Agri-PV und Direktzahlungen: bleibt die Prämie auf dem Acker?
Auf der Fläche unter den Modulen hängen zwei Einnahmen: Strom und Flächenprämie. Das Förderrecht stellt Solarflächen zuerst außerhalb der Förderung — und verlangt den Gegenbeweis von dir.
Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
- 1.Direktzahlungen und Anlage stehen auf derselben Fläche
- 2.§ 12 Absatz 4 Nummer 6 GAPDZV dreht die Beweislast um
- 3.Was eine Agri-PV-Anlage im Förderrecht ist — zwei Bedingungen
- 4.Die 85-Prozent-Regel ist seit dem 01.01.2025 gestrichen
- 5.Wie die 15 Prozent gemessen werden: DIN SPEC 91434
- 6.Der Ertragsnachweis von 66 Prozent steht in der Norm, nicht in der Verordnung
- 7.Die Bauphase ist der unterschätzte Verlustfall
- 8.Die Fläche muss das ganze Jahr über passen
- 9.Dauergrünland: die Umwandlung ist genehmigungsfrei, die Prämie trotzdem weg
- 10.Wann aus Ackerland Dauergrünland wird — Frist 30.09.2026
- 11.Was die EU vorgibt und was Deutschland selbst entschieden hat
- 12.Was die Prämie je Hektar wert ist — und warum hier kein Eurobetrag steht
- 13.Der Preis der Bauart: 372 gegen 76 Euro pro kWp
- 14.Wie viel Leistung je Hektar auf dem Acker bleibt
- 15.Was du vor dem Flächenantrag klären solltest
- 16.Häufige Fragen zu Agri-PV und Direktzahlungen
- 17.Quellen
Auf dem Acker steht eine Photovoltaikanlage, und die Flächenprämie soll weiterlaufen. Ob das geht, entscheidet keine Technikfrage, sondern eine einzige Vorschrift im Förderrecht: § 12 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Sie erklärt Solarflächen zunächst zu nichtlandwirtschaftlicher Fläche und lässt eine Ausnahme zu, die du nachweisen musst.
Dieser Ratgeber behandelt nur diese eine Frage: Bleibt die Fläche unter und zwischen den Modulen förderfähig für die Direktzahlungen? Die Vergütung des Stroms läuft in einem eigenen Regelkreis — dazu der Ratgeber zu besonderen Solaranlagen nach § 37b EEG. Das Baurecht der Fläche behandelt der Ratgeber zur Genehmigung von Freiflächenanlagen.
Direktzahlungen und Anlage stehen auf derselben Fläche
Etwa die Hälfte der Fläche Deutschlands ist landwirtschaftlich genutzte Fläche. Sie bestand 2024 zu gut 70 Prozent aus Ackerland, zu 28 Prozent aus Dauergrünland und zu 1 Prozent aus Dauerkulturen wie Obst- oder Rebflächen — so das Statistische Bundesamt. Alle drei sind landwirtschaftliche Fläche im Sinne des § 4 Absatz 1 GAPDZV und damit möglicher Standort einer Agri-Photovoltaik-Anlage.
Für den Betrieb hängen an dieser Fläche zwei Einnahmen, die nach völlig verschiedenen Regeln entstehen. Die Direktzahlungen hängen an der Fläche und an ihrer Nutzung. Die Einspeisevergütung hängt an der Anlage. Wer nur eine der beiden Rechnungen aufmacht, rechnet an der Entscheidung vorbei.
§ 12 Absatz 4 Nummer 6 GAPDZV dreht die Beweislast um
Förderfähig ist nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZV eine landwirtschaftliche Fläche, die entweder ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder — wenn sie auch nichtlandwirtschaftlich genutzt wird — hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Wann „hauptsächlich“ erfüllt ist, sagt § 12.
Dort steht in Absatz 4 Nummer 6 eine Aufzählung der Flächen, die als hauptsächlich nichtlandwirtschaftlich genutzt gelten. Genannt sind ausdrücklich Flächen, „auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden“ — mit dem Zusatz: „es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt“.
