Ü20-Anlage: Weiterbetrieb nach dem EEG-Förderende 2026
Zum 31.12.2026 verlieren die ersten Anlagen aus 2006 ihre EEG-Förderung. Was die Anschlussvergütung wirklich bringt, warum Volleinspeisung laut Verbraucherzentrale-Rechenbeispiel ins Minus rutscht, und warum das Repowering-Fenster für feste 20-Jahres-Vergütung Ende 2026 zugeht.

Foto: Pixabay
Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Warum das Thema gerade jetzt Zehntausende Dächer betrifft
- 2.Was am 31.12.2026 rechtlich wirklich passiert
- 3.Die Anschlussvergütung im Rechenbeispiel: minus 62 Euro im ersten Jahr
- 4.Umstellung auf Eigenverbrauch: der Regelfall, kein Sonderfall
- 5.Repowering: Warum das Zeitfenster für Neuanlagen Ende 2026 zugeht
- 6.Die fünf Wege nach dem Förderende im direkten Vergleich
- 7.Energy Sharing nach § 42c EnWG: die fünfte Option, die noch fast niemand nennt
- 8.Der Anlagencheck: die Grundlage jeder Entscheidung
- 9.Direktvermarktung: für Privathaushalte in der Regel keine Option
- 10.Steuer, Marktstammdatenregister und Versicherung: die Pflichten, die bleiben
- 11.Speicher nachrüsten: sinnvolle Ergänzung, aber kein Muss
- 12.Checkliste: In welcher Reihenfolge du vorgehen solltest
- 13.Häufige Fragen
Warum das Thema gerade jetzt Zehntausende Dächer betrifft
Wenn du deine Photovoltaikanlage 2006 in Betrieb genommen hast, ist zum 31. Dezember 2026 Schluss mit der EEG-Förderung, wie du sie zwei Jahrzehnte lang kanntest. Das steht nicht in einer Pressemitteilung, sondern im Gesetz: Nach § 25 Absatz 1 EEG wird die Einspeisevergütung für 20 Jahre gezahlt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Bei einer Anlage von 2006 ist dieses Fenster am Jahresende 2026 zu.
Ich bekomme diese Frage in den letzten Monaten spürbar häufiger gestellt, und das hat einen einfachen Grund: Der Zubau-Boom der Mitte-2000er-Jahre trifft jetzt reihenweise auf sein Förderende. Für Baden-Württemberg lassen sich die Größenordnungen sogar beziffern.
Die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg und das Solar Cluster Baden-Württemberg haben am 24. November 2025 Zahlen aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur veröffentlicht: Im Südwesten sind seit 2021 bereits 30.057 Anlagen aus der EEG-Förderung gefallen, für 2025 kamen 10.645 hinzu, und für 2026 werden 15.500 Anlagen erwartet – so viele wie in keinem Jahr zuvor.
Eine seriöse bundesweite Zahl für 2026 oder 2027 konnte ich bei der Recherche für diesen Artikel nicht finden. Wer dir eine konkrete Gesamtzahl für Deutschland nennt, sollte dir auch sagen können, woher sie stammt. Ich nenne hier lieber die belegte Zahl für ein Bundesland als eine geschätzte für die ganze Republik.
Die gute Nachricht vorweg: Du musst nicht sofort handeln. Der Gesetzgeber hat für genau diesen Fall schon 2020 eine Anschlussregelung geschaffen. Sie war ursprünglich bis Ende 2027 befristet und wurde mit dem Solarpaket I bis Ende 2032 verlängert (§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 7 EEG).
Wenn du nichts tust, speist deine Anlage einfach weiter ein, und der Netzbetreiber muss den Strom abnehmen und vergüten. Die Frage ist nur, ob das für dich die wirtschaftlich beste Lösung ist – und in den allermeisten Fällen lautet die ehrliche Antwort: eher nicht.
