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Betriebsprüfung und Umsatzsteuer-Nachschau bei der PV-Anlage

Die Steuerbefreiung nimmt der Anlage die Gewinnermittlung, nicht die Eigenschaft als Gewerbebetrieb — und daran haengen die Pruefungsrechte des Finanzamts. Was die Nachschau an der Haustuer darf, wo sie endet und welche Fristen fuer welche Unterlage gelten.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

„Bei einer steuerfreien Anlage kann das Finanzamt doch nichts prüfen." Der Satz klingt plausibel und ist falsch. Die Befreiung für Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) je Einheit nimmt dem Betrieb die Gewinnermittlung, nicht die Eigenschaft als Gewerbebetrieb — und genau an dieser Eigenschaft hängen die Prüfungsrechte.

Dieser Ratgeber trennt zwei Vorgänge, die im Gespräch ständig verwechselt werden: die Umsatzsteuer-Nachschau, die ohne Ankündigung an der Haustür stattfindet, und die Außenprüfung, die angekündigt wird. Beide haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Grenzen — und eine Brücke, über die die eine in die andere übergeht.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Frage, ob deine Anlage steuerfrei ist — das steht in Steuern bei Photovoltaik. Nicht um die Abschreibung, dazu Abschreibung und Nutzungsdauer, und nicht um den Rückwechsel in die Kleinunternehmerregelung, dazu Vorsteuerberichtigung beim Wechsel. Hier geht es um das Verfahren: wer wann was sehen darf.

Der Betrieb bleibt ein Gewerbebetrieb, auch ohne Gewinnermittlung

Paragraf 3 Nummer 72 Satz 2 EStG ordnet an, dass bei insgesamt steuerfreien Einnahmen „kein Gewinn zu ermitteln" ist. Das ist eine Aussage über die Gewinnermittlung, keine über die Betriebseigenschaft.

Wie das Bundesfinanzministerium die Lage sieht, steht schwarz auf weiß in seinem Schreiben vom 12. Juni 2023: Es spricht dort von Betreibern, „die Gewerbetreibende im Sinne des Paragrafen 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt". Der Betrieb existiert also, die Befreiung setzt nur die Gewinnermittlung aus.

Zwei Spalten im Vergleich: Umsatzsteuer-Nachschau nach Paragraf 27b UStG ohne Ankuendigung und Aussenpruefung nach Paragraf 193 AO mit Pruefungsanordnung, verbunden durch einen Pfeil fuer den Uebergang.
Die Bruecke zwischen beiden Verfahren ist der eigentliche Hebel. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 27b UStG und Paragraf 193 AO

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Die Anzeigepflicht nach Paragraf 138 AO und die Nichtbeanstandung

Dasselbe BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 hält zuerst fest, dass Anlagenbetreiber „nach Paragraf 138 Absatz 1 und 1b der Abgabenordnung grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet" sind.

Erst danach folgt die Erleichterung: Es werde „aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet", wenn Betreiber begünstigter Anlagen, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, darauf verzichten. Die Regelung gilt für Tätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurden.

⚠️ Eine Nichtbeanstandung ist keine Abschaffung. Die Pflicht steht weiter im Gesetz, die Verwaltung verzichtet nur auf ihre Durchsetzung. Das Schreiben sagt das selbst: Die Finanzämter können „gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach Paragraf 138 Absatz 1b AO auffordern". Wer eine solche Aufforderung bekommt, kann sich nicht auf die Nichtbeanstandung berufen.

Die Umsatzsteuer-Nachschau: ohne Ankündigung, aber nicht in die Wohnung

Paragraf 27b Absatz 1 Satz 1 UStG erlaubt es Amtsträgern, „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten". Der Betrieb einer Anlage ist eine solche Tätigkeit — auch als Kleinunternehmer.

Satz 2 zieht die entscheidende Grenze: „Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden." Beim Einfamilienhaus mit Dachanlage sind praktisch alle Räume Wohnräume. Was bleibt, ist das Grundstück und allenfalls ein separater Technikraum.

Achte auf den Unterschied zwischen Betreten und Vorlegen: Das Betretungsrecht endet an der Wohnungstür, die Vorlagepflicht nach Absatz 2 nicht. Wer die Unterlagen im Wohnzimmer aufbewahrt, muss sie holen — nicht den Amtsträger hineinlassen.

