PV im GEG-Nachweis: was die Anrechnung beim Primärenergiebedarf bringt
Netzstrom trägt den Primärenergiefaktor 1,8, Strom vom eigenen Dach 0,0. Was daraus im Nachweis nach Paragraf 23 GModG wirklich wird, entscheiden die Monatsbilanz, der Gebäudestrombedarf und der gewählte Nachweisweg — im Modellgebäudeverfahren zählt die Anlage null.
Auf dem Bauantrag steht eine Zahl, die kaum ein Bauherr je erklärt bekommt: der Jahres-Primärenergiebedarf. Sie entscheidet, ob der Neubau genehmigungsfähig ist. Und die Photovoltaikanlage auf dem Dach kann diese Zahl senken — aber nur, wenn der Nachweis auf dem richtigen Weg geführt wird, und nur gegen einen kleinen Teil des Stromverbrauchs.
Der Hebel selbst ist unstrittig und steht amtlich fest. Das GEG-Infoportal des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung begründet die ganze Regelung damit, dass „die Differenz zwischen dem Primärenergiefaktor für Strom aus dem Verbundnetz (1,8) und gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (0,0) besonders hoch ist".
Was daraus rechnerisch folgt, wie eng die Grenzen gezogen sind und welcher Nachweisweg die Anlage komplett ins Leere laufen lässt, steht in diesem Artikel.
Der Faktor 1,8: warum eine Kilowattstunde mehr als eine Kilowattstunde zählt
Anlage 4 GModG (Fundstelle BGBl. I 2020, 1775) legt die Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil fest. Netzstrom steht dort unter Nummer 9 mit 1,8, gebäudenah erzeugter Strom aus Photovoltaik oder Windkraft unter Nummer 10 mit 0,0. Zum Vergleich: Erdgas 1,1, Holz 0,2, Verdrängungsstrommix für Kraft-Wärme-Kopplung 2,8.
Daraus ergibt sich der eigentliche Effekt, und er ist größer, als die meisten erwarten: Jede Kilowattstunde Solarstrom, die die Bilanz ersetzt, zieht 1,8 Kilowattstunden Primärenergie aus der Rechnung, nicht 1,0. Eine Wärmepumpe, die im Februar 400 kWh Strom zieht, steht mit 720 kWh Primärenergie in der Bilanz. Kommen 100 kWh davon vom eigenen Dach, sinkt der Wert um 180 kWh — bei gleicher gelieferter Wärme.
| Energieträger (Anlage 4 GModG) | Nummer | Primärenergiefaktor, nicht erneuerbarer Anteil |
|---|---|---|
| Strom, netzbezogen | 9 | 1,8 |
| Strom, gebäudenah aus Photovoltaik oder Windkraft | 10 | 0,0 |
| Verdrängungsstrommix für KWK | 11 | 2,8 |
| Heizöl, Erdgas, Flüssiggas | 1 bis 3 | 1,1 |
| Holz | 8 | 0,2 |
| Erdwärme, Solarthermie, Umgebungswärme | 12 | 0,0 |
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Was Paragraf 23 wörtlich erlaubt
Paragraf 23 Absatz 1 GModG lässt Strom aus erneuerbaren Energien, „der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird", beim Jahres-Primärenergiebedarf „in Abzug" bringen. Die einzige Grundvoraussetzung ist damit der räumliche Zusammenhang — Strom aus einem Ökostromtarif oder aus einer Anlage am anderen Ende der Stadt fällt nicht darunter.
Absatz 2 beschreibt den Rechenweg, und dort stehen die beiden Begrenzungen, die in der Praxis wehtun. Gegenübergestellt wird der monatliche Ertrag der Anlage dem „Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien" — bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung. Ermittelt wird der Ertrag nach DIN V 18599-9: 2018-09, mit den mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam.
Monatsbilanz statt Jahressumme: der Juliüberschuss verfällt
Die Gegenüberstellung erfolgt nach Absatz 2 monatsweise. Das ist die härteste der beiden Begrenzungen. Eine 10-kWp-Anlage produziert im Juli ein Vielfaches dessen, was Warmwasserbereitung und Hilfsenergien in diesem Monat verbrauchen — der Überschuss wird nicht in den Dezember mitgenommen, er fällt im Juli einfach aus der Rechnung.
