Solarliebhaber.de
Recht & Streitfälle

Clearingstelle EEG|KWKG: Streit mit dem Netzbetreiber ohne Gericht klären

Für EEG-Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber gibt es eine eigene Einrichtung. Welches der vier Verfahren bindet, was es nach der Entgeltordnung wirklich kostet – und warum die Verjährung der stärkste Grund ist, sie zu nutzen.

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026
Balkenvergleich der Verfahrensentgelte: 8 kWp 95 Euro, 12 kWp 99 Euro, 28 kWp 131 Euro, 10-kWh-Speicher 155 Euro, Anlage und Speicher zusammen 254 Euro netto.

Foto: Eigene Grafik

Es gibt einen Weg zwischen Anwaltsschreiben und Klage – und fast niemand kennt ihn

Wenn die Jahresabrechnung des Netzbetreibers nicht stimmt, wenn er die Vergütung nach einer falschen Inbetriebnahme berechnet oder eine Anlage in die falsche Vergütungsklasse einsortiert, stehen die meisten Betreiber vor einer unangenehmen Rechnung: Der Streitwert liegt oft im dreistelligen, selten im niedrigen vierstelligen Bereich. Ein Zivilprozess lohnt sich dafür rechnerisch kaum – und genau darauf verlässt sich die Gegenseite gelegentlich.

Für Streitigkeiten über die Anwendung des EEG gibt es deshalb seit 2007 eine eigene Einrichtung, die kaum jemand nutzt: die Clearingstelle EEG|KWKG. Sie steht in § 81 EEG 2023 und wird nach Absatz 1 im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „durch eine juristische Person des Privatrechts“ betrieben.

Diese juristische Person ist nach ihrer eigenen Entgeltordnung vom 8. Dezember 2023 die RELAW GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 107788 B.

Dieser Ratgeber erklärt, was die Clearingstelle kostet – nachgerechnet, nicht geschätzt –, welches ihrer vier Verfahren welche Bindungswirkung hat, und warum ausgerechnet die Verjährung der stärkste Grund ist, dort hinzugehen. Zum konkreten Rechenweg bei einer falschen Abrechnung steht alles im Ratgeber Einspeisevergütung falsch abgerechnet; zur verweigerten Anschlusszusage im Ratgeber Netzbetreiber verweigert den Netzanschluss. Hier geht es um das Werkzeug selbst.

PV-Angebote zu Hause vergleichen?

Ein Mal dein Vorhaben beschreiben, mehrere geprüfte Solarteure planen lassen.

✓ Bis zu 3 lokale Solarteure vergleichen ✓ Nur Fachbetriebe aus deiner Region

Wofür die Clearingstelle zuständig ist – und wofür ausdrücklich nicht

Die Zuständigkeit ist in § 81 Absatz 3 EEG als Paragrafenliste ausgeschrieben, nicht als Themenbeschreibung. Erfasst sind Streitigkeiten zur Anwendung der „§§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3“ des EEG samt der dazu erlassenen Rechtsverordnungen, außerdem die entsprechenden Vorschriften früherer EEG-Fassungen, die alten §§ 61 bis 61l in der bis zum 31.

Dezember 2022 geltenden Fassung sowie – nach Nummer 4 – die Messung des erzeugten oder verbrauchten Stroms, „auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz“, soweit nicht das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder die Bundesnetzagentur zuständig ist.

Diese Liste ist enger, als sie klingt. Der Anschlussanspruch (§ 8 EEG), die Abnahmepflicht, die Vergütungshöhe und die Inbetriebnahme fallen hinein. Nicht hinein fällt alles, was im Energiewirtschaftsgesetz steht: die netzdienliche Steuerung nach § 14a EnWG ebenso wie die Abregelung im Redispatch nach § 13a EnWG. Das sind keine EEG-Streitigkeiten, auch wenn sie dieselbe Anlage betreffen.

💡 Praxistipp: § 81 Absatz 4 Satz 2 EEG enthält eine Brücke, die oft übersehen wird: Betrifft eine Streitigkeit „auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen“, kann die Clearingstelle sie auf Antrag beider Parteien trotzdem umfassend beilegen – vorausgesetzt, „vorrangig“ geht es um eine EEG-Frage. Der Gesetzestext nennt dafür ausdrücklich Streitigkeiten über Zahlungsansprüche. Ein Fall, in dem die falsche Vergütungsklasse den Kern bildet und eine EnWG-Frage nur mit dranhängt, ist also nicht automatisch draußen.

