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Konzessionsabgabe und Stromsteuer beim Direktverkauf von Solarstrom

Die Konzessionsabgabe hängt am öffentlichen Verkehrsweg, nicht am Stromverkauf, und die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG verlangt keinen Eigenverbrauch. Für den zugekauften Reststrom greift trotzdem beides.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Zwei Posten, die beim Direktverkauf oft falsch eingerechnet werden

Du willst Solarstrom nicht einspeisen, sondern direkt liefern — an Mieter, an die Nachbarwohnung, an den Betrieb im Erdgeschoss. Zwei Posten tauchen dabei regelmäßig in Kalkulationen auf, die dort gar nicht hingehören: die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer.

Beide hängen nicht am Verkauf. Sie hängen an einer technischen und einer räumlichen Bedingung — und wenn du die kennst, fallen sie für den selbst erzeugten Teil weg.

Für den zugekauften Reststrom sieht es anders aus. Genau diese Trennung macht den Unterschied zwischen einer Kalkulation, die trägt, und einer, die um 2 bis 3 Cent je Kilowattstunde danebenliegt.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Pflichten des Vermieters im Mieterstrommodell — dazu Mieterstrom und Vermieterpflichten. Nicht um das Messkonzept dahinter — dazu Messkonzept und Zähler. Und nicht um die Direktvermarktung ins Netz — dazu Direktvermarktung kleiner Anlagen.

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Die Konzessionsabgabe zahlt niemand für Strom — sondern für den Gehweg

Ein typischer Fehler steckt schon im Wort. Eine Konzessionsabgabe ist keine Abgabe auf Stromverkauf.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG definiert sie als Entgelt, das Energieversorgungsunternehmen „für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen" entrichten.

Der Anknüpfungspunkt ist also der öffentliche Weg. Wer Strom über eine Leitung liefert, die ausschließlich über das eigene Grundstück und durch das eigene Gebäude läuft, benutzt keinen öffentlichen Verkehrsweg — für diese Lieferung entsteht keine Konzessionsabgabe.

Und zahlungspflichtig wärst du ohnehin nicht: Nach § 48 Abs. 3 EnWG zahlt sie das Unternehmen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 EnWG eingeräumt wurde — der Netzbetreiber. Bei dir taucht sie nur als Bestandteil des Strompreises auf, den du zukaufst.

Die Falle: die Weiterverteiler-Klausel in Satz 2

In der Praxis wird der zweite Satz derselben Vorschrift übersehen, und er kehrt das Ergebnis für einen Teil des Stroms um.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG stellt klar: Eine Versorgung von Letztverbrauchern liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege beliefert wird, der diese Energie ohne Benutzung solcher Wege an Letztverbraucher weiterleitet.

Übersetzt auf ein Mieterstromprojekt: Der Strom, den du selbst erzeugst und im Haus verteilst, hat keinen öffentlichen Weg gesehen. Der Reststrom, den du für deine Kunden zukaufst und im selben Hausnetz weiterreichst, hat ihn gesehen — und für den greift die Klausel.

§ 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnung zieht daraus die Konsequenz: Für die Belieferung des Weiterverteilers dürfen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne seine Einschaltung zulässig wäre. Der Umweg über dich senkt den Satz also nicht.

⚠️ Der Fehler, der die Kalkulation kippt. Wer die Konzessionsabgabe pauschal für die gesamte gelieferte Menge streicht, rechnet den Reststrom zu billig. Trenne in der Kalkulation von Anfang an zwei Mengen: den solar erzeugten Anteil und den zugekauften Reststrom. Nur der erste Teil ist frei von beiden Posten.

Die Sätze: 1,32 bis 2,39 Cent — und warum du nicht auf 0,11 kommst

§ 2 Abs. 1 der Konzessionsabgabenverordnung lässt Konzessionsabgaben nur in Centbeträgen je gelieferter Kilowattstunde zu. Die Höchstbeträge für Tarifkunden staffeln sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, maßgeblich ist die vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Zahl.

