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Abregelung und Redispatch: Wann der Netzbetreiber eingreift und was du bekommst

Die 100-Kilowatt-Grenze steht im Gesetz, aber sie ist nicht die einzige Tür in die Pflicht – und der Ausgleich soll dich wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellen.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026
Zwei Kästen führen auf einen gemeinsamen: links eine Nennleistung ab 100 Kilowatt, rechts die jederzeitige Fernsteuerbarkeit durch einen Netzbetreiber; beide lösen die Pflicht aus § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG aus, die Wirk- oder Blindleistungserzeugung anzupassen oder die Anpassung zu dulden.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
  1. 1.Die Frage, die fast jeder falsch beantwortet bekommt
  2. 2.Nachrangig heißt nicht ausgenommen
  3. 3.Die Reihenfolge, in der abgeregelt wird
  4. 4.Der Einspeisevorrang gilt weiter – über einen Preisaufschlag
  5. 5.Was du für eine Abregelung bekommst
  6. 6.Die zwei Punkte, die den Ausgleich wieder kleiner machen
  7. 7.Wie oft die Abregelung Photovoltaik trifft – und wo der Engpass entsteht
  8. 8.Dein Ansprechpartner ist der Verteilnetzbetreiber, nicht der Übertragungsnetzbetreiber
  9. 9.Was als Entschädigung ausgezahlt wird – und warum die Summe 2025 gesunken ist
  10. 10.Wo die Clearingstelle hilft – und wo ausdrücklich nicht
  11. 11.Was du konkret tun solltest
  12. 12.Was dieser Text nicht beantwortet
  13. 13.Häufige Fragen

Die Frage, die fast jeder falsch beantwortet bekommt

„Redispatch betrifft dich nicht, das gilt erst ab 100 kW.“ Diesen Satz hören Betreiber kleiner Dachanlagen oft – und er ist nur zur Hälfte richtig. Die Grenze von 100 kW steht tatsächlich im Gesetz, aber sie ist nicht die einzige Tür in diese Pflicht hinein.

§ 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG verpflichtet Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie „mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind“, auf Aufforderung die Wirk- oder Blindleistungserzeugung anzupassen oder die Anpassung zu dulden.

Das kleine Wort „sowie“ trägt die ganze Aussage. Es sind zwei Anknüpfungspunkte, nicht einer: die Leistung oder die jederzeitige Fernsteuerbarkeit. Sobald deine Anlage mit 12 kW über das intelligente Messsystem ansteuerbar ist, erfüllt sie die zweite Voraussetzung – ganz ohne die 100 kW.

💡 Praxistipp: Prüfe im Angebot oder in der Anlagendokumentation, ob eine Steuerbox am Zählerplatz vorgesehen ist und ob die Testung auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber schon stattgefunden hat. Damit weißt du, ob deine Anlage in der zweiten Alternative des § 13a Absatz 1 EnWG angekommen ist. Welche Wege des Fernzugriffs es überhaupt gibt, steht im Ratgeber zum Fernzugriff auf die PV-Anlage.
Die eigene Anlage taucht in Stufe 2 auf – über den Verweis auf § 13a Absatz 1 EnWG. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Nachrangig heißt nicht ausgenommen

Der Gesetzgeber hat kleine fernsteuerbare Anlagen aber nicht einfach in denselben Topf geworfen. § 13 Absatz 1 Satz 3 EnWG sagt wörtlich: Maßnahmen gegenüber Anlagen mit einer Nennleistung „unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen“.

Das ist eine bemerkenswerte Regel, weil sie die sonst geltende Kostenlogik aushebelt. Nach Satz 2 desselben Absatzes sind bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenigen auszuwählen, „die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen“. Für Anlagen unter 100 Kilowatt gilt das ausdrücklich nicht: Sie sind nachrangig, auch wenn ihre Abregelung im Einzelfall billiger wäre.

