Die PV-Anlage ohne Rechnung bauen lassen: vier BGH-Urteile
Bei einer Wohnhausanlage bis 30 Kilowatt peak fällt auf Material und Montage ohnehin keine Umsatzsteuer an — die Barzahlung ohne Rechnung spart also nichts. Was sie kostet, steht in vier Urteilen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.
In der Praxis fällt dieser Satz selten schriftlich. Er fällt beim Aufmaß auf dem Dachboden, zwischen Zollstock und Kaffee: „Wenn wir die Montage bar machen, geht das günstiger." Bei einer Photovoltaikanlage ist dieser Satz doppelt schlecht — er kostet dich sämtliche Gewährleistungsrechte, und er spart dabei nicht einmal etwas. Der zweite Teil ist der überraschende, und er steht seit der Einführung des Nullsteuersatzes wörtlich im Umsatzsteuergesetz.
Warum „ohne Rechnung" bei einer PV-Anlage gar nichts spart
Die klassische Rechnung hinter jeder Schwarzgeldabrede lautet: 19 Prozent Umsatzsteuer weniger. Bei einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Wohnhaus geht diese Rechnung nicht auf. § 12 Absatz 3 UStG senkt die Steuer auf 0 Prozent — und zwar in vier Nummern nebeneinander: für die Lieferung der Solarmodule, wesentlichen Komponenten und Speicher (Nummer 1), für den innergemeinschaftlichen Erwerb (Nummer 2), für die Einfuhr (Nummer 3) und in Nummer 4 ausdrücklich auch für „die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher".
Die Voraussetzung steht im selben Absatz: Sie „gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird". Eine typische Einfamilienhausanlage liegt weit darunter. Auf Material und auf Montage fällt damit ohnehin keine Umsatzsteuer an. Wer bar zahlt, um 19 Prozent zu sparen, spart 0 Prozent.
Das heißt nicht, dass die Abrede harmlos wäre. § 1 Absatz 2 Nummer 2 SchwarzArbG knüpft nicht an die Umsatzsteuer an, sondern an „seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten" — also auch an die Einkommen- und Gewerbesteuer des Betriebs und an die Pflicht, überhaupt eine Rechnung auszustellen. Die Anlage bleibt steuerfrei, der Umsatz des Solarteurs nicht.
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Der Auftraggeber steht im Gesetzestext — nicht nur der Handwerker
In der Praxis lesen viele das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als Handwerkerrecht. Der Wortlaut sagt etwas anderes. § 1 Absatz 2 SchwarzArbG beginnt mit: „Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt". Die drei Wörter „oder ausführen lässt" ziehen den Bauherrn in den Tatbestand hinein.
Im Bußgeldteil wiederholt sich das. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG handelt ordnungswidrig, wer „Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, von der oder denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen." Fahrlässige Unkenntnis genügt.
Vier BGH-Urteile, vier verlorene Prozesse
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist für das Bauvertragsrecht zuständig, und er hat die Frage in vier Schritten durchentschieden. Die Beträge stammen aus den Pressemitteilungen des Gerichts; sie zeigen, worum tatsächlich gestritten wurde.
| Datum und Aktenzeichen | Worum es ging | Ergebnis |
|---|---|---|
| 01.08.2013 — VII ZR 6/13 | Auffahrt pflastern, 1.800 Euro bar ohne Rechnung; das Landgericht hatte 6.096 Euro Kostenvorschuss zugesprochen | Vertrag nichtig, keine Mängelansprüche |
| 10.04.2014 — VII ZR 241/13 | Elektroinstallation: 13.800 Euro inklusive Steuer schriftlich, dazu 5.000 Euro bar ohne Rechnung | Der gesamte Vertrag nichtig, kein Werklohn, auch kein Wertersatz |
| 11.06.2015 — VII ZR 216/14 | Dachausbau, 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer; der Kunde forderte 8.300 Euro wegen Mängeln zurück | Kein Rückzahlungsanspruch nach § 817 Satz 2 BGB |
| 16.03.2017 — VII ZR 197/16 | Teppichboden im Wohnhaus, Rücktritt, 15.019,57 Euro verlangt | Klage abgewiesen — greift auch bei nachträglicher Abrede |
In der Praxis beginnt die Kette immer an derselben Norm. Ausgangspunkt ist § 134 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig." In der Pressemitteilung Nr. 134/2013 nennt der Senat zwei getrennte Pflichtverstöße des Handwerkers: Er hat „nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt" und außerdem die Umsatzsteuer nicht abgeführt.
Der Fall, der einer PV-Montage am nächsten kommt
Das Urteil vom 10. April 2014 sollte jeder lesen, der eine Anlage montieren lässt — es ging um Elektroinstallationsarbeiten, und die Schwarzgeldabrede betraf nur einen Teil des Auftrags. Laut Pressemitteilung Nr. 062/2014 waren 13.800 Euro inklusive Umsatzsteuer schriftlich vereinbart und zusätzlich 5.000 Euro bar, „für die keine Rechnung gestellt werden sollte".
