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Krankenkassenbeitrag auf PV-Einnahmen: wer zahlt und wer nicht

Die Einnahmen aus den meisten Hausdachanlagen sind einkommensteuerfrei. Die Krankenkasse rechnet nach einer eigenen Vorschrift, die den Steuerbescheid ausdruecklich nicht zur Grundlage nimmt — betroffen ist davon aber nur eine von vier Versichertengruppen.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

Seit 2022 sind die Einnahmen aus den meisten Hausdachanlagen einkommensteuerfrei. Daraus wird im Gespräch fast immer ein zweiter Satz: „Dann muss ich auch sonst nichts zahlen." Für das Finanzamt stimmt das. Für die Krankenkasse gilt eine eigene Vorschrift, die den Steuerbescheid ausdrücklich nicht zur Grundlage nimmt.

Dieser Ratgeber sortiert die Frage nach dem Versichertenstatus, weil daran alles hängt. Angestellte, pflichtversicherte Rentner, freiwillig Versicherte und Familienversicherte werden nach vier verschiedenen Vorschriften veranlagt — dieselbe Anlage, dasselbe Dach, vier Ergebnisse.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um Einkommensteuer und Umsatzsteuer — die stehen in Steuern bei Photovoltaik und, für den Rückwechsel, in Vorsteuerberichtigung beim Wechsel. Nicht um das Jobcenter, das rechnet nach eigenen Regeln: PV-Anlage und Bürgergeld. Hier geht es allein um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Steuerfrei ist nicht beitragsfrei: warum die Krankenkasse anders rechnet

Paragraf 3 Nummer 72 Satz 1 EStG stellt die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt". Satz 2 zieht die Folge: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln".

Das Sozialrecht kennt diesen Satz nicht. Es hat zwei eigene Einkommensbegriffe, und nur einer von beiden schaut ins Steuerrecht. Prüfe deshalb zuerst, in welcher Versichertengruppe du stehst — die Frage nach der Anlagengröße kommt erst danach.

Vier gleich grosse Kaesten: Angestellte nach Paragraf 226, Rentner nach Paragraf 237 und Familienversicherte nach Paragraf 10 SGB V sind beitragsfrei, freiwillige Mitglieder nach Paragraf 240 SGB V beitragspflichtig.
Der Versichertenstatus entscheidet, nicht die Anlage. · Foto: Eigene Grafik nach den Paragrafen 226, 237, 10 und 240 SGB V

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Zwei Einkommensbegriffe für dieselben Einnahmen

Paragraf 15 Satz 1 SGB IV definiert das Arbeitseinkommen als „den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit". Diese Vorschrift hängt am Steuerrecht: Wo kein Gewinn zu ermitteln ist, entsteht kein Arbeitseinkommen.

Dasselbe gilt für das Gesamteinkommen nach Paragraf 16 SGB IV, das die „Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts" ist.

Die Gegenvorschrift steht in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes. Deren Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen „alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung".

Sechs Wörter entscheiden über mehrere hundert Euro im Jahr: ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Wo diese Vorschrift gilt, hilft die Steuerbefreiung nicht weiter. Wo sie nicht gilt, ist die Sache mit dem fehlenden Gewinn erledigt.

VorschriftMaßstabWirkung der Steuerbefreiung
Paragraf 15 SGB IV (Arbeitseinkommen)Gewinn nach Einkommensteuerrechtkein Gewinn, also kein Arbeitseinkommen
Paragraf 16 SGB IV (Gesamteinkommen)Einkünfte nach Einkommensteuerrechtsteuerfreie Einnahmen sind keine Einkünfte
Paragraf 3 Absatz 1 Beitragsverfahrensgrundsätzealle Geldmittel für den Lebensunterhaltohne Wirkung, die Einnahme zählt

Angestellte: Paragraf 226 SGB V nennt die PV-Einnahmen nicht

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten legt Paragraf 226 Absatz 1 SGB V vier Dinge der Beitragsbemessung zugrunde: das Arbeitsentgelt, den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen — Letzteres nur, „soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird".

Für die angestellte Anlagenbetreiberin ohne Rente heißt das: Die Einspeisevergütung taucht in der Aufzählung an keiner Stelle auf. Sie wäre selbst dann beitragsfrei, wenn sie steuerpflichtig wäre. Die Steuerbefreiung ist hier gar nicht der tragende Grund — der Katalog des Paragrafen 226 ist es.

