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Recht & Streitfälle

Produkthaftung bei PV-Schäden: Wenn der Wechselrichter mehr zerstört als sich selbst

Garantie und Gewährleistung zielen auf das defekte Gerät. Für den Schaden daneben — Dachstuhl, Hausrat, Elektronik — gibt es einen dritten Weg, der ohne Vertrag und ohne Verschulden auskommt. Und eine Frist, die früher endet als jede Garantie.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Drei Rechtswege, und nur einer führt am Vertrag vorbei

Ein Wechselrichter schmort, die Elektronik im Hausanschlussraum ist hin, im schlimmeren Fall brennt der Dachstuhl. Wer zahlt das?

Die meisten Ratgeber beantworten die Frage über Garantie und Gewährleistung. Beide setzen einen Vertrag voraus: Die Gewährleistung richtet sich gegen den Betrieb, der dir die Anlage verkauft hat, die Garantie gegen den Hersteller, aber nur im Umfang seines eigenen Versprechens. Beide zielen auf das defekte Gerät selbst — Reparatur, Austausch, Minderung. Die Unterschiede stehen im Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung.

Für den Schaden neben dem Gerät gibt es einen dritten Weg, und er funktioniert nach anderen Regeln: das Produkthaftungsgesetz. Es richtet sich unmittelbar gegen den Hersteller, ohne dass zwischen euch je ein Vertrag bestanden hätte, und es fragt nicht nach Verschulden. Dieser Ratgeber zeigt, wann dieser Weg trägt, wo seine harten Grenzen liegen und was sich am 9. Dezember 2026 ändert. Alle Normen wurden am 08.09.2026 im Volltext bei gesetze-im-internet.de und bei EUR-Lex abgerufen.

Drei Felder nebeneinander: Gewährleistung gegen den Verkäufer, Garantie gegen den Hersteller, Produkthaftung gegen Hersteller oder Importeur ohne Vertrag und ohne Verschulden.
Nur der dritte Weg zielt auf den Schaden neben dem Gerät — das defekte Gerät selbst nimmt § 1 ProdHaftG aus. · Foto: Eigene Grafik
💡 Woran du erkennst, welcher Weg deiner ist: Achte darauf, was kaputt ist. Ist nur das Gerät selbst defekt, sind Gewährleistung und Garantie zuständig. Ist durch das Gerät etwas anderes beschädigt worden — Hausrat, Dachstuhl, angeschlossene Elektronik —, kommt die Produkthaftung dazu. Fotografiere in diesem Fall vor jedem Aufräumen den Zustand und notiere Datum und Uhrzeit.

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Produkthaftung nach § 1 ProdHaftG: was sie deckt und was nicht

§ 1 Absatz 1 ProdHaftG: „Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Der zweite Satz desselben Absatzes zieht zwei Grenzen, die zusammen den häufigsten Irrtum erklären. Ersatz gibt es bei Sachschäden nur, „wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist".

Für eine PV-Anlage heißt das: Der verschmorte Wechselrichter selbst ist über die Produkthaftung nicht zu holen — er ist das fehlerhafte Produkt. Der Dachstuhl, die Küchengeräte und die Möbel sind andere Sachen. Ob eine Anlage, die einspeist, in diesem Sinne „hauptsächlich privat" genutzt wird, ist die Frage, an der es im Einzelfall hängen kann; eine belastbare Antwort dazu haben wir nicht gefunden und behaupten sie deshalb nicht.

Der Fehlerbegriff: Sicherheit, nicht Qualität

§ 3 Absatz 1 ProdHaftG definiert den Fehler über die Sicherheit: Ein Produkt ist fehlerhaft, „wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann."

Das ist ein anderer Maßstab als der Mangelbegriff des Kaufrechts. Ein Modul, das statt 400 Watt nur 380 Watt liefert, ist mangelhaft, aber nicht unsicher. Ein Wechselrichter, der sich selbst entzündet, ist unsicher — unabhängig davon, wie gut er zuvor gearbeitet hat.

Absatz 2 stellt klar, dass ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft ist, „weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde". Der Vergleich mit dem Nachfolgemodell trägt also nicht.

⚠️ Vorsicht bei den Ausschlussgründen in § 1 Absatz 2: Der Hersteller haftet nicht, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler beim Inverkehrbringen „noch nicht hatte" (Nummer 2), oder wenn der Fehler „nach dem Stand der Wissenschaft und Technik" zu diesem Zeitpunkt „nicht erkannt werden konnte" (Nummer 5). Der Nachteil für dich: Beides sind Einwendungen, die der Hersteller erhebt — und beide zielen auf den Zustand der Anlage bei Auslieferung, nicht auf heute. Wer die Montage- und Wartungsdokumentation nicht aufbewahrt, verliert das Gegenargument.

