Netzanschluss der PV-Anlage 2026: Fristen und Pflichten
Die viel zitierte Vier-Wochen-Frist steht nicht im EEG, und eine Genehmigungsfiktion gibt es nicht. Was Paragraf 8 EEG wirklich anordnet, welche Frist fuer deine Anlagengroesse gilt und was du tun kannst, wenn der Netzbetreiber schweigt.

Foto: hansbenn · Pixabay Content License · via Wikimedia Commons
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
- 1.Die Fristen, die wirklich im Gesetz stehen (Stand 2026)
- 2.Fristenübersicht in Zahlen: 1 Monat, 8 Wochen, 4 Wochen (Stand 2026)
- 3.Wovon abhängt, welche Frist für dich gilt (Stand 2026)
- 4.Was das Webportal ändert – und was es nicht kann
- 5.Wenn der Netzbetreiber die Frist reißt: keine Genehmigungsfiktion
- 6.Die ehrliche Schwäche dieser Fristen: Wenn die Verzögerung bei dir liegt (Stand 2026)
- 7.Wer welche Kosten trägt (Stand 2026)
- 8.Wenn nichts passiert: der Eskalationsweg (Stand 2026)
- 9.Der Ablauf in der Reihenfolge, die Verzögerungen vermeidet
- 10.Was sich nicht belegen lässt – und warum ich es trotzdem schreibe
- 11.Häufige Fragen
Es geht hier ausschließlich um das Verfahren gegenüber dem Netzbetreiber: welche Frist wann läuft, was ihr Ablauf auslöst, wer welche Kosten trägt und wohin du dich wendest, wenn nichts passiert. Den Bauablauf auf dem Dach findest du im Ablauf der Aufdachinstallation. Die Papierseite ist häufiger der Grund, warum eine fertige Anlage stillsteht.
Alle Gesetzestexte habe ich am 2. September 2026 im Volltext abgerufen, zitiere sie mit Absatz und Satz und verlinke jede Norm – nötig, weil hier praktisch jede kursierende Frist-Angabe aus zweiter Hand stammt und falsch abgeschrieben wurde. Maßgeblich ist das EEG 2023 in der zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geänderten Fassung – Stand 2026 laut Bundesamt für Justiz.
Die Fristen, die wirklich im Gesetz stehen (Stand 2026)
Im EEG stehen für den Netzanschluss nicht eine, sondern vier Fristen: unterschiedliche Startzeitpunkte, unterschiedliche Anlagengrößen, unterschiedliche Rechtsfolgen. Wer sie zu „der Netzbetreiber hat vier Wochen Zeit“ zusammenfasst, hat drei davon verloren.
Erste Frist – der Zeitplan. Nach § 8 Absatz 5 Satz 1 EEG müssen Netzbetreiber „nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens (…) unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung“ übermitteln – mit Arbeitsschritten und offenen Unterlagen. Kein Angebot, sondern eine Fahrplanauskunft – und der einzige Punkt, an dem der Netzbetreiber sich selbst auf Termine festlegt.
Zweite Frist – acht Wochen für das Prüfergebnis. § 8 Absatz 6 Satz 1 EEG: „nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen“ muss das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung kommen – mit fünf konkreten Angaben: Zeitplan für die Herstellung des Anschlusses, Informationen zum Verknüpfungspunkt, ob seine Anwesenheit nötig ist, ein „nachvollziehbarer und detaillierter“ Kostenvoranschlag und die Steuerungstechnik nach § 9.
Dritte Frist – ein Monat für kleine Anlagen. Bis 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt seit dem 1. Januar 2025 § 8 Absatz 7 EEG. Er ersetzt die Acht-Wochen-Frist: „unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat“. Genau hier sitzt der Fehler, den halb Google abschreibt.
Vierte Frist – ein Monat für den Zeitplan bei kleinen Anlagen. § 8 Absatz 5 Satz 3 EEG: Kommt bei einer Anlage bis 30 Kilowatt der Zeitplan nicht binnen eines Monats, „können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden“.
