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Ü20-Anlage: Weiterbetrieb nach dem EEG-Förderende 2026

Zum 31.12.2026 verlieren die ersten Anlagen aus 2006 ihre EEG-Förderung. Was die Anschlussvergütung wirklich bringt, warum Volleinspeisung laut Verbraucherzentrale-Rechenbeispiel ins Minus rutscht, und warum das Repowering-Fenster für feste 20-Jahres-Vergütung Ende 2026 zugeht.

⏱️ 19 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 02. September 2026
Kleine Aufdach-Photovoltaikanlage mit wenigen Solarmodulen auf einem verwitterten Ziegeldach

Foto: Pixabay

💡 Kurz zusammengefasst: Anlagen aus dem Jahr 2006 verlieren zum 31. Dezember 2026 ihre EEG-Förderung. Sie dürfen danach einfach weiter einspeisen und bekommen die sogenannte Anschlussvergütung – nach dem Rechenbeispiel der Verbraucherzentrale reicht das bei reiner Volleinspeisung aber gerade mal für ein Minus von rund 62 Euro im ersten Jahr. Wer wirtschaftlich weiterfährt, stellt fast immer auf Eigenverbrauch um oder baut neu. Und seit diesem Sommer gibt es mit "Energy Sharing" nach § 42c EnWG eine fünfte Option, die in kaum einem Ratgeber steht.
Elektrofachkraft arbeitet mit beiden Haenden an einer offenen elektrischen Verteilung mit Sicherungen und Kabeln
Die Umstellung von Voll- auf Ueberschusseinspeisung erfordert einen Eingriff im Zaehlerschrank durch einen Elektrofachbetrieb. · Foto: Pixabay

Warum das Thema gerade jetzt Zehntausende Dächer betrifft

Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage 2006 in Betrieb genommen haben, ist zum 31. Dezember 2026 Schluss mit der EEG-Förderung, wie Sie sie zwei Jahrzehnte lang kannten. Das steht nicht in einer Pressemitteilung, sondern im Gesetz: Nach § 25 Absatz 1 EEG wird die Einspeisevergütung für 20 Jahre gezahlt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Bei einer Anlage von 2006 ist dieses Fenster am Jahresende 2026 zu.

Ich bekomme diese Frage in den letzten Monaten spürbar häufiger gestellt, und das hat einen einfachen Grund: Der Zubau-Boom der Mitte-2000er-Jahre trifft jetzt reihenweise auf sein Förderende. Für Baden-Württemberg lassen sich die Größenordnungen sogar beziffern.

Die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg und das Solar Cluster Baden-Württemberg haben am 24. November 2025 Zahlen aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur veröffentlicht: Im Südwesten sind seit 2021 bereits 30.057 Anlagen aus der EEG-Förderung gefallen, für 2025 kamen 10.645 hinzu, und für 2026 werden 15.500 Anlagen erwartet – so viele wie in keinem Jahr zuvor.

Eine seriöse bundesweite Zahl für 2026 oder 2027 konnte ich bei der Recherche für diesen Artikel nicht finden. Wer Ihnen eine konkrete Gesamtzahl für Deutschland nennt, sollte Ihnen auch sagen können, woher sie stammt. Ich nenne hier lieber die belegte Zahl für ein Bundesland als eine geschätzte für die ganze Republik.

Die gute Nachricht vorweg: Sie müssen nicht sofort handeln. Der Gesetzgeber hat für genau diesen Fall schon 2020 eine Anschlussregelung geschaffen. Sie war ursprünglich bis Ende 2027 befristet und wurde mit dem Solarpaket I bis Ende 2032 verlängert (§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 7 EEG).

Wenn Sie nichts tun, speist Ihre Anlage einfach weiter ein, und der Netzbetreiber muss den Strom abnehmen und vergüten. Die Frage ist nur, ob das für Sie die wirtschaftlich beste Lösung ist – und in den allermeisten Fällen lautet die ehrliche Antwort: eher nicht.

