Smart-Meter-Pflicht bei Photovoltaik: ab wann, was es kostet, wer einbaut
Nur 5,5 Prozent der Messstellen in Deutschland hatten Ende 2025 ein intelligentes Messsystem – bei Photovoltaikanlagen über 7 Kilowatt ist es Pflicht. Was der Einbau kostet, wann er kommt und warum er entscheidet, ob die Vergütung bei negativen Preisen ausfällt.

Foto: Pixabay
Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
- 1.Moderne Messeinrichtung, intelligentes Messsystem, Smart Meter
- 2.Ab wann du betroffen bist
- 3.Wann du tatsächlich dran bist
- 4.Wo der Rollout im Sommer 2026 steht
- 5.Was es kosten darf
- 6.Wer einbaut und wie lange es dauert
- 7.Was sich ändert, wenn das Gerät hängt
- 8.Was der EEG-2027-Entwurf ändern würde
- 9.Häufige Fragen
- 10.Quellen
Zwei Regeln, die für Photovoltaikbetreiber teuer werden können, hängen an einem Gerät im Zählerschrank. Ob die Einspeisevergütung in negativen Viertelstunden auf null fällt, entscheidet sich nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes daran, ob und wann „die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird“.
Und eine Direktvermarktung setzt nach § 21b Absatz 3 EEG eine viertelstündliche Messung der Ist-Einspeisung voraus – die es bei einer Dachanlage ohne intelligentes Messsystem nicht gibt. Der Artikel klärt vier Dinge: ab wann du betroffen bist, was es kosten darf, wer einbaut und wie lange das dauert, und was sich ändert, sobald das Gerät hängt.
Moderne Messeinrichtung, intelligentes Messsystem, Smart Meter
Drei Begriffe, die im Alltag durcheinandergehen und rechtlich Verschiedenes bedeuten. Das Gesetz kennt nur die ersten zwei.
Eine moderne Messeinrichtung bildet nach § 2 Nummer 15 des Messstellenbetriebsgesetzes Verbrauch, Nutzungszeit und – sobald eingespeiste Mengen zu messen sind – auch die Erzeugung ab und kann „über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden“. Sie ist der digitale Zähler mit Display, der den Ferrariszähler ersetzt. Sie sendet nichts.
Ein intelligentes Messsystem ist nach § 2 Nummer 7 MsbG „eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung“, die zusätzlich die Anforderungen der §§ 21 und 22 MsbG an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität erfüllt – also zwei Geräte: Zähler plus Gateway nach § 2 Nummer 19 MsbG. Beide brauchen Platz im Zählerschrank, der häufigste Grund, warum ein Einbau teuer wird.
„Smart Meter“ ist kein Rechtsbegriff. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der Begriff jede kommunizierende Zählerart meint und im Ausland genutzte Zähler technisch nicht dem deutschen intelligenten Messsystem entsprechen. Die Frage ist also nicht, ob ein Gerät smart ist, sondern ob ein zertifiziertes Gateway dazugehört.
Ab wann du betroffen bist
Die Einbaupflicht trifft nicht dich, sondern den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Er „hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten“ auszustatten (§ 29 Absatz 1 MsbG) – und zählt dann drei Gruppen auf.
| Fallgruppe | Schwelle | Rechtsgrundlage | Steuerungseinrichtung dazu? |
|---|---|---|---|
| Haushalt mit hohem Verbrauch | Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh | § 29 Abs. 1 Nr. 1 MsbG | nein |
| Wärmepumpe, Wallbox und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen | Vereinbarung nach § 14a EnWG vorhanden | § 29 Abs. 1 Nr. 2 a MsbG | ja |
| Erzeugungsanlagen, also auch Photovoltaik | installierte Leistung über 7 kW | § 29 Abs. 1 Nr. 2 b MsbG | ja |
| Alle übrigen Messstellen | optional, Entscheidung des Messstellenbetreibers | § 29 Abs. 2 MsbG | nein |
| Wer keins bekommt | mindestens moderne Messeinrichtung bis Ende 2032 | § 29 Abs. 3 MsbG | nein |
Für eine Dachanlage entscheidet also die 7-Kilowatt-Schwelle, und zwar mit Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt. Die Bundesnetzagentur fasst es so: „Verpflichtend ist der Einbau intelligenter Messsysteme nur bei Erzeugungsanlagen über 7 kW sowie bei Verbrauchern mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch sowie den 14a-Fällen.“
Zwei Einschränkungen, die in Ratgebern regelmäßig fehlen. Erstens gilt § 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nur, „soweit dies erforderlich ist, um … Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten“ – eine Quote, kein individueller Anspruch. Zweitens steht alles unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nach § 30 MsbG, und die ist dort nichts anderes als die Einhaltung der Preisobergrenzen.
