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Abregelung und Redispatch: Wann der Netzbetreiber eingreift und was du bekommst

Die 100-Kilowatt-Grenze steht im Gesetz, aber sie ist nicht die einzige Tür in die Pflicht – und der Ausgleich soll dich wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellen.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026
Zwei Kästen führen auf einen gemeinsamen: links eine Nennleistung ab 100 Kilowatt, rechts die jederzeitige Fernsteuerbarkeit durch einen Netzbetreiber; beide lösen die Pflicht aus § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG aus, die Wirk- oder Blindleistungserzeugung anzupassen oder die Anpassung zu dulden.

Foto: Eigene Grafik

Die Frage, die fast jeder falsch beantwortet bekommt

„Redispatch betrifft dich nicht, das gilt erst ab 100 kW.“ Diesen Satz hören Betreiber kleiner Dachanlagen oft – und er ist nur zur Hälfte richtig. Die Grenze von 100 kW steht tatsächlich im Gesetz, aber sie ist nicht die einzige Tür in diese Pflicht hinein.

§ 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG verpflichtet Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie „mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind“, auf Aufforderung die Wirk- oder Blindleistungserzeugung anzupassen oder die Anpassung zu dulden.

Das kleine Wort „sowie“ trägt die ganze Aussage. Es sind zwei Anknüpfungspunkte, nicht einer: die Leistung oder die jederzeitige Fernsteuerbarkeit. Sobald deine Anlage mit 12 kW über das intelligente Messsystem ansteuerbar ist, erfüllt sie die zweite Voraussetzung – ganz ohne die 100 kW.

💡 Praxistipp: Prüfe im Angebot oder in der Anlagendokumentation, ob eine Steuerbox am Zählerplatz vorgesehen ist und ob die Testung auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber schon stattgefunden hat. Damit weißt du, ob deine Anlage in der zweiten Alternative des § 13a Absatz 1 EnWG angekommen ist. Welche Wege des Fernzugriffs es überhaupt gibt, steht im Ratgeber zum Fernzugriff auf die PV-Anlage.
Drei Stufen untereinander: netzbezogene Maßnahmen, marktbezogene Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen nach § 13a Absatz 1 EnWG und zusätzliche Reserven nach §§ 13d und 13e EnWG, mit dem Hinweis auf § 13 Absatz 2 EnWG als Notbremse ohne Größengrenze.
Die eigene Anlage taucht in Stufe 2 auf – über den Verweis auf § 13a Absatz 1 EnWG. · Foto: Eigene Grafik

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Nachrangig heißt nicht ausgenommen

Der Gesetzgeber hat kleine fernsteuerbare Anlagen aber nicht einfach in denselben Topf geworfen. § 13 Absatz 1 Satz 3 EnWG sagt wörtlich: Maßnahmen gegenüber Anlagen mit einer Nennleistung „unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen“.

Das ist eine bemerkenswerte Regel, weil sie die sonst geltende Kostenlogik aushebelt. Nach Satz 2 desselben Absatzes sind bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenigen auszuwählen, „die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen“. Für Anlagen unter 100 Kilowatt gilt das ausdrücklich nicht: Sie sind nachrangig, auch wenn ihre Abregelung im Einzelfall billiger wäre.

⚠️ Der ehrliche Nachteil dieser Regelung: Nachrangig ist nicht dasselbe wie ausgeschlossen. Wenn die vorrangigen Mittel nicht reichen, kommt die kleine Anlage an die Reihe – und dann gelten für sie dieselben Regeln wie für die große. Wer aus dem Wort „nachrangig“ liest, seine Anlage mit 10 kW werde nie angefasst, hat das Gesetz zu optimistisch gelesen.

Die Reihenfolge, in der abgeregelt wird

§ 13 Absatz 1 Satz 1 EnWG gibt drei Stufen vor, und sie werden in dieser Reihenfolge eingesetzt, wenn Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Systems in der Regelzone gefährdet oder gestört sind.

