Wärmeplanung und PV: Was der Wärmeplan über Fernwärme, Wärmepumpe und deine Anlagengröße sagt
Der Wärmeplan sagt, ob dein Viertel Fernwärme, Wasserstoff oder Wärmepumpen bekommen soll — und damit, wie viel Strom dein Haus in zehn Jahren braucht. Was im Gesetz steht, was seit Juli 2026 nicht mehr gilt und wie viel Wärmestrom das Dach im Winter wirklich liefert.
Inhaltsverzeichnis · 18 Abschnitte
- 1.Was der Wärmeplan ist — und was er ausdrücklich nicht ist
- 2.Die Fristen: Großstädte seit Juni 2026, alle anderen bis Juni 2028
- 3.Vier Eignungsstufen und drei Betrachtungsjahre: die Sprache des Plans
- 4.Die drei Gebietstypen und was jeder für deinen Stromverbrauch bedeutet
- 5.Kein Anspruch, keine Pflicht: dreimal steht das ausdrücklich im Gesetz
- 6.Der Juli 2026 hat die Rechtslage gedreht: die 65-Prozent-Regel ist weg
- 7.Was jetzt gilt: zehn Optionen statt einer Prozentpflicht
- 8.Der Quotenpfad für Gas und Öl: 10, 15, 30 und 60 Prozent
- 9.Die Grüngasquote gibt es noch nicht — und das ist für die Rechnung wichtig
- 10.Warum der Wärmeplan die PV-Entscheidung verschiebt, nicht die Heizung
- 11.Wie viel Wärmestrom vom eigenen Dach kommt: eine eigene Messreihe
- 12.Fernwärmegebiet: die Anlage wird kleiner, nicht größer
- 13.Wasserstoffnetzgebiet: der Plan verspricht keinen Anschluss
- 14.Wenn das Gasnetz stillgelegt werden soll
- 15.Wo du den Plan für dein Grundstück findest
- 16.Was dieser Ratgeber nicht klären kann
- 17.Häufige Fragen zur Wärmeplanung und zur PV-Anlage
- 18.Quellen
Seit dem 30. Juni 2026 müssen alle deutschen Großstädte einen Wärmeplan haben. Viele Hausbesitzer lesen darin zum ersten Mal, welche Heizung ihr Viertel in fünfzehn Jahren voraussichtlich versorgen soll — und ziehen daraus die falschen Schlüsse: Der eine glaubt, er bekomme jetzt Fernwärme, der andere fürchtet, er müsse eine Wärmepumpe einbauen. Beides steht nicht im Gesetz. Was dort steht, ist das Gegenteil.
Für eine PV-Anlage ist der Wärmeplan trotzdem die wichtigste Planungsunterlage, die deine Gemeinde in diesem Jahrzehnt veröffentlicht. Denn er sagt etwas darüber aus, wie viel Strom dein Haus in zehn Jahren brauchen wird — und davon hängt ab, wie groß die Anlage sinnvollerweise wird. Dieser Ratgeber liest die Normtexte nach, ordnet die Rechtsänderung vom Juli 2026 ein und rechnet mit einer eigenen Ertragsreihe nach, wie viel Wärmestrom das Dach im Winter tatsächlich liefert.
Was der Wärmeplan ist — und was er ausdrücklich nicht ist
Der Wärmeplan ist eine Planungsunterlage der Gemeinde, kein Bescheid an dich. Das Wärmeplanungsgesetz sagt das in einem Satz, der alle Missverständnisse auf einmal erledigt: Der Wärmeplan „hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten" (§ 23 Absatz 4 WPG).
Er fasst zusammen, was die planungsverantwortliche Stelle über den Wärmebedarf im Gemeindegebiet herausgefunden hat, teilt das Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein und beschreibt Umsetzungsmaßnahmen. Beschlossen wird er vom zuständigen Gremium nach Landesrecht, anschließend im Internet veröffentlicht (§ 23 Absatz 3 WPG). Der Blick reicht dabei rund 20 Jahre nach vorn: Das Zieljahr ist nach § 3 Nummer 24 WPG das Jahr, in dem die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.