GemeindegrößeHöchstbetrag je Kilowattstunde (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b KAV)
bis 25.000 Einwohner1,32 Cent
bis 100.000 Einwohner1,59 Cent
bis 500.000 Einwohner1,99 Cent
über 500.000 Einwohner2,39 Cent
Schwachlaststrom (Abs. 2 Nr. 1 lit. a)0,61 Cent
Sondervertragskunden (Abs. 3 Nr. 1)0,11 Cent

Die Grafik ist maßstäblich gezeichnet, damit sich das Verhältnis nachmessen lässt: 200 Bildpunkte je 1 Cent pro Kilowattstunde, der 2,39-Cent-Balken also 478 Bildpunkte lang, der 0,11-Cent-Balken 22 Bildpunkte. Der Sprung von 2,39 auf 0,11 Cent ist der Faktor 21,7 — unsere Rechnung aus beiden Werten. Genau deshalb versuchen Betreiber, ihre Abnehmer als Sondervertragskunden einzuordnen. Bei Haushalten geht das nicht.

§ 2 Abs. 7 KAV sagt, warum: Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz bis 1 Kilovolt gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden — es sei denn, die gemessene Leistung überschreitet in mindestens 2 Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch liegt über 30.000 Kilowattstunden. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen, und abzustellen ist auf die einzelne Abnahmestelle.

Ein Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden im Jahr erreicht davon rund 12 Prozent. Er bleibt Tarifkunde, und zwar dauerhaft.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Die Stromsteuer: befreit bis 2 Megawatt, aber nur im räumlichen Zusammenhang

Der zweite Posten folgt einer anderen Logik — hier zählt nicht der Weg, sondern die Nähe.

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG befreit Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 Megawatt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird, in zwei Varianten:

  • Buchstabe a: Der Betreiber entnimmt ihn als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch.
  • Buchstabe b: Derjenige, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, leistet ihn an Letztverbraucher, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen.

Buchstabe b ist der entscheidende Satz für die Direktlieferung, und er wird oft übersehen: Die Befreiung setzt keinen Eigenverbrauch voraus. Sie trägt gerade den Verkauf an Mieter oder Nachbarn — solange der räumliche Zusammenhang besteht.

Die Gegenvorschrift steht in Nummer 1: Ab einer Nennleistung über 2 Megawatt ist nur noch der Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung befreit. Prüfe deshalb bei größeren Dachflächen früh, ob dein Projekt unter oder über dieser Schwelle liegt.

⚠️ „Räumlicher Zusammenhang" ist im Gesetz nicht definiert. Weder § 9 StromStG noch die Begriffsbestimmungen nennen eine Entfernung in Metern. Wir haben am 08.09.2026 keine im Volltext per Direktabruf lesbare amtliche Auslegung dazu gefunden und nennen deshalb bewusst keine Zahl. Wer ein Projekt über mehrere Grundstücke plant, sollte das mit dem zuständigen Hauptzollamt vorab klären, statt sich auf eine Faustregel aus dem Netz zu verlassen.

Was das zusammengerechnet bedeutet

Für den solar erzeugten und im räumlichen Zusammenhang gelieferten Anteil entfallen beide Posten: keine Konzessionsabgabe, weil kein öffentlicher Weg benutzt wird, und keine Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG.

Für den zugekauften Reststrom entfällt keiner von beiden — er kommt über das öffentliche Netz, und er ist regulär versteuert.