StufeMaßnahmeBeispiele aus dem Gesetzestext
1netzbezogene Maßnahmeninsbesondere Netzschaltungen
2marktbezogene MaßnahmenRegelenergie, Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Engpassmanagement
3zusätzliche ReservenNetzreserve nach § 13d, Kapazitätsreserve nach § 13e

Deine Anlage taucht in Stufe 2 auf – über den Verweis auf § 13a Absatz 1. Reicht das alles nicht, greift Absatz 2: Dann sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, „sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren Regelzonen“ anzupassen oder die Anpassung zu verlangen. Das ist die Notbremse, und sie kennt keine Größengrenze mehr – auch keine bei 100 kW.

Der Maßstab „wirtschaftlich weder besser noch schlechter“ über fünf Bestandteilen des Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 EnWG und einem Abzugsposten für ersparte Aufwendungen nach Satz 4.
Für PV-Anlagen ist Nummer 5 der entscheidende Posten: entgangene Einnahmen zuzüglich zusätzlicher Aufwendungen. · Foto: Eigene Grafik

Der Einspeisevorrang gilt weiter – über einen Preisaufschlag

Ein Punkt, der in der Diskussion über Abregelungen regelmäßig untergeht: Der Einspeisevorrang für erneuerbare Energien ist nicht abgeschafft worden. § 11 Absatz 1 EEG 2023 verpflichtet Netzbetreiber, den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien „unverzüglich vorrangig physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen“ – vorbehaltlich abweichender Vorgaben unter anderem in § 13 EnWG.

Technisch umgesetzt wird dieser Vorrang über die Kostenauswahl. Nach § 13 Absatz 1a EnWG sind für Maßnahmen zur Reduzierung von EE-Anlagen „kalkulatorische Kosten“ anzusetzen, die anhand eines für alle EE-Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises bestimmt werden. Erfahrungsgemäß wird das missverstanden als „Rechentrick“ – tatsächlich ist es der Mechanismus, der den Vorrang in einer Kostenauswahl überhaupt abbildbar macht: Erneuerbare werden künstlich teuer gerechnet, damit sie zuletzt drankommen.

💡 Praxistipp: Wenn dir jemand die Höhe dieses kalkulatorischen Preises nennt, frag nach der Festlegung, aus der die Zahl stammt. Der Wert wird durch Festlegung bestimmt und ändert sich; in diesem Ratgeber steht er bewusst nicht, weil er für diesen Text nicht im Original nachgelesen wurde.

Was du für eine Abregelung bekommst

Hier liegt der eigentlich wichtige Teil, und er ist erfreulich klar formuliert. § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG ordnet an, dass eine Anpassung „angemessen finanziell auszugleichen“ ist. Und Satz 2 definiert, was angemessen bedeutet: Der Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage „wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde“.

Das ist der Maßstab. Nicht Kulanz, nicht ein pauschaler Satz, sondern die wirtschaftliche Neutralität. Satz 3 zählt fünf Bestandteile auf, aus denen sich der Ausgleich zusammensetzt, soweit sie durch die Maßnahme verursacht sind.

Nr.BestandteilBedeutung für eine PV-Anlage
1Erzeugungsauslagennotwendige Auslagen für die tatsächliche Anpassung
2anteiliger WerteverbrauchAbnutzung der Anlage durch die Anpassung
3entgangene Erlösmöglichkeitennur, soweit sie die Summe aus Nr. 1 und 2 übersteigen – und nachgewiesen
4Betriebsbereitschaft, Revisionsverschiebungbei PV praktisch ohne Bedeutung
5entgangene Einnahmen zuzüglich zusätzlicher Aufwendungender Posten für EE-Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG – hier landet die entgangene Vergütung

Nummer 5 ist der Posten, um den es bei einer Solaranlage geht: die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen. Nummer 3 dagegen greift bei PV selten, weil sie einen Nachweis verlangt und nur den übersteigenden Teil erfasst. In der Praxis läuft die Abrechnung einer Dachanlage mit 10 kW oder 20 kW deshalb fast vollständig über Nummer 5.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Die zwei Punkte, die den Ausgleich wieder kleiner machen

Wirtschaftlich weder besser noch schlechter – das schneidet in beide Richtungen. § 13a Absatz 2 Satz 4 EnWG ordnet an: „Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes.“ Was du durch die Abregelung nicht ausgeben musstest, wird also gegengerechnet.

