Solarteur-Pfusch: Nachbesserung verlangen und Frist richtig setzen
Mangelhafte PV-Montage: Wie du die Nachbesserung verlangst, welche Frist angemessen ist, warum die Abnahme die Beweislast dreht und wann entgangene Einspeiseverguetung ersatzfaehig ist.
Foto: Eigene Grafik (Solarliebhaber.de), Inhalte nach §§ 634, 636, 637, 638 BGB
Werkvertrag oder Kaufvertrag: an dieser Weiche entscheidet sich, wie lange du Rechte hast
Der Vertrag über deine PV-Anlage bekommt vom Gesetz kein eigenes Etikett. Er wird entweder als Werkvertrag nach § 631 BGB behandelt – dann schuldet der Betrieb einen Erfolg, nämlich eine funktionsfähige Anlage.
Oder er gilt als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, bei dem nach § 434 Abs. 4 BGB die unsachgemäße Montage einem Sachmangel gleichsteht. Von dieser Einordnung hängen drei Dinge ab, die du bei jedem Streit als Erstes brauchst: die Gewährleistungsfrist, ob es überhaupt eine Abnahme gibt, und welchen Katalog an Rechten du hast.
Der Bundesgerichtshof hat beide Wege an Photovoltaikanlagen durchgespielt – und ist zu gegensätzlichen Ergebnissen gekommen. Der VII. Zivilsenat entschied am 2. Juni 2016 (Az. VII ZR 348/13) über eine Anlage aus 335 Modulen auf dem Dach einer Tennishalle, Auftragswert 286.461,12 Euro.
Sein Befund: Werkvertrag, weil die Beklagte „nicht nur einzelne Teile liefern, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammenfügen und funktionsfähig auf und in der Tennishalle“ einbauen sollte. Die aufwendigen handwerklichen Installations- und Anpassungsarbeiten gäben dem Vertrag „die maßgebliche Prägung“.
Weil die Anlage fest eingebaut ist und der Halle als Trägerobjekt dient, gilt dort die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Volltext des Urteils VII ZR 348/13).
Der VIII. Zivilsenat hatte drei Jahre zuvor, am 9. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 318/12), das Gegenteil entschieden – allerdings in einem anders gelagerten Fall. Dort hatte ein Landwirt für 332.497,76 Euro nur die Komponenten gekauft und sie selbst auf dem vorhandenen Scheunendach montiert.
Ergebnis: Kaufrecht, und damit zwei Jahre nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Volltext des Urteils VIII ZR 318/12).
Die Kanzlei CBH, die beide Entscheidungen nebeneinandergelegt hat, zieht daraus den nüchternen Schluss, dass es „wohl weiterhin auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen“ wird (CBH Rechtsanwälte, 12.06.2016).
Die Verbraucherzentrale formuliert dieselbe Unsicherheit für Privatkunden: zwei oder fünf Jahre, „welche Frist im Zweifel gilt, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt“ (Verbraucherzentrale, Garantie- und Versicherungsbedingungen). Genau diese Streuung zwischen zwei BGH-Senaten ist der Grund, warum du das Datum der Abnahme kennen und die Anlage vor Ablauf von zwei Jahren prüfen lassen solltest.
| Konstellation | Rechtlicher Rahmen | Verjährung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Betrieb plant, liefert und montiert die komplette Aufdachanlage | Werkvertrag, § 631 BGB | 5 Jahre ab Abnahme | BGH 02.06.2016, VII ZR 348/13 |
| Du kaufst nur Module und Wechselrichter und montierst selbst | Kaufrecht, §§ 434, 438 BGB | 2 Jahre ab Ablieferung | BGH 09.10.2013, VIII ZR 318/12 |
| Lieferung mit Montage, Schwerpunkt auf der Warenlieferung | Kaufvertrag mit Montagepflicht, § 434 Abs. 4 BGB | 2 Jahre, im Bauwerksfall 5 Jahre | § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB |
Praktisch heißt das: Wer eine schlüsselfertige Aufdachanlage von einem Solarteur bekommen hat, argumentiert zuerst mit dem Werkvertragsrecht. Es gibt ihm die längere Frist, die Selbstvornahme und das Zurückbehaltungsrecht am Werklohn. Wie so ein Auftrag typischerweise abläuft, steht im Ratgeber zum Ablauf der Aufdachmontage.
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Die Abnahme ist der Schalter – und § 640 Abs. 2 BGB legt ihn notfalls ohne dich um
Die Abnahme im Werkvertragsrecht ist kein Verwaltungsakt und keine Höflichkeit, sondern der Moment, in dem sich die Beweislast dreht. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass seine Leistung vertragsgemäß ist.