Was am 31.12.2026 rechtlich wirklich passiert
Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EEG behältst du auch nach dem Förderende einen Anspruch auf Einspeisevergütung für Strom aus "ausgeförderten Anlagen" – nur eben nicht mehr zum ursprünglichen, festen EEG-Satz. Stattdessen greift die sogenannte Anschlussvergütung, gesetzlich verankert in § 25 Absatz 2 EEG: Sie ist dort "bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen".
Dass diese Regelung auch für Altanlagen gilt, steht ausdrücklich in § 100 Absatz 7 EEG. Der Absatz nennt § 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 namentlich und erklärt sie für Anlagen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und am 31. Dezember 2020 einen Vergütungsanspruch hatten. Anlagen von 2006 fallen exakt in diese Kategorie.
Was bedeutet das praktisch? Der Netzbetreiber muss deinen Solarstrom weiterhin abnehmen. Er zahlt dir dafür aber keinen festen Cent-Betrag mehr, sondern den Jahresmarktwert Solar – also den durchschnittlichen Börsenerlös, den Solarstrom im Vorjahr erzielt hat. Für 2025 lag dieser Wert laut Verbraucherzentrale bei 4,51 Cent pro Kilowattstunde (Stand 2026).
Davon zieht der Netzbetreiber noch eine Vermarktungspauschale ab, die seine Kosten für Prognose und Vertrieb des Stroms decken soll. Sie betrug 0,72 Cent pro Kilowattstunde für 2025; für 2026 sind es nur noch 0,23 Cent (Stand 2026). Die Rechtsgrundlage dafür ist § 53 Absatz 4 EEG.
Ein Detail aus demselben Absatz wird selten erwähnt und ist bares Geld wert: Der abzuziehende Wert "verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind". Wer ohnehin ein iMSys im Zählerschrank hat, zahlt also nur die halbe Pauschale.
Die Anschlussvergütung im Rechenbeispiel: minus 62 Euro im ersten Jahr
Die Verbraucherzentrale hat für eine kleine Ü20-Anlage mit 2 kWp durchgerechnet, was Volleinspeisung nach dem Förderende tatsächlich bringt (Stand 10. August 2026) – und das Ergebnis ist ernüchternd.
Bei einem angenommenen Ertrag von 850 kWh pro kWp und Jahr erzeugt eine solche Anlage rund 1.700 kWh Solarstrom. Bei einer geschätzten Anschlussvergütung von 0,04 Euro pro Kilowattstunde ergeben sich daraus 68 Euro Einnahmen im Jahr. Dem stehen 130 Euro Kosten gegenüber: 30 Euro anteiliger Anlagencheck (300 Euro auf zehn Jahre verteilt) plus 100 Euro laufende Betriebskosten. Unterm Strich bleibt ein Defizit von 62 Euro im ersten Weiterbetriebsjahr.
Das ist die Zahl, die in den meisten Ratgebern zu diesem Thema fehlt oder zumindest nicht so klar benannt wird: Bei reiner Volleinspeisung rechnet sich eine ausgeförderte Kleinanlage nach dem 31. Dezember 2026 in der Regel nicht mehr. Das ist keine Panikmache, sondern simple Arithmetik.
| Position | Volleinspeisung (2 kWp) | Umstellung Eigenverbrauch (2 kWp) |
|---|---|---|
| Erzeugung pro Jahr | 1.700 kWh | 1.700 kWh |
| Eigenverbrauch | 0 kWh | 680 kWh (40 %) |
| Überschusseinspeisung | 1.700 kWh | 1.020 kWh |
| Ersparnis Eigenverbrauch (0,33 €/kWh) | 0 € | 224 € |
| Anschlussvergütung (ca. 0,04 €/kWh) | 68 € | 41 € |
| Summe Einnahmen/Ersparnis | 68 € | 265 € |
| Anteiliger Anlagencheck (300 € / 10 Jahre) | 30 € | 30 € |
| Anteilige Umrüstung (200 € / 10 Jahre) | 0 € | 20 € |
| Laufende Betriebskosten | 100 € | 100 € |
| Bilanz 1. Weiterbetriebsjahr | -62 € | ✅ +115 € |
Die Zahl, an der dieses ganze Rechenbeispiel hängt, ist die Anschlussvergütung — und sie steht dort als Schätzung. Sie ist aber keine: Grundlage ist der Jahresmarktwert Solar, den die vier Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Seite netztransparenz.de veröffentlichen, „gemäß Anlage 1 (zu § 23a) Nr. 5.3 zum EEG". Für das Jahr 2025 beträgt er 4,508 Cent je Kilowattstunde.
