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Reverse-Charge bei Photovoltaik: Wer die Umsatzsteuer schuldet

Die Montage einer Photovoltaikanlage ist eine Bauleistung — trotzdem geht die Umsatzsteuerschuld nur auf Auftraggeber ueber, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Fuer die Einspeisung gilt das Gegenteil dessen, was viele annehmen.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

Auf der Schlussrechnung für die Anlage steht kein Umsatzsteuerbetrag, dafür der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Solarteur sagt am Telefon, das sei bei Bauleistungen eben so. Für die allermeisten Auftraggeber ist dieser Satz falsch — und für eine kleine Gruppe ist er richtig und teuer.

Ob du die Umsatzsteuer deines Handwerkers selbst ans Finanzamt abführen musst, entscheidet nicht die Anlage auf deinem Dach. Es entscheidet dein eigener Beruf. Und für den Strom, den du einspeist, gilt noch einmal eine völlig andere Regel — eine, die viele Betreiber genau falsch herum im Kopf haben.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um den Nullsteuersatz im Allgemeinen und nicht um die Einkommensteuer auf deine Erträge — beides steht in Steuern bei der Photovoltaikanlage. Auch nicht um die Stromsteuer, dazu Stromsteuer und Anmeldung beim Zoll. Hier geht es nur um die eine Frage: Wer schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer — der, der leistet, oder der, der bezahlt?

Paragraf 13b UStG dreht die Steuerschuld um

Im Normalfall schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer, der die Leistung erbringt. Er weist sie aus, kassiert sie mit und führt sie ab. Paragraf 13b Umsatzsteuergesetz dreht das für bestimmte Umsätze um: Dann schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Der Handwerker stellt netto, der Kunde meldet die Steuer selbst an. Der Fachbegriff dafür lautet Reverse-Charge.

Der Zweck ist Betrugsvermeidung: Wenn derselbe Beteiligte die Steuer anmeldet und im selben Atemzug als Vorsteuer abzieht, kann niemand dazwischen mit dem kassierten Betrag verschwinden. Für dich als Auftraggeber ist das ein Nullsummenspiel — solange du vorsteuerabzugsberechtigt bist. Genau daran hakt es in den Fällen, um die es hier geht.

Wenn Reverse-Charge greift, darf der leistende Betrieb keine Umsatzsteuer ausweisen. Er muss stattdessen nach Paragraf 14a Absatz 5 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in die Rechnung schreiben. Schau auf der Rechnung nach: Ohne diesen Satz und ohne Steuerausweis ist die Rechnung schlicht unvollständig.

Entscheidungsweg: Die PV-Montage ist eine Bauleistung; erbringt der Auftraggeber selbst mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes als Bauleistungen, schuldet er die Umsatzsteuer, sonst der Solarteur.
Nicht die Anlage entscheidet, sondern der Beruf des Auftraggebers. · Foto: Eigene Grafik

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Die PV-Montage ist eine Bauleistung — das ist nur die halbe Antwort

Reverse-Charge bei Bauleistungen steht in Paragraf 13b Absatz 2 Nummer 4 UStG. Bauleistungen sind danach Werklieferungen und sonstige Leistungen, „die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen".

Ob eine Photovoltaikanlage darunter fällt, muss man nicht auslegen — die Finanzverwaltung hat es aufgeschrieben.

Abschnitt 13b.2 Absatz 5 Nummer 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zählt ausdrücklich auf: „Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) oder mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Photovoltaikanlagen)".

Zwei Abgrenzungen aus demselben Erlass sind in der Praxis wichtiger als der Satz selbst. Erstens: Reine Materiallieferungen sind keine Bauleistung — Abschnitt 13b.2 Absatz 7 Nummer 1 nennt Baustoffhändler und Baumärkte, „auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut". Kaufst du die Module beim Händler und montierst selbst, ist das keine Bauleistung. Zweitens: Planung und Überwachung sind ausgenommen, das Gesetz sagt es wörtlich. Die Rechnung des Statikers oder des Elektroplaners fällt nie unter Paragraf 13b UStG.

⚠️ Der häufigste Irrtum in beide Richtungen. Ein typischer Fehler ist der Umkehrschluss: „Die Montage ist eine Bauleistung, also gilt Reverse-Charge." Das ist die halbe Vorschrift. Bauleistung zu sein, ist nur die Voraussetzung auf der Seite des Handwerkers. Ob die Steuerschuld tatsächlich übergeht, hängt allein an dir als Empfänger.

