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PV-Anlage geerbt und überschuldet: So begrenzt du die Erbenhaftung auf den Nachlass

Eine PV-Anlage liegt im Nachlass nicht still. Sie speist weiter ein, zahlt weiter aus — und genau dieser Weiterbetrieb entscheidet darüber, ob die Haftung auf den Nachlass begrenzt bleibt.

⏱️ 13 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Schaubild: Aus dem Nachlasskasten mit Anlage, Vergütungsanspruch, Kredit, Pacht und Steuerschulden führen zwei Pfeile auf die Anzeige beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister binnen 1 Monat.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
  1. 1.Der Erbfall hält die Anlage nicht an
  2. 2.Was aus einer Solaranlage eine Nachlassverbindlichkeit macht
  3. 3.Drei Monate Ruhe: die Einrede, die kaum jemand nutzt
  4. 4.Der Punkt, an dem der Weiterbetrieb die Haftungsbeschränkung kostet
  5. 5.Das Inventar ist die Eintrittskarte
  6. 6.Nachlassverwaltung: Trennung von Amts wegen
  7. 7.Nachlassinsolvenz: nicht dürfen, sondern müssen
  8. 8.Wenn nicht einmal die Verfahrenskosten da sind
  9. 9.Mehrere Erben: bis zur Teilung zählt der Nachlass
  10. 10.Testamentsvollstreckung: wer dann den Betreiberwechsel meldet
  11. 11.Vor Gericht: ohne Vorbehalt im Urteil ist die Beschränkung weg
  12. 12.Was dieser Artikel nicht belegen konnte
  13. 13.Die Reihenfolge in den ersten Wochen
  14. 14.Häufige Fragen

Der Vater stirbt im März. Auf dem Dach seines Hauses liegen 9,8 kWp, die seit 8 Jahren einspeisen. Im Ordner daneben: ein Anlagenkredit mit 11.400 Euro Restschuld, ein Wartungsvertrag, eine Steuernachforderung des Finanzamts. Die Tochter fragt sich, ob sie die Anlage einfach weiterlaufen lassen kann — und ob sie hinterher mit ihrem eigenen Geld für Schulden geradesteht, die sie nie gemacht hat.

Die beiden Fragen hängen zusammen, und zwar enger, als die meisten vermuten. Denn eine PV-Anlage ist kein Sparbuch, das im Nachlass stillliegt. Sie erzeugt weiter Strom, löst weiter Zahlungen aus, hat weiter Meldepflichten — und wer sie in dieser Zeit betreut, verwaltet damit den Nachlass. Genau daran hängt die Haftungsfrage.

Dieser Ratgeber erklärt, wie die Erbenhaftung auf den Nachlass begrenzt wird, welche drei Wege das Gesetz dafür kennt und an welcher Stelle der Weiterbetrieb einer Solaranlage diese Wege verbaut. Die Fristen des Erbfalls selbst — Ausschlagung, Erbschaftsteuer, Betreiberwechsel — stehen im Ratgeber PV-Anlage geerbt: Welche Fristen sofort laufen.

Der Erbfall hält die Anlage nicht an

Zeitstrahl vom Erbfall bis zum dritten Monat mit drei Marken: 1 Monat Registrierung, 6 Wochen Ausschlagung, 3 Monate Ende der Dreimonatseinrede.
Die Frist für die Registerpflicht endet, bevor die Entscheidung über die Erbschaft fällig ist. · Foto: Eigene Grafik

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. So steht es in § 1922 Absatz 1 BGB: Erbschaft ist das Vermögen, nicht der einzelne Gegenstand. Die Anlage, der Kredit, der Vergütungsanspruch und der Wartungsvertrag wandern gemeinsam.

Für die Vergütung kommt es danach nicht auf das Eigentum an, sondern auf den Betrieb. § 3 Nummer 2 EEG 2023 nennt „Anlagenbetreiber", wer „unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt". Und der Zahlungsanspruch steht nach § 19 Absatz 1 EEG 2023 dem Betreiber zu.

Die Clearingstelle EEG|KWKG zieht daraus in ihrer Häufigen Rechtsfrage Nr. 31 den für Erben entscheidenden Schluss: Eine Rechtsnachfolge im Todesfall wirkt sich grundsätzlich nicht auf Bestehen oder Höhe des Zahlungsanspruchs aus — vorausgesetzt, der Erbe wird selbst Betreiber. Auf einen Einspeisevertrag kommt es dafür nicht an.