Klar außerhalb liegt dagegen der Streit mit dem Installateur. Die Clearingstelle verweist auf ihrer Seite zu häufigen Fragen zu ihren Verfahren für Werkvertragsstreitigkeiten selbst an die Universalschlichtungsstelle des Bundes (Zentrum für Schlichtung e.

V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl). Wer mit mangelhafter Montage kämpft, findet den richtigen Weg im Ratgeber Pfusch am Dach: Nachbesserung und Fristsetzung – nicht hier.

⚠️ Der ehrliche Nachteil dieses Wegs: Verfahrensparteien können nach § 81 Absatz 4 Satz 3 EEG nur Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Und jedes Einzelfallverfahren setzt die Zustimmung der Gegenseite voraus. Die Clearingstelle ist kein Gericht, das man einseitig anrufen kann.

Vier Verfahren, vier völlig verschiedene Wirkungen

Auf der Seite Verfahren und Verfahrensablauf beschreibt die Clearingstelle vier Formate. Der Unterschied zwischen ihnen ist keine Nuance, sondern entscheidet darüber, ob am Ende ein vollstreckbarer Titel steht oder ein unverbindliches Gutachten.

VerfahrenRolle der ClearingstelleBindungswirkungEntgelt
Einigungsverfahrenneutrale Mittlerin (Mediation), ohne inhaltliche Bewertungja, wenn eine Einigung zustande kommtnach Entgeltordnung
VotumsverfahrenEntscheidung „ähnlich wie ein auf das EEG bzw. KWKG spezialisiertes Gericht“nur, wenn sich die Beteiligten vertraglich bindennach Entgeltordnung
Schiedsrichterliches VerfahrenSchiedsgericht im Sinne der ZPO, mit Beweisaufnahmeja, immernach Entgeltordnung
StellungnahmeverfahrenGutachten auf Ersuchen eines Gerichtsneinentgeltfrei

Dazu kommen zwei Formate, die gar keinen Einzelfall betreffen: Hinweis- und Empfehlungsverfahren nach § 81 Absatz 5 EEG klären Fragen „über den Einzelfall hinaus“, wenn ein öffentliches Interesse besteht und dadurch eine Vielzahl von Einzelverfahren vermieden wird. Betroffene Verbände sind daran zu beteiligen. Nach § 81 Absatz 10 Satz 2 EEG sind diese Verfahren unentgeltlich durchzuführen – anders als jedes Einzelfallverfahren. Beantragen kann sie ein einzelner Anlagenbetreiber allerdings nicht.

Bevor überhaupt eines dieser Verfahren beginnt, steht eine Vorprüfung. Die Clearingstelle gibt an, dass sich „rund 90 % der Anfragen schnell und informierend“ lösen lassen, „meist innerhalb weniger Tage“ – durch Verweis auf ein vorhandenes Arbeitsergebnis, eine bereits beantwortete Rechtsfrage oder den Gesetzeswortlaut. Diese Erstbearbeitung kostet nichts. Für neun von zehn Anfragenden endet der Weg damit, und zwar mit einer Antwort.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

Anlagenplanung und Vergütungsklasse kostenlos prüfen lassen

Eine Anfrage, mehrere geprüfte Solarteure planen für dich.

MarkenunabhängigKostenlosUnverbindlich

Welche Dachform hat dein Haus?


Kostenlos & unverbindlich · Antwort innerhalb 72 Stunden

Was ein Verfahren wirklich kostet – die Entgeltordnung nachgerechnet

„Mindestens 95 Euro“ steht auf den Verfahrensseiten der Clearingstelle. Das ist richtig, aber es ist nur der Anfang der Rechnung. Die vollständige Formel steht in § 3 Absatz 3 der Entgeltordnung, und sie hat genau zwei Zeilen: Bis zu einer installierten Leistung von 10,0 kW beträgt das Entgelt pauschal 95 Euro. Bei Anlagen über 10,0 kW beträgt es „75 Euro zuzüglich der zweifachen Anlagenleistung in Kilowatt als Euro-Betrag“.

Die Clearingstelle rechnet das im Anhang ihrer Entgeltordnung selbst vor: 8 kW kosten 95 Euro, 11 kW kosten 75 + 22 = 97 Euro, 28 kW kosten 75 + 56 = 131 Euro. Eine Windenergieanlage mit 3.300 kW kommt auf 6.675 Euro. Der entscheidende Punkt für Hausbesitzer: Das Entgelt hängt an der Anlagenleistung, nicht an der Komplexität des Falls und nicht am Streitwert. Ein Streit über 180 Euro Vergütungsdifferenz kostet bei einer 12-kWp-Anlage genauso viel wie ein Streit über 8.000 Euro.