Paragraf 13b Absatz 5 UStG: Es kommt auf deinen Beruf an

Der entscheidende Satz steht in Absatz 5. Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann, „wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt". Nachhaltig heißt nach Abschnitt 13b.3 Absatz 2 des Anwendungserlasses: mindestens 10 Prozent des Weltumsatzes als Bauleistungen — also die Summe aller im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze als Bezugsgröße.

Ein Hauseigentümer, der eine Anlage bestellt, erfüllt das nicht. Ein Vermieter, der Wohnungen vermietet, ebenso wenig. Ein Dachdecker, ein Elektroinstallateur, ein Zimmerer oder ein Bauträger erfüllen es fast immer. Das Finanzamt bescheinigt diesen Status mit dem Vordruck USt 1 TG; die Bescheinigung gilt nach Abschnitt 13b.3 Absatz 4 höchstens 3 Jahre und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Wer beauftragt die MontageBauleistender Unternehmer?Wer schuldet die Umsatzsteuer
Hauseigentümer, angestellt oder selbstständig außerhalb des Baugewerbesneinder Solarteur
Vermieter einer Wohnimmobilieneinder Solarteur
Landwirt, Arztpraxis, Handel, Gastronomieneinder Solarteur
Dachdecker, Elektroinstallateur, Zimmerei, Bauträger mit USt 1 TGjadu selbst, nach Paragraf 13b Absatz 5 Satz 2 UStG
Betrieb mit weniger als 10 Prozent Bauleistungsanteil, aber erteilter USt 1 TGgilt als jadu selbst — siehe Kasten unten
⚠️ Die Bescheinigung wirkt auch dann, wenn du sie nicht zeigst. Abschnitt 13b.3 Absatz 5 Satz 1 des Anwendungserlasses ist eindeutig: Hat das Finanzamt eine USt 1 TG ausgestellt, ist der Empfänger Steuerschuldner „auch dann, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht — im Original oder in Kopie — verwendet oder sich herausstellt, dass der Unternehmer tatsächlich nicht mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt". Eine einmal beantragte Bescheinigung in der Schublade zu lassen, hilft also nicht.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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💡 So findest du heraus, ob dich die Regel trifft. Sieh in deinen Steuerunterlagen nach, ob dir das Finanzamt jemals eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat — von Amts wegen oder auf Antrag. Sie ist ein einseitiges Formular und trägt oben rechts diese Kennung. Findest du keine, bist du bei einer PV-Montage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Steuerschuldner nach Paragraf 13b UStG.

Der teure Fall: Handwerker mit eigener Anlage auf dem Privathaus

Hier liegt der Grund, warum diese Vorschrift für ein paar tausend Menschen im Jahr echtes Geld bedeutet. Paragraf 13b Absatz 5 Satz 7 UStG bestimmt, dass die Steuerschuld auch dann übergeht, wenn „die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird". Der Dachdecker, der sich privat eine Anlage auf sein Wohnhaus setzen lässt, schuldet die Umsatzsteuer daraus persönlich.

Der Vorsteuerabzug folgt dieser Ausdehnung aber nicht. Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG lässt den Abzug der nach Paragraf 13b geschuldeten Steuer nur zu, soweit die Leistungen „für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". Bei einer privat genutzten Anlage ist das nicht der Fall. In der Praxis heißt das: Steuerschuld ja, Vorsteuerabzug nein — der Betrag bleibt hängen.

💡 Wie groß ist der Schaden wirklich? In den meisten dieser Fälle: null. Denn seit 2023 gilt für die Anlage selbst der Nullsteuersatz, und 0 Prozent von einer Bemessungsgrundlage sind auch beim Reverse-Charge 0 Euro. Bissig wird es erst dort, wo der Nullsteuersatz nicht greift — im nächsten Abschnitt stehen die drei Konstellationen.

Warum der Nullsteuersatz die meisten Fälle entschärft

Paragraf 12 Absatz 3 UStG setzt den Steuersatz auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an den Betreiber — und nach Nummer 4 auch für die Installation. Die Voraussetzung „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden" gilt laut Satz 2 als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt peak beträgt.

Wo der Nullsteuersatz greift, läuft Paragraf 13b UStG praktisch leer: Die übergegangene Steuerschuld beträgt 0 Euro. Drei Konstellationen fallen aber heraus, und dort steht ein echter Betrag im Raum.

