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Kommunale Beteiligung nach § 6 EEG 2026: 0,2 Cent je kWh

§ 6 EEG erlaubt es, betroffenen Gemeinden 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde anzubieten — als einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung, ausdruecklich kein Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 StGB. Und Absatz 5 gibt dem Betreiber fuer gefoerderte Mengen einen Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Was die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG ist — und was sie nicht ist

Wenn eine Freiflächenanlage geplant wird, taucht früh die Frage auf, was die Gemeinde davon hat. Die Antwort steht seit Jahren im EEG, wird aber regelmäßig falsch eingeordnet: als Abgabe, als Auflage oder als Preis für die Zustimmung. Nichts davon trifft zu.

§ 6 EEG erlaubt eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung. Er verpflichtet niemanden zu zahlen, er verbietet der Gemeinde, eine Gegenleistung zu versprechen — und er stellt ausdrücklich klar, dass die Zahlung strafrechtlich kein Vorteil ist. Genau diese drei Punkte machen die Vorschrift praktisch brauchbar.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Vergütung der Anlage selbst — dazu Besondere Solaranlagen nach § 37b EEG. Nicht um die Frage, ob im Außenbereich gebaut werden darf, das steht in Freiflächenanlage genehmigen lassen. Hier geht es allein um das Geld, das an die Gemeinde fließen darf.

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Die Zahl: 0,2 Cent pro Kilowattstunde

§ 6 Abs. 3 EEG nennt für Freiflächenanlagen Beträge „von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge". Betroffen sind die Gemeinden, „auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden"; liegt die Anlage auf gemeindefreiem Gebiet, tritt der nach Landesrecht zuständige Landkreis an ihre Stelle.

Was in Absatz 3 nicht steht, ist ebenso wichtig. Eine Mindestleistung nennt er nicht, und einen Umkreis auch nicht. Beides gibt es nur bei der Windenergie: Absatz 2 knüpft dort an eine installierte Leistung von mehr als 1.000 kW an und erklärt Gemeinden für betroffen, deren Gebiet zumindest teilweise in einem Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte liegt. Wer diese Merkmale auf Photovoltaik überträgt, liest die falsche Absatzzahl.

Die Grafik ist maßstäblich gezeichnet, damit sich das Verhältnis nachmessen lässt: 80 Pixel je Cent pro Kilowattstunde, der 5,9-Cent-Balken also 472 Pixel lang, der 0,2-Cent-Balken 16 Pixel.

Rechnen lässt sich damit einfach. Speist eine Anlage im Jahr 1.000.000 kWh ein, ergeben 0,2 Cent pro Kilowattstunde genau 2.000 Euro für die betroffene Gemeinde — unsere eigene Rechnung aus der im Gesetz genannten Rate. Der Betrag hängt an der eingespeisten Menge, nicht an der installierten Leistung und nicht an der Fläche. Prüfe deshalb im Entwurf, ob dort wirklich die eingespeiste und nicht die erzeugte Menge steht — der Unterschied ist der Eigenverbrauch.

Der Nachteil der Konstruktion — und warum er hinnehmbar ist

Ein Nachteil steckt in der Vorschrift, und er trifft die Gemeinde: Weil § 6 Abs. 1 EEG nur eine Sollvorschrift und eine Erlaubnis enthält, hat sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf die 0,2 Cent pro Kilowattstunde. Verweigert ein Betreiber die Beteiligung, bleibt der Gemeinde kein Zahlungstitel, sondern nur das Gespräch. Vorsicht ist deshalb bei Formulierungen geboten, die den Eindruck einer Verpflichtung erwecken — sie halten dem Wortlaut nicht stand.

Hinnehmbar ist das, weil der nächste Absatz dem Betreiber das Zahlen leicht macht.

Warum die Zahlung den Betreiber wirtschaftlich nicht trifft

Der praktisch wichtigste Absatz ist der letzte. Nach § 6 Abs. 5 EEG können Betreiber, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen und Zahlungen nach dieser Vorschrift geleistet haben, „die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen".

Die 0,2 Cent pro Kilowattstunde mindern die Marge des Betreibers also nicht dauerhaft; sie laufen über die Endabrechnung zurück. In der Praxis ist das das stärkste Argument in der Verhandlung mit einer Gemeinde — und zugleich der Grund, warum ein Betreiber, der die Beteiligung verweigert, damit wenig gewinnt.

