PV-Gutachter bei Minderertrag: Was er kostet und wann er sich lohnt
Die ersten Suchergebnisse sind Gutachter, die sich selbst bewerben – und keiner nennt einen Preis. Es gibt aber zwei belastbare Anker: 120 Euro je Stunde nach JVEG Anlage 1 und einen erhobenen Marktmedian von 116 Euro. Überraschend: Der Gerichtssatz liegt darüber.
Warum es zu dieser Frage keine Preisliste gibt
Wer nach den Kosten für ein PV-Gutachten sucht, landet auf den Seiten von Gutachtern. Die ersten Suchergebnisse sind Anbieter, die ihre eigene Leistung verkaufen – und keiner von ihnen nennt einen Preis, an dem du einen zweiten Anbieter messen könntest. Das ist keine Verschwörung, sondern schlicht die Marktlage: Für Sachverständigenleistungen am freien Markt gibt es keine Gebührenordnung wie bei Architekten oder Anwälten.
Es gibt aber zwei Anker, die belastbar sind, und beide stehen nicht auf Gutachterseiten. Der erste ist ein Gesetz, der zweite eine Marktbefragung im Auftrag des Bundes. Zusammengenommen ergeben sie eine Bandbreite, mit der du ein Angebot einordnen kannst.
Der erste Anker ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Es regelt, was ein Sachverständiger bekommt, den ein Gericht beauftragt. In Anlage 1 zum JVEG steht unter Sachgebiet 24.1 „Photovoltaikanlagen“ ein Stundensatz von 120 Euro. Zum Vergleich, aus derselben Tabelle: Windkraftanlagen 131 Euro, Solarthermieanlagen 120 Euro, „Maschinen und Anlagen im Übrigen“ 142 Euro.
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Der Marktpreis, den niemand veröffentlicht: Median 116 Euro je Stunde
Der zweite Anker ist der interessantere. Für die Novellierung des JVEG wurde eine Marktanalyse zum JVEG erstellt, die Sachverständige nach ihren tatsächlichen Abrechnungssätzen am freien Markt befragt hat – Sachgebiet für Sachgebiet. Für Photovoltaikanlagen (damals Sachgebiet 26.1) liegen darin Angaben von 64 Sachverständigen vor, Bezugsjahr 2017.
Das Ergebnis ist die Preisorientierung, die im ganzen Netz fehlt:
| Maßzahl | Stundensatz Photovoltaik (Sachgebiet 26.1) | Zum Vergleich: Solarthermie (26.3) |
|---|---|---|
| 20-%-Perzentil (unteres Fünftel) | 95 Euro | 85 Euro |
| Median | 116 Euro | 115 Euro |
| 5 % getrimmtes arithmetisches Mittel | 115 Euro | 111 Euro |
| 80-%-Perzentil (oberes Fünftel beginnt) | 132 Euro | 134 Euro |
| Stichprobe | n = 64 | n = 95 |
Der Bericht formuliert es unmissverständlich: „60 % der Befragten in diesem Sachgebiet haben 2017 einen Stundensatz zwischen 95 und 132 Euro berechnet.“ Photovoltaik liegt damit „im mittleren Drittel der Verteilung“ aller Sachgebiete – zum Vergleich: das übergeordnete Sachgebiet „Maschinen und Anlagen“ kam auf einen Median von 135 Euro bei 78 Befragten.
Zwei Details aus derselben Erhebung, die dir bei der Angebotsprüfung helfen: Knapp 5 Prozent der befragten PV-Sachverständigen rechneten 2017 ausschließlich über Pauschalhonorare ab, 95 Prozent zumindest teilweise über Stundensätze – und von diesen nutzten rund 80 Prozent einen festen Stundensatz. Ein Anbieter, der dir keinen Stundensatz nennen will, ist damit die Minderheit im eigenen Berufsstand.
Die Überraschung: Der Gerichtssatz liegt über dem Marktmedian
Stell die beiden Anker nebeneinander, und es ergibt sich ein Bild, das der verbreiteten Annahme widerspricht. Fast jeder geht davon aus, dass der gerichtliche Satz ein Abschlag auf den freien Markt ist – das Gericht zahle eben schlechter. Für Photovoltaik gilt das nicht: Der heutige JVEG-Satz von 120 Euro liegt über dem erhobenen Marktmedian von 116 Euro.
Das ist kein Zufall, sondern Systematik. § 9 Absatz 2 JVEG schreibt für Sachgebiete, die in der Anlage fehlen, ausdrücklich vor, den Satz „unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen“ zu bestimmen – begrenzt durch den höchsten Satz der Anlage 1. Der Gesetzgeber nimmt also die Marktpreise als Maßstab, nicht umgekehrt.
