Photovoltaikanlage abschreiben: wann AfA geht und wann nicht
Fuer die meisten Hausdaecher ist die Abschreibung seit 2022 vom Tisch — nicht abgeschafft, sondern von der Steuerbefreiung ueberholt. Wer trotzdem abschreibt, rechnet mit 20 Jahren und hat seit Juli 2025 eine zweite Wahlmoeglichkeit.
„Die Anlage schreibe ich ja ab" — dieser Satz fällt in fast jedem Beratungsgespräch, und für die große Mehrheit der Hausdächer in Deutschland ist er seit 2022 falsch. Nicht, weil die Abschreibung abgeschafft worden wäre, sondern weil eine andere Vorschrift vorher greift und die Frage gar nicht mehr entstehen lässt.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Dinge in dieser Reihenfolge: ob deine Anlage überhaupt abgeschrieben werden darf, über welchen Zeitraum das amtlich vorgesehen ist, und welche Wahlmöglichkeit seit dem 1. Juli 2025 für die zeitliche Verteilung besteht. Wer zur ersten Frage Nein hört, spart sich die anderen beiden.
Die Vorfrage: Paragraf 3 Nummer 72 EStG steht vor der Abschreibung
Paragraf 3 Nummer 72 Satz 1 EStG stellt die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt".
Satz 2 zieht die praktische Folge: Sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln". Wo kein Gewinn ermittelt wird, gibt es auch keine Betriebsausgabe, in die sich eine Abschreibung einfügen ließe. Prüfe deshalb zuerst deinen Eintrag im Marktstammdatenregister: Die Bruttoleistung dort ist die Zahl, auf die es ankommt.
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Steuerfreie Einnahmen, keine Betriebsausgaben
Die zweite Vorschrift schließt die Tür endgültig. Paragraf 3c Absatz 1 EStG: „Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden."
Die Abschreibung einer Anlage, deren Einnahmen unter Paragraf 3 Nummer 72 EStG fallen, steht in genau diesem Zusammenhang. Sie ist damit nicht abziehbar — und zwar unabhängig davon, ob sie in einer Anlage EÜR eingetragen wird oder nicht. Diese Ableitung stützt sich auf den Wortlaut beider Vorschriften; eine Gerichtsentscheidung dazu haben wir nicht gelesen und sagen das weiter unten noch einmal.
Wer trotzdem abschreibt: oberhalb von 30 und 100 Kilowatt (peak)
Die Grenzen sind zwei getrennte Prüfungen. Die erste gilt je Wohn- oder Gewerbeeinheit, die zweite als Summe über alle Anlagen eines Steuerpflichtigen. Eine Anlage mit 45 Kilowatt (peak) auf einem Einfamilienhaus reißt die erste Grenze. Sechs Anlagen mit je 25 Kilowatt (peak) auf sechs Einheiten halten die erste ein, überschreiten aber mit 150 Kilowatt (peak) die zweite.
| Fall | je Einheit | Summe | Abschreibung? |
|---|---|---|---|
| Einfamilienhaus, 12 Kilowatt (peak) | eingehalten | eingehalten | nein, Einnahmen steuerfrei |
| Einfamilienhaus, 45 Kilowatt (peak) | überschritten | eingehalten | ja |
| Sechs Einheiten mit je 25 Kilowatt (peak) | eingehalten | 150 Kilowatt (peak), überschritten | ja |
| Freiflächenanlage | nicht auf einem Gebäude | — | ja, Paragraf 3 Nummer 72 EStG greift nicht |
20 Jahre stehen in der Tabelle, nicht im Gesetz
Wie lange abgeschrieben wird, sagt Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 EStG nur dem Prinzip nach: Die Absetzung „bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts". Die konkrete Zahl steht in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesfinanzministeriums unter Nummer 3.1.6: Photovoltaikanlagen, 20 Jahre. Bei 20 Jahren beträgt der lineare Satz 5 Prozent im Jahr.
Satz 4 derselben Vorschrift enthält die Monatsregel: Im Jahr der Anschaffung vermindert sich der Betrag „um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht". Eine im Juli angeschaffte Anlage bringt im ersten Jahr also 6 Zwölftel. Notiere deshalb den Monat der Anschaffung, nicht nur das Jahr.
Warum dieselbe Tabelle für Solaranlagen 10 Jahre nennt
Direkt unter der Photovoltaik steht in der Tabelle unter Nummer 3.1.7 die Position „Solaranlagen" mit 10 Jahren. Gemeint ist damit die Solarthermie, also die Anlage, die Wasser erwärmt statt Strom zu erzeugen. Die beiden Zeilen sehen im Register nebeneinander fast gleich aus und stehen für zwei völlig verschiedene Techniken.
In der Praxis wird an dieser Stelle regelmäßig die falsche Zeile gewählt, weil im Sprachgebrauch beides „Solaranlage" heißt. Der Fehler halbiert die Nutzungsdauer und verdoppelt damit den Jahresbetrag — bis er auffällt.
Degressiv statt linear: ein Fenster bis Ende 2027
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt es derzeit eine zweite Möglichkeit. Nach Paragraf 7 Absatz 2 EStG kann bei Gütern, „die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind", die Absetzung „in fallenden Jahresbeträgen" bemessen werden.
