PV-Anlage an Autobahn und Bundesstraße: Warum das Anbauverbot für Solaranlagen nicht gilt
Das Bundesfernstrassengesetz verbietet Hochbauten bis 40 Meter an der Autobahn und bis 20 Meter an der Bundesstrasse. Fuer Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gilt dieses Verbot ausdruecklich nicht — an seine Stelle treten Beteiligung und Anzeige.
Zwei Zonen längs der Bundesfernstraßen — und warum sie für Photovoltaik anders enden
Wer neben einer Autobahn oder einer Bundesstraße baut, hat es mit dem Bundesfernstraßengesetz zu tun. Es zieht zwei Ringe um die Fahrbahn: einen inneren, in dem gar nicht gebaut werden darf, und einen äußeren, in dem die Straßenbaubehörde zustimmen muss. Für Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie hat der Gesetzgeber beide Ringe ausdrücklich aufgehoben.
Das ist bemerkenswert, weil es im Luftrecht genau umgekehrt läuft: Dort gibt es keine Ausnahme für Photovoltaik, und im inneren Bereich um einen Flughafen ist jedes Bauwerk zustimmungsbedürftig — nachzulesen im Ratgeber PV-Anlage in Flughafennähe. Zwei Fachgesetze, zwei entgegengesetzte Entscheidungen.
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Das Anbauverbot: 40 Meter an der Autobahn, 20 Meter an der Bundesstraße
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FStrG verbietet längs der Bundesfernstraßen „Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn".
Zwei Details entscheiden über die Rechnung. Gemessen wird vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht von der Grundstücksgrenze und nicht vom Seitenstreifen. Und innerhalb der Ortsdurchfahrten gilt das Verbot dort nicht, wo die Straße der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Satz 2 erstreckt das Verbot außerdem auf „Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs".
Die Anbaubeschränkungszone: 100 und 40 Meter mit Zustimmung
Absatz 2 legt den zweiten Ring darum. Baugenehmigungen und andere notwendige Genehmigungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde — beziehungsweise des Fernstraßen-Bundesamtes —, wenn bauliche Anlagen „längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen […] bis zu 40 Meter" errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Satz 2 zieht das auf Anlagen aus, die nach Landesrecht nur anzeigepflichtig sind.
| Zone | Bundesautobahn | Bundesstraße | Rechtsfolge im Grundsatz |
|---|---|---|---|
| Anbauverbot, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | bis 40 Meter | bis 20 Meter | Hochbauten dürfen nicht errichtet werden |
| Anbaubeschränkung, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 | bis 100 Meter | bis 40 Meter | Zustimmung der Straßenbaubehörde nötig |
| Solaranlagen, § 9 Abs. 2c S. 1 | beide Zonen gelten nicht | stattdessen Beteiligung oder Anzeige | |
Absatz 5a stellt klar, dass als bauliche Anlagen auch die im Landesbaurecht gleichgestellten Anlagen gelten. Absatz 6 setzt Anlagen der Außenwerbung den Hochbauten gleich — der Werbeanhänger am Feldrand ist also erfasst, während für die Modulreihe daneben die Sonderregel greift.
Der Satz, der Photovoltaik ausdrücklich herausnimmt
§ 9 Absatz 2c Satz 1 FStrG lautet: „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie." Damit sind beide Zonen für Solaranlagen aufgehoben — das Verbot ebenso wie das Zustimmungserfordernis.
Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung nicht versteckt getroffen, sondern in derselben Vorschrift auch für zwei Nachbarfälle: Absatz 2b nimmt Windenergieanlagen aus, wenn nur der Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt, Absatz 2d Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder zum Import von Wasserstoff. Drei Technologien, drei ausdrückliche Freistellungen — Photovoltaik ist die weitestgehende davon, weil sie beide Zonen betrifft.
Was an die Stelle tritt: Beteiligung oder Anzeige vor Baubeginn
Satz 2 des Absatzes 2c ordnet an, dass die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt „im Genehmigungsverfahren für eine Anlage nach Satz 1 zu beteiligen" ist, wenn die Anlage längs einer Bundesautobahn bis zu 100 Meter oder längs einer Bundesstraße bis zu 40 Meter errichtet oder erheblich geändert werden soll — gemessen wieder vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.