Der Bundesgerichtshof hat nicht etwa nur die 5.000 Euro für nichtig erklärt. Im Wortlaut der Mitteilung: „Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist." Ein Fünftel schwarz macht den ganzen Vertrag zunichte — und mit ihm jeden Gewährleistungsanspruch aus den übrigen vier Fünfteln.
Auch das bereits gezahlte Geld ist weg
Die naheliegende Hoffnung lautet: Wenn der Vertrag nichtig ist, hole ich mir eben mein Geld zurück. Genau das hat der Bundesgerichtshof am 11. Juni 2015 verneint. Der Kläger hatte 10.000 Euro ohne Steuerausweis für einen Dachausbau gezahlt und wollte wegen Mängeln 8.300 Euro zurück.
Nach Pressemitteilung Nr. 095/2015 greift § 817 Satz 2 BGB: Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden „gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt" — und das ist er, weil nicht nur die Abrede, sondern auch „die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung" gegen das Verbot verstößt.
Der Senat weist in derselben Mitteilung darauf hin, dass er damit bewusst von seiner eigenen früheren Linie abrückt (Urteil vom 31. Mai 1990 — VII ZR 336/89). Wer sich auf ältere Ratgebertexte stützt, liegt an diesem Punkt falsch.
Das Ergebnis ist symmetrisch und für beide Seiten hart: Der Handwerker bekommt kein Geld, der Kunde bekommt keines zurück. Wie du rechtmäßig Geld zurückhältst, steht in unserem Ratgeber zum Einbehalt der Restzahlung bei Mängeln — dieser Weg funktioniert nur mit wirksamem Vertrag. Dasselbe gilt für die Nachbesserungsfrist nach Pfusch: Ohne Vertrag gibt es keine Frist, die du setzen könntest.
Der Bußgeldrahmen: bis 50.000 Euro für den Auftraggeber
Neben dem Zivilrecht steht das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Rahmen sind in § 8 Absatz 5 SchwarzArbG und in § 26a UStG gestaffelt.
| Wer | Was | Rahmen |
|---|---|---|
| Auftraggeber | Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lassen, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG | bis 50.000 Euro |
| Betrieb | zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in der Handwerksrolle, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e | bis 50.000 Euro |
| Betrieb | Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt, § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG | bis 5.000 Euro |
| Privatkunde | Rechnung nicht 2 Jahre aufbewahrt, § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG | bis 1.000 Euro |
Die Handwerksrolle ist dabei kein Randthema: Anlage A zur Handwerksordnung führt sowohl Elektrotechniker als auch Dachdecker unter den zulassungspflichtigen Gewerken. Beides sind Berufsbilder, die an einer Aufdachanlage typischerweise beteiligt sind.
Die Rechnung, die du zwei Jahre aufheben musst
Dieser Punkt überrascht die meisten Anlagenbetreiber, weil er sie als Privatperson trifft. § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG verpflichtet den Handwerker, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen, unter anderem bei „einer steuerpflichtigen Werklieferung … oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" an einen Privatkunden. Die Aufdachmontage ist genau dieser Fall.
Wichtig ist die Ausnahme, die dort nicht greift: Die Pflicht entfällt nur, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist". Der Nullsteuersatz steht aber in § 12 Absatz 3 — er ist eine Ermäßigung auf 0 Prozent, keine Steuerbefreiung nach § 4. Die Rechnungspflicht bleibt also bestehen, obwohl auf der Rechnung 0 Euro Umsatzsteuer ausgewiesen sind.
Und die Kehrseite trifft dich: Nach § 14b Absatz 1 Satz 5 UStG hat „der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre … aufzubewahren", wenn er nicht Unternehmer ist oder die Leistung privat verwendet. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Nachbarschaftshilfe: wo das Gesetz die Grenze wirklich zieht
Nicht jede unbezahlte Hilfe auf dem Dach ist Schwarzarbeit. § 1 Absatz 4 SchwarzArbG nimmt Leistungen ausdrücklich aus, die „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet" sind und erbracht werden von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, „aus Gefälligkeit", „im Wege der Nachbarschaftshilfe" oder als Selbsthilfe im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes. Satz 2 stellt klar: „Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird."
Der Unterschied liegt also nicht darin, ob Geld fließt, sondern ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist. Der Schwager, der zwei Samstage lang Module hochreicht und dafür einen Kasten Bier bekommt, fällt unter die Ausnahme. Der Elektriker aus der Nachbarschaft, der nach Feierabend gegen 1.500 Euro bar den Wechselrichter anklemmt, tut es nicht — bei ihm ist genau das eine Erwerbstätigkeit.