⚠️ Die Erstattung setzt die Förderung voraus. § 6 Abs. 5 EEG knüpft ausdrücklich an Strommengen an, für die eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wurde. Für Mengen außerhalb der Förderung — etwa in einer reinen Direktvermarktung ohne Marktprämie — trägt der Betreiber die Zuwendung nach dem Wortlaut selbst.

Einseitig und ohne Gegenleistung: der entscheidende Zusatz

§ 6 Abs. 1 EEG formuliert vorsichtig: Anlagenbetreiber „sollen" die betroffenen Gemeinden finanziell beteiligen, und zu diesem Zweck „dürfen" sie ihnen Beträge „durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten". Das ist keine Floskel, sondern die Konstruktion, die das Ganze rechtlich trägt.

Absatz 4 Satz 3 zieht die Konsequenz daraus: „Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs." Satz 4 erstreckt das auf Angebote und auf die darauf beruhenden Zuwendungen. Ohne diese Klarstellung stünde jede solche Zahlung im Verdachtsfeld der Vorteilsgewährung — mit ihr ist sie ausdrücklich außerhalb.

Der Preis dafür ist die Einseitigkeit. Eine Gemeinde, die im Gegenzug etwas verspricht, verlässt den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Form und Zeitpunkt

§ 6 Abs. 4 EEG verlangt für Vereinbarungen die schriftliche oder die elektronische Form. Für den Zeitpunkt gilt bei Freiflächenanlagen eine eigene Grenze: Sie dürfen vor der Genehmigung geschlossen werden, „jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage", wenn vor der Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird.

Der Sinn dieser Reihenfolge liegt auf der Hand: Die Zuwendung soll nicht in die Abwägung über den Bebauungsplan hineinwirken. Prüfe deshalb vor der Unterschrift, ob der Beschluss über den Bebauungsplan bereits gefasst ist — ein zu früh geschlossener Vertrag ist nicht bloß unpraktisch.

MerkmalFreiflächenanlage (Abs. 3)Windenergie an Land (Abs. 2)
Betrag0,2 Cent pro Kilowattstunde0,2 Cent pro Kilowattstunde
Bezugsmengetatsächlich eingespeiste Strommengetatsächlich eingespeiste und fiktive Strommenge nach Nr. 7.2 der Anlage 2
Leistungsschwellekeinemehr als 1.000 kW installierte Leistung
Wer gilt als betroffenGemeinde, auf deren Gebiet die Anlage stehtGemeinde im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte
Gemeindefreies Gebietzuständiger Landkreis nach LandesrechtVerweis auf Abs. 2 Sätze 4 bis 7

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Was die Gemeinde zur Bedingung machen darf

Eine Gegenleistung darf sie nicht verlangen — eine Voraussetzung schon. § 6 Abs. 4 Satz 2 EEG lässt zu, dass die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarung davon abhängig machen, „dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist".

Das ist der einzige im Gesetz genannte Anknüpfungspunkt, an dem die Gemeinde inhaltlich Einfluss nehmen kann, ohne die Konstruktion der einseitigen Zuwendung zu zerstören. Beachte den zweiten Halbsatz: Der Nachweis, dass die Umsetzung nicht möglich ist, steht dem Konzept gleich.

Abgrenzung zum städtebaulichen Vertrag

Neben § 6 EEG steht das Instrument, das Gemeinden aus der Bauleitplanung kennen. § 11 Abs. 1 BauGB erlaubt städtebauliche Verträge und nennt in Nummer 4 ausdrücklich „die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung".

Die Grenze zieht Absatz 2. Satz 1 verlangt, dass die vereinbarten Leistungen „den gesamten Umständen nach angemessen sein" müssen. Satz 2 enthält das Koppelungsverbot: „Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte."

Wer im Untersegment für besondere Solaranlagen bietet, findet die Flächenkategorien in § 37 Abs. 1 EEG; sie sind von der Beteiligungsfrage unabhängig. Beide Wege lassen sich kombinieren, aber nicht vermischen. Vergleiche vor der Verhandlung, was worüber geregelt werden soll: Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen und Rückbausicherheit gehören in den städtebaulichen Vertrag, die 0,2 Cent pro Kilowattstunde in die Vereinbarung nach § 6 EEG.