MengeKonzessionsabgabeStromsteuer
Solarstrom, im Gebäude geliefert, Anlage bis 2 Megawattfällt nicht an (kein öffentlicher Verkehrsweg, § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG)befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG)
Zugekaufter Reststrom für dieselben Abnehmerfällt an, Weiterverteiler-Klausel § 48 Abs. 1 S. 2 EnWG und § 2 Abs. 8 KAVfällt an
Anlage über 2 Megawatt, Lieferung an Drittewie obennicht befreit — § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG erfasst nur den Selbstverbrauch
💡 Die Rechnung an einem Beispiel. Eine Photovoltaikanlage mit 30 kWp deckt in einem Mehrfamilienhaus typischerweise nur einen Teil des Verbrauchs; angenommen 60 Prozent Solaranteil und 40 Prozent Reststrom. Bei 2,39 Cent je Kilowattstunde und 40.000 Kilowattstunden Jahresabgabe entfällt die Konzessionsabgabe auf 24.000 Kilowattstunden und bleibt auf 16.000 — das sind rund 382 Euro im Jahr statt 956 Euro. Rechne mit deinem eigenen Solaranteil nach, die Zahl steht und fällt damit. Wie hoch der Eigenverbrauchsanteil realistisch ausfällt, zeigt Eigenverbrauch gegen Volleinspeisung.

Der Nachteil dieses Modells — offen gesagt

Die Ersparnis ist real, aber sie hat einen Preis, den man ehrlich nennen muss. Den Anwendungsbereich der Verordnung steckt § 1 KAV ab.

Erstens die Abgrenzung: Du musst zwei Mengen sauber trennen und abrechnen können. Das ist kein Kalkulationsposten, sondern ein Mess- und Abrechnungsaufwand, der jeden Monat anfällt.

Zweitens die Unschärfe beim räumlichen Zusammenhang: Der Begriff trägt die gesamte Steuerbefreiung nach Buchstabe b, und er ist im Gesetz nicht definiert. Ein Projekt, das über die Straße hinweg liefert, steht damit auf einer Annahme.

Drittens der Rest: Konzessionsabgabe und Stromsteuer sind nur zwei Posten von mehreren. Netzentgelte, Umlagen und die Umsatzsteuer bleiben davon unberührt — ein Direktlieferungsmodell wird durch diese beiden Befreiungen günstiger, aber nicht einfach. Wer den Einspeiseweg dagegenrechnen will, findet die Vergütungsseite in Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber. In der Praxis entscheidet der Solaranteil über das Ergebnis, nicht der Cent-Satz.

Was wir nicht belegen konnten

  • Keine Meterangabe zum räumlichen Zusammenhang. Eine im Volltext per Direktabruf lesbare amtliche Auslegung der Zollverwaltung wurde am 08.09.2026 nicht gefunden.
  • Keine Darstellung der Erlaubnis- und Anmeldepflichten. Die Verfahrensvorschriften des § 9 StromStG jenseits von Absatz 1 wurden für diesen Ratgeber nicht ausgewertet.
  • Kein aktueller Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 KAV. Die Vorschrift verweist auf die amtliche Statistik des vorletzten Kalenderjahres; dieser Wert wurde nicht erhoben.
  • Keine Entscheidung im Volltext gelesen, die § 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG auf eine Mieterstromkonstellation anwendet.