Und die Liste ist seit der Marktanalyse angehoben worden. Der Bericht beschreibt die Honorare noch als „in 16 Honorargruppen unterteilt“ und „zwischen 65 und 125 €“. Der Direktabruf der heute geltenden Anlage 1 ergibt eine andere Spanne: von 76 Euro (Sachgebiet 34, Textilien, Leder und Pelze) bis 169 Euro (Sachgebiet 36.2, Bewertung von Fahrzeugen außer Luftfahrzeugen). Wer eine Zahl aus einer Quelle von 2018 übernimmt, rechnet mit einer überholten Fassung.
Der Stundensatz ist nicht die Rechnung
Hier verrechnen sich die meisten. Der Stundensatz ist der Ausgangspunkt, nicht die Endsumme. Das JVEG listet auf, was daneben noch abgerechnet wird – und weil private Gutachter ihre Verträge häufig an das JVEG anlehnen, ist diese Liste auch außerhalb des Gerichts der Blick in die richtige Richtung.
Nach § 8 Absatz 1 JVEG besteht die Vergütung aus vier Bestandteilen: dem Honorar (§§ 9 bis 11), dem Fahrtkostenersatz (§ 5), der Aufwandsentschädigung (§ 6) und dem Ersatz sonstiger und besonderer Aufwendungen (§§ 7 und 12).
Besonders folgenreich ist § 8 Absatz 2: Das Honorar wird „für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ gewährt. Die Anfahrt kostet also Stunden zum Stundensatz – zusätzlich zu den Fahrtkosten. Und: „Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte.“
Dazu kommen nach § 12 JVEG Posten, die bei einem Gutachten mit Fotodokumentation schnell zusammenlaufen:
| Posten nach § 12 JVEG | Betrag |
|---|---|
| Je erforderliches Foto für das Gutachten | 2,00 Euro |
| Je weiterer Abzug oder Ausdruck eines Fotos | 0,50 Euro |
| Schreibkosten je angefangene 1.000 Anschläge | 0,90 Euro (1,50 Euro bei Anlage 1 Teil 2 / Anlage 2) |
| Post und Telekommunikation: Pauschale statt Einzelnachweis | 20 % des Honorars, höchstens 15,00 Euro |
| Gemeinkostenzuschlag auf Hilfskraftkosten | 15 % |
| Umsatzsteuer | zusätzlich, sofern nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben |
| Zuschlag zwischen 23 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 9 Abs. 6) | +20 % |
Ein Gutachten mit 40 Fotos und 30.000 Anschlägen bringt damit allein an Nebenkosten 80 Euro für die Fotos und 27 Euro Schreibkosten – vor Umsatzsteuer und vor der ersten Arbeitsstunde. Das ist kein Argument gegen das Gutachten. Es ist das Argument dafür, ein schriftliches Angebot mit Stundensatz, geschätztem Stundenumfang und Nebenkostenregelung zu verlangen, statt nur nach „dem Preis“ zu fragen.
Wogegen ein Minderertrag überhaupt gemessen wird
Bevor du einen Gutachter beauftragst, brauchst du eine Antwort auf die Frage, die er dir sonst als erste Arbeitsstunde in Rechnung stellt: Was wäre der Soll-Ertrag gewesen?
Ein Minderertrag ist immer eine Differenz, und die Bezugsgröße ist der spezifische Jahresertrag in Kilowattstunden je Kilowatt installierter Leistung. Diesen Wert kannst du selbst ermitteln, kostenlos und mit einer zitierfähigen Quelle: über PVGIS, den Ertragsrechner der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU-Kommission.
Für die geografische Mitte Deutschlands liegt der Wert auf einem Süddach bei einer Neigung zwischen 30 und 45 Grad nach unserer eigenen PVGIS-Rechnung bei 1.023 bis 1.029 kWh je kWp; auf Ost- oder Westflächen bei 10 Grad Neigung nur bei 868 bis 870 kWh. Wie diese Werte zustande kommen und was sie für die Wirtschaftlichkeit bedeuten, steht ausführlich in unserem Ratgeber zu PV-Kosten am Einfamilienhaus.
Rechne den Soll-Wert für deine Anlage aus und stelle ihn deinem tatsächlichen Jahresertrag gegenüber, den dein Wechselrichter oder dein Portal ausweist. Erst dann weißt du, ob du über 4 Prozent Abweichung redest oder über 25 – und das ist der Unterschied zwischen einer Messungenauigkeit und einem Gutachtenanlass.
Installierte Leistung in kWp, Dachausrichtung in Grad (0 = Süd), Dachneigung in Grad, Standort. Diese vier Werte stehen im Angebot oder in der Anlagendokumentation. Ohne sie ist keine Soll-Ist-Rechnung möglich.
