Betriebsprüfung und Umsatzsteuer-Nachschau bei der PV-Anlage
Die Steuerbefreiung nimmt der Anlage die Gewinnermittlung, nicht die Eigenschaft als Gewerbebetrieb — und daran haengen die Pruefungsrechte des Finanzamts. Was die Nachschau an der Haustuer darf, wo sie endet und welche Fristen fuer welche Unterlage gelten.
„Bei einer steuerfreien Anlage kann das Finanzamt doch nichts prüfen." Der Satz klingt plausibel und ist falsch. Die Befreiung für Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) je Einheit nimmt dem Betrieb die Gewinnermittlung, nicht die Eigenschaft als Gewerbebetrieb — und genau an dieser Eigenschaft hängen die Prüfungsrechte.
Dieser Ratgeber trennt zwei Vorgänge, die im Gespräch ständig verwechselt werden: die Umsatzsteuer-Nachschau, die ohne Ankündigung an der Haustür stattfindet, und die Außenprüfung, die angekündigt wird. Beide haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Grenzen — und eine Brücke, über die die eine in die andere übergeht.
Der Betrieb bleibt ein Gewerbebetrieb, auch ohne Gewinnermittlung
Paragraf 3 Nummer 72 Satz 2 EStG ordnet an, dass bei insgesamt steuerfreien Einnahmen „kein Gewinn zu ermitteln" ist. Das ist eine Aussage über die Gewinnermittlung, keine über die Betriebseigenschaft.
Wie das Bundesfinanzministerium die Lage sieht, steht schwarz auf weiß in seinem Schreiben vom 12. Juni 2023: Es spricht dort von Betreibern, „die Gewerbetreibende im Sinne des Paragrafen 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt". Der Betrieb existiert also, die Befreiung setzt nur die Gewinnermittlung aus.
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Die Anzeigepflicht nach Paragraf 138 AO und die Nichtbeanstandung
Dasselbe BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 hält zuerst fest, dass Anlagenbetreiber „nach Paragraf 138 Absatz 1 und 1b der Abgabenordnung grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet" sind.
Erst danach folgt die Erleichterung: Es werde „aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet", wenn Betreiber begünstigter Anlagen, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, darauf verzichten. Die Regelung gilt für Tätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurden.
Die Umsatzsteuer-Nachschau: ohne Ankündigung, aber nicht in die Wohnung
Paragraf 27b Absatz 1 Satz 1 UStG erlaubt es Amtsträgern, „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten". Der Betrieb einer Anlage ist eine solche Tätigkeit — auch als Kleinunternehmer.
Satz 2 zieht die entscheidende Grenze: „Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden." Beim Einfamilienhaus mit Dachanlage sind praktisch alle Räume Wohnräume. Was bleibt, ist das Grundstück und allenfalls ein separater Technikraum.
Achte auf den Unterschied zwischen Betreten und Vorlegen: Das Betretungsrecht endet an der Wohnungstür, die Vorlagepflicht nach Absatz 2 nicht. Wer die Unterlagen im Wohnzimmer aufbewahrt, muss sie holen — nicht den Amtsträger hineinlassen.
Was du bei der Nachschau vorlegen musst
Absatz 2 verpflichtet die betroffenen Personen, „auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen". Wurden die Unterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt, dürfen die Amtsträger „die gespeicherten Daten einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen".
Satz 3 nennt seit der Umstellung auf die elektronische Rechnung ausdrücklich auch „elektronische Rechnungen nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 3 und sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format". Prüfe deshalb einmal, ob deine Anlagenrechnung und die Jahresabrechnungen des Netzbetreibers überhaupt auffindbar sind — im PDF-Ordner, nicht nur im Mail-Postfach.
| Merkmal | Umsatzsteuer-Nachschau | Außenprüfung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Paragraf 27b UStG | Paragraf 193 AO |
| Ankündigung | keine | Prüfungsanordnung nach Paragraf 196 AO |
| Gegenstand | nur Umsatzsteuer | je nach Anordnung mehrere Steuerarten |
| Wohnräume | nur bei dringender Gefahr | Prüfung findet in Geschäftsräumen statt |
| Rechtsbehelf | gegen die Maßnahme selbst | Einspruch gegen die Prüfungsanordnung |
Der Übergang zur Außenprüfung ohne Prüfungsanordnung
Der wirksamste Satz der Vorschrift steht in Absatz 3: Geben die Feststellungen Anlass dazu, „kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach Paragraf 193 der Abgabenordnung übergegangen werden". Auf den Übergang wird schriftlich hingewiesen.