Fristenübersicht in Zahlen: 1 Monat, 8 Wochen, 4 Wochen (Stand 2026)
Alle Fristen nebeneinander, jeweils mit dem Ereignis, an dem die Uhr zu laufen beginnt. Wenn du dir eine Sache ausdruckst, dann diese Tabelle.
| Frist | Norm | Uhr startet mit | Gilt für | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|---|---|
| 1 Monat (Zeitplan) | § 8 Abs. 5 S. 1 und S. 3 EEG | Eingang des Netzanschlussbegehrens | bis 30 kW am bestehenden Hausanschluss | Anschluss zulässig (Abs. 5 S. 3) |
| 1 Monat (Prüfergebnis) | § 8 Abs. 7 S. 4 EEG | Eingang des Anschlussbegehrens | bis 30 kW am bestehenden Hausanschluss | Abs. 6 S. 2 und S. 3 gelten entsprechend (Abs. 7 S. 6) |
| 8 Wochen (Prüfergebnis) | § 8 Abs. 6 S. 1 EEG | Eingang der erforderlichen Informationen | über 30 kW; Solaranlagen bis 100 kW über Abs. 6a | Anschluss ohne Anwesenheit bzw. am bestehenden Punkt (Abs. 6 S. 2, S. 3) |
| 4 Wochen (Beschwerde) | § 111a EnWG | Zugang der Verbraucherbeschwerde | Verbraucher nach § 13 BGB | Weg zur Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG |
| 2 Monate (Wallbox) | § 19 Abs. 2 S. 3 NAV | Eingang der Mitteilung | Ladeeinrichtungen über 12 Kilovoltampere | keine Fiktion; bei Ablehnung Begründungspflicht (S. 4) |
Zwei Hinweise zum Lesen. In allen EEG-Zeilen steht „unverzüglich, spätestens innerhalb von …“ – die Zahl ist die Obergrenze, nicht der Normalfall. Und die dritte Spalte entscheidet mehr als die erste: Die 8 Wochen starten erst mit dem Eingang der erforderlichen Informationen, die Monatsfrist schon mit dem Anschlussbegehren. Für eine Hausanlage ist die kürzere Frist damit die zuverlässigere.
Die letzte Zeile gehört gar nicht ins EEG. Sie steht in § 19 Absatz 2 NAV und trifft alle, die Photovoltaik und Wallbox in einem Rutsch planen. Ab 12 Kilovoltampere Summen-Bemessungsleistung braucht die Ladeeinrichtung eine Zustimmung, und dafür hat der Netzbetreiber eigene 2 Monate. Wer beides zusammen einreicht, wartet auf die längere der beiden Uhren.
Wovon abhängt, welche Frist für dich gilt (Stand 2026)
Das EEG unterscheidet nicht nach „Einfamilienhaus“ oder „Gewerbe“, sondern nach zwei Merkmalen: installierte Leistung und ob das Grundstück schon einen Netzanschluss hat. Daraus ergibt sich alles Weitere.
Der Schlüsselsatz ist § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG: Bei höchstens 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss „gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt“. Heißt: Bei einer typischen Hausanlage darf dich der Netzbetreiber nicht auf eine entferntere Trafostation verweisen.
Ähnliches gilt darüber: § 8 Absatz 6a EEG zieht die Regelung auf Solaranlagen über 30 bis 100 Kilowatt aus, wenn sie auf einem Grundstück mit bestehendem Anschluss liegen und die installierte Leistung dessen Kapazität nicht übersteigt. Auch dann gilt der Grundstücksanschluss als günstigster Verknüpfungspunkt.
