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Stromsteuer bei Photovoltaik: Wann der Zoll zuständig ist – und wann nicht

Neben Umsatz- und Einkommensteuer gibt es eine dritte Steuer auf Strom – zuständig ist das Hauptzollamt. Eigener Solarstrom ist nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG befreit, doch die antragslose allgemeine Erlaubnis endet schon bei 1 Megawatt, und bei der Lieferung an Mieter oder Nachbarn entscheidet die Länge der Leistungskette.

⏱️ 13 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026

Die dritte Steuer, an die beim Solarstrom kaum jemand denkt

Bei Photovoltaik werden zwei Steuern besprochen: die Umsatzsteuer mit ihrem Nullsteuersatz und die Einkommensteuer mit der Befreiung für kleine Anlagen. Beide hält der Ratgeber Steuern bei Photovoltaik. Es gibt eine dritte, und für sie ist nicht das Finanzamt zuständig, sondern das Hauptzollamt: die Stromsteuer.

Ihr Satz steht in § 3 StromStG und ist eine einzige Zeile lang: Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde. Das sind 2,05 Cent je Kilowattstunde – eine eigene Umrechnung, das Gesetz nennt nur den Megawattstunden-Wert. Sie steckt in jeder Kilowattstunde, die du aus dem Netz beziehst, und du findest sie als eigene Position auf der Rechnung deines Stromversorgers.

Nach § 1 Absatz 1 StromStG ist sie eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Der Zoll datiert ihre Einführung auf den 1. April 1999, im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (zoll.de, Abruf am 05.09.2026). Verwaltet wird sie bis heute von den Hauptzollämtern, nicht von den Finanzämtern.

Der praktische Kern in zwei Sätzen: Wer eine Solaranlage auf dem eigenen Dach betreibt und den Strom selbst verbraucht, zahlt darauf keine Stromsteuer und muss dafür auch keinen Antrag stellen. Interessant wird es erst, wenn du Strom an jemand anderen abgibst – an Mieter, an Nachbarn, an einen Gewerbebetrieb im Haus.

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Warum dein eigener Solarstrom steuerfrei ist – und wo das im Gesetz steht

Die Befreiung steht in § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG. Befreit ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Sonnenenergie – daneben Windkraft, Erdwärme, Wasserkraft – erzeugt wird und der entweder

  • vom Betreiber als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird (Buchstabe a), oder
  • von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen (Buchstabe b).

Die 2-Megawatt-Grenze ist für ein Einfamilienhaus keine Grenze, sondern ein Horizont: Eine typische Hausanlage mit 10 Kilowatt liegt bei 0,5 Prozent davon. Wichtig ist der zweite Halbsatz. Die Befreiung hängt nicht daran, dass du privat bist oder wenig Strom erzeugst, sondern daran, wo der Strom entnommen wird. § 5 Absatz 1a StromStG zieht daraus die Konsequenz: Die Steuer entsteht gar nicht erst, wenn der Strom befreit ist.

Was mit der Kilowattstunde passiertStromsteuer?Norm
Solarstrom vom eigenen Dach, im eigenen Haus verbrauchtnein§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG
Solarstrom an den Mieter im selben Haus geliefertnein§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG
Solarstrom ins Netz eingespeist und vergütetkeine Entnahme durch dich – die Steuer entsteht beim späteren Letztverbraucher§ 5 Abs. 1 StromStG
Netzstrom, den du abends zukaufstja, 2,05 ct/kWh§§ 3, 5 Abs. 1 StromStG
Solarstrom aus einer Anlage über 2 MW, selbst verbrauchtnur unter engeren Bedingungen befreit§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a StromStG

4,5 Kilometer: was „räumlicher Zusammenhang" genau bedeutet

Der Begriff klingt unbestimmt, ist es aber nicht. § 12b Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung setzt eine Zahl: Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.

Das ist eine der wenigen Stellen im Energierecht, an der eine Entfernung wörtlich im Verordnungstext steht. Für ein Hausdach spielt sie keine Rolle. Sie wird interessant, sobald du Strom an jemanden abgibst, der nicht im selben Gebäude sitzt: an den Betrieb zwei Straßen weiter, an die Nachbarin über die Grundstücksgrenze, an eine zweite eigene Immobilie am Ortsrand. Innerhalb von 4,5 Kilometern bleibt die Befreiung erreichbar, außerhalb nicht.

