Krankenkassenbeitrag auf PV-Einnahmen: wer zahlt und wer nicht
Die Einnahmen aus den meisten Hausdachanlagen sind einkommensteuerfrei. Die Krankenkasse rechnet nach einer eigenen Vorschrift, die den Steuerbescheid ausdruecklich nicht zur Grundlage nimmt — betroffen ist davon aber nur eine von vier Versichertengruppen.
Seit 2022 sind die Einnahmen aus den meisten Hausdachanlagen einkommensteuerfrei. Daraus wird im Gespräch fast immer ein zweiter Satz: „Dann muss ich auch sonst nichts zahlen." Für das Finanzamt stimmt das. Für die Krankenkasse gilt eine eigene Vorschrift, die den Steuerbescheid ausdrücklich nicht zur Grundlage nimmt.
Dieser Ratgeber sortiert die Frage nach dem Versichertenstatus, weil daran alles hängt. Angestellte, pflichtversicherte Rentner, freiwillig Versicherte und Familienversicherte werden nach vier verschiedenen Vorschriften veranlagt — dieselbe Anlage, dasselbe Dach, vier Ergebnisse.
Steuerfrei ist nicht beitragsfrei: warum die Krankenkasse anders rechnet
Paragraf 3 Nummer 72 Satz 1 EStG stellt die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt". Satz 2 zieht die Folge: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln".
Das Sozialrecht kennt diesen Satz nicht. Es hat zwei eigene Einkommensbegriffe, und nur einer von beiden schaut ins Steuerrecht. Prüfe deshalb zuerst, in welcher Versichertengruppe du stehst — die Frage nach der Anlagengröße kommt erst danach.
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Zwei Einkommensbegriffe für dieselben Einnahmen
Paragraf 15 Satz 1 SGB IV definiert das Arbeitseinkommen als „den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit". Diese Vorschrift hängt am Steuerrecht: Wo kein Gewinn zu ermitteln ist, entsteht kein Arbeitseinkommen.
Dasselbe gilt für das Gesamteinkommen nach Paragraf 16 SGB IV, das die „Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts" ist.
Die Gegenvorschrift steht in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes. Deren Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen „alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung".
Sechs Wörter entscheiden über mehrere hundert Euro im Jahr: ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Wo diese Vorschrift gilt, hilft die Steuerbefreiung nicht weiter. Wo sie nicht gilt, ist die Sache mit dem fehlenden Gewinn erledigt.
| Vorschrift | Maßstab | Wirkung der Steuerbefreiung |
|---|---|---|
| Paragraf 15 SGB IV (Arbeitseinkommen) | Gewinn nach Einkommensteuerrecht | kein Gewinn, also kein Arbeitseinkommen |
| Paragraf 16 SGB IV (Gesamteinkommen) | Einkünfte nach Einkommensteuerrecht | steuerfreie Einnahmen sind keine Einkünfte |
| Paragraf 3 Absatz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze | alle Geldmittel für den Lebensunterhalt | ohne Wirkung, die Einnahme zählt |
Angestellte: Paragraf 226 SGB V nennt die PV-Einnahmen nicht
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten legt Paragraf 226 Absatz 1 SGB V vier Dinge der Beitragsbemessung zugrunde: das Arbeitsentgelt, den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen — Letzteres nur, „soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird".
Für die angestellte Anlagenbetreiberin ohne Rente heißt das: Die Einspeisevergütung taucht in der Aufzählung an keiner Stelle auf. Sie wäre selbst dann beitragsfrei, wenn sie steuerpflichtig wäre. Die Steuerbefreiung ist hier gar nicht der tragende Grund — der Katalog des Paragrafen 226 ist es.
Absatz 2 setzt für die Nummern 3 und 4 eine Bagatellgrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro im Monat sind das 197,75 Euro. Wer neben der Rente ein Arbeitseinkommen erzielt, zahlt darauf erst oberhalb dieses Betrags.
