Besondere Solaranlagen 2026: Agri-PV, Parkplatz, Moor, Wasser
Agri-PV, Parkplatz-PV, Moor-PV und Floating-PV stehen im EEG an derselben Stelle: Sie sind "besondere Solaranlagen" mit eigenem Ausschreibungsvolumen und eigenem Hoechstwert. Dieser Ratgeber sortiert die sechs Flaechentypen des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EEG, den Aufschlag fuer die lichte Hoehe und die Grenzen, die § 36 WHG auf dem Wasser zieht.
Was „besondere Solaranlagen" im EEG bedeuten — und was nicht
Der Begriff klingt nach einer Auszeichnung. Er ist eine Definition. Das EEG fasst unter „besondere Solaranlagen" sechs Flächentypen zusammen, bei denen die Modulfläche eine andere Nutzung nicht verdrängt, sondern neben ihr bestehen bleibt: Acker mit Nutzpflanzen, Dauerkulturen, Grünland, Parkplätze, wiedervernässte Moorböden und künstliche Gewässer. Für sie gelten ein eigenes Ausschreibungsvolumen, ein eigener Höchstwert und ein Aufschlag auf den anzulegenden Wert.
Wer die Begriffe „Agri-PV", „Parkplatz-PV", „Moor-PV" und „Floating-PV" getrennt liest, übersieht, dass sie im Gesetz denselben Ordnungsplatz haben. Dieser Ratgeber sortiert ihn — mit den Zahlen, die im Gesetzestext stehen, und ohne die, die dort nicht stehen.
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Die sechs Flächentypen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Der Katalog steht in § 48 EEG. Eine besondere Solaranlage ist danach eine Anlage, „die im Fall der Buchstaben a bis e den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden" — und die auf einer der folgenden Flächen errichtet wurde.
| Buchstabe | Fläche | Zweitnutzung, die bestehen bleiben muss | Ausdrücklich ausgeschlossen |
|---|---|---|---|
| a | Ackerflächen | gleichzeitiger Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche | Moorboden, Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG), Nationalpark (§ 24 BNatSchG) |
| b | Flächen mit Dauerkulturen | Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche | Moorboden, Naturschutzgebiet, Nationalpark |
| c | Grünland | landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland | zusätzlich Natura-2000-Gebiete und Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG |
| d | Parkplatzflächen | — | keine Ausschlüsse im Wortlaut |
| e | entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden | dauerhafte Wiedervernässung mit der Errichtung | — |
| f | künstliche oder erheblich veränderte Gewässer (§ 3 Nr. 4 und 5 WHG) | — | fällt nicht unter die Festlegung nach § 85c |
Zwei Beobachtungen zum Wortlaut lohnen sich. Erstens endet die Klammer der Festlegung nach § 85c bei Buchstabe e — der Gewässerfall trägt seine Anforderungen nicht im EEG, sondern im Wasserrecht. Zweitens ist Buchstabe d der einzige Typ ohne Naturschutzvorbehalt im Text: Auf einer Parkplatzfläche stellt sich die Frage nach Moorboden, Naturschutzgebiet oder Lebensraumtyp nicht, weil die Fläche längst versiegelt ist.
Warum es ein eigenes Untersegment gibt
Ohne Sonderregel würden diese Anlagen in derselben Ausschreibung antreten wie eine gewöhnliche Freifläche auf Ackerland — und dort regelmäßig verlieren, weil ihre Errichtung teurer ist. § 37d Abs. 1 EEG schiebt deshalb ein zweistufiges Zuschlagsverfahren davor: Die Bundesnetzagentur erteilt „zunächst" Zuschläge für besondere Solaranlagen bis zu einem festen Volumen und „anschließend" die übrigen Zuschläge im verbleibenden Ausschreibungsvolumen.