Der praktische Gehalt steckt in diesem Halbsatz. Die Vorschrift fragt nicht, ob die Behörde einen Verstoß belegt. Sie stellt die Fläche zunächst außerhalb der Förderung und verlangt den Gegenbeweis von dem, der die Prämie beantragt. Ohne belastbare Unterlagen zur Anlage führt die Regel zum Wegfall, nicht zur Prüfung.
| Nutzung auf der Fläche | Folge nach § 12 GAPDZV |
|---|---|
| Gewöhnliche Freiflächenanlage | Hauptsächlich nichtlandwirtschaftlich (Absatz 4 Nummer 6) — keine förderfähige Fläche |
| Agri-PV-Anlage, Nachweis geführt | Ausnahme von Absatz 4 Nummer 6 — Fläche bleibt förderfähig |
| Lagerung von Erntegut oder Betriebsmitteln bis 90 Tage | Keine starke Einschränkung (Absatz 2 Nummer 1) |
| Arbeiten über 14 aufeinanderfolgende Tage in der Vegetationsperiode | In der Regel starke Einschränkung (Absatz 3 Nummer 2) |
| Dauerhafte Nutzung ohne übliches Produktionsverfahren | Starke Einschränkung (Absatz 3 Nummer 4) |
Der Nachweis ist eine Unterlage, kein Satz im Antrag. Prüfe zuerst, was dein Planer dir über die Geometrie der Anlage liefert: verlorene Fläche in Quadratmetern, lichte Höhe, Reihen- und Stützenabstände, bewirtschaftbare Restfläche. Ohne diese Zahlen ist der Nachweis nach § 12 Absatz 4 Nummer 6 GAPDZV nicht zu führen.
Was eine Agri-PV-Anlage im Förderrecht ist — zwei Bedingungen
§ 12 Absatz 5 GAPDZV definiert den Begriff nur für diesen Zweck. Eine Agri-Photovoltaik-Anlage ist danach eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die zwei Bedingungen erfüllt.
Erstens darf sie „eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließen“. Zweitens darf sie „die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-05 um höchstens 15 Prozent verringern“.
Die erste Bedingung ist betriebsbezogen: Maßstab sind die Maschinen, mit denen auf dieser Fläche gearbeitet wird, nicht ein theoretisches Gerät. Die zweite ist eine Zahl mit einem Messverfahren aus einer technischen Regel. Die Verordnung verweist dafür auf eine Norm, die sie selbst nicht abdruckt; ihre Fußnote nennt den Beuth Verlag als Bezugsquelle. Wir haben die DIN SPEC nicht gelesen — sie ist kostenpflichtig — und geben deshalb im Folgenden nur wieder, was eine benannte Sekundärquelle über ihren Inhalt sagt.
Vorsicht bei der Verwechslung zweier Agri-PV-Begriffe. Das Förderrecht der Landwirtschaft und das EEG benutzen dasselbe Wort mit verschiedenen Anforderungen. Die Einordnung als besondere Solaranlage mit eigenem Höchstwert behandelt der Ratgeber zu § 37b EEG. Eine Anlage kann die eine Definition erfüllen und die andere verfehlen.

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Die 85-Prozent-Regel ist seit dem 01.01.2025 gestrichen
Wer zu diesem Thema eine Quelle aus den Jahren 2023 oder 2024 liest, findet dort eine andere Rechtslage: Förderfähig seien nur 85 Prozent der Fläche. Das stand in § 12 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV in der alten Fassung. Die Regelung ist zum 01.01.2025 gestrichen worden; seitdem ist die Fläche förderfähig, soweit sie unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434 landwirtschaftlich nutzbar ist.
Belegt ist das doppelt. Der heute geltende Normtext enthält in Absatz 5 nur noch die beiden oben genannten Bedingungen, keinen Abschlag. Und der Leitfaden „Agri-Photovoltaik: Chance für Landwirtschaft und Energiewende“ des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (4. Auflage, Juni 2025) hält die Änderung in seinem Rechtskapitel ausdrücklich fest, das von einer Anwaltsgesellschaft verantwortet wird.
Der Unterschied ist kein Detail. Bei 10 Hektar Fläche war die alte Regel ein pauschaler Verlust von 1,5 Hektar Prämienfläche — unabhängig davon, wie sparsam die Anlage gebaut war. Heute zählt, wie viel Fläche tatsächlich verloren geht.