Auf die 1.700 Kilowattstunden des Beispiels gerechnet sind das 76,64 Euro — allerdings vor dem Abzug, um den es gleich geht. Die 4,0 Cent der Verbraucherzentrale liegen darunter, was zu einem solchen Abzug passt. Für 2026 lag Anfang September noch kein Jahresmarktwert vor, weil das Jahr nicht abgeschlossen war.
Wie weit einzelne Monate ausschlagen, zeigt dieselbe Seite: Der Monatsmarktwert Solar für Mai 2026 liegt bei 3,296 Cent.
Auf die 1.700 Kilowattstunden wären das 56,03 Euro statt 76,64 Euro — rund 21 Euro Unterschied im Jahr, allein zwischen einem Jahreswert und einem einzelnen Monat. Abgerechnet wird für ausgeförderte Anlagen der Jahreswert; der Monatswert steht hier nur als Maßstab für die Schwankung.
Der zweite Teil der Rechnung ist der Abzug, und hier steht in § 53 EEG ein Satz, der in kaum einem Ratgeber zu Ü20-Anlagen auftaucht. Absatz 1 Nummer 2 nennt für Solaranlagen pauschal 0,4 Cent je Kilowattstunde. Für ausgeförderte Anlagen gilt dieser Wert aber gerade nicht.
Absatz 4 Satz 1 bestimmt abweichend von Absatz 1, dass der Wert abzuziehen ist, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes veröffentlicht haben. Und Satz 2 fügt an: Dieser Wert „verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind".
Das ist der einzige Hebel in dieser ganzen Rechnung, den der Betreiber selbst in der Hand hat. Alles andere — Marktwert, Ertrag, Betriebskosten — ist gesetzt. Der Abzug halbiert sich, wenn das Messkonzept stimmt.
Wie hoch der Abzug in Euro ausfällt, nennt dieser Ratgeber bewusst nicht: Der Wert steht in der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber, und er wurde hier nicht gelesen. Wer über den Weiterbetrieb entscheidet, sollte ihn beim Netzbetreiber abfragen und zugleich klären, ob ein intelligentes Messsystem verbaut ist oder verbaut werden kann.
Annahmen des Rechenbeispiels (Verbraucherzentrale, Rechenbeispiel 1, Stand 10.08.2026): Anlagenertrag 850 kWh pro kWp und Jahr, Stromverbrauch im Haushalt 3.000 kWh, Arbeitspreis Netzstrom 0,33 €/kWh, Anschlussvergütung geschätzt mit 0,04 €/kWh, Weiterbetriebsperspektive zehn Jahre, Anlagencheck einmalig 300 Euro, Umrüstung auf Eigenverbrauch einmalig 200 Euro.
Die Verbraucherzentrale rechnet in ihrem Rechenbeispiel 2 zusätzlich eine 5-kWp-Anlage mit nur 20 Prozent Eigenverbrauchsanteil durch und kommt dort auf einen Jahresüberschuss von 265 Euro. Wichtig ist der Vergleich beider Beispiele: Die 2-kWp-Anlage mit dem doppelten Eigenverbrauchsanteil landet bei 115 Euro, die größere mit dem halben Anteil bei 265 Euro. Es zählt also die absolute selbst verbrauchte Kilowattstundenzahl, nicht der Prozentsatz.

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Umstellung auf Eigenverbrauch: der Regelfall, kein Sonderfall
Alte Anlagen aus der Baujahr-2006-Generation speisen fast immer vollständig ins Netz ein – laut Verbraucherzentrale ist Volleinspeisung bei allen bis 2008 in Betrieb gegangenen Anlagen die Regel. Das war damals auch sinnvoll, weil die Einspeisevergütung deutlich über dem Haushaltsstrompreis lag.
