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EEG-Reform 2027: Was sich für deine PV-Anlage wirklich ändert (Deadline 31.12.2026)

Der 31. Dezember 2026 ist der wichtigste Stichtag für alle, die noch eine PV-Anlage bauen wollen: Danach ersetzt die EEG-Reform die feste Einspeisevergütung schrittweise durch ein Direktvermarktungsmodell. Was das für dich bedeutet – und was du jetzt noch tun solltest, eingeordnet entlang des Kabinettsentwurfs vom 29. Juli 2026.

⏱️ 20 Lesezeit📅 Juli 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht am 21. Juli 2026 · zuletzt geprüft am 04. August 2026
Luftbild einer Ortschaft, auf vielen Hausdächern liegen Photovoltaikanlagen.

Foto: DLR_de · CC BY 3.0 de · via Wikimedia Commons

Ein einziges Datum entscheidet diesen Sommer darüber, mit welcher Vergütung eine geplante Anlage die nächsten zwei Jahrzehnte läuft: der 31. Dezember 2026. Kein Marketing-Trick, kein künstlich erzeugter Zeitdruck – sondern ein knallharter gesetzlicher Stichtag, an dem die aktuelle Förderung für neue Photovoltaik-Anlagen ausläuft. Was danach kommt, ist zwar noch nicht endgültig verabschiedet, aber die Richtung steht seit dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 sehr konkret fest: weg von der festen, gesetzlich garantierten Einspeisevergütung, hin zu einem markt- und direktvermarktungsbasierten System.

Dieser Artikel geht nicht noch einmal die komplette Förderlandschaft durch – das haben wir bereits ausführlich in unserem Ratgeber zu Förderung & Recht gemacht. Hier geht es ausschließlich um die EEG-Reform 2027: was am 1. Januar 2027 exakt passiert, warum der 31.12.2026 für dich als Hausbesitzer der wichtigste Termin des Jahres ist, was mit der Einspeisevergütung mechanisch passiert – und vor allem, was du diese Woche noch tun solltest, wenn du auf der sicheren Seite landen willst.

⚠️ Der wichtigste Satz dieses Artikels: Nicht dein Bestelldatum, nicht deine Rechnung und nicht dein Kaufvertrag entscheiden darüber, ob du noch unter das alte Recht fällst. Entscheidend ist einzig und allein der Tag der technischen Inbetriebnahme, den dein Netzbetreiber protokolliert. Wer seine Anlage erst im Januar 2027 tatsächlich ans Netz bringt, verliert den Bestandsschutz – selbst wenn der Auftrag im September 2026 unterschrieben wurde.

Was genau ändert sich am 1. Januar 2027?

Der Grund für die Reform ist zunächst kein deutscher Alleingang, sondern EU-Recht: Die Beihilfegenehmigung der Europäischen Kommission für das heutige EEG 2023 ist befristet. In der Begründung zu § 104 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 29. Juli 2026 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Stand 29.07.2026, S. 299) steht wörtlich: „Der Genehmigungsvorbehalt ist weit gestaltet, weil die Beihilfegenehmigung für das EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist.“ Ab dem 1. Januar 2027 muss also eine EU-konforme Nachfolgeregelung greifen. Der Entwurf führt dafür – „wie dies auch unionsrechtlich erforderlich ist“ – ein Finanzierungsmodell in Form zweiseitiger Differenzverträge (Contracts for Difference) ein, das Erlöse in Hochpreisphasen abschöpft; dieser Abschöpfung sollen laut Entwurf „alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung“ unterliegen. Für kleine Dachanlagen ist stattdessen § 51 Absatz 1 EEG 2027 relevant: Bei negativem Spotmarktpreis verringert sich der Zahlungsanspruch auf null.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Ministerin Katherina Reiche hatte am 17. Juli 2026 zunächst den Referentenentwurf für die EEG-Novelle vorgelegt. Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett diesen Entwurf – zusammen mit dem begleitenden Netzanschlusspaket – offiziell beschlossen und damit den nächsten Schritt im Gesetzgebungsverfahren genommen. Kernpunkt für private Dachanlagen: Die feste Einspeisevergütung entfällt für alle Neuanlagen, nicht nur für kleine. Im Entwurf heißt es dazu wörtlich, die „fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen“ werde „konsequent abgeschafft“, verbunden mit „einer umfassenden Verpflichtung neuer Anlagen zur Direktvermarktung“. An ihre Stelle tritt eine befristete Übergangszahlung. Sie wird „bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats“ geleistet (§ 25 Absatz 2 EEG 2027 im Entwurf) – also für maximal drei Jahre. Wer sie überhaupt noch bekommt, hängt am Inbetriebnahmejahr (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1): Anlagen unter 50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb gehen; unter 25 Kilowatt vor dem 1. Januar 2029; unter 7 Kilowatt vor dem 1. Januar 2031. Ab dem Inbetriebnahmejahr 2031 gibt es die Übergangszahlung nicht mehr. Alternativ steht der neue Direktvermarktungsbonus offen. Alle genannten Paragrafen stehen im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Stand 29.07.2026).