Fünf Punkte für die Vereinbarung nach § 6 EEG
  • Ist der Beschluss über den Bebauungsplan gefasst? Vorher darf die Vereinbarung bei Freiflächenanlagen nicht geschlossen werden.
  • Ist die Schriftform oder die elektronische Form gewahrt (Abs. 4 Satz 1)?
  • Bezieht sich der Betrag auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge — und nicht auf die erzeugte?
  • Ist die Zuwendung wirklich einseitig formuliert, ohne Gegenleistung der Gemeinde?
  • Ist geklärt, für welche Mengen die Erstattung nach Abs. 5 in Betracht kommt und für welche nicht?
Frage§ 6 EEG§ 11 BauGB
Wer schließt abAnlagenbetreiber und betroffene GemeindeGemeinde und Vertragspartner
Gegenleistungausgeschlossen — einseitige Zuwendungmöglich, aber Koppelungsverbot in Abs. 2 S. 2
Strafrechtliche Einordnungausdrücklich kein Vorteil nach §§ 331 bis 334 StGBim Gesetz nicht geregelt
Formschriftlich oder elektronisch (Abs. 4 S. 1)Schriftform (Abs. 3)
Wer trägt es am Endebei geförderten Mengen der Netzbetreiber über die Endabrechnung (Abs. 5)der Vertragspartner

Was der Betrag im Verhältnis zur Vergütung bedeutet

Um die Größenordnung einzuordnen, hilft der Vergleich mit den Vergütungswerten. § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG nennt für Freiflächenanlagen mit gesetzlich bestimmtem Wert 7 Cent pro Kilowattstunde, der Höchstwert des ersten Segments liegt nach § 37b Abs. 1 EEG bei höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde, und für besondere Solaranlagen nennt Absatz 2 im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Gezahlt wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG für 20 Jahre.

Gemessen an 5,9 Cent pro Kilowattstunde sind 0,2 Cent pro Kilowattstunde nach unserer eigenen Rechnung rund 3,4 Prozent — und dieser Anteil kommt nach Absatz 5 über die Endabrechnung zurück. Das ist der Grund, warum die Beteiligung in der Praxis selten am Geld scheitert und häufiger daran, dass niemand sie rechtzeitig anspricht.

💡 Auch andere Sonderordnungen können danebenstehen. Die Beteiligung nach § 6 EEG klärt nur das Geld. Ob auf der Fläche überhaupt gebaut werden darf, entscheidet sich woanders — bei Militärflächen etwa nach dem Schutzbereichgesetz, siehe PV auf Konversionsflächen, bei laufender Neuordnung nach § 34 FlurbG, siehe PV in der Flurbereinigung.

Was wir nicht belegen konnten

Vier Punkte bleiben offen; wir benennen sie, statt sie zu füllen.

Erstens die Aufteilung zwischen mehreren Gemeinden. Absatz 3 verweist dafür auf die Sätze 4 bis 7 des Absatzes 2. Diese Sätze haben wir nur im Verweisungszusammenhang gelesen und werten sie hier nicht aus; der Text nennt deshalb keine Verteilungsschlüssel.

Zweitens die fiktive Strommenge. Nummer 7.2 der Anlage 2 zum EEG haben wir nicht gelesen. Sie betrifft nach dem Wortlaut des Absatzes 3 ohnehin nur die Windenergie.

Drittens Steuer- und Abgabenfragen. Wie die Zuwendung bei der Gemeinde und beim Betreiber steuerlich zu behandeln ist und wie sie sich zur Gewerbesteuerzerlegung verhält, haben wir nicht erhoben.

Viertens die Rechtsprechung. Zur Abgrenzung zwischen der einseitigen Zuwendung nach § 6 EEG und dem Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB haben wir keine Entscheidung gelesen.