Maßstäblicher Kreis mit 4,5 Kilometern Radius um eine Solaranlage: ein Abnehmer in 2,0 Kilometern liegt im räumlichen Zusammenhang nach § 12b Absatz 3 StromStV, einer in 6,0 Kilometern liegt außerhalb. Ein Hinweis nennt § 12b Absatz 2 StromStV, wonach keine weitere Person in der Leistungskette stehen darf.
Der Maßstab beträgt 30 Meter je Bildpunkt. Die Entfernung ist die äußere Grenze, nicht die einzige Voraussetzung. · Foto: Eigene Grafik nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und § 12b Abs. 2 und 3 StromStV, Direktabruf 05.09.2026
⚠️ Achtung: Der Radius ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen. Wer Strom über das Netz der allgemeinen Versorgung durchleitet, ist an vielen Stellen des Gesetzes raus, auch wenn der Empfänger 300 Meter entfernt wohnt. Der Radius grenzt nur ein, wie weit „im räumlichen Zusammenhang" reicht.

Musst du dich beim Hauptzollamt melden? Die Grenze liegt bei 1 Megawatt, nicht bei 2

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden. § 9 Absatz 4 StromStG sagt zunächst: Wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a befreiten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Wörtlich gelesen bräuchte damit jeder Hausbesitzer eine Erlaubnis für seinen eigenen Solarstrom.

Genau das verhindert § 10 Absatz 2 StromStV. Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für die Zwecke des § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG allgemein erlaubt, wenn der Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Sonnenenergie erzeugt wird. Kein Antrag, kein Bescheid, kein Aktenzeichen.

Der entscheidende Vergleich: Die Steuerbefreiung reicht bis 2 Megawatt, die allgemeine Erlaubnis nur bis 1 Megawatt. Zwischen beiden Werten liegt ein Bereich, in dem der Strom zwar steuerfrei ist, die Steuerfreiheit aber eine förmliche Einzelerlaubnis des zuständigen Hauptzollamts voraussetzt, die dieses nach § 9 StromStV schriftlich oder elektronisch erteilt. Wer eine große Freiflächen- oder Hallenanlage plant, sollte an dieser Stelle nachrechnen statt sich auf „bis 2 Megawatt ist alles frei" zu verlassen.

Achse von 0 bis 2 Megawatt: Die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG reicht über die gesamte Achse, die antragslose allgemeine Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 StromStV endet bei 1 Megawatt. Der Bereich dazwischen ist gestrichelt als befreit, aber nur mit förmlicher Einzelerlaubnis markiert.
Zwischen 1 und 2 Megawatt bleibt der Strom befreit – die Befreiung setzt dort aber eine Einzelerlaubnis des Hauptzollamts voraus. · Foto: Eigene Grafik nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StromStG sowie §§ 9 und 10 Abs. 2 StromStV, Direktabruf 05.09.2026

Für den Eigenverbrauch gibt es eine zweite Entlastung im Gesetz selbst: § 4 Absatz 1 Satz 2 StromStG stellt klar, dass es einer Erlaubnis als Eigenerzeuger nicht bedarf, soweit der entnommene Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a befreit ist. Zwei Normen, dieselbe Richtung.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Was die Steuerfreiheit in Euro wert ist

Die Stromsteuer ist keine große Position, aber sie ist eine sichere. Jede Kilowattstunde, die du selbst erzeugst und selbst verbrauchst, ersetzt eine Kilowattstunde aus dem Netz – und die trägt 2,05 Cent Stromsteuer. Die folgende Tabelle ist eine eigene Rechnung aus dem Steuersatz des § 3 StromStG, keine Angabe einer Behörde:

Eigenverbrauch im JahrErsparnis allein bei der StromsteuerÜber 20 Jahre
2.000 kWh41,00 Euro820 Euro
3.000 kWh61,50 Euro1.230 Euro
4.500 kWh92,25 Euro1.845 Euro
6.000 kWh (mit Wärmepumpe)123,00 Euro2.460 Euro

Das ist bewusst nur die Stromsteuerkomponente und nicht die Ersparnis insgesamt – Netzentgelte, Umlagen und der Arbeitspreis des Versorgers kommen hinzu und sind um ein Vielfaches größer. Wer wissen will, wie sich der Eigenverbrauch selbst erhöhen lässt, findet das im Ratgeber Eigenverbrauch optimieren. Prüfe für die eigene Zahl den Stromsteuerbetrag auf deiner letzten Jahresabrechnung: Er ist dort als eigene Zeile auszuweisen und lässt sich gegen deinen Netzbezug gegenrechnen.