Zwei Meldungen hängen daran. Dem Netzbetreiber ist der Betreiberwechsel unverzüglich anzuzeigen. Und im Marktstammdatenregister sind Änderungen der eingetragenen Daten nach § 7 Absatz 1 MaStRV „innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt" zu registrieren. Wie das praktisch abläuft, steht im Ratgeber zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.

Die Meldepflicht läuft schneller als die Entscheidung über die Erbschaft. Rund 4 Wochen für das Register, 6 Wochen für die Ausschlagung: Wer den Betreiberwechsel meldet, hat sich damit noch nicht zur Annahme bekannt — aber er verwaltet den Nachlass. Was das bedeutet, steht weiter unten.

Was aus einer Solaranlage eine Nachlassverbindlichkeit macht

§ 1967 BGB ist die Norm, um die es geht. Absatz 1 sagt in fünf Wörtern: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten." Absatz 2 erweitert das um die Verbindlichkeiten, die den Erben „als solchen" treffen — Pflichtteile, Vermächtnisse, Auflagen.

Zunächst haftet er dafür unbeschränkt, also auch mit dem eigenen Vermögen. Die Beschränkung auf den Nachlass ist kein Automatismus, sondern etwas, das man herbeiführen muss.

Posten rund um die AnlageRechtsgrundNachlassverbindlichkeit?
Restschuld aus dem AnlagenkreditDarlehensvertrag des ErblassersJa, vom Erblasser herrührende Schuld
Pacht für eine gemietete Dach- oder FreiflächePachtvertrag, DauerschuldverhältnisJa, auch die künftig fällig werdenden Raten
Rückbau- und Wiederherstellungspflicht am Ende der PachtVertragliche NebenpflichtJa, dem Grunde nach — Höhe oft offen
Einkommen- und Umsatzsteuer des Erblassers§ 45 Absatz 1 AO, GesamtrechtsnachfolgeJa
Wartungsvertrag und VersicherungsprämieLaufender VertragJa, ab dem Erbfall zugleich Verwaltungskosten
Reparatur, die du nach dem Erbfall selbst beauftragstEigener VertragsschlussNein — das ist deine eigene Schuld

Die letzte Zeile ist die wichtigste. Wer nach dem Erbfall im eigenen Namen einen Wechselrichter bestellt, schafft eine eigene Verbindlichkeit, für die keine Haftungsbeschränkung gilt — ganz gleich, wie es um den Nachlass steht.

Drei Monate Ruhe: die Einrede, die kaum jemand nutzt

Schaubild: Vom Netzbetreiber führen zwei Wege — links grün auf ein getrenntes Nachlasskonto, rechts rot auf das Privatkonto des Erben mit Hinweis auf Paragraf 1978 Absatz 1 BGB.
Der Weg der Einspeisevergütung entscheidet mit darüber, ob die Haftungsbeschränkung hält. · Foto: Eigene Grafik

Solange die Erbschaft nicht angenommen ist, kann ein Anspruch gegen den Nachlass nach § 1958 BGB nicht gerichtlich gegen den Erben geltend gemacht werden. Danach folgt die zweite Schonzeit.

§ 2014 BGB gibt dem Erben das Recht, „die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft" zu verweigern — längstens aber bis zur Errichtung des Inventars.

Diese Einrede über 3 Monate ist keine Stundung, die jemand gewährt. Sie muss erhoben werden, und sie wirkt nur gegenüber dem, dem gegenüber man sie erhebt. Für eine geerbte Anlage heißt das: Die Bank kann in diesen 3 Monaten keine Rate durchsetzen, aber sie verschwindet auch nicht.

Prüfe zuerst, welche Zahlungen nach dem Erbfall überhaupt fällig geworden sind. Kreditraten, Pacht und Versicherung laufen weiter. Wer sie aus dem eigenen Konto begleicht, ohne die Lage zu kennen, verschenkt die Einrede — und rührt Nachlass und Eigengeld zusammen.

Der Punkt, an dem der Weiterbetrieb die Haftungsbeschränkung kostet

Drei Spalten nebeneinander: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede mit Voraussetzung, Entscheider über die Anlage und Fundstelle.
Drei Wege, drei Voraussetzungen — und drei verschiedene Personen, die über die Anlage bestimmen. · Foto: Eigene Grafik

Jetzt wird es für PV-Erben konkret. Die Anlage speist weiter ein, der Netzbetreiber zahlt weiter Abschläge. Dieses Geld gehört zum Nachlass — und wer es einzieht, verwaltet den Nachlass.