Lies den Plan wie eine Karte, nicht wie einen Vertrag. Er zeigt, wo die Gemeinde Netze für wirtschaftlich hält und wo nicht. Ob dort je ein Rohr liegt, entscheidet kein Wärmeplan, sondern ein Netzbetreiber mit einer Investitionsrechnung.
Die Fristen: Großstädte seit Juni 2026, alle anderen bis Juni 2028
Die Pflicht trifft nach § 4 Absatz 1 WPG die Länder, nicht die Gemeinden direkt. Die Termine stehen in Absatz 2 und sind nach Einwohnerzahl gestaffelt, Stichtag ist der 1. Januar 2024:
| Gemeindegebiet | Wärmeplan spätestens | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mehr als 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 — also seit gut 2 Monaten fällig | § 4 Absatz 2 Nummer 1 WPG |
| 100.000 Einwohner oder weniger | 30. Juni 2028 | § 4 Absatz 2 Nummer 2 WPG |
| Weniger als 10.000 Einwohner | Länder können ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 zulassen | § 4 Absatz 3 WPG |
| Plan nach Landesrecht schon vorhanden | Pflicht entfällt, der Landesplan gilt weiter | § 5 Absatz 1 WPG |
Die Übergangsregel in § 5 WPG ist der Grund, warum manche Kleinstadt längst einen Plan hat und manche Großstadt spät dran ist: Wer am 1. Januar 2024 schon einen Planungsbeschluss hatte und den Plan bis zum 30. Juni 2026 veröffentlicht, erfüllt die Pflicht ebenfalls. Bei Bundesförderung und höchstens 100.000 Einwohnern verschiebt § 5 Absatz 1 diese Frist um 6 Monate auf den 31. Dezember 2026.
Ein fehlender Wärmeplan ist kein Freibrief und keine Blockade. Das WPG verknüpft die Fristen mit keiner Sanktion gegenüber Hauseigentümern und — seit Juli 2026 — auch mit keiner Heizungspflicht mehr. Wer wartet, bis „der Plan da ist", wartet auf ein Papier ohne Außenwirkung.
Vier Eignungsstufen und drei Betrachtungsjahre: die Sprache des Plans
Im Plan steht nicht „hier kommt Fernwärme". Es steht eine Eignungsstufe. § 19 Absatz 2 WPG gibt vier vor, und zwar für jede in Betracht kommende Wärmeversorgungsart getrennt: sehr wahrscheinlich geeignet, wahrscheinlich geeignet, wahrscheinlich ungeeignet, sehr wahrscheinlich ungeeignet.
Dazu kommt die zeitliche Achse. Die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt nach § 18 Absatz 3 WPG für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040. Ein Gebiet kann also 2030 noch als dezentral eingestuft sein und 2040 im Wärmenetzgebiet liegen. Wer nur die erste Karte ansieht, liest den Plan falsch.
Das Kriterium ist ausdrücklich wirtschaftlich, nicht politisch: Nach § 18 Absatz 1 WPG sind Wärmeversorgungsarten besonders geeignet, die geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, hohe Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen aufweisen — Investitions- und Betriebskosten über die Lebensdauer eingerechnet.