Trage die vier Werte in PVGIS ein und notiere das Ergebnis in kWh je kWp sowie den verwendeten Datensatz sowie das Abrufdatum. Beides gehört später in jede Mängelanzeige – eine Zahl ohne Datensatz und Datum lässt sich bestreiten.
Ein einzelner schwacher Monat beweist nichts. Verwende ein vollständiges Jahr oder, wenn die Anlage jünger ist, mehrere Monate im Vergleich zum jeweiligen Monatswert aus PVGIS. Notiere die Quelle der Ist-Werte (Wechselrichter-Display, Portal, Zählerstand) – Zählerstände sind belastbarer als Portalwerte.
Rechne die Differenz in kWh und multipliziere sie mit dem Wert, den die Kilowattstunde für dich hat – Einspeisevergütung für den eingespeisten Teil, vermiedener Strombezug für den Eigenverbrauchsteil. Erst dieser Eurobetrag entscheidet, ob sich ein Gutachten wirtschaftlich rechnet.
Diese vier Schritte kostet dich ein Nachmittag. Beim Gutachter wären sie Arbeitszeit zum Stundensatz.
Der Weg, der oft günstiger ist: das selbständige Beweisverfahren
Wenn hinter dem Minderertrag ein Streit mit dem Errichter steht, gibt es einen zweiten Weg zum Gutachten, der in Preisvergleichen praktisch nie auftaucht: das selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO.
Absatz 2 erlaubt es, die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen zu beantragen, bevor ein Rechtsstreit anhängig ist – wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung von Zustand oder Wert einer Sache, der „Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels“ oder des „Aufwands für die Beseitigung“ besteht. Und weiter: „Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.“
Der Unterschied zum Privatgutachten ist doppelt. Erstens gilt für den vom Gericht bestellten Sachverständigen der JVEG-Satz – für Photovoltaik also die 120 Euro aus Anlage 1, nicht ein frei verhandelter Satz. Zweitens ist das Ergebnis ein Gerichtsgutachten und kein Parteigutachten, dem die Gegenseite von vornherein die Neutralität abspricht.
Welche Prüfung deine Frage überhaupt beantwortet
„Gutachten“ ist ein Sammelbegriff für Leistungen mit sehr unterschiedlichem Aufwand. In der Praxis wird oft das Falsche beauftragt – und dann das Richtige ein zweites Mal.
- Soll-Ist-Vergleich des Ertrags: beantwortet die Frage, ob ein Minderertrag vorliegt. Die vier Schritte oben leisten das selbst, mit PVGIS als Referenz. Dafür braucht es keinen Sachverständigen.
- Ursachengutachten: beantwortet, woran es liegt – Verschattung, Auslegungsfehler, defekte Strings, Wechselrichterproblem, Montagemangel. Das ist die Leistung, für die der Stundensatz anfällt, und die einzige, die vor Gericht trägt, wenn die Ursache bestritten wird.
- Zustands- und Abnahmeprüfung: beantwortet, ob die Anlage dem entspricht, was beauftragt war. Der richtige Zeitpunkt dafür ist vor der Abnahme, nicht nach dem dritten Streitbrief.
- Thermografie und Elektrolumineszenz: Messverfahren, die Zellfehler sichtbar machen. Sie beantworten keine Ertragsfrage, sondern eine Materialfrage – und sie werden separat kalkuliert, oft nach Modulzahl statt nach Stunden.
Für die rechtliche Seite – Fristen, Nachbesserung, Ersatzvornahme – ist der Gutachter ohnehin nicht der erste Schritt. Was du vorher schriftlich erledigt haben musst, steht in unserem Ratgeber zu Pfusch beim Solarteur und der Nachbesserungsfrist; ist die Schlussrechnung noch offen, ist das Einbehalten der Restzahlung in der Regel wirksamer als jedes weitere Schreiben.
Was Garantie und Gewährleistung dabei jeweils abdecken, klärt Garantie und Gewährleistung bei PV-Anlagen.
Was du vor der Beauftragung selbst erledigst, um Stunden zu sparen
Weil abgerechnet wird, was der Sachverständige tun muss, senkt jede Vorarbeit die Rechnung direkt. Diese Liste ist nach Wirkung sortiert:
✅ Deine Checkliste für: Was du vor der Beauftragung selbst erledigst, um Stunden zu sparen
Der letzte Punkt ist der unterschätzte. Erfahrungsgemäß entstehen Wartezeiten dort, wo am Ortstermin niemand den Schlüssel zum Technikraum hat oder das Gerüst noch nicht steht. Beides kostet dich denselben Stundensatz wie die eigentliche Begutachtung.