Im Dezember und Januar, wenn der Wärmebedarf am höchsten ist, steht dem ein Ertrag gegenüber, der in Potsdamer Referenzwerten bei einem Bruchteil des Sommerwerts liegt. Die Konsequenz: Eine doppelt so große Anlage bringt im Nachweis nicht doppelt so viel. Ab einer bestimmten Größe kippt der Zusatznutzen im Papier gegen null, während er auf der Stromrechnung weiterläuft. Wer die Anlage nach dem Nachweis dimensioniert, baut sie zu klein für den eigenen Verbrauch.
Haushaltsstrom steht gar nicht in der Bilanz
Die zweite Begrenzung steht nicht in Paragraf 23, sondern in Paragraf 20 Absatz 5 GModG: Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs ist der Endenergiebedarf „für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen". Kühlschrank, Waschmaschine, Fernseher, Ladepunkt — all das kommt im Nachweis nicht vor.
Damit kann der Solarstrom, der genau dorthin fließt, im Nachweis auch nichts gutmachen. Angerechnet wird ausschließlich gegen die fünf in Paragraf 23 Absatz 2 genannten Zwecke. In einem gut gedämmten Neubau mit Wärmepumpe ist das ein relevanter Block; in einem Neubau mit Fernwärmeanschluss, bei dem nur Hilfsenergien und Lüftung elektrisch laufen, bleibt fast nichts übrig, wogegen gerechnet werden könnte.
Das Referenzgebäude hat keine Photovoltaik — deshalb wirkt deine
Der Maßstab steht in Paragraf 15 Absatz 1 GModG: Ein zu errichtendes Wohngebäude darf höchstens das 0,55fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes erreichen, das dieselbe Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung hat und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht.
Im gesamten Gesetzestext taucht das Wort „Photovoltaik" nur viermal auf: in Paragraf 23 Absatz 2, in Anlage 4 Nummer 10, in Anlage 9 Nummer 13 und in Anlage 5 Nummer 3. In der Referenzausführung der Anlage 1 kommt es nicht vor. Das Vergleichsgebäude bekommt also keine Anlage gutgeschrieben, das reale schon — genau darin liegt der Vorteil im Nachweis. Er entsteht nicht daraus, dass Solarstrom sauber ist, sondern daraus, dass der Vergleichsmaßstab keinen hat.
Der Weg, auf dem die Anlage nichts bringt: das Modellgebäudeverfahren
Paragraf 31 GModG erlaubt den Nachweis für ein neues Wohngebäude auch ohne jede Bilanzrechnung — über Anlage 5.
Laut Infoportal des BBSR setzt das unter anderem eine beheizte Bruttogrundfläche zwischen 115 und 2.300 Quadratmetern, höchstens sechs Geschosse, eine bestandene Dichtheitsprüfung und den Verzicht auf Klimaanlagen voraus.
Anlage 5 Nummer 3 zählt die zulässigen Anlagenkonzepte abschließend auf — drei Wärmepumpenvarianten, Fernwärme mit einem zertifizierten Primärenergiefaktor von höchstens 0,7, eine zentrale Biomasseheizung — und sagt anschließend wörtlich: „Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen … oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden."
Im Bestand: die Gesamtbilanz zieht Paragraf 23 mit, der Bauteilweg nicht
Paragraf 23 Absatz 1 spricht nur vom „zu errichtenden Gebäude". Das ist der Grund, warum in vielen Ratgebern steht, PV zähle im Bestand nicht. Der Blick in Paragraf 38 Absatz 3 GModG zeigt etwas anderes: Wird der Nachweis für ein geändertes Gebäude über die Gesamtbilanz geführt, sind „die Paragrafen 22 bis 30" entsprechend anzuwenden — Paragraf 23 liegt in diesem Bereich.
Dieser Weg lohnt sich, weil er großzügiger ist: Nach Paragraf 38 Absatz 1 gelten die Bauteilanforderungen als erfüllt, wenn das geänderte Wohngebäude den Referenzwert um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und der spezifische Transmissionswärmeverlust den Höchstwert des Absatzes 2 ebenfalls um nicht mehr als 40 Prozent. Diese Höchstwerte betragen 0,40 W/(m²·K) für ein freistehendes Wohngebäude bis 350 m² Gebäudenutzfläche, 0,50 darüber, 0,45 bei einseitiger Anbauung und 0,65 für alle anderen.