1 Drei Fälle, in denen Reverse-Charge Geld kostet
  1. Reparatur und Instandsetzung an der Bestandsanlage — Der Nullsteuersatz erfasst Lieferung und Installation, nicht die spätere Reparatur einer bestehenden Anlage. Eine Instandsetzung am Bauwerk ist aber ausdrücklich Bauleistung. Rechne mit 19 Prozent, die du selbst anmelden musst.
  2. Anlagen über 30 Kilowatt peak auf gewerblich genutzten Gebäuden — Die Vermutungsregel greift nicht mehr, und eine Lagerhalle ist weder Wohnung noch Gemeinwohlgebäude. Dann sind es 19 Prozent auf den gesamten Auftrag.
  3. Freiflächenanlagen — Sie sind nach dem Anwendungserlass Bauleistung, erfüllen aber die Gebäudevoraussetzung des Paragrafen 12 Absatz 3 Nummer 1 nicht.

Einspeisung: Warum Paragraf 13b UStG hier gerade nicht greift

Die zweite Hälfte der Vorschrift betrifft nicht den Einkauf, sondern deinen Verkauf. Paragraf 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b UStG erfasst Lieferungen von Elektrizität. Viele Betreiber schließen daraus, ihre Einspeisung laufe ohne Umsatzsteuer. Das Gegenteil ist der Fall.

Absatz 5 Satz 4 verlangt nämlich, dass beide Seiten Wiederverkäufer sind: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nur „in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des Paragrafen 3g sind". Und Abschnitt 13b.3a Absatz 2 Satz 3 des Anwendungserlasses stellt fest: „Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind regelmäßig keine Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des Paragrafen 3g UStG, wenn sie ausschließlich selbsterzeugte Elektrizität liefern."

Damit ist die Sache für die normale Volleinspeisung und für den Überschuss aus dem Eigenverbrauch entschieden: kein Reverse-Charge. Der Netzbetreiber rechnet per Gutschrift mit 19 Prozent Umsatzsteuer ab, sofern du zur Regelbesteuerung optiert hast. Wie die Abrechnung aussieht und woran Fehler auffallen, steht in Einspeisevergütung falsch abgerechnet.

Zwei Betreiber im Vergleich: A liefert 50 Einheiten selbst erzeugten Strom und ist kein Wiederverkaeufer; W kauft 50 Einheiten zu und liefert 100 Einheiten weiter und ist damit Wiederverkaeufer.
Gemessen wird nur die zugekaufte Menge — der selbst erzeugte Strom bleibt außen vor. · Foto: Eigene Grafik nach Abschnitt 2.5 Absatz 3 UStAE

Mieterstrom kippt den Fall: Wann du doch Wiederverkäufer wirst

Wiederverkäufer ist nach Paragraf 3g Absatz 1 UStG, wessen „Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht" und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist.

Der Anwendungserlass beziffert beides in Abschnitt 3g.1 Absatz 2: Haupttätigkeit heißt, dass mehr als die Hälfte der erworbenen Menge weiterveräußert wird; untergeordnet heißt, dass nicht mehr als 5 Prozent der erworbenen Menge selbst verbraucht werden. Absatz 3 Satz 2 lässt bis zu 10 Prozent zu, wenn das Mittel der vorangegangenen 3 Jahre unter 5 Prozent bleibt.

Der Punkt, der Mieterstrom-Betreiber überrascht, steht in Absatz 3 Satz 3: „Im Unternehmen selbst erzeugte Mengen bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt." Gemessen wird also nur, was du zukaufst und weitergibst — nicht, wie viel deine Anlage produziert. Wer Reststrom einkauft und ihn zusammen mit dem Solarstrom an seine Mieter liefert, veräußert von der zugekauften Menge nahezu 100 Prozent weiter und rutscht damit in die Wiederverkäufereigenschaft.

Abschnitt 2.5 Absatz 3 des Anwendungserlasses rechnet genau das an einem Beispiel vor: A erzeugt 50 Einheiten und verkauft sie an W; W erzeugt selbst 50 Einheiten und verkauft 100 Einheiten an einen Direktvermarkter. A ist kein Wiederverkäufer, W schon — „dass in der veräußerten Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist unerheblich". Was das für die Abrechnung mit Mietern bedeutet, ergänzt Mieterstrom: Pflichten als Vermieter.

PrüfpunktSchwelleFundstelle
Anteil der zugekauften Menge, der weiterveräußert wirdmehr als 50 ProzentAbschnitt 3g.1 Absatz 2 Satz 2
Eigenverbrauch aus der zugekauften Mengehöchstens 5 ProzentAbschnitt 3g.1 Absatz 2 Satz 5
Ausnahme für Ausreißerjahrebis 10 Prozent, wenn das Mittel aus 3 Jahren unter 5 Prozent liegtAbschnitt 3g.1 Absatz 3 Satz 2
Selbst erzeugter Stromzählt gar nicht mitAbschnitt 3g.1 Absatz 3 Satz 3
Nachweis gegenüber dem LieferantenVordruck USt 1 THAbschnitt 13b.3a Absatz 2 Satz 5

Bist du danach Wiederverkäufer, dreht sich der Einkauf um: Dein Stromlieferant stellt dir netto in Rechnung, und du meldest die Steuer selbst an. Für den Verkauf an deine Mieter ändert sich nichts — Privatpersonen sind keine Wiederverkäufer. Wer in die Direktvermarktung für Kleinanlagen geht, ohne Strom zuzukaufen, bleibt dagegen außen vor.