§ 1978 Absatz 1 BGB stellt dafür einen strengen Maßstab auf. Wird später Nachlassverwaltung angeordnet oder Nachlassinsolvenz eröffnet, haftet der Erbe den Gläubigern für die bisherige Verwaltung so, „wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte".

Ein Beauftragter schuldet Rechenschaft und Herausgabe des Erlangten. Wer also 8 Monate lang Einspeisevergütung auf sein privates Konto laufen lässt, muss diese Beträge später dem Nachlass gutbringen — und er muss belegen können, wie viel es war.

Vor der Ausschlagung gilt nach § 1959 Absatz 1 BGB derselbe Gedanke über die Geschäftsführung ohne Auftrag: Wer erbschaftliche Geschäfte besorgt, ist demjenigen gegenüber verantwortlich, der am Ende Erbe wird.

Häufigster Fehler ist das Eigenkonto. Einspeisevergütung, Direktvermarktungserlöse und eine Versicherungsleistung nach einem Hagelschaden gehören auf ein getrenntes Konto. Vorsicht bei Daueraufträgen, die aus dem Konto des Verstorbenen weiterlaufen oder auf ein Gemeinschaftskonto umgeleitet werden: Die Vermischung selbst ist der Schaden, nicht der Betrag.

Es gibt eine Entlastung, aber eine begrenzte. Nach § 1979 BGB müssen die Gläubiger die Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit als für Rechnung des Nachlasses gelten lassen, wenn der Erbe „den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche".

Der Maßstab ist also, was du zum Zeitpunkt der Zahlung wissen konntest. Deshalb ist die Bestandsaufnahme keine Formalie, sondern die Grundlage dieser Schutzvorschrift.

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Das Inventar ist die Eintrittskarte

Der Erbe ist nach § 1993 BGB berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses beim Nachlassgericht einzureichen. Was hineingehört, sagt § 2001 BGB: die vorhandenen Gegenstände und die Verbindlichkeiten, dazu eine Beschreibung und der Wert, soweit er zur Wertbestimmung nötig ist.

Eine PV-Anlage gehört mit beiden Seiten hinein: als Gegenstand mit Wert und als Quelle laufender Verbindlichkeiten. Wer nur „Photovoltaikanlage" schreibt, hat kein Inventar, sondern eine Notiz.

Der Zeitdruck kommt von außen. Nach § 1994 Absatz 1 BGB setzt das Nachlassgericht auf Antrag eines Gläubigers eine Inventarfrist. Läuft sie ab, ohne dass das Inventar vorliegt, haftet der Erbe unbeschränkt.

Zwei Wege führen in die unbeschränkte Haftung — und beide sind endgültig. Die versäumte Inventarfrist nach § 1994 Absatz 1 Satz 2 BGB und das absichtlich unvollständige Inventar nach § 2005 Absatz 1 BGB. Danach sind nach § 2013 Absatz 1 BGB die §§ 1975 bis 1980 und 1989 bis 1992 nicht mehr anwendbar; eine Nachlassverwaltung kann der Erbe dann nicht einmal mehr beantragen.

Nachlassverwaltung: Trennung von Amts wegen

Der erste der drei Wege steht in § 1975 BGB: Die Haftung beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zur Befriedigung der Gläubiger — die Nachlassverwaltung — angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Angeordnet wird die Nachlassverwaltung nach § 1981 BGB auf Antrag des Erben. Ein Gläubiger kann sie nur beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sein Zugriff durch Verhalten oder Vermögenslage des Erben gefährdet ist — und dieser Antrag ist 2 Jahre nach Annahme der Erbschaft ausgeschlossen.

Für die Anlage bedeutet die Anordnung einen Zuständigkeitswechsel: Der Nachlassverwalter verwaltet, er zieht die Vergütung ein, er entscheidet über Reparatur oder Verkauf. Der Weg passt, wenn der Nachlass reicht, aber unübersichtlich ist — etwa weil unklar ist, welche Forderungen aus einem alten Dachpachtvertrag noch kommen.

Nachlassinsolvenz: nicht dürfen, sondern müssen

Reicht der Nachlass nicht, wird aus dem Recht eine Pflicht. § 1980 Absatz 1 BGB: Wer von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, hat „unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen". Wer das verletzt, haftet den Gläubigern auf Schadensersatz.

Absatz 2 stellt der Kenntnis die fahrlässige Unkenntnis gleich. Nicht hinzusehen hilft also nicht.

