Reverse-Charge bei Photovoltaik: Wer die Umsatzsteuer schuldet
Die Montage einer Photovoltaikanlage ist eine Bauleistung — trotzdem geht die Umsatzsteuerschuld nur auf Auftraggeber ueber, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Fuer die Einspeisung gilt das Gegenteil dessen, was viele annehmen.
Auf der Schlussrechnung für die Anlage steht kein Umsatzsteuerbetrag, dafür der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Solarteur sagt am Telefon, das sei bei Bauleistungen eben so. Für die allermeisten Auftraggeber ist dieser Satz falsch — und für eine kleine Gruppe ist er richtig und teuer.
Ob du die Umsatzsteuer deines Handwerkers selbst ans Finanzamt abführen musst, entscheidet nicht die Anlage auf deinem Dach. Es entscheidet dein eigener Beruf. Und für den Strom, den du einspeist, gilt noch einmal eine völlig andere Regel — eine, die viele Betreiber genau falsch herum im Kopf haben.
Paragraf 13b UStG dreht die Steuerschuld um
Im Normalfall schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer, der die Leistung erbringt. Er weist sie aus, kassiert sie mit und führt sie ab. Paragraf 13b Umsatzsteuergesetz dreht das für bestimmte Umsätze um: Dann schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Der Handwerker stellt netto, der Kunde meldet die Steuer selbst an. Der Fachbegriff dafür lautet Reverse-Charge.
Der Zweck ist Betrugsvermeidung: Wenn derselbe Beteiligte die Steuer anmeldet und im selben Atemzug als Vorsteuer abzieht, kann niemand dazwischen mit dem kassierten Betrag verschwinden. Für dich als Auftraggeber ist das ein Nullsummenspiel — solange du vorsteuerabzugsberechtigt bist. Genau daran hakt es in den Fällen, um die es hier geht.
Wenn Reverse-Charge greift, darf der leistende Betrieb keine Umsatzsteuer ausweisen. Er muss stattdessen nach Paragraf 14a Absatz 5 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in die Rechnung schreiben. Schau auf der Rechnung nach: Ohne diesen Satz und ohne Steuerausweis ist die Rechnung schlicht unvollständig.
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Die PV-Montage ist eine Bauleistung — das ist nur die halbe Antwort
Reverse-Charge bei Bauleistungen steht in Paragraf 13b Absatz 2 Nummer 4 UStG. Bauleistungen sind danach Werklieferungen und sonstige Leistungen, „die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen".
Ob eine Photovoltaikanlage darunter fällt, muss man nicht auslegen — die Finanzverwaltung hat es aufgeschrieben.
Abschnitt 13b.2 Absatz 5 Nummer 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zählt ausdrücklich auf: „Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) oder mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Photovoltaikanlagen)".
Zwei Abgrenzungen aus demselben Erlass sind in der Praxis wichtiger als der Satz selbst. Erstens: Reine Materiallieferungen sind keine Bauleistung — Abschnitt 13b.2 Absatz 7 Nummer 1 nennt Baustoffhändler und Baumärkte, „auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut". Kaufst du die Module beim Händler und montierst selbst, ist das keine Bauleistung. Zweitens: Planung und Überwachung sind ausgenommen, das Gesetz sagt es wörtlich. Die Rechnung des Statikers oder des Elektroplaners fällt nie unter Paragraf 13b UStG.
Paragraf 13b Absatz 5 UStG: Es kommt auf deinen Beruf an
Der entscheidende Satz steht in Absatz 5. Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann, „wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt". Nachhaltig heißt nach Abschnitt 13b.3 Absatz 2 des Anwendungserlasses: mindestens 10 Prozent des Weltumsatzes als Bauleistungen — also die Summe aller im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze als Bezugsgröße.
