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PV-Anlage im Überschwemmungsgebiet: Was das Wasserhaushaltsgesetz verbietet und wie die Ausnahme läuft

In festgesetzten Ueberschwemmungsgebieten untersagt § 78 Abs. 4 WHG die Errichtung baulicher Anlagen — unabhaengig davon, ob das Baurecht eine Genehmigung verlangt. Fuer Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie verweist das Gesetz beim Ausnahmeverfahren auf die Beschleunigungsvorschrift des § 11a WHG.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Warum das Wasserrecht neben dem Baurecht steht

Wer eine Freiflächenanlage plant, prüft Bebauungsplan, Außenbereich und Landesbauordnung. Liegt die Fläche in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, kommt eine zweite Ebene dazu, die vom Baurecht unabhängig ist: das Wasserhaushaltsgesetz. Es verbietet dort die Errichtung baulicher Anlagen im Grundsatz — und lässt sie nur über eine eigene Genehmigung wieder zu.

Der Ratgeber Freiflächenanlage genehmigen lassen nennt Wasserschutzauflagen als Punkt, den man abklopfen sollte. Dieser Artikel beantwortet, was dahintersteckt: welche Norm greift, wie die Ausnahme aussieht und an welcher Stelle das Gesetz erneuerbare Energien ausdrücklich anders behandelt als andere Bauvorhaben.

💡 Zwei Gebietstypen, die oft verwechselt werden. Ein Überschwemmungsgebiet schützt Menschen und Sachwerte vor dem Wasser; ein Wasserschutzgebiet schützt das Wasser vor uns. Beide stehen im selben Gesetz, haben aber verschiedene Vorschriften und verschiedene Rechtsfolgen. Der Großteil dieses Artikels behandelt den ersten Fall.

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Was ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet ist

§ 76 Absatz 1 WHG definiert sie als Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser „überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden".

Absatz 2 verpflichtet die Landesregierung, mindestens die Gebiete per Rechtsverordnung festzusetzen, „in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist", dazu die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen — ein Gebiet, das vor 10 Jahren nicht dazugehörte, kann heute festgesetzt sein.

Absatz 3 erfasst die noch nicht festgesetzten: Sie sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und „vorläufig zu sichern". Nach Absatz 4 ist die Öffentlichkeit über festgesetzte und vorläufig gesicherte Gebiete samt der geltenden Schutzbestimmungen zu informieren. Sieh deshalb im Kartendienst deines Landes nach, bevor du planst — nicht erst im Genehmigungsverfahren.

Das Verbot: § 78 Absatz 4 WHG untersagt die Errichtung baulicher Anlagen

Die Kernnorm ist kurz. § 78 Absatz 4 Satz 1 WHG: „In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt." Satz 2 nimmt nur Gewässerausbau, Deich- und Dammbau, Gewässer- und Deichunterhaltung, Hochwasserschutz und Messwesen aus.

Das ist ein Verbot, keine Abwägung. Es gilt unabhängig davon, ob dein Vorhaben baurechtlich verfahrensfrei wäre, und es gilt auch für die Erweiterung — eine bestehende Anlage um zusätzliche Modulreihen zu ergänzen, fällt darunter genauso wie der Neubau.

⚠️ „Genehmigungsfrei" hilft hier nicht weiter. Das wasserrechtliche Verbot knüpft an die Errichtung an, nicht an ein Baugenehmigungsverfahren. In der Praxis ist das der teuerste Irrtum bei diesem Thema: Wer ohne die Einzelfallgenehmigung des Absatzes 5 baut, hat eine formell und materiell rechtswidrige Anlage stehen — auf einer Fläche, auf der ein Rückbau zusätzlich im öffentlichen Interesse liegt.

Die Ausnahme im Einzelfall: die Bedingungen des § 78 Absatz 5

Absatz 5 erlaubt der zuständigen Behörde, die Errichtung oder Erweiterung „im Einzelfall" zu genehmigen. Die Voraussetzungen stehen in Nummer 1 Buchstabe a bis d und sind kumulativ zu lesen — oder es müssen sich nach Nummer 2 die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgleichen lassen.