Das Verfahren ist ein eigenes: § 11 Absatz 2 Nummer 2 InsO erlaubt es über einen Nachlass, die §§ 315 bis 334 InsO regeln es. Zuständig ist nach § 315 InsO ausschließlich das Insolvenzgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers — oder am Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.

Antragsberechtigt sind nach § 317 Absatz 1 InsO jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger, ein verwaltender Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger. Eröffnungsgründe sind nach § 320 InsO Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker, genügt die drohende Zahlungsunfähigkeit.

Im Verfahren können nach § 325 InsO nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden — die Eigenschulden des Erben bleiben draußen, seine eigenen Gläubiger auch. Ein laufender Pachtvertrag über die Dachfläche besteht nach § 108 Absatz 1 InsO mit Wirkung für die Masse fort; rückständige Pacht aus der Zeit davor ist nach Absatz 3 nur Insolvenzforderung und landet in der Tabelle.

WegVoraussetzungWer entscheidet über die AnlageNorm
NachlassverwaltungNachlass reicht, ist aber unübersichtlich; Antrag des ErbenNachlassverwalter§§ 1975, 1981 BGB
NachlassinsolvenzZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Pflicht des ErbenInsolvenzverwalter§ 1980 BGB, §§ 315 ff. InsO
DürftigkeitseinredeMasse deckt nicht einmal die VerfahrenskostenErbe, muss den Nachlass aber herausgeben§§ 1990, 1991 BGB

Was der Erbe aus eigener Tasche für den Nachlass aufgewendet hat, ist ihm nach § 1978 Absatz 3 BGB zu ersetzen; im Verfahren sind diese Aufwendungen nach § 324 Absatz 1 Nummer 1 InsO sogar Masseverbindlichkeit — sie werden also vor der Quote bedient. Wer eine Nachlassverbindlichkeit selbst erfüllt hat, rückt nach § 326 Absatz 2 InsO an die Stelle des Gläubigers — es sei denn, er haftet unbeschränkt.

Wenn nicht einmal die Verfahrenskosten da sind

Der häufigste Fall bei kleinen Nachlässen ist der dritte Weg. Das Gericht weist den Eröffnungsantrag nach § 26 Absatz 1 InsO ab, wenn das Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt; stellt sich das erst später heraus, wird das Verfahren nach § 207 Absatz 1 InsO eingestellt.

Dann greift § 1990 BGB, die Dürftigkeitseinrede: Der Erbe kann die Befriedigung verweigern, soweit der Nachlass nicht reicht — ist aber verpflichtet, den Nachlass „zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben".

Bei einer Dachanlage ist das der unangenehme Teil. In der Praxis sitzen die Module auf dem geerbten Haus. Gehört das Haus ebenfalls zum Nachlass, ist der Gegenstand der Vollstreckung das Grundstück; ist es das nicht, muss der Zugriff an der Anlage selbst ansetzen — und eine 8 Jahre alte Anlage mit Demontagekosten bringt in der Verwertung wenig.

Nach § 1991 Absatz 2 BGB gilt außerdem: Was durch den Erbfall erloschen ist, weil Forderung und Schuld in einer Person zusammengefallen sind, gilt im Verhältnis zum Gläubiger als nicht erloschen. Hatte der Erblasser dir Geld geliehen, lebt diese Forderung gegen dich wieder auf.

Prüfe im Vorfeld, ob die Anlage überhaupt Masse ist. Ein finanzierendes Kreditinstitut lässt sich die Anlage häufig sicherungsübereignen. Dann gehört sie wirtschaftlich nicht dir und im Verfahren nicht in die freie Masse — die Rechnung „Anlage gegen Restschuld" geht dann nicht auf.

Mehrere Erben: bis zur Teilung zählt der Nachlass

§ 2059 Absatz 1 BGB gibt jedem Miterben bis zur Teilung das Recht, die Berichtigung aus seinem übrigen Vermögen zu verweigern. Absatz 2 stellt klar, dass die Gläubiger dafür aus dem ungeteilten Nachlass von allen Miterben gemeinsam verlangen können.

In der Praxis heißt das: Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, ist der Nachlass ein Topf — und die schnelle Teilung vor der Klärung der Schulden ist der Fehler, der die Beschränkung wertlos macht.

Über einen einzelnen Erbteil findet nach § 316 Absatz 3 InsO kein Insolvenzverfahren statt; nach Absatz 2 ist das Verfahren über den Nachlass dagegen auch nach der Teilung noch zulässig. Wer in der Erbengemeinschaft welche Entscheidung über den Wechselrichtertausch treffen darf, steht im Ratgeber zum Erbfall.