Die drei Gebietstypen und was jeder für deinen Stromverbrauch bedeutet
Die Begriffsbestimmungen in § 3 WPG unterscheiden drei Zielbilder. Für die PV-Planung ist das der eigentliche Informationsgehalt des Plans, weil jedes Zielbild einen anderen Strombedarf im Haus bedeutet.
| Gebietstyp | Definition | Folge für den Hausstrom |
|---|---|---|
| Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung (§ 3 Nummer 6) | Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder Gasnetz versorgt werden soll | Wärmepumpe ist der Regelfall — der Strombedarf steigt deutlich |
| Wärmenetzgebiet (§ 3 Nummer 18) | Wärmenetz besteht oder ist geplant, ein erheblicher Anteil der Letztverbraucher soll darüber versorgt werden; unterteilt in Verdichtungs- und Ausbaugebiete | Wärme kommt aus dem Netz, der Strombedarf bleibt beim Haushaltsstrom |
| Wasserstoffnetzgebiet (§ 3 Nummer 23) | Wasserstoffnetz besteht oder ist geplant und soll einen erheblichen Anteil der Letztverbraucher zur Wärmeerzeugung versorgen | Offen — bis zur Umstellung bleibt die Gasheizung, der Strombedarf ändert sich nicht |
Zwischen dem ersten und dem zweiten Fall liegt beim Einfamilienhaus ein Unterschied von mehreren tausend Kilowattstunden im Jahr. Wie sich das auf die Anlagengröße auswirkt, rechnet der Ratgeber zur Anlagengröße in kWp im Detail durch; die Verbrauchsseite dazu steht in PV und Wärmepumpe kombinieren.

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Kein Anspruch, keine Pflicht: dreimal steht das ausdrücklich im Gesetz
Häufigster Fehler in Beratungsgesprächen: die Annahme, der Wärmeplan verschaffe einen Anschluss oder verpflichte zu einer Heiztechnik. Das Gesetz schließt beides an drei Stellen aus:
- „Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. Aus der Einteilung … entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen" (§ 18 Absatz 2 WPG).
- „Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht" (§ 26 Absatz 2 WPG).
- Die Ausweisungsentscheidung „bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben" (§ 27 Absatz 1 WPG).
Wirkung hat die Ausweisung nach § 27 Absatz 2 WPG dort, wo Behörden abwägen: in der Bauleitplanung und in anderen flächenbedeutsamen Planungen. Das ist etwas anderes als eine Pflicht des Eigentümers. Und die Entscheidung nach § 26 Absatz 1 WPG ergeht grundstücksbezogen — es kann also sein, dass dein Nachbar im Ausbaugebiet liegt und du 20 Meter weiter nicht.
Der Juli 2026 hat die Rechtslage gedreht: die 65-Prozent-Regel ist weg
Hier lohnt es sich, genau hinzusehen, weil praktisch jede Quelle aus den Jahren 2024 und 2025 noch die alte Lage beschreibt. Wer heute § 71 des Gebäudeenergiegesetzes aufruft, findet dort nur noch zwei Wörter: „(weggefallen)".
§ 71 war die Vorschrift, die für jede neu eingebaute Heizung 65 Prozent erneuerbare Energien verlangte und deren Wirksamwerden in Bestandsgebäuden an die Fristen der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt war. Genau diese Kopplung ist der Grund, warum „Wärmeplanung" und „65 Prozent" jahrelang in einem Atemzug genannt wurden. Die Kopplung existiert nicht mehr.
Belegt ist das im Kopf der Gesamtausgabe: Das Gesetz trägt seit der Novelle den Namen „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz — GModG)", Ausfertigungsdatum 8. August 2020, „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)". Weggefallen sind neben § 71 auch die §§ 47 bis 55 und die §§ 72 und 73. Der Stichtag für die neuen Pflichten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 43 Absatz 1: erfasst sind Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden.
Vorsicht bei jeder Quelle, die dir eine 65-Prozent-Pflicht nennt — prüfe das Datum. Ratgeber, Förderseiten und Angebotsunterlagen mit Stand 2024 oder 2025 beschreiben eine Vorschrift, die es seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr gibt. Das betrifft auch Passagen in älteren Artikeln auf diesem Portal — wir arbeiten sie nach.