Neu im jetzt beschlossenen Entwurf – und im ursprünglichen Referentenentwurf noch nicht in dieser Form enthalten – ist genau dieser Direktvermarktungsbonus. Er steht in § 50c EEG 2027 des Entwurfs und gilt für „Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt“. Die Höhe: „1,5 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde“ (Absatz 4). Gezahlt wird er „längstens bis zum Ende des 48. auf die erstmalige Zuordnung zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung folgenden Kalendermonats“ (Absatz 5) – also für höchstens vier Jahre. Es ist ein befristeter Zuschuss zu den Vermarktungskosten, kein Ersatz für die alte Dauerförderung. Zweite Neuerung: Betreiber von Dach-Photovoltaik unter 100 Kilowatt müssen die Einspeisung „am Verknüpfungspunkt mit dem Netz … dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung“ begrenzen (§ 9 Absatz 2b im Entwurf). Begrenzt wird nur, was ins Netz fließt – Strom, den du selbst verbrauchst oder in den Speicher legst, ist davon nicht betroffen. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind ausdrücklich „Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere“, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. Beide Grenzen müssen zusammen eingehalten sein.

Spiegelbildlich zur Übergangszahlung ergibt sich daraus, ab wann du zwingend direkt vermarkten musst: ab Inbetriebnahmejahr 2027 bei Anlagen ab 50 Kilowatt, ab 2028 bei Anlagen ab 25 Kilowatt, ab 2029 bei Anlagen ab 7 Kilowatt und ab 2031 bei jeder Neuanlage, unabhängig von der Leistung. Für die allermeisten Einfamilienhaus-Anlagen zwischen 6 und 15 kWp heißt das: Wer 2027 oder 2028 baut, landet zunächst in der Übergangszahlung, nicht sofort in der bürokratisch aufwendigeren Direktvermarktung mit eigenem Vermarkter.

Wie hoch diese Übergangszahlung ausfällt, lässt sich aus zwei Vorschriften des Entwurfs zusammensetzen. Erstens legt § 48 Absatz 1 den anzulegenden Wert für nicht ausgeschriebene Solaranlagen „nominell einheitlich auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde“ fest; die bisher höheren Sonderwerte für Anlagen auf Gebäuden (§ 48 Absätze 2, 2a und 3 EEG 2023) werden laut Begründung „abgeschafft“. Zweitens bestimmt § 53 Absatz 1: „Die Höhe des Anspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante der befristeten Übergangszahlung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten 1 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind.“ Beides zusammengenommen landet eine neue Dachanlage ab 2027 bei 5,2 Cent pro Kilowattstunde – gegenüber heute 7,70 Cent bei Teileinspeisung ein deutlicher Einschnitt, und das auch nur für maximal 36 Monate. Beide Werte stehen im Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 und können im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geändert werden.