Testamentsvollstreckung: wer dann den Betreiberwechsel meldet

Hat der Erblasser nach § 2197 Absatz 1 BGB einen Testamentsvollstrecker ernannt, verschiebt sich die Zuständigkeit vollständig. Nach § 2205 BGB verwaltet er den Nachlass, nimmt ihn in Besitz und verfügt über die Nachlassgegenstände.

Der Erbe kann über einen der Verwaltung unterliegenden Gegenstand nach § 2211 Absatz 1 BGB nicht verfügen. Er kann die Anlage also weder verkaufen noch verpfänden — und er ist auch nicht der, der den Betreiberwechsel im Register erledigt.

Verbindlichkeiten darf der Testamentsvollstrecker nach § 2206 Absatz 1 BGB eingehen, soweit das zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist — die Reparatur eines ausgefallenen Wechselrichters fällt darunter. Verpflichtet ist er dazu nach § 2216 Absatz 1 BGB, und für Pflichtverletzungen haftet er bei Verschulden nach § 2219 Absatz 1 BGB.

Im Insolvenzfall ist er nach § 317 Absatz 1 und 3 InsO antragsberechtigt und der Erbe zu hören; seine Rechtsgeschäfte begründen nach § 324 Absatz 1 Nummer 5 InsO Masseverbindlichkeiten.

Vor Gericht: ohne Vorbehalt im Urteil ist die Beschränkung weg

Die letzte Falle ist eine prozessuale. Nach § 780 Absatz 1 ZPO kann der als Erbe verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, „wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist".

Wer also die Klage der Bank über die Restschuld verliert, ohne dass der Vorbehalt im Urteil steht, vollstreckt es gegen sein Privatvermögen — selbst wenn der Nachlass längst überschuldet ist. Nach Absatz 2 braucht es den Vorbehalt nicht, wenn gegen einen Nachlassverwalter, einen Nachlasspfleger oder einen verwaltenden Testamentsvollstrecker geurteilt wird.

In der Zwangsvollstreckung bleibt die Beschränkung nach § 781 ZPO zunächst unberücksichtigt, bis der Erbe Einwendungen erhebt; erledigt werden diese nach § 785 ZPO über die Vollstreckungsabwehrklage.

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Was dieser Artikel nicht belegen konnte

Keine Gerichtsentscheidung im Volltext. Die juris-Portale laden Entscheidungstexte per JavaScript nach, openJur sperrt den automatisierten Abruf per Bildrätsel. Der vom Betreiberbegriff her einschlägige Beschluss des Bundesgerichtshofs ist deshalb nur mittelbar über die Clearingstelle belegt — ein Manko, das hier offen stehen bleibt.

Keine Zahl zur Häufigkeit. Wie viele Nachlassinsolvenzverfahren pro Jahr eröffnet werden, weist die Insolvenzstatistik nicht gesondert aus; eine belastbare Größenordnung ließ sich nicht erheben.

Keine Kostenangabe. Was eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren kostet, hängt vom Wert der Masse ab; die einschlägigen Gebührenordnungen wurden für diesen Artikel nicht ausgewertet.

Keine Aussage zum konkreten Pachtvertrag. Ob und in welcher Höhe eine Rückbaupflicht besteht, steht in dem Vertrag, den dein Erblasser unterschrieben hat — Musterverträge wurden nicht gelesen. Der Nachteil dieses Artikels liegt damit offen: Er ordnet die Rechtslage, ersetzt aber keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Die Reihenfolge in den ersten Wochen