Das reservierte Volumen steigt über die Jahre, und zwar deutlich: 300 Megawatt im Jahr 2024, 800 Megawatt 2025, 1.200 Megawatt 2026, 1.500 Megawatt 2027, 2.000 Megawatt 2028 und 2.075 Megawatt 2029 zu installierender Leistung. Vom ersten zum zweiten Jahr ist das ein Zuwachs um 167 Prozent, über den gesamten Zeitraum um den Faktor 6,9 — beides unsere eigene Rechnung aus den im Gesetz genannten Werten.
Die Grafik ist maßstäblich gezeichnet, damit sich das Verhältnis nachmessen lässt: 40 Pixel je Cent pro Kilowattstunde, der 5,9-Cent-Balken also 236 Pixel lang, der 9,5-Cent-Balken 380 Pixel.
Das Volumen wird nach dem Wortlaut „gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres" verteilt. Wer spät im Jahr einsteigt, konkurriert also nicht um einen Rest, sondern um eine eigene Tranche.
Der eigene Höchstwert: 9,5 statt 5,9 Cent
§ 37b Abs. 1 EEG bestimmt den Höchstwert des ersten Segments als „um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine", deckelt ihn aber: „dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde". Gerundet wird auf zwei Stellen nach dem Komma.
Für besondere Solaranlagen weicht Absatz 2 davon ab. Der dortige Höchstwert „beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde" und ergibt sich ab 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der höchsten bezuschlagten Gebote im Untersegment selbst. Der Abstand zum allgemeinen Deckel beträgt damit im Ausgangsjahr 61 Prozent — auch das unsere Rechnung aus den beiden genannten Werten.
Prüfe bei jedem Angebot, auf welchen der beiden Werte es sich bezieht. Ein Kalkulationsblatt, das für ein Agri-PV-Vorhaben mit 5,9 Cent pro Kilowattstunde rechnet, hat das Untersegment übersehen; eines, das für eine gewöhnliche Freifläche 9,5 Cent pro Kilowattstunde ansetzt, rechnet mit einem Wert, den diese Anlage nicht erreichen kann.
Der Aufschlag für die lichte Höhe
Neben dem Höchstwert der Ausschreibung gibt es den gesetzlich bestimmten anzulegenden Wert. Für Freiflächen nennt § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG 7 Cent pro Kilowattstunde. Absatz 1b legt für besondere Solaranlagen einen Aufschlag darauf, aber nicht bedingungslos.
Bei den drei landwirtschaftlichen Typen — Buchstaben a bis c — hängt er an der Bauweise: Der Wert erhöht sich für Anlagen, die „bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind". Wer flach über den Acker baut, bekommt den Aufschlag nicht.
Für Parkplatz, Moor und Gewässer — Buchstaben d bis f — gilt er ohne Höhenbedingung. Die Höhe des Aufschlags ist die Differenz zwischen dem Höchstwert des Untersegments aus dem Vorjahr und dem anzulegenden Wert nach Absatz 1; im Kalenderjahr 2024 stattdessen pauschal 2,5 Cent pro Kilowattstunde.
Agri-PV auf Acker, Dauerkulturen und Grünland
Die drei landwirtschaftlichen Buchstaben unterscheiden sich weniger in der Technik als in dem, was sie ausschließen. Bei Ackerflächen und Dauerkulturen nennt der Text Moorboden, Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG und Nationalparks nach § 24 BNatSchG. Bei Grünland kommen Natura-2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG und Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG hinzu.
Diese Prüfung bleibt nicht bei der Behörde. § 37 EEG verlangt für Gebote nach Nummer 3 Buchstabe a oder b „die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um naturschutzrelevante Ackerflächen handelt", und für Buchstabe c eine entsprechende Erklärung zu Natura 2000 und zu den Lebensraumtypen. Die Erklärung ist Teil des Gebots — sie kommt vor dem Zuschlag, nicht danach.
In der Praxis heißt das: Die naturschutzfachliche Klärung gehört in die Angebotsphase. Vergleiche die Flurstücke mit den Schutzgebietskarten des Landes, bevor du bietest, nicht bevor du baust.