Ein Hauseigentümer, der eine Anlage bestellt, erfüllt das nicht. Ein Vermieter, der Wohnungen vermietet, ebenso wenig. Ein Dachdecker, ein Elektroinstallateur, ein Zimmerer oder ein Bauträger erfüllen es fast immer. Das Finanzamt bescheinigt diesen Status mit dem Vordruck USt 1 TG; die Bescheinigung gilt nach Abschnitt 13b.3 Absatz 4 höchstens 3 Jahre und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
| Wer beauftragt die Montage | Bauleistender Unternehmer? | Wer schuldet die Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Hauseigentümer, angestellt oder selbstständig außerhalb des Baugewerbes | nein | der Solarteur |
| Vermieter einer Wohnimmobilie | nein | der Solarteur |
| Landwirt, Arztpraxis, Handel, Gastronomie | nein | der Solarteur |
| Dachdecker, Elektroinstallateur, Zimmerei, Bauträger mit USt 1 TG | ja | du selbst, nach Paragraf 13b Absatz 5 Satz 2 UStG |
| Betrieb mit weniger als 10 Prozent Bauleistungsanteil, aber erteilter USt 1 TG | gilt als ja | du selbst — siehe Kasten unten |
Der teure Fall: Handwerker mit eigener Anlage auf dem Privathaus
Hier liegt der Grund, warum diese Vorschrift für ein paar tausend Menschen im Jahr echtes Geld bedeutet. Paragraf 13b Absatz 5 Satz 7 UStG bestimmt, dass die Steuerschuld auch dann übergeht, wenn „die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird". Der Dachdecker, der sich privat eine Anlage auf sein Wohnhaus setzen lässt, schuldet die Umsatzsteuer daraus persönlich.
Der Vorsteuerabzug folgt dieser Ausdehnung aber nicht. Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG lässt den Abzug der nach Paragraf 13b geschuldeten Steuer nur zu, soweit die Leistungen „für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". Bei einer privat genutzten Anlage ist das nicht der Fall. In der Praxis heißt das: Steuerschuld ja, Vorsteuerabzug nein — der Betrag bleibt hängen.
Warum der Nullsteuersatz die meisten Fälle entschärft
Paragraf 12 Absatz 3 UStG setzt den Steuersatz auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an den Betreiber — und nach Nummer 4 auch für die Installation. Die Voraussetzung „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden" gilt laut Satz 2 als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt peak beträgt.
Wo der Nullsteuersatz greift, läuft Paragraf 13b UStG praktisch leer: Die übergegangene Steuerschuld beträgt 0 Euro. Drei Konstellationen fallen aber heraus, und dort steht ein echter Betrag im Raum.
- Reparatur und Instandsetzung an der Bestandsanlage — Der Nullsteuersatz erfasst Lieferung und Installation, nicht die spätere Reparatur einer bestehenden Anlage. Eine Instandsetzung am Bauwerk ist aber ausdrücklich Bauleistung. Rechne mit 19 Prozent, die du selbst anmelden musst.
- Anlagen über 30 Kilowatt peak auf gewerblich genutzten Gebäuden — Die Vermutungsregel greift nicht mehr, und eine Lagerhalle ist weder Wohnung noch Gemeinwohlgebäude. Dann sind es 19 Prozent auf den gesamten Auftrag.
- Freiflächenanlagen — Sie sind nach dem Anwendungserlass Bauleistung, erfüllen aber die Gebäudevoraussetzung des Paragrafen 12 Absatz 3 Nummer 1 nicht.
Einspeisung: Warum Paragraf 13b UStG hier gerade nicht greift
Die zweite Hälfte der Vorschrift betrifft nicht den Einkauf, sondern deinen Verkauf. Paragraf 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b UStG erfasst Lieferungen von Elektrizität. Viele Betreiber schließen daraus, ihre Einspeisung laufe ohne Umsatzsteuer. Das Gegenteil ist der Fall.
Absatz 5 Satz 4 verlangt nämlich, dass beide Seiten Wiederverkäufer sind: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nur „in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des Paragrafen 3g sind". Und Abschnitt 13b.3a Absatz 2 Satz 3 des Anwendungserlasses stellt fest: „Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind regelmäßig keine Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des Paragrafen 3g UStG, wenn sie ausschließlich selbsterzeugte Elektrizität liefern."
Damit ist die Sache für die normale Volleinspeisung und für den Überschuss aus dem Eigenverbrauch entschieden: kein Reverse-Charge. Der Netzbetreiber rechnet per Gutschrift mit 19 Prozent Umsatzsteuer ab, sofern du zur Regelbesteuerung optiert hast. Wie die Abrechnung aussieht und woran Fehler auffallen, steht in Einspeisevergütung falsch abgerechnet.