| Deine Konstellation | Maßgebliche Norm | Frist für das Prüfergebnis | Verknüpfungspunkt |
|---|---|---|---|
| Bis 30 kW, Grundstück hat bereits einen Netzanschluss | § 8 Abs. 7 EEG (seit 1.1.2025) | unverzüglich, spätestens 1 Monat | bestehender Grundstücksanschluss gilt als günstigster (Abs. 1 S. 2) |
| Über 30 bis 100 kW, bestehender Anschluss reicht kapazitär | § 8 Abs. 6 i. V. m. Abs. 6a EEG | unverzüglich, spätestens 8 Wochen | bestehender Grundstücksanschluss gilt als günstigster (Abs. 6a S. 2) |
| Über 30 kW, Kapazität reicht nicht oder kein bestehender Anschluss | § 8 Abs. 6 EEG | unverzüglich, spätestens 8 Wochen | nächster geeigneter Punkt nach Abs. 1, Wahlrecht nach Abs. 2 |
| Steckersolargerät bis 2 kW / 800 VA am Wechselrichter | § 8 Abs. 5a EEG | entfällt – Anschluss ohne Netzbetreiber-Verfahren | Entnahmestelle des Letztverbrauchers |
Die letzte Zeile ist der Sonderfall, den viele suchen: Steckersolargeräte bis zwei Kilowatt installierter Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung dürfen nach § 8 Absatz 5a EEG einfach angeschlossen werden. Satz 2 lässt die Registrierung im Marktstammdatenregister bestehen, verbietet dem Netzbetreiber aber „zusätzliche (…) Meldungen“ – wer trotzdem ein Formular bekommt, kann darauf verweisen.
Umgangssprachlich heißt die Grenze „800 Watt“, im Gesetz stehen 800 Voltampere, also die Scheinleistung des Wechselrichters; das ist die maßgebliche Angabe im Datenblatt. Details in der 800-Watt-Regel für Balkonkraftwerke.

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Was das Webportal ändert – und was es nicht kann
§ 8 Absatz 7 EEG hat mehr getan, als eine Frist zu verkürzen: Er verpflichtet Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2025 zu zwei einforderbaren Dingen.
Erstens vier Informationen auf der Internetseite: die Arbeitsschritte der Bearbeitung, die Angaben, die du liefern musst, die Kosten des Netzanschlusses und die Ausstattung für die Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2. Zweitens – der praktisch wirksame Teil – „ein Webportal (…), über das das Netzanschlussbegehren (…) gestellt und die Informationen (…) übermittelt werden können“.
Die Portalpflicht taugt als erste Prüfung: Fehlen Pflichtangaben und Portal, kennt dein Netzbetreiber seine eigenen Pflichten nicht – und du dokumentierst von Anfang an entsprechend.
Was das Portal nicht kann: die Fristen ersetzen. Absatz 7 Satz 5 verlangt Format und Inhalte nur „möglichst weitgehend zu vereinheitlichen“ – eine Soll-Vorgabe ohne Sanktion; nach Satz 6 bleibt für die fristgerechte Übermittlung „die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich“. Das Portal ist der Briefkasten, nicht die Uhr – die Frist von 1 Monat läuft unverändert.
Wenn der Netzbetreiber die Frist reißt: keine Genehmigungsfiktion
Der zweite große Fehler: die Vorstellung, nach Fristablauf gelte der Anschluss als „genehmigt“. Das ist falsch – gefährlich falsch, weil es dazu verleitet, fortbestehende Pflichten zu ignorieren.
Was das EEG tatsächlich anordnet, sind drei eng umrissene Folgen – jede an eine andere versäumte Frist geknüpft:
- Kein Zeitplan binnen eines Monats (§ 8 Abs. 5 S. 3): Bei Anlagen bis 30 kW am bestehenden Hausanschluss „können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden“.
- Keine Aussage zur Anwesenheit (§ 8 Abs. 6 S. 2): Teilt der Netzbetreiber nicht fristgerecht mit, ob seine Anwesenheit erforderlich ist, darf ohne ihn angeschlossen werden. Will er dabei sein, muss er das nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 „einfach und verständlich anhand des Einzelfalls“ begründen – eine pauschale Hausregel reicht nicht.
- Keine Aussage zur Eignung des Anschlusses (§ 8 Abs. 6 S. 3): Teilt er nicht fristgerecht mit, dass der bestehende Anschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt taugt, darf dort angeschlossen werden – über 30 bis 100 kW gilt das über Absatz 6a, bis 30 kW über Absatz 7 Satz 6 mit der Monatsfrist.
Lies die Formulierung genau: Es geht jedes Mal um das Anschließen dürfen, und jedes Mal steht der Vorbehalt „unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“ dabei – keine fingierte Genehmigung, sondern der Wegfall einzelner Mitwirkungsakte.
Ein Punkt, der in der Praxis unterschätzt wird: § 10 Absatz 1 Satz 1 EEG gibt dir das Recht, „den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen“. Kein Monopol auf die Arbeit also – nur auf das Verzeichnis, in dem der Handwerker stehen muss (Solarteur oder Elektriker).