Die Reihenfolge für ein Vorhaben mit Gemeindebeteiligung

1 In fünf Schritten zur Vereinbarung
  1. Betroffene Stelle bestimmen. Bei Freiflächenanlagen die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage steht — bei gemeindefreiem Gebiet der nach Landesrecht zuständige Landkreis (§ 6 Abs. 3 EEG).
  2. Bebauungsplan abwarten. Die Vereinbarung darf nicht vor dem Beschluss über den Bebauungsplan geschlossen werden (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG).
  3. Konzept vorbereiten. Die Gemeinde darf ein Konzept zur naturschutzverträglichen Gestaltung zur Voraussetzung machen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 EEG).
  4. Einseitig formulieren. Keine Gegenleistung, sonst trägt die Klarstellung zu den §§ 331 bis 334 StGB nicht.
  5. Erstattung einplanen. Den im Vorjahr gezahlten Betrag im Rahmen der Endabrechnung beim Netzbetreiber geltend machen (§ 6 Abs. 5 EEG).
💡 In der Praxis der wirksamste Zeitpunkt. Die Beteiligung anzusprechen, bevor die Gemeinde über den Bebauungsplan entscheidet, ist rechtlich heikel — abschließen darf man dann noch nicht. Sie erst nach der Genehmigung anzusprechen, wirkt wie ein nachträgliches Zugeständnis. Der praktikable Weg ist, die Absicht früh transparent zu machen und den Vertrag nach dem Beschluss zu schließen. Wie die Anschlussfristen daneben laufen, steht in Netzanschluss: Fristen und Pflichten.
⚠️ Stand und Grenzen dieses Textes. Wiedergegeben ist der Wortlaut der genannten Vorschriften, wie er am 8. September 2026 unter gesetze-im-internet.de abrufbar war. Ob eine konkrete Vereinbarung wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls und keine, die sich aus dem Gesetzestext allein beantworten lässt.

Häufige Fragen

Muss ein Betreiber die Gemeinde beteiligen? +
Nein. § 6 Abs. 1 EEG formuliert eine Sollvorschrift und eine Erlaubnis: Betreiber „sollen" beteiligen und „dürfen" Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten. Eine durchsetzbare Zahlungspflicht folgt daraus nicht.
Wie hoch ist die Beteiligung bei einer Freiflächenanlage? +
§ 6 Abs. 3 EEG nennt insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Bei 1.000.000 kWh im Jahr sind das nach unserer Rechnung 2.000 Euro.
Gilt eine Mindestgröße wie bei Windenergieanlagen? +
Nein. Die Schwelle von mehr als 1.000 kW installierter Leistung und der Umkreis von 2.500 Metern stehen in § 6 Abs. 2 EEG und betreffen ausschließlich Windenergieanlagen an Land. Absatz 3 nennt für Freiflächenanlagen weder eine Leistungsschwelle noch einen Umkreis.
Muss der Betreiber die 0,2 Cent selbst tragen? +
Für geförderte Strommengen nicht dauerhaft: § 6 Abs. 5 EEG gibt ihm einen Anspruch, die im Vorjahr gezahlten Beträge im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber erstattet zu verlangen. Der Wortlaut knüpft die Erstattung allerdings an Mengen, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wurde.
Darf die Gemeinde im Gegenzug etwas versprechen? +
Nein, das würde die Konstruktion zerstören. § 6 Abs. 1 EEG spricht von einseitigen Zuwendungen ohne Gegenleistung, und nur darauf bezieht sich die Klarstellung in Absatz 4 Satz 3, dass die Vereinbarungen nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 StGB gelten.
Darf die Gemeinde Bedingungen stellen? +
Eine, die das Gesetz ausdrücklich nennt: Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 EEG darf sie den Abschluss davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept für die naturschutzverträgliche Gestaltung vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass dessen Umsetzung nicht möglich ist.
Wann darf die Vereinbarung geschlossen werden? +
Bei Freiflächenanlagen vor der Genehmigung, aber nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche, wenn vor der Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird (§ 6 Abs. 4 EEG). Erforderlich ist die schriftliche oder elektronische Form.
Was ist der Unterschied zum städtebaulichen Vertrag? +
Der städtebauliche Vertrag nach § 11 BauGB regelt Leistungen mit Bezug zur Bauleitplanung — Nummer 4 nennt Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ausdrücklich. Dabei gilt aber das Koppelungsverbot des Absatzes 2 Satz 2: Eine Leistung darf nicht vereinbart werden, wenn der Vertragspartner auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. § 6 EEG geht den umgekehrten Weg und erlaubt die Zuwendung gerade ohne Gegenleistung.
Wie groß ist der Betrag im Verhältnis zur Vergütung? +
Gemessen am Höchstwert des ersten Segments von höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde nach § 37b Abs. 1 EEG sind 0,2 Cent pro Kilowattstunde rund 3,4 Prozent — unsere eigene Rechnung aus beiden Werten. Zum Vergleich: § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG nennt für Freiflächen mit gesetzlich bestimmtem Wert 7 Cent pro Kilowattstunde.

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