PV-Anlage in der Privatinsolvenz: Was Gläubiger pfänden dürfen
Wird die Solaranlage gepfändet, wenn das Geld nicht mehr reicht? Die Antwort steht in der Zivilprozessordnung – und sie fällt anders aus, als die meisten erwarten.
Die wichtigste Weiche steht nicht in der Insolvenzordnung
Wenn das Geld nicht mehr reicht, ist die Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach eine der ersten Fragen: Holen die Gläubiger sie sich? Kommt der Gerichtsvollzieher und schraubt die Module ab?
Die Antwort steht nicht in der Insolvenzordnung, sondern im Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung – und sie ist für die meisten überraschend. In der Praxis scheitert der direkte Zugriff auf die Module fast immer an einem einzigen Satz, den kaum jemand kennt.
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Bestandteil, Zubehör oder bewegliche Sache
Alles hängt daran, wie die Anlage mit dem Gebäude verbunden ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Stufen.
Nach § 94 Absatz 1 BGB gehören die mit Grund und Boden fest verbundenen Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks, nach Absatz 2 die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. § 97 Absatz 1 BGB definiert daneben das Zubehör: bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, ohne deren Bestandteil zu sein.
Für den Alltag entscheidend ist Absatz 2 Satz 2 derselben Norm: Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf. Wer die Module für eine Dachsanierung abnimmt, macht sie damit nicht zu frei pfändbarem Hausrat.
| Einordnung der Anlage | Norm | Vollstreckungsweg | Pfändung durch den Gerichtsvollzieher |
|---|---|---|---|
| Wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes | § 94 Abs. 1 und 2 BGB | Zwangsversteigerung, Beschlagnahme nach § 20 Abs. 2 ZVG | nein |
| Zubehör des Grundstücks | § 97 Abs. 1 BGB | Immobiliarvollstreckung | nein – § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO sperrt sie ausdrücklich |
| Zubehör, aber noch keine Beschlagnahme erfolgt | § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO | im Übrigen Mobiliarvollstreckung | nur außerhalb der Zubehöreigenschaft |
| Nur eingehängtes Steckersolargerät | § 97 Abs. 1 BGB greift nicht | Mobiliarvollstreckung | ja, soweit § 811 ZPO nicht schützt |
Warum der Gerichtsvollzieher die Module nicht mitnehmen darf
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen nach § 864 Absatz 1 ZPO Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. § 865 Absatz 1 ZPO zieht die Gegenstände mit hinein, auf die sich die Hypothek erstreckt – und Absatz 2 Satz 1 sperrt für genau diese Gegenstände die Pfändung, soweit sie Zubehör sind.
Das hat einen Nachteil, den man kennen sollte: Es ist kein Schutz zugunsten des Schuldners, sondern eine Zuständigkeitsregel: Die Anlage soll dem Grundstück erhalten bleiben, weil ihr Wert dort gebraucht wird. Verwertet wird sie deshalb über die Zwangsversteigerung. Der Versteigerungsbeschluss wirkt nach § 20 Absatz 1 ZVG als Beschlagnahme des Grundstücks, und Absatz 2 erstreckt die Beschlagnahme auf die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt.
Was das für eine finanzierende Bank bedeutet, führt der Ratgeber zur PV-Anlage und Grundschuld im Einzelnen aus. Typischer Fehler in der Beratung: Beide Ebenen werden vermischt, obwohl sie verschiedene Verfahren, verschiedene Gerichte und verschiedene Fristen haben.
Was in die Insolvenzmasse fällt
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, ändert sich die Perspektive. § 35 Absatz 1 InsO erfasst „das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt“. Der zweite Halbsatz ist der wichtige: Auch der laufende Neuerwerb gehört dazu.
Mit der Eröffnung geht nach § 80 Absatz 1 InsO das Recht, über das Massevermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Du kannst die Anlage ab diesem Tag weder verkaufen noch verpfänden noch den Einspeisevertrag umstellen.