Für Abschlagszahlungen steht das sogar ausdrücklich im Gesetz: „Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer“ (§ 632a Abs. 1 Satz 3 BGB).
Nach der Abnahme kehrt sich das um. Wer eine Leistung als Erfüllung angenommen hat, trägt die Beweislast dafür, dass sie nicht die geschuldete war (§ 363 BGB). Ab diesem Tag beginnt außerdem die Verjährung nach § 634a Abs. 2 BGB, und der Werklohn wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB).
Der BGH hat am 19. Januar 2017 (Az. VII ZR 301/13) klargestellt, dass der Besteller die Mängelrechte des § 634 BGB „grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen“ kann. Vor der Abnahme bleibt ihm das allgemeine Leistungsstörungsrecht: Klage auf Herstellung, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz von Verzugsschäden (Volltext des Urteils VII ZR 301/13).
Die Abnahme ist also nichts, was du möglichst lange hinauszögern solltest. Sie ist der Punkt, ab dem der Werkzeugkasten aus § 634 BGB überhaupt aufgeht – und der Nachteil des Hinauszögerns ist, dass dir bis dahin Minderung und Selbstvornahme fehlen.
Und sie kann eintreten, ohne dass du sie erklärst. § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB ordnet an: Als abgenommen gilt ein Werk auch dann, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme „nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert“ hat.
Diese Abnahmefiktion greift bei Verbrauchern nur unter einer zusätzlichen Bedingung: Der Unternehmer muss zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen haben (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fehlt dieser Hinweis, läuft die Fiktion ins Leere.
| Frage | Vor der Abnahme | Nach der Abnahme |
|---|---|---|
| Wer beweist die Mangelfreiheit? | Unternehmer (§ 632a Abs. 1 Satz 3 BGB) | Besteller (§ 363 BGB) |
| Rechte aus § 634 BGB? | Grundsätzlich nein (BGH VII ZR 301/13) | Ja, voller Katalog |
| Verjährungsbeginn | läuft noch nicht | Tag der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB) |
| Werklohn fällig? | nur Abschläge nach § 632a BGB | ja (§ 641 Abs. 1 BGB) |
Verweigerst du die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Unternehmer nach § 650g Abs. 1 BGB eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen, an der du mitwirken musst.
Erscheinst du dort nicht, darf er sie einseitig anfertigen – und ein offenkundiger Mangel, der darin nicht auftaucht, gilt nach § 650g Abs. 3 BGB als später entstanden und von dir zu vertreten. Der Termin ist also kein Formalismus, sondern die Gelegenheit, den Zustand schriftlich zu fixieren.
Die Mängelrüge: was hineingehört, damit die Frist überhaupt läuft
„Bitte kümmern Sie sich“ ist keine Mängelrüge. Das Nacherfüllungsverlangen nach § 635 BGB muss den Mangel so beschreiben, dass der Betrieb weiß, was er beheben soll.
Du musst dabei aber nicht die Ursache benennen, sondern nur das Symptom. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einem Schreiben, das Fristen in Gang setzt, und einem, das im Postfach versandet.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt für solche Aufforderungen ausdrücklich den Weg über ein Einwurf-Einschreiben, weil sonst der Zugang im Streitfall nicht belegbar ist (Verbraucherzentrale Niedersachsen, Stand 25.05.2023).
Nicht „der Wechselrichter ist falsch parametriert“, sondern „die Anlage schaltet seit dem 14.07. an sonnigen Tagen zwischen 11 und 15 Uhr wiederholt ab, Fehlercode im Portal, Screenshots anbei“. Datum, Uhrzeit, Häufigkeit, Messwert, Foto.
Der Satz muss das Wort enthalten: „Ich fordere Sie auf, den beschriebenen Mangel im Wege der Nacherfüllung nach § 635 BGB zu beseitigen.“ Die Wahl zwischen Reparatur und Neuherstellung liegt nach § 635 Abs. 1 BGB beim Unternehmer – du gibst sie nicht vor.
„bis zum 30. September 2026“ ist besser als „binnen zwei Wochen“, weil es keinen Streit über den Zugangstag auslöst. Kosten der Nacherfüllung – Transport, Wege, Arbeit, Material – trägt nach § 635 Abs. 2 BGB ohnehin der Unternehmer.
Ein Satz genügt: „Nach fruchtlosem Ablauf werde ich die Rechte aus § 634 BGB geltend machen, insbesondere Selbstvornahme und Kostenvorschuss nach § 637 BGB.“ Das ist keine Drohung, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Frist die gesetzlichen Wirkungen entfaltet.