Parkplatzflächen: der einfachste Fall im Katalog
Buchstabe d besteht aus drei Wörtern: „auf Parkplatzflächen". Keine Zweitnutzung, die nachzuweisen wäre, kein Naturschutzvorbehalt im Wortlaut, kein Höhenerfordernis für den Aufschlag nach Absatz 1b. Das ist der schlankeste Tatbestand des ganzen Katalogs. In der Praxis liegt die Schwierigkeit deshalb nicht im EEG, sondern im Grundstück: Wem gehört der Parkplatz, und wer trägt die Ausfallzeiten während des Baus?
Was er nicht regelt, ist ebenso wichtig: Die Statik der Überdachung, die Entwässerung, der Brandschutz und die Zufahrt richten sich nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes. Das EEG sagt, wofür es zahlt — nicht, was gebaut werden darf. Womit bei den Investitionskosten pro Kilowatt zu rechnen ist, ordnet Was eine Photovoltaikanlage kostet ein.
Moorböden: vom Ausschlusskriterium zum Fördertatbestand
Moorboden taucht im EEG zweimal auf, und zwar mit entgegengesetztem Vorzeichen. In den Buchstaben a bis c schließt er die Förderung aus. In Buchstabe e trägt er sie: erfasst sind Moorböden, „die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden".
Drei Merkmale müssen zusammenkommen — entwässert, landwirtschaftlich genutzt, dauerhaft wiedervernässt. Und die Wiedervernässung ist an die Errichtung gekoppelt, nicht an einen späteren Zeitpunkt. Ein trockengelegtes Moor ohne Wiedervernässung fällt unter keinen der sechs Buchstaben.
- War der Boden entwässert — und lässt sich das mit Unterlagen belegen?
- Wurde er landwirtschaftlich genutzt? Der Wortlaut nennt beide Merkmale nebeneinander.
- Ist die Wiedervernässung dauerhaft angelegt und mit der Errichtung verbunden?
- Prüfe zusätzlich das Wasserrecht des Landes — das EEG regelt die Vergütung, nicht die Zulässigkeit des Eingriffs.
Solaranlagen auf dem Wasser: was § 36 WHG zulässt
Buchstabe f verweist auf zwei Gewässerbegriffe des Wasserhaushaltsgesetzes, und das Wasserrecht selbst zieht die Grenzen. § 36 Abs. 3 WHG formuliert ein Verbot mit zwei Stufen: Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden „in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist" — und in einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer nicht, wenn, ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes, „die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt".
Der natürliche See ist damit vollständig gesperrt. Der Baggersee oder das Tagebaurestloch ist offen, aber gedeckelt: höchstens 15 Prozent der Fläche, und ein freier Uferstreifen. Dazu tritt die allgemeine Anforderung aus Absatz 1 Satz 1, dass „keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind".
| Gewässer | Solaranlage zulässig? | Grenze |
|---|---|---|
| natürliches oberirdisches Gewässer | nein | § 36 Abs. 3 Nr. 1 WHG |
| künstliches Gewässer (§ 3 Nr. 4 WHG) | ja, begrenzt | max. 15 Prozent Bedeckung, min. 40 Meter Uferabstand |
| erheblich verändertes Gewässer (§ 3 Nr. 5 WHG) | ja, begrenzt | max. 15 Prozent Bedeckung, min. 40 Meter Uferabstand |
Was das Untersegment nicht leistet
Der Nachteil des Modells wird selten mitgesagt: Der höhere Höchstwert gleicht Mehrkosten aus, er belohnt sie nicht. Eine aufgeständerte Agri-PV-Anlage über 2,10 Metern lichter Höhe braucht mehr Stahl, mehr Fundament und mehr Fläche je kWp als eine bodennahe Freifläche — die Differenz von 9,5 zu 5,9 Cent pro Kilowattstunde ist der Ausgleich dafür, kein Aufschlag obendrauf. Vorsicht bei jeder Kalkulation, die den Mehrerlös einrechnet, ohne die Mehrkosten daneben zu stellen.
