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Recht & Streitfälle

Streit mit dem Solarteur: Schlichtung statt Klage – so funktioniert das VSBG-Verfahren

Wenn der Betrieb nicht nachbessert, liegt zwischen letzter Mahnung und Klage ein Verfahren, das dich nichts kostet: die Verbraucherschlichtung nach dem VSBG. Was sie leistet, welche Fristen gelten – und wo sie an Grenzen stößt.

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026
Zwei Kästen nebeneinander: links der Werkvertragsstreit mit dem Solarteur zur Universalschlichtungsstelle des Bundes, rechts der EEG-Streit mit dem Netzbetreiber zur Clearingstelle EEG|KWKG, jeweils mit Kostenträger und Verjährungswirkung.

Foto: Eigene Grafik

Zwischen der letzten Mahnung und der Klage liegt ein Verfahren, das dich nichts kostet

Die Module sitzen schief, der Wechselrichter läuft seit Wochen auf Störung, oder die Anlage bringt nachweislich weniger als zugesagt – und der Betrieb, der sie gebaut hat, reagiert nicht mehr. Bis hierhin führt der Weg über Mangelanzeige und Fristsetzung, den der Ratgeber Pfusch am Dach: Nachbesserung und Fristsetzung Schritt für Schritt beschreibt.

Was danach kommt, halten die meisten für eine Entscheidung zwischen zwei Möglichkeiten: aufgeben oder klagen. Es gibt eine dritte, und sie steht seit 2016 im Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, kurz VSBG. Für dich als Verbraucher ist sie in aller Regel kostenlos, sie hemmt die Verjährung, und sie zwingt die Gegenseite in eine Rechnung, die sie meist lieber vermeidet.

Wichtig ist die Abgrenzung gleich am Anfang: Es geht hier um den Streit mit dem ausführenden Betrieb – also um einen Werkvertrag. Für Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber über Vergütung, Anschluss oder Messung ist ein ganz anderer Weg zuständig, die Clearingstelle EEG|KWKG. Wer die beiden verwechselt, verliert nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG drei Wochen und bekommt eine Ablehnung.

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Wer zuständig ist: die Universalschlichtungsstelle des Bundes

Nach § 29 Absatz 1 VSBG errichtet der Bund eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle, die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Er kann sie selbst als Behörde betreiben, eine anerkannte Stelle damit beleihen oder sie beauftragen; zuständig für Beleihung und Beauftragung sowie für die Aufsicht ist nach Absatz 3 das Bundesamt für Justiz.

Ihre Zuständigkeit ist bewusst als Auffangnetz gebaut. Nach § 30 Absatz 1 VSBG führt sie auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren über Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 BGB durch – überall dort, wo keine spezialisierte Schlichtungsstelle zuständig ist. Ein Werkvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage zwischen einem privaten Hauseigentümer und einem Fachbetrieb ist genau so ein Fall.

Erreichbar ist sie unter universalschlichtungsstelle.de. Die Clearingstelle EEG|KWKG nennt als Kontakt das Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, und verweist Werkvertragsstreitigkeiten ausdrücklich dorthin.

⚠️ Zwei Ausschlüsse, die man vorher kennen sollte: Nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 VSBG lehnt die Universalschlichtungsstelle ab, wenn eine andere Verbraucherschlichtungsstelle mit einschränkender oder vorrangiger Zuständigkeitsregelung zuständig ist – und nach Nummer 2, wenn sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet. Bei einem Anbieter mit Sitz im EU-Ausland führt der Weg also nicht hierher.

Der stärkste Effekt: Der Antrag stoppt die Verjährungsuhr

Mängelansprüche verjähren. Wer zu lange verhandelt, verhandelt sich um den Anspruch – und genau darauf richtet sich manche Hinhaltetaktik. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von den Umständen erfahren hast.

Hier liegt der Punkt, der diesen Weg von einer bloßen Vermittlung unterscheidet. Nach § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle die Verjährung. Nur bei anderen Streitbeilegungsstellen – Buchstabe b – muss das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben werden.

Das heißt in der Sache: Bei der staatlich getragenen Universalschlichtungsstelle hängt die Hemmung nicht davon ab, ob der Solarteur mitspielt. Der Gesetzestext geht noch einen Schritt weiter – die Verjährung wird „schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt“, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird. Nach § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung erst sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens.

💡 Praxistipp: Wenn die Dreijahresfrist zum 31. Dezember ausläuft und der Betrieb seit Monaten nicht reagiert, ist der Schlichtungsantrag der schnellste legale Weg, die Uhr anzuhalten – schneller als eine Klage und ohne Gerichtskostenvorschuss. Notiere dir das Eingangsdatum, das dir die Stelle bestätigt; das ist das Datum, auf das es später ankommt.

Was du vorher getan haben musst

Ein Schlichtungsantrag ist kein erster Schritt, sondern ein zweiter. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG lehnt der Streitmittler die Durchführung ab, wenn der streitige Anspruch „nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist“. Du musst den Mangel also erst gegenüber dem Betrieb selbst gerügt und einen konkreten Anspruch erhoben haben.

Häufigster Fehler in der Praxis ist an dieser Stelle die zu vage Formulierung. „Die Anlage funktioniert nicht richtig“ ist keine Geltendmachung eines Anspruchs. „Ich fordere Sie auf, die Unterkonstruktion auf Ihre Kosten bis zum 30. September nachzubessern“ ist eine.

Weitere Ablehnungsgründe stehen im selben Absatz: wenn die Stelle unzuständig ist (Nummer 1), wenn die Ansprüche zu einer noch rechtshängigen Musterfeststellungs- oder Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden (Nummer 3), oder wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erscheint (Nummer 4).

Als Beispiel dafür nennt das Gesetz ausdrücklich den Fall, dass der Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich darauf beruft. Die Ablehnung muss nach § 14 Absatz 3 VSBG in Textform, mit Gründen und innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags kommen.

Die Zwei-Monats-Regel: Warum der Antrag oft schon vor dem Verfahren wirkt

Die interessanteste Vorschrift des ganzen Gesetzes ist Absatz 5 des § 14, und sie steht in keinem Ratgeber. Sie regelt, was passiert, wenn du sehr schnell nach der Mangelrüge den Antrag stellst.

Macht der Antragsgegner geltend, dass seit der Geltendmachung deines Anspruchs nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und hat er den Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt, dann setzt der Streitmittler das Verfahren aus. Erkennt der Betrieb den Anspruch innerhalb dieser zwei Monate vollständig an, wird die weitere Durchführung abgelehnt. Erkennt er nicht vollständig an, wird das Verfahren nach Ablauf der zwei Monate fortgesetzt.

Der Grund, warum das dein stärkstes Druckmittel ist, steht in einem anderen Paragrafen: § 31 Absatz 2 VSBG bestimmt, dass die Gebühr des Unternehmers „im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2“ entfällt. Der einzige Weg für den Betrieb, gar nichts zu zahlen, ist also das vollständige Anerkenntnis innerhalb von zwei Monaten. Wer teilweise anerkennt oder abwartet, zahlt.

Zeitachse mit fünf Marken: Tag 0 Geltendmachung, drei Wochen Ablehnungsfrist, zwei Monate Anerkenntnisfenster, drei Wochen Stellungnahmefrist, 90 Tage bis zum Schlichtungsvorschlag.
Die 90 Tage laufen erst ab Eingang der vollständigen Beschwerdeakte – eine lückenhafte Einreichung verschiebt nur den Start. · Foto: Eigene Grafik

Kosten: für dich null, für den Betrieb nicht

Die Kostenregel ist der Grund, warum dieses Verfahren bei kleinen Streitwerten überhaupt Sinn ergibt. Nach § 23 Absatz 1 VSBG kann von dir als Verbraucher ein Entgelt nur erhoben werden, wenn dein Antrag „unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist“ – und dann höchstens 30 Euro. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Unternehmer am Verfahren beteiligt ist.

Auf der anderen Seite gilt nach § 31 Absatz 1 VSBG: Die Universalschlichtungsstelle erhebt vom Unternehmer, der zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe sich „nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens“ richtet. Nach Absatz 2 kann sie ermäßigt werden, wenn der Unternehmer den Anspruch sofort vollständig anerkennt.

WegWas du zahlstWas die Gegenseite zahltBindung
Schlichtung (VSBG)nichts, außer bei Missbrauch max. 30 €Gebühr nach Streitwert oder Aufwandnur bei Annahme durch beide
ZivilklageGerichtskostenvorschuss, bei Unterliegen die Kostenbei Unterliegen die KostenUrteil, vollstreckbar
Clearingstelle EEG|KWKGEntgelt nach Anlagenleistung, im Regelfall hälftigder andere Teil des Entgeltsje nach Verfahrensart
⚠️ Der ehrliche Nachteil dieses Wegs: Der Betrieb muss nicht mitmachen. Nach § 15 Absatz 2 VSBG beendet der Streitmittler das Verfahren, wenn der Antragsgegner erklärt, nicht teilnehmen oder nicht fortsetzen zu wollen. Anders als beim Gericht kann dich niemand zwingen – und die Gegenseite auch nicht. Was bleibt, ist die Verjährungshemmung und ein dokumentierter Verweigerungsvorgang.

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Der Ablauf und die Fristen, die das Gesetz setzt

Das VSBG schreibt an mehreren Stellen konkrete Fristen vor. Sie sind der Grund, warum eine Schlichtung erheblich schneller ist als ein Zivilprozess mit Sachverständigengutachten.

SchrittFristFundstelle
Ablehnung des Antrags, falls er unzulässig ist3 Wochen nach Eingang§ 14 Absatz 3 Satz 2 VSBG
Anerkenntnisfenster für den Betrieb2 Monate ab Geltendmachung§ 14 Absatz 5 VSBG
Stellungnahme der Parteienin der Regel 3 Wochen, verlängerbar§ 17 Absatz 1 VSBG
Schlichtungsvorschlag oder Nichteinigung90 Tage ab vollständiger Beschwerdeakte§ 20 Absatz 2 VSBG

Nach § 17 Absatz 1 VSBG erhalten beide Seiten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen; eine mündliche Erörterung ist nach Absatz 2 nur möglich, wenn die Verfahrensordnung sie vorsieht und beide Parteien zustimmen.

Nach § 20 Absatz 2 VSBG läuft die 90-Tage-Frist ab dem Eingang der vollständigen Beschwerdeakte – nicht ab Antragstellung. Bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien kann sie nach Absatz 3 verlängert werden.

💡 Praxistipp: Weil die 90 Tage erst mit der vollständigen Akte beginnen, entscheidet die Qualität deiner ersten Einreichung über die Dauer. Fotografiere die beanstandeten Stellen mit Maßstab im Bild, lies den Ertrag im Monitoringportal ab und leg die Werte als Tabelle bei, und schick den Schriftwechsel vollständig – nicht in Auszügen.

Der Schlichtungsvorschlag ist kein Urteil – und das steht so im Gesetz

Am Ende steht in der Regel ein Schlichtungsvorschlag. § 19 Absatz 1 VSBG verlangt, dass er sich aus der Sachlage des Verfahrens ergibt, „am geltenden Recht ausgerichtet sein“ soll, die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachtet und mit einer Begründung versehen ist, aus der sich der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewertung ergeben.

Das ist kein Kompromissvorschlag nach Gefühl, sondern eine begründete rechtliche Einschätzung. Genau deshalb ist er auch dann brauchbar, wenn die Gegenseite ihn ablehnt: Du hast eine schriftliche, neutrale Bewertung deines Falls in der Hand.

Absatz 3 verpflichtet die Stelle allerdings zu einer Belehrung, die man ernst nehmen sollte. Sie muss dich darüber unterrichten, welche rechtlichen Folgen eine Annahme hat und „dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann“, und sie muss auf die Möglichkeit hinweisen, ihn nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen. Ein angenommener Vorschlag bindet – ein Gericht hätte vielleicht mehr zugesprochen.

💡 Praxistipp: Prüfe den Vorschlag vor der Annahme gegen deine ursprüngliche Forderung, Position für Position. Rechne nach, was die vorgeschlagene Summe gegenüber deinem bezifferten Schaden abdeckt. Und beachte: Für den Unternehmer entfällt die Belehrung nach § 19 Absatz 4 VSBG, wenn er sich dem Vorschlag vorab unterworfen hat – manche Betriebe tun das, um Verfahren kurz zu halten.

Die Auskunftspflicht, die viele Betriebe selbst nicht kennen

Zwei Paragrafen am Ende des VSBG verpflichten den Unternehmer, dich über den Schlichtungsweg zu informieren – und sie unterscheiden sich in einem Punkt, der für die Solarbranche mit ihren vielen kleinen Betrieben entscheidend ist.

§ 36 Absatz 1 VSBG verlangt von jedem Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, dass er leicht zugänglich, klar und verständlich mitteilt, inwieweit er zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Absatz 3 nimmt davon aber ausdrücklich aus, wer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Ein typischer regionaler Solarteur fällt damit häufig heraus.

§ 37 VSBG kennt diese Ausnahme nicht. Konnte eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden, muss der Unternehmer auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Webseite hinweisen und zugleich angeben, ob er zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist. Der Hinweis muss nach Absatz 2 in Textform erfolgen.

⚠️ Was das für dich bedeutet: Wenn die Verhandlungen gescheitert sind und du nie einen solchen Hinweis in Textform bekommen hast, fordere ihn ausdrücklich an. Die Antwort ist in beiden Richtungen nützlich: Erklärt der Betrieb seine Teilnahmebereitschaft, hast du das schriftlich. Erklärt er das Gegenteil, weißt du vor dem Antrag, woran du bist – und sparst dir die Wartezeit.

So gehst du vor

1 Schritt 1: Den Anspruch sauber geltend machen

Schreib dem Betrieb in Textform, welchen konkreten Mangel du rügst, was du verlangst (Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz) und bis wann. Ohne diesen Schritt lehnt der Streitmittler nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG ab. Notiere das Absendedatum – von ihm aus läuft das Zwei-Monats-Fenster des § 14 Absatz 5 VSBG.

2 Schritt 2: Antrag bei der Universalschlichtungsstelle einreichen

Der Antrag geht über das Online-Formular der Stelle. Leg den gesamten Schriftwechsel bei, nicht nur die letzte Mail. Achte darauf, dass die Anlage, der Vertrag und der Betrieb eindeutig identifizierbar sind; unvollständige Akten verschieben nur den Start der 90-Tage-Frist nach hinten.

3 Schritt 3: Stellungnahmen abwarten und den Vorschlag prüfen

Rechne mit drei Wochen Stellungnahmefrist je Seite und mit bis zu 90 Tagen bis zum Vorschlag. Vergleiche den Vorschlag am Ende Position für Position mit deiner Forderung, bevor du annimmst – die Annahme bindet, die Ablehnung lässt dir den Gerichtsweg offen.

Diese Unterlagen solltest du vor dem Antrag beisammenhaben:

Deine Checkliste für: So gehst du vor

Wann dieser Weg nicht der richtige ist

Die Schlichtung ist kein Allheilmittel, und es gibt Konstellationen, in denen sie Zeit kostet statt sie zu sparen.

Erstens, wenn der Betrieb insolvent ist – dann führt der Weg über die Insolvenztabelle, wie im Ratgeber Anbieter insolvent: was jetzt gilt beschrieben. Zweitens, wenn es um den Netzbetreiber und das EEG geht; dafür ist die Clearingstelle zuständig. Drittens, wenn der Anspruch bereits verjährt ist und die Gegenseite sich darauf beruft – § 14 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a VSBG nennt genau diesen Fall als Ablehnungsgrund.

Und viertens dann, wenn du eine vollstreckbare Entscheidung brauchst, weil der Betrieb erkennbar auf Zeit spielt. Ein Schlichtungsvorschlag ist kein Titel. Der Vorteil, dass die Verjährung während des Verfahrens ruht, bleibt dir allerdings auch in diesem Fall – du kannst schlichten und danach immer noch klagen.