Der Pfändungsschutz für Betriebsmittel gilt in der Insolvenz nicht
Außerhalb der Insolvenz schützt § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO Sachen, die der Schuldner „für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ benötigt. Wer daraus schließt, seine Anlage sei als Erwerbsmittel geschützt, übersieht die Gegennorm. Eine Wertgrenze nennt die Nummer 1 im Übrigen nur an einer einzigen Stelle: 500 Euro in Buchstabe d, und zwar für Gegenstände religiöser oder weltanschaulicher Verehrung.
§ 36 Absatz 2 Nummer 2 InsO bestimmt ausdrücklich, dass im Fall einer selbständigen Tätigkeit genau diese Sachen doch zur Insolvenzmasse gehören. Ausgenommen sind nur Sachen für eine Erwerbstätigkeit, „welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht“ – Werkzeug also, nicht Anlagevermögen.
Der Grundsatz des Absatzes 1 Satz 1 bleibt daneben bestehen: Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Masse. Für die Dachanlage nützt das wenig, weil sie über die Immobiliarvollstreckung sehr wohl erfasst wird.
Die Einspeisevergütung: Neuerwerb mit einem Antragsrecht
Die laufende Vergütung ist eine Geldforderung gegen den Netzbetreiber. Nach § 851 Absatz 1 ZPO ist eine Forderung pfändbar, soweit sie übertragbar ist – und die Einspeisevergütung ist es. Über § 35 Absatz 1 InsO fließt sie damit als Neuerwerb in die Masse.
Es gibt aber einen Weg, einen Teil davon zu behalten, und er wird selten genannt. § 850i Absatz 1 ZPO gilt für „sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind“: Das Gericht hat dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm bei Arbeitseinkommen bliebe.
Diese Norm ist im Insolvenzverfahren nicht abgeschnitten. § 36 Absatz 1 Satz 2 InsO erklärt unter anderem die „§§ 850g bis 850l“ der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar – § 850i liegt genau in dieser Spanne. Und Absatz 4 derselben Norm bestimmt, wer entscheidet: das Insolvenzgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Was dir bleibt: die Zahl im Gesetz ist nicht die Zahl, die gilt
§ 850i ZPO nennt keinen Betrag, sondern einen Maßstab: so viel, wie bei Arbeitseinkommen bliebe. Dieser Maßstab steht in § 850c ZPO – und wer dort nachschlägt, liest die falschen Zahlen.
Im Gesetzestext steht in Absatz 1 Nummer 1 ein unpfändbarer Grundbetrag von 1.178,59 Euro monatlich, in Absatz 2 ein Zuschlag von 443,57 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und je 247,12 Euro für die zweite bis fünfte, in Absatz 3 Satz 3 eine Kappungsgrenze von 3.613,08 Euro.
Absatz 4 derselben Norm sagt, warum diese Beträge nicht die geltenden sind: Das Bundesministerium der Justiz macht die Höhe im Bundesgesetzblatt bekannt, und die Beträge werden „jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der ... prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst". Nach Absatz 5 stehen die Ergebnisse als Tabelle in der Bekanntmachung; im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme darauf.
Die geltende Fassung ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Sie hebt die Beträge zum 1. Juli 2026 an: den Grundbetrag von 1.555,00 auf 1.587,40 Euro monatlich, den Zuschlag für die erste Unterhaltsperson von 585,23 auf 597,42 Euro, den für die zweite bis fünfte von 326,04 auf 332,83 Euro und die Kappungsgrenze von 4.766,99 auf 4.866,30 Euro.
| Betrag je Monat | § 850c ZPO im Gesetzestext | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, ab 01.07.2026 |
|---|---|---|
| unpfändbarer Grundbetrag | 1.178,59 Euro | 1.587,40 Euro |
| Zuschlag erste Unterhaltsperson | 443,57 Euro | 597,42 Euro |
| Zuschlag zweite bis fünfte Person, je | 247,12 Euro | 332,83 Euro |
| Kappungsgrenze nach Absatz 3 Satz 3 | 3.613,08 Euro | 4.866,30 Euro |
Zwischen beiden Spalten liegen beim Grundbetrag 408,81 Euro im Monat, also rund 35 Prozent – eine eigene Subtraktion aus den beiden belegten Werten. Wer mit der Zahl aus dem Gesetzestext rechnet, unterschätzt seinen eigenen Schutz um diesen Abstand.