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Der Bestandsschutz: Warum der 31.12.2026 der entscheidende Stichtag ist

Für alle, die eine Anlage bereits betreiben oder sie rechtzeitig ans Netz bringen, gilt der sogenannte Bestandsschutz nach § 100 EEG. Er garantiert dir den zum Zeitpunkt deiner Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz für die volle gesetzliche Laufzeit – unabhängig davon, was der Gesetzgeber danach ändert. Die Dauer regelt § 25 Absatz 1 EEG: Zahlungen sind „jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen“; bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert „verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung“, Fristbeginn ist die Inbetriebnahme (Stand: Abruf 04.08.2026). Und § 100 Absatz 1 des Kabinettsentwurfs stellt klar, dass für Anlagen, „die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind“, weiterhin das am 31. Dezember 2026 geltende Recht anzuwenden ist. Das ist keine Kulanzregelung, sondern verfassungsrechtlich abgesichertes Vertrauensschutz-Prinzip: Wer unter geltendem Recht investiert hat, darf sich auf die zugesagte Förderdauer verlassen.

Konkret bedeutet das: Geht deine Anlage bis einschließlich 31. Dezember 2026 technisch ans Netz, sicherst du dir den zu diesem Zeitpunkt gültigen Satz der Einspeisevergütung für zwei volle Jahrzehnte. Das gilt komplett unabhängig davon, was am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, wie stark die Übergangsvergütung ausfällt oder ob sich der Gesetzgebungsprozess noch verzögert. Eine bestehende oder rechtzeitig ans Netz gegangene Anlage verliert ihre Vergütung also nicht rückwirkend – die Reform betrifft ausschließlich Anlagen, die nach dem Stichtag erstmals in Betrieb gehen.

💡 Praxistipp: Lass dir von deinem Netzbetreiber und deinem Solarteur schriftlich (per E-Mail reicht) bestätigen, welches Datum als technische Inbetriebnahme gemeldet und protokolliert wurde. Diese Bestätigung ist dein Nachweis für den Bestandsschutz über die nächsten 20 Jahre – bewahre sie zusammen mit deinem Einspeisevertrag und der Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister auf. Mehr zur Meldepflicht findest du in unserem Förderung-&-Recht-Ratgeber.

Inbetriebnahme statt Bestelldatum: Was für die Frist wirklich zählt

Der häufigste Denkfehler klingt so: „Ich habe doch schon im Oktober unterschrieben, dann bin ich doch auf der sicheren Seite." Nein, bist du nicht. Für den Bestandsschutz zählt ausschließlich der Tag der technischen Inbetriebnahme – also der Moment, in dem die Anlage tatsächlich Strom ins Netz einspeist und dies vom Netzbetreiber erfasst wird. Weder Bestelldatum noch Kaufvertrag, weder Anzahlung noch Rechnungsdatum noch das Datum einer eventuellen Baugenehmigung spielen eine Rolle.

Bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme müssen mehrere Schritte nacheinander abgeschlossen sein, und jeder einzelne kann sich verzögern:

SchrittTypische DauerWer ist verantwortlichVerzögerungsrisiko
Angebot & Vertragsabschluss1–3 WochenDu + Solarteurgering
Planung, Material, Terminvergabe3–6 Monate (in Stoßzeiten 4–12 Monate)Solarteurhoch – Kapazitätsengpässe im Herbst
Netzanmeldung beim Netzbetreiberbis zu 8 Wochen gesetzliche Frist, in der Praxis oft ausgereiztNetzbetreiberhoch – kaum beeinflussbar
Montage & technische Installation2–5 WerktageSolarteurgering, wetterabhängig
Zählerwechsel & techn. Inbetriebnahme1–4 Wochen nach MontageNetzbetreiber / Messstellenbetreibermittel
Meldung im Marktstammdatenregisterinnerhalb 1 Monats nach Inbetriebnahme (Pflicht)Du / Solarteurgering, aber leicht vergessen

Addierst du diese Schritte, kommst du bei einem heute erteilten Auftrag realistisch auf drei bis sieben Monate bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme – vorausgesetzt, nichts läuft schief. Wer erst im November oder Dezember 2026 einen Solarteur beauftragt, hat rechnerisch kaum noch eine reelle Chance, die Anlage bis zum 31.12. tatsächlich ans Netz zu bringen, selbst wenn der Vertrag noch am selben Tag unterschrieben wird.

