt, und § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II definiert sie als „Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden". Im ersten Jahr des Bezugs stellt sich die Frage nach dem Haus also gar nicht.

Ob die Aufdachanlage vermögensrechtlich zum geschützten Hausgrundstück gehört oder ein eigener verwertbarer Gegenstand neben ihm ist, sagt das Gesetz nicht. Vorsicht bei pauschalen Auskünften in beide Richtungen: Für diesen Artikel wurde zu dieser Frage keine Entscheidung im Volltext gelesen. Eine Nachbarvorschrift zeigt aber, dass der Gesetzgeber solche Fälle mitgedacht hat — § 7 Absatz 1 GrusiGV stellt zusätzlich Gegenstände frei, „die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind".

Für die Bewertung gilt § 12 Absatz 3 Satz 1: Maßstab ist der Verkehrswert, und maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, bei späterem Erwerb der Zeitpunkt des Erwerbs. Nicht der Anschaffungspreis, nicht der Restbuchwert aus der Steuererklärung.

Die Vermögensfreibeträge nach Lebensalter

§ 12 Absatz 2 SGB II setzt je Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag ab, der mit dem Alter steigt. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft sind übertragbar — bei Paaren ist also die Summe entscheidend, nicht der einzelne Betrag.

Alter der PersonFreibetragFundstelle
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 Euro§ 12 Abs. 2 S. 1 SGB II
ab dem 31. Lebensjahr10.000 Euro§ 12 Abs. 2 S. 1 SGB II
ab dem 41. Lebensjahr12.500 Euro§ 12 Abs. 2 S. 1 SGB II
ab dem 51. Lebensjahr20.000 Euro§ 12 Abs. 2 S. 1 SGB II

Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Rechne einmal nach, wo dein Geburtsdatum in diesem Raster liegt: Zwischen dem 50. und dem 51. Lebensjahr verdoppelt sich der Betrag beinahe.

Grundsicherung im Alter rechnet anders als das Jobcenter

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist, fällt nicht unter das SGB II, sondern unter die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dort gelten andere Zahlen — und für Anlagenbetreiber teilweise günstigere.

§ 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII beginnt breit: „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert." Absatz 3 Satz 1 setzt dann bei Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Grundsicherung im Alter „ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit" ab, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1.

Ein prozentualer Freibetrag verhält sich anders als ein fester: Er wächst mit der Einnahme, statt bei 100 Euro stehen zu bleiben. Ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine „Tätigkeit" in diesem Sinne ist, ist damit die entscheidende Frage — und sie wird hier nicht beantwortet, weil dazu keine Entscheidung im Volltext gelesen wurde.

Beim Vermögen fällt der Unterschied noch deutlicher aus. § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII schützt ein „angemessenes Hausgrundstück" und definiert die Angemessenheit ausdrücklich nach „der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf […], der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes".

Anders als im SGB II gibt es hier also keine feste Quadratmeterzahl, sondern eine Wertbetrachtung — in die eine neuwertige Anlage auf dem Dach hineinspielen kann. Nummer 5 derselben Vorschrift schützt daneben Gegenstände, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, und Absatz 3 enthält eine allgemeine Härteklausel.

FrageJobcenter (SGB II)Sozialamt (SGB XII)
Freibetrag auf laufende Einnahmen100 Euro monatlich, insgesamt30 Prozent, gedeckelt bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1
Selbstgenutztes Hausbis 140 Quadratmeter geschützt„angemessen" nach Wert und Zuschnitt, ohne feste Fläche
Karenzzeit1 Jahr, Haus voll geschütztkeine entsprechende Regelung in § 90 SGB XII
Fundstellen§§ 11b, 12, 22 SGB II§§ 82, 90 SGB XII

Was du vor dem Antrag über die Anlage zusammenstellst

Die Unterlagen, die hier gebraucht werden, sind andere als beim Finanzamt. Gefragt sind Zahlungsbelege und Zeitpunkte, nicht Jahresabschlüsse.

1 In fünf Schritten zur belastbaren Angabe
  1. Gutschriften des Netzbetreibers heraussuchen. Sieh nach, für welchen Zeitraum abgerechnet wurde und wann das Geld tatsächlich auf dem Konto war — das Zuflussdatum zählt, nicht das Rechnungsdatum.
  2. Zählerstände notieren. Lies den Einspeisezähler ab und schreibe Datum und Stand auf. Damit kannst du eine Prognose für den laufenden Bewilligungszeitraum begründen.
  3. Tatsächlich gezahlte Ausgaben belegen. Versicherungsbeitrag, Zählermiete, Wartung, Reparaturen — jeweils mit Zahlungsdatum. Was nicht abgeflossen ist, zählt nach § 3 Absatz 2 GrusiGV nicht.
  4. Den Verkehrswert der Anlage schätzen lassen oder herleiten. Für § 12 Absatz 3 SGB II zählt der Verkehrswert am Tag der Antragstellung, nicht der Kaufpreis von damals.
  5. Die Kreditfrage schriftlich stellen. Frage dein Jobcenter vor der Abrechnung, wie es § 3 Absatz 3 Satz 4 GrusiGV auf deine Finanzierungsrate anwendet, und lass dir die Antwort geben, auf die du dich später berufen kannst.
Was in die Mappe gehört
  • Alle Gutschriften und Abrechnungen des Netzbetreibers mit sichtbarem Zahlungsdatum
  • Kontoauszüge der Monate, in denen die Einspeisevergütung geflossen ist
  • Die Anmeldebestätigung aus dem Marktstammdatenregister
  • Der Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber
  • Rechnungen über Wartung, Versicherung, Zählermiete und Reparaturen des Zeitraums
  • Der Kreditvertrag samt Tilgungsplan, falls die Anlage finanziert ist
  • Wohnflächenberechnung des Hauses und Zahl der Bewohner
  • Der letzte Bewilligungsbescheid mit dem darin genannten Bewilligungszeitraum

Zur Anmeldung selbst und den Fristen dahinter steht mehr im Ratgeber Marktstammdatenregister; wie die Anlage steuerlich behandelt wird, erklärt Steuern bei Photovoltaik.