VoraussetzungWortlaut des GesetzesFundstelle
RückhaltungHochwasserrückhaltung „nicht oder nur unwesentlich" beeinträchtigt, verlorener Rückhalteraum „umfang-, funktions- und zeitgleich" ausgeglichen§ 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 a
Wasserstand und Abflussbei Hochwasser „nicht nachteilig" verändert§ 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 b
Bestehender Schutzbestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt§ 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 c
Bauweise„hochwasserangepasst" ausgeführt§ 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 d
NachbarschaftAuswirkungen auf die Nachbarschaft sind mit zu berücksichtigen§ 78 Abs. 5 S. 2

Der zeitgleiche Ausgleich des Rückhalteraums ist dabei der Punkt, an dem Vorhaben in der Praxis scheitern oder teuer werden. Er verlangt nicht irgendeine Kompensation, sondern eine, die in Umfang, Funktion und Zeit passt. Notiere dir diese drei Wörter, wenn du mit einem Planer sprichst — sie stehen so im Gesetz.

Der Satz, der erneuerbare Anlagen ausdrücklich anders behandelt

Am Ende des Absatzes 5 steht ein Satz, der in keinem Solar-Ratgeber auftaucht und den man leicht überliest: „Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt."

§ 11a WHG ist die Beschleunigungsvorschrift. Absatz 4 ordnet das elektronische Verfahren an. Absatz 5 verpflichtet die Behörde, die Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang zu bestätigen, und definiert Vollständigkeit ausdrücklich so, dass „fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag" ihr nicht entgegenstehen. Absatz 6 knüpft den Fristbeginn an diese Bestätigung — oder, wenn die Behörde nicht reagiert, an den Ablauf der 45 Tage. Absatz 7 enthält die Entscheidungsfristen.

💡 Was daraus praktisch folgt. Die Verweisung macht aus dem wasserrechtlichen Ausnahmeverfahren für eine Photovoltaikanlage ein Verfahren mit Fristen. Die 45 Tage für die Vollständigkeitsbestätigung sind der Hebel, der sich am leichtesten nutzen lässt: Reiche vollständig ein, notiere das Eingangsdatum und frage nach Ablauf schriftlich nach. Achte darauf, dass die Behörde eine Unvollständigkeit nach Absatz 5 Satz 5 unter Bezeichnung der fehlenden Angaben rügen muss.
⚠️ Wo die Verweisung unklar bleibt. Der Katalog der Entscheidungsfristen in § 11a Absatz 7 WHG ist anlagenbezogen aufgebaut und nennt Wärmepumpen, Windenergie, Wasserkraft, Erdwärme und — in Nummer 5 Buchstabe c — die „Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer" mit weniger als 150 kW. Die Freiflächenanlage an Land kommt darin nicht vor. Welche Frist bei der „entsprechenden" Anwendung über § 78 Absatz 5 gilt, beantwortet der Gesetzestext damit nicht. Für diesen Artikel wurde dazu keine Verwaltungsvorschrift und keine Entscheidung gelesen; die Frage bleibt offen.

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Allgemeine Zulassung nach Bauart — und die Anzeige

Neben der Einzelfallgenehmigung kennt § 78 Absatz 6 WHG einen zweiten Weg: Schon bei der Festsetzung des Gebiets nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung baulicher Anlagen „auch allgemein zugelassen" werden — nach Nummer 1 für Vorhaben, die den Vorgaben eines Bebauungsplans in neu ausgewiesenen Gebieten entsprechen, und nach Nummer 2, wenn die Anlagen „ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist".

Satz 2 hängt daran eine Pflicht: „In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige." Wer also unter eine allgemeine Zulassung fällt, ist nicht aus dem Verfahren heraus, sondern wechselt von der Genehmigung in die Anzeige. Vergleiche deshalb zuerst die Rechtsverordnung deines Gebiets mit deinem Anlagentyp, bevor du einen Antrag schreibst, den es vielleicht gar nicht braucht.

Vorläufig gesicherte Gebiete zählen mit

§ 78 Absatz 8 WHG stellt klar: Für die nach § 76 Absatz 3 ermittelten, in Kartenform dargestellten und vorläufig gesicherten Gebiete „gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend". Das Verbot und die Ausnahmen greifen dort also genauso.

Praktisch heißt das: Die Antwort auf „Ist mein Grundstück förmlich festgesetzt?" entscheidet nichts. Wer im vorläufig gesicherten Bereich baut, steht unter demselben Verbot wie im festgesetzten. Der Nachteil dieser Konstruktion für Bauherren liegt in der Sichtbarkeit — eine vorläufige Sicherung ist in Karten nicht immer so deutlich markiert wie eine Festsetzung.

