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Photovoltaikanlage abschreiben: wann AfA geht und wann nicht

Fuer die meisten Hausdaecher ist die Abschreibung seit 2022 vom Tisch — nicht abgeschafft, sondern von der Steuerbefreiung ueberholt. Wer trotzdem abschreibt, rechnet mit 20 Jahren und hat seit Juli 2025 eine zweite Wahlmoeglichkeit.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

„Die Anlage schreibe ich ja ab" — dieser Satz fällt in fast jedem Beratungsgespräch, und für die große Mehrheit der Hausdächer in Deutschland ist er seit 2022 falsch. Nicht, weil die Abschreibung abgeschafft worden wäre, sondern weil eine andere Vorschrift vorher greift und die Frage gar nicht mehr entstehen lässt.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Dinge in dieser Reihenfolge: ob deine Anlage überhaupt abgeschrieben werden darf, über welchen Zeitraum das amtlich vorgesehen ist, und welche Wahlmöglichkeit seit dem 1. Juli 2025 für die zeitliche Verteilung besteht. Wer zur ersten Frage Nein hört, spart sich die anderen beiden.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Umsatzsteuer — Nullsteuersatz und Kleinunternehmerregelung stehen in Steuern bei Photovoltaik, der Rückwechsel in Vorsteuerberichtigung beim Wechsel. Nicht um Gewerbesteuer und Kammerbeitrag, dazu Gewerbesteuer und IHK-Beitrag. Hier geht es allein um die Absetzung für Abnutzung.

Die Vorfrage: Paragraf 3 Nummer 72 EStG steht vor der Abschreibung

Paragraf 3 Nummer 72 Satz 1 EStG stellt die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt".

Satz 2 zieht die praktische Folge: Sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln". Wo kein Gewinn ermittelt wird, gibt es auch keine Betriebsausgabe, in die sich eine Abschreibung einfügen ließe. Prüfe deshalb zuerst deinen Eintrag im Marktstammdatenregister: Die Bruttoleistung dort ist die Zahl, auf die es ankommt.

Zwei Kaesten mit den Grenzen 30 Kilowatt peak je Einheit und 100 Kilowatt peak insgesamt, daneben die Folge: steuerfrei, kein Gewinn, keine Abschreibung.
Die erste Frage entscheidet ueber alle weiteren. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG

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Steuerfreie Einnahmen, keine Betriebsausgaben

Die zweite Vorschrift schließt die Tür endgültig. Paragraf 3c Absatz 1 EStG: „Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden."

Die Abschreibung einer Anlage, deren Einnahmen unter Paragraf 3 Nummer 72 EStG fallen, steht in genau diesem Zusammenhang. Sie ist damit nicht abziehbar — und zwar unabhängig davon, ob sie in einer Anlage EÜR eingetragen wird oder nicht. Diese Ableitung stützt sich auf den Wortlaut beider Vorschriften; eine Gerichtsentscheidung dazu haben wir nicht gelesen und sagen das weiter unten noch einmal.

⚠️ Die Steuerbefreiung ist kein Wahlrecht. Ein typischer Fehler ist die Annahme, man könne sich in den ersten Jahren für die Abschreibung entscheiden und später zur Steuerfreiheit wechseln. Paragraf 3 Nummer 72 EStG formuliert keine Option, sondern eine Rechtsfolge. Wer die Schwellen einhält, ist steuerfrei — auch wenn ihm eine Verrechnung von Anfangsverlusten lieber wäre. Das ist der Nachteil einer Befreiung, die niemand beantragen muss.

Wer trotzdem abschreibt: oberhalb von 30 und 100 Kilowatt (peak)

Die Grenzen sind zwei getrennte Prüfungen. Die erste gilt je Wohn- oder Gewerbeeinheit, die zweite als Summe über alle Anlagen eines Steuerpflichtigen. Eine Anlage mit 45 Kilowatt (peak) auf einem Einfamilienhaus reißt die erste Grenze. Sechs Anlagen mit je 25 Kilowatt (peak) auf sechs Einheiten halten die erste ein, überschreiten aber mit 150 Kilowatt (peak) die zweite.