Pflichtversicherte Rentner: die Vorschrift kennt nur drei Posten
Paragraf 237 Satz 1 SGB V nennt für versicherungspflichtige Rentner den Zahlbetrag der Rente, den Zahlbetrag vergleichbarer Einnahmen und das Arbeitseinkommen. Der dritte Posten ist der einzige, an dem eine Photovoltaikanlage andocken könnte — und er führt über Paragraf 15 SGB IV direkt ins Steuerrecht zurück.
Ist der Gewinn nach Paragraf 3 Nummer 72 Satz 2 EStG nicht zu ermitteln, gibt es kein Arbeitseinkommen und damit keine Bemessungsgrundlage. Der Rentner in der Krankenversicherung der Rentner zahlt auf seine Einspeisevergütung nichts. Derselbe Rentner, freiwillig versichert statt pflichtversichert, kommt unter die Generalklausel des nächsten Abschnitts.
Freiwillig Versicherte: hier greift die Generalklausel
Paragraf 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V verlangt, dass die Beitragsbelastung „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt". Was darunter fällt, steht nicht im Gesetz, sondern in den Beitragsverfahrensgrundsätzen — und dort in der Generalklausel mit dem Zusatz „ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung".
Der GKV-Spitzenverband hat dazu einen Einnahmenkatalog veröffentlicht, Stand 26. Mai 2026, 30 Seiten.
Er nennt fünf Ausnahmen von der Beitragspflicht, darunter eine Einnahme, die „lediglich eine steuerliche Vergünstigung darstellt und daher keinen Einnahmencharakter besitzt". Die Einspeisevergütung ist keine Vergünstigung, sondern ein Kaufpreis für gelieferten Strom — sie fällt unter keine der fünf Ausnahmen.
Vergleiche die beiden Ordnungen an dieser Stelle bewusst nebeneinander: Das Steuerrecht befreit, weil es den Verwaltungsaufwand für Kleinanlagen für unverhältnismäßig hält. Das Beitragsrecht fragt nach Geld, das für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Beide Sätze sind in sich schlüssig und führen zu entgegengesetzten Ergebnissen.
Der Mindestbeitrag 2026: 1.318,33 Euro Bemessungsgrundlage im Monat
Freiwillige Mitglieder zahlen nie auf null. Paragraf 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V setzt als beitragspflichtige Einnahme „für den Kalendertag mindestens den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße" an. Die Bezugsgröße für 2026 beträgt nach Paragraf 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 47.460 Euro im Jahr und 3.955 Euro im Monat.
Ein Neunzigstel davon sind 43,94 Euro je Kalendertag, über 30 Tage also 1.318,33 Euro im Monat. Darauf liegen nach Paragraf 241 SGB V der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag; das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 laut dem vdek-Überblick zum Jahreswechsel auf 2,9 Prozentpunkte festgelegt.
Die Pflegeversicherung kostet 3,6 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahren 0,6 Prozentpunkte mehr.
Das ergibt einen Mindestbeitrag von rund 278,17 Euro im Monat, für Kinderlose 286,08 Euro. Diese Summe fällt an, bevor die erste Kilowattstunde eingespeist ist. Wer als freiwilliges Mitglied ohnehin auf dem Mindestbeitrag sitzt, spürt kleine Einspeiseerlöse gar nicht — sie verschwinden unter der Grenze.
Rechenbeispiel: 3.000 Euro Einspeisevergütung im Jahr
Interessant wird es für freiwillige Mitglieder, deren übrige Einnahmen bereits über der Mindestgrenze liegen und unter der Beitragsbemessungsgrenze bleiben. Diese liegt 2026 nach Paragraf 2 derselben Verordnung bei 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat.