Wer als Hersteller gilt — auch wenn er keiner ist

Bei Modulen und Wechselrichtern aus Fernost stellt sich sofort die Frage, gegen wen ein Anspruch überhaupt durchsetzbar wäre. § 4 ProdHaftG beantwortet sie in drei Stufen.

StufeWer haftetNorm
1Der tatsächliche Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder Teilprodukts — sowie jeder, der seinen Namen oder seine Marke darauf anbringt§ 4 Absatz 1
2Der Importeur, der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt§ 4 Absatz 2
3Jeder Lieferant, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann — es sei denn, er benennt binnen eines Monats den Hersteller oder seinen eigenen Vorlieferanten§ 4 Absatz 3

Stufe 2 ist der Grund, warum ein chinesischer Modulhersteller kein Ausschlussgrund ist: Wer die Ware in den EWR bringt, gilt als Hersteller. Stufe 3 ist der praktisch wichtigste Absatz für dich, weil du ihn selbst auslösen kannst.

💡 Der Ein-Monats-Brief: § 4 Absatz 3 ProdHaftG macht jeden Lieferanten zum Hersteller, wenn er dir nicht „innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist", den Hersteller oder seinen Vorlieferanten benennt. Schreib deinem Solarteur also nicht „wer war der Hersteller?", sondern fordere ihn unter Fristsetzung von einem Monat schriftlich und nachweisbar auf, Hersteller oder Vorlieferanten zu benennen. Antwortet er nicht, rückt er selbst in die Herstellerrolle.

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Die Zahlen, die den Anspruch aus der Produkthaftung begrenzen

Drei Vorschriften bestimmen, wie viel und wie lange.

  • § 11 ProdHaftG — Selbstbeteiligung: „Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen."
  • § 10 Absatz 1 ProdHaftG — Höchstbetrag bei Personenschäden durch gleiche Produkte mit demselben Fehler: 85 Millionen Euro.
  • § 12 Absatz 1 ProdHaftG — Verjährung: 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem du von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem Kenntnis erlangt hast oder hättest erlangen müssen.

Die härteste Grenze steht in § 13 Absatz 1 ProdHaftG: Der Anspruch „erlischt zehn Jahre (10 Jahre) nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat".

Für eine PV-Anlage ist das die entscheidende Zahl. Module werden mit Produktgarantien von 15 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre verkauft, die Leistungsgarantien reichen noch weiter. Die Produkthaftung endet unabhängig davon nach 10 Jahre ab Inverkehrbringen — und die Uhr läuft ab dem Werk, nicht ab deiner Inbetriebnahme. Ein Modul, das 12 Monate im Lager stand, hat für dich real 9 Jahre.

Balkendiagramm dreier Laufzeiten ab Inverkehrbringen: Produkthaftung 10 Jahre, Produktgarantie im Beispiel 15 Jahre, Leistungsgarantie im Beispiel 25 Jahre.
Die Produkthaftung erlischt nach zehn Jahren ab Inverkehrbringen — unabhängig von jeder Garantie. · Foto: Eigene Grafik

Was sich am 9. Dezember 2026 ändert

Die europäische Grundlage des deutschen Gesetzes wird ausgetauscht. Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 löst die Produkthaftungsrichtlinie von 1985 ab. Artikel 22 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften „bis zum 9. Dezember 2026" in Kraft zu setzen.

Artikel 21 regelt den Übergang und ist für Anlagenbetreiber der wichtigere Satz: Die alte Richtlinie „gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden". Für jede heute installierte Anlage bleibt also das bisherige Recht maßgeblich. Neu wird es für Module, Wechselrichter und Speicher, die ab dem Stichtag auf den Markt kommen.

Drei Änderungen betreffen Photovoltaik unmittelbar:

PunktBisher (ProdHaftG)Richtlinie (EU) 2024/2853
Produktbegriffbewegliche Sachen und Elektrizitätzusätzlich ausdrücklich Software, digitale Konstruktionsunterlagen und Rohstoffe (Artikel 4 Nummer 1)
Nutzung der beschädigten Sachemuss „hauptsächlich" privat genutzt worden sein (§ 1 Absatz 1)ausgenommen sind nur Sachen, die „ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden" (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b)
BeweislastGeschädigter beweist Fehler, Schaden, UrsächlichkeitGrundsatz bleibt, aber Vermutungsregeln in Artikel 10 Absätze 2 und 3

Der Software-Punkt ist bei einer PV-Anlage kein Randthema. Wechselrichter, Speicher und Energiemanager werden über Firmware gesteuert, häufig mit Fernzugriff. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie sagt ausdrücklich, die verschuldensunabhängige Haftung solle „für alle beweglichen Sachen, einschließlich Software, gelten, auch wenn diese in andere bewegliche Sachen integriert oder in unbeweglichen Sachen installiert sind".