Beim Jahresverbrauch zählt nach § 30 Absatz 4 MsbG „der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte“; fehlen drei Jahreswerte, greift die Prognose des Netzbetreibers. Der Messstellenbetreiber muss den Durchschnitt jährlich überprüfen und das Entgelt anpassen.
Wichtig für PV-Haushalte: Laut Bundesnetzagentur ist für die Bemessung „sowohl der aus dem öffentlichen Netz bezogene als auch eigenerzeugte bzw. -verbrauchte Strom maßgeblich“ – sofern gemessen. Ein hoher Eigenverbrauch kann dich also in die 6.000-Kilowattstunden-Gruppe schieben, ohne dass es auf der Stromrechnung sichtbar wäre.
Was „installierte Leistung über 7 Kilowatt“ heißt, definiert das MsbG nicht; das EEG versteht darunter nach § 3 Nummer 31 „die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb … technisch erbringen kann“. Wer knapp an der Schwelle liegt – 6,8 oder 7,2 kWp –, lässt sich die Einordnung vom Messstellenbetreiber in Textform bestätigen: Angebot, Marktstammdatenregister und seine Rechengröße weichen gelegentlich ab, maßgeblich ist seine. Für Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere ist die Frage akademisch.
Wann du tatsächlich dran bist
Die Schwellen sagen, ob du zur Pflichtgruppe gehörst. Wann das Gerät kommt, steht in § 45 MsbG (Stand 2026) – und zwar als Stufenplan für den Messstellenbetreiber, gestaffelt nach Inbetriebnahmezeitraum der Anlagen. Für Erzeugungsanlagen unter 100 Kilowatt gilt § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2:
| Stichtag | Was der Messstellenbetreiber erreicht haben muss |
|---|---|
| ab 2025 | Beginn der Ausstattung |
| 31.12.2026 | 90 % der vom 25.2.2025 bis 30.9.2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung |
| 31.12.2028 | 90 % der vom 1.10.2026 bis 30.9.2028 neu in Betrieb genommenen Leistung und mindestens 50 % der vom 1.1.2018 bis 25.2.2025 in Betrieb genommenen Leistung |
| 31.12.2030 | 90 % der vom 1.10.2028 bis 30.9.2030 neu in Betrieb genommenen Leistung |
| 31.12.2032 | 90 % der insgesamt installierten Leistung |
Für den Einzelfall: Wer nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb ging, gehört zum ersten Schub und sollte das Messsystem bis Ende 2026 bekommen. Wer zwischen 2018 und Februar 2025 gebaut hat, fällt unter die 50-Prozent-Stufe bis Ende 2028 – welche Hälfte, entscheidet der Messstellenbetreiber. Anlagen vor 2018 sind erst über die 90-Prozent-Gesamtquote bis Ende 2032 erfasst. Über 100 Kilowatt beginnt die Ausstattung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erst „spätestens ab dem Jahr 2028“.
Bei Letztverbrauchern läuft die Uhr anders: Für die 14a-Fälle und die Verbrauchsgruppen von 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden galt nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a bereits der 31. Dezember 2025 mit einer Quote von 20 Prozent, danach jeweils 90 Prozent der bis Ende 2026, 2028 und 2030 neu auszustattenden Messstellen und 90 Prozent aller Messstellen bis Ende 2032.