VerfahrensgegenstandRechenweg nach der EntgeltordnungEntgelt (netto)
PV-Anlage 8 kWpGrundpauschale bis 10,0 kW95 €
PV-Anlage 12 kWp75 € + 12 kW × 2 €/kW99 €
PV-Anlage 28 kWp75 € + 28 kW × 2 €/kW131 €
Batteriespeicher 10 kWh95 € bis 6 kWh + 4 × 15 €155 €
12 kWp und 10 kWh zusammen99 € + 155 € (§ 4 Absatz 4 EntgeltO)254 €

Nach § 8 der Entgeltordnung werden diese Beträge kaufmännisch auf volle Euro gerundet und sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Aus 254 Euro netto werden bei 19 Prozent also rund 302 Euro brutto. Schuldner sind nach § 2 Absatz 1 beide Parteien als Gesamtschuldner; teilen sie vorher nichts mit, fordert die Clearingstelle nach § 2 Absatz 3 „zu jeweils gleichen Teilen“ auf. Die Zahlung ist Voraussetzung für den Beginn des Verfahrens.

Warum der Speicher im Verfahren teurer ist als die Anlage

Die Zeile in der Tabelle, die beim ersten Lesen wie ein Tippfehler aussieht, ist keiner. Nach § 4 Absatz 3 der Entgeltordnung gilt für elektrochemische Speicher eine eigene Staffel: bis 6 kWh Kapazität eine Grundpauschale von 95 Euro, „für jede zusätzliche angefangene kWh“ 15 Euro obendrauf. Ein 10-kWh-Speicher kostet damit 95 + 4 × 15 = 155 Euro – mehr als eine 28-kWp-Anlage.

Zwei Effekte treffen hier zusammen. Erstens ist der Satz von 15 Euro je Kilowattstunde Speicherkapazität siebeneinhalbmal so hoch wie die 2 Euro je Kilowatt Anlagenleistung. Zweitens ordnet § 4 Absatz 4 an, dass sich das Entgelt bei Anlage und Speicher „durch Addition der einzelnen Entgelte“ ergibt – die Grundpauschale von 95 Euro fällt damit zweimal an, einmal in der Anlagenrechnung und einmal in der Speicherrechnung.

⚠️ Was das praktisch bedeutet: Formuliere den Antrag so eng, wie es der Streit zulässt. Die Entgeltordnung stellt in §§ 3 und 4 durchgehend auf die verfahrensgegenständliche Leistung bzw. Kapazität ab. Ein Speicher, über den gar nicht gestritten wird, gehört nicht in den Verfahrensgegenstand – und dann auch nicht in die Rechnung. Umgekehrt erhöht sich das Entgelt nach § 6 Absatz 2, wenn die Bemessungsgröße im Lauf des Verfahrens wächst.

Für die andere Richtung gibt es eine Deckelung, die man kennen sollte: Überschreitet das errechnete Entgelt 90 Prozent der Gebühren eines Verfahrens vor einem Oberlandesgericht nach § 34 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1212 des Gerichtskostengesetzes, setzt die Clearingstelle nach § 7 Absatz 2 EntgeltO auf begründeten Antrag einer Partei ein Entgelt in dieser Höhe fest.

Von allein passiert das nicht. Und § 9 sieht Ermäßigungen vor: um die Hälfte, wenn der Antrag vor Verfahrensende zurückgenommen wird oder das Schiedsgericht die Beendigung feststellt – um 90 Prozent, wenn die Rücknahme noch vor Einleitung erfolgt.

Der stärkste Grund, dort hinzugehen: die Verjährung steht still

Vergütungsansprüche gegen den Netzbetreiber unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Sie beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB erst „mit dem Schluss des Jahres“, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat.

Wer im Sommer 2026 merkt, dass die Abrechnung für 2023 falsch war, hat also noch bis zum 31. Dezember 2026 Zeit – und dann ist Schluss.

Genau hier liegt der Vorteil, den kaum ein Ratgeber erwähnt. § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EEG ordnet für die Verfahren auf gemeinsamen Antrag an: „§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“ § 204 Absatz 1 Nummer 11 BGB hemmt die Verjährung durch „den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens“.

Über die Verweisung gilt das auch für das Einigungs- und das Votumsverfahren. Nach § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung erst sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens.