Angemessene Frist: 14 Tage sind der Ausgangspunkt, nicht die Obergrenze
Eine Zahl für die „angemessene Frist“ steht im BGB nirgends. Das Gesetz benutzt den Begriff in § 637 Abs. 1, § 281 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 BGB, ohne ihn zu beziffern.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen nennt für ausstehende Leistungen an PV-Anlagen als Orientierung in der Regel 14 Tage. Diese 14 Tage sind ein realistischer Ausgangswert für einen klar umrissenen Mangel, den ein Monteur an einem Vormittag behebt – sie sind keine Obergrenze für einen Fall, in dem 30 Module getauscht werden müssen und der Hersteller acht Wochen Lieferzeit hat.
Beruhigend ist dabei ein Punkt, den viele Ratgeber unterschlagen: Eine zu kurz bemessene Frist ist nicht unwirksam. Der BGH hat das im Urteil vom 12. August 2009 (Az. VIII ZR 254/08) ausdrücklich festgehalten.
Eine solche Fristsetzung „ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird“, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 – V ZR 134/84. Derselbe Senat ließ sogar die Formulierung „umgehend“ ohne Enddatum genügen (Volltext des Urteils VIII ZR 254/08).
Wer sich zwischen zehn und zwanzig Tagen nicht entscheiden kann, verliert dadurch also nichts. Wer gar keine Frist setzt, dagegen sehr viel.
| Mangel | Realistische Erstfrist | Begründung im Schreiben |
|---|---|---|
| Wechselrichter meldet Fehler, Anlage steht komplett | 7 bis 14 Tage | täglicher Ertragsausfall, Fernwartung meist ausreichend |
| Einzelner String ohne Leistung, Rest läuft | 14 Tage | ein Monteurtermin genügt |
| Dachhaken falsch gesetzt, Verdacht auf Undichtigkeit | 14 Tage, bei Regeneintritt kürzer | drohender Folgeschaden am Gebäude |
| Modultausch in größerer Stückzahl | 4 bis 6 Wochen | Beschaffung und Gerüstbau nachweisbar einplanen |
| Anlage nie fertiggestellt, Bauteile fehlen | 14 Tage als letzte Frist | Empfehlung der Verbraucherzentrale Niedersachsen |
Eine Fristsetzung ist nach § 637 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB ganz entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dir unzumutbar ist. Vorsicht bei diesem Weg: Ob ein Fehlschlag vorliegt, entscheidet im Streitfall das Gericht, und wer sich darauf verlässt, ohne vorher anwaltlich prüfen zu lassen, riskiert den Verlust des Aufwendungsersatzes.
Nach fruchtlosem Fristablauf: Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt
§ 634 BGB listet vier Rechte auf, und sie stehen bewusst in dieser Reihenfolge: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz.
Die ersten drei setzen mit Ausnahme enger Sonderfälle voraus, dass du zuvor eine Frist gesetzt hast und diese abgelaufen ist. Das gilt insbesondere für die Selbstvornahme nach § 637 Abs. 1 BGB: Erst „nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist“ darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.
Der praktisch wichtigste Hebel steht in § 637 Abs. 3 BGB: Du kannst für die Mangelbeseitigung einen Vorschuss verlangen. Du musst also nicht erst mehrere tausend Euro selbst auslegen und hinterher hinterherklagen.
Der Nachteil der Selbstvornahme wird selten genannt: Ersatzfähig sind nur die erforderlichen Aufwendungen. Wer den teuersten Anbieter beauftragt oder bei der Gelegenheit gleich modernisieren lässt, bleibt auf der Differenz sitzen – und trägt zusätzlich das Risiko, dass später niemand mehr feststellen kann, wie der Mangel vorher aussah.
Solange die Schlussrechnung noch offen ist, kommt § 641 Abs. 3 BGB hinzu: Du darfst einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, und angemessen ist „in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“. Bei geschätzten 1.800 Euro Reparaturkosten sind das 3.600 Euro, die du bis zur Nachbesserung nicht zahlen musst.
Die Minderung nach § 638 BGB ist bei PV-Anlagen der häufigste Ausweg, wenn ein Mangel bleibt, die Anlage aber läuft. Sie wird nach § 638 Abs. 3 BGB „durch Schätzung“ ermittelt: im Verhältnis des Werts der mangelfreien zur mangelhaften Anlage.
Im Tennishallen-Fall des BGH sprachen die Gerichte der Betreiberin 25 Prozent der Nettovergütung zu, weil sämtliche 335 Module ein markant reduziertes Leistungsbild aufwiesen – das waren 71.615,28 Euro.