Was du bei der Nachschau vorlegen musst

Absatz 2 verpflichtet die betroffenen Personen, „auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen". Wurden die Unterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt, dürfen die Amtsträger „die gespeicherten Daten einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen".

Satz 3 nennt seit der Umstellung auf die elektronische Rechnung ausdrücklich auch „elektronische Rechnungen nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 3 und sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format". Prüfe deshalb einmal, ob deine Anlagenrechnung und die Jahresabrechnungen des Netzbetreibers überhaupt auffindbar sind — im PDF-Ordner, nicht nur im Mail-Postfach.

MerkmalUmsatzsteuer-NachschauAußenprüfung
RechtsgrundlageParagraf 27b UStGParagraf 193 AO
AnkündigungkeinePrüfungsanordnung nach Paragraf 196 AO
Gegenstandnur Umsatzsteuerje nach Anordnung mehrere Steuerarten
Wohnräumenur bei dringender GefahrPrüfung findet in Geschäftsräumen statt
Rechtsbehelfgegen die Maßnahme selbstEinspruch gegen die Prüfungsanordnung

Der Übergang zur Außenprüfung ohne Prüfungsanordnung

Der wirksamste Satz der Vorschrift steht in Absatz 3: Geben die Feststellungen Anlass dazu, „kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach Paragraf 193 der Abgabenordnung übergegangen werden". Auf den Übergang wird schriftlich hingewiesen.

Damit fällt die Schutzwirkung der Anordnung weg, die es sonst gibt: keine Vorlaufzeit, keine vorherige Festlegung des Prüfungsumfangs. In der Praxis ist dieser Übergang der Grund, warum die Nachschau ernster genommen werden sollte, als ihr Name klingt.

Absatz 4 erweitert den Blick über die Umsatzsteuer hinaus: Werden Verhältnisse festgestellt, die für andere Steuern erheblich sein können, ist ihre Auswertung zulässig — auch für die Besteuerung anderer Personen. Der Handwerker, dessen Rechnung dabei auffällt, ist mitgemeint.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Die Außenprüfung: Paragraf 193 Absatz 1 AO trifft jeden Gewerbebetrieb

Paragraf 193 Absatz 1 AO lautet: „Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragrafen 147a."

Weil der Betrieb nach der Lesart des BMF fortbesteht, ist die Prüfung dem Wortlaut nach zulässig — ohne besonderen Anlass, ohne Begründung. Das heißt nicht, dass sie wahrscheinlich wäre: Bei einer Anlage ohne Gewinnermittlung gibt es wenig zu prüfen. Der Nachteil der Vorschrift liegt woanders, nämlich in ihrer Reichweite bei größeren Anlagen und bei Betreibern, die noch andere Einkünfte haben.

Für Steuerpflichtige ohne Betrieb greift Absatz 2 Nummer 2: Eine Prüfung ist dann zulässig, wenn die Verhältnisse der Aufklärung bedürfen „und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist".

Prüfungsanordnung und Frist: was „angemessene Zeit" bedeutet

Paragraf 197 Absatz 1 Satz 1 AO verlangt, dass Prüfungsanordnung, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer „angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben" sind, „wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird". Satz 2 erlaubt dir, auf die Frist zu verzichten — ein Verzicht, den du nicht unterschreiben musst.

Absatz 5 setzt der Finanzverwaltung eine eigene Frist: Die Prüfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergehen, das auf das Jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Vergleiche das Datum deines letzten Bescheids mit dem Eingang der Anordnung, bevor du einen Termin bestätigst.

💡 Der Einspruch richtet sich gegen unterschiedliche Dinge. Gegen die Prüfungsanordnung nach Paragraf 196 AO kannst du Einspruch einlegen, weil sie ein Verwaltungsakt ist. Bei der Nachschau gibt es keine Anordnung, gegen die sich ein Einspruch richten könnte — angreifbar ist dort nur die einzelne Maßnahme. Notiere deshalb während der Nachschau mit, wer wann was verlangt hat.

Mitwirkungspflichten: was du aktiv tun musst

Paragraf 200 Absatz 1 Satz 1 AO verlangt Mitwirkung „bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können": Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben.

Erfahrungsgemäß entsteht der meiste Ärger nicht aus fehlenden Belegen, sondern aus fehlender Ordnung: Wer eine Rechnung nach zwei Wochen nachreicht, hat den Prüfer bereits zu einer eigenen Schätzung eingeladen. Notiere dir vor dem Termin, wo welche Unterlage liegt.