Und der Werteverbrauch aus Nummer 2 wird nicht geschätzt, sondern gerechnet. Nach § 13a Absatz 3 EnWG sind Grundlage „die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren“; als Schlüssel dient das Verhältnis der anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen der Maßnahme zu den bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden.

⚠️ Was das für kleine Anlagen praktisch bedeutet: Der Ausgleich ist nachweisgebunden. Wer keine Aufzeichnung darüber hat, wie viel Energie in der Abregelungsstunde eingespeist worden wäre, hat es beim Nachweis schwer. Das Monitoring der Anlage ist damit nicht nur eine Komfortfunktion, sondern die Grundlage der eigenen Forderung – siehe dazu den Ratgeber zur Ertragsüberwachung.
💡 Praxistipp: Ein typischer Fehler bei der Abrechnung ist, die entgangene Menge aus der Nennleistung hochzurechnen statt aus der tatsächlichen Erzeugung. Bei einer Anlage mit 15 kW wären in zwei Stunden rechnerisch 30 kWh entgangen — real waren es bei bedecktem Himmel vielleicht 6 kWh. Lies die Menge aus dem Monitoring ab, nicht aus dem Datenblatt; eine überhöhte Forderung schwächt die berechtigte.

Dein Ansprechpartner ist der Verteilnetzbetreiber, nicht der Übertragungsnetzbetreiber

Die Normen sprechen durchgehend von Übertragungsnetzbetreibern – deine Anlage hängt aber am Verteilnetz. Die Brücke schlägt § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG: Die §§ 12 und 13 bis 13c gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen „entsprechend“, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.

Nach Absatz 1c müssen Verteilnetzbetreiber außerdem auf Aufforderung eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines vorgelagerten Netzbetreibers in ihrem eigenen Netz Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 ausführen. Die Anweisung kommt also von oben, ausgeführt und abgerechnet wird sie unten – und dort sitzt auch dein Ansprechpartner.

Für die bilanzielle Seite gilt eine Übergangskonstruktion: Nach § 14 Absatz 1a EnWG regelt die Regulierungsbehörde durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 befristete Festlegung, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Verteilernetzbetreiber entsprechend anzuwenden ist. Wo das nicht gilt, greift Absatz 1b mit der Maßgabe, dass der bilanzielle Ausgleich als erfüllt gilt.

Was du konkret tun solltest

1 Schritt für Schritt bei einer gemeldeten Abregelung

Notiere zuerst Datum, Uhrzeit und Dauer der Maßnahme – aus der Mitteilung des Netzbetreibers und, falls vorhanden, aus dem Portal deines Wechselrichters. Lies dann im Monitoring die Erzeugungskurve des betroffenen Zeitraums ab und vergleiche sie mit einem ähnlichen Tag ohne Maßnahme; die Differenz ist deine Ausgangsgröße für die entgangenen Einnahmen nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 EnWG. Prüfe drittens, ob dir tatsächlich Aufwendungen erspart geblieben sind, denn die musst du nach Satz 4 gegenrechnen. Fordere viertens beim Verteilnetzbetreiber die Abrechnung der Maßnahme schriftlich an und bitte um die Angabe, nach welcher Alternative des § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG deine Anlage einbezogen wurde – nach der Leistung oder nach der Fernsteuerbarkeit.

  • Beide Alternativen prüfen. 100 kW Nennleistung oder jederzeitige Fernsteuerbarkeit – eine reicht für die Pflicht aus § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG.
  • Monitoring aktiv halten. Ohne Erzeugungsdaten aus dem betroffenen Zeitraum ist der Nachweis der entgangenen Einnahmen schwer zu führen.
  • Ersparte Aufwendungen ehrlich ansetzen. Sie sind nach § 13a Absatz 2 Satz 4 EnWG zu erstatten; wer sie verschweigt, riskiert die Rückabwicklung.
  • Maßstab kennen. Der Ausgleich soll dich „wirtschaftlich weder besser noch schlechter“ stellen – das ist der Satz, auf den du dich berufen kannst.
  • Verteilnetzbetreiber adressieren. § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG erklärt die §§ 13 bis 13c für ihn für entsprechend anwendbar.
  • Nicht mit dem 60-Prozent-Deckel verwechseln. Die dauerhafte Kappung nach § 9 EEG 2023 ist etwas anderes als eine einzelne Anpassung nach § 13a EnWG – nur für Letztere gibt es einen Ausgleich.