Rechenprobe für die eigene Anlage: Nimm den Netzbezug des letzten Jahres von der Jahresabrechnung, ziehe ihn vom Verbrauch vor der Anlage ab und multipliziere die Differenz mit 0,0205 Euro. Das Ergebnis ist die Stromsteuer, die dir die Anlage im Jahr erspart hat – nachrechnen dauert zwei Minuten und ist belastbarer als jede Faustformel.

Wann du zum Versorger wirst – und warum das Marktstammdatenregister mitentscheidet

Versorger ist nach § 2 Nummer 1 StromStG schlicht, „wer Strom leistet". Das ist eine weite Definition, und sie trifft im Wortlaut auch den Hausbesitzer, der seiner Mieterin Solarstrom abgibt. Steuerschuldner ist nach § 5 Absatz 2 StromStG der Versorger – die Rolle ist also nicht bloß ein Etikett.

Entschärft wird das in § 1a StromStV. Absatz 5a nimmt denjenigen aus dem Versorgerbegriff heraus, der Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher leistet – aber nur, wenn mehrere Bedingungen zusammenkommen. Eine davon wird in der Praxis häufig unterschätzt: Die Stromerzeugungseinheiten müssen nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registriert sein.

Die Registrierung ist damit nicht nur eine energierechtliche Formalie, sondern eine Voraussetzung dafür, im Stromsteuerrecht auf der bequemen Seite zu stehen. Wie sie abläuft und welche Fristen gelten, steht im Ratgeber Marktstammdatenregister anmelden.

Auch das Stromsteuerrecht kennt eine Anlagenzusammenfassung: Nach § 12b Absatz 1 StromStV gelten Stromerzeugungseinheiten desselben Betreibers an einem Standort mit gleichartigem Energieträger als eine Anlage. Was das für eine Erweiterung bedeutet, steht im Ratgeber PV-Anlage erweitern.

1 Schritt 1: Prüfe, ob überhaupt Strom das Grundstück verlässt
Reiner Eigenverbrauch im selben Gebäude ist der einfachste Fall – kein Versorgerstatus, keine Erlaubnis, keine Anmeldung.

Schritt 2: Schau auf die Nennleistung im Angebot
Unter 1 Megawatt gilt die allgemeine Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 StromStV. Für Hausanlagen ist das nie eng.

Schritt 3: Kontrolliere die Registrierung im Marktstammdatenregister
Sind Anlage und Speicher dort eingetragen, und stimmen die Angaben mit dem Zählerschrank überein?

Schritt 4: Sieh dir die Leistungskette an
Steht zwischen dir und dem Verbraucher noch ein Dritter – ein Dienstleister, eine Verwaltungsgesellschaft, ein Vermarkter? Dann gilt der nächste Abschnitt.

Mieterstrom und die Lieferung an den Nachbarn: eine Person zu viel kippt die Befreiung

Die Befreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b klingt großzügig: Der Anlagenbetreiber darf steuerfrei an Letztverbraucher in der Nähe liefern. § 12b Absatz 2 StromStV zieht die Grenze enger, als die meisten Modelle es vertragen: Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den erzeugten Strom keine weiteren als die dort genannten Personen beteiligt sind.

Übersetzt heißt das: Sobald ein Vollversorgungsdienstleister zwischengeschaltet wird, der den Strom kauft und im eigenen Namen an die Mieter weiterverkauft, ist die Kette länger als das Gesetz erlaubt. Genau so sind viele Mieterstromangebote gebaut. Der Nachteil trifft nicht den Dienstleister, sondern die steuerliche Einordnung des Modells. Wer selbst liefert, sollte deshalb vor der Vertragsunterschrift prüfen, wer in der Kette formal welche Rolle einnimmt – das ist ein typischer Fehler in fertig konfektionierten Paketen. Die energierechtliche Seite hält der Ratgeber Mieterstrom: Pflichten für Vermieter.

Für die Vertragsprüfung: Frage schriftlich, ob der Anbieter den Strom im eigenen Namen an die Bewohner verkauft oder ob du Vertragspartner der Bewohner bleibst und der Anbieter nur abrechnet. Zwischen diesen beiden Konstruktionen liegt der Unterschied, den § 12b Absatz 2 StromStV misst.

Wenn du doch anmelden musst: Fristen und Beträge

Wer Steuerschuldner ist, gibt nach § 8 StromStG eine Steueranmeldung ab und berechnet die Steuer selbst. Absatz 2 gibt ein Wahlrecht zwischen monatlicher und jährlicher Anmeldung; es gilt jeweils für ein Kalenderjahr und muss bis zum 31. Dezember des Vorjahres erklärt sein. Wer nichts erklärt, meldet jährlich an.