Der Rücktritt bleibt der letzte Schritt und scheitert nach § 636 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Genau deshalb ist die Minderung für Ertragsmängel der belastbarere Weg: Für sie gilt der Ausschlussgrund der Unerheblichkeit nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich nicht.
Ertragsausfall: 259.842,74 Euro zeigen, dass entgangene Einspeisevergütung ersatzfähig ist
Entgangene Einspeisevergütung ist entgangener Gewinn im Sinne von § 252 BGB – und damit ersatzfähig, wenn die Voraussetzungen des Verzugsschadens nach § 280 Abs. 1 und § 286 BGB vorliegen.
Das ist keine Theorie. Das OLG Koblenz hat am 22. Dezember 2016 (Az. 2 U 1322/15) einer Auftraggeberin insgesamt 259.842,74 Euro zugesprochen, weil zwei Hallen wegen mangelhafter Standsicherheit erst fünf Monate zu spät fertig wurden und die PV-Anlage darauf entsprechend später ans Netz ging.
Aufgeteilt: 42.970,93 Euro entgangene Einspeisevergütung für Dezember 2009 bis April 2010, dazu 216.871,81 Euro Minderertrag über 20 Jahre, weil die Vergütungssätze zum 1. Januar 2010 gesunken waren (Urteilsvolltext OLG Koblenz 2 U 1322/15).
Zwei Details aus dieser Entscheidung sind für Privatleute wichtiger als die Summe. Erstens akzeptierte das Gericht eine hypothetische Berechnung durch einen Sachverständigen, weil § 252 Satz 2 BGB die abstrakte Schadensberechnung erlaubt: als entgangen gilt der Gewinn, der „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte“.
Zweitens korrigierte das OLG den Zinssatz von acht auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, weil eine Schadensersatzforderung keine Entgeltforderung ist – das ist die Regel des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, die auch für dich gilt.
Auch bei einem Mangel statt einer Verspätung ist der Ertragsausfall zusprechbar. Der BGH gibt im Tatbestand seines Urteils VIII ZR 318/12 wieder, dass das Landgericht Passau rechtskräftig festgestellt hat, der Verkäufer müsse dem Landwirt den „Ausfallschaden für die Einspeisevergütung vom 24. Oktober 2006 an bis zum Abschluss der Nachbesserung“ ersetzen – neben 70.760 Euro Schadensersatz und 1.580 Euro vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Für eine private Anlage rechnest du den Schaden in zwei Teilen, weil eine ausgefallene Kilowattstunde je nach Verwendung unterschiedlich viel wert ist.
Der eingespeiste Anteil bringt bei Inbetriebnahme zwischen 1. August 2026 und 31. Januar 2027 für Anlagen bis 10 kW 7,70 Cent je Kilowattstunde in der Überschusseinspeisung, in der Volleinspeisung 12,22 Cent (Bundesnetzagentur, Fördersätze für Solaranlagen).
Der selbst verbrauchte Anteil ist deutlich mehr wert, weil er Netzbezug ersetzt: Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis liegt 2026 bei 37,0 Cent je Kilowattstunde (BDEW-Strompreisanalyse). Der Faktor zwischen beiden liegt bei knapp fünf – wer den Schaden pauschal mit dem Einspeisesatz rechnet, unterschlägt den größeren Teil.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Ausfall 9,6-kWp-Anlage, 60 Tage Stillstand im Sommerhalbjahr | rund 2.400 kWh nicht erzeugt | – |
| Davon Eigenverbrauchsanteil 30 Prozent | 720 kWh × 37,0 Cent | 266 Euro |
| Davon Einspeiseanteil 70 Prozent | 1.680 kWh × 7,70 Cent | 129 Euro |
| Verzugsschaden gesamt | Summe beider Positionen | 395 Euro |
Diese Zahlen sind ein Rechenweg, keine Prognose für deinen Fall – die erzeugte Menge hängt an Ausrichtung, Verschattung und Jahreszeit, und der Eigenverbrauchsanteil ist bei jedem Haushalt anders.
Genau deshalb lohnt der Blick auf die Größenordnung: Ein zweimonatiger Stillstand einer Einfamilienhausanlage kostet einen mittleren dreistelligen Betrag. Das ist real, rechtfertigt aber selten allein einen Prozess. Der Ertragsausfall ist in der Praxis das Argument, das eine Nachbesserung beschleunigt – nicht die Hauptforderung.
Gutachten und selbständiges Beweisverfahren: 120 Euro je Stunde für den PV-Sachverständigen
Beim selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO lässt du einen Mangel gerichtsfest festhalten, ohne zu klagen. Beantragen kannst du es für drei Feststellungen: den Zustand der Sache, die Ursache eines Sachmangels und den Aufwand für seine Beseitigung.