Der andere Weg im Bestand führt über Paragraf 36 GModG: Bauteil für Bauteil gegen die U-Werte der Anlage 7, mit einer Bagatellgrenze von 10 Prozent der Fläche je Bauteilgruppe. Auf diesem Weg wird nichts bilanziert, also kann auch nichts angerechnet werden. Wer eine Sanierung plant und ohnehin eine Anlage aufs Dach setzt, sollte den Nachweisweg deshalb vor der Dämmplanung mit dem Energieberater klären, nicht danach.
| Nachweisweg | Rechtsgrundlage | Wird die PV-Anlage angerechnet? |
|---|---|---|
| Neubau, Referenzgebäudeverfahren | Paragraf 15 mit Paragrafen 20, 22, 23 | ja, monatsweise gegen fünf Bedarfsarten |
| Neubau, Modellgebäudeverfahren | Paragraf 31, Anlage 5 | nein — Anlage zulässig, aber ohne Bilanz |
| Bestand, Gesamtbilanz nach Änderung | Paragraf 38 Absatz 3 (verweist auf Paragrafen 22 bis 30) | ja |
| Bestand, Bauteilverfahren | Paragraf 36 mit Anlage 7 | nein — keine Bilanz vorhanden |
Die Wärmepumpe ist der Fall, in dem die Anrechnung groß wird
Weil nur der Gebäudestrom zählt, hängt der ganze Effekt daran, wie viel Strom für Heizung und Warmwasser überhaupt gebraucht wird. Ein Gasbrennwertkessel verbraucht dafür fast keinen — dann gibt es auch fast nichts, wogegen der Solarstrom laufen könnte. Eine Wärmepumpe dreht das um: Sie schafft den Bedarf, gegen den die Anlage anrechnen darf, und beide Größen fallen in dieselben Monate.
Der zweite Grund steht in Anlage 4 Nummer 12: Erdwärme, Geothermie, Solarthermie und Umgebungswärme tragen den Faktor 0,0. In der Bilanz zählt bei einer Wärmepumpe deshalb nur der Antriebsstrom, nicht die Umweltwärme — und genau dieser Antriebsstrom ist der Posten, den die PV-Anlage mit dem Faktor 1,8 verkleinert. Wie beide Anlagen technisch zusammenspielen, steht in Photovoltaik mit Wärmepumpe kombinieren; wie viel Speicher dafür sinnvoll ist, in Speichergröße berechnen.
Was 2026 weggefallen ist — und was das für PV bedeutet
Der Abruf von Paragraf 71 GModG am 09.09.2026 liefert genau drei Wörter: „(weggefallen)". Die Vorschrift, unter der die 65-Prozent-Anforderung an neue Heizungen stand, ist aus dem Gesetz verschwunden. Laut Zeitschiene des GEG-Infoportals haben Bundestag und Bundesrat das Änderungsgesetz am 10.07.2026 beschlossen, verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt Nr. 226 vom 28.07.2026, die ersten Regelungen traten am 29.07.2026 in Kraft.
An die Stelle der pauschalen Quote ist eine Optionsliste getreten. Paragraf 42 Absatz 2 GModG nennt zehn zulässige Optionen beim Heizungsersatz, darunter Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Stromdirektheizung und Wärmenetzanschluss. Wird nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude eingebaut, greift Paragraf 43 Absatz 1: ab 01.01.2029 mindestens 10 Prozent, ab 01.01.2030 mindestens 15 Prozent, ab 01.01.2035 mindestens 30 Prozent und ab 01.01.2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus biogenen Brennstoffen oder Wasserstoff.
Die Norm, auf die das Gesetz verweist, ist zurückgezogen
Paragraf 23 Absatz 2 benennt ausgabegenau die DIN V 18599-9: 2018-09. Die Seite des Herausgebers, dinmedia.de, führt dieses Dokument am 09.09.2026 als „Vornorm [ZURÜCKGEZOGEN]", 71 Seiten, Preis ab 173,40 Euro inklusive Mehrwertsteuer, mit dem Vermerk: „Dokument wurde ersetzt durch DIN/TS 18599-9:2025-10."
Für den Nachweis ändert das nichts — der gesetzliche Verweis ist statisch und benennt die Ausgabe 2018-09, also wird nach ihr gerechnet. Praktisch heißt es zweierlei: Die Software des Energieberaters muss die alte Ausgabe abbilden, und wer den Rechenweg selbst nachvollziehen will, zahlt dreistellig für ein zurückgezogenes Dokument. Wir haben die Norm nicht gekauft und zitieren deshalb ausschließlich das, was Paragraf 23 selbst über das Verfahren sagt.