Satz 3 regelt den Fall ohne Genehmigungsverfahren: „Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen Behörde nach Satz 2 anzuzeigen." Satz 4 verlangt, bei Genehmigung, Errichtung und Betrieb die Belange des Absatzes 3 und die des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu beachten.
Wofür die Zustimmungsfiktion von 2 Monaten weiter zählt
§ 9 Absatz 2a FStrG enthält eine Fiktion: Die im Fall des Absatzes 2 erforderliche Zustimmung „gilt nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Straßenbaubehörde als erteilt". Die Frist beginnt nicht bei unvollständigem Antrag, wenn die Behörde das innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilt; sie kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Schwierigkeit der Angelegenheit es erfordert, und die Verlängerung ist zu begründen.
Diese Fiktion hängt am Zustimmungserfordernis des Absatzes 2 — und genau das gilt für Solaranlagen nach Absatz 2c nicht mehr. Für ein Nebengebäude, eine Halle oder eine Zufahrt auf demselben Grundstück bleibt sie dagegen der maßgebliche Zeitplan. Vergleiche deshalb bei einem gemischten Vorhaben, welcher Bauteil unter welche Regel fällt.
Der Prüfmaßstab bleibt: Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
§ 9 Absatz 3 FStrG begrenzt, worauf sich die Behörde stützen darf: Die Zustimmung nach Absatz 2 „darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist". Absatz 3a erstreckt diese Belange auf Baugenehmigungen innerhalb der Erschließungsteile von Ortsdurchfahrten.
Für Solaranlagen ist das die entscheidende Klammer: Absatz 2c Satz 4 verweist ausdrücklich auf diese Belange. Der Nachteil der Freistellung liegt genau hier — die Zonen fallen weg, der inhaltliche Maßstab nicht. Was eine Blendung von Fahrern angeht, enthält das FStrG allerdings keine ausdrückliche Regelung; für diesen Artikel wurde dazu keine Verwaltungsvorschrift und keine Entscheidung gelesen, und die Frage bleibt hier offen. Zur Blendung im Nachbarschaftsverhältnis mit ihren Orientierungswerten führt der Ratgeber Blendgutachten für Photovoltaik.
Zwei Nachbarvorschriften: Veränderungssperre und Kabel über die Straße
Neben § 9 FStrG stehen zwei Vorschriften, die bei einer Freiflächenanlage praktisch werden können. § 9a Absatz 1 Satz 1 FStrG verhängt mit Beginn der Auslegung der Pläne eine Veränderungssperre: Auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen „wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden". Satz 2 nimmt Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung aus.
Dauert diese Sperre länger als 4 Jahre, können Eigentümer nach Absatz 2 eine angemessene Entschädigung in Geld und unter Umständen die Übernahme der Flächen verlangen. Nach Absatz 3 können daneben Planungsgebiete für höchstens 2 Jahre festgelegt werden, verlängerbar auf höchstens 4 Jahre.
Die zweite Vorschrift betrifft das Kabel. § 8 Absatz 1 Satz 1 FStrG definiert jede Benutzung der Bundesfernstraße „über den Gemeingebrauch hinaus" als Sondernutzung, die einer Erlaubnis bedarf — auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Infrastrukturgesellschaft, in Ortsdurchfahrten der Gemeinde. Absatz 2 lässt die Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf zu, Absatz 2a verpflichtet den Erlaubnisnehmer zur Kostentragung, und Absatz 3 erlaubt Sondernutzungsgebühren.