Was jetzt gilt: zehn Optionen statt einer Prozentpflicht
An die Stelle der einen Quote ist ein Katalog getreten. § 42 GModG nennt in Absatz 2 zehn Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage im bestehenden Gebäude: Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung; elektrisch angetriebene Wärmepumpe; solarthermische Anlage; Biomasse oder Wasserstoff; Wärmepumpen-Hybridheizung; Solarthermie-Hybridheizung; hocheffiziente KWK-Anlage; Stromdirektheizung; Hausübergabestation an ein Wärmenetz; andere innovative Heizungslösung.
Entscheidet sich der Eigentümer für eine dieser Optionen, sind nach § 42 Absatz 1 die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Die Wärmepumpe selbst ist dort an keine zusätzliche Bedingung geknüpft — sie ist die Option ohne Nachweispflicht. Bedingungen bekommen die fossilen Wege und die Stromdirektheizung.
Für die Stromdirektheizung zieht § 46 Absatz 1 GModG eine Hürde, die in der PV-Beratung oft übersehen wird: Sie darf in ein bestehendes Wohngebäude nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen sind Häuser mit höchstens 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Wer Überschussstrom in Heizmatten oder Infrarotpaneele schicken will, sollte das kennen; für den Warmwasserteil ist der Heizstab der gängigere Weg.
Der Quotenpfad für Gas und Öl: 10, 15, 30 und 60 Prozent
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu einbaut, übernimmt damit eine Pflicht, die sich über 14 Jahre aufbaut. § 43 Absatz 1 GModG verlangt einen wachsenden Anteil aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff an der bereitgestellten Wärme.
| Ab | Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent | Erster Nachweis, Beschaffung über den Lieferanten |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent | Bis hierhin ist Solarthermie pauschal anrechenbar |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent | Ab hier entscheidet der Preis des grünen Brennstoffs |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent | Mehr als die Hälfte der Wärme muss klimaneutral sein |
Es gibt Erfüllungswege neben dem Brennstoff. Nach § 43 Absatz 3 GModG gilt die Pflicht im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis Ende 2034 als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche betrieben wird — bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen genügen 0,03 m². Soll mehr als 15 Prozent angerechnet werden, braucht es einen Nachweis durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt die Anforderung nach Absatz 5, wenn die Wärmepumpe am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht, bei bivalent alternativem Betrieb 40 Prozent. Und fällt die alte Heizung im Jahr 2028 irreparabel aus, greift die Quote nach Absatz 7 erst 12 Monate nach dem Einbau.
Diese Prozentzahlen sind eine Betriebspflicht, kein Einbaukriterium. Sie treffen den Eigentümer — und wenn er nicht Betreiber ist, nach § 43 Absatz 6 GModG den Betreiber der Anlage — über die ganze Lebensdauer. Eine Gasheizung, die 2026 günstig aussieht, trägt ab 2029 eine Brennstoffbindung.
Die Grüngasquote gibt es noch nicht — und das ist für die Rechnung wichtig
Die Gegenseite dieser Pflicht ist ein Gesetz, das noch nicht existiert. § 42a GModG kündigt es im Futur an: „In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt." Sie soll die Inverkehrbringer verpflichten, die Brennstoffe für die Gebäudewärme ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Ware umzustellen.
Der Nachteil dieser Konstruktion trägt der Eigentümer: Der Preis, zu dem du ab 2029 zehn Prozent grünen Brennstoff bekommst, steht in keinem Gesetz und in keiner Preisliste. Wer heute zwischen Wärmepumpe und Gasheizung rechnet, rechnet auf der fossilen Seite mit einer offenen Größe. Das ist keine Meinung, sondern der Wortlaut: Die Verordnung, die den Markt dafür herstellen soll, ist angekündigt, nicht erlassen.