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Von der festen Einspeisevergütung zur Direktvermarktung: Das neue Vergütungsmodell

Um zu verstehen, was sich mechanisch ändert, hilft ein Blick auf das heutige System: Zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026 galten für eine neue Anlage bis 10 kWp 7,78 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,34 Cent bei Volleinspeisung. Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 liegen die Sätze durch die planmäßige halbjährliche EEG-Degression bei 7,70 Cent (Teileinspeisung) beziehungsweise 12,22 Cent (Volleinspeisung); für Anlagen bis 40 kW sind es 6,66 bzw. 10,24 Cent, bis 100 kW 5,44 bzw. 10,24 Cent. Veröffentlicht sind diese Werte von der Bundesnetzagentur unter „Fördersätze für Solaranlagen“ (§ 21 Absatz 1, § 53 Absatz 1 EEG; Stand: Abruf 04.08.2026) – weiterhin garantiert für 20 Jahre ab Inbetriebnahme, unabhängig vom tatsächlichen Marktwert des Stroms zum Zeitpunkt der Einspeisung. Das ist der Kern der bisherigen Förderlogik: eine feste, planbare Zahlung, egal ob gerade Stromüberschuss oder Knappheit im Netz herrscht.

Im neuen Modell entfällt genau diese Planungssicherheit schrittweise. Nach dem Kabinettsentwurf erhalten Anlagen, die ab 2027 in Betrieb gehen, zunächst für maximal 36 Monate die abgesenkte Übergangszahlung von 5,2 Cent pro Kilowattstunde (6,2 Cent anzulegender Wert nach § 48 Absatz 1 minus 1 Cent nach § 53 Absatz 1) – danach greift, gestaffelt nach Anlagengröße, die volle Direktvermarktungspflicht. Bei echter Direktvermarktung wird der eingespeiste Strom nicht mehr zu einem gesetzlich festgelegten Satz vergütet, sondern zum jeweiligen Marktwert, abzüglich der Kosten für die Vermarktung. Eine gesetzlich garantierte Untergrenze gibt es dann nicht mehr. Hinzu kommt die Regel zu negativen Preisen: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringern sich der Zahlungsanspruch … auf null“ (§ 51 Absatz 1 EEG 2027 im Entwurf). Für Anlagen unter 100 Kilowatt in der Netzbetreiberabnahme greift das erst ab dem Kalenderjahr, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem bekommt (§ 51 Absatz 2).

Was das für dich als Planungsgröße bedeutet, unabhängig davon, ob du 2026 noch die alte oder ab 2027 die neue Regelung erwischst: Die Zeiten, in denen sich eine PV-Anlage vor allem über die Einspeisung rechnete, sind ohnehin vorbei. Der wirtschaftliche Kern jeder modernen Anlage ist heute schon der Eigenverbrauch, nicht die Einspeisevergütung. Wie du das konkret durchrechnest, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zur Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen.

💡 Praxistipp: Wenn du ohnehin planst, deine Anlage erst 2027 oder später zu bauen, ändert das nichts an der Sinnhaftigkeit von Photovoltaik – aber es ändert die Dimensionierung. Statt die Dachfläche „auf Vorrat" voll zu belegen, lohnt sich eine Anlage, die konsequent auf maximalen Eigenverbrauch ausgelegt ist, kombiniert mit einem ausreichend groß dimensionierten Speicher. Die realistischen Kosten dafür findest du in unserem Kosten-Ratgeber.

Der aktuelle Gesetzgebungsstand: Kabinett hat entschieden, Bundestag und Bundesrat folgen (Stand 29. Juli 2026)

An dieser Stelle die unbequeme Einschränkung: Was dieser Artikel zur Ausgestaltung ab 2027 beschreibt, basiert auf dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 – ein deutlich verbindlicherer Stand als der Referentenentwurf vom 17. Juli, aber immer noch kein verabschiedetes Gesetz. Als Nächstes müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen, voraussichtlich im September 2026, und zusätzlich braucht das Gesamtpaket noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission, bevor es zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann. Jede dieser Stationen kann noch zu Änderungen an Details führen, etwa an der genauen Höhe der Übergangszahlung, an der 36-Monats-Frist oder an der Staffelung der Direktvermarktungspflicht nach Anlagengröße.