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Was am 31.12.2026 rechtlich wirklich passiert

Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EEG behalten Sie auch nach dem Förderende einen Anspruch auf Einspeisevergütung für Strom aus "ausgeförderten Anlagen" – nur eben nicht mehr zum ursprünglichen, festen EEG-Satz. Stattdessen greift die sogenannte Anschlussvergütung, gesetzlich verankert in § 25 Absatz 2 EEG: Sie ist dort "bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen".

Dass diese Regelung auch für Altanlagen gilt, steht ausdrücklich in § 100 Absatz 7 EEG. Der Absatz nennt § 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 namentlich und erklärt sie für Anlagen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und am 31. Dezember 2020 einen Vergütungsanspruch hatten. Anlagen von 2006 fallen exakt in diese Kategorie.

Was bedeutet das praktisch? Der Netzbetreiber muss Ihren Solarstrom weiterhin abnehmen. Er zahlt Ihnen dafür aber keinen festen Cent-Betrag mehr, sondern den Jahresmarktwert Solar – also den durchschnittlichen Börsenerlös, den Solarstrom im Vorjahr erzielt hat. Für 2025 lag dieser Wert laut Verbraucherzentrale bei 4,51 Cent pro Kilowattstunde (Stand 2026).

Davon zieht der Netzbetreiber noch eine Vermarktungspauschale ab, die seine Kosten für Prognose und Vertrieb des Stroms decken soll. Sie betrug 0,72 Cent pro Kilowattstunde für 2025; für 2026 sind es nur noch 0,23 Cent (Stand 2026). Die Rechtsgrundlage dafür ist § 53 Absatz 4 EEG.

Ein Detail aus demselben Absatz wird selten erwähnt und ist bares Geld wert: Der abzuziehende Wert "verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind". Wer ohnehin ein iMSys im Zählerschrank hat, zahlt also nur die halbe Pauschale.

⚠️ Warnung vor der optischen Täuschung: 4,51 Cent klingen nach wenig, aber im Vergleich zur ursprünglichen EEG-Vergütung von 2006 – die je nach Anlagentyp bei 40 bis 57 Cent pro Kilowattstunde lag – ist der Einbruch dramatisch. Wer nicht aktiv rechnet, sondern die Anlage einfach "laufen lässt", übersieht leicht, dass aus einer Einnahmequelle über Nacht ein Draufzahlgeschäft werden kann.

Die Anschlussvergütung im Rechenbeispiel: minus 62 Euro im ersten Jahr

Die Verbraucherzentrale hat für eine kleine Ü20-Anlage mit 2 kWp durchgerechnet, was Volleinspeisung nach dem Förderende tatsächlich bringt (Stand 10. August 2026) – und das Ergebnis ist ernüchternd.

Bei einem angenommenen Ertrag von 850 kWh pro kWp und Jahr erzeugt eine solche Anlage rund 1.700 kWh Solarstrom. Bei einer geschätzten Anschlussvergütung von 0,04 Euro pro Kilowattstunde ergeben sich daraus 68 Euro Einnahmen im Jahr. Dem stehen 130 Euro Kosten gegenüber: 30 Euro anteiliger Anlagencheck (300 Euro auf zehn Jahre verteilt) plus 100 Euro laufende Betriebskosten. Unterm Strich bleibt ein Defizit von 62 Euro im ersten Weiterbetriebsjahr.

Das ist die Zahl, die in den meisten Ratgebern zu diesem Thema fehlt oder zumindest nicht so klar benannt wird: Bei reiner Volleinspeisung rechnet sich eine ausgeförderte Kleinanlage nach dem 31. Dezember 2026 in der Regel nicht mehr. Das ist keine Panikmache, sondern simple Arithmetik.