Fallje EinheitSummeAbschreibung?
Einfamilienhaus, 12 Kilowatt (peak)eingehalteneingehaltennein, Einnahmen steuerfrei
Einfamilienhaus, 45 Kilowatt (peak)überschritteneingehaltenja
Sechs Einheiten mit je 25 Kilowatt (peak)eingehalten150 Kilowatt (peak), überschrittenja
Freiflächenanlagenicht auf einem Gebäudeja, Paragraf 3 Nummer 72 EStG greift nicht

20 Jahre stehen in der Tabelle, nicht im Gesetz

Wie lange abgeschrieben wird, sagt Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 EStG nur dem Prinzip nach: Die Absetzung „bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts". Die konkrete Zahl steht in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesfinanzministeriums unter Nummer 3.1.6: Photovoltaikanlagen, 20 Jahre. Bei 20 Jahren beträgt der lineare Satz 5 Prozent im Jahr.

Satz 4 derselben Vorschrift enthält die Monatsregel: Im Jahr der Anschaffung vermindert sich der Betrag „um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht". Eine im Juli angeschaffte Anlage bringt im ersten Jahr also 6 Zwölftel. Notiere deshalb den Monat der Anschaffung, nicht nur das Jahr.

Zwei Balken: Photovoltaikanlagen 20 Jahre, Solaranlagen 10 Jahre, nach der amtlichen AfA-Tabelle.
Zwei Zeilen der Tabelle, zwei verschiedene Techniken. · Foto: Eigene Grafik nach AfA-Tabelle AV des Bundesfinanzministeriums, Nummern 3.1.6 und 3.1.7
⚠️ Die Monatsregel wird gern übersehen. Wer die Anlage im Dezember abnimmt und im ersten Jahr trotzdem 3.000 Euro ansetzt, rechnet um 11 Zwölftel zu hoch. Paragraf 7 Absatz 1 Satz 4 EStG kennt keine Kulanz, und der Fehler wandert über den Restbuchwert durch alle Folgejahre. Prüfe das Lieferdatum, nicht das Datum der Schlussrechnung.

Warum dieselbe Tabelle für Solaranlagen 10 Jahre nennt

Direkt unter der Photovoltaik steht in der Tabelle unter Nummer 3.1.7 die Position „Solaranlagen" mit 10 Jahren. Gemeint ist damit die Solarthermie, also die Anlage, die Wasser erwärmt statt Strom zu erzeugen. Die beiden Zeilen sehen im Register nebeneinander fast gleich aus und stehen für zwei völlig verschiedene Techniken.

In der Praxis wird an dieser Stelle regelmäßig die falsche Zeile gewählt, weil im Sprachgebrauch beides „Solaranlage" heißt. Der Fehler halbiert die Nutzungsdauer und verdoppelt damit den Jahresbetrag — bis er auffällt.

💡 Die Zeile, die du brauchst, steht auf einer Seite. Die AfA-Tabelle AV ist ein PDF von wenigen Seiten und frei abrufbar. Wer die Nummer 3.1.6 einmal selbst gelesen hat, muss sich auf keine Sekundärquelle verlassen — und erkennt sofort, wenn in einem Angebot oder einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer anderen Nutzungsdauer gerechnet wird.

Degressiv statt linear: ein Fenster bis Ende 2027

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt es derzeit eine zweite Möglichkeit. Nach Paragraf 7 Absatz 2 EStG kann bei Gütern, „die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind", die Absetzung „in fallenden Jahresbeträgen" bemessen werden.