Kleinunternehmer sind von Paragraf 13b UStG nicht ausgenommen

Die Kleinunternehmerregelung schützt vor der Steuer auf die eigenen Umsätze, nicht vor der Steuerschuld als Empfänger. Paragraf 13b Absatz 5 Satz 9 UStG erklärt die Regel ausdrücklich für anwendbar, auch wenn die eigenen Leistungen nach Paragraf 19 steuerfrei sind. Abschnitt 13b.3 Absatz 2 Satz 2 des Anwendungserlasses wiederholt es für Bauleistungen wörtlich.

Für einen Kleinunternehmer ist das der schlechteste aller Fälle: Er schuldet die Steuer, hat aber keinen Vorsteuerabzug, weil Paragraf 19 UStG seine Umsätze steuerfrei stellt. Die Grenzen liegen seit 2025 bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr; ein Verzicht auf die Regelung bindet nach Absatz 3 Satz 3 mindestens 5 Kalenderjahre.

Und die Erklärungspflicht bleibt bestehen: Paragraf 18 Absatz 4a UStG verpflichtet auch die Unternehmer zur Voranmeldung, die „ausschließlich Steuer für Umsätze nach Paragraf 13b Absatz 5 zu entrichten haben" — allerdings nur für die Zeiträume, in denen solche Umsätze anfallen.

Rechnung prüfen: Was drinstehen muss und was ein falscher Ausweis kostet

Weist der Handwerker 19 Prozent aus, obwohl die Steuerschuld auf dich übergegangen ist, hat das zwei Folgen. Er schuldet den Betrag zusätzlich nach Paragraf 14c Absatz 1 UStG — unrichtiger Steuerausweis, korrigierbar nur über eine berichtigte Rechnung. Und du darfst ihn nicht als Vorsteuer ziehen, denn Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG lässt nur die „gesetzlich geschuldete Steuer" zum Abzug zu. Der Betrag ist damit für beide Seiten zunächst verloren.

Umgekehrt gibt es eine Rettungsleine für den ehrlichen Zweifelsfall. Paragraf 13b Absatz 5 Satz 8 UStG bestimmt: Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer übereinstimmend vom Reverse-Charge ausgegangen, obwohl das objektiv nicht zutraf, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner — „sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen". Eine gemeinsame, dokumentierte Einschätzung ist also besser als zwei widersprüchliche Annahmen.

Fünf Punkte, bevor du eine PV-Rechnung freigibst
  • Steht ein Umsatzsteuerbetrag drauf? Prüfe zuerst, ob überhaupt 0 Prozent oder 19 Prozent richtig sind.
  • Wenn kein Betrag ausgewiesen ist: Steht die Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nach Paragraf 14a Absatz 5 UStG in der Rechnung?
  • Hast du jemals eine Bescheinigung USt 1 TG beantragt oder von Amts wegen erhalten? Sieh in den Unterlagen nach — sie wirkt 3 Jahre und auch dann, wenn du sie nie vorgelegt hast.
  • Geht es um eine Reparatur an der Bestandsanlage statt um die Erstinstallation? Dann greift der Nullsteuersatz nicht.
  • Kaufst du Strom zu und lieferst ihn weiter? Dann rechne den Anteil aus und vergleiche ihn mit den 50 Prozent aus Abschnitt 3g.1.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Zwei Punkte lassen sich mit den öffentlich zugänglichen Quellen nicht sauber beantworten, und dann sollte man sie auch nicht füllen.

Erstens: Ob die reine Nachrüstung eines Batteriespeichers ohne jede Arbeit an Modulen oder Unterkonstruktion eine Bauleistung ist, sagt der Anwendungserlass nicht ausdrücklich. Abschnitt 13b.2 Absatz 5 Nummer 11 spricht von Werklieferungen von Photovoltaikanlagen; die allgemeine Regel in Absatz 3 verlangt eine Einwirkung auf die Substanz des Bauwerks. Ein wandmontierter Speicher im Hauswirtschaftsraum ist danach ein Grenzfall — hier hilft nur eine verbindliche Auskunft des Finanzamts.