Warum der Wärmeplan die PV-Entscheidung verschiebt, nicht die Heizung
Aus beidem zusammen ergibt sich die eigentliche Bedeutung für eine Photovoltaikanlage. Die Heizungsentscheidung ist seit Juli 2026 keine Rechtsfrage mehr, sondern eine Rechenfrage — und der Wärmeplan liefert dafür eine der Eingangsgrößen: die Wahrscheinlichkeit, dass an deiner Straße in den Jahren 2030 bis 2040 ein Wärmenetz liegt.
In der Praxis ist die Folge für die Anlagenplanung handfest. Eine Wärmepumpe im Einfamilienhaus verschiebt den Jahresstrombedarf um ein Mehrfaches des Haushaltsstroms nach oben und verändert damit die sinnvolle Anlagengröße, die Speichergröße und die Frage, ob sich reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG lohnen. Liegt dein Grundstück dagegen in einem Wärmenetzverdichtungsgebiet, bleibt der Strombedarf beim Haushaltsstrom, und die Anlage wird eher kleiner ausgelegt — mit höherer Einspeisequote.
Fünf Schritte, um den Wärmeplan für die Anlagenplanung zu nutzen
- Wärmeplan der Gemeinde aufrufen und das eigene Teilgebiet suchen — nicht die Gesamtkarte, sondern die Teilgebietsdarstellung.
- Eignungsstufe und Betrachtungsjahr notieren: Was gilt für 2030, was für 2040?
- Gebietstyp bestimmen: dezentral, Wärmenetz oder Wasserstoff.
- Daraus den Strombedarf in 10 Jahren abschätzen: mit Wärmepumpe oder ohne.
- Erst dann die Anlagengröße festlegen und Angebote einholen — nicht umgekehrt.
Wie viel Wärmestrom vom eigenen Dach kommt: eine eigene Messreihe
Der Satz „PV und Wärmepumpe passen zusammen" stimmt über das Jahr und stimmt nicht im Januar. Weil sich zu dieser Frage keine zitierfähige Studie mit den nötigen Randbedingungen findet, haben wir die Monatswerte selbst abgerufen: PVGIS der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU-Kommission, Datenbank PVGIS-SARAH2 mit der Zeitreihe 2005 bis 2020, Standort 51 Grad Nord und 10 Grad Ost, Südausrichtung, 35 Grad Neigung, 14 Prozent Systemverluste, 1 kWp installiert. Abruf am 12.09.2026.
| Monat | Ertrag je kWp | Anteil am Jahr |
|---|---|---|
| Januar | 32,6 kWh | 3,2 Prozent |
| Februar | 50,2 kWh | 4,9 Prozent |
| April | 120,7 kWh | 11,7 Prozent |
| Juli | 130,4 kWh | 12,7 Prozent |
| Oktober | 68,0 kWh | 6,6 Prozent |
| Dezember | 27,3 kWh | 2,7 Prozent |
| Jahr | 1.028,8 kWh | 100 Prozent |
Zwischen Dezember und Juli liegt der Faktor 4,8. Die drei kältesten Monate — Dezember, Januar und Februar — bringen zusammen 110,1 kWh je kWp, also 10,7 Prozent des Jahresertrags. Genau in diesen Monaten liegt der Großteil des Heizwärmebedarfs.
Daraus folgt kein Argument gegen die Kombination, sondern eines gegen eine bestimmte Erwartung: Eine PV-Anlage senkt die Jahresstromrechnung der Wärmepumpe erheblich, deckt aber die Winterlast nicht. Wer den Speicher größer kauft, um im Januar autark zu heizen, kauft an der falschen Stelle — die Speichergröße folgt dem Tagesbedarf, nicht der Jahreszeit. Und wer die Wärmepumpe zeitlich steuern will, arbeitet über die SG-Ready-Schnittstelle, nicht über zusätzliche Module.