Satz 2 setzt zwei Deckel: Der Prozentsatz „darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen". Bei 5 Prozent linear sind das 15 Prozent — der zweite Deckel wird also gar nicht erreicht. Satz 4 nimmt dafür etwas weg: Neben der degressiven Absetzung sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

Modellrechnung: 60.000 Euro, linear gegen degressiv

Die folgende Rechnung ist eine eigene Modellrechnung von Solarliebhaber.de, keine Marktangabe. Angenommen: eine Anlage für 60.000 Euro netto, Anschaffung im Januar, Nutzungsdauer 20 Jahre, Einnahmen nicht steuerfrei.

Jahrlinear, 5 Prozentdegressiv, 15 Prozent
13.000 Euro9.000 Euro
23.000 Euro7.650 Euro
33.000 Euro6.502,50 Euro

Rechne nach: 15 Prozent von 60.000 Euro sind 9.000 Euro, der Restwert beträgt danach 51.000 Euro; 15 Prozent davon sind 7.650 Euro, und aus 43.350 Euro werden 6.502,50 Euro. Über die gesamte Laufzeit wird in beiden Verfahren derselbe Betrag abgeschrieben — der Unterschied liegt allein darin, wann er wirkt.

Zwei Balken fuer das erste Jahr: 3.000 Euro linear und 9.000 Euro degressiv bei 60.000 Euro Anschaffungskosten.
Der Unterschied liegt in der Verteilung, nicht in der Summe. · Foto: Eigene Modellrechnung nach Paragraf 7 Absatz 1 und 2 EStG

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Sofortabzug und Verzeichnis: die 800 und die 250 Euro

Kleinteile müssen nicht über 20 Jahre verteilt werden. Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 EStG erlaubt den vollen Abzug im Jahr der Anschaffung, wenn die Kosten „für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen" — netto, also ohne einen enthaltenen Vorsteuerbetrag. Satz 4 verlangt ab 250 Euro die Aufnahme in „ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis", sofern die Angaben nicht ohnehin aus der Buchführung hervorgehen.

Die Hürde steht in Satz 2: Selbständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut nicht, wenn es „nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind". Ein Wechselrichter, der ohne Module nichts tut, fällt nach diesem Wortlaut schwer unter den Sofortabzug. Eine amtliche Festlegung speziell für PV-Komponenten haben wir nicht gelesen.

💡 Das Verzeichnis ist billiger als der Streit darüber. Führe für jede Position über 250 Euro eine Zeile mit Anschaffungstag, Bezeichnung und Nettobetrag. Das kostet einmal zehn Minuten und ist genau die Aufstellung, nach der in einer Prüfung als Erstes gefragt wird. Ohne sie diskutierst du über Belege, die du hast, aber nicht zuordnen kannst.
1 Die Prüfreihenfolge in drei Schritten
  1. Leistung feststellen — Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, je Einheit und in der Summe aller eigenen Anlagen.
  2. Steuerbefreiung prüfen — bis 30 Kilowatt (peak) je Einheit und höchstens 100 Kilowatt (peak) insgesamt: dann keine Abschreibung, und es endet hier.
  3. Verfahren wählen — darüber hinaus: 20 Jahre nach der AfA-Tabelle, linear mit 5 Prozent oder degressiv mit 15 Prozent im Zeitfenster bis Ende 2027.
Fünf Angaben, die du vor dem Steuertermin zusammenstellst
  • Bruttoleistung in Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister, für jede eigene Anlage einzeln.
  • Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten des Gebäudes — davon hängt die erste Grenze ab.
  • Monat der Anschaffung. Prüfe das Lieferdatum, nicht das Rechnungsdatum.
  • Nettobetrag der Anlage und jeder größeren Einzelposition über 250 Euro.
  • Ob nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurde — nur dann steht die degressive Absetzung offen.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Drei Punkte bleiben ungeklärt, und wir benennen sie lieber, als sie zu füllen. Erstens haben wir keine Rechtsprechung zum Zusammenspiel von Paragraf 3c Absatz 1 EStG und Paragraf 3 Nummer 72 EStG im Volltext gelesen; die Ableitung oben stützt sich allein auf den Wortlaut. Zweitens ist offen, ob Module, Wechselrichter und Speicher je eigene Wirtschaftsgüter sind — die Definition in Paragraf 6 Absatz 2 Satz 2 EStG spricht dagegen, eine amtliche Aussage speziell für Photovoltaik liegt uns nicht vor. Drittens behandelt dieser Ratgeber nicht, wie mit einem Restbuchwert umzugehen ist, wenn eine vor 2022 angeschaffte Anlage ab 2022 unter die Steuerbefreiung fiel. Das ist eine eigene Frage und braucht eine eigene Belegrunde.