Das Datum der Quelle ist hier ein Sachargument. Bei Förderrecht, das sich zum Jahreswechsel ändert, ist jede Aussage ohne Datum wertlos. Lies den Normtext zum betroffenen Antragsjahr selbst nach — die Fassungshinweise auf den Seiten von Gesetze im Internet zeigen, ab wann eine Änderung gilt.
Wie die 15 Prozent gemessen werden: DIN SPEC 91434
Der ISE-Leitfaden fasst die Anforderungen der DIN SPEC 91434 zusammen. Die Norm unterscheidet zwei Kategorien von Agri-PV-Anlagen und zieht die Grenze bei einer lichten Höhe von 2,10 Metern, also bei 210 cm: Kategorie I wird unter der Anlage bewirtschaftet, Kategorie II zwischen den Anlagenreihen.
| Merkmal | Kategorie I | Kategorie II |
|---|---|---|
| Aufständerung | Hoch, über 2,10 Meter | Bodennah, unter 2,10 Meter |
| Bewirtschaftung | Unter der Anlage | Zwischen den Anlagenreihen |
| Zulässiger Flächenverlust (DIN SPEC) | Höchstens 10 Prozent | Höchstens 15 Prozent |
| Nutzungsformen | Dauerkulturen, ein- und überjährige Kulturen, Dauergrünland mit Schnitt- oder Weidenutzung | |
Hier laufen zwei Zahlen auseinander, und das ist der Punkt, an dem Planung und Förderantrag sich widersprechen können. Die Verordnung kennt nur eine Schwelle: 15 Prozent. Die Norm kennt zwei: 10 Prozent für Kategorie I und 15 Prozent für Kategorie II, bezogen auf die Gesamtprojektfläche.
Eine hoch aufgeständerte Anlage, die 12 Prozent der Fläche kostet, liegt damit unter der Schwelle der Verordnung, verfehlt aber den Wert ihrer eigenen DIN-Kategorie. Ob eine Behörde in diesem Fall nur die 15 Prozent prüft oder die vollständige Einhaltung der Norm verlangt, lässt sich aus den hier gelesenen Quellen nicht beantworten. Wir benennen das als offene Frage, statt sie zu beantworten.
Der Ertragsnachweis von 66 Prozent steht in der Norm, nicht in der Verordnung
Die DIN SPEC 91434 verlangt nach der Zusammenfassung des ISE-Leitfadens mehr als eine Flächenbilanz. Der landwirtschaftliche Ertrag muss nach dem Bau der Anlage mindestens 66 Prozent des Referenzertrags betragen. Als Referenz dienen beispielsweise ein dreijähriger Durchschnittswert derselben Fläche oder vergleichbare Daten aus Veröffentlichungen.
Dazu kommen ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept, die Prüfung von Lichtverfügbarkeit, Lichthomogenität und Wasserverfügbarkeit sowie die Vermeidung von Bodenerosion und Bodenschäden durch Aufbau, Verankerung und abfließendes Wasser.
In § 12 Absatz 5 GAPDZV steht von einer Ertragsschwelle nichts. Die Verordnung nimmt die Norm nur als Grundlage für die Messung der nutzbaren Fläche in Bezug. Typischer Fehler in Angebotsunterlagen: Die 66 Prozent werden als Förderbedingung ausgegeben, oder umgekehrt wird die Flächenbilanz als einziger Prüfpunkt dargestellt.
Vorsicht bei der Formel „förderfähig nach DIN SPEC“. Die Norm ist eine technische Spezifikation, keine Förderzusage. Zuständig für die Entscheidung über die Direktzahlungen ist die Landesbehörde, die den Sammelantrag bearbeitet. Hol die Einschätzung dort ein, bevor die Anlage gebaut wird — nicht danach.
Die Bauphase ist der unterschätzte Verlustfall
Auch eine Anlage, die alle Bedingungen des Absatzes 5 erfüllt, kann das Antragsjahr kosten — wegen der Bauarbeiten. § 12 Absatz 3 Nummer 2 GAPDZV nennt eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die die gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, in der Regel als starke Einschränkung, wenn sie länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr stattfindet.
Der Zeitraum zählt innerhalb der Vegetationsperiode, bei Ackerland mit Kulturpflanzen zwischen Aussaat oder Pflanzung und Ernte. Nummer 1 derselben Vorschrift nennt außerdem die Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe, eine wesentliche Beeinträchtigung des Bewuchses und eine wesentliche Minderung des Ertrages.