Die Beweiserleichterung, auf die es ankommt

Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie hält am Grundsatz fest: Der Kläger beweist Fehlerhaftigkeit, Schaden und den ursächlichen Zusammenhang. Absatz 2 stellt daneben drei Vermutungen. Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn

  • der Beklagte relevante Beweismittel nicht offenlegt,
  • der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, oder
  • der Kläger nachweist, „dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde".

Der dritte Fall beschreibt genau die Lage nach einem Wechselrichterbrand. Absatz 3 ergänzt eine Vermutung für die Ursächlichkeit, wenn der Schaden „seiner Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist".

Zwei weitere Punkte stehen in den Erwägungsgründen. Erwägungsgrund 57: Die Ausschlussfrist „sollte auf 25 Jahre verlängert werden, wenn die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten" — das betrifft Personen-, nicht Sachschäden. Erwägungsgrund 58: Bei einer wesentlichen Veränderung beginnt eine neue Ausschlussfrist, während „Updates oder Upgrades, die keine wesentliche Änderung des Produkts darstellen", die Frist des Originalprodukts unberührt lassen.

💡 Notiere zwei Daten, nicht eines: Schau auf das Typenschild deiner Module und deines Wechselrichters und auf die Rechnung. Das Datum des Inverkehrbringens startet die Zehnjahresfrist des § 13 ProdHaftG, das Kaufdatum startet die Gewährleistung. Beide Uhren laufen unterschiedlich, und nur eine davon steht in deinen Unterlagen. Frag beim Kauf einer neuen Anlage direkt nach dem Herstellungs- oder Lieferdatum der verbauten Module.
Drei Stufen mit Pfeilen: tatsächlicher Hersteller nach § 4 Absatz 1, Importeur nach Absatz 2, Lieferant nach Absatz 3, wenn er nicht binnen eines Monats den Hersteller benennt.
Stufe 3 löst du selbst aus — mit einer schriftlichen Aufforderung an den Lieferanten. · Foto: Eigene Grafik

Brandschaden am Haus: warum die Versicherung schneller ist als die Produkthaftung

In der Praxis läuft ein Brandschaden am Haus zuerst über die Wohngebäude- oder Hausratversicherung, nicht über die Produkthaftung. Der Versicherer reguliert und nimmt anschließend gegebenenfalls selbst den Hersteller in Regress. Häufigster Fehler in dieser Phase: Der Geschädigte lässt aufräumen, bevor das defekte Gerät gesichert ist. Ohne das Gerät ist später weder ein Fehler noch eine Brandursache zu beweisen — für keinen der beiden Wege. Auch der Gutachter des Versicherers arbeitet an derselben Frage, und auch er braucht dafür das Bauteil.

Was in einer PV-Police überhaupt gedeckt ist und wo die typischen Lücken liegen, steht im Ratgeber zur Versicherung der PV-Anlage; wie ein Gutachten nach einem Schaden abläuft, zeigt der Ratgeber zum Hagelschaden und Gutachten. Meldet der Wechselrichter vor einem Ausfall eine Störung, hilft der Ratgeber zum Isolationsfehler am Wechselrichter beim Einordnen. Zur Vorbeugung gehört der Ratgeber zum Brandschutz und dem Einsatz der Feuerwehr.

⚠️ Sichere das defekte Gerät, bevor jemand aufräumt: Lass den Wechselrichter, das Modul oder den Speicher nicht entsorgen und nicht „zur Prüfung" ohne Quittung mitnehmen. Verlange eine schriftliche Empfangsbestätigung mit Seriennummer, wenn ein Servicetechniker das Gerät mitnimmt. Der Nachteil einer formlosen Übergabe zeigt sich erst Monate später: Ohne das Gerät greift auch die Vermutungsregel des Artikels 10 nicht, weil sich die offensichtliche Funktionsstörung nicht mehr belegen lässt.

Was wir nicht belegen konnten

  • Ob die 500-Euro-Selbstbeteiligung bleibt. Eine Volltextprobe der Richtlinie auf „500 EUR", „500 Euro", „Untergrenze" und „Schwellenwert" ergab keinen Treffer, und Artikel 6 nennt keine Selbstbeteiligung. Das ist ein Indiz, kein Beleg. Wie das deutsche Umsetzungsgesetz § 11 ProdHaftG fasst, war am 08.09.2026 nicht feststellbar.
  • Ob Deutschland bereits umgesetzt hat. Der Volltext des ProdHaftG bei gesetze-im-internet.de entsprach am Abrufdatum noch der alten Fassung. Ein Umsetzungsgesetz haben wir nicht gesucht und behaupten keines.
  • Rechtsprechung zu Bränden an PV-Anlagen. Wir haben kein Urteil gelesen. Deshalb steht in diesem Ratgeber kein Aktenzeichen — auch dann nicht, wenn andere Seiten welche nennen.

Was du nach einem Schaden in der ersten Stunde tust

1

Schritt 1 — Sicherheit zuerst. Bei Rauch oder Feuer die Feuerwehr rufen. Die Freischaltung der Anlage übernimmt der Fachbetrieb oder die Einsatzkraft, nicht du.

Schritt 2 — Zustand dokumentieren. Fotografiere den Schaden und das defekte Gerät von mehreren Seiten, mit lesbarem Typenschild und Seriennummer.

Schritt 3 — Gerät sichern. Nichts entsorgen. Wird das Gerät abgeholt, verlange eine Empfangsbestätigung mit Seriennummer und Datum.

Schritt 4 — Versicherung melden. Wohngebäude-, Hausrat- oder Photovoltaikversicherung, je nachdem, was beschädigt ist. Die Meldefristen stehen in deiner Police.

Schritt 5 — Den Ein-Monats-Brief schicken. Fordere den Lieferanten nach § 4 Absatz 3 ProdHaftG schriftlich und nachweisbar auf, Hersteller oder Vorlieferanten zu benennen.

Schritt 6 — Fristen notieren. 3 Jahre Verjährung ab Kenntnis (§ 12), 10 Jahre Erlöschen ab Inverkehrbringen (§ 13). Schreib beide Daten auf dasselbe Blatt wie die Seriennummer.

Fotos: Schaden, Gerät, Typenschild und Seriennummer gesichert.

Gerät: nicht entsorgt, Übergabe quittiert.

Unterlagen: Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll und Wartungsnachweise beisammen.

Lieferant: schriftlich zur Benennung des Herstellers aufgefordert, Zugang nachweisbar.

Versicherung: Schaden gemeldet, Aktenzeichen notiert.

Fristen: Kenntnisdatum und Datum des Inverkehrbringens festgehalten.

Häufige Fragen

Zahlt die Produkthaftung auch den kaputten Wechselrichter selbst? +
Nein. § 1 Absatz 1 ProdHaftG erfasst bei Sachschäden nur, wenn „eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt" beschädigt wird. Für das Gerät selbst sind Gewährleistung und Garantie zuständig.
Muss ich dem Hersteller ein Verschulden nachweisen? +
Nein, die Produkthaftung ist verschuldensunabhängig. Nachzuweisen sind der Fehler des Produkts, der Schaden und der Zusammenhang zwischen beidem. Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/2853 stellt dafür künftig Vermutungsregeln bereit, unter anderem bei einer offensichtlichen Funktionsstörung.
Meine Anlage ist zwölf Jahre alt — habe ich noch Ansprüche? +
Aus dem Produkthaftungsgesetz in aller Regel nicht. § 13 Absatz 1 ProdHaftG lässt den Anspruch 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen erlöschen. Garantieversprechen des Herstellers können länger laufen; sie sind aber eine eigene, vertragliche Grundlage.
Der Modulhersteller sitzt in China. Bringt mir das Gesetz trotzdem etwas? +
Ja. Nach § 4 Absatz 2 ProdHaftG gilt auch als Hersteller, wer das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. Lässt sich niemand feststellen, rückt nach Absatz 3 der Lieferant in die Herstellerrolle, wenn er nicht binnen eines Monats den Hersteller benennt.
Gilt das neue EU-Recht für meine bestehende Anlage? +
Nein. Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/2853 hebt die alte Richtlinie zwar mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 auf, lässt sie aber weiter gelten „für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden".
Zählt fehlerhafte Firmware als Produktfehler? +
Nach der neuen Richtlinie ist Software ausdrücklich ein Produkt: Artikel 4 Nummer 1 nennt „Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software". Für Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, gilt das alte Recht, das diese Klarstellung nicht enthält.
Verlängert ein Firmware-Update die Zehnjahresfrist? +
Nach Erwägungsgrund 58 der Richtlinie beginnt eine neue Ausschlussfrist erst bei einer wesentlichen Veränderung des Produkts. „Updates oder Upgrades, die keine wesentliche Änderung des Produkts darstellen", lassen die Frist des Originalprodukts unberührt.
Muss ich erst meine Versicherung einschalten oder gleich den Hersteller? +
In der Praxis zuerst die Versicherung, weil sie schneller reguliert und anschließend selbst Regress nehmen kann. Das ändert nichts daran, dass du parallel das defekte Gerät sicherst und den Lieferanten nach § 4 Absatz 3 ProdHaftG zur Benennung des Herstellers aufforderst.

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