Nach dem Förderende dreht sich dieses Verhältnis um: Der selbst verbrauchte Solarstrom aus einer abgeschriebenen Anlage kostet dich nur noch die laufenden Betriebskosten – KEA-BW und Solar Cluster beziffern das auf rund drei bis vier Cent pro Kilowattstunde. Netzstrom kostet im Rechenbeispiel der Verbraucherzentrale 33 Cent, also etwa das Achtfache.
- Anlagencheck beauftragen (siehe unten) – ohne bestandene Prüfung solltest du an der bestehenden Verkabelung nichts ändern lassen.
- Elektrofachbetrieb beauftragen, der die Anlage im Zählerschrank von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umklemmt. Im einfachsten Fall kostet das laut Verbraucherzentrale ab 200 Euro.
- Wenn zusätzlich ein Batteriespeicher und ein dabei meist nötiger neuer Zählerschrank dazukommen, können die Kosten ohne den Speicher selbst auf bis zu 2.000 Euro steigen – das solltest du vorher abklären, nicht erst hinterher auf der Rechnung sehen.
- Änderung im Marktstammdatenregister nachtragen: Der Wechsel von Voll- zu Überschusseinspeisung ist meldepflichtig.
- Eigenverbrauch aktiv erhöhen – etwa durch verschobene Laufzeiten von Wasch- und Spülmaschine, einen Heizstab für die Warmwasserbereitung oder, bei größerem Bedarf, einen nachgerüsteten Speicher.
Zur Wahrheit gehört auch die Kehrseite, und das ist der wichtigste Nachteil dieser Option: Eine Umstellung lohnt sich nur, wenn du wirklich nennenswert viel vom eigenen Strom selbst verbrauchst. Bei einem Ein-Personen-Haushalt mit wenig Verbrauch tagsüber und einer kleinen 2-kWp-Anlage bleibt der Effekt überschaubar.
Wer eine Wärmepumpe oder ein Elektroauto hat, profitiert deutlich stärker als ein Haushalt ohne steuerbare Großverbraucher. Wenn du deinen Speicherbedarf für dieses Szenario konkret durchrechnen willst, hilft dir unser Rechner zur passenden Speichergröße, und falls du einen Speicher nachrüsten willst, findest du die technischen Details in unserem Ratgeber Speicher nachrüsten.
Repowering: Warum das Zeitfenster für Neuanlagen Ende 2026 zugeht
Neben Weiterbetrieb und Umstellung gibt es die dritte klassische Option: die alte Anlage komplett durch eine neue ersetzen. Technisch spricht einiges dafür. Neue Solarmodule gewinnen nach Angaben der Verbraucherzentrale und des Photovoltaik-Netzwerks Baden-Württemberg auf der gleichen Fläche bis zu doppelt so viel Strom wie die alten, und die Anlagenpreise sind in den vergangenen 20 Jahren um mehr als 80 Prozent gesunken.
Wer ersetzt, bekommt außerdem wieder für 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme die zu diesem Zeitpunkt gültige EEG-Einspeisevergütung. Die neuen Komponenten bringen zudem eine frische Leistungsgarantie über 20 bis 25 Jahre mit – bei der Altanlage ist diese längst abgelaufen.
Steckt deine Anlage dagegen noch mitten in der laufenden, festen EEG-Vergütung und du willst nur einzelne Module gegen leistungsfähigere tauschen, nicht die ganze Anlage nach Förderende ersetzen, gilt eine andere Rechtslage: Unser Ratgeber Repowering: Lohnt sich Modultausch an der Altanlage? rechnet vor, wann so ein Tausch vergütungserhaltend ist und wann nicht.
Hier kommt der Punkt, den ich in kaum einem anderen Ü20-Ratgeber so klar formuliert finde: Dieses Zeitfenster schließt sich bald. Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 nennt die Verbraucherzentrale unter Berufung auf die Bundesnetzagentur 12,22 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung und 7,70 Cent bei Teileinspeisung mit Eigenverbrauch (Stand 2026), jeweils für Anlagen bis 10 Kilowattpeak.
