Konzessionsabgabe und Stromsteuer beim Direktverkauf von Solarstrom
Die Konzessionsabgabe hängt am öffentlichen Verkehrsweg, nicht am Stromverkauf, und die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG verlangt keinen Eigenverbrauch. Für den zugekauften Reststrom greift trotzdem beides.
Zwei Posten, die beim Direktverkauf oft falsch eingerechnet werden
Du willst Solarstrom nicht einspeisen, sondern direkt liefern — an Mieter, an die Nachbarwohnung, an den Betrieb im Erdgeschoss. Zwei Posten tauchen dabei regelmäßig in Kalkulationen auf, die dort gar nicht hingehören: die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer.
Beide hängen nicht am Verkauf. Sie hängen an einer technischen und einer räumlichen Bedingung — und wenn du die kennst, fallen sie für den selbst erzeugten Teil weg.
Für den zugekauften Reststrom sieht es anders aus. Genau diese Trennung macht den Unterschied zwischen einer Kalkulation, die trägt, und einer, die um 2 bis 3 Cent je Kilowattstunde danebenliegt.
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Die Konzessionsabgabe zahlt niemand für Strom — sondern für den Gehweg
Ein typischer Fehler steckt schon im Wort. Eine Konzessionsabgabe ist keine Abgabe auf Stromverkauf.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG definiert sie als Entgelt, das Energieversorgungsunternehmen „für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen" entrichten.
Der Anknüpfungspunkt ist also der öffentliche Weg. Wer Strom über eine Leitung liefert, die ausschließlich über das eigene Grundstück und durch das eigene Gebäude läuft, benutzt keinen öffentlichen Verkehrsweg — für diese Lieferung entsteht keine Konzessionsabgabe.
Und zahlungspflichtig wärst du ohnehin nicht: Nach § 48 Abs. 3 EnWG zahlt sie das Unternehmen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 EnWG eingeräumt wurde — der Netzbetreiber. Bei dir taucht sie nur als Bestandteil des Strompreises auf, den du zukaufst.
Die Falle: die Weiterverteiler-Klausel in Satz 2
In der Praxis wird der zweite Satz derselben Vorschrift übersehen, und er kehrt das Ergebnis für einen Teil des Stroms um.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG stellt klar: Eine Versorgung von Letztverbrauchern liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege beliefert wird, der diese Energie ohne Benutzung solcher Wege an Letztverbraucher weiterleitet.
Übersetzt auf ein Mieterstromprojekt: Der Strom, den du selbst erzeugst und im Haus verteilst, hat keinen öffentlichen Weg gesehen. Der Reststrom, den du für deine Kunden zukaufst und im selben Hausnetz weiterreichst, hat ihn gesehen — und für den greift die Klausel.
§ 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnung zieht daraus die Konsequenz: Für die Belieferung des Weiterverteilers dürfen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne seine Einschaltung zulässig wäre. Der Umweg über dich senkt den Satz also nicht.
Die Sätze: 1,32 bis 2,39 Cent — und warum du nicht auf 0,11 kommst
§ 2 Abs. 1 der Konzessionsabgabenverordnung lässt Konzessionsabgaben nur in Centbeträgen je gelieferter Kilowattstunde zu. Die Höchstbeträge für Tarifkunden staffeln sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, maßgeblich ist die vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Zahl.
| Gemeindegröße | Höchstbetrag je Kilowattstunde (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b KAV) |
|---|---|
| bis 25.000 Einwohner | 1,32 Cent |
| bis 100.000 Einwohner | 1,59 Cent |
| bis 500.000 Einwohner | 1,99 Cent |
| über 500.000 Einwohner | 2,39 Cent |
| Schwachlaststrom (Abs. 2 Nr. 1 lit. a) | 0,61 Cent |
| Sondervertragskunden (Abs. 3 Nr. 1) | 0,11 Cent |
Die Grafik ist maßstäblich gezeichnet, damit sich das Verhältnis nachmessen lässt: 200 Bildpunkte je 1 Cent pro Kilowattstunde, der 2,39-Cent-Balken also 478 Bildpunkte lang, der 0,11-Cent-Balken 22 Bildpunkte. Der Sprung von 2,39 auf 0,11 Cent ist der Faktor 21,7 — unsere Rechnung aus beiden Werten. Genau deshalb versuchen Betreiber, ihre Abnehmer als Sondervertragskunden einzuordnen. Bei Haushalten geht das nicht.
§ 2 Abs. 7 KAV sagt, warum: Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz bis 1 Kilovolt gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden — es sei denn, die gemessene Leistung überschreitet in mindestens 2 Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch liegt über 30.000 Kilowattstunden. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen, und abzustellen ist auf die einzelne Abnahmestelle.
Ein Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden im Jahr erreicht davon rund 12 Prozent. Er bleibt Tarifkunde, und zwar dauerhaft.
Die Stromsteuer: befreit bis 2 Megawatt, aber nur im räumlichen Zusammenhang
Der zweite Posten folgt einer anderen Logik — hier zählt nicht der Weg, sondern die Nähe.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG befreit Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 Megawatt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird, in zwei Varianten:
- Buchstabe a: Der Betreiber entnimmt ihn als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch.
- Buchstabe b: Derjenige, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, leistet ihn an Letztverbraucher, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen.