1 Drei Schritte, wenn jemand unangekündigt vor der Tür steht
  1. Ausweis und Rechtsgrundlage erfragen — lass dir zeigen, ob es um eine Umsatzsteuer-Nachschau nach Paragraf 27b UStG geht oder um etwas anderes.
  2. Räume unterscheiden — Wohnräume musst du nicht öffnen. Biete an, die Unterlagen zu holen, statt Zutritt zu gewähren.
  3. Übergang schriftlich verlangen — wird zur Außenprüfung übergegangen, ist der schriftliche Hinweis nach Paragraf 27b Absatz 3 Satz 2 UStG vorgeschrieben. Lass ihn dir aushändigen.

Aufbewahrungsfristen: 10, 8 und 6 Jahre

Paragraf 147 Absatz 3 Satz 1 AO staffelt die Fristen: Bücher und Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege 8 Jahre, die sonstigen Unterlagen 6 Jahre.

Für Rechnungen gilt Paragraf 14b Absatz 1 Satz 1 UStG mit 8 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Anlagenrechnung aus dem Jahr 2026 ist damit bis Ende 2034 aufzubewahren.

Vier Balken im gleichen Massstab fuer zehn, acht, sechs und zwei Jahre Aufbewahrungsfrist.
Dieselbe Anlage, vier Fristen — je nachdem, um welches Papier es geht. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 147 Absatz 3 AO und Paragraf 14b Absatz 1 UStG

Die andere Rolle: zwei Jahre für dich als privaten Auftraggeber

Paragraf 14b Absatz 1 Satz 5 UStG spricht eine ganz andere Person an: den Leistungsempfänger, der nicht Unternehmer ist. Er hat bei einer Bauleistung an einem Grundstück die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage 2 Jahre aufzubewahren.

Dieselbe Anlage, zwei Fristen: 8 Jahre für dich als Anlagenbetreiber und Unternehmer, 2 Jahre für dich als privaten Bauherrn, der die Montageleistung bezogen hat. Ein typischer Fehler ist, die kürzere Frist auf alles anzuwenden und die Anlagenrechnung nach 2 Jahren wegzuwerfen — sie ist zugleich der Nachweis für die Gewährleistung und für den Nullsteuersatz.

UnterlageVorschriftFrist
Bücher und AufzeichnungenParagraf 147 Absatz 3 AO10 Jahre
BuchungsbelegeParagraf 147 Absatz 3 AO8 Jahre
Rechnungen des UnternehmersParagraf 14b Absatz 1 Satz 1 UStG8 Jahre
Sonstige UnterlagenParagraf 147 Absatz 3 AO6 Jahre
Bauleistung an PrivateParagraf 14b Absatz 1 Satz 5 UStG2 Jahre
Was in den Ordner „Anlage" gehört
  • Die Rechnung über Lieferung und Montage, vollständig und mit ausgewiesenem Steuersatz.
  • Der Einspeisevertrag und die Jahresabrechnungen des Netzbetreibers, für jedes Jahr einzeln.
  • Der Auszug aus dem Marktstammdatenregister mit der Bruttoleistung.
  • Das Inbetriebnahmeprotokoll und das Zählerdatenblatt.
  • Der Schriftwechsel mit dem Finanzamt, samt Fragebogen, falls einer angefordert wurde.
💡 Die Frist beginnt später, als du denkst. Sowohl Paragraf 147 Absatz 3 AO als auch Paragraf 14b Absatz 1 Satz 3 UStG lassen die Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnen. Aus 8 Jahren werden dadurch in der Sache bis zu 9 Jahre.

Bar bezahlt? Dann fehlt die Grundlage für alles

Ohne Rechnung gibt es keinen Nachweis über den Nullsteuersatz, keinen Gewährleistungsbeleg und nichts, was du bei einer Nachschau vorlegen könntest. Was daran über das Steuerrecht hinaus riskant ist, steht in Ohne Rechnung montieren lassen.

Schau auf der Rechnung nach, ob der Steuersatz ausgewiesen ist und ob Lieferung und Montage getrennt oder gemeinsam abgerechnet wurden. Beides sind Angaben, nach denen im Prüfungsfall zuerst gefragt wird.