Satz 2 setzt zwei Deckel: Der Prozentsatz „darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen". Bei 5 Prozent linear sind das 15 Prozent — der zweite Deckel wird also gar nicht erreicht. Satz 4 nimmt dafür etwas weg: Neben der degressiven Absetzung sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
Modellrechnung: 60.000 Euro, linear gegen degressiv
Die folgende Rechnung ist eine eigene Modellrechnung von Solarliebhaber.de, keine Marktangabe. Angenommen: eine Anlage für 60.000 Euro netto, Anschaffung im Januar, Nutzungsdauer 20 Jahre, Einnahmen nicht steuerfrei.
| Jahr | linear, 5 Prozent | degressiv, 15 Prozent |
|---|---|---|
| 1 | 3.000 Euro | 9.000 Euro |
| 2 | 3.000 Euro | 7.650 Euro |
| 3 | 3.000 Euro | 6.502,50 Euro |
Rechne nach: 15 Prozent von 60.000 Euro sind 9.000 Euro, der Restwert beträgt danach 51.000 Euro; 15 Prozent davon sind 7.650 Euro, und aus 43.350 Euro werden 6.502,50 Euro. Über die gesamte Laufzeit wird in beiden Verfahren derselbe Betrag abgeschrieben — der Unterschied liegt allein darin, wann er wirkt.
Sofortabzug und Verzeichnis: die 800 und die 250 Euro
Kleinteile müssen nicht über 20 Jahre verteilt werden. Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 EStG erlaubt den vollen Abzug im Jahr der Anschaffung, wenn die Kosten „für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen" — netto, also ohne einen enthaltenen Vorsteuerbetrag. Satz 4 verlangt ab 250 Euro die Aufnahme in „ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis", sofern die Angaben nicht ohnehin aus der Buchführung hervorgehen.
Die Hürde steht in Satz 2: Selbständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut nicht, wenn es „nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind". Ein Wechselrichter, der ohne Module nichts tut, fällt nach diesem Wortlaut schwer unter den Sofortabzug. Eine amtliche Festlegung speziell für PV-Komponenten haben wir nicht gelesen.
- Leistung feststellen — Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, je Einheit und in der Summe aller eigenen Anlagen.
- Steuerbefreiung prüfen — bis 30 Kilowatt (peak) je Einheit und höchstens 100 Kilowatt (peak) insgesamt: dann keine Abschreibung, und es endet hier.
- Verfahren wählen — darüber hinaus: 20 Jahre nach der AfA-Tabelle, linear mit 5 Prozent oder degressiv mit 15 Prozent im Zeitfenster bis Ende 2027.
- Bruttoleistung in Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister, für jede eigene Anlage einzeln.
- Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten des Gebäudes — davon hängt die erste Grenze ab.
- Monat der Anschaffung. Prüfe das Lieferdatum, nicht das Rechnungsdatum.
- Nettobetrag der Anlage und jeder größeren Einzelposition über 250 Euro.
- Ob nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurde — nur dann steht die degressive Absetzung offen.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte bleiben ungeklärt, und wir benennen sie lieber, als sie zu füllen. Erstens haben wir keine Rechtsprechung zum Zusammenspiel von Paragraf 3c Absatz 1 EStG und Paragraf 3 Nummer 72 EStG im Volltext gelesen; die Ableitung oben stützt sich allein auf den Wortlaut. Zweitens ist offen, ob Module, Wechselrichter und Speicher je eigene Wirtschaftsgüter sind — die Definition in Paragraf 6 Absatz 2 Satz 2 EStG spricht dagegen, eine amtliche Aussage speziell für Photovoltaik liegt uns nicht vor. Drittens behandelt dieser Ratgeber nicht, wie mit einem Restbuchwert umzugehen ist, wenn eine vor 2022 angeschaffte Anlage ab 2022 unter die Steuerbefreiung fiel. Das ist eine eigene Frage und braucht eine eigene Belegrunde.
Der Nachteil dieses Ratgebers ist damit benannt: Er ordnet die Vorschriften und nennt die Zahlen, mit denen gerechnet wird, aber er ersetzt keine Steuerberatung. Erfahrungsgemäß entscheidet ohnehin die erste Frage über alles Weitere, und sie lässt sich in fünf Minuten am eigenen Eintrag im Register beantworten. Wer erweitert und dabei über eine Schwelle rutscht, sollte das vorher wissen — dazu Anlage erweitern und nachrüsten.
Häufige Fragen zur Abschreibung der PV-Anlage
Kann ich meine Photovoltaikanlage abschreiben? +
Über wie viele Jahre wird abgeschrieben? +
Warum finde ich für Solaranlagen 10 Jahre? +
Was ist die degressive Abschreibung und für wen gilt sie? +
Wie rechnet sich das im ersten Jahr? +
Zählt der Monat der Anschaffung? +
Kann ich den Wechselrichter sofort absetzen? +
Ab welchem Betrag brauche ich ein Verzeichnis? +
Ändert die Abschreibung etwas an der Umsatzsteuer? +
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