VarianteAnmeldung bisZahlung bis
monatlich (§ 8 Abs. 3)15. Kalendertag des Folgemonats25. Kalendertag desselben Monats
jährlich (§ 8 Abs. 4)31. Mai des Folgejahres25. Juni des Folgejahres
Vorauszahlungen bei jährlicher Anmeldung (§ 8 Abs. 6 und 7)ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahressteuerschuld25. Kalendertag des Folgemonats

Eine Zahl aus Absatz 6 lohnt das Merken: Liegt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach eigener Schätzung unter 2.400 Euro, ist die Schätzung dem Hauptzollamt nur auf Verlangen mitzuteilen. 2.400 Euro entsprechen bei einem Satz von 20,50 Euro je Megawattstunde rund 117.000 Kilowattstunden im Jahr – eine eigene Division, die zeigt, wie weit dieser Schwellenwert von einer Hausanlage entfernt liegt.

Der Speicher: Warum die Registrierung über die Steuerfreiheit mitentscheidet

§ 5 Absatz 4 StromStG behandelt Stromspeicher eigens. Satz 1: Speicher, in denen Versorger Strom zwischenspeichern und aus denen dieser Strom wieder in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten insoweit als Teile dieses Versorgungsnetzes – wenn sie im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.

Satz 2 regelt den Fall, der Hausbesitzer betrifft: Soweit Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt er nach der Rückumwandlung steuerfrei – und zwar im Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge. Der Speicher „verdirbt" den Solarstrom also nicht, er mischt ihn nur anteilig mit dem eingespeicherten Netzstrom. Satz 3 schließt aus, dass bereits versteuerter Strom nach der Rückumwandlung ein zweites Mal versteuert wird.

Wer seinen Speicher auch aus dem Netz lädt, etwa mit einem dynamischen Tarif, verschiebt damit dieses Verhältnis. Erfahrungsgemäß fällt das erst auf, wenn jemand die Jahresmengen nebeneinanderlegt. Für die Nachrüstung selbst siehe Speicher nachrüsten.

Das E-Auto ist kein Stromspeicher im Sinne dieses Gesetzes

Das Stromsteuerrecht hat eine eigene Definition, und sie ist enger als der Alltagsbegriff. Nach § 2 Nummer 9 StromStG ist ein Stromspeicher eine Anlage, die am Ort ihres Betriebs ausschließlich der Zwischenspeicherung dient, während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleibt – der geografische Standort ist ein durch Koordinaten bestimmter Punkt – und nicht Teil eines Fahrzeugs ist.

Die Fahrzeugbatterie fällt damit aus der Definition heraus, so groß sie auch ist. Wer über bidirektionales Laden nachdenkt, sollte diese Abgrenzung kennen; die energierechtliche Seite steht im Ratgeber Bidirektionales Laden. Für das gewöhnliche Laden gibt es eine eigene Entlastung: Nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 StromStV gilt nicht als Versorger, wer bezogenen Strom ausschließlich zur Nutzung für die Elektromobilität leistet. Wie das Überschussladen technisch funktioniert, steht im Ratgeber Wallbox mit PV-Überschuss laden.

Was passiert, wenn die Einordnung falsch war

Das Gesetz kennt für den Irrtum keinen milden Zwischenschritt. Nach § 9 Absatz 6 StromStG entsteht die Steuer für Strom, der zu anderen als den in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem vollen Satz des § 3. Absatz 8 geht weiter: Wird steuerbegünstigter Strom an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in dessen Person, und mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

Auf der Verfahrensseite verlangt § 8 Absatz 9 StromStG in diesen Fällen eine unverzügliche Steueranmeldung; die Steuer ist sofort zu entrichten. Die üblichen Fristen des 15. und 25. gelten dort nicht.

⚠️ Achtung: Vorsicht bei pauschalen Aussagen von Vertrieblern zur Stromsteuer. Sie ist in kaum einem Angebot ein eigenes Thema, und die Person, die dir die Anlage verkauft, ist selten diejenige, die für eine falsche Einordnung geradesteht. Lass dir Aussagen zu Mieterstrom- oder Nachbarschaftsmodellen schriftlich geben.

Der Vorbehalt, der im Gesetz steht und in keiner Werbung

Ein Satz im Gesetz macht die Befreiung befristbar, ohne ein Datum zu nennen. § 9 Absatz 9 StromStG stellt die Befreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 unter einen europarechtlichen Vorbehalt: Sie werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Damit hängt die Steuerfreiheit deines Solarstroms an einer beihilferechtlichen Anzeige, deren Laufzeit im Gesetzestext selbst nicht steht. Diese Lücke bleibt hier offen: In diesem Artikel wurde keine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen im Volltext gelesen, deshalb steht hier auch keine Jahreszahl. Wer langfristig kalkuliert, sollte den Vorbehalt kennen, statt 20 Jahre Steuerfreiheit als zugesagt zu behandeln.