Absatz 2 setzt für die Nummern 3 und 4 eine Bagatellgrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro im Monat sind das 197,75 Euro. Wer neben der Rente ein Arbeitseinkommen erzielt, zahlt darauf erst oberhalb dieses Betrags.

Pflichtversicherte Rentner: die Vorschrift kennt nur drei Posten

Paragraf 237 Satz 1 SGB V nennt für versicherungspflichtige Rentner den Zahlbetrag der Rente, den Zahlbetrag vergleichbarer Einnahmen und das Arbeitseinkommen. Der dritte Posten ist der einzige, an dem eine Photovoltaikanlage andocken könnte — und er führt über Paragraf 15 SGB IV direkt ins Steuerrecht zurück.

Ist der Gewinn nach Paragraf 3 Nummer 72 Satz 2 EStG nicht zu ermitteln, gibt es kein Arbeitseinkommen und damit keine Bemessungsgrundlage. Der Rentner in der Krankenversicherung der Rentner zahlt auf seine Einspeisevergütung nichts. Derselbe Rentner, freiwillig versichert statt pflichtversichert, kommt unter die Generalklausel des nächsten Abschnitts.

⚠️ Der Status entscheidet, nicht die Anlage. Wer die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt, ist als Rentner freiwilliges Mitglied — mit einer völlig anderen Beitragsberechnung für dieselbe Anlage auf demselben Dach. Ein typischer Fehler ist, die Auskunft eines Bekannten zu übernehmen, ohne den eigenen Status im Mitgliedsbescheid der Kasse nachzulesen.

Freiwillig Versicherte: hier greift die Generalklausel

Paragraf 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V verlangt, dass die Beitragsbelastung „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt". Was darunter fällt, steht nicht im Gesetz, sondern in den Beitragsverfahrensgrundsätzen — und dort in der Generalklausel mit dem Zusatz „ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung".

Der GKV-Spitzenverband hat dazu einen Einnahmenkatalog veröffentlicht, Stand 26. Mai 2026, 30 Seiten.

Er nennt fünf Ausnahmen von der Beitragspflicht, darunter eine Einnahme, die „lediglich eine steuerliche Vergünstigung darstellt und daher keinen Einnahmencharakter besitzt". Die Einspeisevergütung ist keine Vergünstigung, sondern ein Kaufpreis für gelieferten Strom — sie fällt unter keine der fünf Ausnahmen.

Vergleiche die beiden Ordnungen an dieser Stelle bewusst nebeneinander: Das Steuerrecht befreit, weil es den Verwaltungsaufwand für Kleinanlagen für unverhältnismäßig hält. Das Beitragsrecht fragt nach Geld, das für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Beide Sätze sind in sich schlüssig und führen zu entgegengesetzten Ergebnissen.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Der Mindestbeitrag 2026: 1.318,33 Euro Bemessungsgrundlage im Monat

Freiwillige Mitglieder zahlen nie auf null. Paragraf 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V setzt als beitragspflichtige Einnahme „für den Kalendertag mindestens den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße" an. Die Bezugsgröße für 2026 beträgt nach Paragraf 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 47.460 Euro im Jahr und 3.955 Euro im Monat.

Ein Neunzigstel davon sind 43,94 Euro je Kalendertag, über 30 Tage also 1.318,33 Euro im Monat. Darauf liegen nach Paragraf 241 SGB V der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag; das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 laut dem vdek-Überblick zum Jahreswechsel auf 2,9 Prozentpunkte festgelegt.

Die Pflegeversicherung kostet 3,6 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahren 0,6 Prozentpunkte mehr.

Das ergibt einen Mindestbeitrag von rund 278,17 Euro im Monat, für Kinderlose 286,08 Euro. Diese Summe fällt an, bevor die erste Kilowattstunde eingespeist ist. Wer als freiwilliges Mitglied ohnehin auf dem Mindestbeitrag sitzt, spürt kleine Einspeiseerlöse gar nicht — sie verschwinden unter der Grenze.