Woran du einen unbrauchbaren Auftrag erkennst
Ein teures Gutachten ist ärgerlich. Ein Gutachten, das die falsche Frage beantwortet, ist wertlos – unabhängig vom Preis. Drei Warnzeichen, die sich vor der Beauftragung erkennen lassen:
Kein benannter Sachgebietsbezug. Die JVEG-Sachgebietsliste ist auch außerhalb des Gerichts der übliche Rahmen dafür, wofür jemand als Sachverständiger geführt wird. Wer auf die Frage „Für welches Sachgebiet sind Sie bestellt oder zertifiziert?“ ausweicht, hat auf die Frage nach dem Fachgebiet keine Antwort.
Pauschalpreis ohne Leistungsbeschreibung. Die Marktanalyse zeigt, dass reine Pauschalabrechnung in diesem Sachgebiet die Ausnahme war – knapp 5 Prozent der Befragten. Ein Pauschalangebot ist nicht automatisch schlecht, aber es muss beschreiben, welche Leistung darin enthalten ist und was extra kostet.
Zusage eines Ergebnisses. Wer dir vor dem Ortstermin sagt, was im Gutachten stehen wird, liefert kein Gutachten. Genau diese Voreingenommenheit ist das Argument, mit dem die Gegenseite ein Privatgutachten später angreift – und der Grund, warum der Weg über § 485 ZPO trotz des Kostenrisikos oft der stabilere ist.
Was sich zu diesem Thema nicht belegen lässt
Damit dieser Artikel keine Zahl vorgibt, die er nicht hat: Für den typischen Stundenumfang eines Minderertragsgutachtens an einer Einfamilienhausanlage wurde keine belastbare, öffentlich zugängliche Quelle gefunden. Es gibt keine Erhebung, die sagt, ob ein solches Gutachten im Schnitt 6, 12 oder 20 Stunden braucht. Wer dir eine Gesamtsumme als „üblich“ nennt, hat sie geschätzt – möglicherweise gut geschätzt, aber eben geschätzt. Deshalb steht in diesem Artikel ein Stundensatz mit Verteilung und keine Endsumme.
Zwei weitere Einschränkungen gehören dazu. Erstens: Die Marktanalyse hat das Bezugsjahr 2017; ihre Werte sind ein Anker, kein Tagespreis. Zweitens: Der JVEG-Satz von 120 Euro gilt unmittelbar nur für die gerichtliche oder behördliche Heranziehung. Dass private Verträge sich daran orientieren, ist verbreitete Praxis und ergibt sich aus der Systematik des § 9 Absatz 2 JVEG – es ist aber keine gesetzliche Vorgabe für dein Privatgutachten.
Was du aus diesem Artikel mitnimmst, ist deshalb keine Rechnung, sondern ein Maßstab: Ein Angebot deutlich über 132 Euro je Stunde liegt oberhalb des oberen Fünftels dessen, was in diesem Sachgebiet erhoben wurde – und dafür sollte es eine Begründung geben. Eines deutlich unter 95 Euro liegt unterhalb des unteren Fünftels, und dann lohnt die Frage, welche Leistung dafür entfällt.
Häufige Fragen
Was kostet ein PV-Gutachter pro Stunde? +
Ist der gerichtliche Stundensatz günstiger als ein Privatgutachter? +
Was kommt außer dem Stundensatz noch auf die Rechnung? +
Nach § 12 JVEG kommen 2 Euro je erforderliches Foto, 0,90 Euro je angefangene 1.000 Anschläge Schreibarbeit, eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent des Honorars (höchstens 15 Euro), ein Gemeinkostenzuschlag von 15 Prozent auf Hilfskraftkosten sowie die Umsatzsteuer hinzu. Für Arbeiten zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen sieht § 9 Absatz 6 einen Zuschlag von 20 Prozent vor.
Wie stelle ich fest, ob überhaupt ein Minderertrag vorliegt? +
Was ist ein selbständiges Beweisverfahren und wann lohnt es sich? +
Vorteil: Der Gutachter wird vom Gericht bestellt, es gilt der JVEG-Satz, und das Ergebnis ist kein Parteigutachten. Nachteil: § 494a ZPO erlaubt dem Gericht, dir eine Klagefrist zu setzen – erhebst du dann keine Klage, trägst du die Kosten der Gegenseite. Diesen Weg gehst du mit Anwalt.
Bringt eine Thermografie dasselbe wie ein Ertragsgutachten? +
Kann ich die Gutachterkosten vom Errichter zurückverlangen? +
Woran erkenne ich ein unseriöses Gutachterangebot? +
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