Wo der Rollout im Sommer 2026 steht
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach § 45 Absatz 4 MsbG Kennzahlen zum Ausbaustand. Die Auswertung zum Stichtag 31. Dezember 2025, Seitenstand 27. März 2026, ist ernüchternd:
| Kennzahl | Stand 31.12.2025 | Anteil |
|---|---|---|
| Messlokationen in Deutschland insgesamt | 56.464.984 | 100 % |
| davon mit moderner Messeinrichtung | 30.393.141 | 53,8 % |
| davon mit intelligentem Messsystem | 3.094.346 | 5,5 % |
| Quotenrelevante Pflichteinbaufälle nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG | 4.709.487 | – |
| davon ausgestattet (Ziel: 20 %) | 1.095.715 | 23,3 % |
Die 20-Prozent-Quote ist im Bundesdurchschnitt erfüllt – aber sehr ungleich: Die 19 Messstellenbetreiber mit mehr als 500.000 Messlokationen liegen laut Bundesnetzagentur bei 27,1 Prozent, die 599 Betreiber mit weniger als 30.000 Messlokationen bei 14,6 Prozent.
Am 27. März 2026 hat die Behörde deshalb 77 Verfahren gegen Unternehmen eingeleitet, „die nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Zahlen mit dem Rollout noch nicht begonnen haben“ – durchgesetzt über Zwangsgelder, weitere Verfahren „vor allem“ gegen kleinere und mittelgroße Unternehmen angekündigt.
Zwei Einordnungen: Die 5,5 Prozent sind laut Behörde tendenziell zu niedrig, weil wettbewerbliche Messstellenbetreiber nur freiwillig melden und „eine Vielzahl“ zuletzt keine Daten mehr übermittelt hat. Und ein Rollout an allen 56 Millionen Messstellen ist gesetzlich nicht vorgesehen – die Pflicht betrifft nur die drei Gruppen oben.
Was es kosten darf
§ 30 MsbG regelt die Obergrenze (Stand 2026) nicht als Verbot, sondern als Bedingung: Die Ausstattung ist nur dann „wirtschaftlich vertretbar“ – und damit nur dann Pflicht –, wenn der Messstellenbetreiber die dort genannten Beträge einhält. Seit 2024 werden die Kosten zudem geteilt, ein Teil geht an den Anschlussnetzbetreiber, der ihn über die Netzentgelte refinanziert (§ 7 Absatz 3 MsbG).
| Fall (Jahresverbrauch oder Anlagenleistung) | Summe brutto/Jahr | davon Netzbetreiber | davon du |
|---|---|---|---|
| 6.001 – 10.000 kWh | 120 € | 80 € | 40 € |
| 10.001 – 20.000 kWh · § 14a-Zählpunkt · Anlage über 7 bis 15 kW | 130 € | 80 € | 50 € |
| 20.001 – 50.000 kWh · Anlage über 15 bis 25 kW | 190 € | 80 € | 110 € |
| 50.001 – 100.000 kWh · Anlage über 25 bis 100 kW | 220 € | 80 € | 140 € |
| über 100.000 kWh · Anlage über 100 kW | „angemessenes“ Entgelt | 80 € | Rest |
| Optionaler Einbau nach § 29 Abs. 2 MsbG | 60 € | 30 € | 30 € |
| Nur moderne Messeinrichtung (§ 32 MsbG) | 25 € | – | 25 € |
Dazu die Steuerungseinrichtung: Bei Wärmepumpe, Wallbox oder Erzeugungsanlage über 7 Kilowatt (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG) darf der Betreiber nach § 30 Absatz 2 MsbG „dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich“ berechnen. Für ein Einfamilienhaus mit Dachanlage:
Der Sprung von 25 Euro (§ 32 Absatz 1 MsbG) auf 100 Euro ist real, aber gedeckelt – und der Preis für die viertelstündliche Messung, ohne die weder Direktvermarktung noch dynamischer Tarif funktionieren. Erfasst ein Zählpunkt mehrere Fallgruppen, etwa Wärmepumpe und Dachanlage, gilt nach § 30 Absatz 5 MsbG „maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze“.
Und die 100 Euro für den Wunscheinbau? Keine Obergrenze, sondern eine Vermutung: Die Angemessenheit „wird vermutet“, wenn für die vorzeitige Ausstattung „nicht mehr als einmalig 100 Euro“ berechnet werden (§ 35 Absatz 1 MsbG). Der Betreiber „kann bei tatsächlich höheren Kosten auch ein höheres (einmaliges) Entgelt verlangen, muss dieses allerdings gesondert begründen“, schreibt die Bundesnetzagentur; laut Verbraucherzentrale ist umstritten, „inwieweit Abweichungen nach oben zulässig sind“. Bei optionalen Einbaufällen kommen bis zu 30 Euro jährlich hinzu.