Zwei Balken im gleichen Massstab: Mindestbemessungsgrundlage 1.318,33 Euro im Monat und der daraus folgende Beitrag von 278,17 Euro im Monat.
Der Mindestbeitrag faellt an, bevor die erste Kilowattstunde eingespeist ist. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 240 Absatz 4 SGB V und Paragraf 1 SVBezGrV 2026
💡 Die Grenze verstecken. Freiwillige Mitglieder mit niedrigen sonstigen Einnahmen zahlen ohnehin den Mindestbeitrag. Erst wenn alle beitragspflichtigen Einnahmen zusammen 1.318,33 Euro im Monat übersteigen, wirkt jeder weitere Euro auf den Beitrag. Vergleiche deine bisherige Bemessungsgrundlage im letzten Beitragsbescheid mit diesem Betrag.

Rechenbeispiel: 3.000 Euro Einspeisevergütung im Jahr

Interessant wird es für freiwillige Mitglieder, deren übrige Einnahmen bereits über der Mindestgrenze liegen und unter der Beitragsbemessungsgrenze bleiben. Diese liegt 2026 nach Paragraf 2 derselben Verordnung bei 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat.

Kommen 3.000 Euro Einspeisevergütung im Jahr hinzu, sind das 250 Euro im Monat. Bei 14,6 Prozent plus 2,9 Prozentpunkten Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegeversicherung ergibt das 21,1 Prozent auf jeden zusätzlichen Euro: 52,75 Euro im Monat, 633 Euro im Jahr. Rechne nach, wie viel von der Vergütung dann übrig bleibt — bei einem Erlös von 3.000 Euro ist es rund ein Fünftel weniger.

Versichertengruppemaßgebliche VorschriftPV-Einnahmen beitragspflichtig?
Pflichtversicherte AngestellteParagraf 226 Absatz 1 SGB Vnein, nicht im Katalog genannt
Pflichtversicherte RentnerParagraf 237 Satz 1 SGB Vnein, kein Arbeitseinkommen
FamilienversicherteParagrafen 10 SGB V, 16 SGB IVnein, keine Einkünfte im Steuersinn
Freiwillige MitgliederParagraf 240 SGB V, Beitragsverfahrensgrundsätzeja, dem Wortlaut nach

Familienversicherung: die 565-Euro-Grenze im Monat

Wer über den Ehepartner mitversichert ist, hat eine harte Grenze im Nacken. Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V verlangt, dass der Angehörige „kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 des Vierten Buches überschreitet". Ein Siebtel von 3.955 Euro sind 565 Euro im Monat.

Der Rettungsanker steckt im Wort Gesamteinkommen. Es ist nach Paragraf 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts — und steuerfreie Einnahmen sind keine Einkünfte. Eine Anlage, die unter Paragraf 3 Nummer 72 EStG fällt, zählt für diese Grenze nach dem Wortlaut nicht mit. Hier wirkt die Steuerbefreiung, weil die Vorschrift ausdrücklich auf das Steuerrecht verweist.

💡 Der Unterschied in einem Satz. Bei der Familienversicherung steht „Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts" im Gesetz, bei den freiwilligen Mitgliedern „ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung". Dieselbe Anlage, zwei Verweise in entgegengesetzte Richtungen.

Macht die Anlage dich hauptberuflich selbständig?

Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V schließt von der Familienversicherung aus, wer „hauptberuflich selbständig erwerbstätig" ist. Dieselbe Formulierung steht in Paragraf 5 Absatz 5 SGB V für die Versicherungspflicht als Beschäftigter.

Eine Dachanlage, die ohne laufende Arbeit Strom liefert, erfüllt das nach Wortlaut und Zweck nicht: Hauptberuflichkeit setzt einen zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt voraus. Achte trotzdem auf die Fragebögen der Kassen — dort wird nach einer selbständigen Tätigkeit gefragt, und die Anmeldung im Marktstammdatenregister sowie eine etwaige Gewerbeanmeldung lassen die Anlage nach mehr aussehen, als sie beitragsrechtlich ist. Der Nachteil einer schlampigen Antwort trifft dich später: Die Kasse korrigiert rückwirkend.