Vier Spalten für Einigungs-, Votums-, schiedsrichterliches und Stellungnahmeverfahren mit Angabe, ob das Ergebnis bindet und ob die Verjährung gehemmt wird.
Nur die drei Verfahren zwischen den Parteien hemmen die Verjährung; das Stellungnahmeverfahren nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EEG nicht. · Foto: Eigene Grafik

Die Kehrseite steht im selben Absatz: Für das Stellungnahmeverfahren nach Nummer 3 fehlt diese Verweisung, und die Hinweis- und Empfehlungsverfahren nach Absatz 5 haben gar keine Verfahrensparteien. Beide hemmen nichts. Wer auf einen allgemeinen Hinweis der Clearingstelle wartet, während die eigene Frist läuft, verliert den Anspruch, auch wenn der Hinweis ihm später recht gibt.

💡 Praxistipp: Die Hemmung tritt nach dem Gesetzeswortlaut mit dem Beginn des Verfahrens ein – und der Beginn setzt nach § 2 Absatz 2 der Entgeltordnung die Zahlung des Entgelts voraus. Zwischen „Antrag gestellt“ und „Verfahren begonnen“ liegt also mindestens eine Rechnung. Wer im Dezember startet, sollte das einkalkulieren.

Warum der Netzbetreiber überhaupt zustimmen sollte

Häufigster Fehler in der Praxis ist, gar nicht erst zu fragen, warum die Gegenseite mitmachen sollte. Die häufigste Frage zu diesem Weg lautet: Warum sollte sich die Gegenseite freiwillig auf ein Verfahren einlassen, das sie verlieren kann? Die Antwort steht nicht im EEG, sondern im Energiefinanzierungsgesetz.

Nach § 20 Absatz 1 EnFG sind bei der jeweils nächsten Abrechnung Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich unter anderem ergeben aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren (Nummer 2), aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur (Nummer 4), aus einem vollstreckbaren Titel (Nummer 5) – und nach Nummer 3 aus „dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2“ des EEG.

Das ist der ökonomische Hebel. Ein Netzbetreiber, der einem Betreiber außergerichtlich und formlos entgegenkommt, bleibt auf der Differenz sitzen. Ein Netzbetreiber, der dasselbe Ergebnis über ein Einigungs-, Votums- oder Schiedsverfahren erreicht, kann die Korrektur im bundesweiten Ausgleich weiterreichen – gleichgestellt mit einem rechtskräftigen Urteil. Wer das im ersten Schreiben erwähnt, argumentiert nicht gegen den Netzbetreiber, sondern liefert ihm den Grund, zuzustimmen.

Das Schiedsverfahren schließt den Gerichtsweg – endgültig

Beim schiedsrichterlichen Verfahren agiert die Clearingstelle nach eigener Darstellung als Schiedsgericht nach dem 10. Buch der Zivilprozessordnung und kann Beweis erheben, etwa durch Zeugenvernehmung. Das ist der größte Unterschied zum Votumsverfahren, das nur die vorgetragene Rechtslage begutachtet.

Der Preis dafür ist die Endgültigkeit. Nach § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch „unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils“.

Und nach § 1032 Absatz 1 ZPO muss ein staatliches Gericht eine Klage in derselben Sache „als unzulässig abweisen“, sobald der Beklagte die Schiedsvereinbarung vor Beginn der mündlichen Verhandlung rügt – es sei denn, die Vereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar. Wer den Schiedsvertrag unterschreibt, gibt den Gang zum Amtsgericht auf.

⚠️ Ein Schiedsspruch ist noch kein Vollstreckungstitel: Nach § 1060 Absatz 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung erst statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. Zahlt der Netzbetreiber trotz Schiedsspruch nicht, folgt also noch ein gerichtliches Vollstreckbarerklärungsverfahren.

Die Formvorschrift, an der Verbraucher scheitern

Wer die Anlage privat auf dem eigenen Hausdach betreibt, ist regelmäßig Verbraucher. Für Schiedsvereinbarungen mit Verbraucherbeteiligung gilt eine Sondervorschrift, die in keinem Standardformular versteckt werden darf: Nach § 1031 Absatz 5 ZPO müssen sie „in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein“; die Schriftform kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden.

Satz 3 geht noch weiter: „Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten“ – außer bei notarieller Beurkundung.

In der Praxis heißt das: Eine Schiedsklausel, die als Absatz 14 in einem Netzanschluss- oder Einspeisevertrag steht, erfüllt diese Form nicht. Die Sache hat allerdings einen Haken in die andere Richtung. Nach § 1031 Absatz 6 ZPO wird der Formmangel „durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache“ geheilt. Wer den Formfehler bemerkt, muss ihn also vorher rügen, nicht erst, wenn der Schiedsspruch ungünstig ausfällt.