Mieterstrom kippt den Fall: Wann du doch Wiederverkäufer wirst
Wiederverkäufer ist nach Paragraf 3g Absatz 1 UStG, wessen „Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht" und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist.
Der Anwendungserlass beziffert beides in Abschnitt 3g.1 Absatz 2: Haupttätigkeit heißt, dass mehr als die Hälfte der erworbenen Menge weiterveräußert wird; untergeordnet heißt, dass nicht mehr als 5 Prozent der erworbenen Menge selbst verbraucht werden. Absatz 3 Satz 2 lässt bis zu 10 Prozent zu, wenn das Mittel der vorangegangenen 3 Jahre unter 5 Prozent bleibt.
Der Punkt, der Mieterstrom-Betreiber überrascht, steht in Absatz 3 Satz 3: „Im Unternehmen selbst erzeugte Mengen bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt." Gemessen wird also nur, was du zukaufst und weitergibst — nicht, wie viel deine Anlage produziert. Wer Reststrom einkauft und ihn zusammen mit dem Solarstrom an seine Mieter liefert, veräußert von der zugekauften Menge nahezu 100 Prozent weiter und rutscht damit in die Wiederverkäufereigenschaft.
Abschnitt 2.5 Absatz 3 des Anwendungserlasses rechnet genau das an einem Beispiel vor: A erzeugt 50 Einheiten und verkauft sie an W; W erzeugt selbst 50 Einheiten und verkauft 100 Einheiten an einen Direktvermarkter. A ist kein Wiederverkäufer, W schon — „dass in der veräußerten Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist unerheblich". Was das für die Abrechnung mit Mietern bedeutet, ergänzt Mieterstrom: Pflichten als Vermieter.
| Prüfpunkt | Schwelle | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anteil der zugekauften Menge, der weiterveräußert wird | mehr als 50 Prozent | Abschnitt 3g.1 Absatz 2 Satz 2 |
| Eigenverbrauch aus der zugekauften Menge | höchstens 5 Prozent | Abschnitt 3g.1 Absatz 2 Satz 5 |
| Ausnahme für Ausreißerjahre | bis 10 Prozent, wenn das Mittel aus 3 Jahren unter 5 Prozent liegt | Abschnitt 3g.1 Absatz 3 Satz 2 |
| Selbst erzeugter Strom | zählt gar nicht mit | Abschnitt 3g.1 Absatz 3 Satz 3 |
| Nachweis gegenüber dem Lieferanten | Vordruck USt 1 TH | Abschnitt 13b.3a Absatz 2 Satz 5 |
Bist du danach Wiederverkäufer, dreht sich der Einkauf um: Dein Stromlieferant stellt dir netto in Rechnung, und du meldest die Steuer selbst an. Für den Verkauf an deine Mieter ändert sich nichts — Privatpersonen sind keine Wiederverkäufer. Wer in die Direktvermarktung für Kleinanlagen geht, ohne Strom zuzukaufen, bleibt dagegen außen vor.
Kleinunternehmer sind von Paragraf 13b UStG nicht ausgenommen
Die Kleinunternehmerregelung schützt vor der Steuer auf die eigenen Umsätze, nicht vor der Steuerschuld als Empfänger. Paragraf 13b Absatz 5 Satz 9 UStG erklärt die Regel ausdrücklich für anwendbar, auch wenn die eigenen Leistungen nach Paragraf 19 steuerfrei sind. Abschnitt 13b.3 Absatz 2 Satz 2 des Anwendungserlasses wiederholt es für Bauleistungen wörtlich.
Für einen Kleinunternehmer ist das der schlechteste aller Fälle: Er schuldet die Steuer, hat aber keinen Vorsteuerabzug, weil Paragraf 19 UStG seine Umsätze steuerfrei stellt. Die Grenzen liegen seit 2025 bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr; ein Verzicht auf die Regelung bindet nach Absatz 3 Satz 3 mindestens 5 Kalenderjahre.
Und die Erklärungspflicht bleibt bestehen: Paragraf 18 Absatz 4a UStG verpflichtet auch die Unternehmer zur Voranmeldung, die „ausschließlich Steuer für Umsätze nach Paragraf 13b Absatz 5 zu entrichten haben" — allerdings nur für die Zeiträume, in denen solche Umsätze anfallen.