Auch der spezifische Ertrag fällt anders aus: Module über Nutzpflanzen stehen höher, oft steiler und teils senkrecht, was den Jahresertrag je kWp gegenüber der optimal ausgerichteten Freifläche verändert. Eine belastbare Zahl dazu nennen wir nicht — wir haben keine gelesen, die wir zitieren könnten.
Das Untersegment ist im Übrigen ein Vergütungsinstrument. Es ersetzt weder Baurecht noch Naturschutzrecht noch Wasserrecht. Ein Zuschlag der Bundesnetzagentur sagt nichts darüber, ob die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, ob die untere Naturschutzbehörde zustimmt oder ob die Wasserbehörde den Eingriff duldet.
Und die Dauer ist dieselbe wie überall: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG sind Marktprämien, Einspeisevergütungen und Mieterstromzuschläge „jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen". Der höhere Höchstwert verlängert nichts, er hebt nur den Preis innerhalb derselben 20 Jahre. Ob die Abrechnung dann auch stimmt, ist eine eigene Baustelle — dazu Einspeisevergütung falsch abgerechnet.
Was wir nicht belegen konnten
Vier Punkte bleiben offen, und wir benennen sie, statt sie zu füllen.
Erstens die Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c EEG. Auf sie verweist der Katalog für die Buchstaben a bis e, und dort stehen die technischen Anforderungen an Agri-, Parkplatz- und Moor-PV. Wir haben sie nicht gelesen und nennen deshalb keine Mindesthöhen, Lichtdurchlässigkeiten oder Ertragsnachweise aus dieser Festlegung. Die einzige Höhenangabe in diesem Text — 0,80 und 2,10 Meter — stammt aus § 48 Abs. 1b EEG selbst und betrifft nur den Aufschlag.
Zweitens die DIN SPEC 91434 zur Agri-Photovoltaik. Sie ist kostenpflichtig und lag uns nicht vor.
Drittens die tatsächlichen Zuschlagswerte. Wir nennen nur die Höchstwerte, die im Gesetz stehen. Was in den Gebotsterminen 2025 und 2026 tatsächlich bezuschlagt wurde, haben wir nicht erhoben — und ein Höchstwert ist kein Preis, sondern eine Obergrenze.
Viertens das Landeswasserrecht. § 36 Abs. 1 Satz 3 WHG verweist ausdrücklich auf die landesrechtlichen Vorschriften; die haben wir nicht erhoben.
Die Reihenfolge für ein Vorhaben im Untersegment
- Buchstaben bestimmen. Welcher der sechs Typen des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EEG trifft zu? Davon hängt alles Weitere ab, auch der Aufschlag.
- Ausschlüsse prüfen. Moorboden, Naturschutzgebiet, Nationalpark — bei Grünland zusätzlich Natura 2000 und Lebensraumtypen. Vergleiche die Flurstücke mit den Schutzgebietskarten.
- Eigenerklärung vorbereiten. § 37 EEG verlangt sie mit dem Gebot, nicht danach.
- Bauweise festlegen. Bei den Buchstaben a bis c entscheidet die lichte Höhe von 0,80 beziehungsweise 2,10 Metern über den Aufschlag nach § 48 Abs. 1b EEG.
- Fachrecht parallel klären. Bauordnung, Naturschutz, Wasserrecht. Der Zuschlag ersetzt keine dieser Zustimmungen.
Häufige Fragen
Was sind besondere Solaranlagen nach dem EEG? +
Wie hoch ist der Höchstwert für Agri-PV? +
Wie viel Volumen ist für das Untersegment reserviert? +
Muss die Anlage über dem Acker eine Mindesthöhe haben? +
Darf ich eine Solaranlage auf einen See bauen? +
Zählt ein Parkplatz auch, wenn er nicht überdacht ist? +
Bekomme ich für Moor-PV automatisch mehr Geld? +
Wie lange wird im Untersegment gezahlt? +
Ersetzt der Zuschlag eine Baugenehmigung? +
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