Buchstabe b ist der entscheidende Satz für die Direktlieferung, und er wird oft übersehen: Die Befreiung setzt keinen Eigenverbrauch voraus. Sie trägt gerade den Verkauf an Mieter oder Nachbarn — solange der räumliche Zusammenhang besteht.
Die Gegenvorschrift steht in Nummer 1: Ab einer Nennleistung über 2 Megawatt ist nur noch der Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung befreit. Prüfe deshalb bei größeren Dachflächen früh, ob dein Projekt unter oder über dieser Schwelle liegt.
Was das zusammengerechnet bedeutet
Für den solar erzeugten und im räumlichen Zusammenhang gelieferten Anteil entfallen beide Posten: keine Konzessionsabgabe, weil kein öffentlicher Weg benutzt wird, und keine Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG.
Für den zugekauften Reststrom entfällt keiner von beiden — er kommt über das öffentliche Netz, und er ist regulär versteuert.
| Menge | Konzessionsabgabe | Stromsteuer |
|---|---|---|
| Solarstrom, im Gebäude geliefert, Anlage bis 2 Megawatt | fällt nicht an (kein öffentlicher Verkehrsweg, § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG) | befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG) |
| Zugekaufter Reststrom für dieselben Abnehmer | fällt an, Weiterverteiler-Klausel § 48 Abs. 1 S. 2 EnWG und § 2 Abs. 8 KAV | fällt an |
| Anlage über 2 Megawatt, Lieferung an Dritte | wie oben | nicht befreit — § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG erfasst nur den Selbstverbrauch |
Der Nachteil dieses Modells — offen gesagt
Die Ersparnis ist real, aber sie hat einen Preis, den man ehrlich nennen muss. Den Anwendungsbereich der Verordnung steckt § 1 KAV ab.
Erstens die Abgrenzung: Du musst zwei Mengen sauber trennen und abrechnen können. Das ist kein Kalkulationsposten, sondern ein Mess- und Abrechnungsaufwand, der jeden Monat anfällt.
Zweitens die Unschärfe beim räumlichen Zusammenhang: Der Begriff trägt die gesamte Steuerbefreiung nach Buchstabe b, und er ist im Gesetz nicht definiert. Ein Projekt, das über die Straße hinweg liefert, steht damit auf einer Annahme.
Drittens der Rest: Konzessionsabgabe und Stromsteuer sind nur zwei Posten von mehreren. Netzentgelte, Umlagen und die Umsatzsteuer bleiben davon unberührt — ein Direktlieferungsmodell wird durch diese beiden Befreiungen günstiger, aber nicht einfach. Wer den Einspeiseweg dagegenrechnen will, findet die Vergütungsseite in Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber. In der Praxis entscheidet der Solaranteil über das Ergebnis, nicht der Cent-Satz.
Was wir nicht belegen konnten
- Keine Meterangabe zum räumlichen Zusammenhang. Eine im Volltext per Direktabruf lesbare amtliche Auslegung der Zollverwaltung wurde am 08.09.2026 nicht gefunden.
- Keine Darstellung der Erlaubnis- und Anmeldepflichten. Die Verfahrensvorschriften des § 9 StromStG jenseits von Absatz 1 wurden für diesen Ratgeber nicht ausgewertet.
- Kein aktueller Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 KAV. Die Vorschrift verweist auf die amtliche Statistik des vorletzten Kalenderjahres; dieser Wert wurde nicht erhoben.
- Keine Entscheidung im Volltext gelesen, die § 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG auf eine Mieterstromkonstellation anwendet.
Die Reihenfolge für die Kalkulation
- Nennleistung feststellen. Lies die elektrische Nennleistung im Datenblatt der Anlage ab und vergleiche sie mit der Schwelle von 2 Megawatt aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.
- Leitungsweg prüfen. Verläuft die Lieferleitung ausschließlich über eigenes Grundstück und eigenes Gebäude? Nur dann fehlt der öffentliche Verkehrsweg im Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG.
- Zwei Mengen bilden. Notiere getrennt, wie viele Kilowattstunden solar erzeugt und wie viele zugekauft werden. Die Trennung entscheidet über beide Posten.
- Gemeindesatz nachschlagen. Ordne deine Gemeinde einer der vier Stufen zu — 1,32 / 1,59 / 1,99 / 2,39 Cent je Kilowattstunde — und rechne den Reststrom damit.
- Kundenstatus prüfen. Achte auf § 2 Abs. 7 KAV: Nur wer in mindestens 2 Monaten über 30 Kilowatt und über 30.000 Kilowattstunden im Jahr liegt, ist kein Tarifkunde. Haushalte erfüllen das nicht.
- Ist die Anlage kleiner als 2 Megawatt Nennleistung?
- Entnehmen alle Abnehmer den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage?
- Wie hoch ist der zugekaufte Reststromanteil in Prozent der Jahresmenge?
- Welcher der vier Gemeindesätze der KAV gilt an deinem Standort?
Häufige Fragen
Muss ich als Betreiber die Konzessionsabgabe abführen? +
Fällt beim Mieterstrom eine Konzessionsabgabe an? +
Wie hoch ist die Konzessionsabgabe? +
Kann ich meine Mieter als Sondervertragskunden einordnen? +
Ist mein Solarstrom von der Stromsteuer befreit, wenn ich ihn verkaufe? +
Was heißt „räumlicher Zusammenhang" genau? +
Gilt die Befreiung auch über 2 Megawatt? +
Sind damit alle Preisbestandteile weg? +
Darf die Konzessionsabgabe frei vereinbart werden? +
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