Was § 78a WHG daneben schon für sich verbietet

§ 78a Absatz 1 Satz 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unabhängig vom Bauwerksbegriff acht weitere Handlungen. Vier davon können bei einer Freiflächenanlage berührt sein.

Die für Solarvorhaben einschlägigen Nummern
  • Nummer 1: Errichtung von „Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können"
  • Nummer 4: Ablagern und nicht nur kurzfristiges Lagern von Gegenständen, „die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können"
  • Nummer 5: „das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche" — betrifft Fundamente und Aufschüttungen
  • Nummer 6: Baum- und Strauchpflanzungen, soweit sie den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen

Absatz 2 erlaubt der Behörde die Zulassung im Einzelfall, wenn Belange des Allgemeinwohls nicht entgegenstehen, Hochwasserabfluss und Rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind. Die Zulassung kann „auch nachträglich" mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Absatz 3 verpflichtet bei unmittelbar bevorstehender Hochwassergefahr den Besitzer, Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

1 In fünf Schritten zur Einordnung deines Grundstücks
  1. Kartendienst prüfen. Sieh nach, ob die Fläche in einem festgesetzten oder in einem vorläufig gesicherten Gebiet liegt. Beides führt nach § 78 Absatz 8 WHG zum selben Ergebnis.
  2. Rechtsverordnung lesen. Sie enthält nach § 78a Absatz 4 und 5 WHG möglicherweise allgemeine Zulassungen und weitere Vorschriften für genau dein Gebiet.
  3. Verfahrensweg bestimmen. Allgemeine Zulassung nach § 78 Absatz 6 mit Anzeige — oder Einzelfallgenehmigung nach Absatz 5.
  4. Rückhalteraum rechnen lassen. Der Ausgleich muss umfang-, funktions- und zeitgleich sein; das ist eine Planerleistung, keine Formulierung im Antrag.
  5. Vollständig einreichen und Frist notieren. Für erneuerbare Anlagen gilt § 11a Absatz 4 bis 7 WHG entsprechend, also unter anderem die 45 Tage für die Vollständigkeitsbestätigung.

Heizöl ist ausdrücklich geregelt, der Batteriespeicher nicht

§ 78c Absatz 1 Satz 1 WHG verbietet die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten und lässt Ausnahmen nur zu, wenn kein weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung steht und hochwassersicher errichtet wird. Absatz 3 verpflichtet Betreiber vorhandener Anlagen zur hochwassersicheren Nachrüstung, mit gestaffelten Stichtagen.

Für die Risikogebiete außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete arbeitet Absatz 2 mit einer Anzeige: Die Anlage darf wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der Behörde „spätestens 6 Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen" angezeigt wird und die Behörde binnen 4 Wochen nach Eingang weder untersagt noch Anforderungen festsetzt. Das ist dieselbe Bauart von Regel wie die Anzeige nach § 78 Absatz 6 Satz 2 WHG — nur mit ausdrücklich genannten Fristen.

Für Batteriespeicher enthält das WHG keine entsprechende Vorschrift. Das ist keine Freigabe, sondern nur der Befund, dass der Gesetzgeber hier eine ausdrückliche Regelung getroffen hat und dort nicht. Ob ein Speicher als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einzuordnen ist, richtet sich nach anderen Vorschriften, die für diesen Artikel nicht gelesen wurden. Zur Wahl des Aufstellorts im Gebäude steht mehr im Ratgeber Aufstellort für den Speicher.

Wasserschutzgebiete sind eine andere Baustelle

Das zweite Gebietsschema steht in den §§ 51 und 52 WHG. Nach § 52 Absatz 1 können in der Rechtsverordnung über ein Wasserschutzgebiet „bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden" und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte zu Duldungen und Maßnahmen verpflichtet werden.

MerkmalÜberschwemmungsgebietWasserschutzgebiet
Schutzrichtungschützt vor dem Wasserschützt das Wasser
Verbot im Bundesgesetzja, § 78 Abs. 4 S. 1 WHGnein, erst in der Verordnung
AusnahmeEinzelfallgenehmigung, § 78 Abs. 5 WHGrichtet sich nach der Verordnung
Beschleunigung für erneuerbare Anlagenja, Verweis auf § 11a Abs. 4 bis 7 WHGim Gesetzestext nicht vorgesehen
Fundstelle§§ 76, 78, 78a WHG§§ 51, 52 WHG

Anders als beim Hochwasserschutz gibt es hier also kein bundesweit einheitliches Verbot, das man nachlesen könnte — was gilt, steht in der Verordnung des konkreten Schutzgebiets. Für die Planung heißt das: Ohne diese Verordnung ist keine Aussage möglich, und dieser Artikel trifft deshalb auch keine.