⚠️ Der ehrliche Nachteil dieser Regelung: Nachrangig ist nicht dasselbe wie ausgeschlossen. Wenn die vorrangigen Mittel nicht reichen, kommt die kleine Anlage an die Reihe – und dann gelten für sie dieselben Regeln wie für die große. Wer aus dem Wort „nachrangig“ liest, seine Anlage mit 10 kW werde nie angefasst, hat das Gesetz zu optimistisch gelesen.

Die Reihenfolge, in der abgeregelt wird

§ 13 Absatz 1 Satz 1 EnWG gibt drei Stufen vor, und sie werden in dieser Reihenfolge eingesetzt, wenn Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Systems in der Regelzone gefährdet oder gestört sind.

StufeMaßnahmeBeispiele aus dem Gesetzestext
1netzbezogene Maßnahmeninsbesondere Netzschaltungen
2marktbezogene MaßnahmenRegelenergie, Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Engpassmanagement
3zusätzliche ReservenNetzreserve nach § 13d, Kapazitätsreserve nach § 13e

Deine Anlage taucht in Stufe 2 auf – über den Verweis auf § 13a Absatz 1. Reicht das alles nicht, greift Absatz 2: Dann sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, „sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren Regelzonen“ anzupassen oder die Anpassung zu verlangen. Das ist die Notbremse, und sie kennt keine Größengrenze mehr – auch keine bei 100 kW.

Für PV-Anlagen ist Nummer 5 der entscheidende Posten: entgangene Einnahmen zuzüglich zusätzlicher Aufwendungen. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Der Einspeisevorrang gilt weiter – über einen Preisaufschlag

Ein Punkt, der in der Diskussion über Abregelungen regelmäßig untergeht: Der Einspeisevorrang für erneuerbare Energien ist nicht abgeschafft worden. § 11 Absatz 1 EEG 2023 verpflichtet Netzbetreiber, den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien „unverzüglich vorrangig physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen“ – vorbehaltlich abweichender Vorgaben unter anderem in § 13 EnWG.

Technisch umgesetzt wird dieser Vorrang über die Kostenauswahl. Nach § 13 Absatz 1a EnWG sind für Maßnahmen zur Reduzierung von EE-Anlagen „kalkulatorische Kosten“ anzusetzen, die anhand eines für alle EE-Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises bestimmt werden. Erfahrungsgemäß wird das missverstanden als „Rechentrick“ – tatsächlich ist es der Mechanismus, der den Vorrang in einer Kostenauswahl überhaupt abbildbar macht: Erneuerbare werden künstlich teuer gerechnet, damit sie zuletzt drankommen.

💡 Praxistipp: Wenn dir jemand die Höhe dieses kalkulatorischen Preises nennt, frag nach der Festlegung, aus der die Zahl stammt. Der Wert wird durch Festlegung bestimmt und ändert sich; in diesem Ratgeber steht er bewusst nicht, weil er für diesen Text nicht im Original nachgelesen wurde.

Was du für eine Abregelung bekommst

Hier liegt der eigentlich wichtige Teil, und er ist erfreulich klar formuliert. § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG ordnet an, dass eine Anpassung „angemessen finanziell auszugleichen“ ist. Und Satz 2 definiert, was angemessen bedeutet: Der Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage „wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde“.

Das ist der Maßstab. Nicht Kulanz, nicht ein pauschaler Satz, sondern die wirtschaftliche Neutralität. Satz 3 zählt fünf Bestandteile auf, aus denen sich der Ausgleich zusammensetzt, soweit sie durch die Maßnahme verursacht sind.