Kommen 3.000 Euro Einspeisevergütung im Jahr hinzu, sind das 250 Euro im Monat. Bei 14,6 Prozent plus 2,9 Prozentpunkten Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegeversicherung ergibt das 21,1 Prozent auf jeden zusätzlichen Euro: 52,75 Euro im Monat, 633 Euro im Jahr. Rechne nach, wie viel von der Vergütung dann übrig bleibt — bei einem Erlös von 3.000 Euro ist es rund ein Fünftel weniger.
| Versichertengruppe | maßgebliche Vorschrift | PV-Einnahmen beitragspflichtig? |
|---|---|---|
| Pflichtversicherte Angestellte | Paragraf 226 Absatz 1 SGB V | nein, nicht im Katalog genannt |
| Pflichtversicherte Rentner | Paragraf 237 Satz 1 SGB V | nein, kein Arbeitseinkommen |
| Familienversicherte | Paragrafen 10 SGB V, 16 SGB IV | nein, keine Einkünfte im Steuersinn |
| Freiwillige Mitglieder | Paragraf 240 SGB V, Beitragsverfahrensgrundsätze | ja, dem Wortlaut nach |
Familienversicherung: die 565-Euro-Grenze im Monat
Wer über den Ehepartner mitversichert ist, hat eine harte Grenze im Nacken. Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V verlangt, dass der Angehörige „kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 des Vierten Buches überschreitet". Ein Siebtel von 3.955 Euro sind 565 Euro im Monat.
Der Rettungsanker steckt im Wort Gesamteinkommen. Es ist nach Paragraf 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts — und steuerfreie Einnahmen sind keine Einkünfte. Eine Anlage, die unter Paragraf 3 Nummer 72 EStG fällt, zählt für diese Grenze nach dem Wortlaut nicht mit. Hier wirkt die Steuerbefreiung, weil die Vorschrift ausdrücklich auf das Steuerrecht verweist.
Macht die Anlage dich hauptberuflich selbständig?
Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V schließt von der Familienversicherung aus, wer „hauptberuflich selbständig erwerbstätig" ist. Dieselbe Formulierung steht in Paragraf 5 Absatz 5 SGB V für die Versicherungspflicht als Beschäftigter.
Eine Dachanlage, die ohne laufende Arbeit Strom liefert, erfüllt das nach Wortlaut und Zweck nicht: Hauptberuflichkeit setzt einen zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt voraus. Achte trotzdem auf die Fragebögen der Kassen — dort wird nach einer selbständigen Tätigkeit gefragt, und die Anmeldung im Marktstammdatenregister sowie eine etwaige Gewerbeanmeldung lassen die Anlage nach mehr aussehen, als sie beitragsrechtlich ist. Der Nachteil einer schlampigen Antwort trifft dich später: Die Kasse korrigiert rückwirkend.
Was die Kasse sehen will — und was der Steuerbescheid nicht mehr zeigt
Paragraf 240 Absatz 4a Satz 1 SGB V ordnet an, dass die nach dem Arbeitseinkommen bemessenen Beiträge „auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt" werden. Genau dieser Bescheid weist die steuerfreie Anlage nicht mehr aus. Damit fehlt der Vorschrift ihr Beweismittel, während die Generalklausel die Einnahme weiter erfasst.
In der Praxis führt das zu einem Fragebogen statt zu einer Zeile im Bescheid. Schau auf die Formulierung: Gefragt wird meist nach „Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit laut Steuerbescheid" — eine Antwort, die bei steuerfreien Anlagen schlicht leer bleibt. Lege deshalb die Jahresabrechnung des Netzbetreibers bei und beschreibe den Sachverhalt in zwei Sätzen, statt das Feld leer zu lassen.
- Status feststellen — pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert. Die Angabe steht im Mitgliedsbescheid deiner Kasse.
- Zahlen zusammenstellen — Einspeiseerlös des Vorjahres laut Jahresabrechnung des Netzbetreibers, in Euro, nicht in Kilowattstunden.
- Schriftlich fragen — nur bei freiwilliger Mitgliedschaft nötig: Bitte um eine Auskunft, ob und mit welchem Betrag die Kasse steuerfreie Einnahmen nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG ansetzt.