Zweitens: Wie viele private PV-Auftraggeber tatsächlich eine USt 1 TG besitzen, ist nirgends veröffentlicht. Zahlen dazu, die im Netz kursieren, haben wir nicht auf eine belastbare Quelle zurückführen können. Der Nachteil dieses Ratgebers ist damit klar benannt: Er sagt dir, welche Regel gilt, aber nicht, wie häufig sie dich trifft.

Wenn du bar zahlen willst, um die Umsatzsteuer zu sparen, lohnt sich vorher ein Blick in Photovoltaik ohne Rechnung — bei Anlagen bis 30 Kilowatt peak ist an der Umsatzsteuer ohnehin nichts zu sparen.

Häufige Fragen

Muss ich als privater Hauseigentümer die Umsatzsteuer meines Solarteurs selbst abführen? +
Nein. Paragraf 13b Absatz 5 Satz 2 UStG lässt die Steuerschuld nur auf Unternehmer übergehen, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Ein Hauseigentümer ohne Baugewerbe erfüllt das nicht, unabhängig von der Größe der Anlage.
Ich bin Elektriker und lasse mir privat eine Anlage aufs Dach setzen. Was gilt? +
Die Steuerschuld geht auf dich über, denn Paragraf 13b Absatz 5 Satz 7 UStG erstreckt die Regel ausdrücklich auf Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich. Praktisch bleibt es meist bei 0 Euro, weil bis 30 Kilowatt peak der Nullsteuersatz greift. Bei einer späteren Reparatur oder bei einer größeren Anlage auf der Betriebshalle sind es dagegen 19 Prozent, die du anmelden musst.
Bekomme ich diese Steuer als Vorsteuer zurück? +
Nur, soweit die Leistung für dein Unternehmen bezogen wurde. Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG knüpft den Abzug der nach Paragraf 13b geschuldeten Steuer genau daran. Für die Anlage auf dem privaten Wohnhaus gibt es ihn nicht.
Gilt Reverse-Charge auch für meine Einspeisevergütung? +
Nein. Nach Paragraf 13b Absatz 5 Satz 4 UStG müssten sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer Wiederverkäufer von Elektrizität sein. Abschnitt 13b.3a Absatz 2 Satz 3 des Anwendungserlasses stellt klar, dass Betreiber dezentraler Stromgewinnungsanlagen regelmäßig keine Wiederverkäufer sind, wenn sie nur selbst erzeugten Strom liefern.
Ab wann bin ich Wiederverkäufer von Strom? +
Wenn du mehr als die Hälfte der zugekauften Strommenge weiterveräußerst und selbst höchstens 5 Prozent davon verbrauchst — so Abschnitt 3g.1 Absatz 2 des Anwendungserlasses. Selbst erzeugter Strom bleibt bei dieser Rechnung außen vor. Typischer Kandidat ist ein Mieterstrommodell mit zugekauftem Reststrom.
Schützt mich die Kleinunternehmerregelung vor Paragraf 13b UStG? +
Nein. Paragraf 13b Absatz 5 Satz 9 UStG erklärt die Steuerschuldnerschaft auch dann für anwendbar, wenn die eigenen Leistungen nach Paragraf 19 steuerfrei sind. Kleinunternehmer trifft es sogar härter, weil ihnen der Vorsteuerabzug fehlt.
Was muss auf einer Rechnung mit Reverse-Charge stehen? +
Kein Steuerbetrag und kein Steuersatz, dafür die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nach Paragraf 14a Absatz 5 UStG. Fehlt sie, ist die Rechnung formal unvollständig; fordere eine korrigierte an.
Der Handwerker hat 19 Prozent ausgewiesen, obwohl ich Steuerschuldner bin. Kann ich die abziehen? +
Nein. Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG erlaubt nur den Abzug der gesetzlich geschuldeten Steuer. Der Betrieb schuldet den ausgewiesenen Betrag zusätzlich nach Paragraf 14c Absatz 1 UStG, bis er die Rechnung berichtigt.
Muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn ich sonst keine abgebe? +
Ja, für die betroffenen Zeiträume. Paragraf 18 Absatz 4a UStG verpflichtet auch die Unternehmer und juristischen Personen zur Voranmeldung, die ausschließlich Steuer nach Paragraf 13b Absatz 5 zu entrichten haben.
Fällt die Planung des Ingenieurbüros auch unter die Regel? +
Nein. Paragraf 13b Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 UStG nimmt Planungs- und Überwachungsleistungen ausdrücklich aus. Die Rechnung des Statikers oder Planers bleibt immer eine normale Rechnung mit Steuerausweis.

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