PositionVolleinspeisung (2 kWp)Umstellung Eigenverbrauch (2 kWp)
Erzeugung pro Jahr1.700 kWh1.700 kWh
Eigenverbrauch0 kWh680 kWh (40 %)
Überschusseinspeisung1.700 kWh1.020 kWh
Ersparnis Eigenverbrauch (0,33 €/kWh)0 €224 €
Anschlussvergütung (ca. 0,04 €/kWh)68 €41 €
Summe Einnahmen/Ersparnis68 €265 €
Anteiliger Anlagencheck (300 € / 10 Jahre)30 €30 €
Anteilige Umrüstung (200 € / 10 Jahre)0 €20 €
Laufende Betriebskosten100 €100 €
Bilanz 1. Weiterbetriebsjahr-62 €✅ +115 €

Annahmen des Rechenbeispiels (Verbraucherzentrale, Rechenbeispiel 1, Stand 10.08.2026): Anlagenertrag 850 kWh pro kWp und Jahr, Stromverbrauch im Haushalt 3.000 kWh, Arbeitspreis Netzstrom 0,33 €/kWh, Anschlussvergütung geschätzt mit 0,04 €/kWh, Weiterbetriebsperspektive zehn Jahre, Anlagencheck einmalig 300 Euro, Umrüstung auf Eigenverbrauch einmalig 200 Euro.

Die Verbraucherzentrale rechnet in ihrem Rechenbeispiel 2 zusätzlich eine 5-kWp-Anlage mit nur 20 Prozent Eigenverbrauchsanteil durch und kommt dort auf einen Jahresüberschuss von 265 Euro. Wichtig ist der Vergleich beider Beispiele: Die 2-kWp-Anlage mit dem doppelten Eigenverbrauchsanteil landet bei 115 Euro, die größere mit dem halben Anteil bei 265 Euro. Es zählt also die absolute selbst verbrauchte Kilowattstundenzahl, nicht der Prozentsatz.

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Umstellung auf Eigenverbrauch: der Regelfall, kein Sonderfall

Alte Anlagen aus der Baujahr-2006-Generation speisen fast immer vollständig ins Netz ein – laut Verbraucherzentrale ist Volleinspeisung bei allen bis 2008 in Betrieb gegangenen Anlagen die Regel. Das war damals auch sinnvoll, weil die Einspeisevergütung deutlich über dem Haushaltsstrompreis lag.

Nach dem Förderende dreht sich dieses Verhältnis um: Der selbst verbrauchte Solarstrom aus einer abgeschriebenen Anlage kostet Sie nur noch die laufenden Betriebskosten – KEA-BW und Solar Cluster beziffern das auf rund drei bis vier Cent pro Kilowattstunde. Netzstrom kostet im Rechenbeispiel der Verbraucherzentrale 33 Cent, also etwa das Achtfache.

1 So läuft die Umstellung auf Eigenverbrauch in der Praxis ab:
  1. Anlagencheck beauftragen (siehe unten) – ohne bestandene Prüfung sollten Sie an der bestehenden Verkabelung nichts ändern lassen.
  2. Elektrofachbetrieb beauftragen, der die Anlage im Zählerschrank von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umklemmt. Im einfachsten Fall kostet das laut Verbraucherzentrale ab 200 Euro.
  3. Wenn zusätzlich ein Batteriespeicher und ein dabei meist nötiger neuer Zählerschrank dazukommen, können die Kosten ohne den Speicher selbst auf bis zu 2.000 Euro steigen – das sollten Sie vorher abklären, nicht erst hinterher auf der Rechnung sehen.
  4. Änderung im Marktstammdatenregister nachtragen: Der Wechsel von Voll- zu Überschusseinspeisung ist meldepflichtig.
  5. Eigenverbrauch aktiv erhöhen – etwa durch verschobene Laufzeiten von Wasch- und Spülmaschine, einen Heizstab für die Warmwasserbereitung oder, bei größerem Bedarf, einen nachgerüsteten Speicher.

Zur Wahrheit gehört auch die Kehrseite, und das ist der wichtigste Nachteil dieser Option: Eine Umstellung lohnt sich nur, wenn Sie wirklich nennenswert viel vom eigenen Strom selbst verbrauchen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt mit wenig Verbrauch tagsüber und einer kleinen 2-kWp-Anlage bleibt der Effekt überschaubar.