Wer die Anlage überhaupt ans Netz bringen darf
Unabhängig vom Steuerrecht gibt es eine harte technische Schranke. § 13 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung bestimmt für Arbeiten an der Anlage hinter der Hausanschlusssicherung: Sie „dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden".
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Errichtung ist nach Absatz 1 derselben Vorschrift ausdrücklich der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber — also du. Wer den elektrischen Teil bar an jemanden vergibt, der nicht im Installateurverzeichnis steht, verstößt nicht nur womöglich gegen das SchwarzArbG, sondern liefert dem Netzbetreiber auch einen Grund, den Anschluss zu beanstanden.
So bleibt der Vertrag sauber: fünf Schritte
Schritt 1 — Angebot schriftlich mit Steuerzeile. Vergleiche die Angebote daraufhin, ob die Umsatzsteuerzeile ausgewiesen ist. Bei einer Anlage bis 30 Kilowatt peak steht dort 0 Euro mit Hinweis auf § 12 Absatz 3 UStG — nicht „netto" ohne weitere Angabe.
Schritt 2 — Betrieb prüfen, bevor du unterschreibst. Frag nach der Eintragung in der Handwerksrolle und danach, in welchem Installateurverzeichnis der Betrieb geführt wird. Beides sind Auskünfte, die ein sauber arbeitender Betrieb ohne Zögern gibt.
Schritt 3 — Keine Nebenabrede zulassen. Lehn den Vorschlag ab, einen Teilbetrag bar ohne Rechnung zu zahlen. Nach dem Urteil vom 10. April 2014 reißt schon ein Teilbetrag den ganzen Vertrag mit.
Schritt 4 — Abnahme protokollieren. Notiere Datum, Anwesende und offene Punkte. Der Abnahmezeitpunkt ist der Startschuss für die Gewährleistungsfristen — den es ohne wirksamen Vertrag gar nicht gibt.
Schritt 5 — Rechnung 2 Jahre archivieren. Ablage zusammen mit Datenblättern und Inbetriebnahmeprotokoll. Die Frist aus § 14b Absatz 1 Satz 5 UStG läuft ab dem Ende des Ausstellungsjahres.
Checkliste: Woran du eine belastbare Rechnung erkennst
Vollständige Anschrift: Name und Anschrift des leistenden Betriebs und deine eigene, nicht nur ein Briefkopf mit Handynummer.
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: vorhanden und lesbar.
Leistungsdatum: genannt, nicht nur das Rechnungsdatum.
Steuerzeile: 0 Euro Umsatzsteuer mit Verweis auf § 12 Absatz 3 UStG — nicht kommentarlos weggelassen.
Leistungsbeschreibung: Modultyp, Anzahl, Wechselrichter und Speicher einzeln benannt, damit im Streitfall klar ist, was geschuldet war.
Keine Barzahlungsposition ohne Beleg: jede Teilzahlung taucht auf der Rechnung oder in einer Abschlagsrechnung auf.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte konnten wir nicht belegen und füllen sie deshalb nicht mit Vermutungen. Erstens: Wie oft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls tatsächlich auf Baustellen von Privathaushalten kontrolliert, steht hier nicht — die Einstiegsseite des Zolls lieferte im Direktabruf nur die Navigationsstruktur, keine Jahresbilanz.
Zweitens: Ob und ab wann sich ein Auftraggeber neben der Ordnungswidrigkeit auch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar macht, ist eine Abgrenzungsfrage, zu der wir keine Primärquelle gelesen haben. Drittens: Ob eine konkrete Montageleistung unter ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A fällt, hängt vom Zuschnitt der Arbeiten ab; die Anlage nennt die Gewerke, nicht die Einzeltätigkeiten.
Wer die Gegenprobe zum sauberen Ablauf sucht: In unserem Ratgeber zu den schwarzen Schafen der Solarbranche stehen die Vertriebsmaschen, die vor dem Vertragsschluss auffallen — dieser Text hier behandelt das, was danach passiert. Und wenn der Betrieb während der Bauzeit ausfällt, hilft der Ratgeber zum insolventen PV-Anbieter weiter.
Häufige Fragen
Spare ich mit einer Barzahlung ohne Rechnung wirklich nichts? +
Gilt das auch, wenn nur ein kleiner Teil bar bezahlt wird? +
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Anlage mangelhaft ist? +
Hilft es, die Abrede erst nach Vertragsschluss zu treffen? +
Darf mir mein Schwager beim Aufbau helfen? +
Muss ich die Rechnung wirklich aufbewahren, obwohl ich Privatperson bin? +
Wie hoch kann das Bußgeld für mich als Auftraggeber ausfallen? +
Was mache ich, wenn mir der Solarteur die Barzahlung vorschlägt? +
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