Ist die Anlage größer, bekommt der Anlagenteil ab 10 Kilowattpeak 10,24 beziehungsweise 6,66 Cent. Und dann folgt der Satz, auf den es ankommt: Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, wird es "nach aktuellem Stand keine feste Einspeisevergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren mehr geben".
Die fünf Wege nach dem Förderende im direkten Vergleich
Vier Optionen kennt jeder gute Ü20-Ratgeber, die fünfte ist neu. Die folgende Übersicht stellt sie nebeneinander – mit der jeweiligen Rechtsgrundlage, damit du jede Aussage selbst nachschlagen kannst, statt sie glauben zu müssen.
| Option | Rechtsgrundlage | Was du dafür tun musst | Passt für |
|---|---|---|---|
| Volleinspeisung weiterlaufen lassen | § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 25 Abs. 2 EEG | Nichts – die Anschlussvergütung greift automatisch | Haushalte mit sehr geringem Eigenverbrauch (KEA-BW) |
| Umstellung auf Eigenverbrauch | § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EEG (Überschuss) | Umklemmen im Zählerschrank ab 200 €, MaStR-Änderung | Moderater bis hoher Tagesverbrauch, Wärmepumpe, E-Auto |
| Repowering (Neuanlage) | Neuer Vergütungsanspruch nach EEG zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme | Komplettaustausch, Inbetriebnahme bis 31.12.2026 für den festen Satz | Große Dachfläche, hoher Verbrauch, Leistungsverlust oder Reparaturstau |
| Direktvermarktung | § 21a i. V. m. § 21b Abs. 1 EEG | Vertrag mit Direktvermarkter, viertelstündliche Messung (§ 21b Abs. 3) | Pflicht ab 100 kW; für Privathaushalte praktisch ohne Angebot |
| Energy Sharing | § 42c EnWG | Liefervertrag + Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, Zählerstandsgangmessung | Mehrere Haushalte im selben Bilanzierungsgebiet |
Ein Hinweis zur letzten Zeile der Direktvermarktung: § 21b Absatz 5 EEG stellt ausdrücklich klar, dass für ausgeförderte Anlagen im Fall der Einspeisevergütung ausschließlich die Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich ist – die Anschlussvergütung und die Direktvermarktung lassen sich also nicht mischen.
Energy Sharing nach § 42c EnWG: die fünfte Option, die noch fast niemand nennt
Was seit diesem Sommer dazukommt, taucht in den meisten Texten noch gar nicht auf: das sogenannte Energy Sharing, gesetzlich verankert in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes.
Kurz gefasst erlaubt § 42c EnWG Betreiber:innen einer Erneuerbaren-Energien-Anlage, ihren erzeugten Strom über das öffentliche Verteilnetz an andere Letztverbraucher zu liefern und mit ihnen gemeinsam zu nutzen – ohne den Umweg über einen klassischen Stromlieferanten.
Vorausgesetzt sind nach Absatz 1 unter anderem ein Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer, ein zusätzlicher Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, eine Zählerstandsgangmessung oder viertelstündliche Leistungsmessung an jeder beteiligten Verbrauchsstelle sowie – praktisch am wichtigsten – dass sich Anlage und belieferte Verbrauchsstellen im selben Gebiet befinden.
Welches Gebiet gemeint ist, sagt Absatz 4: Jeder Verteilnetzbetreiber muss die gemeinsame Nutzung ab dem 1. Juni 2026 innerhalb seines eigenen Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Netzbetreibers derselben Regelzone (Stand 2026).
Für eine ausgeförderte Ü20-Anlage bedeutet das theoretisch: Statt den Überschussstrom für rund 4 Cent an den Netzbetreiber zu verkaufen, könntest du ihn direkt an eine Nachbarin im selben Bilanzierungsgebiet liefern – zu einem Preis, den ihr beide vertraglich vereinbart. Nach § 42c Absatz 3 muss der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung genau das regeln: Umfang der Nutzung, Aufteilungsschlüssel und eine etwaige Gegenleistung in Cent pro Kilowattstunde.