Das dafür nötige rechtliche Interesse ist nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon dann anzunehmen, „wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann“ – die Hürde ist also niedrig. Kommt es später doch zum Prozess, steht das Ergebnis nach § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
Die Kosten sind kalkulierbarer, als viele denken, weil die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen gesetzlich festgelegt ist. Anlage 1 zum JVEG führt ein eigenes Sachgebiet 24.1 Photovoltaikanlagen mit 120 Euro je Stunde.
Für bauliche Schadensfeststellung und Ursachenermittlung (Sachgebiet 4.3) sind es 114 Euro, für elektrotechnische Anlagen und Geräte (11.2) 125 Euro je Stunde (JVEG, Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Wie viele Stunden anfallen, hängt vom Umfang ab – eine belastbare Pauschale dafür ist öffentlich nicht dokumentiert, und jede Zahl, die dir jemand ohne Ortstermin nennt, ist geraten.
Zwei Nebenwirkungen solltest du kennen. Das Verfahren hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung – bei einer Werkvertragsfrist, die auf ihr Ende zuläuft, ist das oft der eigentliche Grund für den Antrag.
Und nach § 494a ZPO kann das Gericht dir auf Antrag des Gegners eine Frist zur Klageerhebung setzen; erhebst du dann keine Klage, trägst du dessen Kosten. Das Beweisverfahren ist damit kein folgenloser Zwischenschritt, sondern eine Entscheidung.
Wann anwaltliche Hilfe wirklich nötig ist – und was du bis dahin selbst erledigst
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt bei PV-Streitigkeiten „angesichts der hohen Auftragssummen“ ausdrücklich anwaltliche Beratung – und listet dazu die Fragen auf, die sich ohne juristische Prüfung nicht beantworten lassen.
Liegt schon Leistungsverzug vor? Kann ich zurücktreten? Habe ich Anspruch auf entgangene Einspeisevergütung oder entgangene Stromkostenersparnis? Hat der Anbieter die Verzögerung zu vertreten? Sind Haftungsbegrenzungen wirksam vereinbart? Bei einem Auftragswert im fünfstelligen Bereich steht dieser Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert.
Nicht jeder Schritt braucht aber einen Anwalt. Die Mängelrüge, die Fristsetzung und die Dokumentation kannst du selbst erledigen – und sie sind es, die später darüber entscheiden, ob ein Anwalt überhaupt etwas ausrichten kann. Diese Punkte sollten vor dem ersten Beratungsgespräch erledigt sein:
✅ Deine Checkliste für: Wann anwaltliche Hilfe wirklich nötig ist – und was du bis dahin selbst erledigst
Ein letzter Punkt, den kein Ratgeber sauber beantworten kann und der deshalb hier offen benannt wird: Ob eine nachträglich errichtete Aufdachanlage einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB darstellt, ist für den Normalfall nicht geklärt.
Der Wortlaut verlangt den „Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude“. Der VII. Zivilsenat hat in der Tennishallen-Entscheidung eine „grundlegende Erneuerung“ bejaht – allerdings zur ganz anderen Frage des Bauwerksbegriffs in § 634a BGB. Eine Entscheidung, die § 650i BGB auf eine private Aufdachanlage anwendet, ist öffentlich nicht dokumentiert.
Das ist keine Kleinigkeit, denn daran hängen die 90-Prozent-Obergrenze für Abschlagszahlungen und die Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung aus § 650m BGB. Wer sich darauf berufen will, sollte das anwaltlich prüfen lassen und nicht auf einen Ratgebertext stützen – auch nicht auf diesen.
Woran du einen Betrieb erkennst, bei dem es gar nicht erst so weit kommt, haben wir in Schwarze Schafe in der Solarbranche zusammengetragen. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; er erklärt die Normen, benennt die Fundstellen und markiert, wo die Rechtslage offen ist.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Gewährleistung auf eine PV-Anlage? +
Was passiert, wenn ich auf die Aufforderung zur Abnahme nicht reagiere? +
Wie lang muss die Frist zur Nachbesserung sein? +
Darf ich die Restzahlung zurückhalten, bis der Mangel behoben ist? +
Bekomme ich den entgangenen Solarertrag ersetzt? +
Kann ich den Mangel selbst beheben lassen und die Rechnung weitergeben? +
Lohnt sich ein selbständiges Beweisverfahren? +
Gelten die Schutzregeln für Verbraucherbauverträge auch für meine PV-Anlage? +
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