Nr.BestandteilBedeutung für eine PV-Anlage
1Erzeugungsauslagennotwendige Auslagen für die tatsächliche Anpassung
2anteiliger WerteverbrauchAbnutzung der Anlage durch die Anpassung
3entgangene Erlösmöglichkeitennur, soweit sie die Summe aus Nr. 1 und 2 übersteigen – und nachgewiesen
4Betriebsbereitschaft, Revisionsverschiebungbei PV praktisch ohne Bedeutung
5entgangene Einnahmen zuzüglich zusätzlicher Aufwendungender Posten für EE-Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG – hier landet die entgangene Vergütung

Nummer 5 ist der Posten, um den es bei einer Solaranlage geht: die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen. Nummer 3 dagegen greift bei PV selten, weil sie einen Nachweis verlangt und nur den übersteigenden Teil erfasst. In der Praxis läuft die Abrechnung einer Dachanlage mit 10 kW oder 20 kW deshalb fast vollständig über Nummer 5.

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Die zwei Punkte, die den Ausgleich wieder kleiner machen

Wirtschaftlich weder besser noch schlechter – das schneidet in beide Richtungen. § 13a Absatz 2 Satz 4 EnWG ordnet an: „Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes.“ Was du durch die Abregelung nicht ausgeben musstest, wird also gegengerechnet.

Und der Werteverbrauch aus Nummer 2 wird nicht geschätzt, sondern gerechnet. Nach § 13a Absatz 3 EnWG sind Grundlage „die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren“; als Schlüssel dient das Verhältnis der anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen der Maßnahme zu den bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden.

⚠️ Was das für kleine Anlagen praktisch bedeutet: Der Ausgleich ist nachweisgebunden. Wer keine Aufzeichnung darüber hat, wie viel Energie in der Abregelungsstunde eingespeist worden wäre, hat es beim Nachweis schwer. Das Monitoring der Anlage ist damit nicht nur eine Komfortfunktion, sondern die Grundlage der eigenen Forderung – siehe dazu den Ratgeber zur Ertragsüberwachung.
💡 Praxistipp: Ein typischer Fehler bei der Abrechnung ist, die entgangene Menge aus der Nennleistung hochzurechnen statt aus der tatsächlichen Erzeugung. Bei einer Anlage mit 15 kW wären in zwei Stunden rechnerisch 30 kWh entgangen — real waren es bei bedecktem Himmel vielleicht 6 kWh. Lies die Menge aus dem Monitoring ab, nicht aus dem Datenblatt; eine überhöhte Forderung schwächt die berechtigte.
Derselbe Vorgang, zwei Zahlen: Wer aus dem Datenblatt rechnet statt aus dem Monitoring, fordert das Fünffache — und schwächt damit die berechtigte Forderung. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Wie oft die Abregelung Photovoltaik trifft – und wo der Engpass entsteht

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Mengen des Netzengpassmanagements auf ihrer Informationsplattform SMARD. Die Auswertung für das Gesamtjahr 2025, veröffentlicht am 30. März 2026, zeigt eine Bewegung, die in der Gesamtsumme untergeht.

Das gesamte Maßnahmenvolumen blieb praktisch stehen: 30.319 GWh im Jahr 2025 gegen 30.318 GWh im Jahr 2024. Auch die Abregelung erneuerbarer Anlagen insgesamt bewegte sich kaum – 9.379 GWh gegen 9.389 GWh im Vorjahr.

Innerhalb dieser Summe hat sich die Last jedoch verschoben. Photovoltaik wurde 2025 mit 2.704 GWh abgeregelt und damit rund 94 Prozent mehr als 2024 (1.394 GWh). Offshore-Wind ging im selben Zeitraum um rund 27 Prozent zurück, von 4.565 auf 3.351 GWh; Onshore-Wind blieb mit 3.225 GWh nahezu unverändert (2024: 3.394 GWh).

EnergieträgerAbgeregelt 2025Abgeregelt 2024Veränderung
Photovoltaik2.704 GWh1.394 GWhrund +94 %
Offshore-Wind3.351 GWh4.565 GWhrund −27 %
Onshore-Wind3.225 GWh3.394 GWhleicht rückläufig
alle EE-Anlagen9.379 GWh9.389 GWhpraktisch unverändert

Als Ursachen für den Sprung bei Photovoltaik nennt die Bundesnetzagentur den Zubau von fast 10 GW und eine überdurchschnittlich hohe Sonneneinstrahlung in Frühjahr und Sommer. Wer aus der stabilen Gesamtzahl schließt, das Thema betreffe ihn als Solaranlagenbetreiber nicht stärker als früher, liest die falsche Zeile.