Fernwärmegebiet: die Anlage wird kleiner, nicht größer
Liegt dein Grundstück in einem Wärmenetzgebiet nach § 3 Nummer 18 WPG, verschwindet der größte künftige Stromverbraucher aus der Planung. Der Eigenverbrauchsanteil einer Anlage sinkt damit, und zwar spürbar: Ein Haushalt ohne Wärmepumpe verbraucht einen deutlich kleineren Teil seines Dachertrags selbst als einer mit — der Rest geht in die Einspeisung.
In der Praxis ändert das die Wirtschaftlichkeitsrechnung, nicht das Vorzeichen. Es verschiebt aber die sinnvolle Größe nach unten und macht die Frage nach dem Speicher enger. Wie sich beides gegeneinander verhält, steht in PV-Wirtschaftlichkeit.
Wärmenetzgebiet heißt nicht Anschlusszwang. Einen Anschluss- und Benutzungszwang kann nur eine kommunale Satzung auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts anordnen — der Wärmeplan selbst kann es nach § 23 Absatz 4 WPG nicht. Prüfe also die Satzung deiner Gemeinde, nicht den Plan.
Wasserstoffnetzgebiet: der Plan verspricht keinen Anschluss
Die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet ist der Fall, in dem die größte Lücke zwischen Plan und Wirklichkeit liegt. § 26 Absatz 1 WPG stellt die Entscheidung ins Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle, Absatz 2 schließt einen Anspruch aus, und § 27 Absatz 1 WPG nimmt ihr jede Verpflichtungswirkung. Besteht bereits ein Landesplan nach § 5 WPG, darf die Stelle die Ausweisung vor dem 30. Juni 2028 nur treffen, wenn sie den Plan zuvor auf Anpassungsbedarf hinsichtlich der Wasserstoffnetzausbaugebiete geprüft hat (§ 26 Absatz 4 WPG).
Wer auf dieser Grundlage eine Gasheizung weiterbetreibt und auf Wasserstoff hofft, sollte den Quotenpfad des § 43 GModG daneben legen: Ab 2029 gilt die Pflicht für die neu eingebaute Anlage unabhängig davon, ob das Netz je umgestellt wird. Für die PV-Planung bedeutet ein Wasserstoffgebiet zunächst dasselbe wie ein Gasgebiet — der Strombedarf des Hauses bleibt, wo er ist.
Wenn das Gasnetz stillgelegt werden soll
Der umgekehrte Fall ist praktisch wichtiger und im Gesetz präziser geregelt. Nach § 28 Absatz 2 WPG muss der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes der planungsverantwortlichen Stelle unaufgefordert mitteilen, sobald er beschließt, sein Netz oder Teile davon vom vorgelagerten Netz zu entkoppeln oder in Gebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Gasversorgung einzuschränken oder einzustellen.
Diese Information ist nach Absatz 3 in der Wärmeplanung zu berücksichtigen. Zusätzlich prüft die nach Landesrecht zuständige Stelle alle 5 Jahre, erstmals ab dem 1. Januar 2030, ob die gemeldeten Bedarfe an grünem Methan durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können (§ 28 Absatz 4 WPG); zeichnet sich eine erhebliche Lücke ab, muss sie bei der nächsten Fortschreibung berücksichtigt werden. Der Wärmeplan ist damit die Stelle, an der eine geplante Netzstilllegung zuerst aktenkundig wird — lange bevor ein Brief ins Haus kommt.
Wo du den Plan für dein Grundstück findest
Zwei Wege führen zum Dokument. Erstens die Gemeinde selbst: Nach § 23 Absatz 3 WPG wird der beschlossene Wärmeplan im Internet veröffentlicht. Zweitens die Bundesebene: § 34 WPG verpflichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, erstellte Wärmepläne zentral zugänglich zu machen — erstmals 6 Monate nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 4 Absatz 2, für die Großstädte also ab dem 31. Dezember 2026. Auf derselben Seite wird für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil erneuerbarer Wärme in Wärmenetzen ausgewiesen.
- Hat meine Gemeinde mehr oder weniger als 100.000 Einwohner — und damit die Frist 2026 oder 2028?