Die ehrliche Schwäche dieser Fristen: Wenn die Verzögerung bei dir liegt (Stand 2026)
Bis hierher liest sich das wie eine Anleitung gegen den Netzbetreiber. Der unbequeme Teil: In der Praxis ist oft nicht die Frist das Problem, sondern der Zählerplatz.
Zu den „maßgeblichen Regelungen“, unter deren Vorbehalt alle drei Fristfolgen stehen, gehört § 22 Absatz 1 NAV: „Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik (…) vorzusehen.“ Anschlussnehmer, das bist du.
Dazu kommt § 13 Absatz 1 NAV: Alles hinter der Hausanschlusssicherung verantwortest du – und § 9 Absatz 1 EEG verlangt den Zustand, in dem der Messstellenbetreiber überhaupt einbauen kann. Ob er einbauen muss, hängt an einer Schwelle: § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG nennt Anlagen „mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt“.
Maßstab sind die Technischen Anschlussregeln Niederspannung (VDE-AR-N 4100), die auch „Zählerplätze und Zählerschränke“ regeln. Die gültige Fassung VDE-AR-N 4100:2026-04 ist erst seit dem 6. März 2026 in Kraft – eine vollständige Überarbeitung. Wer sich auf eine Auskunft von vor zwei Jahren verlässt, arbeitet mit überholtem Stand.
Warum das bei Photovoltaik so oft aufschlägt, steht im frei verfügbaren VDE-FNN-Hinweis „Zählerplätze in Bestandsanlagen“ (Version 1.0, September 2023). Er listet die Änderungen auf, bei denen der Errichter den Zählerplatz prüfen muss.
Zwei davon beschreiben genau deinen Fall, die „Erhöhung der benötigten bzw. eingespeisten elektrischen Leistung“ und die „Umwandlung einer Bezugsanlage in eine Bezugsanlage mit Netzeinspeisung“.
Ich rate dazu, die Prüfung des Zählerplatzes vor die Anmeldung zu ziehen, nicht danach. Der VDE-FNN-Hinweis empfiehlt eine Elektrofachkraft mit Sichtprüfung, Bestandsaufnahme, Messungen und schriftlichem Mängelbericht – der sagt dir, ob deine Uhr überhaupt sinnvoll läuft.
Vorsicht bei Zähleranlagen aus der Zeit der zurückgezogenen Normen DIN 43853 (ab 1961) oder DIN 43870 (ab 1977): Der Hinweis behandelt sie ausdrücklich, weil sie für die damalige Nutzung ausgelegt waren – nicht für Einspeisung, Wärmepumpe und Wallbox.
Ein zweiter Stolperstein ist das Bauordnungsrecht: Eine Erweiterung im Treppenhaus kann nach der Leitungsanlagenrichtlinie als zusätzliche Brandlast gelten und dort unzulässig sein.
Eine Grenze verschiebt auch der schönste Fristablauf nicht: Nach § 15 Absatz 2 NAV darf der Netzbetreiber den Anschluss verweigern oder die Nutzung unterbrechen, wenn Mängel die Sicherheit gefährden – bei Gefahr für Leib oder Leben muss er es.
Der Fristablauf ersetzt auch die Inbetriebsetzung nicht: § 14 NAV erlaubt sie bis zur Trennvorrichtung nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung (Abs. 1); beauftragen muss sie der ausführende Betrieb (Abs. 2), Kosten sind zulässig, auch pauschal (Abs. 3). § 19 Absatz 3 NAV verlangt zudem vor der Errichtung eine Mitteilung.
Wer welche Kosten trägt (Stand 2026)
Die Kostenverteilung steht in zwei kurzen Paragrafen, die zusammen gelesen werden müssen – und in Angeboten regelmäßig verschwimmen.
§ 16 Absatz 1 EEG: Die notwendigen Kosten des Anschlusses bis zum Verknüpfungspunkt sowie der notwendigen Messeinrichtungen trägt der Anlagenbetreiber. Also du.
§ 17 EEG: „Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.“ Ein Satz, aber ein wichtiger: Ist dein Netz zu schwach, geht die Verstärkung nicht auf deine Rechnung.