Eine zweite Zahl aus derselben Meldung ordnet das Ganze ein: Über das Jahr 2025 machten die Abregelungen 3,5 Prozent der gesamten erneuerbaren Stromerzeugung aus, mehr als 96 Prozent kamen also beim Verbraucher an. Im vierten Quartal allein lag der Anteil bei rund 4 Prozent. Beide Werte stammen aus derselben Quelle und widersprechen sich nicht – sie haben nur verschiedene Bezugszeiträume, und wer sie ohne diesen Zusatz zitiert bekommt, sollte nachfragen.

Für die Frage, wen du anrufen musst, ist eine dritte Zahl die wichtigste. 59 Prozent der reduzierten EE-Anlagen hängen im Verteilernetz. Die auslösenden Engpässe lagen 2025 aber zu etwa 65 Prozent im Übertragungsnetz und nur zu rund 35 Prozent im Verteilernetz.

Diese Schere erklärt die Erfahrung, die viele Betreiber machen: Abgeschaltet wird unten, verursacht wurde es meist oben. Bemerkenswert ist die Richtung der Verschiebung – 2024 lag das Verhältnis noch bei 74 zu 26 Prozent, die Verursachung wandert also in die Verteilernetze. Im Quartalsvergleich ist die Bewegung noch deutlicher: 71 zu 29 Prozent im vierten Quartal 2025 gegenüber 83 zu 17 Prozent im Vorjahresquartal.

Dein Ansprechpartner ist der Verteilnetzbetreiber, nicht der Übertragungsnetzbetreiber

Die Normen sprechen durchgehend von Übertragungsnetzbetreibern – deine Anlage hängt aber am Verteilnetz. Die Brücke schlägt § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG: Die §§ 12 und 13 bis 13c gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen „entsprechend“, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.

Nach Absatz 1c müssen Verteilnetzbetreiber außerdem auf Aufforderung eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines vorgelagerten Netzbetreibers in ihrem eigenen Netz Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 ausführen. Die Anweisung kommt also von oben, ausgeführt und abgerechnet wird sie unten – und dort sitzt auch dein Ansprechpartner.

Für die bilanzielle Seite gilt eine Übergangskonstruktion: Nach § 14 Absatz 1a EnWG regelt die Regulierungsbehörde durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 befristete Festlegung, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Verteilernetzbetreiber entsprechend anzuwenden ist. Wo das nicht gilt, greift Absatz 1b mit der Maßgabe, dass der bilanzielle Ausgleich als erfüllt gilt.

Was als Entschädigung ausgezahlt wird – und warum die Summe 2025 gesunken ist

Die vorläufigen Gesamtkosten des Netzengpassmanagements lagen 2025 laut derselben SMARD-Auswertung bei 3.071 Mio. Euro und damit rund 4 Prozent über dem Vorjahr (2.954 Mio. Euro). Wie viel davon bei den Betreibern abgeregelter Anlagen ankommt, ist die Zahl, die in Diskussionen über „Milliardenkosten der Abregelung" fast immer fehlt.

Nur 14,1 Prozent der Gesamtkosten sind der Ausgleich an die Betreiber abgeregelter Anlagen – und dieser Anteil ist 2025 gesunken. · Eigene Grafik nach SMARD/Bundesnetzagentur, Meldung vom 30.03.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Der finanzielle Ausgleich an die Betreiber abgeregelter Erneuerbare-Energien-Anlagen betrug 2025 433 Mio. Euro – rund 22 Prozent weniger als die 554 Mio. Euro des Vorjahres. Der größte Kostenblock ist ein anderer: 1.359 Mio. Euro für Reservekraftwerke, davon 952 Mio. Euro reine Vorhaltung und 407 Mio. Euro Einsatz. Für Redispatch mit konventionellen Anlagen fielen 1.176 Mio. Euro an, für Countertrading 102 Mio. Euro.