Zwei Einschränkungen der Deckel: Sie gelten nur für den grundzuständigen Betreiber – wettbewerbliche Anbieter, die per Post werben, sind laut Verbraucherzentrale nicht daran gebunden. Und die Bundesnetzagentur kann sie nach § 33 Absatz 1 MsbG anpassen; eine Erhöhung zulasten der Anschlussnutzer ist nach § 33 Absatz 3 „höchstens alle vier Jahre zulässig“.

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Wer einbaut und wie lange es dauert
Zuständig ist der grundzuständige Messstellenbetreiber – nach § 2 Nummer 4 MsbG meist der örtliche Netzbetreiber, nicht dein Stromlieferant: „Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun!“, schreibt die Bundesnetzagentur. Wer es ist, steht auf der Stromrechnung; den Einbau führen oft beauftragte ortsansässige Installateure durch, die sich ausweisen können müssen.
- Drei Monate vorher: Information. Nach § 37 Absatz 2 MsbG informiert der grundzuständige Messstellenbetreiber spätestens drei Monate vorher – mit Hinweis auf die freie Wahl eines anderen Betreibers und darauf, dass dieses Wahlrecht nach dem Einbau zwei Jahre ruht.
- Zwei Wochen vorher: Termin. § 38 MsbG verlangt eine Benachrichtigung „mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin“, wenn die Wohnung oder das Haus betreten werden muss; „mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten“. Die Benachrichtigung darf per Aushang im Haus erfolgen.
- Am Termin: Zutritt und Zugänglichkeit. Du musst Zutritt gestatten und die Messstelle zugänglich halten (§ 38 MsbG); umgekehrt darf der Beauftragte einen Ausweis vorzeigen müssen. Die Bundesnetzagentur rät zur Vorsicht bei unangekündigten Besuchen.
- Danach: zwei Jahre Bindung. Das Auswahlrecht für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber darf nach § 5 Absatz 1 Satz 2 MsbG „frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle“ ausgeübt werden, sofern sich alter und neuer Betreiber nicht vorzeitig einigen.
Wer nicht warten will, hat seit dem 1. Januar 2025 einen echten Anspruch: Anlagenbetreiber und Letztverbraucher können nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 MsbG „die vorzeitige Ausstattung … innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung“ verlangen – auch an Messstellen außerhalb des § 29.
Verweigern darf er nur, solange die Leistung „aus technischen Gründen nicht möglich“ ist oder er nach § 31 Absatz 1 MsbG befreit ist – in Textform begründet. Wie lange der Einbau dauert, regelt kein Gesetz; entscheidend ist der Platz im Zählerschrank. In der Praxis ist das die Trennlinie zwischen einem Termin unter einer Stunde und einem eigenen Auftrag beim Elektrofachbetrieb.
Was sich ändert, wenn das Gerät hängt
Sechs Dinge ändern sich – vier zu deinem Vorteil, zwei nicht.
Die Messung wird viertelstündlich
Nach § 55 Absatz 4 MsbG erfolgt die Messung von Strom aus EEG-Anlagen bis 100 Kilowatt, „die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind“, per Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Einspeisegangmessung. Ohne Messsystem wird nur „die eingespeiste elektrische Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers“ erfasst – eine Zahl im Jahr. Erst die Viertelstunde erlaubt es, die Einspeisung mit dem Börsenpreis derselben Viertelstunde zu verrechnen.
Du siehst deine Daten – innerhalb von 15 Minuten
§ 61 Absatz 1 MsbG verpflichtet den Messstellenbetreiber, dir jederzeit Einsicht in Verbrauch, Nutzungszeit und Messwerte samt Zählerstandsgängen „jeweils für die letzten 24 Monate“ zu geben – nach Absatz 2 „innerhalb von 15 Minuten“ über App oder geschütztes Portal, bei Widerspruch alternativ über eine lokale Anzeigeeinheit gegen ein angemessenes Einmalentgelt. Die Bereitstellung ist nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 MsbG Standardleistung und darf nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Dynamische Tarife werden nutzbar
Nach § 41a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes müssen seit dem 1. Januar 2025 alle Stromlieferanten „den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anbieten, die über ein intelligentes Messsystem … verfügen“. Ohne Messsystem gibt es diese Tarife nicht.
