Abregelung und Redispatch: Wann der Netzbetreiber eingreift und was du bekommst
Die 100-Kilowatt-Grenze steht im Gesetz, aber sie ist nicht die einzige Tür in die Pflicht – und der Ausgleich soll dich wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellen.
Foto: Eigene Grafik
Die Frage, die fast jeder falsch beantwortet bekommt
„Redispatch betrifft dich nicht, das gilt erst ab 100 kW.“ Diesen Satz hören Betreiber kleiner Dachanlagen oft – und er ist nur zur Hälfte richtig. Die Grenze von 100 kW steht tatsächlich im Gesetz, aber sie ist nicht die einzige Tür in diese Pflicht hinein.
§ 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG verpflichtet Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie „mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind“, auf Aufforderung die Wirk- oder Blindleistungserzeugung anzupassen oder die Anpassung zu dulden.
Das kleine Wort „sowie“ trägt die ganze Aussage. Es sind zwei Anknüpfungspunkte, nicht einer: die Leistung oder die jederzeitige Fernsteuerbarkeit. Sobald deine Anlage mit 12 kW über das intelligente Messsystem ansteuerbar ist, erfüllt sie die zweite Voraussetzung – ganz ohne die 100 kW.
PV-Angebote zu Hause vergleichen?
Ein Mal dein Vorhaben beschreiben, mehrere geprüfte Solarteure planen lassen.
Nachrangig heißt nicht ausgenommen
Der Gesetzgeber hat kleine fernsteuerbare Anlagen aber nicht einfach in denselben Topf geworfen. § 13 Absatz 1 Satz 3 EnWG sagt wörtlich: Maßnahmen gegenüber Anlagen mit einer Nennleistung „unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen“.
Das ist eine bemerkenswerte Regel, weil sie die sonst geltende Kostenlogik aushebelt. Nach Satz 2 desselben Absatzes sind bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenigen auszuwählen, „die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen“. Für Anlagen unter 100 Kilowatt gilt das ausdrücklich nicht: Sie sind nachrangig, auch wenn ihre Abregelung im Einzelfall billiger wäre.
Die Reihenfolge, in der abgeregelt wird
§ 13 Absatz 1 Satz 1 EnWG gibt drei Stufen vor, und sie werden in dieser Reihenfolge eingesetzt, wenn Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Systems in der Regelzone gefährdet oder gestört sind.
| Stufe | Maßnahme | Beispiele aus dem Gesetzestext |
|---|---|---|
| 1 | netzbezogene Maßnahmen | insbesondere Netzschaltungen |
| 2 | marktbezogene Maßnahmen | Regelenergie, Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Engpassmanagement |
| 3 | zusätzliche Reserven | Netzreserve nach § 13d, Kapazitätsreserve nach § 13e |
Deine Anlage taucht in Stufe 2 auf – über den Verweis auf § 13a Absatz 1. Reicht das alles nicht, greift Absatz 2: Dann sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, „sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren Regelzonen“ anzupassen oder die Anpassung zu verlangen. Das ist die Notbremse, und sie kennt keine Größengrenze mehr – auch keine bei 100 kW.
Der Einspeisevorrang gilt weiter – über einen Preisaufschlag
Ein Punkt, der in der Diskussion über Abregelungen regelmäßig untergeht: Der Einspeisevorrang für erneuerbare Energien ist nicht abgeschafft worden. § 11 Absatz 1 EEG 2023 verpflichtet Netzbetreiber, den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien „unverzüglich vorrangig physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen“ – vorbehaltlich abweichender Vorgaben unter anderem in § 13 EnWG.
Technisch umgesetzt wird dieser Vorrang über die Kostenauswahl. Nach § 13 Absatz 1a EnWG sind für Maßnahmen zur Reduzierung von EE-Anlagen „kalkulatorische Kosten“ anzusetzen, die anhand eines für alle EE-Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises bestimmt werden. Erfahrungsgemäß wird das missverstanden als „Rechentrick“ – tatsächlich ist es der Mechanismus, der den Vorrang in einer Kostenauswahl überhaupt abbildbar macht: Erneuerbare werden künstlich teuer gerechnet, damit sie zuletzt drankommen.
Was du für eine Abregelung bekommst
Hier liegt der eigentlich wichtige Teil, und er ist erfreulich klar formuliert. § 13a Absatz 2 Satz 1 EnWG ordnet an, dass eine Anpassung „angemessen finanziell auszugleichen“ ist. Und Satz 2 definiert, was angemessen bedeutet: Der Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage „wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde“.
Das ist der Maßstab. Nicht Kulanz, nicht ein pauschaler Satz, sondern die wirtschaftliche Neutralität. Satz 3 zählt fünf Bestandteile auf, aus denen sich der Ausgleich zusammensetzt, soweit sie durch die Maßnahme verursacht sind.
| Nr. | Bestandteil | Bedeutung für eine PV-Anlage |
|---|---|---|
| 1 | Erzeugungsauslagen | notwendige Auslagen für die tatsächliche Anpassung |
| 2 | anteiliger Werteverbrauch | Abnutzung der Anlage durch die Anpassung |
| 3 | entgangene Erlösmöglichkeiten | nur, soweit sie die Summe aus Nr. 1 und 2 übersteigen – und nachgewiesen |
| 4 | Betriebsbereitschaft, Revisionsverschiebung | bei PV praktisch ohne Bedeutung |
| 5 | entgangene Einnahmen zuzüglich zusätzlicher Aufwendungen | der Posten für EE-Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG – hier landet die entgangene Vergütung |
Nummer 5 ist der Posten, um den es bei einer Solaranlage geht: die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen. Nummer 3 dagegen greift bei PV selten, weil sie einen Nachweis verlangt und nur den übersteigenden Teil erfasst. In der Praxis läuft die Abrechnung einer Dachanlage mit 10 kW oder 20 kW deshalb fast vollständig über Nummer 5.