Nach unserer eigenen Rechnung sind die 433 Mio. Euro rund 14,1 Prozent der Gesamtkosten; 2024 waren es mit 554 von 2.954 Mio. Euro noch 18,8 Prozent. Rechnet man den Ausgleich auf die abgeregelte Menge um, ergeben sich rund 46 Euro je MWh für 2025 gegen rund 59 Euro je MWh für 2024 – ein Rückgang um gut ein Fünftel bei praktisch gleicher Menge.

Der Grund dafür steht in der Meldung selbst und ist für die eigene Erwartung entscheidend: Die Bundesnetzagentur führt den Rückgang auf höhere Großhandelspreise zurück – im Mittel 89,32 Euro je MWh im Jahr 2025 gegenüber 78,51 Euro je MWh im Jahr 2024 – und die daraus folgende geringere Marktprämie.

Für dich heißt das: Der Ausgleich hängt nicht an der abgeregelten Menge allein, sondern an dem, was du ohne die Maßnahme verdient hättest. Steigt der Börsenpreis, sinkt bei geförderten Anlagen die Marktprämie – und damit der entgangene Betrag, den § 13a Absatz 2 EnWG ersetzt. Zwei Jahre mit derselben Abregelungsmenge können deshalb sehr verschieden ausfallen.

⚠️ Diese Umrechnung ist unsere eigene: Die Werte je MWh und die Prozentanteile stehen so in keiner Quelle. Sie teilen eine Jahressumme durch eine Jahresmenge und sind ein Durchschnitt über alle Technologien, Anlagengrößen und Vermarktungsformen – kein Erwartungswert für eine einzelne Dachanlage. Die Kostenangaben der Bundesnetzagentur sind zudem ausdrücklich als vorläufig bezeichnet.

Wo die Clearingstelle hilft – und wo ausdrücklich nicht

Die Clearingstelle EEG|KWKG beantwortet die Frage nach Entschädigungen bei Abschaltungen in ihrer häufigen Rechtsfrage 162 – und stellt dabei eine Zuständigkeitsgrenze klar, die man besser vor dem ersten Schreiben kennt.

Zum 1. Oktober 2021 wanderten Einspeisemanagement und Entschädigung aus den §§ 14, 15 EEG 2021 in die §§ 13 ff. EnWG. Für Anwendungsfragen dieser EnWG-Paragrafen ist die Clearingstelle nach eigener Angabe nicht zuständig. Jede Abregelung ab diesem Datum fällt damit aus ihrem Verfahrensangebot heraus, obwohl sie für EEG-Fragen die naheliegende Anlaufstelle wäre.

Als maßgebliche Konkretisierung des Ausgleichs nennt dieselbe Antwort die Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur, Aktenzeichen BK8-22-001-A, veröffentlicht am 5. Juni 2024. Wer über die Höhe streitet, streitet nicht nur über § 13a Absatz 2 EnWG, sondern über diese Festlegung.

Eine Ausnahme benennt die Clearingstelle ausdrücklich: Bei Notfallmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 EnWG bestehen keine Ersatzansprüche aus dem EnWG. Diese Ausnahme ist enger, als sie klingt – die Antwort verweist auf das BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen EnZR 27/20, nach dem der Netzbetreiber kein Wahlrecht zwischen marktbezogener Maßnahme und Notfallmaßnahme hat.

Wie unterschiedlich dieselbe Frage ausgehen kann, zeigt die Rechtsprechung zur alten EEG-Lage, die dieselbe Antwort zusammenstellt. Am 11. Februar 2020 entschied der Bundesgerichtshof (Az. XIII ZR 27/19), dass netzausbaubedingte Abschaltungen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten entschädigungspflichtig sind, sofern andere Anlagen im Netzabschnitt weiter einspeisen.