Wer eine Wärmepumpe oder ein Elektroauto hat, profitiert deutlich stärker als ein Haushalt ohne steuerbare Großverbraucher. Wenn Sie Ihren Speicherbedarf für dieses Szenario konkret durchrechnen wollen, hilft Ihnen unser Rechner zur passenden Speichergröße, und falls Sie einen Speicher nachrüsten wollen, finden Sie die technischen Details in unserem Ratgeber Speicher nachrüsten.

💡 Praxistipp aus der Beratung: Fragen Sie vor der Umstellung gezielt bei Ihrer Kommune nach Zuschüssen für den Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen. Auch die Verbraucherzentrale rät ausdrücklich dazu, sich vor der Umrüstung über Zuschüsse zu informieren – einige Kommunen fördern genau diesen Schritt. Das ist regional sehr unterschiedlich geregelt, aber ein Anruf beim örtlichen Klimaschutz- oder Energieberatungsangebot kostet nichts.

Repowering: Warum das Zeitfenster für Neuanlagen Ende 2026 zugeht

Neben Weiterbetrieb und Umstellung gibt es die dritte klassische Option: die alte Anlage komplett durch eine neue ersetzen. Technisch spricht einiges dafür. Neue Solarmodule gewinnen nach Angaben der Verbraucherzentrale und des Photovoltaik-Netzwerks Baden-Württemberg auf der gleichen Fläche bis zu doppelt so viel Strom wie die alten, und die Anlagenpreise sind in den vergangenen 20 Jahren um mehr als 80 Prozent gesunken.

Wer ersetzt, bekommt außerdem wieder für 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme die zu diesem Zeitpunkt gültige EEG-Einspeisevergütung. Die neuen Komponenten bringen zudem eine frische Leistungsgarantie über 20 bis 25 Jahre mit – bei der Altanlage ist diese längst abgelaufen.

Hier kommt der Punkt, den ich in kaum einem anderen Ü20-Ratgeber so klar formuliert finde: Dieses Zeitfenster schließt sich bald. Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 nennt die Verbraucherzentrale unter Berufung auf die Bundesnetzagentur 12,22 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung und 7,70 Cent bei Teileinspeisung mit Eigenverbrauch (Stand 2026), jeweils für Anlagen bis 10 Kilowattpeak.

Ist die Anlage größer, bekommt der Anlagenteil ab 10 Kilowattpeak 10,24 beziehungsweise 6,66 Cent. Und dann folgt der Satz, auf den es ankommt: Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, wird es "nach aktuellem Stand keine feste Einspeisevergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren mehr geben".

⚠️ Der Unterschied ist real, nicht nur Marketing-Zeitdruck: Wer 2026 eine neue Anlage in Betrieb nimmt, sichert sich zwei Jahrzehnte Planungssicherheit zu einem gesetzlich festgelegten Satz. Was ab 2027 an die Stelle des heutigen Fördersystems tritt, war zum Zeitpunkt der Recherche für diesen Artikel noch nicht final beschlossen – die Verbraucherzentrale schreibt selbst "nach aktuellem Stand". Vorsicht bei Anbietern, die daraus eine feste Zusage für die Zeit nach 2026 machen: Diese Zusage kann heute niemand geben.

Die fünf Wege nach dem Förderende im direkten Vergleich

Vier Optionen kennt jeder gute Ü20-Ratgeber, die fünfte ist neu. Die folgende Übersicht stellt sie nebeneinander – mit der jeweiligen Rechtsgrundlage, damit Sie jede Aussage selbst nachschlagen können, statt sie glauben zu müssen.