Was die Anlage im Energieausweis sichtbar macht
Die Treibhausgasangabe im Energiebedarfsausweis rechnet nach Anlage 9 GModG mit eigenen Emissionsfaktoren. Dort steht netzbezogener Strom mit 560 Gramm CO₂-Äquivalent je Kilowattstunde, gebäudenah erzeugter Strom aus Photovoltaik oder Windkraft mit 0 Gramm, Erdgas mit 240 Gramm, Holz mit 20 Gramm.
Diese Zahl steht im Ausweis und wandert damit in jedes Verkaufs- und Vermietungsinserat. Was das für den Marktwert bedeutet, ist eine eigene Frage — dazu Wertsteigerung durch Photovoltaik. Für Vermieter ist zusätzlich die Modernisierungsfrage relevant, siehe PV als Modernisierung und Mieterhöhung.
Was du vom Planer verlangen solltest
2. Monatswerte einfordern — nicht die Jahressumme. Nur an den Monatswerten sieht man, ab welcher Kilowattpeak-Zahl der Nachweisnutzen abflacht.
3. Anlagengröße doppelt begründen lassen — einmal für den Nachweis, einmal für den Eigenverbrauch. Die beiden Optima liegen nicht am selben Punkt.
4. Nach der Referenzklimazone fragen — im Nachweis Potsdam, in der Ertragsprognose dein Standort. Wer beides mischt, rechnet falsch.
5. Bei Sanierung: Paragraf 38 gegen Paragraf 36 durchrechnen lassen — nur der erste Weg rechnet die Anlage mit.
- Ist die Anlage im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude — also auf oder an ihm, nicht netzbezogen?
- Steht im Bericht, gegen welche Bedarfsarten angerechnet wurde (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, Hilfsenergien)?
- Liegt eine Monatstabelle bei, nicht nur ein Jahreswert?
- Ist der Ertrag nach DIN V 18599-9: 2018-09 mit Referenzklima Potsdam ermittelt?
- Bei Bestandsgebäuden: Wird der Nachweis über Paragraf 38 geführt, nicht über Paragraf 36?
- Ist erkennbar, wie viel Primärenergie in kWh je Quadratmeter und Jahr auf die Anlage entfällt?
- Vergleiche die im Nachweis angesetzte Anlagenleistung mit der, die im Angebot steht — Abweichungen fallen sonst niemandem auf.
Wo diese Rechnung aufhört
Drei Dinge lassen sich hier nicht seriös beziffern, und wir tun es deshalb nicht.
Erstens gibt es keine belastbare Durchschnittszahl dafür, wie viele Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr eine typische Anlage im Nachweis einspart. Der Wert hängt an Monatsbilanz, Ausrichtung, Anlagengröße und Wärmeerzeuger; eine öffentlich nachlesbare, neutrale Erhebung dazu haben wir nicht gefunden. Wer eine solche Zahl nennt, hat sie aus einem einzelnen Rechenbeispiel verallgemeinert.
Zweitens haben wir die DIN V 18599-9 und -10 nicht gelesen — beide sind kostenpflichtig. Alles, was hier zum Rechenverfahren steht, stammt aus dem Gesetzestext selbst oder aus dem amtlichen Infoportal.
Drittens ist die Rechtslage in Bewegung. Die Standangabe auf gesetze-im-internet.de weist am 09.09.2026 ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen desselben Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2028 und vom 01.01.2030 im abgerufenen Text noch nicht berücksichtigt sind. Was hier steht, ist der Stand vom 09.09.2026 — vor dem Bauantrag gehört er nachgeprüft. Die Landes-Solarpflichten laufen davon unabhängig weiter, siehe Solarpflicht der Bundesländer.
Häufige Fragen zur PV-Anrechnung im GEG-Nachweis
Senkt die PV-Anlage den Primärenergiebedarf um eine Kilowattstunde je erzeugter Kilowattstunde? +
Zählt der Strom, den Kühlschrank und Waschmaschine verbrauchen? +
Bringt eine doppelt so große Anlage doppelt so viel im Nachweis? +
Zählt Strom aus einem Ökostromtarif? +
Kann ich die Anlage auch bei einer Sanierung anrechnen? +
Wird mit der Einstrahlung an meinem Standort gerechnet? +
Erfüllt eine PV-Anlage die Pflichten beim Heizungstausch? +
Gilt die alte 65-Prozent-Regel noch? +
Warum verweist das Gesetz auf eine zurückgezogene Norm? +
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