Was die Kasse sehen will — und was der Steuerbescheid nicht mehr zeigt

Paragraf 240 Absatz 4a Satz 1 SGB V ordnet an, dass die nach dem Arbeitseinkommen bemessenen Beiträge „auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt" werden. Genau dieser Bescheid weist die steuerfreie Anlage nicht mehr aus. Damit fehlt der Vorschrift ihr Beweismittel, während die Generalklausel die Einnahme weiter erfasst.

In der Praxis führt das zu einem Fragebogen statt zu einer Zeile im Bescheid. Schau auf die Formulierung: Gefragt wird meist nach „Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit laut Steuerbescheid" — eine Antwort, die bei steuerfreien Anlagen schlicht leer bleibt. Lege deshalb die Jahresabrechnung des Netzbetreibers bei und beschreibe den Sachverhalt in zwei Sätzen, statt das Feld leer zu lassen.

1 Drei Schritte, bevor du der Kasse antwortest
  1. Status feststellen — pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert. Die Angabe steht im Mitgliedsbescheid deiner Kasse.
  2. Zahlen zusammenstellen — Einspeiseerlös des Vorjahres laut Jahresabrechnung des Netzbetreibers, in Euro, nicht in Kilowattstunden.
  3. Schriftlich fragen — nur bei freiwilliger Mitgliedschaft nötig: Bitte um eine Auskunft, ob und mit welchem Betrag die Kasse steuerfreie Einnahmen nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG ansetzt.

Elterngeld rechnet mit dem Bescheid, nicht mit dem Zufluss

Wer während des Bezugs von Elterngeld einspeist, hat es leichter. Paragraf 2d Absatz 2 Satz 1 BEEG bestimmt: „Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen." Ist dort nichts ausgewiesen, mindert die Anlage das Elterngeld nach dem Wortlaut nicht.

Das ist die dritte Vorschrift in diesem Ratgeber, die an das Steuerrecht anknüpft — und die dritte, bei der die Befreiung deshalb durchschlägt. Erfahrungsgemäß bleibt nur die freiwillige Krankenversicherung als Stelle übrig, an der die Einnahme trotz Steuerfreiheit gegen dich zählt.

Fünf Angaben, die du für die Kasse zusammenstellst
  • Versichertenstatus laut Mitgliedsbescheid — pflichtversichert, freiwillig, familienversichert.
  • Bruttoleistung in Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister, je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Einspeiseerlös des Vorjahres in Euro, laut Jahresabrechnung des Netzbetreibers.
  • Höhe der übrigen beitragspflichtigen Einnahmen — liegt sie über 1.318,33 Euro im Monat?
  • Der letzte Einkommensteuerbescheid, auch wenn er die Anlage nicht ausweist.
⚠️ Keine mündliche Auskunft akzeptieren. Die Rechtslage ist an dieser Stelle nicht durch ein Urteil geklärt, und die Sachbearbeitung entscheidet nach interner Weisung. Eine schriftliche Auskunft der Kasse ist die einzige Grundlage, auf die du dich später berufen kannst.

Stand: 9. September 2026. Alle zitierten Vorschriften, die Beitragsverfahrensgrundsätze und die Rechengrößen für 2026 wurden an diesem Tag im Original abgerufen.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Zur Behandlung steuerfreier Photovoltaikeinnahmen im Beitragsrecht der freiwilligen Mitglieder haben wir keine höchstrichterliche Entscheidung gefunden. Die einschlägigen Urteile des Bundessozialgerichts zu Paragraf 240 SGB V betreffen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit allgemein, nicht die Photovoltaik. Der Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbandes vom 26. Mai 2026 enthält keinen Eintrag zu Photovoltaik oder Einspeisevergütung.

Die Aussage dieses Ratgebers zu freiwilligen Mitgliedern stützt sich damit auf den Wortlaut der Generalklausel, nicht auf eine benannte Einzelregelung. Offen bleibt vor allem, mit welchem Betrag eine Kasse ansetzt: Paragraf 3 Absatz 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze erlaubt den Abzug von Werbungskosten ausdrücklich nur bei den Überschusseinkunftsarten, zu denen der Gewerbebetrieb nicht gehört. Ob eine Kasse den Bruttoerlös oder den Erlös abzüglich der Anlagenkosten zugrunde legt, ist dem Regelwerk nicht zu entnehmen.