OptionRechtsgrundlageWas Sie dafür tun müssenPasst für
Volleinspeisung weiterlaufen lassen§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 25 Abs. 2 EEGNichts – die Anschlussvergütung greift automatischHaushalte mit sehr geringem Eigenverbrauch (KEA-BW)
Umstellung auf Eigenverbrauch§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EEG (Überschuss)Umklemmen im Zählerschrank ab 200 €, MaStR-ÄnderungModerater bis hoher Tagesverbrauch, Wärmepumpe, E-Auto
Repowering (Neuanlage)Neuer Vergütungsanspruch nach EEG zum Zeitpunkt der InbetriebnahmeKomplettaustausch, Inbetriebnahme bis 31.12.2026 für den festen SatzGroße Dachfläche, hoher Verbrauch, Leistungsverlust oder Reparaturstau
Direktvermarktung§ 21a i. V. m. § 21b Abs. 1 EEGVertrag mit Direktvermarkter, viertelstündliche Messung (§ 21b Abs. 3)Pflicht ab 100 kW; für Privathaushalte praktisch ohne Angebot
Energy Sharing§ 42c EnWGLiefervertrag + Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, ZählerstandsgangmessungMehrere Haushalte im selben Bilanzierungsgebiet

Ein Hinweis zur letzten Zeile der Direktvermarktung: § 21b Absatz 5 EEG stellt ausdrücklich klar, dass für ausgeförderte Anlagen im Fall der Einspeisevergütung ausschließlich die Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich ist – die Anschlussvergütung und die Direktvermarktung lassen sich also nicht mischen.

Energy Sharing nach § 42c EnWG: die fünfte Option, die noch fast niemand nennt

Was seit diesem Sommer dazukommt, taucht in den meisten Texten noch gar nicht auf: das sogenannte Energy Sharing, gesetzlich verankert in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes.

Kurz gefasst erlaubt § 42c EnWG Betreiber:innen einer Erneuerbaren-Energien-Anlage, ihren erzeugten Strom über das öffentliche Verteilnetz an andere Letztverbraucher zu liefern und mit ihnen gemeinsam zu nutzen – ohne den Umweg über einen klassischen Stromlieferanten.

Vorausgesetzt sind nach Absatz 1 unter anderem ein Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer, ein zusätzlicher Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, eine Zählerstandsgangmessung oder viertelstündliche Leistungsmessung an jeder beteiligten Verbrauchsstelle sowie – praktisch am wichtigsten – dass sich Anlage und belieferte Verbrauchsstellen im selben Gebiet befinden.

Welches Gebiet gemeint ist, sagt Absatz 4: Jeder Verteilnetzbetreiber muss die gemeinsame Nutzung ab dem 1. Juni 2026 innerhalb seines eigenen Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Netzbetreibers derselben Regelzone (Stand 2026).

Für eine ausgeförderte Ü20-Anlage bedeutet das theoretisch: Statt den Überschussstrom für rund 4 Cent an den Netzbetreiber zu verkaufen, könnten Sie ihn direkt an eine Nachbarin im selben Bilanzierungsgebiet liefern – zu einem Preis, den Sie beide vertraglich vereinbaren. Nach § 42c Absatz 3 muss der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung genau das regeln: Umfang der Nutzung, Aufteilungsschlüssel und eine etwaige Gegenleistung in Cent pro Kilowattstunde.

⚠️ Ehrlich bleiben: Das ist heute noch kein Selbstläufer für Privathaushalte. Energy Sharing verlangt eine Zählerstandsgang- oder registrierende Lastgangmessung bei jeder beteiligten Verbrauchsstelle, einen rechtssicheren Liefervertrag und einen zweiten Vertrag zur gemeinsamen Nutzung – administrativ mehr Aufwand, als die meisten Ü20-Betreiber:innen mit einer 2-kWp-Anlage auf sich nehmen wollen. Für ein einzelnes Einfamilienhaus mit kleiner Altanlage lohnt sich das aktuell selten.

Interessant wird die Regelung vor allem dort, wo sich mehrere Haushalte, eine Nachbarschaft oder eine Energiegenossenschaft organisieren und die Abwicklung bündeln. Trotzdem lohnt es sich, den Begriff zu kennen: Wenn sich in Ihrer Straße mehrere Ü20-Anlagen und interessierte Abnehmer finden, ist Energy Sharing seit diesem Jahr keine graue Theorie mehr, sondern ein gesetzlich abgesicherter Rahmen.