| Vorhaben | Vorschrift | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Module innerhalb 100 m Autobahn / 40 m Bundesstraße | § 9 Abs. 2c S. 2, 3 FStrG | Beteiligung im Genehmigungsverfahren, sonst Anzeige vor Baubeginn |
| Halle, Zufahrt, sonstiges Bauwerk in derselben Zone | § 9 Abs. 2, 2a FStrG | Zustimmung, Fiktion nach 2 Monaten |
| Kabel oder Leitung über oder unter der Straße | § 8 Abs. 1 FStrG | Sondernutzungserlaubnis, gebührenpflichtig |
| Fläche im Bereich einer geplanten Straße | § 9a Abs. 1, 2 FStrG | Veränderungssperre, Entschädigung nach 4 Jahren |
Vier Sonderfälle, die man kennen sollte
- Absatz 4: Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen schon ab der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Planfeststellungsverfahren
- Absatz 7: Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, der die Verkehrsflächen und die überbaubaren Grundstücksflächen begrenzt und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande kam
- Absatz 8: Ausnahmen von den Verboten im Einzelfall bei „offenbar nicht beabsichtigter Härte" oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit sie erfordern
- Absatz 9: Entschädigung in Geld vom Träger der Straßenbaulast, wenn eine bisher bestehende bauliche Nutzbarkeit ganz oder teilweise aufgehoben wird; nach Absatz 10 im Fall des Absatzes 4 spätestens nach Ablauf von 4 Jahren
- Straßenklasse bestimmen. Bundesautobahn oder Bundesstraße — davon hängen 100 Meter oder 40 Meter ab. Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen fallen nicht unter das FStrG, sondern unter Landesstraßenrecht.
- Abstand messen. Vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bis zur nächsten Modulreihe. Notiere den Wert mit Datum und Messweise.
- Genehmigungslage klären. Braucht die Anlage nach Landesrecht eine Genehmigung, wird die Straßenbaubehörde nach § 9 Absatz 2c Satz 2 FStrG beteiligt. Braucht sie keine, musst du nach Satz 3 selbst vor Baubeginn anzeigen.
- Belange dokumentieren. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung — dazu die Belange des § 2 EEG. Sie stehen im Gesetz und gehören in die Anzeige.
Ein Rechenbeispiel für die Größenordnung, mit angenommenen Werten: Eine Freiflächenanlage mit 2.500 kWp belegt je nach Aufständerung rund 25.000 m². Liegt ihre der Straße zugewandte Kante 60 Meter vom äußeren Fahrbahnrand einer Autobahn entfernt, liegt sie innerhalb der 100 Meter des Absatzes 2c Satz 2 — die Beteiligung oder Anzeige ist also fällig, das Vorhaben deswegen aber nicht unzulässig.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Alle Angaben stammen aus dem Gesetzestext selbst, abgerufen am 08.09.2026 auf gesetze-im-internet.de; Herausgeber der Fassung ist das Bundesministerium der Justiz. Drei Punkte bleiben offen und werden hier benannt statt gefüllt.
Erstens die Blendung von Verkehrsteilnehmern: Das FStrG enthält dazu keine ausdrückliche Vorschrift, und ob sie über die Belange des § 9 Absatz 3 aufgefangen wird, wurde nicht geklärt. Zweitens das Landesstraßenrecht: Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten eigene Gesetze mit eigenen Abständen, die hier nicht erhoben wurden. Drittens wurde keine Verwaltungsvorschrift und keine Entscheidung im Volltext gelesen; alle Aussagen stützen sich auf den Wortlaut.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Zuständig ist die oberste Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Fernstraßen-Bundesamt — dieselben Stellen, die nach § 9 Absatz 2c Satz 2 FStrG zu beteiligen sind.
Häufige Fragen zur PV-Anlage an der Bundesstraße
Darf ich innerhalb von 40 Metern zur Autobahn eine Solaranlage bauen? +
Von wo aus wird der Abstand gemessen? +
Gilt das auch an einer Landesstraße? +
Und wenn meine Anlage gar keine Genehmigung braucht? +
Gilt die 2-Monats-Frist auch für meine Solaranlage? +
Was ist mit einer geplanten Straße, die noch gar nicht gebaut ist? +
Werden Windenergieanlagen genauso behandelt? +
Kann die Behörde die Anlage trotzdem stoppen? +
Wie viel Fläche brauche ich für eine Anlage in dieser Größenordnung? +
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