Elterngeld rechnet mit dem Bescheid, nicht mit dem Zufluss
Wer während des Bezugs von Elterngeld einspeist, hat es leichter. Paragraf 2d Absatz 2 Satz 1 BEEG bestimmt: „Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen." Ist dort nichts ausgewiesen, mindert die Anlage das Elterngeld nach dem Wortlaut nicht.
Das ist die dritte Vorschrift in diesem Ratgeber, die an das Steuerrecht anknüpft — und die dritte, bei der die Befreiung deshalb durchschlägt. Erfahrungsgemäß bleibt nur die freiwillige Krankenversicherung als Stelle übrig, an der die Einnahme trotz Steuerfreiheit gegen dich zählt.
- Versichertenstatus laut Mitgliedsbescheid — pflichtversichert, freiwillig, familienversichert.
- Bruttoleistung in Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister, je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
- Einspeiseerlös des Vorjahres in Euro, laut Jahresabrechnung des Netzbetreibers.
- Höhe der übrigen beitragspflichtigen Einnahmen — liegt sie über 1.318,33 Euro im Monat?
- Der letzte Einkommensteuerbescheid, auch wenn er die Anlage nicht ausweist.
Stand: 9. September 2026. Alle zitierten Vorschriften, die Beitragsverfahrensgrundsätze und die Rechengrößen für 2026 wurden an diesem Tag im Original abgerufen.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Zur Behandlung steuerfreier Photovoltaikeinnahmen im Beitragsrecht der freiwilligen Mitglieder haben wir keine höchstrichterliche Entscheidung gefunden. Die einschlägigen Urteile des Bundessozialgerichts zu Paragraf 240 SGB V betreffen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit allgemein, nicht die Photovoltaik. Der Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbandes vom 26. Mai 2026 enthält keinen Eintrag zu Photovoltaik oder Einspeisevergütung.
Die Aussage dieses Ratgebers zu freiwilligen Mitgliedern stützt sich damit auf den Wortlaut der Generalklausel, nicht auf eine benannte Einzelregelung. Offen bleibt vor allem, mit welchem Betrag eine Kasse ansetzt: Paragraf 3 Absatz 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze erlaubt den Abzug von Werbungskosten ausdrücklich nur bei den Überschusseinkunftsarten, zu denen der Gewerbebetrieb nicht gehört. Ob eine Kasse den Bruttoerlös oder den Erlös abzüglich der Anlagenkosten zugrunde legt, ist dem Regelwerk nicht zu entnehmen.
Häufige Fragen zum Krankenkassenbeitrag auf PV-Einnahmen
Muss ich auf die Einspeisevergütung Krankenkassenbeiträge zahlen? +
Wie hoch ist der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder 2026? +
Gefährdet eine PV-Anlage meine Familienversicherung? +
Was ist, wenn meine Anlage größer als 30 Kilowatt (peak) ist? +
Mindert die Einspeisevergütung mein Elterngeld? +
Werde ich durch die Anlage hauptberuflich selbständig? +
Zählt der selbst verbrauchte Strom als Einnahme? +
Bis zu welcher Höhe steigen die Beiträge? +
Was kostet mich eine Einspeisevergütung von 3.000 Euro im Jahr? +
Wo finde ich die Regeln im Original? +
Bleibt die Frage, was das für die Wirtschaftlichkeit bedeutet: Bei allen Versichertengruppen außer den freiwilligen Mitgliedern ändert sich nichts. Wer freiwillig versichert ist und über der Mindestgrenze liegt, rechnet die Anlage besser mit 21,1 Prozent Abschlag auf den Einspeiseerlös durch — nachzulesen in Eigenverbrauch oder Volleinspeisung und, für die steuerliche Seite, in Abschreibung und Nutzungsdauer sowie Gewerbesteuer und IHK-Beitrag.
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