Drei Fragen, die dieser Artikel nicht beantwortet

Alle Angaben oben stammen aus den Gesetzestexten selbst, abgerufen am 08.09.2026 bei gesetze-im-internet.de. Drei Fragen ließen sich damit nicht klären, und sie werden hier offen benannt statt gefüllt.

Erstens: Ob die Einspeisevergütung unter den 30-Prozent-Absetzbetrag des § 82 Absatz 3 SGB XII fällt, hängt daran, ob der reine Anlagenbetrieb eine „Tätigkeit" im Sinne der Norm ist. Dazu wurde keine Entscheidung gelesen. Zweitens: Ob die Aufdachanlage zum geschützten Hausgrundstück gehört, ist gesetzlich nicht geregelt. Drittens: Der Eurobetrag der Regelbedarfsstufe 1 für 2026 steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern in einer eigenen Bekanntmachung; die 50-Prozent-Obergrenze wird oben deshalb ohne Eurobetrag genannt.

Verwaltungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit wurden für diesen Artikel nicht gelesen. Wer eine verbindliche Auskunft braucht, bekommt sie vom zuständigen Jobcenter oder Sozialamt — und sollte sie sich schriftlich geben lassen. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur PV-Anlage in der Grundsicherung

Muss ich meine Photovoltaikanlage im Antrag überhaupt angeben?

Ja, an zwei Stellen: bei den Einnahmen, weil die Einspeisevergütung Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist, und beim Vermögen, weil die Anlage nach § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB II ein verwertbarer Vermögensgegenstand sein kann. Sie steht in keiner der Ausnahmen des § 11a SGB II.

Die Einnahmen sind doch steuerfrei — reicht das nicht?

Nein. Die Steuerbefreiung wirkt gegenüber dem Finanzamt. § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II stellt Einnahmen nur dann frei, wenn eine bundesrechtliche Vorschrift sie ausdrücklich als kein Einkommen „im Sinne dieses Buches" bezeichnet. § 11a SGB II nennt in Absatz 1 Nummer 5 nur § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG — die Photovoltaik-Befreiung steht in § 3 Nummer 72 EStG und ist dort nicht aufgeführt.

Kann ich die Abschreibung meiner Anlage vom Einkommen abziehen?

Nein. § 3 Absatz 2 GrusiGV lässt nur „tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben" zu, und zwar ausdrücklich „ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften". Die Abschreibung ist kein Geldabfluss. Eine bezahlte Reparaturrechnung dagegen zählt in dem Monat, in dem du sie begleichst.

Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?

Im ersten Jahr nicht: § 12 Absatz 1 Satz 3 SGB II lässt das selbstgenutzte Hausgrundstück während der Karenzzeit vollständig außer Betracht, und § 22 Absatz 1 Satz 2 setzt diese Zeit auf 1 Jahr ab dem Monat des erstmaligen Bezugs. Danach greift die Flächengrenze von 140 Quadratmetern beim Haus und 130 Quadratmetern bei der Eigentumswohnung, ab dem fünften Bewohner je 20 Quadratmeter mehr.

Wie wird die einmal jährlich gezahlte Einspeisevergütung angerechnet?

Nicht in einem einzigen Monat. § 3 Absatz 4 Satz 1 GrusiGV teilt das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums durch dessen Monatszahl, und § 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II bewilligt „in der Regel für ein Jahr". Ein Jahresbetrag von 520,80 Euro entspricht damit rechnerisch 43,40 Euro im Monat.

Ich habe einen Minijob. Bekomme ich den 100-Euro-Freibetrag zweimal?

Nein. § 11b Absatz 2 Satz 1 SGB II spricht von „insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit". Der Betrag steht je Person zur Verfügung, nicht je Einnahmequelle. Ist er durch den Lohn bereits ausgeschöpft, wird die Einspeisevergütung ohne diesen Abzug angerechnet.

Gelten für Rentner mit Grundsicherung im Alter dieselben Regeln?

Nein, dort gilt das SGB XII. § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII setzt 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit ab, höchstens 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1. Beim Vermögen fragt § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII nach einem „angemessenen" Hausgrundstück und stellt dabei unter anderem auf den Wert ab — eine feste Quadratmetergrenze wie im SGB II gibt es dort nicht.

Was passiert, wenn ich die Anlage im Bezug verkaufe?

Der Erlös wandelt Vermögen in Geld um und ist im Zuflussmonat zu betrachten. Für die Bewertung des verbliebenen Vermögens gilt § 12 Absatz 3 Satz 1 SGB II mit dem Verkehrswert. Wie die Anlage bei einem Hausverkauf mit übergeht, steht im Ratgeber PV-Anlage beim Hausverkauf.

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