Dagegen steht Absatz 2: Die Lagerung von Erzeugnissen oder Betriebsmitteln des Betriebs bis zu 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Kalenderjahr ist ausdrücklich keine starke Einschränkung. In der Praxis heißt das: Ein Materiallager ist harmlos, eine Baustelle mit Rammarbeiten im stehenden Bestand ist es nicht.
Vier Schritte zur Bauzeitplanung auf der Prämienfläche
- Vegetationsperiode und Erntetermin der betroffenen Fläche festhalten — sie bestimmen das Zeitfenster, nicht der Montagekalender.
- Die Bauabschnitte, die in den Bestand eingreifen, auf höchstens 14 aufeinanderfolgende Tage und insgesamt höchstens 21 Tage im Kalenderjahr schneiden.
- Eingriffsarme Arbeiten — Lagerung, Vorfertigung, Kabelzug auf der Baustraße — von den Arbeiten im Bestand trennen und dokumentieren.
- Bautagebuch mit Datumsangaben führen. Es ist im Zweifel der einzige Nachweis über die Dauer.
Die Fläche muss das ganze Jahr über passen
§ 11 Absatz 1 GAPDZV verlangt, dass die Voraussetzungen „jederzeit während des Kalenderjahres“ erfüllt sind. Eine Fläche, die im Juni eine Baustelle ist und im Oktober wieder Acker, erfüllt diese Bedingung nicht automatisch dadurch, dass sie am Ende wieder bewirtschaftet wird.
Dazu kommt die Verfügbarkeit: Nach § 13 Absatz 1 GAPDZV müssen die förderfähigen Flächen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag eingereicht werden kann. Und nach Absatz 2 ist eine gemeinsam genutzte Fläche von jedem Betriebsinhaber nur entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.
Das betrifft genau die übliche Vertragskonstruktion bei Agri-PV: Der Anlagenbetreiber ist ein anderer als der Landwirt. Wie die Fläche vertraglich verteilt ist, wird damit zur Frage der Antragsberechtigung. Wer sein Dach verpachtet, hat dieses Problem nicht — dazu der Ratgeber zum Dach verpachten.
Dauergrünland: die Umwandlung ist genehmigungsfrei, die Prämie trotzdem weg
Auf Dauergrünland kommt ein zweites Regelwerk hinzu, die Konditionalität. § 5 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes lautet: „Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden.“ Der letzte Satz desselben Absatzes lautet aber: „Das Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ist genehmigungsfrei.“
Für eine gewöhnliche Freiflächenanlage auf Grünland heißt das: Die Genehmigung nach dem Konditionalitätenrecht ist nicht der Engpass. Der Verlust tritt über das Förderrecht ein — die Fläche wird nach § 12 Absatz 4 Nummer 6 GAPDZV nichtlandwirtschaftlich genutzt und fällt aus der Prämie. Dass keine Genehmigung nötig ist, bedeutet nicht, dass nichts passiert.
Andere Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt. § 5 Absatz 3 GAPKondG versagt die Genehmigung, wenn ihr andere Vorschriften entgegenstehen; Absatz 4 schließt Genehmigungen für Grünlandlebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG außerhalb der gemeldeten Gebiete aus. Der Naturschutzteil einer Freifläche steht im Ratgeber zur Eingriffsregelung, das Verfahren über einen Bebauungsplan im Ratgeber zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Wann aus Ackerland Dauergrünland wird — Frist 30.09.2026
Unter Modulen wächst oft Gras, auch auf Flächen, die als Acker geführt werden. Nach § 7 Absatz 1 GAPDZV entsteht Dauergrünland, wenn eine Fläche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge ist und seit mindestens 5 Jahren nicht gepflügt wurde. Pflügen ist dabei jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört; eine flache Narbenerneuerung zählt nicht dazu (Absatz 5).
Seit einer Änderung dieser Vorschrift gilt eine Ausnahme: Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren, werden nicht zu Dauergrünland. Wer das für eine bestimmte Fläche nicht will, muss es bis zum Ablauf des 30. September 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erklären. Die Erklärung kann weder geändert noch zurückgenommen werden.