Knapp ein Jahr später, am 26. Januar 2021, entschied dasselbe Gericht (Az. XIII ZR 17/19) genau umgekehrt: Das Spannungsfrei-Schalten eines Netzabschnitts sei keine Maßnahme des Einspeisemanagements und entschädigungslos zu dulden, weil in einem stromlosen Netzabschnitt physikalisch kein Engpass vorliegen kann. Der Unterschied liegt nicht im Ergebnis der Abschaltung, sondern in ihrer Rechtsgrundlage – und genau danach solltest du in der Mitteilung deines Netzbetreibers suchen.

💡 Praxistipp: Frage in deiner ersten Rückmeldung an den Netzbetreiber ausdrücklich nach der Rechtsgrundlage der Maßnahme: § 13 Absatz 1 Satz 1 EnWG in Verbindung mit § 13a, oder § 13 Absatz 2 EnWG. An dieser einen Angabe hängt, ob ein Ausgleichsanspruch überhaupt besteht.

Was du konkret tun solltest

1 Schritt für Schritt bei einer gemeldeten Abregelung

Notiere zuerst Datum, Uhrzeit und Dauer der Maßnahme – aus der Mitteilung des Netzbetreibers und, falls vorhanden, aus dem Portal deines Wechselrichters. Lies dann im Monitoring die Erzeugungskurve des betroffenen Zeitraums ab und vergleiche sie mit einem ähnlichen Tag ohne Maßnahme; die Differenz ist deine Ausgangsgröße für die entgangenen Einnahmen nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 EnWG. Prüfe drittens, ob dir tatsächlich Aufwendungen erspart geblieben sind, denn die musst du nach Satz 4 gegenrechnen. Fordere viertens beim Verteilnetzbetreiber die Abrechnung der Maßnahme schriftlich an und bitte um die Angabe, nach welcher Alternative des § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG deine Anlage einbezogen wurde – nach der Leistung oder nach der Fernsteuerbarkeit.

  • Beide Alternativen prüfen. 100 kW Nennleistung oder jederzeitige Fernsteuerbarkeit – eine reicht für die Pflicht aus § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG.
  • Monitoring aktiv halten. Ohne Erzeugungsdaten aus dem betroffenen Zeitraum ist der Nachweis der entgangenen Einnahmen schwer zu führen.
  • Ersparte Aufwendungen ehrlich ansetzen. Sie sind nach § 13a Absatz 2 Satz 4 EnWG zu erstatten; wer sie verschweigt, riskiert die Rückabwicklung.
  • Maßstab kennen. Der Ausgleich soll dich „wirtschaftlich weder besser noch schlechter“ stellen – das ist der Satz, auf den du dich berufen kannst.
  • Verteilnetzbetreiber adressieren. § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG erklärt die §§ 13 bis 13c für ihn für entsprechend anwendbar.
  • Nicht mit dem 60-Prozent-Deckel verwechseln. Die dauerhafte Kappung nach § 9 EEG 2023 ist etwas anderes als eine einzelne Anpassung nach § 13a EnWG – nur für Letztere gibt es einen Ausgleich.

Die dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung und die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit behandelt der Ratgeber zum Fernzugriff auf die PV-Anlage. Warum die Spannung im Ortsnetz eine eigene Abschaltursache ist, die mit Redispatch nichts zu tun hat, steht unter Netzspannung zu hoch. Und wie sich negative Börsenpreise auf deine Vergütung auswirken, erklärt der Ratgeber zu negativen Strompreisen.