💡 Drei Nachbarthemen, die hier bewusst nicht mitbehandelt werden. Was eine Elementarschaden-Deckung nach einem Hochwasser leistet, steht im Ratgeber Photovoltaik versichern. Wie die baurechtliche Prüfung daneben läuft, erklärt Baugenehmigung und Verfahrensfreiheit. Und wie ein Montagetag am Haus abläuft, zeigt Ablauf der Installation.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Alle Angaben stammen aus dem Gesetzestext selbst, abgerufen am 08.09.2026 auf gesetze-im-internet.de; Herausgeber der Fassung ist das Bundesministerium der Justiz. Vier Punkte bleiben offen.

Erstens die Entscheidungsfrist bei der entsprechenden Anwendung des § 11a Absatz 7 WHG auf eine Freiflächenanlage an Land. Zweitens die Frage, ob und wann eine aufgeständerte Modulreihe unter § 78a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 WHG fällt — dazu wurde keine Entscheidung gelesen. Drittens das Landesrecht: Die Länder können nach § 76 Absatz 1 WHG für tidebeeinflusste Gebiete Abweichendes bestimmen, und die Rechtsverordnungen der einzelnen Gebiete wurden nicht erhoben. Viertens die Einordnung von Batteriespeichern nach dem Anlagenrecht für wassergefährdende Stoffe.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Zuständig ist die Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt; sie führt auch die Karten, auf die es in Schritt 1 ankommt.

Häufige Fragen zur PV-Anlage im Überschwemmungsgebiet

Darf ich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet überhaupt eine Anlage bauen? +
Nur mit einer Genehmigung nach § 78 Absatz 5 WHG oder unter einer allgemeinen Zulassung nach Absatz 6. Der Grundsatz in Absatz 4 Satz 1 lautet, dass die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen dort untersagt ist.
Gilt das auch, wenn meine Anlage baurechtlich verfahrensfrei ist? +
Ja. Das wasserrechtliche Verbot knüpft an die Errichtung baulicher Anlagen an, nicht an das Vorliegen eines Baugenehmigungsverfahrens. Die beiden Prüfungen laufen nebeneinander.
Was bedeutet „umfang-, funktions- und zeitgleicher Ausgleich"? +
Die Formulierung steht wörtlich in § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a WHG und bezieht sich auf den Rückhalteraum, der durch das Vorhaben verloren geht. Verlangt ist ein Ausgleich, der in Umfang, Funktion und Zeitpunkt dem Verlust entspricht.
Mein Gebiet ist nur vorläufig gesichert, nicht festgesetzt. Ändert das etwas? +
Nein. § 78 Absatz 8 WHG erklärt die Absätze 1 bis 7 für vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend anwendbar.
Gibt es eine Frist, in der die Behörde entscheiden muss? +
§ 78 Absatz 5 Satz 3 WHG verweist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf § 11a Absatz 4 bis 7 WHG. Daraus folgt unter anderem die Pflicht, die Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb von 45 Tagen zu bestätigen. Welche der anlagenbezogenen Entscheidungsfristen des Absatzes 7 auf eine Freiflächenanlage an Land passt, sagt der Gesetzestext nicht.
Darf ich für die Unterkonstruktion aufschütten? +
§ 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WHG untersagt „das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche" in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Eine Zulassung im Einzelfall ist nach Absatz 2 möglich, wenn die dort genannten drei Bedingungen erfüllt sind.
Was ist mit meinem Batteriespeicher? +
Das WHG regelt in § 78c ausdrücklich Heizölverbraucheranlagen, nicht Batteriespeicher. Ob ein Speicher nach dem Anlagenrecht für wassergefährdende Stoffe erfasst wird, wurde für diesen Artikel nicht geprüft.
Und im Wasserschutzgebiet? +
Dort gilt kein bundeseinheitliches Verbot. Nach § 52 Absatz 1 WHG bestimmt die Rechtsverordnung des jeweiligen Schutzgebiets, welche Handlungen verboten oder eingeschränkt sind. Ohne diese Verordnung lässt sich die Frage nicht beantworten.

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