Was sich in den letzten Monaten bereits gezeigt hat: Der ursprüngliche Referentenentwurf war deutlich radikaler als die Version vom Juli 2026. Die vollständige, abrupte Streichung der Einspeisevergütung für Kleinanlagen wurde nach Kritik von Branchenverbänden zu einer befristeten Übergangslösung abgemildert. Das zeigt zweierlei: Erstens, der politische Druck, Kleinanlagenbetreiber nicht komplett im Regen stehen zu lassen, ist real und wirksam. Zweitens, aber auch: Details, die heute in der Presse stehen, können sich bis zur finalen Verabschiedung noch einmal verschieben. Fest steht nur die politische Grundrichtung – weg von der festen Einspeisevergütung als Fördermodell, hin zu mehr Marktbezug – und der eine Termin, der sich politisch kaum noch verschieben lässt: der 31. Dezember 2026, weil an diesem Tag die EU-Beihilfegenehmigung für das heutige System ausläuft.

⚠️ Warnung vor einem verbreiteten Denkfehler: „Ich warte einfach ab, bis das Gesetz final verabschiedet ist, bevor ich mich entscheide." Das klingt vernünftig, ist aber in der Praxis oft eine teure Falle. Der Gesetzgebungsprozess – Kabinett, Bundestag, Bundesrat – kann sich bis weit in den Herbst oder sogar bis kurz vor Jahresende ziehen. Wenn du erst auf die finale Verabschiedung wartest und danach einen Solarteur beauftragst, ist der 31.12.2026 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits verstrichen, bevor deine Anlage überhaupt geplant ist. Der Bestandsschutz lässt sich nur sichern, wenn du jetzt handelst – nicht wenn du auf Gewissheit wartest, die es in dieser Form ohnehin erst nach dem Stichtag geben wird.

Was du jetzt tun solltest: Dein Fahrplan bis zum Stichtag

So direkt muss man es sagen: Wer die alte, planbare Einspeisevergütung für 20 Jahre sichern will, muss jetzt handeln, nicht im November. Die gute Nachricht ist, dass sich der Prozess in klare, machbare Schritte zerlegen lässt.

1 So sicherst du dir noch den Bestandsschutz bis 31.12.2026
  1. Jetzt Angebote einholen (idealerweise diese oder nächste Woche): Hole mindestens zwei bis drei Angebote von geprüften Solarteuren ein. Nutze dafür unseren Solarteur-Test, um Betriebe mit belastbaren Kapazitäten statt bloßen Terminversprechen zu finden.
  2. Handwerksrolle-Eintrag prüfen: Nur Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (Dachdecker-, Klempner- oder Elektromeisterbetriebe), dürfen PV-Anlagen rechtssicher montieren und in Betrieb nehmen. Frag aktiv danach – ein Gericht hat das erst kürzlich noch einmal bestätigt.
  3. Auf verbindliche Inbetriebnahme-Zusage im Vertrag bestehen: Lass dir schriftlich zusichern, dass die technische Inbetriebnahme spätestens im Dezember 2026 erfolgt – nicht nur die Montage. Frag konkret nach dem geplanten Datum der Netzanmeldung.
  4. Netzanmeldung so früh wie möglich anstoßen: Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beim Netzbetreiber beträgt bis zu acht Wochen und wird in der Praxis oft ausgereizt. Je früher dieser Schritt läuft, desto mehr Puffer bleibt für Verzögerungen bei Material oder Montage.
  5. Bestätigung der Inbetriebnahme schriftlich einfordern: Nach der Montage muss der Zähler gewechselt und die technische Inbetriebnahme protokolliert werden. Lass dir das Datum schriftlich bestätigen – das ist dein Nachweis für den Bestandsschutz.
  6. Marktstammdatenregister nicht vergessen: Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme muss die Anlage im Marktstammdatenregister gemeldet sein. Das ist Pflicht, unabhängig von der Anlagengröße.