Damit fällt die Schutzwirkung der Anordnung weg, die es sonst gibt: keine Vorlaufzeit, keine vorherige Festlegung des Prüfungsumfangs. In der Praxis ist dieser Übergang der Grund, warum die Nachschau ernster genommen werden sollte, als ihr Name klingt.
Absatz 4 erweitert den Blick über die Umsatzsteuer hinaus: Werden Verhältnisse festgestellt, die für andere Steuern erheblich sein können, ist ihre Auswertung zulässig — auch für die Besteuerung anderer Personen. Der Handwerker, dessen Rechnung dabei auffällt, ist mitgemeint.
Die Außenprüfung: Paragraf 193 Absatz 1 AO trifft jeden Gewerbebetrieb
Paragraf 193 Absatz 1 AO lautet: „Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragrafen 147a."
Weil der Betrieb nach der Lesart des BMF fortbesteht, ist die Prüfung dem Wortlaut nach zulässig — ohne besonderen Anlass, ohne Begründung. Das heißt nicht, dass sie wahrscheinlich wäre: Bei einer Anlage ohne Gewinnermittlung gibt es wenig zu prüfen. Der Nachteil der Vorschrift liegt woanders, nämlich in ihrer Reichweite bei größeren Anlagen und bei Betreibern, die noch andere Einkünfte haben.
Für Steuerpflichtige ohne Betrieb greift Absatz 2 Nummer 2: Eine Prüfung ist dann zulässig, wenn die Verhältnisse der Aufklärung bedürfen „und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist".
Prüfungsanordnung und Frist: was „angemessene Zeit" bedeutet
Paragraf 197 Absatz 1 Satz 1 AO verlangt, dass Prüfungsanordnung, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer „angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben" sind, „wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird". Satz 2 erlaubt dir, auf die Frist zu verzichten — ein Verzicht, den du nicht unterschreiben musst.
Absatz 5 setzt der Finanzverwaltung eine eigene Frist: Die Prüfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergehen, das auf das Jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Vergleiche das Datum deines letzten Bescheids mit dem Eingang der Anordnung, bevor du einen Termin bestätigst.
Mitwirkungspflichten: was du aktiv tun musst
Paragraf 200 Absatz 1 Satz 1 AO verlangt Mitwirkung „bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können": Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben.
Erfahrungsgemäß entsteht der meiste Ärger nicht aus fehlenden Belegen, sondern aus fehlender Ordnung: Wer eine Rechnung nach zwei Wochen nachreicht, hat den Prüfer bereits zu einer eigenen Schätzung eingeladen. Notiere dir vor dem Termin, wo welche Unterlage liegt.
- Ausweis und Rechtsgrundlage erfragen — lass dir zeigen, ob es um eine Umsatzsteuer-Nachschau nach Paragraf 27b UStG geht oder um etwas anderes.
- Räume unterscheiden — Wohnräume musst du nicht öffnen. Biete an, die Unterlagen zu holen, statt Zutritt zu gewähren.
- Übergang schriftlich verlangen — wird zur Außenprüfung übergegangen, ist der schriftliche Hinweis nach Paragraf 27b Absatz 3 Satz 2 UStG vorgeschrieben. Lass ihn dir aushändigen.
Aufbewahrungsfristen: 10, 8 und 6 Jahre
Paragraf 147 Absatz 3 Satz 1 AO staffelt die Fristen: Bücher und Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege 8 Jahre, die sonstigen Unterlagen 6 Jahre.
Für Rechnungen gilt Paragraf 14b Absatz 1 Satz 1 UStG mit 8 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Anlagenrechnung aus dem Jahr 2026 ist damit bis Ende 2034 aufzubewahren.
Die andere Rolle: zwei Jahre für dich als privaten Auftraggeber
Paragraf 14b Absatz 1 Satz 5 UStG spricht eine ganz andere Person an: den Leistungsempfänger, der nicht Unternehmer ist. Er hat bei einer Bauleistung an einem Grundstück die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage 2 Jahre aufzubewahren.