1 So gehst du bei einer geerbten Anlage vor, wenn Schulden im Spiel sind:
  1. Zahlungen stoppen, nicht Verträge. Prüfe zuerst, welche Daueraufträge für Kredit, Pacht und Wartung laufen und aus welchem Konto sie bedient werden.
  2. Getrenntes Konto einrichten und die Einspeisevergütung dorthin leiten. Damit hältst du Nachlass und Eigengeld auseinander.
  3. Betreiberwechsel beim Netzbetreiber anzeigen und binnen 1 Monat im Marktstammdatenregister registrieren — das ist Verwaltung, keine Annahmeerklärung.
  4. Bestandsaufnahme: Anlagenwert, Restschuld, Pacht, Steuerstand, offene Rechnungen. Das ist zugleich der Entwurf des Inventars nach § 2001 BGB.
  5. Entscheiden: Reicht der Nachlass, ist er unübersichtlich, oder ist er überschuldet? Danach richtet sich, welcher der drei Wege greift.
  6. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich den Antrag nach § 1980 BGB stellen — die Pflicht beginnt mit der Kenntnis, nicht mit der Gewissheit.
Diese Unterlagen brauchst du dafür beisammen:
  • Darlehensvertrag samt aktuellem Saldo und Angabe, ob die Anlage sicherungsübereignet ist.
  • Pacht- oder Dachnutzungsvertrag mit der Regelung zu Laufzeit und Rückbau.
  • Letzte Jahresabrechnung des Netzbetreibers und die laufenden Abschläge in Euro.
  • Wartungs- und Versicherungsverträge mit Kündigungsfristen.
  • Steuerbescheide und offene Voranmeldungen des Erblassers.
  • Inbetriebnahmedatum und Leistung der Anlage in kWp — beides bestimmt die Restlaufzeit der Vergütung.
  • Nachweis der Betreiberstellung: Registereintrag und Schriftverkehr mit dem Netzbetreiber.

Häufige Fragen

Muss ich die Erbschaft ausschlagen, wenn die Anlage mehr Schulden als Wert hat? +
Nein. Die Ausschlagung ist der radikalste Weg und erfasst den ganzen Nachlass. Bleibt die Erbschaft erhalten, begrenzen Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB die Haftung auf den Nachlass. Die Frist von 6 Wochen für die Ausschlagung läuft allerdings deutlich früher ab als die Entscheidung über diese Wege.
Darf ich die Anlage weiterlaufen lassen, ohne die Haftungsbeschränkung zu verlieren? +
Ja. Der Weiterbetrieb allein schadet nicht — entscheidend ist, dass Einnahmen und Ausgaben dem Nachlass zugeordnet bleiben. Nach § 1978 Absatz 1 BGB wirst du im Fall der Nachlassverwaltung oder -insolvenz wie ein Beauftragter behandelt, schuldest also Rechenschaft über die Erlöse.
Wer bekommt die Einspeisevergütung zwischen Todestag und Betreiberwechsel? +
Der Anspruch steht nach § 19 Absatz 1 EEG 2023 dem Anlagenbetreiber zu; mit dem Erbfall geht er nach § 1922 Absatz 1 BGB auf die Erben über, sofern sie den Betrieb fortführen. Wirtschaftlich gehört die Zahlung zum Nachlass, auch wenn sie noch auf das alte Konto läuft.
Was passiert mit dem Kredit für die Anlage? +
Er ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Absatz 1 BGB und läuft weiter. Eine Restschuldversicherung kann ihn ablösen; ist die Anlage sicherungsübereignet, hat die Bank zusätzlich ein Absonderungsrecht an ihr. Mehr zur Vertragsseite steht im Ratgeber zur Finanzierung einer PV-Anlage.
Muss ich die Nachlassinsolvenz beantragen oder darf ich nur? +
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses musst du: § 1980 Absatz 1 BGB verlangt den unverzüglichen Antrag und macht dich sonst den Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig. Fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nach Absatz 2 gleich.
Was gilt, wenn das Gericht die Eröffnung mangels Masse ablehnt? +
Dann greift die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Du kannst die Zahlung verweigern, soweit der Nachlass nicht reicht, musst ihn aber zur Zwangsvollstreckung herausgeben. Die Einrede wirkt nicht von selbst — sie muss gegenüber dem jeweiligen Gläubiger erhoben werden.
Zählen Steuerschulden des Verstorbenen zu den Nachlassverbindlichkeiten? +
Ja. Nach § 45 Absatz 1 AO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Zum laufenden Steuerrecht der Anlage siehe den Steuerratgeber.
Was ist, wenn der Anlagenbauer selbst insolvent ist? +
Das ist eine andere Baustelle: Dort geht es um deine Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter des Unternehmens, nicht um deine Haftung als Erbe. Die Schritte dazu stehen im Ratgeber PV-Anbieter insolvent, Rückforderungen aus Zahlungen vor der Insolvenz behandelt der Ratgeber zur Insolvenzanfechtung.
Wer entscheidet über Reparatur oder Verkauf, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist? +
Er. Nach § 2205 BGB verwaltet er den Nachlass und verfügt über die Gegenstände, der Erbe kann nach § 2211 Absatz 1 BGB nicht verfügen. Streitige Fragen zur Vergütung nach dem EEG kann daneben die Clearingstelle EEG klären.