Wenn die Anlage gemietet oder das Dach verpachtet ist
Viele Anlagen gehören dem Betreiber gar nicht. Dann entscheidet nicht das Sachenrecht, sondern das Vertragsrecht der Insolvenzordnung – und es unterscheidet scharf.
| Vertragslage | Was passiert | Norm |
|---|---|---|
| Du verpachtest dein Dach an einen Anlagenbetreiber | Das Pachtverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort | § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO |
| Rückstände aus der Zeit vor der Eröffnung | nur noch Insolvenzforderung, also Quote | § 108 Abs. 3 InsO |
| Beiderseits noch nicht vollständig erfüllter Vertrag, etwa ein Anlagenmietvertrag | Der Verwalter wählt: erfüllen oder ablehnen | § 103 Abs. 1 InsO |
| Der Verwalter lehnt ab | Der Vertragspartner hat nur eine Insolvenzforderung wegen Nichterfüllung | § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO |
| Der Vertragspartner fordert zur Erklärung auf | Der Verwalter muss sich unverzüglich erklären, sonst verliert er das Erfüllungsverlangen | § 103 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO |
Der Unterschied ist erheblich: Ein Dachpachtvertrag über eine Immobilie endet nicht mit der Eröffnung, ein Anlagenmietvertrag kann dagegen am Wahlrecht des Verwalters scheitern. Was hinter den beiden Modellen steht, vergleichen die Ratgeber zu Dachverpachtung und zu Miete oder Kauf einer Anlage.
Wenn die Bank ein Absonderungsrecht hat
Ist die Anlage über eine Grundschuld besichert, steht der Bank nach § 49 InsO die abgesonderte Befriedigung nach den Regeln des Zwangsversteigerungsgesetzes zu. § 165 InsO erlaubt umgekehrt dem Verwalter, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung selbst zu betreiben – auch wenn ein Absonderungsrecht besteht.
Bei beweglichen Sachen mit Absonderungsrecht, die der Verwalter im Besitz hat, darf er nach § 166 Absatz 1 InsO freihändig verwerten. Dann greifen zwei Pauschalen, die den Erlös für den Sicherungsgläubiger spürbar schmälern: § 171 InsO setzt die Feststellungskosten pauschal mit 4 Prozent („vier vom Hundert“) und die Verwertungskosten pauschal mit 5 Prozent des Verwertungserlöses an; sie werden nach § 170 Absatz 1 InsO vorweg für die Masse entnommen. Lagen die tatsächlichen Kosten erheblich höher oder niedriger, treten diese an die Stelle der Pauschale. Zusammen sind das 9 Prozent des Erlöses, die vor dem Sicherungsgläubiger in die Masse gehen.
Freigabe der Tätigkeit – und was sie kostet
Wird der Anlagenbetrieb als selbständige Tätigkeit eingestuft, greift ein eigenes Verfahren. Nach § 35 Absatz 2 InsO muss der Verwalter erklären, ob das Vermögen daraus zur Masse gehört. Absatz 3 setzt ihm dafür eine Frist: Auf ein Freigabeersuchen hat er sich unverzüglich zu erklären, spätestens nach 1 Monat.
Die Freigabe ist aber kein Freibrief. § 295a Absatz 1 InsO verpflichtet den Schuldner, die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wäre er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen – kalenderjährlich fällig bis zum 31. Januar des Folgejahres. Auf Antrag stellt das Gericht nach Absatz 2 den maßgeblichen Betrag fest.
Drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung
§ 287 Absatz 2 InsO nennt die Zahl, um die sich das ganze Verfahren dreht: Der Schuldner tritt seine pfändbaren Bezüge für 3 Jahre ab der Eröffnung an einen Treuhänder ab. Wurde ihm auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags schon einmal Restschuldbefreiung erteilt, beträgt die Abtretungsfrist im neuen Verfahren 5 Jahre. Der Antrag selbst ist nach § 287 Absatz 1 Satz 2 InsO innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis des Gerichts zu stellen, wenn er nicht mit dem Eröffnungsantrag verbunden wurde.