Diese Regel ist nicht für Agri-PV geschrieben, sie betrifft jede Grasfläche. Für eine Anlage mit Grasunterwuchs ist sie trotzdem zentral, weil der Statuswechsel die späteren Umwandlungsregeln des GAPKondG auslöst. Auch Fälle, in denen keine Genehmigung erforderlich ist, sind geregelt — § 2 GAPKondV nennt sie.
Die Frist ist eine Einbahnstraße. Vergleiche vor dem 30.09.2026 für jede betroffene Fläche, was dir der Status bringt: Dauergrünland eröffnet Zugang zu Grünland-Maßnahmen, bindet die Fläche aber dauerhaft. Ackerland bleibt flexibel. Die Erklärung ist unwiderruflich — sie gehört nicht in die letzten Antragstage.
Was die EU vorgibt und was Deutschland selbst entschieden hat
Die 15 Prozent und der Verweis auf die DIN SPEC sind keine EU-Vorgaben. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die Mitgliedstaaten die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“ und „förderfähige Hektarfläche“ in ihren GAP-Strategieplänen fest.
Die EU gibt nur den Rahmen: Artikel 4 Absatz 4 verlangt, dass die förderfähige Hektarfläche Flächen umfasst, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden oder, bei zusätzlicher nichtlandwirtschaftlicher Nutzung, hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Die Erwägungsgründe fordern die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf, dabei den Beitrag bestimmter außerlandwirtschaftlicher Tätigkeiten zur Einkommensdiversifizierung zu berücksichtigen.
Daraus folgt zweierlei. Erstens sind Aussagen aus anderen Mitgliedstaaten für Deutschland nicht übertragbar. Zweitens ist die deutsche Lösung eine Verordnung, und eine Verordnung ist schneller geändert als eine EU-Verordnung — der Wegfall der 85-Prozent-Regel zum 01.01.2025 ist dafür der Beleg.
Was die Prämie je Hektar wert ist — und warum hier kein Eurobetrag steht
Der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung ergibt sich nach § 6 Absatz 1 GAPDZG aus der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die zum Antragsschlusstermin 2020 bestanden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet ihn für jedes Antragsjahr und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt (Absatz 3 und 4).
Dazu treten ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 110 Prozent und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags (Absatz 5). Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung liegt der Einheitsbetrag der Gruppe 2 bei 60 Prozent des Betrags der Gruppe 1 (§ 10 Absatz 3 GAPDZG).
Einen Eurobetrag je Hektar nennen wir hier nicht. Er gilt je Antragsjahr, steht im Bundesanzeiger und nicht im Verordnungstext, und die von uns angesteuerten Seiten des Bundesministeriums lieferten beim Abruf am 12.09.2026 nur eine Fehlerseite. Rechne mit dem Betrag deines Antragsjahres aus der amtlichen Bekanntmachung, nicht mit einer Zahl aus einem Ratgeber.

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Der Preis der Bauart: 372 gegen 76 Euro pro kWp
Die Bauweise, die die Fläche schont, ist die teuerste. Der ISE-Leitfaden rechnet für die Unterkonstruktion hoch aufgeständerter Agri-PV-Systeme über 4 Metern mit durchschnittlich 372 Euro pro kWp, verglichen mit 76 Euro pro kWp bei einer gewöhnlichen Freiflächenanlage. Für Module, deren Größe oder Lichtdurchlässigkeit an das Pflanzenwachstum angepasst ist, setzt die Beispielrechnung 326 Euro pro kWp an.
Das ist der Nachteil dieser Bauart, und er ist nicht klein: Die Mehrkosten der Unterkonstruktion liegen in derselben Größenordnung wie der gesamte Modulpreis. Die Werte sind Annahmen einer Beispielrechnung für jeweils 2 Hektar Fläche, keine Marktpreise — der Leitfaden sagt das selbst und nennt Risikoaufschläge als nicht berücksichtigt.