Deine Checkliste für: Was du jetzt tun solltest: Dein Fahrplan bis zum Stichtag

Diese Fehler kosten dich den Bestandsschutz

Wie die Frist trotz früher Unterschrift reißt, zeigt die Kette der Einzelschritte, durchgerechnet mit den Zeiträumen aus der Tabelle oben: Auftrag im September unterschrieben, in dem Glauben, damit sei alles geregelt. Der beauftragte Betrieb ist für das gesamte vierte Quartal ausgebucht, die Netzanmeldung geht erst im November raus, die achtwöchige Bearbeitungsfrist beim Netzbetreiber läuft bis weit in den Januar – damit fällt die technische Inbetriebnahme in den Januar 2027. Ergebnis: kein Bestandsschutz, sondern die neue, deutlich niedrigere Übergangszahlung, obwohl der Vertrag Monate vor dem Stichtag unterschrieben war. Genau diese Reihenfolge – Unterschrift zuerst, Netzanmeldung spät – kostet den Bestandsschutz, nicht ein zu später Kaufentschluss allein.

⚠️ Der Klassiker unter den teuren Fehlern: Wer erst im Oktober, November oder gar Dezember 2026 einen Solarteur beauftragt, verlässt sich in aller Regel auf eine Kette von Zusagen, die er selbst kaum beeinflussen kann – Materialverfügbarkeit, Handwerkerkapazität und vor allem die Bearbeitungszeit beim Netzbetreiber. Gerade Letztere ist praktisch nicht verhandelbar. Wenn im Winter zusätzlich noch Tausende andere Haushalte aus genau demselben Grund kurzfristig eine Anlage bestellen, verschärft sich der Kapazitätsengpass zusätzlich – ein Rush-Effekt, der historisch bei jeder auslaufenden Förderfrist zu beobachten war. Wer im Dezember noch anruft, hat statistisch die schlechtesten Karten.

Ein zweiter, subtilerer Fehler: sich auf mündliche Terminzusagen zu verlassen, ohne die technische Inbetriebnahme vertraglich als Zieldatum festzuhalten. Ein seriöser Solarteur wird dir ehrlich sagen, ob ein Termin bis Ende Dezember realistisch ist oder nicht – und dir gegebenenfalls auch offen raten, lieber gleich auf 2027 zu planen, statt eine Anlage in letzter Minute und unter Zeitdruck zu bauen, bei der Qualität leidet.

Lohnt sich eine PV-Anlage nach 2027 überhaupt noch?

Ob sich eine PV-Anlage grundsätzlich noch lohnt, beleuchten wir in einem eigenen Artikel ausführlich – hier die kurze Antwort speziell für die Zeit nach der EEG-Reform: ja, aber mit verschobenem Schwerpunkt. Eine Anlage, die primär auf Einspeisung kalkuliert war, wird unter dem neuen Modell tatsächlich unattraktiver – bei 5,2 Cent Übergangszahlung für höchstens drei Jahre und danach reinem Marktwert abzüglich Vermarktungskosten lohnt sich das reine „Strom ins Netz schicken“ kaum noch. Eine Anlage, die konsequent auf Eigenverbrauch ausgelegt ist – kombiniert mit Speicher, möglichst auch mit einer Wärmepumpe oder Wallbox als zusätzlichem Verbraucher tagsüber – bleibt wirtschaftlich sinnvoll, weil du dir damit weiterhin den vollen Strompreisbezug aus dem Netz sparst, und der liegt nach wie vor deutlich über jedem realistischen Einspeisesatz.