Der Nachteil dieses Ratgebers ist damit benannt: Er ordnet die Vorschriften und nennt die Zahlen, mit denen gerechnet wird, aber er ersetzt keine Steuerberatung. Erfahrungsgemäß entscheidet ohnehin die erste Frage über alles Weitere, und sie lässt sich in fünf Minuten am eigenen Eintrag im Register beantworten. Wer erweitert und dabei über eine Schwelle rutscht, sollte das vorher wissen — dazu Anlage erweitern und nachrüsten.

Häufige Fragen zur Abschreibung der PV-Anlage

Kann ich meine Photovoltaikanlage abschreiben? +
Nur, wenn die Einnahmen nicht nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind. Bei bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 Kilowatt (peak) insgesamt ist kein Gewinn zu ermitteln, und Paragraf 3c Absatz 1 EStG verbietet den Abzug von Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen.
Über wie viele Jahre wird abgeschrieben? +
20 Jahre. Die Zahl steht nicht im Gesetz, sondern in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesfinanzministeriums unter Nummer 3.1.6. Das entspricht 5 Prozent im Jahr.
Warum finde ich für Solaranlagen 10 Jahre? +
Weil das eine andere Position ist. Nummer 3.1.7 derselben Tabelle nennt „Solaranlagen" mit 10 Jahren und meint damit Solarthermie, nicht Photovoltaik.
Was ist die degressive Abschreibung und für wen gilt sie? +
Nach Paragraf 7 Absatz 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Der Satz darf höchstens das Dreifache des linearen betragen und 30 Prozent nicht übersteigen — bei 20 Jahren Nutzungsdauer also 15 Prozent.
Wie rechnet sich das im ersten Jahr? +
Bei 60.000 Euro Anschaffungskosten und Anschaffung im Januar: linear 3.000 Euro, degressiv 9.000 Euro. Über die gesamte Laufzeit ist die Summe in beiden Verfahren gleich, nur die Verteilung unterscheidet sich.
Zählt der Monat der Anschaffung? +
Ja. Paragraf 7 Absatz 1 Satz 4 EStG kürzt den Betrag des ersten Jahres um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat. Bei Anschaffung im Juli bleiben 6 Zwölftel.
Kann ich den Wechselrichter sofort absetzen? +
Das hängt daran, ob er selbständig nutzbar ist. Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 EStG erlaubt den Sofortabzug bis 800 Euro netto, Satz 2 nimmt aber Güter aus, die nur zusammen mit anderen genutzt werden können und technisch aufeinander abgestimmt sind. Eine amtliche Festlegung für PV-Komponenten kennen wir nicht.
Ab welchem Betrag brauche ich ein Verzeichnis? +
Ab 250 Euro. Paragraf 6 Absatz 2 Satz 4 EStG verlangt für diese Wirtschaftsgüter ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis mit Anschaffungstag und Kosten, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.
Ändert die Abschreibung etwas an der Umsatzsteuer? +
Nein, das sind getrennte Steuerarten. Die umsatzsteuerliche Seite mit Nullsteuersatz und Kleinunternehmerregelung steht in Steuern bei Photovoltaik.

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