Wie viel Leistung je Hektar auf dem Acker bleibt
Die zweite Rechnung betrifft die Menge. Dieselbe Beispielrechnung setzt für hoch aufgeständerte Systeme über Ackerkulturen 600 kWp pro Hektar an, weil lichtbedürftige Kulturen wie Weizen, Gerste oder Raps größere Modulabstände verlangen. Für niedrige Dauerkulturen wie Beeren mit 3 Metern Durchfahrtshöhe sind es 700 kWp pro Hektar, im Dauergrünland 300 kWp pro Hektar. Eine gewöhnliche Freiflächenanlage wird mit 1.000 kWp pro Hektar gerechnet.
| Fläche und Bauweise | Angesetzte Leistung je Hektar |
|---|---|
| Freiflächenanlage ohne Landwirtschaft | 1.000 kWp |
| Dauerkulturen, Durchfahrtshöhe 3 Meter | 700 kWp |
| Ackerkulturen, hoch aufgeständert ab 4 Meter | 600 kWp |
| Dauergrünland | 300 kWp |
Erfahrungsgemäß entscheidet diese Tabelle die Wirtschaftlichkeit stärker als der Prämienbetrag: Wer auf Dauergrünland baut, verzichtet gegenüber der Freifläche auf 70 Prozent der installierbaren Leistung. Die Prämie ist dann nicht der Ertrag, sondern nur das, was nicht verloren geht.
Was du vor dem Flächenantrag klären solltest
- Liegt eine Flächenbilanz vor, die den Verlust in Quadratmetern und in Prozent der Gesamtprojektfläche ausweist — und bleibt sie unter 15 Prozent?
- Passt die lichte Höhe zu der Kategorie, die du in Anspruch nehmen willst: über oder unter 2,10 Metern?
- Lässt die Geometrie die Maschinen zu, die auf dieser Fläche tatsächlich im Einsatz sind?
- Liegen die Arbeiten im Bestand unter 14 aufeinanderfolgenden Tagen und unter 21 Tagen im Kalenderjahr?
- Steht die Fläche dir am Tag des Sammelantrags zur Verfügung, und ist die Aufteilung mit dem Anlagenbetreiber schriftlich geklärt?
- Ist bei Grasflächen der Status nach § 7 GAPDZV geklärt — und die Frist zum 30.09.2026 bewusst genutzt oder bewusst verstreichen gelassen?
- Hast du die Einschätzung der zuständigen Landesbehörde schriftlich, bevor gebaut wird?
Kein Punkt dieser Liste ersetzt die Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Sie sortiert nur die Unterlagen, die du dort vorlegen musst — und zeigt die Stellen, an denen eine Anlage am Förderrecht scheitert, obwohl sie technisch einwandfrei ist.
Häufige Fragen zu Agri-PV und Direktzahlungen
Verliere ich die Direktzahlungen, wenn auf dem Acker eine PV-Anlage steht? +
Wie viel Fläche darf die Anlage kosten? +
Stimmt es, dass nur 85 Prozent der Fläche förderfähig sind? +
Muss der landwirtschaftliche Ertrag nachgewiesen werden? +
Kann die Bauphase die Prämie für ein Jahr kosten? +
Brauche ich eine Genehmigung, um Dauergrünland mit Modulen zu bebauen? +
Wird aus meinem Acker unter den Modulen Dauergrünland? +
Wie hoch ist die Prämie je Hektar? +
Quellen
- § 12 GAPDZV — Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit
- § 11 GAPDZV — Förderfähige Fläche
- § 13 GAPDZV — Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
- § 7 GAPDZV — Dauergrünland
- § 4 GAPDZV — Landwirtschaftliche Fläche
- § 5 GAPKondG — Genehmigungspflicht für Umwandlungen
- § 2 GAPKondV — Fälle ohne Genehmigungserfordernis
- § 6 GAPDZG — Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
- Fraunhofer ISE: Agri-Photovoltaik — Chance für Landwirtschaft und Energiewende, 4. Auflage, Juni 2025 (PDF)
- Verordnung (EU) 2021/2115, Artikel 4 — Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten
- Statistisches Bundesamt: Feldfrüchte und Grünland
Stand: 12.09.2026. Alle Normtexte an den verlinkten Fundstellen im Volltext abgerufen, der ISE-Leitfaden als PDF; die Belegsammlung zu diesem Ratgeber dokumentiert jede einzelne Stelle. Die DIN SPEC 91434 selbst ist kostenpflichtig und lag uns nicht vor — ihr Inhalt ist hier ausschließlich nach der Zusammenfassung im ISE-Leitfaden wiedergegeben.