Die Grenze verläuft am Verknüpfungspunkt. Genau deshalb ist § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG – bestehender Hausanschluss gilt bis 30 Kilowatt als günstigster Punkt – nicht nur Verfahrens-, sondern Kostenregel: Sie verhindert, dass dir eine Leitung zur nächsten Trafostation als „dein Anschluss“ berechnet wird. Weist der Netzbetreiber nach § 8 Absatz 3 EEG abweichend einen anderen Punkt zu, trägt er die Mehrkosten nach § 16 Absatz 2 EEG selbst.
§ 12 Absatz 1 EEG verpflichtet ihn, „auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich“ auszubauen. Die Pflicht endet erst dort, wo es nach § 12 Absatz 3 EEG „wirtschaftlich unzumutbar“ ist – eine Ausnahme, die er darlegen muss, nicht du widerlegen.
Verweigern darf der Netzbetreiber den Anschluss nur unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 EnWG, und er muss nachweisen, dass die Gewährung „aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen (…) nicht möglich oder nicht zumutbar ist“.
Die Ablehnung ist in Textform zu begründen; bei Kapazitätsmangel muss sie auf dein Verlangen angeben, welche Ausbaumaßnahmen mit welchen Kosten nötig wären. Ein Entgelt dafür darf „die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten“ – und nur, wenn er vorher darauf hingewiesen hat.
Wenn nichts passiert: der Eskalationsweg (Stand 2026)
Vorweg: Das EEG kennt für einen verspäteten Netzanschluss keine Verzugspauschale und keine Entschädigung – keine Norm spricht dir für eine Woche Wartezeit einen Betrag zu. Wer etwas anderes erzählt, verwechselt den Netzanschluss mit der Entschädigung bei Einspeisemanagement. Was es gibt, ist ein abgestufter Weg; er wirkt über Dokumentation und die Teilnahmepflicht auf Stufe 2.
| Stufe | Rechtsgrundlage | Was passiert | Ehrliche Einschränkung |
|---|---|---|---|
| 1. Verbraucherbeschwerde beim Netzbetreiber | § 111a EnWG | Antwort binnen vier Wochen ab Zugang; ohne Abhilfe Gründe in Textform plus Hinweis auf die Schlichtungsstelle. | Nur für Verbraucher nach § 13 BGB – gewerbliche Betreiber fallen heraus. |
| 2. Schlichtungsstelle Energie | § 111b EnWG | Zuständig für Streit über den Netzanschluss; beantragt der Verbraucher sie, „ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen“. | Erst nach erfolgloser Stufe 1. Der Weg zum Gericht bleibt offen (§ 111b Abs. 1 S. 5). |
| 3. Clearingstelle EEG|KWKG | § 81 EEG | Kann Streit zur Anwendung der §§ 6 bis 55b EEG – und damit zu § 8 – beilegen. | Beide Verfahren finden laut Clearingstelle „nur statt, wenn alle Beteiligten zustimmen“ (Abruf 03.09.2026); der Netzbetreiber kann sie also blockieren. Das Votum ist nicht bindend, der Schiedsspruch schon. Ab 95 Euro. |
| 4. Ordentliches Gericht | § 8, § 12 EEG i. V. m. § 17 EnWG | Anspruch auf Anschluss und auf Netzausbau ist einklagbar. | Dauer und Kosten stehen bei einer Hausanlage oft außer Verhältnis zum entgangenen Ertrag. |
Der ehrliche Nachteil dieser Rechtslage: Die Fristen des § 8 EEG sind Pflichten ohne Sanktion. Kein Bußgeld, keine Behörde, die von sich aus tätig wird, wenn dein Netzbetreiber die Monatsfrist um 3 Wochen reißt. Vorsicht bei jeder Quelle, die hier einen Automatismus verspricht.
In der Praxis entscheidet sich fast alles auf Stufe 1, und zwar daran, wie die Beschwerde geschrieben ist. „Seit Wochen keine Rückmeldung“ erzeugt eine Standardantwort. Wer Eingangsdatum und Anlagengröße benennt, die Frist mit Absatz und Satz zitiert und um den Zeitplan nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bittet, landet auf einem anderen Tisch.