Häufige Fragen zum Krankenkassenbeitrag auf PV-Einnahmen

Muss ich auf die Einspeisevergütung Krankenkassenbeiträge zahlen? +
Als pflichtversicherter Angestellter oder als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner nicht: Paragraf 226 Absatz 1 und Paragraf 237 Satz 1 SGB V nennen die Einnahme nicht, und ein Arbeitseinkommen entsteht ohne Gewinnermittlung nicht. Als freiwilliges Mitglied dagegen erfasst die Generalklausel der Beitragsverfahrensgrundsätze alle Geldmittel „ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung".
Wie hoch ist der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder 2026? +
Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag, also 43,94 Euro täglich und 1.318,33 Euro im Monat. Mit 14,6 Prozent, 2,9 Prozentpunkten durchschnittlichem Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegeversicherung ergibt das rund 278,17 Euro im Monat.
Gefährdet eine PV-Anlage meine Familienversicherung? +
Nach dem Wortlaut nicht, solange die Einnahmen nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind. Die Grenze von 565 Euro im Monat bezieht sich auf das Gesamteinkommen, und das ist nach Paragraf 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Was ist, wenn meine Anlage größer als 30 Kilowatt (peak) ist? +
Dann greift die Steuerbefreiung nicht, es ist ein Gewinn zu ermitteln, und dieser Gewinn ist Arbeitseinkommen nach Paragraf 15 SGB IV. Er zählt bei Familienversicherten für die 565-Euro-Grenze mit und bei Rentnern für Paragraf 237 Satz 1 Nummer 3 SGB V.
Mindert die Einspeisevergütung mein Elterngeld? +
Paragraf 2d Absatz 2 Satz 1 BEEG stellt auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne ab. Ohne Gewinnermittlung ist dort nichts ausgewiesen, die Anlage mindert das Elterngeld nach dem Wortlaut also nicht.
Werde ich durch die Anlage hauptberuflich selbständig? +
Eine Dachanlage ohne laufenden Arbeitsaufwand begründet keinen zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt und damit keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Paragraf 5 Absatz 5 SGB V. Beantworte den Fragebogen der Kasse trotzdem ausführlich statt mit einem Kreuz.
Zählt der selbst verbrauchte Strom als Einnahme? +
Beitragsrechtlich erfasst die Generalklausel Einnahmen und Geldmittel. Selbst verbrauchter Strom bringt kein Geld, sondern erspart eine Ausgabe. Eine ausdrückliche Regelung dazu enthalten weder die Beitragsverfahrensgrundsätze noch der Einnahmenkatalog vom 26. Mai 2026.
Bis zu welcher Höhe steigen die Beiträge? +
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Oberhalb davon lösen weitere Einnahmen keine zusätzlichen Beiträge aus.
Was kostet mich eine Einspeisevergütung von 3.000 Euro im Jahr? +
Bei einem freiwilligen Mitglied, dessen übrige Einnahmen zwischen Mindestgrenze und Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind es 21,1 Prozent — also 52,75 Euro im Monat und 633 Euro im Jahr. Bei allen anderen Versichertengruppen sind es null Euro.
Wo finde ich die Regeln im Original? +
Die Paragrafen 226, 237, 240 und 10 SGB V stehen bei gesetze-im-internet.de, die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und der Einnahmenkatalog beim GKV-Spitzenverband. Die Rechengrößen für 2026 stehen in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026.
Zwei Balken im gleichen Massstab: die Gesamteinkommensgrenze von 565 Euro im Monat und ein Beispielerloes von 250 Euro im Monat.
Steuerfreie Einnahmen zaehlen fuer diese Grenze nach dem Wortlaut nicht mit. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 10 Absatz 1 SGB V und Paragraf 1 SVBezGrV 2026

Bleibt die Frage, was das für die Wirtschaftlichkeit bedeutet: Bei allen Versichertengruppen außer den freiwilligen Mitgliedern ändert sich nichts. Wer freiwillig versichert ist und über der Mindestgrenze liegt, rechnet die Anlage besser mit 21,1 Prozent Abschlag auf den Einspeiseerlös durch — nachzulesen in Eigenverbrauch oder Volleinspeisung und, für die steuerliche Seite, in Abschreibung und Nutzungsdauer sowie Gewerbesteuer und IHK-Beitrag.

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