Der Anlagencheck: die Grundlage jeder Entscheidung

Bevor Sie sich für eine der genannten Optionen entscheiden, kommt aus meiner Erfahrung immer derselbe erste Schritt: ein technischer Check der Bestandsanlage. Nach 20 Jahren im Wind und Wetter ist das kein Misstrauensvotum gegen Ihre Module, sondern schlicht überfällig – die Verbraucherzentrale vergleicht ihn selbst mit der Hauptuntersuchung beim Auto.

Ein fachkundiger und umfassender Anlagencheck kostet nach ihren Angaben etwa 250 bis 300 Euro. Das klingt nach viel für eine Anlage, die gerade erst unwirtschaftlich geworden ist – ist aber im Vergleich zu den Folgekosten eines unentdeckten Isolationsfehlers oder eines Kabelbrands überschaubar.

Der Grund dafür ist nicht nur technisch, sondern rechtlich: Als Betreiber:in tragen Sie die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Fachperson in bestimmten Zeitabständen dokumentieren muss, dass die Anlage kontrolliert und geprüft wurde – sonst kann Ihnen im Schadensfall ein Versäumnis vorgehalten werden.

Ziehen Sie die Jahreserträge der letzten fünf Jahre aus dem Wechselrichter-Display oder dem Einspeisezähler heraus, bevor der Fachbetrieb kommt. Ein Leistungsverlust fällt im Jahresvergleich sofort auf – ohne diese Zahlen bewertet der Prüfer die Anlage nur nach Augenschein.

Damit Sie beim Termin nicht nur danebenstehen: Schauen Sie sich die Steckverbinder an der Modulunterseite gemeinsam mit dem Fachbetrieb an – bei den Steckertypen der 2000er-Jahre sind gemischte Verbindungen verschiedener Hersteller ein bekannter Schwachpunkt. Achten Sie auf braune Verfärbungen an Anschlussdosen und auf lose Kabelbinder, deren Kunststoff nach 20 Jahren UV-Belastung oft schlicht zerbröselt ist.

💡 Was der Check beantworten sollte: Ist die Anlage noch sicher und ausreichend leistungsfähig für einen Weiterbetrieb? Lohnt sich die Volleinspeisung oder eine Umstellung auf Eigenverbrauch eher? Oder ist ein Ersatz durch eine neue, deutlich leistungsstärkere Anlage die bessere Investition? Diese drei Fragen sollten nach dem Check beantwortet sein, bevor Sie irgendetwas an der Verkabelung ändern lassen.

Direktvermarktung: für Privathaushalte in der Regel keine Option

EEG-Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt installierter Leistung müssen laut KEA-BW und Solar Cluster Baden-Württemberg in die Direktvermarktung wechseln. Ein Direktvermarkter verkauft den Strom für sie an der Strombörse und übernimmt Prognose und Abrechnung – gegen eine feste Pauschale oder eine prozentuale Erlösbeteiligung. Das betrifft vor allem größere Dach- oder Freiflächenanlagen, etwa von Kommunen.

Für ein normales Einfamilienhaus mit einer Ü20-Anlage im ein- bis niedrigen zweistelligen kWp-Bereich lohnt sich die Direktvermarktung dagegen nicht: Die Strommengen sind zu klein, um an der Börse wirtschaftlich gehandelt zu werden, und es gibt am Markt bislang keine passenden Angebote von Dienstleistern für so kleine Mengen.

Wenn Sie sich unabhängig davon für das Thema interessieren – etwa weil Sie über eine größere oder gewerbliche Anlage nachdenken –, haben wir die Details in unserem Ratgeber Direktvermarktung für Kleinanlagen zusammengefasst.

Steuer, Marktstammdatenregister und Versicherung: die Pflichten, die bleiben

Ein Punkt, den viele Betreiber:innen von Ü20-Anlagen positiv überrascht: Seit dem Jahressteuergesetz von Mitte Dezember 2022 sind Erträge aus Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Peak einkommensteuerfrei – und das gilt nach Darstellung der Verbraucherzentrale ausdrücklich auch für Bestandsanlagen, also auch für Ihre Ü20-Anlage.