Der entscheidende Denkfehler wäre, die Reform als Totalabsage an Photovoltaik misszuverstehen. Sie ist eine Absage an ein bestimmtes Geschäftsmodell – Anlage bauen, Strom einspeisen, 20 Jahre lang feste Rendite kassieren – zugunsten eines Modells, das stärker auf Eigenverbrauch und intelligente Steuerung setzt. Wie du diese Rechnung für dein eigenes Haus konkret aufmachst, inklusive Amortisationszeit und Eigenverbrauchsquote, zeigen wir Schritt für Schritt in unserem Wirtschaftlichkeits-Ratgeber.

Dass das Direktvermarktungsmodell für kleine Dachanlagen noch nicht praxistauglich ist, räumt der Gesetzentwurf selbst ein. Er kündigt an, „den Hochlauf und die Massengeschäftstauglichkeit von Direktvermarktungsangeboten auch für kleinere Anlagen“ erst noch zu stärken, sieht für Fälle, in denen „Voraussetzungen der Direktvermarktung zum Teil nicht rechtzeitig erfüllt sind“, eine „Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur für Härtefälle“ vor und erlaubt der Bundesnetzagentur ausdrücklich, die Übergangsphase zu verlängern, „falls die marktlichen und technischen Rahmenbedingungen für den Eintritt dieser Anlagen noch nicht hinreichend gegeben sind“. Das ist ein weiterer Grund, warum der 31.12.2026-Stichtag als Planungsgröße so viel wert ist: Er sichert dir zwei Jahrzehnte lang ein Modell mit heute schon feststehenden Erlösen, statt eines Systems, dessen praktische Umsetzung für Kleinanlagen der Gesetzgeber selbst noch als Baustelle beschreibt.

💡 Praxistipp: Egal ob du noch 2026 oder erst 2027 baust – lass dir von deinem Solarteur zwei Szenarien durchrechnen: eines mit heutiger Einspeisevergütung und Bestandsschutz, eines mit der ab 2027 erwarteten Übergangsvergütung. So siehst du schwarz auf weiß, wie viel dir die rechtzeitige Inbetriebnahme über 20 Jahre tatsächlich wert ist – bei vielen typischen Einfamilienhaus-Anlagen sind das mehrere Tausend Euro Differenz.

Woran du jetzt einen Betrieb erkennst, der die Frist hält

Gerade in einer Situation, in der Fristen eng werden und die Gesetzeslage noch nicht final ist, zahlt sich ein erfahrener Betrieb aus – nicht nur wegen der Handwerksrolle-Pflicht, sondern weil er ehrlich einschätzen kann, ob dein Zieldatum realistisch ist, wo in seiner Region typischerweise Engpässe bei Netzbetreibern auftreten, und wie er die Reihenfolge der Schritte optimiert, um dir maximalen Puffer bis zum 31.12. zu verschaffen. Einen unabhängigen Überblick über geprüfte Betriebe in deiner Region findest du in unserem Solarteur- und Anbieter-Test, eine reine Liste ohne Bewertung dagegen unter Solarteure in deiner Region.