Was die Clearingstelle ausdrücklich nicht ist

§ 81 Absatz 8 EEG enthält zwei Sätze, die die Erwartungshaltung sortieren. Erstens: Die Wahrnehmung dieser Aufgaben „ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes“. Die Clearingstelle vertritt niemanden und berät keine Seite einseitig – auf ihren Verfahrensseiten steht das wörtlich so.

Zweitens: „Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.“ Ein fehlerhaftes Votum begründet also keinen Schadensersatzanspruch gegen die Clearingstelle.

Anwaltskosten trägt nach den Angaben zum Votums- und zum Schiedsverfahren jede Seite selbst. Nur im schiedsrichterlichen Verfahren kann die Clearingstelle auf Wunsch der Beteiligten im Schiedsspruch über die endgültige Kostenverteilung entscheiden – abhängig vom Ausgang.

💡 Praxistipp: Die veröffentlichten Verfahrensergebnisse sind das unterschätzte Werkzeug an dieser Einrichtung, und sie kosten nichts. Hinweise und Empfehlungen werden uneingeschränkt veröffentlicht, Voten in anonymisierter Form, Schiedssprüche anonymisiert nur mit Zustimmung der Beteiligten, Einigungen nach Angabe der Clearingstelle „nie – aus Vertraulichkeitsgründen“. Ein passendes Votum zu einem gleichgelagerten Fall wirkt in einem Streitschreiben oft stärker als jede eigene Argumentation.

So gehst du konkret vor

1 Schritt 1: Prüfe zuerst, ob deine Frage längst beantwortet ist

Die Clearingstelle betreibt eine öffentliche Datenbank mit Voten, Hinweisen, Empfehlungen, Schiedssprüchen und Stellungnahmen sowie eine Sammlung häufiger Rechtsfragen zu Solaranlagen. Das ist kostenlos und ohne Zustimmung der Gegenseite nutzbar. In rund 90 Prozent der Anfragen erledigt sich der Fall nach Angabe der Clearingstelle auf dieser Ebene.

2 Schritt 2: Rechne nach, was es kostet, und benenne das Verfahren

Rechne vor der Anfrage das Entgelt nach der Entgeltordnung aus – du brauchst dafür nur die installierte Leistung. Über das Anfrageformular schilderst du den Sachverhalt. Wichtig ist, gleich mitzuteilen, welches Verfahren du anstrebst und ob du bereit bist, dich vertraglich an ein Votum zu binden – die Clearingstelle nennt beides als beschleunigende Angabe. Kläre außerdem vorab mit der Gegenseite, wie das Entgelt aufgeteilt werden soll; ohne Absprache fordert die Clearingstelle nach § 2 Absatz 3 EntgeltO hälftig auf.

3 Schritt 3: Die Verjährung im Blick behalten

Läuft die Dreijahresfrist zum Jahresende aus, rechne die Zeit für Zustimmung der Gegenseite und Rechnungsstellung ein. Die Hemmung greift erst mit Verfahrensbeginn. Ist es dafür zu knapp, ist das Mahnverfahren nach § 204 Absatz 1 Nummer 3 BGB der schnellere Weg zur Hemmung.

Was du für die Anfrage zusammenstellen solltest:

Deine Checkliste für: So gehst du konkret vor

Was in diesem Ratgeber offen bleibt

Drei Dinge stehen hier bewusst nicht, weil sie sich nicht belegen ließen.

Verfahrensdauer. Die Clearingstelle ist nach § 81 Absatz 7 Satz 1 EEG verpflichtet, die Verfahren „beschleunigt durchzuführen“, und ihre Verfahrensvorschriften müssen dafür Fristsetzungen ermöglichen. Eine belastbare durchschnittliche Dauer in Wochen oder Monaten wurde für diesen Ratgeber nicht im Original nachgelesen – deshalb steht hier keine Zahl.

Fallzahlen. § 81 Absatz 9 EEG verpflichtet die Clearingstelle zu einem jährlichen Tätigkeitsbericht. Der jüngste auf ihrer Berichtsübersicht gelistete Bericht deckt den Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 ab und ist auf den 31. Oktober 2024 datiert (Abruf der Seite am 5. September 2026). Wie viele Verfahren zuletzt tatsächlich geführt wurden, lässt sich daraus für 2026 nicht ableiten.