Zwei Zahlen für die Wahl der Stufe. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenfrei und soll laut Bundesnetzagentur in der Regel binnen 3 Monaten abgeschlossen sein; ein Entgelt fällt nach § 111b Absatz 6 Satz 3 EnWG nur bei offensichtlich missbräuchlichem Antrag an, höchstens 30 €.
Die Clearingstelle ist die langsamere Tür: Nach ihrer Verfahrens-FAQ wird ein Votums- oder Schiedsverfahren in der Regel spätestens 6 Monate nach Eingang aller Unterlagen eingeleitet und binnen 3 Monaten abgeschlossen, gegen ein nach Anlagenleistung gestaffeltes Entgelt. Für eine fertige Anlage auf dem Dach ist das keine schnelle Hilfe.
Der Ablauf in der Reihenfolge, die Verzögerungen vermeidet
Die häufigste Ursache langer Wartezeiten ist nicht der Netzbetreiber, sondern eine unvollständige Einreichung: Die 8 Wochen laufen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 EEG erst „nach Eingang der erforderlichen Informationen“ – wer unvollständig einreicht, wartet auf eine stillstehende Uhr.
Bei kleinen Anlagen beginnt die Monatsfrist des § 8 Absatz 7 Satz 4 EEG dagegen schon mit dem „Eingang des Anschlussbegehrens“. Ein Grund mehr, die Anlagengröße korrekt anzugeben – davon hängt die Uhr ab.
Netzanschluss und Messstellenbetrieb sind zwei Vorgänge mit zwei Verantwortlichen. § 9 Absatz 1 EEG verlangt von dir nur den technischen Zustand, in dem der Messstellenbetreiber seine Pflichten erfüllen kann – der Einbau ist dessen Sache. Wer beides in einen Topf wirft, wartet auf den Falschen (Smart-Meter-Pflicht bei Photovoltaik).

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Was sich nicht belegen lässt – und warum ich es trotzdem schreibe
Was ich nicht liefern kann:
Durchschnittliche Wartezeiten pro Netzbetreiber gibt es nicht. Keine Rechtspflicht verlangt die Veröffentlichung tatsächlicher Bearbeitungszeiten: § 8 Absatz 7 Satz 2 EEG zählt vier Pflichtangaben für die Internetseite auf, eine Statistik über die eigene Fristtreue ist nicht darunter. Zeigt dir eine Seite eine Tabelle „Wartezeit nach Netzbetreiber“, stammen die Zahlen aus Umfragen, Foren oder Schätzungen. Ich führe eine solche Tabelle deshalb nicht.
Eine bundesweite Verzögerungsquote gibt es ebenfalls nicht in einer Form, die ich am 2. September 2026 aus einer Primärquelle hätte belegen können. Was kursiert, sind Branchenumfragen mit unbekannter Stichprobe – die nenne ich lieber gar nicht, als sie mit einem „laut Branchenangaben“ zu tarnen.
Was ich stattdessen anbiete: Die Fristen sind exakt bestimmbar, weil sie im Gesetz stehen. Du brauchst keine Statistik darüber, wie lange andere gewartet haben – du brauchst dein Eingangsdatum und den richtigen Absatz.
Kommt mit der Anschlusszusage ein Vertrag zur Unterschrift, lohnt der Blick auf § 7 EEG: Die Pflichten des Netzbetreibers hängen nicht daran. Der Prüfmaßstab für die Klauseln steht im Ratgeber Einspeisevertrag vom Netzbetreiber.
Häufige Fragen
Wie lange darf der Netzbetreiber für die Anmeldung meiner PV-Anlage brauchen? +
Stimmt es, dass ich nach vier Wochen einfach anschließen darf? +
Gibt es eine Genehmigungsfiktion beim Netzanschluss? +
Wer bezahlt den Netzanschluss und wer den Netzausbau? +
Darf der Netzbetreiber verlangen, dass er beim Anschluss dabei ist? +
Was mache ich, wenn der Netzbetreiber gar nicht antwortet? +
Kann der Netzbetreiber den Anschluss ablehnen? +
Gilt das alles auch für mein Balkonkraftwerk? +
Bekomme ich Geld, wenn der Netzanschluss zu spät kommt? +
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