Zwei Verwaltungspflichten bleiben dagegen bestehen. Erstens die Meldung im Marktstammdatenregister: Diese Pflicht gilt für alle PV-Anlagen, auch wenn keine EEG-Vergütung mehr fließt. Einzutragen sind technische Änderungen, ein Betreiberwechsel, der Wechsel von Voll- zu Überschusseinspeisung und die Stilllegung.

Sollten Sie Ihre Anlage – was selten vorkommt, aber vorkommt – bislang gar nicht eingetragen haben, holen Sie das umgehend nach; unsere Anleitung finden Sie im Ratgeber Marktstammdatenregister richtig anmelden. Zweitens bleibt die jährliche Meldung der eingespeisten Energiemenge an den Netzbetreiber, die für die Abrechnung der Anschlussvergütung nötig ist.

Bei der Versicherung lohnt sich ein zweiter Blick. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Anlage bei der Gebäudeversicherung und bei der Privathaftpflicht- oder Gebäudehaftpflichtversicherung anzumelden – dort lässt sie sich in der Regel für wenige Euro oder sogar kostenlos mitversichern.

Falls Sie für die Altanlage noch eine spezielle Photovoltaik-Elektronikversicherung haben, gehört die auf den Prüfstand: Nach dem Förderende steht der Beitrag oft in keinem Verhältnis mehr zum verbleibenden Anlagenwert. Mehr dazu und zu typischen Fallstricken lesen Sie in unserem Ratgeber zur PV-Versicherung.

Speicher nachrüsten: sinnvolle Ergänzung, aber kein Muss

Wenn Sie sich für die Umstellung auf Eigenverbrauch entscheiden, taucht fast automatisch die Speicherfrage auf. Die ehrliche Antwort aus der Beratungspraxis: Das hängt stark von Anlagengröße und Verbrauchsprofil ab. Bei einer sehr kleinen 2-kWp-Anlage ist der Speicher oft nicht der größte Hebel – dafür ist die verfügbare Strommenge schlicht zu gering.

Bei größeren Ü20-Anlagen mit 5 kWp und mehr sieht die Rechnung anders aus, insbesondere wenn Sie ohnehin einen neuen Zählerschrank benötigen und die Zusatzkosten für den Speicher damit ans bestehende Umbauprojekt andocken können. Die Verbraucherzentrale zählt Speicher und Elektroauto ausdrücklich zu den "großen Schritten" beim Eigenverbrauch – mit dem Zusatz, dass beide größere Investitionen voraussetzen.

Wichtig zu wissen: Ein neu nachgerüsteter Speicher an einer Ü20-Anlage bringt keinen neuen EEG-Anspruch für die Solaranlage selbst mit. Die Vergütung für den eingespeisten Strom bleibt die Anschlussvergütung. Was sich ändert, ist ausschließlich Ihr Eigenverbrauchsanteil – und damit die Ersparnis gegenüber teurem Netzstrom.

Bevor Sie einen Speicher kaufen, sollten Sie deshalb realistisch durchrechnen, wie viel zusätzlichen Eigenverbrauch er Ihnen tatsächlich ermöglicht. Unser Ratgeber zur passenden Speichergröße und die technische Anleitung zum Speicher nachrüsten geben Ihnen dafür die Grundlage.

💡 Aus der Praxis: Bei Ü20-Anlagen, die ich in den letzten Monaten begleitet habe, war der größte Hebel selten der Speicher, sondern das Verbrauchsverhalten. Wasch-, Spül- und Trockenmaschine tagsüber statt abends laufen zu lassen, kostet nichts – die Verbraucherzentrale nennt genau das als ersten kleinen Schritt. Erst wenn das ausgereizt ist, lohnt der Blick auf Speicher oder Heizstab.