Rechnung prüfen: Was drinstehen muss und was ein falscher Ausweis kostet
Weist der Handwerker 19 Prozent aus, obwohl die Steuerschuld auf dich übergegangen ist, hat das zwei Folgen. Er schuldet den Betrag zusätzlich nach Paragraf 14c Absatz 1 UStG — unrichtiger Steuerausweis, korrigierbar nur über eine berichtigte Rechnung. Und du darfst ihn nicht als Vorsteuer ziehen, denn Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG lässt nur die „gesetzlich geschuldete Steuer" zum Abzug zu. Der Betrag ist damit für beide Seiten zunächst verloren.
Umgekehrt gibt es eine Rettungsleine für den ehrlichen Zweifelsfall. Paragraf 13b Absatz 5 Satz 8 UStG bestimmt: Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer übereinstimmend vom Reverse-Charge ausgegangen, obwohl das objektiv nicht zutraf, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner — „sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen". Eine gemeinsame, dokumentierte Einschätzung ist also besser als zwei widersprüchliche Annahmen.
- Steht ein Umsatzsteuerbetrag drauf? Prüfe zuerst, ob überhaupt 0 Prozent oder 19 Prozent richtig sind.
- Wenn kein Betrag ausgewiesen ist: Steht die Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nach Paragraf 14a Absatz 5 UStG in der Rechnung?
- Hast du jemals eine Bescheinigung USt 1 TG beantragt oder von Amts wegen erhalten? Sieh in den Unterlagen nach — sie wirkt 3 Jahre und auch dann, wenn du sie nie vorgelegt hast.
- Geht es um eine Reparatur an der Bestandsanlage statt um die Erstinstallation? Dann greift der Nullsteuersatz nicht.
- Kaufst du Strom zu und lieferst ihn weiter? Dann rechne den Anteil aus und vergleiche ihn mit den 50 Prozent aus Abschnitt 3g.1.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Zwei Punkte lassen sich mit den öffentlich zugänglichen Quellen nicht sauber beantworten, und dann sollte man sie auch nicht füllen.
Erstens: Ob die reine Nachrüstung eines Batteriespeichers ohne jede Arbeit an Modulen oder Unterkonstruktion eine Bauleistung ist, sagt der Anwendungserlass nicht ausdrücklich. Abschnitt 13b.2 Absatz 5 Nummer 11 spricht von Werklieferungen von Photovoltaikanlagen; die allgemeine Regel in Absatz 3 verlangt eine Einwirkung auf die Substanz des Bauwerks. Ein wandmontierter Speicher im Hauswirtschaftsraum ist danach ein Grenzfall — hier hilft nur eine verbindliche Auskunft des Finanzamts.
Zweitens: Wie viele private PV-Auftraggeber tatsächlich eine USt 1 TG besitzen, ist nirgends veröffentlicht. Zahlen dazu, die im Netz kursieren, haben wir nicht auf eine belastbare Quelle zurückführen können. Der Nachteil dieses Ratgebers ist damit klar benannt: Er sagt dir, welche Regel gilt, aber nicht, wie häufig sie dich trifft.
Wenn du bar zahlen willst, um die Umsatzsteuer zu sparen, lohnt sich vorher ein Blick in Photovoltaik ohne Rechnung — bei Anlagen bis 30 Kilowatt peak ist an der Umsatzsteuer ohnehin nichts zu sparen.
Häufige Fragen
Muss ich als privater Hauseigentümer die Umsatzsteuer meines Solarteurs selbst abführen? +
Ich bin Elektriker und lasse mir privat eine Anlage aufs Dach setzen. Was gilt? +
Bekomme ich diese Steuer als Vorsteuer zurück? +
Gilt Reverse-Charge auch für meine Einspeisevergütung? +
Ab wann bin ich Wiederverkäufer von Strom? +
Schützt mich die Kleinunternehmerregelung vor Paragraf 13b UStG? +
Was muss auf einer Rechnung mit Reverse-Charge stehen? +
Der Handwerker hat 19 Prozent ausgewiesen, obwohl ich Steuerschuldner bin. Kann ich die abziehen? +
Muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn ich sonst keine abgebe? +
Fällt die Planung des Ingenieurbüros auch unter die Regel? +
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