Eine kleine Kuriosität am Rand, die in Einzelfällen nützlich ist: Nach § 9 Absatz 1b StromStG kann auf die Befreiungen unwiderruflich verzichtet werden, indem die entnommene Menge nachweislich nach § 3 versteuert wird. Es gibt Konstellationen, in denen eine saubere Versteuerung einfacher ist als der Nachweis der Befreiung – der Preis dafür ist, dass die Entscheidung nicht zurückgenommen werden kann.

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Häufige Fragen

Muss ich meine PV-Anlage beim Zoll anmelden? +
Für eine übliche Hausanlage nicht. § 10 Absatz 2 StromStV erklärt die Entnahme und die Leistung von Strom für die Zwecke des § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis für allgemein erlaubt, wenn die Anlage höchstens 1 Megawatt Nennleistung hat. § 4 Absatz 1 Satz 2 StromStG nimmt den Eigenerzeuger zusätzlich von der Erlaubnispflicht aus, soweit sein Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a befreit ist. Alle Normen am 05.09.2026 über gesetze-im-internet.de im Volltext abgerufen.
Wie hoch ist die Stromsteuer 2026? +
20,50 Euro je Megawattstunde nach § 3 StromStG, also 2,05 Cent je Kilowattstunde. Der Satz gilt für Strom allgemein; für den Schienenbahnverkehr nennt § 9 Absatz 2 StromStG 11,42 Euro je Megawattstunde und für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen § 9 Absatz 3 StromStG 0,50 Euro je Megawattstunde.
Zahle ich Stromsteuer auf den Strom, den ich ins Netz einspeise? +
Nein. Die Steuer entsteht nach § 5 Absatz 1 StromStG mit der Entnahme durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz oder mit der Entnahme zum Selbstverbrauch. Wer einspeist, entnimmt nicht – die Steuer entsteht erst dort, wo der Strom später verbraucht wird, und zwar beim dortigen Versorger als Steuerschuldner.
Werde ich zum Versorger, wenn ich meinem Mieter Solarstrom verkaufe? +
Nach dem Wortlaut des § 2 Nummer 1 StromStG ist Versorger, wer Strom leistet. § 1a Absatz 5a StromStV nimmt davon aus, wer ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher leistet – vorausgesetzt unter anderem, die Stromerzeugungseinheiten sind im Marktstammdatenregister registriert. Ohne diese Registrierung greift die Ausnahme nicht.
Gilt die Steuerbefreiung auch für den Strom aus meinem Speicher? +
Ja, aber anteilig. § 5 Absatz 4 Satz 2 StromStG erhält die Steuerfreiheit nach der Rückumwandlung in dem Verhältnis, in dem steuerfreier Strom an der insgesamt im Veranlagungsjahr eingespeicherten Menge beteiligt war. Wer den Speicher zusätzlich aus dem Netz lädt, verschiebt dieses Verhältnis. Satz 3 verhindert, dass bereits versteuerter Strom ein zweites Mal besteuert wird.
Wie weit darf mein Abnehmer entfernt sein? +
§ 12b Absatz 3 StromStV beziffert den räumlichen Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG mit Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. Die Entfernung ist damit die äußere Grenze, nicht die einzige Voraussetzung: Die Leistungskette darf nach § 12b Absatz 2 StromStV keine weiteren Personen enthalten.
Was passiert, wenn ich die Befreiung zu Unrecht in Anspruch genommen habe? +
§ 9 Absatz 6 StromStG lässt die Steuer für zweckwidrig entnommenen Strom nach dem vollen Satz des § 3 entstehen, Absatz 8 macht bei Leistung an einen Nichtberechtigten auch diesen zum Steuerschuldner, gemeinsam als Gesamtschuldner. § 8 Absatz 9 StromStG verlangt dann eine unverzügliche Steueranmeldung, und die Steuer ist sofort zu entrichten.
Kann die Steuerbefreiung für Solarstrom wieder wegfallen? +
Das Gesetz sieht diese Möglichkeit selbst vor. § 9 Absatz 9 StromStG gewährt die Befreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nur nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014; das Auslaufen wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben. Ein Datum nennt der Gesetzestext nicht, und in diesem Artikel wurde keine solche Bekanntmachung gelesen.

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