Die Verbraucherzentrale ordnet den Nutzen realistisch ein: Ein finanzieller Vorteil entsteht nur, wenn es „ein großes Potenzial für Lastverschiebungen gibt – etwa in Haushalten mit Wärmepumpe oder E-Auto-Ladestation“, und auch dann trägt der Kunde das Preisrisiko. Für PV-Haushalte bleibt der Hebel interessant, weil Bezug und Einspeisung gegenläufig verlaufen – dazu Eigenverbrauch und PV mit Wärmepumpe kombinieren.
Die 60-Prozent-Kappung kann entfallen
Der am häufigsten übersehene Vorteil. § 9 Absatz 2 EEG verlangt eine Begrenzung auf 60 Prozent der installierten Leistung – aber nur „bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen … und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage … auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber“. Beides muss zusammenkommen. Ob es dich betrifft, hängt am Inbetriebnahmejahr:
| Inbetriebnahme der Solaranlage | Kappung vor dem Messsystem | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| ab 25.2.2025, unter 25 kW | 60 % der installierten Leistung | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG |
| 1.1.2023 bis 24.2.2025 | keine – Regel nicht anwendbar | § 100 Abs. 3b EEG |
| bis 31.12.2022, höchstens 7 kW | 70-Prozent-Pflicht unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 3a EEG entfallen | § 100 Abs. 3a EEG |
| bis 31.12.2022, über 7 kW | Pflicht der damaligen EEG-Fassung, Erfüllung nach § 100 Abs. 3 EEG | § 100 Abs. 3 EEG |
Ab 25 bis unter 100 Kilowatt greift die Begrenzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EEG nur bei Anlagen, die „der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag … zugeordnet sind“ – Direktvermarkter nicht. Die Erleichterung für Altanlagen bis 7 Kilowatt nach § 100 Absatz 3a EEG gilt nur, „soweit die Aufhebung der Begrenzung vor dem Ablauf des 25. Februar 2025 erfolgt“. Wer seit dem 25. Februar 2025 betreibt und heute gekappt ist, gewinnt mit Messsystem, Steuerungseinrichtung und bestandener Testung die volle Einspeiseleistung zurück.
Bekommt der Netzbetreiber die Testung nicht hin, wird das teuer: Nach § 9 Absatz 2a EEG hat er „ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen“, solange sie nicht erfolgreich war – es sei denn, er hat das nicht zu vertreten. § 100 Absatz 3 EEG regelt Bestandsanlagen gleichlautend.
Die Uhr des § 51 EEG beginnt zu laufen
Der Nachteil. Nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 EEG ist die Nullstellung der Vergütung bei negativen Preisen unter 100 Kilowatt „für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird“, nicht anzuwenden. Ab dem 1. Januar des Folgejahres fällt sie in jeder negativen Viertelstunde auf null. Wie viele das 2026 waren, wie § 51a einen Teil ausgleicht und warum ein vorgezogener Einbau bei laufender Vergütung selten sinnvoll ist, steht im Artikel zu negativen Strompreisen und Photovoltaik.
Direktvermarktung wird überhaupt erst möglich
Der Gegenwert dieses Nachteils. § 21b Absatz 3 EEG lässt eine Direktvermarktung nur zu, „wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird“ – die liefert § 55 Absatz 4 MsbG erst mit Messsystem. Die „notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway … für die Direktvermarktung“ ist dabei nach § 34 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a MsbG Standardleistung, also von den Preisobergrenzen gedeckt. Zur geplanten Direktvermarktungspflicht: Direktvermarktung für Kleinanlagen.
Was der EEG-2027-Entwurf ändern würde
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Gesetzentwurf für das EEG 2027 beschlossen; Artikel 3 ändert auch das Messstellenbetriebsgesetz. Das ist ein Entwurf und noch nicht geltendes Recht: Bundestag, Bundesrat und – für die Fördervorschriften – die Europäische Kommission müssen zustimmen, das Inkrafttreten ist in Artikel 7 für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
- Die Schwelle sinkt von 7 auf 2 Kilowatt. Artikel 3 Nummer 1 ersetzt § 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG durch „bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 2 Kilowatt“ – damit rutschen praktisch alle Dachanlagen in den Pflichtrollout. Grund laut Begründung: die geplante Ausweitung der Direktvermarktung auf alle Neuanlagen außer Steckersolargeräten.