⚠️ Keine Auskunft ins Blaue. Bei einer Nachschau musst du Auskunft über die Sachverhalte geben, die der Nachschau unterliegen — nicht über alles. Verweise bei Fragen jenseits der Umsatzsteuer auf das förmliche Verfahren, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Eine falsche Angabe wiegt schwerer als eine offene Nachreichung.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Stand: 9. September 2026. Die Betriebsprüfungsordnung war am Tag des Abrufs weder unter ihrer Sammlungsadresse noch über die Volltextadresse bei gesetze-im-internet.de erreichbar. Größenklassen und der übliche Prüfungszeitraum werden deshalb hier nicht genannt — eine Zahl, die wir nicht im Original gelesen haben, steht in diesem Ratgeber nicht.

Ebenso wenig gibt es eine belastbare Statistik dazu, wie oft Betreiber kleiner Anlagen tatsächlich geprüft werden. Die Aussage dieses Ratgebers lautet nicht, dass eine Prüfung wahrscheinlich ist, sondern dass sie rechtlich zulässig bleibt und welche Grenzen dabei gelten.

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung bei der PV-Anlage

Kann das Finanzamt unangekündigt vor der Tür stehen? +
Ja, im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nach Paragraf 27b Absatz 1 UStG. Betreten werden dürfen dabei Grundstücke und Räume, die einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten. Wohnräume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Ist eine Außenprüfung bei einer steuerfreien Anlage überhaupt zulässig? +
Nach dem Wortlaut ja. Paragraf 193 Absatz 1 AO knüpft an den gewerblichen Betrieb an, und der besteht nach der Lesart des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2023 fort — Paragraf 3 Nummer 72 Satz 2 EStG setzt nur die Gewinnermittlung aus.
Wie lange muss ich die Rechnung der Anlage aufbewahren? +
Als Unternehmer 8 Jahre nach Paragraf 14b Absatz 1 Satz 1 UStG, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung. Als privater Auftraggeber einer Bauleistung am Grundstück 2 Jahre nach Satz 5 derselben Vorschrift.
Muss ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben? +
Grundsätzlich ja, nach Paragraf 138 Absatz 1 und 1b AO. Das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 beanstandet es für Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2023 nicht, wenn Betreiber begünstigter Anlagen mit Kleinunternehmerregelung darauf verzichten. Fordert das Finanzamt gesondert auf, gilt die Erleichterung nicht.
Darf der Prüfer meinen Computer benutzen? +
Paragraf 27b Absatz 2 Satz 2 UStG erlaubt es, gespeicherte Daten über die betroffenen Sachverhalte einzusehen und dafür das Datenverarbeitungssystem zu nutzen, soweit das erforderlich ist. Der Zugriff ist auf die der Nachschau unterliegenden Sachverhalte begrenzt.
Was passiert, wenn aus der Nachschau eine Prüfung wird? +
Nach Paragraf 27b Absatz 3 UStG kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang wird schriftlich hingewiesen — verlange diesen Hinweis, er markiert den Zeitpunkt, ab dem andere Regeln gelten.
Wie viel Vorlauf habe ich bei einer angekündigten Prüfung? +
Paragraf 197 Absatz 1 Satz 1 AO nennt „angemessene Zeit" ohne feste Zahl. Auf die Frist kannst du nach Satz 2 verzichten, musst es aber nicht. Absatz 5 verlangt von der Verwaltung, die Anordnung bis zum Ablauf des auf den Steuerbescheid folgenden Kalenderjahres zu erlassen.
Was gilt, wenn ich noch andere Einkünfte habe? +
Die Prüfungsanordnung bestimmt den Umfang. Feststellungen aus einer Nachschau dürfen nach Paragraf 27b Absatz 4 UStG auch für andere Steuern ausgewertet werden, wenn sie dafür von Bedeutung sein können.
Wo finde ich die Vorschriften im Original? +
Die Paragrafen 147, 193, 197 und 200 AO sowie die Paragrafen 14b und 27b UStG stehen bei gesetze-im-internet.de. Das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 trägt das Geschäftszeichen IV A 3 - S 0301/19/10007 :012.

Bleibt der praktische Schluss: Der Ordner entscheidet, nicht die Rechtslage. Wer Rechnung, Einspeisevertrag, Jahresabrechnungen und den Registerauszug an einer Stelle hat, übersteht beide Verfahren in 1 Stunde statt in 3 Tagen. Was sonst noch an Pflichten am Betrieb hängt, steht in Gewerbesteuer und IHK-Beitrag und, für die Sozialversicherung, in Krankenkassenbeitrag auf PV-Einnahmen.

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