Die Reihenfolge für die Kalkulation

1 In fünf Schritten
  1. Nennleistung feststellen. Lies die elektrische Nennleistung im Datenblatt der Anlage ab und vergleiche sie mit der Schwelle von 2 Megawatt aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.
  2. Leitungsweg prüfen. Verläuft die Lieferleitung ausschließlich über eigenes Grundstück und eigenes Gebäude? Nur dann fehlt der öffentliche Verkehrsweg im Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG.
  3. Zwei Mengen bilden. Notiere getrennt, wie viele Kilowattstunden solar erzeugt und wie viele zugekauft werden. Die Trennung entscheidet über beide Posten.
  4. Gemeindesatz nachschlagen. Ordne deine Gemeinde einer der vier Stufen zu — 1,32 / 1,59 / 1,99 / 2,39 Cent je Kilowattstunde — und rechne den Reststrom damit.
  5. Kundenstatus prüfen. Achte auf § 2 Abs. 7 KAV: Nur wer in mindestens 2 Monaten über 30 Kilowatt und über 30.000 Kilowattstunden im Jahr liegt, ist kein Tarifkunde. Haushalte erfüllen das nicht.
Vier Fragen, bevor du einen Lieferpreis nennst
  • Ist die Anlage kleiner als 2 Megawatt Nennleistung?
  • Entnehmen alle Abnehmer den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage?
  • Wie hoch ist der zugekaufte Reststromanteil in Prozent der Jahresmenge?
  • Welcher der vier Gemeindesätze der KAV gilt an deinem Standort?
💡 Ein Nachweisweg, den § 2 Abs. 6 KAV ausdrücklich vorsieht. Bei Durchleitung durch Dritte darf die Konzessionsabgabe dem Durchleitungsentgelt hinzugerechnet werden. Macht der Dritte geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Beträge, kann er den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers führen. Das steht so im Verordnungstext und wird selten genutzt.

Häufige Fragen

Muss ich als Betreiber die Konzessionsabgabe abführen? +
Nein. Nach § 48 Abs. 3 EnWG zahlt sie das Unternehmen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 EnWG eingeräumt wurde — der Netzbetreiber. Für dich ist sie ein Preisbestandteil des zugekauften Stroms, keine eigene Zahlungspflicht.
Fällt beim Mieterstrom eine Konzessionsabgabe an? +
Für den im Haus erzeugten und verteilten Solarstrom nicht, weil kein öffentlicher Verkehrsweg benutzt wird. Für den zugekauften Reststrom schon — § 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG und § 2 Abs. 8 KAV erfassen genau diese Weiterverteilung.
Wie hoch ist die Konzessionsabgabe? +
Bei Tarifkunden nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b KAV je Kilowattstunde 1,32 Cent bis 25.000 Einwohner, 1,59 Cent bis 100.000, 1,99 Cent bis 500.000 und 2,39 Cent über 500.000 Einwohner. Bei Sondervertragskunden sind es 0,11 Cent.
Kann ich meine Mieter als Sondervertragskunden einordnen? +
In aller Regel nicht. § 2 Abs. 7 KAV behandelt Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz bis 1 Kilovolt als Tariflieferungen, solange nicht in mindestens 2 Monaten mehr als 30 Kilowatt gemessen werden und der Jahresverbrauch 30.000 Kilowattstunden übersteigt. Beides zusammen erreicht ein Haushalt nicht.
Ist mein Solarstrom von der Stromsteuer befreit, wenn ich ihn verkaufe? +
Ja, wenn die Anlage höchstens 2 Megawatt Nennleistung hat und die Abnehmer den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen. § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG verlangt ausdrücklich keinen Eigenverbrauch.
Was heißt „räumlicher Zusammenhang" genau? +
Das Gesetz definiert den Begriff nicht, und wir haben dazu keine im Volltext lesbare amtliche Auslegung gefunden. Deshalb nennen wir hier keine Entfernung. Bei Projekten über mehrere Grundstücke ist die Rückfrage beim Hauptzollamt der sichere Weg.
Gilt die Befreiung auch über 2 Megawatt? +
Nur eingeschränkt. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG befreit oberhalb dieser Schwelle allein den Strom, den der Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht — nicht die Lieferung an Dritte.
Sind damit alle Preisbestandteile weg? +
Nein. Netzentgelte, Umlagen und die Umsatzsteuer bleiben unberührt. Konzessionsabgabe und Stromsteuer sind zwei Posten von mehreren.
Darf die Konzessionsabgabe frei vereinbart werden? +
Nur innerhalb der Grenzen der Verordnung. § 2 Abs. 1 KAV lässt ausschließlich Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde zu, und die Absätze 2 und 3 setzen Höchstbeträge, die nicht überschritten werden dürfen.

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