Die dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung und die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit behandelt der Ratgeber zum Fernzugriff auf die PV-Anlage. Warum die Spannung im Ortsnetz eine eigene Abschaltursache ist, die mit Redispatch nichts zu tun hat, steht unter Netzspannung zu hoch. Und wie sich negative Börsenpreise auf deine Vergütung auswirken, erklärt der Ratgeber zu negativen Strompreisen.

Was dieser Text nicht beantwortet

Zwei Zahlen fehlen hier bewusst. Erstens: Wie häufig Anlagen unter 100 Kilowatt tatsächlich abgeregelt werden – dazu wurde für diesen Ratgeber keine per Direktabruf lesbare, benannte Quelle gefunden. Zweitens: die aktuelle Höhe des einheitlichen kalkulatorischen Preises nach § 13 Absatz 1a EnWG; er wird durch Festlegung bestimmt, und die Festlegung wurde für diesen Text nicht im Original gelesen.

Beide Zahlen kursieren in Foren und Verkaufsgesprächen. Wenn du sie hörst, frag nach der Fundstelle. Ein Ratgeber, der eine Zahl nennt, die er nicht belegen kann, ist an dieser Stelle weniger wert als einer, der die Lücke benennt.

Häufige Fragen

Gilt Redispatch erst ab 100 Kilowatt? +
Nein. § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG nennt zwei Alternativen: eine Nennleistung ab 100 kW oder die jederzeitige Fernsteuerbarkeit durch einen Netzbetreiber. Eine kleine Dachanlage, die über das intelligente Messsystem ansteuerbar ist, erfüllt die zweite Alternative.
Wird meine Anlage mit 10 kW tatsächlich abgeregelt? +
Sie ist gesetzlich nachrangig. § 13 Absatz 1 Satz 3 EnWG erlaubt Maßnahmen gegenüber fernsteuerbaren Anlagen unter 100 kW nur „unabhängig von den Kosten nachrangig“ – die sonst geltende Kostenauswahl nach Satz 2 gilt für sie also nicht zu ihren Lasten. Ausgeschlossen ist die Maßnahme damit aber nicht.
Bekomme ich Geld, wenn abgeregelt wird? +
Ja. § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG verlangt einen angemessenen finanziellen Ausgleich, und Satz 2 definiert angemessen als „wirtschaftlich weder besser noch schlechter“ als ohne die Maßnahme. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG umfasst der Ausgleich nach Satz 3 Nummer 5 die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
Wird mir etwas abgezogen? +
Ersparte Aufwendungen ja. Nach § 13a Absatz 2 Satz 4 EnWG erstattet der Anlagenbetreiber sie an den Übertragungsnetzbetreiber. Der anteilige Werteverbrauch wird nach Absatz 3 anhand der handelsrechtlichen Restwerte und Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt.
Ist das dasselbe wie die 60-Prozent-Kappung? +
Nein. Die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung — bei 10 kW also auf 6 kW — ist eine dauerhafte Einstellung nach § 9 Absatz 2 EEG 2023 und wird nicht ausgeglichen. Eine Anpassung nach § 13a EnWG ist ein einzelner Eingriff in einer konkreten Netzsituation – und nur dafür gibt es den finanziellen Ausgleich.
An wen wende ich mich? +
An deinen Verteilnetzbetreiber. § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG erklärt die §§ 12 und 13 bis 13c für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen für entsprechend anwendbar, und nach Absatz 1c führen sie die Maßnahmen in ihrem Netz aus.
Gilt der Einspeisevorrang für Erneuerbare noch? +
Ja, § 11 Absatz 1 EEG 2023 verlangt weiterhin die unverzügliche vorrangige physikalische Abnahme, Übertragung und Verteilung – ausdrücklich vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 13 EnWG. In der Kostenauswahl wird der Vorrang nach § 13 Absatz 1a EnWG über kalkulatorische Kosten abgebildet.
Fällt mein Speicher auch darunter? +
Ja, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG nennt Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie ausdrücklich in einem Atemzug – für ihn gelten dieselben beiden Alternativen von 100 kW Nennleistung und jederzeitiger Fernsteuerbarkeit.

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