Fortbestand. Auf die Frage nach ihrer Finanzierung antwortet die Clearingstelle in ihren häufigen Fragen: „Gegenwärtig ist die Finanzierung der Clearingstelle EEG|KWKG bis zum 31. Dezember 2026 sichergestellt.“ Was danach gilt, war zum Abrufzeitpunkt nicht angegeben. Wer ein Verfahren erwägt, sollte das nicht als Drohung lesen, aber auch nicht ignorieren.

Häufige Fragen

Kann ich die Clearingstelle allein anrufen, ohne den Netzbetreiber? +
Nein. Jedes Einzelfallverfahren setzt nach den Angaben der Clearingstelle die Zustimmung beider Konfliktparteien voraus, und ein Rechtsanspruch auf die Durchführung besteht ausdrücklich nicht. Ohne Zustimmung bleiben dir die kostenlose Recherche in der Verfahrensdatenbank, die informelle Anfrage und der Zivilrechtsweg.
Was kostet ein Verfahren bei einer normalen Hausanlage? +
Bis 10,0 kW installierter Leistung 95 Euro, darüber 75 Euro plus 2 Euro je Kilowatt – bei 12 kWp also 99 Euro netto. Kommt ein Speicher als Streitgegenstand dazu, gilt nach § 4 Absatz 3 EntgeltO eine eigene Staffel: 95 Euro bis 6 kWh, dann 15 Euro je angefangene weitere Kilowattstunde. Beide Beträge werden addiert und sind zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
Hemmt ein Clearingstellen-Verfahren die Verjährung? +
Das schiedsrichterliche Verfahren und die Verfahren auf gemeinsamen Antrag – Einigung und Votum – ja: § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EEG erklärt § 204 Absatz 1 Nummer 11 BGB für entsprechend anwendbar. Das Stellungnahmeverfahren und die Hinweis- bzw. Empfehlungsverfahren nach Absatz 5 nicht.
Ist ein Votum für den Netzbetreiber verbindlich? +
Nur, wenn sich beide Seiten vertraglich daran binden. Das Votum selbst ist nach Angabe der Clearingstelle „rechtlich nicht bindend“. Die Beteiligten können jedoch vereinbaren, sich daran zu halten und den Rechtsweg auszuschließen.
Brauche ich einen Anwalt? +
Das Gesetz verlangt keinen. Anwaltskosten tragen die Beteiligten nach den Angaben zum Votums- und zum Schiedsverfahren selbst; nur im schiedsrichterlichen Verfahren kann die Clearingstelle auf Wunsch über die endgültige Kostenverteilung entscheiden. Da die Clearingstelle nach § 81 Absatz 8 EEG keine Rechtsdienstleistung erbringt, berät sie dich auch nicht.
Kann ich die Clearingstelle noch anrufen, wenn ich schon vor Gericht bin? +
In dieser Lage sieht § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EEG das Stellungnahmeverfahren vor – aber nur „auf Ersuchen“ des Gerichts. Die Clearingstelle weist darauf hin, dass man ein solches Ersuchen beim Gericht selbst anregen kann. Das Stellungnahmeverfahren ist entgeltfrei und für das Gericht nicht bindend.
Was passiert mit meinen Daten – wird mein Fall veröffentlicht? +
Nach der Übersicht der Clearingstelle werden Einigungen nie veröffentlicht, Schiedssprüche nur anonymisiert und nur mit Zustimmung der Beteiligten, Voten in anonymisierter Form, Stellungnahmen bei Eignung anonymisiert. Hinweise und Empfehlungen erscheinen uneingeschränkt – sie betreffen keinen Einzelfall.
Mein Streit ist mit dem Solarteur, nicht mit dem Netzbetreiber. Hilft mir die Clearingstelle? +
Nein. Werkvertragsstreitigkeiten gehören nicht zu den in § 81 Absatz 3 EEG aufgezählten Vorschriften. Die Clearingstelle verweist dafür selbst auf die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl. Der Weg über Mangelanzeige und Fristsetzung steht im Ratgeber zur Nachbesserung nach Pfusch, der Weg über die Schlichtung im Ratgeber Schlichtung statt Klage beim Solarteur-Streit.

Ein Angebot ist kein Vergleich.

Hol zwei weitere ein, dann weißt du, ob der Preis stimmt – von geprüften Solarteuren aus deiner Region.

3 lokale Solarteure vergleichenNur Fachbetriebe aus deiner RegionVerbindliche Festpreis-Angebote

Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner