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PV-Anlage nach einem Schaden abschreiben: Teilwertabschreibung und AfaA

Nach einem Schaden zählt nicht der Ertrag des Jahres, sondern der Wert am Bilanzstichtag. Der Test der Finanzverwaltung entscheidet — und er hat eine klare Schwelle.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Zwei Spalten nebeneinander: Teilwertabschreibung nach Paragraf 6 EStG nur für Bilanzierer, AfaA nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 7 EStG auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Die Vorfrage: Bei steuerfreien Anlagen gibt es nichts abzuschreiben
  2. 2.Zwei Instrumente, nicht eins
  3. 3.Wann eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd" ist
  4. 4.Der Test, gerechnet an einer Anlage für 60.000 Euro
  5. 5.Die AfaA: der Weg für Einnahmen-Überschuss-Rechner
  6. 6.Welche Anlässe tragen und welche nicht
  7. 7.Das Wertaufholungsgebot ist die Rückseite
  8. 8.Handelsbilanz: aus dem Wahlrecht wird eine Pflicht
  9. 9.Wer was nachweisen muss
  10. 10.Was dieser Artikel nicht belegen konnte
  11. 11.Die Reihenfolge nach einem Schaden
  12. 12.Häufige Fragen

Ein Hagelschlag im Juli, 62 kWp auf der Halle eines Handwerksbetriebs, 14 Module mit Rissen in der Zellstruktur. Der Gutachter bescheinigt einen dauerhaften Leistungsverlust, der Wechselrichter läuft weiter, die Anlage speist weiter ein — nur eben mit weniger Ertrag. Der Steuerberater fragt nach dem Buchwert, und ab hier wird es unübersichtlich.

Denn es gibt zwei Instrumente, die eine solche Wertminderung steuerlich abbilden, und sie haben unterschiedliche Voraussetzungen: die Teilwertabschreibung nach § 6 EStG und die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 EStG. Welches greift, hängt davon ab, wie du deinen Gewinn ermittelst — und ob die Minderung „voraussichtlich dauernd" ist.

Dieser Ratgeber erklärt beide Wege, rechnet den Test der Finanzverwaltung an einer Anlage von 60.000 Euro durch und zeigt, welche Anlässe tragen. Die planmäßige Abschreibung — lineare AfA, degressive AfA, Nutzungsdauer — steht im Ratgeber PV-Anlage abschreiben.

Die Vorfrage: Bei steuerfreien Anlagen gibt es nichts abzuschreiben

Zeitstrahl über 14 Jahre Restnutzungsdauer mit gestrichelter Marke bei 7 Jahren; ein grüner Balken bis 7,3 Jahre ist zulässig, ein roter Balken bis 4 Jahre nicht.
Der Abstand zur halben Restnutzungsdauer entscheidet — nicht die Höhe des Schadens. · Foto: Eigene Grafik

Bevor du über einen Buchwert nachdenkst, klär die Steuerfreiheit. § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden frei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) je Steuerpflichtigem beträgt.

Satz 2 zieht die Konsequenz: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln". Ohne Gewinnermittlung gibt es keine AfA, keinen Restbuchwert und damit auch keine Teilwertabschreibung.

Prüfe zuerst, ob deine Anlage über diesen Grenzen liegt. Erst dann lohnt der Rest dieses Ratgebers — er richtet sich an Anlagen oberhalb von 30 und 100 Kilowatt (peak), an Freiflächenanlagen und an Anlagen im Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs.

Die Steuerfreiheit ist kein Wahlrecht. Sie greift von Gesetzes wegen, wenn die Leistungsgrenzen eingehalten sind. Wer eine steuerfreie Anlage nach einem Schaden trotzdem abschreiben will, sucht nach einem Betriebsausgabenabzug, den es für diese Anlage nicht gibt.

Zwei Instrumente, nicht eins

Die Teilwertabschreibung steht in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG: „Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden." Das Wort „kann" macht sie zum steuerlichen Wahlrecht.

Entscheidend ist der Einleitungssatz von § 6 Absatz 1 EStG: Er spricht von Wirtschaftsgütern, die „nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind". Die Teilwertabschreibung setzt also einen Betriebsvermögensvergleich voraus — sie ist ein Instrument für Bilanzierer.

Der zweite Weg steht in § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG: „Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig." Diese AfaA knüpft nicht an die Bewertung an, sondern an die Abschreibung — und steht damit auch dem offen, der seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.

Was der Teilwert überhaupt ist, definiert Satz 3 derselben Vorschrift: der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführt. Nicht der Schrottwert, nicht der Neupreis.

MerkmalTeilwertabschreibungAfaA
Fundstelle§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG§ 7 Absatz 1 Satz 7 EStG
Gewinnermittlungnur Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 oder § 5auch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Auslöservoraussichtlich dauernde Wertminderungaußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
CharakterWahlrecht („kann")zulässig, also ebenfalls kein Zwang
Rückgängigmachungstriktes Wertaufholungsgebot nach Satz 4Zuschreibung nur bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder § 5

Wann eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd" ist

Fünf untereinanderstehende Schritte von der Prüfung der Steuerfreiheit bis zum Vermerk mit Datum, Rechenweg und Quellen.
Erst dokumentieren, dann reparieren — sonst fehlt für beide Wege der Beleg. · Foto: Eigene Grafik

Das Gesetz sagt nicht, wann eine Minderung dauerhaft ist. Die Finanzverwaltung tut es. Im BMF-Schreiben vom 2. September 2016 (BStBl I S. 995) heißt es in Randnummer 8 für abnutzbares Anlagevermögen:

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann ausgegangen werden, wenn der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag „mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt". Das Schreiben stützt sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. April 2009 (I R 74/08).

Die Restnutzungsdauer wird dabei nicht geschätzt, sondern aus den amtlichen AfA-Tabellen abgeleitet. Für Photovoltaikanlagen nennt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter unter Nummer 3.1.6 eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Dass du die Anlage vielleicht ohnehin vorzeitig verkaufen willst, ändert an diesem Test nichts — das stellt Randnummer 8 ausdrücklich klar.

Der Test, gerechnet an einer Anlage für 60.000 Euro

Die folgende Rechnung ist unsere eigene, gebaut nach dem Muster der Beispiele 1 und 2 des BMF-Schreibens. Sie ersetzt keine Beratung, sondern zeigt, wie der Test funktioniert.

Anschaffungskosten 60.000 Euro, Nutzungsdauer 20 Jahre, lineare AfA also 3.000 Euro im Jahr. Nach 6 Jahren beträgt der Restbuchwert 42.000 Euro, die Restnutzungsdauer 14 Jahre. Die halbe Restnutzungsdauer sind damit 7 Jahre.

Fall A: Nach dem Hagelschlag beträgt der Teilwert 20.000 Euro. Planmäßig fällt der Restbuchwert erst nach gut 7 Jahren auf diesen Wert — 42.000 minus 20.000 ergibt 22.000 Euro, geteilt durch 3.000 Euro AfA sind 7,3 Jahre. Das ist mehr als die halbe Restnutzungsdauer, die Minderung gilt als dauerhaft.

Fall B: Der Teilwert beträgt 30.000 Euro. Dann sind es 12.000 Euro Differenz, also 4 Jahre bis zum planmäßigen Erreichen — weniger als 7 Jahre. Die Minderung gilt nicht als dauerhaft, eine Teilwertabschreibung scheidet aus.

GrößeFall AFall B
Restbuchwert nach 6 Jahren42.000 Euro42.000 Euro
Teilwert nach dem Schaden20.000 Euro30.000 Euro
Jahre bis zum planmäßigen Erreichen7,3 Jahre4 Jahre
Halbe Restnutzungsdauer7 Jahre7 Jahre
Teilwertabschreibungzulässignicht zulässig
Der Abstand entscheidet, nicht die Höhe des Schadens. Zwischen Fall A und Fall B liegen 10.000 Euro Teilwert — und ein vollständig anderes Ergebnis. Vorsicht bei Schätzungen aus dem Bauch: Ein Gutachterwert, der 5.000 Euro zu hoch angesetzt ist, kann die Abschreibung komplett kippen.
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Die AfaA: der Weg für Einnahmen-Überschuss-Rechner

Die meisten kleineren Betreiber bilanzieren nicht, sondern rechnen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für sie ist § 6 EStG versperrt — und § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG der einzige Weg.

Die AfaA setzt eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung voraus. Technisch heißt: Die Substanz ist beschädigt, etwa Zellrisse nach Hagel, ein Brandschaden am Wechselrichter, ein durchgescheuertes Kabel. Wirtschaftlich heißt: Die Anlage ist zwar intakt, aber in ihrer Nutzbarkeit dauerhaft eingeschränkt.

Die zweite Hälfte von Satz 7 ist der Haken — und zugleich eine Erleichterung: Entfällt der Grund später, ist „in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen". Diese Zuschreibungspflicht trifft ausdrücklich nur Bilanzierer.

Prüfe zuerst, wie du den Gewinn ermittelst. Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheidet darüber, welches der beiden Instrumente dir überhaupt offensteht — und ob eine spätere Wertaufholung dich trifft.

Welche Anlässe tragen und welche nicht

Typischer Fehler ist, jeden Ertragsrückgang als Wertminderung zu behandeln. Das Kriterium ist nicht der Ertrag eines Jahres, sondern der Wert der Anlage zum Bilanzstichtag.

Trägt in der Regel: ein Substanzschaden durch Hagel, Sturm, Brand oder Blitz, ein Teilausfall von Strängen, ein dauerhafter Leistungsverlust durch potenzialinduzierte Degradation, ein Modultyp, für den es nach Insolvenz des Herstellers keinen Ersatz mehr gibt — was zu tun ist, wenn der Anbieter insolvent ist, steht in einem eigenen Ratgeber.

Trägt in der Regel nicht: ein schlechtes Wetterjahr, eine vorübergehende Abregelung, ein gesunkener Börsenpreis für Strom, eine Reparatur, die den alten Zustand wiederherstellt. Wer repariert, hat Betriebsausgaben — und keine Wertminderung.

In der Praxis scheitert der Ansatz meist nicht an der Vorschrift, sondern am Nachweis. Wer den Schaden nicht am Tag der Feststellung dokumentiert, hat ein Jahr später nur noch Erinnerungen.

Reparieren und abschreiben schließen sich weitgehend aus. Wer den alten Zustand wiederherstellt, hat Betriebsausgaben in Höhe der Reparatur — und am Bilanzstichtag keine dauerhafte Wertminderung mehr. Vorsicht bei der Reihenfolge: Erst dokumentieren, dann reparieren, sonst fehlt für beide Wege der Beleg. Was die Versicherung ersetzt, gehört ohnehin in dieselbe Akte.
Diese Unterlagen brauchst du für den Nachweis:
  • Gutachten oder Prüfbericht mit Datum, Schadensbild und Aussage zur verbleibenden Leistung.
  • Ertragsdaten aus dem Monitoring vor und nach dem Ereignis, am besten je Strang.
  • Angebote für Reparatur oder Ersatz der betroffenen Komponenten in Euro.
  • Anlagenbuchhaltung mit Anschaffungskosten, bisheriger AfA und Restbuchwert — Grundlagen dazu im Ratgeber zur Nutzungsdauer.
  • Schriftverkehr mit der Versicherung, einschließlich Ablehnung oder Kürzung.
  • Fotos mit Zeitstempel, solange der Zustand noch besteht.

Das Wertaufholungsgebot ist die Rückseite

Eine Teilwertabschreibung ist keine einmalige Buchung, sondern eine jährliche Begründungspflicht. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG verlangt in den Folgejahren wieder den Ansatz nach Satz 1 — es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass der niedrigere Teilwert weiter gilt.

Das BMF-Schreiben nennt das in Randnummer 4 ein „striktes Wertaufholungsgebot" und legt die Beweislast klar: Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen, ebenso die Darlegungs- und Feststellungslast für die dauernde Wertminderung.

Prüfe jedes Jahr erneut, ob der Grund noch besteht. Ein Vermerk mit Datum, gemessener Restleistung und Rechenweg kostet eine halbe Stunde und ist der einzige Beleg, den die Betriebsprüfung Jahre später noch akzeptiert.

Für eine reparierte Anlage heißt das: Wird der Strang im Folgejahr instand gesetzt und läuft die Anlage wieder mit voller Leistung, ist der Grund entfallen — und der Buchwert steigt wieder. Der steuerliche Vorteil ist dann eine Verschiebung, kein Geschenk.

Handelsbilanz: aus dem Wahlrecht wird eine Pflicht

Wer eine Handelsbilanz aufstellt, hat an dieser Stelle kein Wahlrecht. § 253 Absatz 3 Satz 5 HGB ordnet an, dass bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind, um den niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen.

Und die Rückseite ist ebenfalls zwingend: Nach § 253 Absatz 5 Satz 1 HGB darf ein niedrigerer Wertansatz „nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen".

Handels- und Steuerbilanz können deshalb auseinanderlaufen — handelsrechtlich Pflicht, steuerlich Wahlrecht. Das ist kein Manko der Vorschriften, sondern Absicht; nur muss die Abweichung dokumentiert werden.

Wer was nachweisen muss

Der Teilwert ist kein Marktpreis, den man nachschlägt. Er ist der anteilige Betrag aus einem gedachten Gesamtkaufpreis für den fortgeführten Betrieb — eine Größe, die nur über Hilfsgrößen greifbar wird.

In der Praxis stützt sich der Nachweis auf drei Bausteine: das Gutachten zum Schadensbild, die gemessene Restleistung im Vergleich zur Auslegung und die Kosten, die ein Erwerber aufwenden müsste, um den ursprünglichen Zustand herzustellen.

Erfahrungsgemäß scheitert der Ansatz in der Betriebsprüfung nicht am Grundsatz, sondern an der Lücke zwischen Schadensdatum und Bilanzstichtag: Wer zwischendurch repariert hat, muss erklären, warum der Wert am Stichtag trotzdem gemindert war.

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Zahlt die Versicherung mehr als den Restbuchwert, entsteht an derselben Stelle das umgekehrte Problem: ein Gewinn im Jahr des Schadens. Wie sich der mit einer Rücklage in das Jahr des Wiederaufbaus verschieben lässt, steht im Ratgeber Rücklage für Ersatzbeschaffung.

Was dieser Artikel nicht belegen konnte

Kein Urteil im Volltext. Das vom BMF zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. April 2009 (I R 74/08) ist hier nur mittelbar belegt — die juris-Portale laden Entscheidungstexte per JavaScript nach, openJur sperrt den automatisierten Abruf.

Keine Aussage zur Versicherungsleistung. Wie eine Entschädigung bilanziell mit der Abschreibung zusammenspielt, wurde nicht belegt und bleibt hier offen. Das ist der Nachteil dieses Ratgebers gegenüber einer Einzelfallberatung.

Keine Marktdaten. Für gebrauchte Module und Wechselrichter wurden keine Preise erhoben; der Teilwert bleibt damit eine Größe, die im Einzelfall belegt werden muss.

Keine Degradationsstudie. Ab welchem Leistungsverlust in Prozent ein Teilwert rechnerisch unter den Restbuchwert fällt, ist hier nicht mit Messwerten hinterlegt.

Die Reihenfolge nach einem Schaden

1 So gehst du nach einem Schaden an der Anlage vor:
  1. Steuerfreiheit klären: Liegt die Anlage unter 30 und 100 Kilowatt (peak) nach § 3 Nummer 72 EStG, endet die Prüfung hier.
  2. Zustand dokumentieren, bevor repariert wird — Fotos, Monitoring-Daten, Prüfbericht mit Datum; parallel den Schaden bei der Versicherung melden, siehe Hagelschaden und Gutachten.
  3. Gewinnermittlungsart feststellen: Bilanz führt zu § 6 EStG, Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG.
  4. Restbuchwert und Restnutzungsdauer aus der Anlagenbuchhaltung ziehen; Nutzungsdauer 20 Jahre nach Nummer 3.1.6 der AfA-Tabelle.
  5. Teilwert ermitteln und den Test rechnen: Liegt er mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert?
  6. Ergebnis mit Datum, Rechenweg und Quellen in einem Vermerk festhalten — das ist die Grundlage für die Betriebsprüfung und für die jährliche Wertaufholungsprüfung.

Häufige Fragen

Kann ich eine steuerfreie Anlage nach einem Hagelschaden abschreiben? +
Nein. Sind die Einnahmen nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG steuerfrei, ist nach Satz 2 kein Gewinn zu ermitteln. Ohne Gewinnermittlung gibt es keinen Restbuchwert, den man mindern könnte.
Was ist der Unterschied zwischen Teilwertabschreibung und AfaA? +
Die Teilwertabschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG setzt einen Betriebsvermögensvergleich voraus und knüpft an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an. Die AfaA nach § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG knüpft an eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung an und steht auch Einnahmen-Überschuss-Rechnern offen.
Wie lange gilt eine Wertminderung als dauerhaft? +
Nach Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 2. September 2016, wenn der Wert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Bei 14 Jahren Restnutzungsdauer sind das 7 Jahre.
Welche Nutzungsdauer gilt für die Rechnung? +
Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter nennt unter Nummer 3.1.6 für Photovoltaikanlagen 20 Jahre. Das BMF-Schreiben verweist für die Restnutzungsdauer ausdrücklich auf diese Tabellen.
Muss ich die Abschreibung später rückgängig machen? +
Steuerlich gilt nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG ein striktes Wertaufholungsgebot: In den Folgejahren ist wieder nach Satz 1 anzusetzen, wenn du den niedrigeren Teilwert nicht erneut nachweist. Handelsrechtlich darf der niedrigere Wert nach § 253 Absatz 5 Satz 1 HGB nicht beibehalten werden, wenn die Gründe entfallen sind.
Zählt ein schlechtes Ertragsjahr als Wertminderung? +
Nein. Maßstab ist der Wert der Anlage zum Bilanzstichtag, nicht der Ertrag eines einzelnen Jahres. Witterung und vorübergehende Abregelung tragen den Ansatz nicht.
Was ist, wenn ich die Anlage ohnehin verkaufen will? +
Das ändert nichts. Randnummer 8 des BMF-Schreibens stellt klar, dass der Test auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
Wer muss den niedrigeren Teilwert beweisen? +
Du. Randnummer 4 des BMF-Schreibens legt die Nachweispflicht ebenso wie die Darlegungs- und Feststellungslast für die dauernde Wertminderung beim Steuerpflichtigen — und verlangt den Nachweis auch in jedem Folgejahr.
Hilft die Teilwertabschreibung bei einer Anlage im Privatvermögen? +
Nein. Beide Instrumente setzen Betriebsvermögen voraus. Zur Einordnung, wann eine Anlage überhaupt zum Betriebsvermögen gehört, siehe den Steuerratgeber zur Photovoltaik und den Ratgeber zur Abschreibung und Nutzungsdauer.