Interessant wird die Regelung vor allem dort, wo sich mehrere Haushalte, eine Nachbarschaft oder eine Energiegenossenschaft organisieren und die Abwicklung bündeln. Trotzdem lohnt es sich, den Begriff zu kennen: Wenn sich in deiner Straße mehrere Ü20-Anlagen und interessierte Abnehmer finden, ist Energy Sharing seit diesem Jahr keine graue Theorie mehr, sondern ein gesetzlich abgesicherter Rahmen.
Der Anlagencheck: die Grundlage jeder Entscheidung
Bevor du dich für eine der genannten Optionen entscheidest, kommt aus meiner Erfahrung immer derselbe erste Schritt: ein technischer Check der Bestandsanlage. Nach 20 Jahren im Wind und Wetter ist das kein Misstrauensvotum gegen deine Module, sondern schlicht überfällig – die Verbraucherzentrale vergleicht ihn selbst mit der Hauptuntersuchung beim Auto.
Ein fachkundiger und umfassender Anlagencheck kostet nach ihren Angaben etwa 250 bis 300 Euro. Das klingt nach viel für eine Anlage, die gerade erst unwirtschaftlich geworden ist – ist aber im Vergleich zu den Folgekosten eines unentdeckten Isolationsfehlers oder eines Kabelbrands überschaubar.
Der Grund dafür ist nicht nur technisch, sondern rechtlich: Als Betreiber:in trägst du die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Fachperson in bestimmten Zeitabständen dokumentieren muss, dass die Anlage kontrolliert und geprüft wurde – sonst kann dir im Schadensfall ein Versäumnis vorgehalten werden.
Zieh die Jahreserträge der letzten fünf Jahre aus dem Wechselrichter-Display oder dem Einspeisezähler heraus, bevor der Fachbetrieb kommt. Ein Leistungsverlust fällt im Jahresvergleich sofort auf – ohne diese Zahlen bewertet der Prüfer die Anlage nur nach Augenschein.
Damit du beim Termin nicht nur danebenstehst: Schau dir die Steckverbinder an der Modulunterseite gemeinsam mit dem Fachbetrieb an – bei den Steckertypen der 2000er-Jahre sind gemischte Verbindungen verschiedener Hersteller ein bekannter Schwachpunkt. Achte auf braune Verfärbungen an Anschlussdosen und auf lose Kabelbinder, deren Kunststoff nach 20 Jahren UV-Belastung oft schlicht zerbröselt ist.
Direktvermarktung: für Privathaushalte in der Regel keine Option
EEG-Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt installierter Leistung müssen laut KEA-BW und Solar Cluster Baden-Württemberg in die Direktvermarktung wechseln. Ein Direktvermarkter verkauft den Strom für sie an der Strombörse und übernimmt Prognose und Abrechnung – gegen eine feste Pauschale oder eine prozentuale Erlösbeteiligung. Das betrifft vor allem größere Dach- oder Freiflächenanlagen, etwa von Kommunen.
Für ein normales Einfamilienhaus mit einer Ü20-Anlage im ein- bis niedrigen zweistelligen kWp-Bereich lohnt sich die Direktvermarktung dagegen nicht: Die Strommengen sind zu klein, um an der Börse wirtschaftlich gehandelt zu werden, und es gibt am Markt bislang keine passenden Angebote von Dienstleistern für so kleine Mengen.
Wenn du dich unabhängig davon für das Thema interessierst – etwa weil du über eine größere oder gewerbliche Anlage nachdenkst –, haben wir die Details in unserem Ratgeber Direktvermarktung für Kleinanlagen zusammengefasst.
Steuer, Marktstammdatenregister und Versicherung: die Pflichten, die bleiben
Ein Punkt, den viele Betreiber:innen von Ü20-Anlagen positiv überrascht: Seit dem Jahressteuergesetz von Mitte Dezember 2022 sind Erträge aus Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Peak einkommensteuerfrei – und das gilt nach Darstellung der Verbraucherzentrale ausdrücklich auch für Bestandsanlagen, also auch für deine Ü20-Anlage.
Zwei Verwaltungspflichten bleiben dagegen bestehen. Erstens die Meldung im Marktstammdatenregister: Diese Pflicht gilt für alle PV-Anlagen, auch wenn keine EEG-Vergütung mehr fließt. Einzutragen sind technische Änderungen, ein Betreiberwechsel, der Wechsel von Voll- zu Überschusseinspeisung und die Stilllegung.
Solltest du deine Anlage – was selten vorkommt, aber vorkommt – bislang gar nicht eingetragen haben, hol das umgehend nach; unsere Anleitung findest du im Ratgeber Marktstammdatenregister richtig anmelden. Zweitens bleibt die jährliche Meldung der eingespeisten Energiemenge an den Netzbetreiber, die für die Abrechnung der Anschlussvergütung nötig ist.
Bei der Versicherung lohnt sich ein zweiter Blick. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Anlage bei der Gebäudeversicherung und bei der Privathaftpflicht- oder Gebäudehaftpflichtversicherung anzumelden – dort lässt sie sich in der Regel für wenige Euro oder sogar kostenlos mitversichern.
Falls du für die Altanlage noch eine spezielle Photovoltaik-Elektronikversicherung hast, gehört die auf den Prüfstand: Nach dem Förderende steht der Beitrag oft in keinem Verhältnis mehr zum verbleibenden Anlagenwert. Mehr dazu und zu typischen Fallstricken liest du in unserem Ratgeber zur PV-Versicherung.

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Speicher nachrüsten: sinnvolle Ergänzung, aber kein Muss
Wenn du dich für die Umstellung auf Eigenverbrauch entscheidest, taucht fast automatisch die Speicherfrage auf. Die ehrliche Antwort aus der Beratungspraxis: Das hängt stark von Anlagengröße und Verbrauchsprofil ab. Bei einer sehr kleinen 2-kWp-Anlage ist der Speicher oft nicht der größte Hebel – dafür ist die verfügbare Strommenge schlicht zu gering.
Bei größeren Ü20-Anlagen mit 5 kWp und mehr sieht die Rechnung anders aus, insbesondere wenn du ohnehin einen neuen Zählerschrank benötigst und die Zusatzkosten für den Speicher damit ans bestehende Umbauprojekt andocken kannst. Die Verbraucherzentrale zählt Speicher und Elektroauto ausdrücklich zu den "großen Schritten" beim Eigenverbrauch – mit dem Zusatz, dass beide größere Investitionen voraussetzen.
Wichtig zu wissen: Ein neu nachgerüsteter Speicher an einer Ü20-Anlage bringt keinen neuen EEG-Anspruch für die Solaranlage selbst mit. Die Vergütung für den eingespeisten Strom bleibt die Anschlussvergütung. Was sich ändert, ist ausschließlich dein Eigenverbrauchsanteil – und damit die Ersparnis gegenüber teurem Netzstrom.
Bevor du einen Speicher kaufst, solltest du deshalb realistisch durchrechnen, wie viel zusätzlichen Eigenverbrauch er dir tatsächlich ermöglicht. Unser Ratgeber zur passenden Speichergröße und die technische Anleitung zum Speicher nachrüsten geben dir dafür die Grundlage.
Checkliste: In welcher Reihenfolge du vorgehen solltest
✅ Ihre Checkliste für: Checkliste: In welcher Reihenfolge du vorgehen solltest
Häufige Fragen
Muss ich meine Ü20-Anlage nach dem Förderende abmelden? +
Was passiert, wenn ich einfach gar nichts mache? +
Wie hoch ist die Anschlussvergütung genau? +
Lohnt sich ein Batteriespeicher für eine ausgeförderte Kleinanlage? +
Was ist Energy Sharing, und lohnt es sich für mich? +
Bis wann muss ich mich für ein Repowering entscheiden? +
Muss ich Steuern auf die Einnahmen aus meiner Ü20-Anlage zahlen? +
Lohnt sich die Direktvermarktung für meine private Ü20-Anlage? +
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