Nach regulärem Ablauf entscheidet das Gericht nach § 300 Absatz 1 InsO über die Erteilung; die Restschuldbefreiung gilt dann als mit Ablauf der Frist erteilt. Absatz 2 lässt eine vorzeitige Entscheidung zu, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder alle Insolvenzforderungen befriedigt sind und der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt hat.
Für die Anlage heißt das: Die Vergütung wird über diesen Zeitraum abgeführt, aber die 20 Jahre Zahlungsdauer aus § 25 Absatz 1 EEG laufen unabhängig davon weiter. Bleibt die Anlage im Besitz, sind nach der Abtretungsfrist rechnerisch 17 Jahre Vergütung übrig – bei einer Gebäudeanlage bis 10 Kilowatt zum anzulegenden Wert von 8,51 Cent pro Kilowattstunde nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 EEG. Stand: 5. September 2026.
Was du in welcher Reihenfolge klärst
Ist die Anlage fest verschraubt und mit dem Dach verbunden, oder nur eingehängt? Davon hängt ab, ob § 865 Absatz 2 ZPO überhaupt greift.
Schritt 2: Sicherheiten sichten
Steht eine Grundschuld im Grundbuch, ist ein Sicherungsvertrag oder ein Eigentumsvorbehalt vereinbart? Das entscheidet über das Absonderungsrecht nach § 49 InsO.
Schritt 3: Vertragslage sortieren
Gekauft, gemietet, Dach verpachtet – § 103 und § 108 InsO führen zu völlig verschiedenen Ergebnissen.
Schritt 4: Antrag nach § 850i ZPO prüfen
Er wird nicht von Amts wegen gestellt. Zuständig ist nach § 36 Absatz 4 InsO das Insolvenzgericht.
Schritt 5: Einordnung der Tätigkeit klären
Selbständige Tätigkeit oder nicht – das entscheidet über § 36 Absatz 2 Nummer 2 und über die Zahlungspflicht aus § 295a InsO.
✅ Deine Checkliste für: Was du in welcher Reihenfolge klärst
Die Meldung an die Bundesnetzagentur bleibt davon unberührt; wie sie funktioniert, steht im Ratgeber zur Anmeldung im Marktstammdatenregister. Und wenn nicht du, sondern dein Installateur zahlungsunfähig ist, ist der Ratgeber zum insolventen PV-Anbieter der richtige Einstieg.
Was sich in diesem Rechercheschritt nicht belegen ließ
Erstens: Ob der Betrieb einer privaten PV-Anlage eine selbständige Tätigkeit im Sinn des § 35 Absatz 2 InsO ist. Der Gesetzestext definiert den Begriff nicht, und eine Gerichtsentscheidung dazu wurde in diesem Schritt nicht im Volltext gelesen. Ein Aktenzeichen ohne gelesene Entscheidung wäre ein Scheinbeleg.
Zweitens: Wie ein Insolvenzverwalter eine gebrauchte Anlage bewertet. Dazu wurde keine datierte, direkt lesbare Quelle gefunden – weder eine Formel noch eine Spanne in Euro je Kilowatt.
Drittens: Wie häufig PV-Anlagen in Verbraucherinsolvenzen tatsächlich verwertet werden. Beziffern lässt sich nur der Nenner.
In der Tabelle „Insolvenzen nach Jahren" des Statistischen Bundesamtes (Abruf am 05.09.2026) stehen für 2025 insgesamt 131.005 Insolvenzen, davon 24.064 Unternehmensinsolvenzen; für 2024 sind es 120.674 und 21.812, für 2023 110.178 und 17.814. Der große Rest entfällt auf natürliche Personen. Anlagenarten weist die Statistik nicht aus – wie viele dieser Verfahren eine Photovoltaikanlage betreffen, steht dort nicht.
Häufige Fragen
Darf der Gerichtsvollzieher meine Solarmodule pfänden? +
Und ein Balkonkraftwerk? +
Fällt die Einspeisevergütung in die Insolvenzmasse? +
Wer entscheidet über diesen Antrag? +
Endet mein Dachpachtvertrag mit der Insolvenz? +
Was passiert mit einer gemieteten PV-Anlage? +
Was kostet es, wenn der Verwalter verwertet? +
Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung? +
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