Häufige Fragen

Ist die EEG-Reform 2027 schon endgültig beschlossenes Gesetz? +
Noch nicht ganz. Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle 2027 und das begleitende Netzanschlusspaket am 29. Juli 2026 beschlossen – ein deutlich verbindlicherer Stand als der vorausgegangene Referentenentwurf, aber formal weiterhin kein verabschiedetes Gesetz. Als Nächstes müssen im September 2026 Bundestag und Bundesrat zustimmen, außerdem braucht das Paket noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Details können sich bis zur finalen Verabschiedung noch ändern, die politische Grundrichtung – weg von der festen Einspeisevergütung, hin zu mehr Marktbezug – gilt nach dem Kabinettsbeschluss aber als gesetzt.
Was zählt für den Bestandsschutz: das Bestelldatum oder die Inbetriebnahme? +
Ausschließlich die technische Inbetriebnahme zählt, also der vom Netzbetreiber protokollierte Zeitpunkt, an dem deine Anlage erstmals Strom einspeist. Bestelldatum, Kaufvertrag, Anzahlung oder Rechnungsdatum spielen für den Bestandsschutz keine Rolle.
Verliere ich als bestehender PV-Betreiber jetzt meine Einspeisevergütung? +
Nein. Der Bestandsschutz nach § 100 EEG sichert dir den zum Zeitpunkt deiner Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz für die volle Laufzeit von 20 Jahren zuzüglich des restlichen Inbetriebnahmejahres. Die Reform betrifft ausschließlich Neuanlagen, die nach dem 31.12.2026 erstmals in Betrieb gehen, nicht bestehende Anlagen.
Wie hoch wird die Vergütung für Anlagen, die erst 2027 in Betrieb gehen? +
Nach dem Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 bekommen neue Anlagen für maximal 36 Monate eine befristete Übergangszahlung von 5,2 Cent pro Kilowattstunde. Der Wert ergibt sich aus § 48 Absatz 1 (anzulegender Wert nominell einheitlich 6,2 Cent) abzüglich 1 Cent nach § 53 Absatz 1. Nutzen dürfen sie Anlagen unter 50 kW bei Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2028, unter 25 kW vor dem 1. Januar 2029 und unter 7 kW vor dem 1. Januar 2031. Alternativ gibt es für Anlagen unter 25 kW einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde für längstens 48 Monate (§ 50c). Danach greift die volle Direktvermarktungspflicht ohne Bonus, dann zählt nur noch der Marktwert abzüglich Vermarktungskosten. Weil Bundestag, Bundesrat und die EU-Kommission noch zustimmen müssen, kann sich das ändern.
Wie lange dauert es realistisch von der Beauftragung bis zur Inbetriebnahme? +
Rechne mit drei bis sieben Monaten, in Regionen mit hoher Nachfrage auch länger. Die reine Montage dauert meist nur zwei bis fünf Werktage, der Großteil der Zeit entfällt auf Terminvergabe beim Solarteur, die bis zu achtwöchige Netzanmeldung sowie Zählerwechsel und technische Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber.
Was ist, wenn ich die Frist trotzdem verpasse? +
Dann fällt deine Anlage unter das ab 2027 geltende neue Recht mit der auf 5,2 Cent abgesenkten Übergangszahlung für maximal 36 Monate statt unter den vollen Bestandsschutz über 20 Jahre. Das ist ärgerlich, aber kein Beinbruch: Eine gut auf Eigenverbrauch und Speicher ausgelegte Anlage bleibt auch unter dem neuen Modell wirtschaftlich sinnvoll, wie wir in unserem Wirtschaftlichkeits-Ratgeber zeigen.
Wird meine neue PV-Anlage ab 2027 in der Einspeisung gedrosselt? +
Ja, wenn sie ins Netz einspeist. Nach § 9 Absatz 2b des Kabinettsentwurfs vom 29. Juli 2026 müssen Betreiber von Dach-Solaranlagen unter 100 Kilowatt die Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt „dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung“ begrenzen. Begrenzt wird nur die Einspeisung, nicht die Erzeugung: Wer eine großzügige Speicher- oder Eigenverbrauchslösung einplant, verliert dadurch in der Praxis kaum Ertrag – reine Volleinspeise-Anlagen trifft die Regel dagegen deutlich.
Sind Balkonkraftwerke von der EEG-Reform betroffen? +
Steckersolargeräte bleiben von der 50-Prozent-Begrenzung ausdrücklich ausgenommen – allerdings nur, wenn zwei Grenzen zusammen eingehalten sind: bis zu 2 Kilowatt installierte Leistung der Solaranlagen und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung, betrieben hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers (§ 9 Absatz 2b Satz 2 des Kabinettsentwurfs). Eine Vergütung für eingespeisten Strom erhalten sie nicht.
Darf jeder Handwerksbetrieb meine PV-Anlage installieren, wenn es jetzt schnell gehen muss? +
Nein. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen Photovoltaik-Anlagen nur von Betrieben installiert und in Betrieb genommen werden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind – insbesondere Dachdecker-, Klempner- oder Elektromeisterbetriebe. Gerade unter Zeitdruck lohnt es sich, das aktiv zu prüfen, statt einem besonders schnellen, aber ungeprüften Angebot zu vertrauen.

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