Dieselbe Anlage, zwei Fristen: 8 Jahre für dich als Anlagenbetreiber und Unternehmer, 2 Jahre für dich als privaten Bauherrn, der die Montageleistung bezogen hat. Ein typischer Fehler ist, die kürzere Frist auf alles anzuwenden und die Anlagenrechnung nach 2 Jahren wegzuwerfen — sie ist zugleich der Nachweis für die Gewährleistung und für den Nullsteuersatz.
| Unterlage | Vorschrift | Frist |
|---|---|---|
| Bücher und Aufzeichnungen | Paragraf 147 Absatz 3 AO | 10 Jahre |
| Buchungsbelege | Paragraf 147 Absatz 3 AO | 8 Jahre |
| Rechnungen des Unternehmers | Paragraf 14b Absatz 1 Satz 1 UStG | 8 Jahre |
| Sonstige Unterlagen | Paragraf 147 Absatz 3 AO | 6 Jahre |
| Bauleistung an Private | Paragraf 14b Absatz 1 Satz 5 UStG | 2 Jahre |
- Die Rechnung über Lieferung und Montage, vollständig und mit ausgewiesenem Steuersatz.
- Der Einspeisevertrag und die Jahresabrechnungen des Netzbetreibers, für jedes Jahr einzeln.
- Der Auszug aus dem Marktstammdatenregister mit der Bruttoleistung.
- Das Inbetriebnahmeprotokoll und das Zählerdatenblatt.
- Der Schriftwechsel mit dem Finanzamt, samt Fragebogen, falls einer angefordert wurde.
Bar bezahlt? Dann fehlt die Grundlage für alles
Ohne Rechnung gibt es keinen Nachweis über den Nullsteuersatz, keinen Gewährleistungsbeleg und nichts, was du bei einer Nachschau vorlegen könntest. Was daran über das Steuerrecht hinaus riskant ist, steht in Ohne Rechnung montieren lassen.
Schau auf der Rechnung nach, ob der Steuersatz ausgewiesen ist und ob Lieferung und Montage getrennt oder gemeinsam abgerechnet wurden. Beides sind Angaben, nach denen im Prüfungsfall zuerst gefragt wird.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Stand: 9. September 2026. Die Betriebsprüfungsordnung war am Tag des Abrufs weder unter ihrer Sammlungsadresse noch über die Volltextadresse bei gesetze-im-internet.de erreichbar. Größenklassen und der übliche Prüfungszeitraum werden deshalb hier nicht genannt — eine Zahl, die wir nicht im Original gelesen haben, steht in diesem Ratgeber nicht.
Ebenso wenig gibt es eine belastbare Statistik dazu, wie oft Betreiber kleiner Anlagen tatsächlich geprüft werden. Die Aussage dieses Ratgebers lautet nicht, dass eine Prüfung wahrscheinlich ist, sondern dass sie rechtlich zulässig bleibt und welche Grenzen dabei gelten.
Häufige Fragen zur Betriebsprüfung bei der PV-Anlage
Kann das Finanzamt unangekündigt vor der Tür stehen? +
Ist eine Außenprüfung bei einer steuerfreien Anlage überhaupt zulässig? +
Wie lange muss ich die Rechnung der Anlage aufbewahren? +
Muss ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben? +
Darf der Prüfer meinen Computer benutzen? +
Was passiert, wenn aus der Nachschau eine Prüfung wird? +
Wie viel Vorlauf habe ich bei einer angekündigten Prüfung? +
Was gilt, wenn ich noch andere Einkünfte habe? +
Wo finde ich die Vorschriften im Original? +
Bleibt der praktische Schluss: Der Ordner entscheidet, nicht die Rechtslage. Wer Rechnung, Einspeisevertrag, Jahresabrechnungen und den Registerauszug an einer Stelle hat, übersteht beide Verfahren in 1 Stunde statt in 3 Tagen. Was sonst noch an Pflichten am Betrieb hängt, steht in Gewerbesteuer und IHK-Beitrag und, für die Sozialversicherung, in Krankenkassenbeitrag auf PV-Einnahmen.
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