- Gibt es einen älteren Plan nach Landesrecht, der nach § 5 WPG weitergilt?
- In welches voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiet fällt mein Grundstück, und in welcher der 4 Eignungsstufen steht es?
- Unterscheiden sich die Aussagen für 2030, 2035 und 2040?
- Gibt es eine Ausweisungsentscheidung nach § 26 WPG — oder nur den Plan?
- Hat der Gasnetzbetreiber eine Einschränkung nach § 28 Absatz 2 WPG mitgeteilt?
- Existiert eine kommunale Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang?
- Wie hoch wäre der Jahresstrombedarf mit Wärmepumpe — und passt die geplante Anlagengröße dazu?
Was dieser Ratgeber nicht klären kann
Drei Grenzen benennen wir offen. Erstens das Landesrecht: Die Wärmeplanungsgesetze der Länder — und damit die Zuständigkeiten, die Fristen im Detail und mögliche Anschlusszwänge — sind hier nicht ausgewertet. § 5 WPG lässt ihnen ausdrücklich Raum.
Zweitens die Preise: Zur Fernwärme nennen wir bewusst keine Eurobeträge. Ein belastbarer Preisvergleich müsste Netz für Netz geführt werden, und eine zitierfähige, tagesaktuelle Quelle dafür haben wir in diesem Lauf nicht gelesen.
Drittens die Zukunft der Norm selbst: Der Kopf der GModG-Gesamtausgabe weist darauf hin, dass Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 mit Wirkung vom 1. Januar 2028 und durch Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2030 im Text noch nicht berücksichtigt sind. Aussagen über den Rechtsstand nach 2027 sind daher vorläufig. Rechtsprechung zu diesen neuen Vorschriften gibt es naturgemäß noch nicht; verfügbar ist ausschließlich der Normtext, und nur darauf stützt sich dieser Text.

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Häufige Fragen zur Wärmeplanung und zur PV-Anlage
Muss ich wegen des Wärmeplans meine Heizung austauschen? +
Gilt die 65-Prozent-Regel noch? +
Bekomme ich Fernwärme, wenn mein Grundstück im Wärmenetzgebiet liegt? +
Soll ich mit der PV-Anlage warten, bis der Wärmeplan da ist? +
Wie viel meines Wärmepumpenstroms kann die PV-Anlage im Winter liefern? +
Was bedeutet eine Eignungsstufe „wahrscheinlich ungeeignet"? +
Mein Gasnetzbetreiber will das Netz stilllegen — erfahre ich das aus dem Wärmeplan? +
Gibt es für jede Gemeinde einen vollständigen Wärmeplan? +
Quellen
- § 4 WPG — Pflicht zur Wärmeplanung
- § 5 WPG — Bestehender Wärmeplan
- § 18 WPG — Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete
- § 19 WPG — Wärmeversorgungsarten und Eignungsstufen
- § 23 WPG — Wärmeplan
- § 26 WPG — Ausweisung von Gebieten
- § 27 WPG — Rechtswirkung der Entscheidung
- § 28 WPG — Transformation von Gasverteilernetzen
- § 34 WPG — Zentrale Veröffentlichung im Internet
- § 42 GModG — Optionen beim Heizungsersatz
- § 42a GModG — Grüngas-/Grünheizölquote
- § 43 GModG — Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen
- § 46 GModG — Stromdirektheizung
- § 71 GEG — weggefallen
- PVGIS, Gemeinsame Forschungsstelle der EU-Kommission
Stand: 12.09.2026. Alle Normtexte an den verlinkten Fundstellen im Volltext abgerufen, die Monatserträge über die PVGIS-Schnittstelle selbst berechnet. Landesrechtliche Wärmeplanungsgesetze, Anschluss- und Benutzungszwänge nach kommunaler Satzung sowie Fernwärmepreise sind nicht geprüft.