Was dieser Text nicht beantwortet

Zwei Zahlen fehlen hier bewusst. Erstens: Wie häufig Anlagen unter 100 Kilowatt tatsächlich abgeregelt werden – dazu wurde für diesen Ratgeber keine per Direktabruf lesbare, benannte Quelle gefunden. Zweitens: die aktuelle Höhe des einheitlichen kalkulatorischen Preises nach § 13 Absatz 1a EnWG; er wird durch Festlegung bestimmt, und die Festlegung wurde für diesen Text nicht im Original gelesen.

Beide Zahlen kursieren in Foren und Verkaufsgesprächen. Wenn du sie hörst, frag nach der Fundstelle. Ein Ratgeber, der eine Zahl nennt, die er nicht belegen kann, ist an dieser Stelle weniger wert als einer, der die Lücke benennt.

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Von diesem Eingriff zu unterscheiden ist die selbst vereinbarte Begrenzung nach § 8a EEG: Dort beschränkt § 11 Absatz 1 Satz 3 EEG die Abnahmepflicht auf den vereinbarten Anteil, und für die Energie darüber gibt es keinen Ausgleich. Mehr dazu im Ratgeber Flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a EEG.

Häufige Fragen

Gilt Redispatch erst ab 100 Kilowatt? +
Nein. § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG nennt zwei Alternativen: eine Nennleistung ab 100 kW oder die jederzeitige Fernsteuerbarkeit durch einen Netzbetreiber. Eine kleine Dachanlage, die über das intelligente Messsystem ansteuerbar ist, erfüllt die zweite Alternative.
Wird meine Anlage mit 10 kW tatsächlich abgeregelt? +
Sie ist gesetzlich nachrangig. § 13 Absatz 1 Satz 3 EnWG erlaubt Maßnahmen gegenüber fernsteuerbaren Anlagen unter 100 kW nur „unabhängig von den Kosten nachrangig“ – die sonst geltende Kostenauswahl nach Satz 2 gilt für sie also nicht zu ihren Lasten. Ausgeschlossen ist die Maßnahme damit aber nicht.
Bekomme ich Geld, wenn abgeregelt wird? +
Ja. § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG verlangt einen angemessenen finanziellen Ausgleich, und Satz 2 definiert angemessen als „wirtschaftlich weder besser noch schlechter“ als ohne die Maßnahme. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG umfasst der Ausgleich nach Satz 3 Nummer 5 die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
Wird mir etwas abgezogen? +
Ersparte Aufwendungen ja. Nach § 13a Absatz 2 Satz 4 EnWG erstattet der Anlagenbetreiber sie an den Übertragungsnetzbetreiber. Der anteilige Werteverbrauch wird nach Absatz 3 anhand der handelsrechtlichen Restwerte und Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt.
Ist das dasselbe wie die 60-Prozent-Kappung? +
Nein. Die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung — bei 10 kW also auf 6 kW — ist eine dauerhafte Einstellung nach § 9 Absatz 2 EEG 2023 und wird nicht ausgeglichen. Eine Anpassung nach § 13a EnWG ist ein einzelner Eingriff in einer konkreten Netzsituation – und nur dafür gibt es den finanziellen Ausgleich.
An wen wende ich mich? +
An deinen Verteilnetzbetreiber. § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG erklärt die §§ 12 und 13 bis 13c für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen für entsprechend anwendbar, und nach Absatz 1c führen sie die Maßnahmen in ihrem Netz aus.
Gilt der Einspeisevorrang für Erneuerbare noch? +
Ja, § 11 Absatz 1 EEG 2023 verlangt weiterhin die unverzügliche vorrangige physikalische Abnahme, Übertragung und Verteilung – ausdrücklich vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 13 EnWG. In der Kostenauswahl wird der Vorrang nach § 13 Absatz 1a EnWG über kalkulatorische Kosten abgebildet.
Fällt mein Speicher auch darunter? +
Ja, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG nennt Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie ausdrücklich in einem Atemzug – für ihn gelten dieselben beiden Alternativen von 100 kW Nennleistung und jederzeitiger Fernsteuerbarkeit.