Checkliste: In welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten

Deine Checkliste für: Checkliste: In welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten

Häufige Fragen

Muss ich meine Ü20-Anlage nach dem Förderende abmelden? +
Nein. Wenn Sie nichts unternehmen, bleibt es bei der bisherigen Volleinspeisung, und Sie erhalten automatisch die Anschlussvergütung nach § 25 Absatz 2 EEG. Eine aktive Abmeldung ist nur nötig, wenn Sie die Anlage wirklich stilllegen wollen – auch das müssen Sie im Marktstammdatenregister nachtragen.
Was passiert, wenn ich einfach gar nichts mache? +
Dann läuft Ihre Anlage im bisherigen Betriebsmodus weiter, meist Volleinspeisung, und Sie erhalten die Anschlussvergütung. Laut Rechenbeispiel 1 der Verbraucherzentrale ergibt das bei einer 2-kWp-Anlage ein Defizit von 62 Euro im ersten Weiterbetriebsjahr. Nichtstun ist die bequemste, aber selten die wirtschaftlich beste Option.
Wie hoch ist die Anschlussvergütung genau? +
Sie entspricht dem Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale nach § 53 Absatz 4 EEG. Für 2025 lag der Jahresmarktwert bei 4,51 Cent pro Kilowattstunde, die Pauschale bei 0,72 Cent; für 2026 beträgt die Pauschale 0,23 Cent. Die Verbraucherzentrale nennt als Spanne über die Jahre rund 3 bis 8 Cent pro Kilowattstunde. Mit einem intelligenten Messsystem halbiert sich der Abzug.
Lohnt sich ein Batteriespeicher für eine ausgeförderte Kleinanlage? +
Das hängt stark von Anlagengröße und Verbrauchsprofil ab. Bei sehr kleinen Anlagen um 2 kWp ist die verfügbare Strommenge oft zu gering, um die Investition zu rechtfertigen. Bei größeren Ü20-Anlagen ab etwa 5 kWp und einem ohnehin anstehenden Zählerschranktausch kann sich die Rechnung deutlich verbessern. Nutzen Sie unseren Ratgeber zur Speichergröße, bevor Sie ein Angebot einholen.
Was ist Energy Sharing, und lohnt es sich für mich? +
Energy Sharing nach § 42c EnWG erlaubt es Ihnen, Solarstrom direkt an andere Letztverbraucher im selben Bilanzierungsgebiet zu liefern, statt ihn nur zur Anschlussvergütung an den Netzbetreiber zu geben. Verteilnetzbetreiber müssen das seit dem 1. Juni 2026 in ihrem eigenen Bilanzierungsgebiet ermöglichen. Für einen einzelnen Haushalt mit kleiner Ü20-Anlage ist der Aufwand aus zwei Verträgen und Lastgangmessung aktuell meist zu hoch.
Bis wann muss ich mich für ein Repowering entscheiden? +
Die aktuellen, gesetzlich festen EEG-Sätze für 20 Jahre gelten nach Darstellung der Verbraucherzentrale nur noch für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden. Für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2027 ist nach heutigem Stand keine feste 20-Jahres-Vergütung mehr vorgesehen. Angebote sollten Sie deshalb früh einholen – allein die Installation braucht je nach Auftragslage mehrere Wochen Vorlauf.
Muss ich Steuern auf die Einnahmen aus meiner Ü20-Anlage zahlen? +
Nach Darstellung der Verbraucherzentrale nein: Seit dem Jahressteuergesetz von Dezember 2022 sind Erträge aus Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Peak einkommensteuerfrei, ausdrücklich auch für Bestandsanlagen wie Ü20-Systeme. Das gilt unabhängig davon, ob Sie bei Volleinspeisung bleiben oder auf Eigenverbrauch umstellen.
Lohnt sich die Direktvermarktung für meine private Ü20-Anlage? +
In aller Regel nein. Die Pflicht zur Direktvermarktung gilt nach Darstellung von KEA-BW und Solar Cluster Baden-Württemberg erst ab 100 Kilowatt installierter Leistung, und für die kleinen Strommengen privater Ü20-Anlagen gibt es am Markt bislang keine passenden Angebote. Für die meisten Privathaushalte bleiben Anschlussvergütung, Eigenverbrauch-Umstellung oder Repowering die realistischen Wege.

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