Die zwei Punkte, die den Ausgleich wieder kleiner machen
Wirtschaftlich weder besser noch schlechter – das schneidet in beide Richtungen. § 13a Absatz 2 Satz 4 EnWG ordnet an: „Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes.“ Was du durch die Abregelung nicht ausgeben musstest, wird also gegengerechnet.
Und der Werteverbrauch aus Nummer 2 wird nicht geschätzt, sondern gerechnet. Nach § 13a Absatz 3 EnWG sind Grundlage „die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren“; als Schlüssel dient das Verhältnis der anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen der Maßnahme zu den bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden.
Dein Ansprechpartner ist der Verteilnetzbetreiber, nicht der Übertragungsnetzbetreiber
Die Normen sprechen durchgehend von Übertragungsnetzbetreibern – deine Anlage hängt aber am Verteilnetz. Die Brücke schlägt § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG: Die §§ 12 und 13 bis 13c gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen „entsprechend“, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Nach Absatz 1c müssen Verteilnetzbetreiber außerdem auf Aufforderung eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines vorgelagerten Netzbetreibers in ihrem eigenen Netz Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 ausführen. Die Anweisung kommt also von oben, ausgeführt und abgerechnet wird sie unten – und dort sitzt auch dein Ansprechpartner.
Für die bilanzielle Seite gilt eine Übergangskonstruktion: Nach § 14 Absatz 1a EnWG regelt die Regulierungsbehörde durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 befristete Festlegung, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Verteilernetzbetreiber entsprechend anzuwenden ist. Wo das nicht gilt, greift Absatz 1b mit der Maßgabe, dass der bilanzielle Ausgleich als erfüllt gilt.
Was du konkret tun solltest
Notiere zuerst Datum, Uhrzeit und Dauer der Maßnahme – aus der Mitteilung des Netzbetreibers und, falls vorhanden, aus dem Portal deines Wechselrichters. Lies dann im Monitoring die Erzeugungskurve des betroffenen Zeitraums ab und vergleiche sie mit einem ähnlichen Tag ohne Maßnahme; die Differenz ist deine Ausgangsgröße für die entgangenen Einnahmen nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 EnWG. Prüfe drittens, ob dir tatsächlich Aufwendungen erspart geblieben sind, denn die musst du nach Satz 4 gegenrechnen. Fordere viertens beim Verteilnetzbetreiber die Abrechnung der Maßnahme schriftlich an und bitte um die Angabe, nach welcher Alternative des § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG deine Anlage einbezogen wurde – nach der Leistung oder nach der Fernsteuerbarkeit.
- Beide Alternativen prüfen. 100 kW Nennleistung oder jederzeitige Fernsteuerbarkeit – eine reicht für die Pflicht aus § 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG.
- Monitoring aktiv halten. Ohne Erzeugungsdaten aus dem betroffenen Zeitraum ist der Nachweis der entgangenen Einnahmen schwer zu führen.
- Ersparte Aufwendungen ehrlich ansetzen. Sie sind nach § 13a Absatz 2 Satz 4 EnWG zu erstatten; wer sie verschweigt, riskiert die Rückabwicklung.
- Maßstab kennen. Der Ausgleich soll dich „wirtschaftlich weder besser noch schlechter“ stellen – das ist der Satz, auf den du dich berufen kannst.
- Verteilnetzbetreiber adressieren. § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG erklärt die §§ 13 bis 13c für ihn für entsprechend anwendbar.
- Nicht mit dem 60-Prozent-Deckel verwechseln. Die dauerhafte Kappung nach § 9 EEG 2023 ist etwas anderes als eine einzelne Anpassung nach § 13a EnWG – nur für Letztere gibt es einen Ausgleich.
Die dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung und die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit behandelt der Ratgeber zum Fernzugriff auf die PV-Anlage. Warum die Spannung im Ortsnetz eine eigene Abschaltursache ist, die mit Redispatch nichts zu tun hat, steht unter Netzspannung zu hoch. Und wie sich negative Börsenpreise auf deine Vergütung auswirken, erklärt der Ratgeber zu negativen Strompreisen.
Was dieser Text nicht beantwortet
Zwei Zahlen fehlen hier bewusst. Erstens: Wie häufig Anlagen unter 100 Kilowatt tatsächlich abgeregelt werden – dazu wurde für diesen Ratgeber keine per Direktabruf lesbare, benannte Quelle gefunden. Zweitens: die aktuelle Höhe des einheitlichen kalkulatorischen Preises nach § 13 Absatz 1a EnWG; er wird durch Festlegung bestimmt, und die Festlegung wurde für diesen Text nicht im Original gelesen.
Beide Zahlen kursieren in Foren und Verkaufsgesprächen. Wenn du sie hörst, frag nach der Fundstelle. Ein Ratgeber, der eine Zahl nennt, die er nicht belegen kann, ist an dieser Stelle weniger wert als einer, der die Lücke benennt.
Häufige Fragen
Gilt Redispatch erst ab 100 Kilowatt? +
Wird meine Anlage mit 10 kW tatsächlich abgeregelt? +
Bekomme ich Geld, wenn abgeregelt wird? +
Wird mir etwas abgezogen? +
Ist das dasselbe wie die 60-Prozent-Kappung? +
An wen wende ich mich? +
Gilt der Einspeisevorrang für Erneuerbare noch? +
Fällt mein Speicher auch darunter? +
Ein Angebot ist kein Vergleich.
Hol zwei weitere ein, dann weißt du, ob der Preis stimmt – von geprüften Solarteuren aus deiner Region.
Kostenlos & unverbindlich · Geprüfte Fachpartner