- Die günstigste Preisklasse zieht mit. Artikel 3 Nummer 2 ersetzt in § 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG „7 Kilowatt“ durch „2 Kilowatt“. Anlagen zwischen 2 und 7 Kilowatt fallen dann in die 130-Euro-Klasse, für dich 50 Euro plus 50 Euro Steuerungseinrichtung. Grund laut Begründung ist die „Kostengerechtigkeit“: Sonst zahlten Betreiber kleiner Anlagen über die Bestellkosten nach § 34 Absatz 2 und § 35 Absatz 1 MsbG „im Ergebnis mehr … als Anlagenbetreiber mit Anlagen über 7 Kilowatt“.
- Die Rollout-Quote wird nach Zählern statt nach Leistung gemessen. Artikel 3 Nummer 3 stellt § 45 Absatz 1 Satz 1 von „neu in Betrieb genommener installierter Leistung“ auf „neu auszustattende Messstellen“ um. Die Begründung benennt die Lücke der alten Fassung offen: Sie ließ die Möglichkeit, „weniger Anlagen mit mehr Leistung auszustatten“. Für kleine Anlagen ist das die relevanteste der Änderungen – die eigene Messstelle zählt für die Quote so viel wie ein Solarpark.
- Der Kappungsvorteil verschwindet für Neuanlagen. Der neue § 9 Absatz 2b EEG soll neue Dachanlagen unter 100 Kilowatt verpflichten, die Wirkleistungseinspeisung „dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung“ zu begrenzen. Wer danach baut, gewinnt mit dem Messsystem keine volle Einspeiseleistung mehr zurück – umso wichtiger werden Eigenverbrauch und passende Speichergröße. Für Bestandsanlagen bleibt es beim heutigen Recht.
Wie sich die Vergütungsseite insgesamt verändert, steht in unserem Artikel zur EEG-Reform 2027.
✅ Ihre Checkliste für: Was der EEG-2027-Entwurf ändern würde

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Häufige Fragen
Ab welcher Anlagengröße ist ein Smart Meter bei Photovoltaik Pflicht? +
Was kostet ein intelligentes Messsystem pro Jahr? +
Kann ich den Einbau ablehnen? +
Kann ich ein intelligentes Messsystem freiwillig bestellen? +
Wie viele Smart Meter gibt es in Deutschland bereits? +
Brauche ich für eine Wärmepumpe oder Wallbox ein intelligentes Messsystem? +
Verliere ich mit dem Smart Meter Geld? +
Was passiert, wenn mein Zählerschrank zu klein ist? +
Ich rate deshalb dazu, den Zählerplatz vor der Anlagenplanung mit dem Elektrofachbetrieb zu klären und einen möglichen Umbau in die Kalkulation aufzunehmen, statt davon erst bei der Terminankündigung zu erfahren – auch weil der Anmeldeprozess und die Inbetriebnahme daran hängen.
Quellen
Belege: § 2, § 5, § 7, § 29, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 45, § 55, § 61 MsbG · § 3, § 9, § 21b, § 51, § 100 EEG · § 14a, § 41a EnWG (gesetze-im-internet.de, MsbG mit Stand „Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347“, abgerufen 11. August 2026) · Bundesnetzagentur, Roll-out intelligenter Messsysteme (Datenauswertung Q4/2025, Stichtag 31.12.2025, Seitenstand 27.3.2026) und Pressemitteilung vom 27. März 2026 zu den 77 Aufsichtsverfahren · Bundesnetzagentur Verbraucherportal, Messeinrichtungen – Kosten und Leistungen und Ablauf der Einführung · Verbraucherzentrale, Smart Meter: Was Sie über die Stromzähler wissen müssen · Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026 (dort Artikel 3 zur Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes, § 9 EEG 2027 und Artikel 7 zum Inkrafttreten) · alle Quellen abgerufen am 11. August 2026.
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