Was in diesem Ratgeber offen bleibt

Die konkrete Gebührentabelle. § 31 Absatz 1 VSBG sagt, dass sich die Unternehmergebühr nach Streitwert oder Aufwand richtet, nennt aber keine Beträge. Die Gebührenübersicht der Universalschlichtungsstelle war beim Abruf am 5. September 2026 nicht erreichbar: Unterseiten des Auftritts lieferten zwar den Statuscode 200, aber den Inhalt der Startseite. Deshalb steht hier keine Zahl für die Gegenseite.

Die tatsächliche Verfahrensdauer. Auf ihrer Startseite weist die Universalschlichtungsstelle am 5. September 2026 darauf hin, dass es „aufgrund stark gestiegener Fallzahlen derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten“ kommen kann. Die 90 Tage aus § 20 Absatz 2 VSBG sind die gesetzliche Vorgabe, nicht notwendigerweise die gelebte Praxis.

Die Quote. Wie oft Betriebe der Solarbranche die Teilnahme verweigern, ließ sich für diesen Ratgeber nicht belegen. Wer eine Zahl dafür nennt, hat sie geschätzt.

Häufige Fragen

Kostet mich die Schlichtung wirklich nichts? +
Wenn ein Unternehmer am Verfahren beteiligt ist, kann von dir nach § 23 Absatz 1 VSBG ein Entgelt nur erhoben werden, wenn dein Antrag als missbräuchlich anzusehen ist – und dann höchstens 30 Euro. Eigene Anwaltskosten trägst du selbstverständlich selbst, ein Anwalt ist aber nicht vorgeschrieben.
Muss der Solarteur mitmachen? +
Nein. Nach § 15 Absatz 2 VSBG beendet der Streitmittler das Verfahren, wenn der Antragsgegner erklärt, nicht teilnehmen zu wollen – es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes. Eine solche Abrede kann etwa in AGB oder einer Innungsmitgliedschaft stehen; sieh nach, ob dein Vertrag dazu etwas sagt.
Hemmt der Antrag die Verjährung, auch wenn der Betrieb ablehnt? +
Bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle knüpft § 204 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a BGB die Hemmung nicht an das Einvernehmen des Gegners – dieses Erfordernis gilt nach Buchstabe b nur für andere Stellen. Die Hemmung endet nach § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens.
Wie lange dauert ein Verfahren? +
Das Gesetz gibt in § 20 Absatz 2 VSBG 90 Tage ab Eingang der vollständigen Beschwerdeakte für Schlichtungsvorschlag, Einigung oder Nichteinigung vor; die Frist kann bei besonders schwierigen Fällen oder mit Zustimmung der Parteien verlängert werden. Die Stelle selbst weist derzeit auf längere Bearbeitungszeiten hin.
Bin ich an den Schlichtungsvorschlag gebunden? +
Nur wenn du ihn annimmst. § 19 Absatz 3 VSBG verpflichtet die Stelle sogar ausdrücklich, dich darauf hinzuweisen, dass du ihn nicht annehmen und stattdessen die Gerichte anrufen kannst – und dass das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens abweichen kann.
Was passiert, wenn der Betrieb den Anspruch nach meinem Antrag doch anerkennt? +
Erkennt er innerhalb von zwei Monaten seit der Geltendmachung vollständig an, lehnt der Streitmittler die weitere Durchführung nach § 14 Absatz 5 Satz 2 VSBG ab – und für den Betrieb entfällt nach § 31 Absatz 2 VSBG die Gebühr. Genau das ist der Anreiz, der viele Fälle vor dem eigentlichen Verfahren erledigt.
Mein Streit geht um die Einspeisevergütung. Ist die Universalschlichtungsstelle zuständig? +
Nein. Das ist kein Werkvertragsstreit mit dem Errichter, sondern eine EEG-Frage gegenüber dem Netzbetreiber. Zuständig ist dafür die Clearingstelle EEG|KWKG, deren Verfahren allerdings die Zustimmung beider Seiten voraussetzen und entgeltpflichtig sind.
Der Betrieb sitzt im Ausland. Hilft mir die Schlichtung? +
Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 VSBG ab, wenn sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet. Für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU führt der Weg über andere Stellen; prüfe vor dem Antrag, wo der Vertragspartner seine Niederlassung hat – die Angabe steht im Impressum und auf der Rechnung.

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